Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 22062/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1753/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin war bis zu ihrer Entfernung aus dem Staatsdienst durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 8. Mai 2008 (Az.: OVG 80 D 2.07) Steuerbeamtin im gehobenen Dienst. Seit ihrer erstmaligen Suspendierung im Dezember 2001 erhielt sie um 50 vom Hundert gekürzte Beamtenbezüge. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg (38 IK 212/05) wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt T O (O) zum Treuhänder bestellt. Die Klägerin, die mit ihrer 1991 geborenen Tochter J (J) bis zum 31. Juli 2009 in einem Haushalt lebte, beantragte erstmals am 27. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II), welches der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 30. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 bewilligte und auf das Konto der Klägerin bei der Bank , auszahlte. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 17. August 2007 um die Überweisung der Leistungen für September 2007 auf das Konto bei der Bank. Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass die Klägerin noch Bezüge aus dem Beamtenverhältnis bezog, stellte er die Leistungen ab September 2007 ein.
Nachdem bereits das OVG mit dem o.a. Urteil vom 8. Mai 2008 die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an die Klägerin mangels festgestellter Bedürftigkeit abgelehnt hatte, lehnte es auch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26. November 2008 (Az.: 80 K 4.08), 26. November 2008 (VG 80 K 9.08), 20. Oktober 2009 (VG 80 K 49/09) und 12. Oktober 2010 (VG 80 K 48/10) ab, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag ab 30. Mai 2008 zu gewähren.
Die Klägerin, die in dem im Eigentum ihrer Tochter J stehenden Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 90 m² in der F , B ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hat, beantragte am 3. Juni 2008 erneut Alg II für sich und ihre Tochter. Zur Begründung trug sie vor, dass nach der Entfernung aus dem Staatsdienst und aufgrund der Pfändungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sie und J zur Verfügung stünden. Für das Haus habe sie Nebenkosten, und zwar Hauskosten in Höhe von 5.007,24 Euro jährlich, zu zahlen. Sie reichte Kontoauszüge der bank, ein. Dieses Konto wies am 30. Mai 2008 ein Guthaben von 81,86 Euro aus. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung waren nach dem Versicherungsschein vom 20. Mai 2008 (Versicherungsschutz 30 % bzw. 20 %, Krankenhaustagegeld, Reisezusatz) für die Klägerin ab Juli 2008 109,90 Euro und für ihre Tochter 42,23 Euro aufzubringen. Den Versicherungsvertrag kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008. Nach Auskunft der A war die Klägerin bis zum 14. Oktober 2008 bei ihr krankenversichert. Für ihre Tochter erhielt die Klägerin 154,- Euro monatlich Kindergeld. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater ihrer Tochter zahlte J monatlich 505,- Euro Unterhalt.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Alg II mit Bescheid vom 10. Juni 2008 ab, weil die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Unterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern könnten. Der Widerspruch der Klägerin vom16. Juni 2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juli 2008 für sich und J Klage erhoben. Am 23. März 2009 hat J, vertreten durch ihren Betreuer, ihre Klage zurückgenommen. Auf den Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2009 hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 die Bewilligung von Alg II erneut abgelehnt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Seit Pfändung der Konten durch den Insolvenzverwalter im Dezember 2005 verfüge sie über kein Vermögen mehr. Sie habe auch keine Krankenkasse. Ferner habe sie bereits eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben. Einnahmen, insbesondere bei der Bank, seien nicht vorhanden. Insbesondere sei sie nicht als Hausverwalterin tätig und habe auch keine Einkünfte aus Hausverwaltung. Auf das Konto bei der Bank seien lediglich Darlehenszahlungen für ihren Lebensunterhalt erfolgt. Ihr Sohn habe ihr von Juli 2008 bis