L 6 R 611/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 RJ 1581/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 611/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.

Der 1954 geborene Kläger erwarb 1972 einen Abschluss für die Ausbildung im Teilgebiet des Ausbildungsberufes Betonwerker als Betonwerkerhelfer. Danach arbeitete er laut eigenen Angaben bis 1975 als Betonbauer/Maurer bei der PGH Bauwerk O., anschließend bis 1991 als Betriebshandwerker bei dem VEB Laborchemie A ... Seitdem übte er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Tätigkeiten als Maurer, Trockenbauer, Baufacharbeiter, Fensterbauer und Maler aus. Zuletzt war er laut Arbeitsvertrag vom 13. November 2001 bei der K. Textilmoden GmbH als Betriebshandwerker beschäftigt und laut Arbeitgeberauskunft vom 1. Juni 2004 vorwiegend als Maurer eingesetzt. Sein Bruttoarbeitsverdienst betrug 7,67 Euro die Stunde. Seit dem 2. Januar 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld.

Im Juli 2002 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der M. Klinik B. K. vom 14. Mai 2002 (Diagnosen: Kraft- und Bewegungseinschränkung bei Zustand nach Hüfttotalendoprothesen(HTEP)-Implantation links bei Coxarthrose, Zustand nach Splenektomie; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Arbeiten im Hocken und ohne schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2002 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein orthopädisches Gutachten des Dr. Z. vom 20. Januar 2003 ein (Diagnosen: leichte Funktionseinschränkung des linken Gelenkes bei Zustand nach HTEP-Implantation wegen vorbestehender Hüftkopfnekrose, lokales Lumbalsyndrom, Zustand nach Splenektomie; Leistungseinschätzung: Leistungseinschränkungen für längeres Laufen, häufiges Bücken, schwere Hebe- und Tragebelastungen, häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeit als Maurer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich). Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe jedenfalls eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, weil er Facharbeiter gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) hat diverse Befundberichte sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. H. vom 4. Februar 2005 und eine ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 eingeholt. Danach liegen bei dem Kläger ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit geringen Funktionseinschränkungen, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit geringgradiger Funktionseinschränkung sowie ein Morbus Dupuytren links ohne Funktionseinschränkung vor. Dem Kläger seien nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich zumutbar. Die Arbeiten dürften nicht mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie mit Hebe- und Bückarbeiten einhergehen. Es dürfe sich nicht um Arbeiten unter Absturzgefahr oder auf Leitern und Gerüsten handeln.

Mit Urteil vom 21. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Maurer anzusehen sei oder nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei allenfalls dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen. Entscheidend hierbei sei, dass er nur in Teilbereichen einer Facharbeitertätigkeit tätig gewesen und auch nur dementsprechend entlohnt worden sei, zumal er über keine Vollausbildung als Maurer, sondern lediglich über eine Teilfacharbeiterausbildung als Betonwerkerhelfer verfüge. Er sei bis 1975 als Betonwerker tätig gewesen, bevor er eine Beschäftigung als Betriebshandwerker aufgenommen habe. Er könne daher zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Zudem könne er eine Tätigkeit als Produktionshelfer ausüben.

Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest, er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Er habe 14 Jahre als Maurer bei dem VEB Laborchemie A. gearbeitet. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28. März 1979 sei er für sechs Monate als Meister eingesetzt worden. In der Firma K. habe er Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt. Er überreicht eine "Bestätigung" des L. S. vom 27. Januar 2010.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. April 2008 teilweise aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2003 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße.

Die Berichterstatterin hat am 29. Januar 2010 und 7. Juni 2011 mit den Beteiligten Termine zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Im Termin am 7. Juni 2011 hat sie D. K. als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Des Weiteren hat der Senat Befundberichte des Dr. A. vom 21. Februar 2012 und des Dr. J. vom 14. März 2012 beigezogen, ein orthopädisches Gutachten der Dr. N. vom 15. Juli 2012 und ein nervenärztliches Gutachten des Dr. K. vom 21. Januar 2013 eingeholt. Dr. N. hat auf orthopädischem Fachgebiet ein beidseits eingeschränktes Bewegungsausmaß der Hüftgelenke, rechts bei Verschleißerkrankung, links bei Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese mit verminderter Belastbarkeit sowie eine degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes und verminderter Belastbarkeit ohne sichere radikuläre Begleitsymptomatik diagnostiziert. Der Kläger könne weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Nach dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. K. leidet der Kläger an einer Dysthymie und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Kläger sei in der Lage vollschichtig körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten.

