L 27 P 28/12 KL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 28/12 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Zwischenentscheidung
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Klage örtlich zuständig.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 28. März 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, gegen einen Schiedsspruch der Beklagten nach § 85 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vom 19. Oktober 2011 und begehrt die Festsetzung höherer Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III ab dem 1. Oktober 2010.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2012 die Kostenträger zum Verfahren nach § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen haben die Verweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit der Begründung beantragt, zur Wahrung einer einheitlichen örtlichen Zuständigkeit bei Beteiligten mit Sitz im Zuständigkeitsbereich verschiedener Landessozialgerichte müsse auf den Sitz der beklagten Schiedsstelle abgestellt werden.

II.

Nachdem die Beklagte und die Beigeladenen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt haben, hat der Senat nach § 153 Absatz 1 SGG in Verbindung mit § 98 Satz 1 SGG, § 17 a Absatz 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die örtliche Zuständigkeit vorab zu entscheiden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die vorliegende Klage in analoger Anwendung von § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Berlin und damit im Zuständigkeitsbereich des nach § 85 Absatz 5 Satz 3 SGB XI in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Nr. 1 SGG von der Klägerin zu Recht erstinstanzlich angerufenen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2011 – L 4 P 1221/10 KL, Rn.35 bei Juris). In § 29 Absatz 2 Nr. 1 SGG wurde mit Einführung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl I Seite 444) keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit getroffen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung – die Vorschrift des § 57 a SGG betrifft nach ihrer eigenen Systematik und den Gesetzesmaterialien lediglich Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BR-Drucksache 820/07, Seite 20) – ist daher auf die allgemeine Regelung des § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG zurückzugreifen, wenn auch – angesichts des ausdrücklichen Bezuges der Vorschrift auf die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte – lediglich in analoger Anwendung. Ebenso wie das Landessozialgericht im Berufungs- und Beschwerdeverfahren aus einer vom jeweiligen Sozialgericht abgeleiteten Zuständigkeit örtlich zuständig ist, leitet sich danach die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts als erstinstanzliches Gericht außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in § 29 Absatz 3 und 4 SGG von der örtlichen Zuständigkeit des ohne die instanzielle Zuständigkeitsbestimmung anzurufenden Sozialgerichts ab.

Demgegenüber vermögen die von der Beklagten und den Beigeladenen vorgebrachten Gründe für die beantragte Verweisung nicht zu überzeugen. Das Sozialgerichtsgesetz trifft mit § 57 eine allgemeine Zuständigkeitsregelung, nach der das Verfahren im Grundsatz vor dem Gericht geführt werden soll, das – bezogen auf die hiesige Klägerin – bei Klageerhebung in der Nähe des Sitzes der juristischen Person des Privatrechts liegt. Anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung, wo in § 52 vielfach auf den Sitz der Behörde als zuständigkeitsbegründend abgestellt wird, hat sich der Gesetzgeber im Sozialgerichtsgesetz dafür entschieden, dass zum Zwecke der Erleichterung der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche ein ortsnahes Gericht anzurufen ist (vgl. zum Ganzen Hintz/Lowe, Rn. 1 zu § 57 SGG). Nur wo der Gesetzgeber Ausnahmen von diesem Grundsatz ausdrücklich geregelt hat, ist davon abzuweichen. Eine Zuständigkeitskonzentrationsregelung für Fälle der vorliegenden Art besteht nicht, so dass es bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben muss, wobei das Vorhandensein mehrerer Kläger – ebenso wie die Möglichkeit der Anfechtung einer Schiedsstellenentscheidung durch sämtliche Vertragspartner – dazu führen kann, dass unterschiedliche Gerichte angerufen werden.

Dieser Beschluss ist nach § 153 Absatz 1 in Verbindung mit § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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