August 2008 300,- Euro gegeben. Unentdeckte Konten würden nicht existieren. Gelder der Hausverwaltung für das Haus in der Fichtestraße seien zwar auf ihr Konto gegangen, aber von ihr an den Berechtigten, nämlich an ihren geschiedenen Ehemann in bar und gegen Quittung weitergeleitet worden. Die aus dem Keller in der F gestohlenen 460.000,- Euro gehörten nicht ihr, sondern ihrem ehemaligen Freund S, der ab 2007 quasi bei ihr eingezogen sei. Das Sozialgericht (SG) hat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitraum 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des O, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 wird Bezug genommen. Das SG hat mit Urteil vom 8. September 2011 die zuletzt auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe für die streitbefangene Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II, weil sie nicht bedürftig sei. Sie habe ihren Bedarf – unabhängig davon, ob ihr Vermögen in bar oder auch möglicherweise auf weiteren Konten zur Verfügung stand – schon durch das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin des Hauses F in B sowie aus Kindergeldeinnahmen decken können.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setze der Bezug von Alg II Hilfebedürftigkeit voraus. Die Klägerin habe im Juni 2008 einen Bedarf zum Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 SGB II von 351,- Euro zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 42,- Euro gehabt, weil sie mit ihrer damals minderjährigen, aber über 16-jährigen Tochter zusammengelebt habe. Tatsächliche Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien ab Juni 2008 allenfalls für GASAG-Abschläge in Höhe von 120,- Euro monatlich sowie ab Dezember 2008 zweimonatlich für Abschläge für Wasserkosten von 40,- Euro sowie Kosten für den Schornsteinfeger im Januar 2009 in Höhe von 74,74 Euro aufzubringen gewesen. Die am 30. Juni 2008 und am 20. August 2008 fälligen Abschläge von Wasserkosten von 55,- Euro monatlich entsprechend der Rechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 24. Oktober 2007 habe die Klägerin bereits am 29. Oktober 2007 bezahlt. Auch die Rechnung der Berliner Stadtreinigung sei bereits am 23. Januar 2008 von der Klägerin für das Jahr 2008 bezahlt worden, sodass im streitigen Zeitraum keine weiteren Ausgaben angefallen seien. Die Grundsteuer für 2008 habe die Klägerin bereits am 1. Februar 2008 bezahlt, obwohl nur der laufende Unterhalt für das im Eigentum ihrer Tochter stehende Haus von ihr aufzubringen gewesen sei. Die Versicherungsprämie () sei bereits zum 1. Mai 2008 und damit vor dem Antrag auf Alg II fällig gewesen. Stromkosten seien als Bestandteil der Regelleistung nicht für KdU zu berücksichtigen gewesen und seien im Übrigen im März 2008 und damit vor Beantragung der Leistungen nach dem SGB II von der Klägerin beglichen worden. Auch die Gebühren für das Kabelfernsehen gehörten nicht zu den Aufwendungen für KdU. Dem entsprechend seien die tatsächlichen Aufwendungen für KdU nach Kopfteilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen gewesen, sodass auf die Klägerin allenfalls ein Bedarf in Höhe von 60,- Euro (sofern nur die Klägerin und J in einem Haushalt wohnten) bzw. im Dezember 2008 in Höhe von 80,- Euro und im Januar 2009 von 97,27 Euro angefallen sei. Die Bedarfe von 453,- Euro bzw. 473,- Euro (Dezember 2008) oder 490,27 Euro (Januar 2009) habe die Klägerin mit den jeweils zu berücksichtigendem Einkommen aus ihrer Hausverwaltertätigkeit und dem Kindergeld für J decken können. Das monatlich für J auf das Konto der Klägerin bei der bank überwiesene Kindergeld in Höhe von 154,- Euro sei bei der Klägerin als Kindergeldberechtigte anzurechnen, weil J ihren Bedarf zum Lebensunterhalt von 281,- Euro zuzüglich Unterkunftskosten von höchstens 97,27 Euro aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen bestreiten konnte, denn sie habe monatliche Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 505,- Euro erhalten und sei somit nicht hilfebedürftig gewesen. Für das Jahr 2008 seien nach Angaben des Eigentümervertreters Dr. K für die Verwaltung des Hauses F 8.780,- Euro gezahlt worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 732,- Euro. Tatsächlich seien vom Hauskonto der Eigentümergemeinschaft