L 5 AS 149/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 371/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 149/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung nach einem Umzug.

Der 1952 geborene Antragsteller stand bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ursprünglich bewohnte er mit seiner Ehefrau und nach deren Tod im März 2010 allein eine Wohnung in der L-straße in M. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 hatte ihn der Antragsgegner zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert, da die Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu teuer sei und nicht den Angemessenheitskriterien der Unterkunftsrichtlinie der ... M. genüge. Der Antragsteller bemühte sich in der Folgezeit um eine neue Wohnung.

Mit Schreiben des bevollmächtigten H.center H IV e.V. (HCH) vom 3. Dezember 2010 beantragte er u.a. Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung – nicht als Sachleistung, sondern vorrangig als Geldleistung. Eine beigefügte Aufstellung der benötigten Ausstattungsgegenstände enthielt: zwei Teppiche, Bett mit Matratze und Lattenrost, Nachttisch, Kleiderschrank, Sideboard und Tisch, für die Küche Ober- und Unterschränke, Spülenschrank sowie Arbeitsplatte, Wäschetrockner, Waschbeckenunterschrank, Badgarnitur, Flurgarderobe und Schuhschrank, Lampen, Gardinenstangen, Jalousien, Kaffeemaschine, Computertisch, Spiegel und Standregal, Besteckkasten und Topfset.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 lehnte der Antragsgegner Leistungen für die Ausstattung der neuen Wohnung ab und führte zur Begründung aus, die vom Antragsteller begehrten Ausstattungsgegenstände seien als Sonderleistungen bereits durch die Regelleistung abgedeckt und stellten keinen unabweisbaren Bedarf dar. Dagegen legte der Antragsteller durch den bevollmächtigten HCH Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.

Da sich der Antragsteller vom 4. Januar bis zum 29. März 2011 in einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befand, erfolgte am 14. Januar 2011 der Umzug seines Hausstands in die neue Wohnung in der P- Straße durch ein vom Antragsgegner finanziertes Umzugsunternehmen.

Am 10. Februar 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er begehre die vorläufige Gewährung einer Pauschale für die Erstausstattung iHv mindestens 1.100 EUR. Er benötige im Wesentlichen ein Bett mit Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, eine Küche mit Oberschränken, drei Unterschränken, eine Spüle und eine Arbeitsplatte, einen Waschbeckenunterschrank, eine Flurgarderobe mit Schuhschrank, Gardinenstangen, Gardinen und Übergardinen. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Februar 2011 hat die vom Antragsteller bevollmächtigte Tochter ausgeführt, das Ehebett ihrer Eltern habe wegen der Erkrankung der Mutter durch ein Pflegebett ersetzt werden müssen. Da in der Wohnung nicht hinreichend Platz für ein weiteres Bett gewesen sei, habe der Antragsteller auf einer beigestellten Couch genächtigt. Der vorhandene Kleiderschrank sei nicht gebrauchsfähig, denn er stehe schief und wackle. Die vorhandene, etwa 10 Jahre alte Küche sei stark verbraucht und teilweise defekt, speziell einige Schubläden. Zwischenzeitlich habe sie ein Bett mit Lattenrost und Matratze, einen Waschbeckenunterschrank, Gardinenstangen sowie eine Flurgarderobe mit Schuhschrank gekauft. Sie sei in Vorleistung getreten, damit der Antragsteller bei Rückkehr aus der Reha-Maßnahme einen Ort vorfinde, an dem er sich zu Hause fühlen könne. Nachtschrank, Kleiderschrank, Übergardinen und Küchenschränke seien noch nicht beschafft worden. Sie sei aufgrund ihrer eigenen Einkommensverhältnisse darauf angewiesen, dass das Darlehen unverzüglich zurückgezahlt werde. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, der Begriff Erstausstattung sei weit auszulegen; hierzu gehörten auch Fälle, in denen nicht mehr benutzbarer Hausrat nach einem notwendigen Umzug zu ersetzen sei.