Des Weiteren hat der Senat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Pförtners aus einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az.: L 6 RJ 883/03) vom 30. Mai 2005 sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme übersandt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – Az.: L 6 RJ 301/03).

Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49).

Die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2003, a.a.O. und vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R, nach juris).

Der Kläger ist nach seiner Qualifikation und seiner zuletzt bei der K. Textilmoden GmbH auf Dauer ausgeübten Tätigkeit allenfalls als Angelernter oberen Ranges einzustufen. Laut Arbeitsvertrag vom 13. November 2001 erfolgte die Einstellung als Betriebshandwerker. Bei der Tätigkeit eines Betriebshandwerkers handelt es sich nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. Soweit der Kläger geltend macht, er genieße Facharbeiterschutz als Maurer, weil er vorwiegend Maurerarbeiten durchgeführt habe, ist zunächst festzustellen, dass er in der DDR keinen Facharbeiterabschluss als Baufacharbeiter erworben hat. Auch im ehemaligen DDR-Ausbildungsberuf des Betonwerkers hat er keinen Facharbeiterabschluss erworben, sondern lediglich einen Teilabschluss als Betonwerkerhelfer.

Der Kläger kann einem Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch nicht nach Maßgabe der oben genannten Voraussetzungen gleichgestellt werden. Er hatte weder "in voller Breite" eine berufliche Position als Maurer erlangt, die einem Facharbeiter entsprochen hätte, noch erlaubt die konkrete tarifliche Einstufung eine Zuordnung der Tätigkeit über die Anlernebene hinaus.