des Hauses F auf das Konto der Klägerin bei der Bank und ab Dezember 2008 auf das Konto der Klägerin bei der Bank insgesamt vom 3. Juni 2008 bis Januar 2009 8.173,97 Euro überwiesen worden (1.047,53 Euro am 3. Juni 2008, 1.101,69 Euro am 1. Juli 2008, 1.144,36 Euro am 5. August 2008, 927,55 Euro am 29. August 2008, 966,71 Euro am 7. Oktober 2008, 945,01 Euro am 28. Oktober 2008, 1.017,26 Euro am 8. Dezember 2008 und 1.023,86 Euro am 2. Januar 2009). Ferner seien von der Eigentümergemeinschaft am 2. Februar 2009 850,84 Euro für die Hausverwaltertätigkeit auf das Konto der Klägerin bei der Bank überwiesen worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Einkommen im Bewilligungszeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 von 1.021,74 Euro bzw. Juni 2008 bis Dezember 2008 von 1.191,69 Euro. Selbst wenn von dem Betrag entsprechend der Mitteilung des Vertreters der Hauseigentümer (Dr. K) 20 % für Auslagen abzuziehen seien (obwohl auf dem Konto der Bank hierfür noch zusätzlich 3.924,46 Euro im Zeitraum Juli bis Oktober 2008 eingegangen seien), ergäbe sich unter Berücksichtigung der Freibeträge nach dem § 11 und 30 SGB II ein den Bedarf der Klägerin deckendes Erwerbseinkommen von 698,01 Euro (Einnahmen: 953,35 Euro [1.191,69 - 20 %] abzüglich Freibeträge [255,34 Euro]). Im Bewilligungszeitraum Juni bis Dezember 2008 hätte der Klägerin unter Berücksichtigung des für die Tochter bezogenen Kindergeldes ein Betrag iHv 852,- Euro zur Deckung des Bedarfs von monatlich 453,- Euro bzw. 473,- Euro. zur Verfügung gestanden. Aus dem Überschuss wäre die Klägerin auch in der Lage gewesen, etwaige private Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Unerheblich sei, dass das Einkommen nicht monatlich gleichbleibend gewesen sei (§ 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -). Die Verfügungsbefugnis der Klägerin über die angeführten Einnahmen sei nicht beschränkt gewesen. Zudem hätten möglicherweise weitere Einnahmen des Lebensgefährten S bestanden, welcher nach Angaben der Klägerin ab 2007 nach und nach in ihren Haushalt gezogen sei und bis 2010 Einnahmen aus seiner Bauleitertätigkeit in Höhe von 460.000,- Euro in bar habe anhäufen können. Die Einlassungen der Klägerin, nicht sie, sondern ihr ehemaliger Ehemann habe die Tätigkeit ausgeübt und sie habe die Einnahmen vom Konto abgehoben und bar an ihn ausgezahlt bzw. mit dem Unterhalt für J verrechnet, seien ganz unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Es spreche bereits dagegen, dass der geschiedene Ehemann regelmäßig Unterhaltszahlungen für J auf das Konto der Klägerin überwiesen habe, sodass kein Bedarf dafür gewesen sei, Unterhaltsansprüche mit etwaigen Vergütungsansprüchen zu verrechnen. Zudem sei die Klägerin als Hausverwaltung vor Gericht und Mietern aufgetreten und räume selbst ein, den "ganzen Schreibkram" für das Haus gemacht zu haben. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin sei aber auch bereits deshalb beeinträchtigt, weil es bereits im Rahmen des Leistungsbezuges ab 2005 in den Anträgen auf Gewährung von Alg II falsche bzw. unvollständige Angaben, insbesondere zu den Einnahmen und zum Vermögen in den vorhandenen Konten gemacht habe, im laufenden Verfahren dabei geblieben sei und unter anderem angegeben habe, seit 2001 kein Einkommen und keine Konten zu haben, obwohl bis 2008 noch Bezüge aus dem Beamtenverhältnis zugeflossen seien und die Klägerin noch allein bis 23. November 2009 mehr als elf Konten bei der Bank sowie weitere Konten bei der bank, bank und Bank gehabt habe, die zum Teil nicht durch den Insolvenzverwalter gepfändet worden wären bzw. seien.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Sie übe keine Hausverwaltung aus, habe keinen Verwaltungsvertrag mit der Erbengemeinschaft und beziehe von diesen kein Einkommen. Die Hausverwaltung werde von R D betrieben. Wenn ihr nicht geglaubt würde, dass sie keine Konten mehr habe, so habe sie dem Beklagten und dem SG die Erlaubnis erteilt, sich selbst an alle Banken zu wenden. Wenn der Beklagte hiervon keinen Gebrauch mache, könne man ihr wohl kaum mangelnde Mitwirkung vorwerfen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2011 sowie des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.