Mit Beschlüssen vom 14. März 2011 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und den PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung der Sachentscheidung hat es ausgeführt, es bestünden weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch. Dem Begehren des Antragstellers fehle das Eilbedürfnis, denn seine Tochter habe die wesentlichen Ausstattungsgegenstände bereits erworben und die dafür erforderlichen Geldmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt. Eine Ablösung des Verwandtendarlehens durch SGB II-Leistungen könne im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden. Insoweit sei der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Für die bislang nicht neu angeschafften Einrichtungsgegenstände sei ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, dass die nach dem Umzug noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände, insbesondere die Küchenausstattung, nicht mehr benutzbar seien. Aus den Angaben ergebe sich nicht, dass diese nicht mehr gebrauchsfähig seien, bzw. Defekte aufwiesen, die nicht mehr reparabel seien. Zur Notwendigkeit der Beschaffung von Übergardinen sei nicht einmal vorgetragen worden. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb das Pflegebett oder die Schlafcouch nicht weiter genutzt wurden.

Am 11. April 2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen die ihm am 22. März 2011 zugestellten Beschlüsse eingelegt und Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die für zumutbar gehaltene Weiterbenutzung des Pflegebetts bzw. der Schlafcouch sei nicht möglich. Das Pflegebett sei lediglich leihweise zur Verfügung gestellt worden und bei der zum Schlafen benutzten Couch handle es sich um eine "Sitzcouch". Der Verweis auf die Beseitigung der Notlage durch das Eintreten der Tochter sei zynisch. Dadurch könne der Leistungsträger rechtlich folgenlos die Gewährung von dringend benötigten Leistungen ablehnen. Er habe bereits vorgetragen, dass die vorhandenen Gegenstände in ihrer Funktionstüchtigkeit erheblich eingeschränkt seien. Es sei Aufgabe des Antragsgegners bzw. des SG, deren Zustand zu ermitteln. Ggf. sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hat der Antragsteller weiter ausgeführt, die Tochter habe für die Beschaffung des Betts 354,90 EUR, für die Flurgarderobe 79,95 EUR sowie für Badunterschrank, diverse Kleinteile und Gardinen insgesamt 206,01 EUR aufgewandt, und hat Quittungen vorgelegt. Der Kleiderschrank und die Küchenmöbel seien mit vielen Verschraubungen ineinander, Verklebungen und durch vorsichtigen Aufbau so angebracht worden, dass sie hielten. Der Kleiderschrank sei wegen seiner Instabilität nur eingeschränkt nutzbar. Die Gegenstände seien in der bisherigen Wohnung funktionsfähig gewesen, jedoch aufgrund ihres Alters durch den Umzug so geschädigt worden, dass sie nun – gerade noch – funktionstüchtig seien, ihre Funktionsfähigkeit aber jederzeit vollständig einbüßen könnten. Er müsse aktuell seiner Tochter monatliche Raten von 50 EUR zur Rückführung des Darlehens zahlen. Diese könne er aus seiner Regelleistung nicht aufbringen. Die Gewährung eines Darlehens würde daher nicht weiterhelfen; er würde sie aber im einstweiligen Rechtsschutz akzeptieren.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe einer Pauschale von mindestens 1.100 EUR – ggf. als Darlehen – zu gewähren, sowie ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine akute Notlage sei nicht ersichtlich. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, das Ergebnis der Hauptsache abzuwarten. Ein Anspruch auf eine Erstausstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Ersatzbeschaffungen handele. Es sei allein ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht gekommen, das der Antragsteller jedoch ausdrücklich abgelehnt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 5 AS 149/11 B ER) ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der seit dem 1. April 2008 gültige Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Der Antragsteller hat sein Leistungsbegehren auf mindestens 1.100 EUR beziffert.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Das Gericht kann gemäß § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Reglung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in er Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.:1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer akuten Notlage zwar behauptet, jedoch weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Was die von seiner Tochter beschafften Einrichtungsgegenstände wie Bett, Flur- und Badmöblierung sowie Gardinen anbelangt, besteht der geltend gemachte Erstausstattungsbedarf nicht mehr. Aufgrund der Anschaffung dieser Einrichtungsgegenstände durch die Tochter, ist der Antragsteller in der Lage, diese in seiner Wohnung zu nutzen. Diesbezüglich kann eine Notlage nicht mehr geltend gemacht werden. Insoweit kann es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls noch um einen – vorläufigen – Kostenerstattungsanspruch gehen. Doch auch insoweit ist ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller auf die Weiterverfolgung des Anspruchs auf Kostenerstattung für die angeschafften Gegenstände im Hauptsacheverfahren zu verweisen ist.

