L 2 U 72/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 277/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 72/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber organisierten Interessenbekundungsverfahren für die Beamtenlaufbahn ist noch der versicherten Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen und nicht einem zukünftigen unversicherten Bewerbungsverfahren.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 15. Oktober 2009 als Arbeitsunfall.

Die 1967 geborene Klägerin ist Angestellte im Polizeidienst des Polizeipräsidenten Berlin. Im Rahmen eines internen Interessenbekundungsverfahrens - Qualifizierungsmaßnahmen für Tarifbeschäftigte der Berliner Polizei, die sich für eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst interessieren - nahm sie am 15. Oktober 2009 an einem Sporttest teil, der auch bei einem späteren tatsächlichen Einstellungsverfahren zu absolvieren gewesen wäre. Hierbei kam sie bei einem Sprung über ein Pferd unglücklich auf und zog sich einen offenen Schienbein-, Wadenbein- und Sprunggelenksbruch des linken Beines zu (Unfallanzeige vom 22. Oktober 2009). Wegen dieser Verletzung befand sich die Klägerin vom Unfalltag bis zum 5. November 2009 in stationärer Behandlung im Klinikum W.

Mit Bescheid vom 18. November 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15. Oktober 2009 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Unfall habe sich als Teilnehmer an einer sportlichen Eignungsprüfung für den Polizeidienst ereignet, der nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Die Eignungsprüfung sei nicht aufgrund der derzeitigen Beschäftigung notwendig gewesen. Die Klägerin habe daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte unter anderem die Ausschreibung des internen Interessenbekundungsverfahrens vom 31. März 2009 sowie den Arbeitsvertrag der Klägerin vom 6. April 2001 bei. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilte der Arbeitgeber der Klägerin unter anderem mit, es habe eine Qualifizierungsoffensive gegeben, die sich vorrangig an interessierte Verwaltungsangestellte gerichtet habe, die an einer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst interessiert gewesen seien und die dann gegebenenfalls darauf vorbereitet werden sollten, die geforderten Einstellungstests zu bestehen, um letztlich eine Einstellung realisieren zu können. Dazu habe unter anderem neben einer Hospitation auf einer Vollzugsdienststelle auch die Teilnahme an einem Konditions- und Fitnesstest und dem Rechtskundeunterricht gehört. Der während der Dienstzeit der Klägerin durchgeführte Konditions- und Fitnesstest sei jedoch noch nicht im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst zu sehen, sondern allein im Vorfeld mit einer Bekundung ihres Interesses an einer solchen Tätigkeit und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Hospitation sowie der probeweisen Teilnahme an dem in einem Einstellungsverfahren zu absolvierenden Einstellungstest. Auch eine erfolgreiche Absolvierung dieses Probeverlaufs hätte noch nicht zu einer Einstellungszusage mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis geführt. Vielmehr hätte den Tarifbeschäftigten zunächst das Tätigkeitsfeld und die Anforderungen, die an einen Vollzugsbeamten gestellt würden, nahe gebracht werden und ihnen eine attraktive Entwicklungsmöglichkeit durch die Perspektive eines möglichen Eintritts in den Vollzugsdienst aufgezeigt werden sollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zu Begründung unter anderem aus, die Teilnahme am Eignungstest sei nicht Gegenstand der von der Klägerin geschuldeten Arbeitstätigkeit gewesen, dies ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber die Klägerin - wie diese selbst vorgetragen habe - für die Zeit des Tests von der Arbeit befreit habe. Der Sporteignungstest im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens stelle auch keinen Betriebssport dar. Kraft Gesetzes seien auch Personen versichert, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterzögen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich seien, soweit diese Maßnahmen von einer Behörde veranlasst worden seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob der vom Polizeipräsidenten von Berlin geforderte und durchgeführte Sporteignungstest eine solche Maßnahme einer Behörde sei. Dieser Eignungstest sei jedoch nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit nötig gewesen, denn nach Eignung sollte eine Übernahme in den mittleren bzw. gehobenen Schutzpolizeidienst erwogen werden. Bei erfolgreicher Durchführung des Tests und nach (späterer) Übernahme in den Vollzugsdienst wäre die Klägerin deshalb versicherungsfrei im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen, weil dann beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gegolten hätten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Arbeitgeber wegen rückgängiger Bewerberzahlen selbst ein Interesse an Bewerbungen aus dem eigenen Haus gehabt habe. Dies reiche für die Annahme von Versicherungsschutz jedoch nicht aus, denn hinsichtlich des Versicherungsschutzes teile die Vorbereitungshandlung das Schicksal der angestrebten Haupttätigkeit.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 4. April 2012 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, vorliegend fehle der innere (sachliche) Zusammenhang zwischen der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit. Dieser sei in erster Linie immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv wesentlich zu dienen bestimmt sei (objektive Handlungstendenz) und sei immer dann zu bejahen, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handle. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sehe es nicht vor, dass diese an weiteren Eignungstests für eine andere Tätigkeit teilnehme, so dass daraus kein innerer Zusammenhang hergeleitet werden könne. Es habe sich auch weder um Betriebssport noch eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gehandelt.