Ein Vergleich der Tätigkeiten der DDR-Facharbeiterberufe des Betonwerkers und Baufacharbeiters zeigt, dass diese erhebliche Unterschiede aufweisen, sodass sich der Erwerb "wettbewerbsfähiger" Kenntnisse als Maurer mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren, selbst wenn der Kläger die volle Ausbildung als Betonwerker absolviert hätte, hieraus nicht ergäbe. Ein Betonwerker arbeitet an verschiedenen Arbeitsplätzen innerhalb technologischer Linien zur Fertigung von Betonerzeugnissen. An den Arbeitsplätzen bedient, wartet und pflegt er die Maschinen seines jeweiligen Arbeitsbereiches und führt in begrenztem Umfange manuelle Tätigkeiten aus. Wesentliche Tätigkeiten des Betonwerkers sind das Herstellen von Frischbeton durch Bedienen und Kontrollieren von Anlagen für Dosier-, Transport- und Mischprozesse, dass Formgeben und Verdichten des Frischbetons in Verbindung mit Einlegen von Bewehrungen und Einbauteilen sowie Bearbeiten der Frischbetonoberfläche, das Bedienen von Anlagen zur Wärmebehandlung der Erzeugnisse, das Entformen und Bereitstellen von Formen für weitere Fertigungsdurchläufe, das Vorfertigen von Bewehrungselementen durch Richten, Biegen, Flechten, Schweißen sowie das Nachbehandeln der Erzeugnisse und Verrichten einfacher Arbeiten der Komplettierung. Der Baufacharbeiter arbeitet auf der Basis von Ausführungszeichnungen und Arbeitsaufträgen. Er transportiert, stapelt und verarbeitet Baustoffe, wie kleinformatige Bauelemente aller Art, Mörtel, Beton und Handmontageelemente. In allen Bereichen des Bauwesens stellt er Bauelemente, Bauteile oder Bauwerke neu her oder rekonstruiert sie. Wesentliche Arbeitsgebiete im Hoch- und Tiefbau sind das maß- und verbandsgerechte Herstellen von gegliedertem und ungegliedertem Mauerwerk einschließlich Außenmauer und Verblendung, das Putzen von Wänden und Decken in Gebäuden sowie Herstellen von Außenputz, Stemm-, Einsetz- und Verputzarbeiten, Ausführen von Betonarbeiten einschließlich Estrich, Montieren vorgefertigter Bauelemente, Bauwerksabdichtungen, Rohrverlegung inner- und außerhalb von Gebäuden, Schall- und Wärmedämmung sowie das Ausführen von Erdbauarbeiten (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, Wolf-Dieter Gewande, Anerkennung von Übersiedlungszeugnissen, 1990, Beschreibung von DDR-Facharbeiterberufen Stichworte: Baufacharbeiter, Betonwerker). Übereinstimmungen in beiden Ausbildungsberufen bestehen nur insoweit, als Teil der Ausbildung zum Baufacharbeiter die Ausführung von Betonarbeiten einschließlich Bewehrungen war. Dies gilt auch für die Ausbildung zum Maurer nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. Die Ausbildung erfolgt u.a. in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anwendung von Skizzen, Durchführen von Messungen, Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, von Baukörpern aus Steinen, von Putzen und Estrichen, von Bauteilen im Trockenbau, von Baugruppen und Gräben, von Verkehrswegen, Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Einbau von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich im Laufe seines Berufslebens die Kenntnisse eines Maurers mit einer Ausbildung von 36 Monaten angeeignet hat. Er war nur bis 1975 als Betonwerker in einem Baubetrieb - der PGH Bauwerk O. - tätig. Die danach bis 1991 ausgeübte Tätigkeit bei dem VEB Laborchemie A. hat er selbst als Betriebshandwerkertätigkeit bezeichnet. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1975 wurde zwar eine Einstellung als Maurer vorgenommen, allerdings die Arbeitsaufgabe auf Maurerarbeiten auf dem Reparatursektor beschränkt. Aus der von ihm eingereichten "Bestätigung" des L. S. vom 27. Januar 2010 ergibt sich nur, dass er dort in der Abteilung Hauptmechanik als Brigadier der Bauhandwerker gearbeitet hat. Danach übte der Kläger bei mehreren Arbeitgebern unterschiedliche Tätigkeiten aus, die nur Teilbereichen der Facharbeiterausbildung - z.B. dem Trockenbau - entsprechen. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - Az.: B 5 RJ 28/99 R, nach juris, m.w.N.).

Unabhängig davon, steht zur Überzeugung des Senats auch nicht fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der K. Textilmoden GmbH die Qualifikation als Maurer mit einer Ausbildungszeit von 36 Monaten erforderte. Anlass für die Einstellung des Klägers war laut Aussage des Zeugen K. der geplante Anbau für das Betriebsgebäude sowie die Durchführung verschiedener Sanierungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden. Hierbei war allerdings von Anfang an nicht beabsichtigt, den Kläger selbstständig mit der Errichtung des Anbaus zu betrauen. Tatsächlich hat er Maurer- und Putzarbeiten ausgeführt sowie gelegentlich beim Be- oder Entladen von LKWs ausgeholfen. Die Maurerarbeiten bestanden im Mauern von Zwischenwänden; die Außenwände wurden von einer Baufirma hergestellt. Ebenso wurden mit der Herstellung der Decken und sonstiger Bauarbeiten, die den Einsatz größerer Maschinen voraussetzten, Baufirmen beauftragt. Der Zeuge selbst hat die Arbeiten des Klägers als Bauhilfsarbeiten charakterisiert. Viele der in der Berufsausbildungsordnung genannten Tätigkeiten, wie z.B. Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen, Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen, Natursteinmauerwerk herstellen, Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken, Bögen herstellen, Treppen herstellen, Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere Ein- und Ausbau von Schornsteinen, Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen, Brandschutzverkleidungen einbauen, Brandschutzabschlüsse herstellen, Aufmaße anfertigen und Leistungen berechnen sind bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers tatsächlich nicht angefallen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge K. ihn für die Erbringung von Bautätigkeiten im gesamten Spektrum des Maurers eingestellt hat.

