Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 33234/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 541/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1966 geborene Klägerin ist als selbstständige Grafikdesignerin tätig. Aufgrund gesundheitlicher Probleme erzielte sie aus dieser Tätigkeit in den Jahren 2005 bis 2008 allerdings keine Einnahmen bzw. kein zu versteuerndes Einkommen.
Seit 29. September 2006 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beklagten. Im Rahmen der Bewilligung führte der Beklagte für die Klägerin auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten ab. Daneben zahlte die Klägerin weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse (KSK), die seit 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens von 4.000,- EUR monatlich 33,17 EUR betrugen. Mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid der KSK vom 16. Juni 2009 wurde die Pflichtversicherung der Klägerin in der KSK mit Wirkung zum 1. Mai 2009 wegen des fortdauernden Fehlens eines Einkommens aus der künstlerischen Tätigkeit beendet.
Unter dem 30. September 2008 teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) der Klägerin mit, dass seit dem 1. Januar 2007 eine unzulässige Überschneidung von Pflichtbeiträgen vorläge. Die aufgrund des Alg II-Bezugs geleisteten Beiträge dürften daher nicht berücksichtigt werden. Am 15. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bezuschussung der Rentenversicherungsbeiträge zur KSK gemäß § 26 SGB II analog seit dem 29. September 2006. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit zwei Änderungsbescheiden vom 3. März 2009 ab 1. Januar 2009 einen Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 33,17 EUR monatlich und lehnte den Antrag für die Zeit vom 29. September 2006 bis 31. Dezember 2008 mit Bescheid vom 9. Juni 2010 ab. Die für einen Zuschuss nach § 26 SGB II erforderliche Befreiung von der Versicherungspflicht liege für die Zeit vom 29. September 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht vor, da es sich bei der Versicherung in der KSK um eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung handele. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2010 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Die Regelung des § 26 SGB II sei analog auf Beiträge zur KSK anzuwenden. Die KSK sei mit einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vergleichbar. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Eine Finanzierung der Beiträge aus der Regelleistung würde zu einer Unterschreitung des sozialen Mindeststandards führen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 22. März 2010 - L 19 AS 12/09 -, juris ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren Rentenversicherungsbeiträgen zur KSK im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung (aF) erhielten Bezieher von Alg II, die von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien (§ 6 Abs. 1 b), einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder von einer privaten Alterssicherung gezahlten würden. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF hätten bei der Klägerin im Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 nicht vorgelegen. Denn sie sei in dieser Zeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Sie sei vielmehr als selbstständig tätige Künstlerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Verbindung mit § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF sei einer erweiterten Auslegung auf die Versicherten nach den KSVG nicht zugänglich, da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstelle. Diese Regelung könne auch nicht analog auf die Klägerin angewandt werden, es fehle bereits eine Vergleichbarkeit der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF zuschussberechtigten Personengruppe mit der Personengruppe, der die Klägerin angehöre. Denn die zuschussberechtigten Personengruppen seien von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, die Klägerin sei hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Auch eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich dann, wenn das Gesetz schweige, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, sodann bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes durch den Gesetzgeber und weiter bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber deshalb noch nicht habe berücksichtigen können (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 – B 11 AL 31/08 R –, juris). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere liege der Fall eines Schweigens des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes nicht vor. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II entspreche dem in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu erkennen gegebenen Regelungsziel des Gesetzgebers, (nur) anderweitig in ihrer Altersvorsorge nicht abgesicherten Personengruppen den Anspruch auf einen Zuschuss zukommen zu lassen. Dies entspreche der Regelung in § 207 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (SGB III aF). Trotz vielfältiger Veränderung im Recht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der Befreiungsmöglichkeiten habe der Gesetzgeber eine Erweiterung des von § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF begünstigten Personenkreises nicht vorgenommen. Eine analoge Ausweitung der Regelung zugunsten nicht von der Versicherungspflicht befreiter Personen sei schon zur Vorgängervorschrift in § 166b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) höchstrichterlich abgelehnt worden (BSG, Urteil vom 29. September 1994 – 12 RK 89/92 –, juris). Vor dem Hintergrund dieses bei Entwurf und Inkrafttreten des SGB II langjährig vorliegenden Regelungskonzeptes habe der Gesetzgeber bereits zur Entwurfsfassung von § 26 SGB II klargestellt, dass er das Grundkonzept der Begünstigung lediglich nicht anderweitig in ihrer Altersversorgung abgesicherter Personen unter Beschränkung auf die von einer Rentenversicherungspflicht Befreiten im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II beibehalten wollte. Auch bei der weiteren Rechtsentwicklung innerhalb des SGB II habe der Gesetzgeber an diesem Konzept unverändert festgehalten. Gerade die Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit den in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherten Personen zeige, dass der Gesetzgeber des SGB II strikt an seinem Regelungskonzept festgehalten habe, Zuschüsse zur Altersvorsorge nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF ausschließlich denjenigen zukommen zu lassen, die von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II befreit seien. Bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) habe für gesetzlich Rentenversicherte nach dem Gesetz über die Landwirtschaftlichen Altersvorsorge keine Befreiungsmöglichkeit von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (SGB VI aF) bestanden. Erst mit dem genannten Gesetz vom 20. April 2007 sei für Versicherte in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge durch Einführung von § 6 Abs. 1b Nr. 3 SGB VI aF eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden. Durch dieses Gesetz sei § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF insoweit verändert worden, als nun dort auch die Alterssicherung der Landwirte als möglicher Zahlungsadressat genannt worden sei. Hierdurch habe der Gesetzgeber seine Absicht belegt, den Zuschuss nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF in den Fällen zu gewähren, in denen eine Befreiungsmöglichkeit für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und von dieser Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Gebrauch gemacht worden sei. Danach scheide eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF auf die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht befreite Klägerin aus. Hierdurch werde die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbiete es, verschiedene Gruppen von Normadressaten gleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein könne. Gegenüber den durch § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF begünstigten Personengruppen bestehe der sachliche Unterschied, dass die Klägerin eben gerade nicht von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Das Sicherungsbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der Sicherstellung ihrer Altersvorsorge sei gewahrt, auch wenn die Klägerin keinen Zuschuss erhalte. Denn sie sei aufgrund der Pflichtversicherung nach dem KSVG für das Alter abgesichert. Die Altersversorgung in der KSK werde auch subventioniert. Der Künstler habe nur die Hälfte des Beitrages selbst zu bezahlen. Die andere Hälfte werde durch die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuss finanziert (vgl. §§ 15, 23 ff., 34 KSVG). Zwar müsse die Klägerin, anders als andere Leistungsempfänger nach dem SGB II, für die bis zum 31. Dezember 2010 durch den Leistungsträger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne "Zuzahlung" durch den Leistungsempfänger selbst erbracht worden seien, den Beitrag zur KSK selbst zahlen. Diese unterschiedliche Behandlung sei aber ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Rentenversicherung in der KSK setze grundsätzlich voraus, dass der selbstständig tätige Künstler aus seiner Tätigkeit ein Jahreseinkommen von über 3.900,- EUR erziele (vgl. § 3 KSVG). Der in der KSK versicherte Leistungsempfänger könne daher nicht mit einem einkommenslosen Leistungsbezieher nach dem SGB II gleichgestellt werden. Er sei vielmehr mit einem Leistungsbezieher von Alg II gleichzustellen, der Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erziele. Bei diesem seien die Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls nur als Abzugsbeträge von anzurechnendem Einkommen abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II aF). Gleiches gelte dann auch für die selbstständig tätigen Künstler, deren Pflichtbeiträge zur KSK vom angerechneten Einkommen abgezogen würden. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes habe der Gesetzgeber bei pauschaler Betrachtung der zu regelnden Personengruppen davon ausgehen dürfen, dass der in der KSK pflichtversicherte selbstständige Künstler ein Jahreseinkommen habe, das ihm die Finanzierung seines Pflichtbeitrages ohne Unterschreitung des Existenzminimums ermögliche. Die Klägerin sei durch die Beiträge zur KSK schließlich auch nicht unzumutbar belastet gewesen. Denn der Beitrag habe weniger als 10 % der Regelleistung betragen. Im Übrigen hätte die Klägerin, die ausweislich des Bescheides der KSK vom 16. Juni 2009 bereits im Jahr 2005 kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit erzielt habe, sich bereits vor dem 1. Januar 2007 um eine Beendigung der Versicherung der KSK bemühen können.