Der Senat weist darauf hin, dass im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch nur eine vorläufige Leistungsbewilligung im Wege eines Darlehens in Betracht gekommen wäre. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II hätte den Antragsteller dann ebenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen, denn ein solches Darlehen ist regelmäßig mit Raten iHv bis zu 10% der monatlichen Regelleistung zurückzuzahlen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller Raten an seine Tochter oder an den Antragsgegner zahlt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde lediglich einen Austausch des Gläubigers bewirken. Dies mag im Interesse der Tochter liegen. Jedoch besteht insoweit kein schützenswertes rechtliches Interesse des Antragstellers. Sollte er sich zu Zahlungen an die Tochter außerstande sehen, kann er die Zahlungen ohne nachteilige Rechtsfolgen einstellen.

Ein Anordnungsgrund besteht auch wegen der Finanzierung der weiteren Einrichtungsgegenstände wie Nachttisch, Küchenober- und -unterschränke, Kleiderschrank etc. nicht. Das Fehlen eines Nachttischs begründet keine existenzielle Notlage. Es handelt sich nicht um einen Einrichtungsgegenstand, der für einen Leistungsberechtigten unerlässlich ist. Man kann sich vorübergehend – auch für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens – auch mit einem bereitgestellten Stuhl behelfen. Was die Küchenschränke und den Kleiderschrank anbelangt, kann ebenfalls keine akute, existenzielle Notlage festgestellt werden. Nach den Angaben des Antragstellers sind diese Möbel vorhanden und funktionstüchtig. Sie sind zwar älter, teilweise wacklig und teilweise – verschiedene Schubladen – defekt. Soweit der Antragsteller im Verfahren eine "starke Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Küchenschränke" behauptet hat, ist nicht dargelegt, worin diese im Einzelnen besteht. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben, dass die vorhandenen Schränke – ggf. mit Einschränkungen – benutzbar sind.

Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die Leistungen nach dem SGB II, zu denen auch eine Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gehört, der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Nichtvorhandensein einzelner Einrichtungsgegenstände ohne Weiteres darauf zu schließen wäre, dass insoweit das soziokulturelle Existenzminimum nicht gedeckt ist. Vielmehr ist die Situation des Leistungsberechtigten dahingehend zu überprüfen, ob ein längerer Verzicht auf diese Ausstattungsgegenstände zumutbar ist oder dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwiderläuft.

Vorliegend lässt sich eine für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Wohnsituation des Antragstellers nicht feststellen. Sein Bedarf an einer Ausstattung der Wohnung ist aufgrund der vorhandenen – wenn auch teilweise schadhaften – Einrichtungsgegenstände weitgehend gedeckt. Eine akute Notlage, der mittels einer einstweiligen Anordnung zu begegnen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch überwiegend – bis auf die Beschaffung eines Betts – zweifelhaft ist. Denn es handelt sich bei den noch begehrten Einrichtungsgegenständen um Ersatzbeschaffungen, da der Antragsteller auch bisher in einer voll eingerichteten Wohnung gelebt hatte. Mit den vorhandenen Gegenständen ist eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ohne eine weitere sofortige Leistungsbewilligung möglich. Insoweit besteht voraussichtlich schon dem Grunde nach kein Erstausstattungsanspruch des Antragstellers gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Zwar hat das BSG (vgl. nur Urteil vom 27. September 2011, Az. B 4 AS 202/R, juris RN 16 ff.) betont, dass dieser Anspruch bedarfsbezogen zu verstehen ist. Daher kommt ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er – regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen – über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt. Dabei wird ein erneuter Bedarfsanfall auch bei einer Ersatzbeschaffung als Wohnungserstausstattung zu gewähren sein, beispielsweise nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach einer Haftentlassung. Dem gleichzustellen sind Fälle, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli2009, Az. B 4 AS 77/08 R, juris). Hiervon abzugrenzen ist jedoch ein Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist.

Hier wurde der Umzug zwar vom Leistungsträger veranlasst; eine Unbrauchbarkeit der Einrichtungsgegenstände im vorgenannten Sinne ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit die Gegenstände bereits mehr als zehn Jahre alt und abgenutzt sowie z.T. schadhaft sind, spricht das für einen üblichen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus den Regeleistungen zu bestreiten ist. Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB II sind dann nicht zu erbringen.

2. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung des SG (Az. L 5 AS 150/11 B) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert vom 750 EUR ist überschritten.

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschande jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az. 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413f). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az. B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben bereits erstinstanzlich – mangels Glaubhaftmachung eine Anordnungsgrunds – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Aus denselben Gründen kommt auch eine Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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