Eine Einstufung als Facharbeiter lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des einschlägigen Tarifvertrages der Textilindustrie herleiten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, kommt es darauf an, wie der Kläger im Falle einer tariflichen Entlohnung einzustufen gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 82/89, nach juris). Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufes haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: Zum einen wird eine - "tarifliche" - Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die abstrakte - "tarifvertragliche" - Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten in der Regel auf deren Qualität beruht. Die betreffende tarifvertragliche Einstufung kann für die Wertigkeit des bisherigen Berufes aber nicht herangezogen werden, wenn die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte qualitätsfremd sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tarifvertrag nach Qualitätsstufen (einschließlich einer Gruppe mit anerkannten Facharbeiter-Berufen) geordnet ist und die Tätigkeit eines (Betriebs-) Handwerkers einer Tarifgruppe zugeordnet wäre, die Facharbeitern vorbehalten wäre (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2007 - Az.: L 3 RJ 32/04 m.w.N., nach juris). Solch eine tarifvertragliche Einstufung, in der die qualitative Bewertung eines Berufs im Arbeitsleben zum Ausdruck kommt und die für das Rentenrecht grundsätzlich bindend wäre, gibt es hier nicht.

Der Tarifvertrag der Textilindustrie in den neuen Bundesländern vom 26. August 1999/11. Oktober 2000 enthält kein einheitliches, nach Qualitätsmerkmalen geregeltes Tarifgefüge. In diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien nicht durchgängig durch Zuordnung der Berufe als solche zu den Lohngruppen des Tarifvertrages die Wertigkeit der verschiedenen Berufe bestimmt, sondern abstrakte Merkmale festgelegt, an denen zu messen ist, in welche Lohngruppe eine bestimmte Berufstätigkeit gehört. Handwerker - ohne konkrete Berufszuordnung - werden im Tätigkeitsverzeichnis unter H in den Lohngruppen 6 bis 7 genannt. In der Lohngruppe 6 heißt es: Handwerker/Mechaniker - einfache Tätigkeiten; in der Lohngruppe 7: Handwerker/Mechaniker - komplizierte Tätigkeiten; in der Lohngruppe 8: Handwerker/Mechaniker mit mehreren speziellen Fertigkeiten. Daneben werden in dieser Lohngruppe Anlagenfahrer an Hochdruck- und Elektroenergieerzeugungsanlagen, BMSR-Mechaniker (selbstständiges Ausüben aller anfallenden Arbeiten an BMSR-Technik) und Fahren von omnibusscheinpflichtigen Fahrzeugen genannt. Die tatsächliche Entlohnung des Klägers lag mit 7,67 Euro zwischen der Lohngruppe 5 (7,45 Euro) und 6 (7,86 Euro). Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die in der Lohngruppe 8 genannten Tätigkeiten, Berufsbildern entsprechen, die in der Regel eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren voraussetzen. Dass der Kläger richtigerweise in die höchste Lohngruppe 8 einzustufen gewesen wäre, ist nach den obigen Ausführungen für den Senat nicht ersichtlich.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebshandwerker trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann. Er kann als Angelernter oberen Ranges auf alle angelernten Tätigkeiten und alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist allerdings erforderlich. Der Senat verweist den Kläger auf die zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 883/03) sowie der Stellungnahme des Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 20. Dezember 2007, deren Ausführungen sich der Senat zu Eigen macht.

Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständige J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner/innen meist dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des KFZ- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihren Aufgaben. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehören oft auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich. Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein. Die Tätigkeit des einfachen Pförtners/in an der Nebenpforte wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.