Die Behelfsleistungsakten des Beklagten (9 Bd.), die Insolvenzakten (6 Bd.) (AG Tempelhof-Kreuzberg) sowie die Gerichtsakten (2 Bd.) dieses Verfahrens und der Verfahren S 75 AS 22062/08 ER I (SG Berlin), S 99 AS 30606/11 (SG Berlin), L 18 B 17772/08 AS ER (LSG Berlin-Brandenburg) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009. Die Klägerin hat zwar die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Sie ist aber nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftigkeit ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum aus dem nach § 11 SGB II anrechenbaren Einkommen sichern konnte. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Seite 5 Abs. 2 bis Seite 7 Abs. 2 Satz 4 ) Bezug, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aus der von ihr unter dem Namen ihren verstorbenen Mutter betriebenen Hausverwaltung ihren Bedarf einschließlich eines etwaigen Krankenversicherungsbeitrags ohne Weiteres decken konnte. Die Ausführungen des SG sind lediglich hinsichtlich der vorzunehmenden Einkommensanrechnung dahingehend zu ergänzen, dass an Stelle der vom SG herangezogenen Bewilligungszeiträume Juni 2008 bis Januar 2009 bzw. Juni 2008 bis Dezember 2008 für den Bewilligungszeitraum iSd § 3 Abs. 4 Alg II-V auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung vom 3. Juni 2008 und dem der erneuten Antragstellung vorangehenden Tag (5. Februar 2009) als dem "potentiellen" Bewilligungszeitraum abzustellen ist und mithin der Durchschnitt der in diesem Zeitraum von 8 Monaten und 3 Tagen erzielten Einnahmen von 9.023,84 Euro aus der Vergütung für die Hausverwaltung anzusetzen ist. Dies ergibt durchschnittliche Einnahmen von 1.114,05 Euro pro Monat (9.023,84 Euro: 8,1 Monate). Unter Berücksichtigung eines Abschlages für Auslagen von 20 % ergibt sich ein Betrag von 891,24 Euro monatlich. Die um die Freibeträge nach den §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II bereinigten Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit liegen danach bei 652,99 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kindergeldes von 154,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 806,99 Euro, welches den vom SG zutreffend berechneten monatlichen Bedarfe von (höchstens) 490,27 Euro um 316,72 Euro übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin war bis zu ihrer Entfernung aus dem Staatsdienst durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 8. Mai 2008 (Az.: OVG 80 D 2.07) Steuerbeamtin im gehobenen Dienst. Seit ihrer erstmaligen Suspendierung im Dezember 2001 erhielt sie um 50 vom Hundert gekürzte Beamtenbezüge. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg (38 IK 212/05) wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt T O (O) zum Treuhänder bestellt. Die Klägerin, die mit ihrer 1991 geborenen Tochter J (J) bis zum 31. Juli 2009 in einem Haushalt lebte, beantragte erstmals am 27. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II), welches der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 30. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 bewilligte und auf das Konto der Klägerin bei der Bank , auszahlte. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 17. August 2007 um die Überweisung der Leistungen für September 2007 auf das Konto bei der Bank. Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass die Klägerin noch Bezüge aus dem Beamtenverhältnis bezog, stellte er die Leistungen ab September 2007 ein.
Nachdem bereits das OVG mit dem o.a. Urteil vom 8. Mai 2008 die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an die Klägerin mangels festgestellter Bedürftigkeit abgelehnt hatte, lehnte es auch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26. November 2008 (Az.: 80 K 4.08), 26. November 2008 (VG 80 K 9.08), 20. Oktober 2009 (VG 80 K 49/09) und 12. Oktober 2010 (VG 80 K 48/10) ab, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag ab 30. Mai 2008 zu gewähren.