Gegen das ihr am 12. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. April 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt und und ihr Begehren weiter verfolgt. Zu Begründung führt sie unter anderem aus, das Interessenbekundungsverfahren sei ausdrücklich als Qualifizierungsmaßnahme innerhalb der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin ausgestaltet worden. Auch während dieser Qualifizierungsmaßnahme habe sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 15. Oktober 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, das Ereignis vom 15. Oktober 2009 ist ein Arbeitsunfall und als solcher von der Beklagten anzuerkennen und zu entschädigen.

Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 RBSGE 94, 262, RdNr 5; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 RBSGE 94, 269, RdNr 5; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 RBSGE 96, 196, 198 RdNr 10; Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) Die Klägerin war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert und stand zur Überzeugung des Senates auch zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls ist ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der innere oder sachliche Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Bei der Feststellung dieser sachlichen Verknüpfung geht es nicht um die Frage der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Vielmehr ist der innere Zusammenhang wertend zu ermitteln, wobei es darauf ankommt, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 05. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 m. w. N.). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können; es muss also sicher feststehen, dass eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 20. Januar 1987, 2 RU 27/86, BSGE 61, 127, 128 m. w. N.). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Die Zurechnung von Verrichtungen zur versicherten Tätigkeit erfolgt im Regelfall durch die wertende Feststellung der Handlungstendenz des Betroffenen, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Maßgebliche Frage ist dabei, ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt war, dem versicherten Zweck zu dienen, wobei alle entscheidenden Einzelheiten in der Person des Handelnden und im Arbeitsvorgang sowie das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen sind (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 14 Rn. 13-15 m. w. N.).

Vorliegend ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit als Angestellte im Polizeidienst zur Überzeugung des Senates gegeben. Zum Unfallzeitpunkt nahm die Klägerin an einem Interessenbekundungsverfahren, das ihr Arbeitgeber "Qualifizierungsmaßnahmen für Tarifbeschäftigte der Berliner Polizei, die sich für eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst interessieren" genannt hatte, teil. Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme war neben einer Hospitation auf einer Vollzugsdienststelle und der Teilnahme am Rechtskundeunterricht auch die Teilnahme an einem Konditions- und Fitnesstest. Diese Qualifizierungsmaßnahme war als Maßnahme der Personalgewinnung, -entwicklung und -qualifizierung der Angestellten im Polizeidienst ausgelegt. Sie wandte sich an alle (fachlich geeigneten) Mitarbeiter. Sie diente dem Interesse des Arbeitgebers, der in gewissen Bereichen einen Personalüberhang, in anderen Bereichen einen Personalbedarf hatte und dem daher daran gelegen war, einen Ausgleich zwischen diesem Überhang und seinem Bedarf durch Qualifizierung der bereits Beschäftigten zu erzielen. Die Qualifizierungsmaßnahme fand während der Arbeitszeit der Klägerin statt und wurde auf diese angerechnet, wie sich aus dem Arbeitszeiterhebungsbogen ergibt. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren - insoweit missverständlich - mitgeteilt hat, ihr sei "für den Tag des Sporttestes durch ihren Arbeitgeber arbeitsfrei gewährt worden", steht diese Aussage dazu nicht im Widerspruch. Tatsächlich war die Klägerin während der Qualifizierungsmaßnahme von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt, aber auch verpflichtet in dieser Zeit an der Qualifizierungsmaßnahme, die damit Arbeitszeit darstellt, teilzunehmen. Keineswegs ist sie von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt worden, um Tätigkeiten außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses, also Freizeit zu verbringen. Die Freistellung von der eigentlichen Tätigkeit erfolgte (zweckgebunden) zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme. Auch die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme stellt Arbeitszeit dar und ist Ausfluss des zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber zustandegekommenen Arbeitsvertrages. Dies ist im Übrigen das Wesen einer jeden Qualifizierungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit stattfindet. Der Arbeitnehmer wird von seiner eigentlichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an der Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme freigestellt. Erscheint er nicht zur eigentlichen Arbeitstätigkeit und nimmt auch nicht an der Qualifizierungsmaßnahme teil, so würde dies einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Der Arbeitnehmer befindet sich auch zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme unter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, der die Arbeitsleistung nach Art, Zeit und Ort insofern bestimmt, als er den Arbeitnehmer zur Qualifizierungsmaßnahme entsendet oder abgeordnet.