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Das SG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Nicht jeder nach dem KSVG Versicherter erziele ein Jahreseinkommen von über 3.900,- EUR. Ein Künstler könne auch dann zur Beitragszahlung herangezogen werden, wenn er aufgrund Krankheit keine Einnahmen erziele. Das Urteil enthalte einen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze. Denn das SG stelle sie einem Leistungsempfänger gleich, welcher Leistungen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erziele. Diesen würden jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge nicht als Einkommen angerechnet. Ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter müsse gerade keine, das Existenzminimum tangierenden eigenen Vorsorgebeiträge leisten. Die gewollte gesetzliche Privilegierung der Künstler durch das KSVG lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Gesetzgeber die Künstler bei der Zuschussregelung im SGB II schlicht vergessen habe. Ferner liege eine unzumutbare Härte vor. Soweit das SG ihr vorhalte, sie hätte die Zahlung der Beiträge zur KSVG durch eine Beendigung der Versicherung gemäß § 3 KSVG herbeiführen können, sei nicht von ihrem Verschulden auszugehen. Künstler dürften das Mindesteinkommen innerhalb von 6 Jahren zweimal unterschreiten (bei Berufsanfängern kämen zusätzlich weitere 3 Jahre hinzu) ohne dass die KSK die Mitgliedschaft beenden dürfe. Sie sei lediglich arbeitsunfähig gewesen, damit sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit alsbald hätte wieder aufnehmen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 zu verurteilen, an sie Zuschüsse zur Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für ihre Beiträge zur KSK im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Rechten.
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug (S. 4 Abs. 2 bis S. 8 Abs. 1 Satz 1), denen im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich Folgendes hinzuzufügen ist: Es ist wegen des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R-, juris) nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Einbeziehung bedürftiger Künstler in die Zuschussregelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgesehen hat. Dabei durfte er insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 = BVerfGE 100, 195) davon ausgehen, dass ein selbstständiger Künstler regelmäßig auch als Berufsanfänger wenigstens in der Lage ist, aus seiner Berufstätigkeit Erträge in Höhe des vergleichsweise geringen Beitrags zur Rentenversicherung in der KSK zu erwirtschaften. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin hierin einen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze erblickt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1966 geborene Klägerin ist als selbstständige Grafikdesignerin tätig. Aufgrund gesundheitlicher Probleme erzielte sie aus dieser Tätigkeit in den Jahren 2005 bis 2008 allerdings keine Einnahmen bzw. kein zu versteuerndes Einkommen.
Seit 29. September 2006 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beklagten. Im Rahmen der Bewilligung führte der Beklagte für die Klägerin auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten ab. Daneben zahlte die Klägerin weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse (KSK), die seit 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens von 4.000,- EUR monatlich 33,17 EUR betrugen. Mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid der KSK vom 16. Juni 2009 wurde die Pflichtversicherung der Klägerin in der KSK mit Wirkung zum 1. Mai 2009 wegen des fortdauernden Fehlens eines Einkommens aus der künstlerischen Tätigkeit beendet.
Unter dem 30. September 2008 teilte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) der Klägerin mit, dass seit dem 1. Januar 2007 eine unzulässige Überschneidung von Pflichtbeiträgen vorläge. Die aufgrund des Alg II-Bezugs geleisteten Beiträge dürften daher nicht berücksichtigt werden. Am 15. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bezuschussung der Rentenversicherungsbeiträge zur KSK gemäß § 26 SGB II analog seit dem 29. September 2006. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit zwei Änderungsbescheiden vom 3. März 2009 ab 1. Januar 2009 einen Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 33,17 EUR monatlich und lehnte den Antrag für die Zeit vom 29. September 2006 bis 31. Dezember 2008 mit Bescheid vom 9. Juni 2010 ab. Die für einen Zuschuss nach § 26 SGB II erforderliche Befreiung von der Versicherungspflicht liege für die Zeit vom 29. September 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht vor, da es sich bei der Versicherung in der KSK um eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung handele. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2010 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Die Regelung des § 26 SGB II sei analog auf Beiträge zur KSK anzuwenden. Die KSK sei mit einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vergleichbar. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Eine Finanzierung der Beiträge aus der Regelleistung würde zu einer Unterschreitung des sozialen Mindeststandards führen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 22. März 2010 - L 19 AS 12/09 -, juris ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren Rentenversicherungsbeiträgen zur KSK im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung (aF) erhielten Bezieher von Alg II, die von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien (§ 6 Abs. 1 b), einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder von einer privaten Alterssicherung gezahlten würden. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF hätten bei der Klägerin im Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 nicht vorgelegen. Denn sie sei in dieser Zeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Sie sei vielmehr als selbstständig tätige Künstlerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Verbindung mit § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF sei einer erweiterten Auslegung auf die Versicherten nach den KSVG nicht zugänglich, da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstelle. Diese Regelung könne auch nicht analog auf die Klägerin angewandt werden, es fehle bereits eine Vergleichbarkeit der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF zuschussberechtigten Personengruppe mit der Personengruppe, der die Klägerin angehöre. Denn die zuschussberechtigten Personengruppen seien von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, die Klägerin sei hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Auch eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke sei nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich dann, wenn das Gesetz schweige, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, sodann bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes durch den Gesetzgeber und weiter bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber deshalb noch nicht habe berücksichtigen können (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009 – B 11 AL 31/08 R –, juris). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Insbesondere liege der Fall eines Schweigens des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes nicht vor. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II entspreche dem in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu erkennen gegebenen Regelungsziel des Gesetzgebers, (nur) anderweitig in ihrer Altersvorsorge nicht abgesicherten Personengruppen den Anspruch auf einen Zuschuss zukommen zu lassen. Dies entspreche der Regelung in § 207 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (SGB III aF). Trotz vielfältiger Veränderung im Recht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der Befreiungsmöglichkeiten habe der Gesetzgeber eine Erweiterung des von § 207 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF begünstigten Personenkreises nicht vorgenommen. Eine analoge Ausweitung der Regelung zugunsten nicht von der Versicherungspflicht befreiter Personen sei schon zur Vorgängervorschrift in § 166b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) höchstrichterlich abgelehnt worden (BSG, Urteil vom 29. September 1994 – 12 RK 89/92 –, juris). Vor dem Hintergrund dieses bei Entwurf und Inkrafttreten des SGB II langjährig vorliegenden Regelungskonzeptes habe der Gesetzgeber bereits zur Entwurfsfassung von § 26 SGB II klargestellt, dass er das Grundkonzept der Begünstigung lediglich nicht anderweitig in ihrer Altersversorgung abgesicherter Personen unter Beschränkung auf die von einer Rentenversicherungspflicht Befreiten im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II beibehalten wollte. Auch bei der weiteren Rechtsentwicklung innerhalb des SGB II habe der Gesetzgeber an diesem Konzept unverändert festgehalten. Gerade die Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit den in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversicherten Personen zeige, dass der Gesetzgeber des SGB II strikt an seinem Regelungskonzept festgehalten habe, Zuschüsse zur Altersvorsorge nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF ausschließlich denjenigen zukommen zu lassen, die von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II befreit seien. Bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) habe für gesetzlich Rentenversicherte nach dem Gesetz über die Landwirtschaftlichen Altersvorsorge keine Befreiungsmöglichkeit von der ansonsten bestehenden Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (SGB VI aF) bestanden. Erst mit dem genannten Gesetz vom 20. April 2007 sei für Versicherte in der landwirtschaftlichen Altersvorsorge durch Einführung von § 6 Abs. 1b Nr. 3 SGB VI aF eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden. Durch dieses Gesetz sei § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF insoweit verändert worden, als nun dort auch die Alterssicherung der Landwirte als möglicher Zahlungsadressat genannt worden sei. Hierdurch habe der Gesetzgeber seine Absicht belegt, den Zuschuss nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF in den Fällen zu gewähren, in denen eine Befreiungsmöglichkeit für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und von dieser Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Gebrauch gemacht worden sei. Danach scheide eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF auf die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht befreite Klägerin aus. Hierdurch werde die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbiete es, verschiedene Gruppen von Normadressaten gleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein könne. Gegenüber den durch § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF begünstigten Personengruppen bestehe der sachliche Unterschied, dass die Klägerin eben gerade nicht von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Das Sicherungsbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der Sicherstellung ihrer Altersvorsorge sei gewahrt, auch wenn die Klägerin keinen Zuschuss erhalte. Denn sie sei aufgrund der Pflichtversicherung nach dem KSVG für das Alter abgesichert. Die Altersversorgung in der KSK werde auch subventioniert. Der Künstler habe nur die Hälfte des Beitrages selbst zu bezahlen. Die andere Hälfte werde durch die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuss finanziert (vgl. §§ 15, 23 ff., 34 KSVG). Zwar müsse die Klägerin, anders als andere Leistungsempfänger nach dem SGB II, für die bis zum 31. Dezember 2010 durch den Leistungsträger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne "Zuzahlung" durch den Leistungsempfänger selbst erbracht worden seien, den Beitrag zur KSK selbst zahlen. Diese unterschiedliche Behandlung sei aber ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die gesetzliche Rentenversicherung in der KSK setze grundsätzlich voraus, dass der selbstständig tätige Künstler aus seiner Tätigkeit ein Jahreseinkommen von über 3.900,- EUR erziele (vgl. § 3 KSVG). Der in der KSK versicherte Leistungsempfänger könne daher nicht mit einem einkommenslosen Leistungsbezieher nach dem SGB II gleichgestellt werden. Er sei vielmehr mit einem Leistungsbezieher von Alg II gleichzustellen, der Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erziele. Bei diesem seien die Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls nur als Abzugsbeträge von anzurechnendem Einkommen abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II aF). Gleiches gelte dann auch für die selbstständig tätigen Künstler, deren Pflichtbeiträge zur KSK vom angerechneten Einkommen abgezogen würden. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes habe der Gesetzgeber bei pauschaler Betrachtung der zu regelnden Personengruppen davon ausgehen dürfen, dass der in der KSK pflichtversicherte selbstständige Künstler ein Jahreseinkommen habe, das ihm die Finanzierung seines Pflichtbeitrages ohne Unterschreitung des Existenzminimums ermögliche. Die Klägerin sei durch die Beiträge zur KSK schließlich auch nicht unzumutbar belastet gewesen. Denn der Beitrag habe weniger als 10 % der Regelleistung betragen. Im Übrigen hätte die Klägerin, die ausweislich des Bescheides der KSK vom 16. Juni 2009 bereits im Jahr 2005 kein Einkommen aus ihrer Tätigkeit erzielt habe, sich bereits vor dem 1. Januar 2007 um eine Beendigung der Versicherung der KSK bemühen können.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Das SG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Nicht jeder nach dem KSVG Versicherter erziele ein Jahreseinkommen von über 3.900,- EUR. Ein Künstler könne auch dann zur Beitragszahlung herangezogen werden, wenn er aufgrund Krankheit keine Einnahmen erziele. Das Urteil enthalte einen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze. Denn das SG stelle sie einem Leistungsempfänger gleich, welcher Leistungen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erziele. Diesen würden jedoch die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge nicht als Einkommen angerechnet. Ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter müsse gerade keine, das Existenzminimum tangierenden eigenen Vorsorgebeiträge leisten. Die gewollte gesetzliche Privilegierung der Künstler durch das KSVG lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Gesetzgeber die Künstler bei der Zuschussregelung im SGB II schlicht vergessen habe. Ferner liege eine unzumutbare Härte vor. Soweit das SG ihr vorhalte, sie hätte die Zahlung der Beiträge zur KSVG durch eine Beendigung der Versicherung gemäß § 3 KSVG herbeiführen können, sei nicht von ihrem Verschulden auszugehen. Künstler dürften das Mindesteinkommen innerhalb von 6 Jahren zweimal unterschreiten (bei Berufsanfängern kämen zusätzlich weitere 3 Jahre hinzu) ohne dass die KSK die Mitgliedschaft beenden dürfe. Sie sei lediglich arbeitsunfähig gewesen, damit sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit alsbald hätte wieder aufnehmen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 zu verurteilen, an sie Zuschüsse zur Rentenversicherung in der Künstlersozialkasse vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten des Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für ihre Beiträge zur KSK im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Rechten.
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug (S. 4 Abs. 2 bis S. 8 Abs. 1 Satz 1), denen im Hinblick auf die Berufungsbegründung lediglich Folgendes hinzuzufügen ist: Es ist wegen des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R-, juris) nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Einbeziehung bedürftiger Künstler in die Zuschussregelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgesehen hat. Dabei durfte er insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 = BVerfGE 100, 195) davon ausgehen, dass ein selbstständiger Künstler regelmäßig auch als Berufsanfänger wenigstens in der Lage ist, aus seiner Berufstätigkeit Erträge in Höhe des vergleichsweise geringen Beitrags zur Rentenversicherung in der KSK zu erwirtschaften. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin hierin einen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze erblickt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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