Die Klägerin, die in dem im Eigentum ihrer Tochter J stehenden Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 90 m² in der F , B ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hat, beantragte am 3. Juni 2008 erneut Alg II für sich und ihre Tochter. Zur Begründung trug sie vor, dass nach der Entfernung aus dem Staatsdienst und aufgrund der Pfändungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sie und J zur Verfügung stünden. Für das Haus habe sie Nebenkosten, und zwar Hauskosten in Höhe von 5.007,24 Euro jährlich, zu zahlen. Sie reichte Kontoauszüge der bank, ein. Dieses Konto wies am 30. Mai 2008 ein Guthaben von 81,86 Euro aus. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung waren nach dem Versicherungsschein vom 20. Mai 2008 (Versicherungsschutz 30 % bzw. 20 %, Krankenhaustagegeld, Reisezusatz) für die Klägerin ab Juli 2008 109,90 Euro und für ihre Tochter 42,23 Euro aufzubringen. Den Versicherungsvertrag kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008. Nach Auskunft der A war die Klägerin bis zum 14. Oktober 2008 bei ihr krankenversichert. Für ihre Tochter erhielt die Klägerin 154,- Euro monatlich Kindergeld. Der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater ihrer Tochter zahlte J monatlich 505,- Euro Unterhalt.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Alg II mit Bescheid vom 10. Juni 2008 ab, weil die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Unterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern könnten. Der Widerspruch der Klägerin vom16. Juni 2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juli 2008 für sich und J Klage erhoben. Am 23. März 2009 hat J, vertreten durch ihren Betreuer, ihre Klage zurückgenommen. Auf den Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2009 hat der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 die Bewilligung von Alg II erneut abgelehnt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Seit Pfändung der Konten durch den Insolvenzverwalter im Dezember 2005 verfüge sie über kein Vermögen mehr. Sie habe auch keine Krankenkasse. Ferner habe sie bereits eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben. Einnahmen, insbesondere bei der Bank, seien nicht vorhanden. Insbesondere sei sie nicht als Hausverwalterin tätig und habe auch keine Einkünfte aus Hausverwaltung. Auf das Konto bei der Bank seien lediglich Darlehenszahlungen für ihren Lebensunterhalt erfolgt. Ihr Sohn habe ihr von Juli 2008 bis August 2008 300,- Euro gegeben. Unentdeckte Konten würden nicht existieren. Gelder der Hausverwaltung für das Haus in der Fichtestraße seien zwar auf ihr Konto gegangen, aber von ihr an den Berechtigten, nämlich an ihren geschiedenen Ehemann in bar und gegen Quittung weitergeleitet worden. Die aus dem Keller in der F gestohlenen 460.000,- Euro gehörten nicht ihr, sondern ihrem ehemaligen Freund S, der ab 2007 quasi bei ihr eingezogen sei. Das Sozialgericht (SG) hat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitraum 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des O, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 wird Bezug genommen. Das SG hat mit Urteil vom 8. September 2011 die zuletzt auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe für die streitbefangene Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II, weil sie nicht bedürftig sei. Sie habe ihren Bedarf – unabhängig davon, ob ihr Vermögen in bar oder auch möglicherweise auf weiteren Konten zur Verfügung stand – schon durch das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin des Hauses F in B sowie aus Kindergeldeinnahmen decken können.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setze der Bezug von Alg II Hilfebedürftigkeit voraus. Die Klägerin habe im Juni 2008 einen Bedarf zum Lebensunterhalt nach § 20 Abs. 2 SGB II von 351,- Euro zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 42,- Euro gehabt, weil sie mit ihrer damals minderjährigen, aber über 16-jährigen Tochter zusammengelebt habe. Tatsächliche Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien ab Juni 2008 allenfalls für GASAG-Abschläge in Höhe von 120,- Euro monatlich sowie ab Dezember 2008 zweimonatlich für Abschläge für Wasserkosten von 40,- Euro sowie Kosten für den Schornsteinfeger im Januar 2009 in Höhe von 74,74 Euro aufzubringen gewesen. Die am 30. Juni 2008 und am 20. August 2008 fälligen Abschläge von Wasserkosten von 55,- Euro monatlich entsprechend der Rechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 24. Oktober 2007 habe die Klägerin bereits am 29. Oktober 2007 bezahlt. Auch die Rechnung der Berliner Stadtreinigung sei bereits am 23. Januar 2008 von der Klägerin für das Jahr 2008 bezahlt worden, sodass im streitigen Zeitraum keine weiteren Ausgaben angefallen seien. Die Grundsteuer für 2008 habe die Klägerin bereits am 1. Februar 2008 bezahlt, obwohl nur der laufende Unterhalt für das im Eigentum ihrer Tochter stehende Haus von ihr aufzubringen gewesen sei. Die Versicherungsprämie () sei bereits zum 1. Mai 2008 und damit vor dem Antrag auf Alg II fällig gewesen. Stromkosten seien als Bestandteil der Regelleistung nicht für KdU zu berücksichtigen gewesen und seien im Übrigen im März 2008 und damit vor Beantragung der Leistungen nach dem SGB II von der Klägerin beglichen worden. Auch die Gebühren für das Kabelfernsehen gehörten nicht zu den Aufwendungen für KdU. Dem entsprechend seien die tatsächlichen Aufwendungen für KdU nach Kopfteilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen gewesen, sodass auf die Klägerin allenfalls ein Bedarf in Höhe von 60,- Euro (sofern nur die Klägerin und J in einem Haushalt wohnten) bzw. im Dezember 2008 in Höhe von 80,- Euro und im Januar 2009 von 97,27 Euro angefallen sei. Die Bedarfe von 453,- Euro bzw. 473,- Euro (Dezember 2008) oder 490,27 Euro (Januar 2009) habe die Klägerin mit den jeweils zu berücksichtigendem Einkommen aus ihrer Hausverwaltertätigkeit und dem Kindergeld für J decken können. Das monatlich für J auf das Konto der Klägerin bei der bank überwiesene Kindergeld in Höhe von 154,- Euro sei bei der Klägerin als Kindergeldberechtigte anzurechnen, weil J ihren Bedarf zum Lebensunterhalt von 281,- Euro zuzüglich Unterkunftskosten von höchstens 97,27 Euro aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen bestreiten konnte, denn sie habe monatliche Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 505,- Euro erhalten und sei somit nicht hilfebedürftig gewesen. Für das Jahr 2008 seien nach Angaben des Eigentümervertreters Dr. K für die Verwaltung des Hauses F 8.780,- Euro gezahlt worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 732,- Euro. Tatsächlich seien vom Hauskonto der Eigentümergemeinschaft des Hauses F auf das Konto der Klägerin bei der Bank und ab Dezember 2008 auf das Konto der Klägerin bei der Bank insgesamt vom 3. Juni 2008 bis Januar 2009 8.173,97 Euro überwiesen worden (1.047,53 Euro am 3. Juni 2008, 1.101,69 Euro am 1. Juli 2008, 1.144,36 Euro am 5. August 2008, 927,55 Euro am 29. August 2008, 966,71 Euro am 7. Oktober 2008, 945,01 Euro am 28. Oktober 2008, 1.017,26 Euro am 8. Dezember 2008 und 1.023,86 Euro am 2. Januar 2009). Ferner seien von der Eigentümergemeinschaft am 2. Februar 2009 850,84 Euro für die Hausverwaltertätigkeit auf das Konto der Klägerin bei der Bank überwiesen worden. Dies entspreche einem durchschnittlichen Einkommen im Bewilligungszeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 von 1.021,74 Euro bzw. Juni 2008 bis Dezember 2008 von 1.191,69 Euro. Selbst wenn von dem Betrag entsprechend der Mitteilung des Vertreters der Hauseigentümer (Dr. K) 20 % für Auslagen abzuziehen seien (obwohl auf dem Konto der Bank hierfür noch zusätzlich 3.924,46 Euro im Zeitraum Juli bis Oktober 2008 eingegangen seien), ergäbe sich unter Berücksichtigung der Freibeträge nach dem § 11 und 30 SGB II ein den Bedarf der Klägerin deckendes Erwerbseinkommen von 698,01 Euro (Einnahmen: 953,35 Euro [1.191,69 - 20 %] abzüglich Freibeträge [255,34 Euro]). Im Bewilligungszeitraum Juni bis Dezember 2008 hätte der Klägerin unter Berücksichtigung des für die Tochter bezogenen Kindergeldes ein Betrag iHv 852,- Euro zur Deckung des Bedarfs von monatlich 453,- Euro bzw. 473,- Euro. zur Verfügung gestanden. Aus dem Überschuss wäre die Klägerin auch in der Lage gewesen, etwaige private Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Unerheblich sei, dass das Einkommen nicht monatlich gleichbleibend gewesen sei (§ 3 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V -). Die Verfügungsbefugnis der Klägerin über die angeführten Einnahmen sei nicht beschränkt gewesen. Zudem hätten möglicherweise weitere Einnahmen des Lebensgefährten S bestanden, welcher nach Angaben der Klägerin ab 2007 nach und nach in ihren Haushalt gezogen sei und bis 2010 Einnahmen aus seiner Bauleitertätigkeit in Höhe von 460.000,- Euro in bar