Auch der Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich bei der Teilnahme hieran um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat. Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich so genannte Fortbildungsmaßnahmen, die dann aber immer mit Dienstreisen verbunden waren, nicht als versicherte Tätigkeit anerkannt worden sind, handelte es sich hierbei stets um Maßnahmen mit einem eher dem Freizeitbereich zuzuordnenden Inhalts wie zum Beispiel Gokartrennen (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010, L 8 U 2983/10, zitiert nach Juris), die maximal allgemeine Fähigkeiten wie Teamgeist, Erarbeitung von Problemlösungsstrategien oder Ähnliches vermitteln sollten und bei denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass tatsächlich nicht die Fortbildung, sondern der Freizeitwert der Veranstaltung im Vordergrund stand. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur solche Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen als versicherte Tätigkeit anerkannt werden können, die in einem ganz engen Zusammenhang zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit stehen. Es obliegt in gewissen, durch den Arbeitsvertrag und das Einverständnis des Arbeitnehmers gezogenen Grenzen dem Arbeitgeber festzulegen, welche Fortbildungsangebote er seinen Arbeitnehmern machen will. Maßnahmen wie die vorliegende, die - jedenfalls auch - dazu dienen, das Verständnis der Mitarbeiter für die Tätigkeit in anderen Bereichen (hier im Polizeivollzugsdienst) desselben Arbeitgebers zu fördern, sind nicht zu beanstanden, denn anders als bei den oben genannten Fortbildungen mit hohem Freizeitwert ist ein enger Bezug zur eigentlichen Tätigkeit der Klägerin gegeben.

Nach alledem hat sich der Unfall der Klägerin während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet. Auf die Frage, ob ein während des später noch zu durchlaufenden Bewerbungsverfahrens für eine Tätigkeit in einer Beamtenlaufbahn durchzuführender Fitness- und Gesundheitstest nicht versichert wäre, weil er nicht zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit geführt hätte, kommt es danach nicht an.

Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom24. November 2008 (L 8 U 69/07, zitiert nach Juris) bezieht, ist der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im dort entschiedenen Fall nahm ein von außen kommender Bewerber an dem genannten Fitness- und Gesundheitstest teil und verletzte sich. Diese Teilnahme an dem Fitness- und Gesundheitstest konnte nicht Ausfluss des mit einem anderen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses sein, sondern stand allein im Interesse des dortigen Klägers an der Aufnahme einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber/Dienstherrn. Vorliegend stand die Klägerin aber in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen sie an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnahm, zu deren Inhalt der Fitness- und Gesundheitstests gehörte. Weder stand sie bereits in einem Bewerbungsverfahren noch war ein Wechsel des Arbeitgebers geplant.

Nach alledem ist der Berufung der Klägerin stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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