Die Anforderungen an den Verweisungsberuf als Pförtner korrespondieren mit dem in dem vorliegenden Gutachten festgestellten Leistungsvermögen. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. H. vom 4. Februar 2005 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 liegen bei dem Kläger ein Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links mit geringen Funktionseinschränkungen, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom mit geringgradiger Funktionseinschränkung sowie ein Morbus Dupuytren links ohne Funktionseinschränkung vor. Der Kläger kann noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich ausüben. Die Arbeiten dürfen nicht mit Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie mit ständigen Hebe- und Bückarbeiten einhergehen. Es darf sich nicht um Arbeiten mit Absturzgefahr z.B. auf Leitern und Gerüsten handeln. Dieses Ergebnis wird durch das orthopädische Gutachten der Dr. N. vom 15. Juli 2012 im Wesentlichen bestätigt. Danach ist der Kläger trotz seiner Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet mit einem beidseits eingeschränkten Bewegungsausmaß der Hüftgelenke und einer degenerativen Verschleißerkrankung der Lendenwirbesäule weiterhin in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick auf das qualitative Leistungsvermögen bestehen Einschränkungen dahingehend, dass er keine Arbeiten verrichten kann, die die dauerhafte Einnahme von Zwangshaltungen (gebückt, hockend und/oder kniend, vornüber geneigt) erfordern, die dauerhaft gehend und/oder stehend zu verrichten sind, die das Heben und Tragen von Lasten über 5 -7 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie das Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten erfordern. Witterungseinflüsse wie Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sind ebenfalls dauerhaft zu vermeiden. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht; betriebsüblichen Pausen sind nicht erforderlich. Für die vom Kläger vorgetragene Schmerzsymptomatik fand sich kein ausreichendes organisch-pathologisches Korrelat. Auch nach dem Gutachten des Dr. K. vom 21. Januar 2013 ist der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Auf nervenärztlichem Fachgebiet besteht eine Dysthymie. Hinweise auf eine tiefgreifende depressive Verstimmung ergeben sich nicht. Eine bipolare Störung liegt nicht vor. Symptome einer Angst- und Panikerkrankung finden sich ebenfalls nicht. Des Weiteren liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Auf neurologischem Fachgebiet liegen keine Erkrankungen vor. Eine Schädigung der lumbal-spinalen Wurzeln ist nicht nachweisbar. Der Schluss des Sachverständigen, der Kläger könne noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen - keine Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule durch Vermeidung von Tätigkeiten in gebückter oder halbgebückter Stellung und in Hockstellung, ohne Heben und Tragen von Gegenständen schwerer als 5-7 kg, ohne Nachtschicht, Akkordarbeit und Fließbandtätigkeit, ohne Führungsverantwortung, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr - primär in geschlossenen temperierten Räumen mit Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft - mindestens sechs Stunden täglich ausüben, überzeugt den Senat.

Das vom Kläger geschilderte komplexe Schmerzsyndrom im Bereich der linken Hüfte und zum Teil auch im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung einer Konsistenzprüfung unterzogen (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften)/-Register Nr. 030/102 Klasse S2k Punkt 4.5). Bei dem Kläger sind Inkonsistenzen unverkennbar. Die Beschwerdeschilderung hinsichtlich des Schmerzes und auch der depressiven Verstimmung sind wechselhaft, vage, zum Teil auch unpräzise. Der Sachverständige hat eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des depressiven Bildes festgestellt. Eine weitere Inkonsistenz besteht zwischen dem behaupteten Leidensausmaß und der nur eingeschränkten Erkennbarkeit von Leidensdruck. Ebenso ergeben sich deutliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beeinträchtigungen und den eruierten Aktivitäten des täglichen Lebens. Tendenziöse Elemente im Beschwerdevortrag sind unverkennbar; ein Rentenbegehren wird deutlich. Eine signifikante Einschränkung des psychischen oder psychosomatischen Funktionsniveaus durch das Schmerzsyndrom hat der Sachverständige nicht festgestellt. Der Kläger kann klar denken, Aufgaben strukturieren und sich an Regeln und Routinen anpassen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Leicht eingeschränkt sind die Stressresistenz und die Verantwortungskompetenz, weswegen ihm keine Tätigkeiten mit Leitungs- und Führungsfunktionen zuzumuten sind. Weitere Einbußen ergeben sich auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht.

Die von den Sachverständigen genannten Einschränkungen werden bei der Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte berücksichtigt. Die Dres. N. und K. haben die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausdrücklich bejaht.

Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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