habe anhäufen können. Die Einlassungen der Klägerin, nicht sie, sondern ihr ehemaliger Ehemann habe die Tätigkeit ausgeübt und sie habe die Einnahmen vom Konto abgehoben und bar an ihn ausgezahlt bzw. mit dem Unterhalt für J verrechnet, seien ganz unwahrscheinlich und unglaubwürdig. Es spreche bereits dagegen, dass der geschiedene Ehemann regelmäßig Unterhaltszahlungen für J auf das Konto der Klägerin überwiesen habe, sodass kein Bedarf dafür gewesen sei, Unterhaltsansprüche mit etwaigen Vergütungsansprüchen zu verrechnen. Zudem sei die Klägerin als Hausverwaltung vor Gericht und Mietern aufgetreten und räume selbst ein, den "ganzen Schreibkram" für das Haus gemacht zu haben. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin sei aber auch bereits deshalb beeinträchtigt, weil es bereits im Rahmen des Leistungsbezuges ab 2005 in den Anträgen auf Gewährung von Alg II falsche bzw. unvollständige Angaben, insbesondere zu den Einnahmen und zum Vermögen in den vorhandenen Konten gemacht habe, im laufenden Verfahren dabei geblieben sei und unter anderem angegeben habe, seit 2001 kein Einkommen und keine Konten zu haben, obwohl bis 2008 noch Bezüge aus dem Beamtenverhältnis zugeflossen seien und die Klägerin noch allein bis 23. November 2009 mehr als elf Konten bei der Bank sowie weitere Konten bei der bank, bank und Bank gehabt habe, die zum Teil nicht durch den Insolvenzverwalter gepfändet worden wären bzw. seien.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor: Sie übe keine Hausverwaltung aus, habe keinen Verwaltungsvertrag mit der Erbengemeinschaft und beziehe von diesen kein Einkommen. Die Hausverwaltung werde von R D betrieben. Wenn ihr nicht geglaubt würde, dass sie keine Konten mehr habe, so habe sie dem Beklagten und dem SG die Erlaubnis erteilt, sich selbst an alle Banken zu wenden. Wenn der Beklagte hiervon keinen Gebrauch mache, könne man ihr wohl kaum mangelnde Mitwirkung vorwerfen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2011 sowie des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.
Die Behelfsleistungsakten des Beklagten (9 Bd.), die Insolvenzakten (6 Bd.) (AG Tempelhof-Kreuzberg) sowie die Gerichtsakten (2 Bd.) dieses Verfahrens und der Verfahren S 75 AS 22062/08 ER I (SG Berlin), S 99 AS 30606/11 (SG Berlin), L 18 B 17772/08 AS ER (LSG Berlin-Brandenburg) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis 5. Februar 2009. Die Klägerin hat zwar die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Sie ist aber nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftigkeit ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum aus dem nach § 11 SGB II anrechenbaren Einkommen sichern konnte. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Seite 5 Abs. 2 bis Seite 7 Abs. 2 Satz 4 ) Bezug, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aus der von ihr unter dem Namen ihren verstorbenen Mutter betriebenen Hausverwaltung ihren Bedarf einschließlich eines etwaigen Krankenversicherungsbeitrags ohne Weiteres decken konnte. Die Ausführungen des SG sind lediglich hinsichtlich der vorzunehmenden Einkommensanrechnung dahingehend zu ergänzen, dass an Stelle der vom SG herangezogenen Bewilligungszeiträume Juni 2008 bis Januar 2009 bzw. Juni 2008 bis Dezember 2008 für den Bewilligungszeitraum iSd § 3 Abs. 4 Alg II-V auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung vom 3. Juni 2008 und dem der erneuten Antragstellung vorangehenden Tag (5. Februar 2009) als dem "potentiellen" Bewilligungszeitraum abzustellen ist und mithin der Durchschnitt der in diesem Zeitraum von 8 Monaten und 3 Tagen erzielten Einnahmen von 9.023,84 Euro aus der Vergütung für die Hausverwaltung anzusetzen ist. Dies ergibt durchschnittliche Einnahmen von 1.114,05 Euro pro Monat (9.023,84 Euro: 8,1 Monate). Unter Berücksichtigung eines Abschlages für Auslagen von 20 % ergibt sich ein Betrag von 891,24 Euro monatlich. Die um die Freibeträge nach den §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II bereinigten Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit liegen danach bei 652,99 Euro monatlich. Unter Berücksichtigung des monatlichen Kindergeldes von 154,- Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 806,99 Euro, welches den vom SG zutreffend berechneten monatlichen Bedarfe von (höchstens) 490,27 Euro um 316,72 Euro übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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