L 2 R 4910/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3195/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4910/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1953 geborene Klägerin hat von 1970 bis 1973 den Beruf einer Bekleidungsfertigerin erlernt. Anschließend war sie nach Kindererziehung ab 1987 mit Unterbrechungen ausschließlich als Reinigungskraft beschäftigt, davon versicherungspflichtig bis April 2006 und vom 23.01.2008 bis 31.03.2010 versicherungsfrei (geringfügig, 9 Stunden wöchentlich). Vom 01.05.2010 bis 31.10.2010 bezog sie Arbeitslosengeld II. Seit 03.04.2010 ist bei ihr ein GdB von 60 festgestellt.

Am 29.06.2010 beantragte sie bei der Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit 01.04.2007 wegen einer Alzheimererkrankung oder eines Subtyps einer degenerativen Demenz erwerbsgemindert, da seither eine Erwerbstätigkeit nur noch 9 Stunden wöchentlich ausgeübt worden sei. Die Teilnahme am allgemeinen Leben sei aufgrund der Verschlechterung in den letzten drei Jahren nicht mehr möglich. Seit November 2009 sei ein Schub aufgetreten, der seit 01.04.2010 akut sei. Sie legte eine Betreuungsurkunde vom 03.05.2010 vor, wonach die Klägerin unter vorläufiger Betreuung durch ihren Ehemann steht. In dem ebenfalls vorgelegten ärztlichen Attest des Assistenzarztes S. (Psychiatrie und Psychotherapie Süd des Klinikums N. (zfp)) vom 25.06.2010 wird der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer früh beginnenden Demenz bei Alzheimererkrankung geäußert. Nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand beginne bei der jetzt diagnostizierten Alzheimer-Demenz bereits Jahre vor Manifestation der Erkrankung ein hirnorganischer Abbau. Insoweit seien kognitive sowie affektive Beeinträchtigungen bereits im Jahr 2007 sehr wahrscheinlich gewesen. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Zentrums für Psychiatrie im Klinikum N. vom 07.07.2010 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 03.04.2010 bis 10.05.2010 und vom 18.05.2010 bis 07.07.2010 bei. Danach war die Klägerin erstmalig in dem Klinikum in Behandlung. Sie wurde auf Grund von Desorientierung eingewiesen. Im Vordergrund standen bei der Aufnahme eine katatone Symptomatik und massive kognitive Einbußen. Fremdanamnestisch (durch Ehemann, Tochter) hätte sich der Zustand über Wochen entwickelt und kontinuierlich verschlechtert. Diagnostiziert wurde eine Demenz bei Alzheimerkrankheit mit frühem Beginn, differentialdiagnostisch eine katatone psychotische Störung und eine depressive Überlagerung (M 6 der Verwaltungsakte (VA)).

Mit Bescheid vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab. Zwar bestehe seit dem 03.04.2010 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten Pflichtbeiträge im Zeitraum 01.02.2005 bis 02.04.2010 seien jedoch nicht erfüllt, da in diesem Zeitraum nur 26 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie einen früheren Eintritt des Leistungsfalls geltend machte, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Von Erwerbsminderung sei ab 03.04.2010 auszugehen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.06.2009 eingetreten sei.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und die Ansicht vertreten, dass ihre Krankheit sich bereits seit 2006 im Rahmen eines schleichenden Prozesses bemerkbar gemacht habe und dass die Erwerbsminderung bereits seit dem Jahr 2007 vorliege. Sie hat eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie der psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums N. S.-S. vom 14.07.2011 vorgelegt. Bei der Klägerin bestehe eine Demenz bei Alzheimererkrankung mit frühem Beginn. Klinisch relevant sei die Erkrankung 2010 geworden, jedoch habe der Ehemann und die Tochter schon von früher zurückliegenden Vorkommnissen berichtet. Insoweit seien verschiedene Auffälligkeiten im Jahr 2005 und 2006 berichtet worden. Im Laufe des Jahres 2009 sei dann die Vergesslichkeit extrem geworden, die Klägerin habe nicht mehr kochen können, sei plötzlich aus dem Haus gelaufen, habe nicht mehr gewusst, was sie tun solle. Insoweit sei davon auszugehen, dass die dementielle Erkrankung bereits im Jahr 2005/2006 manifest geworden sei, jedoch keine klinischen Maßnahmen ergriffen worden seien, da die Klägerin von ihrer Familie so lange getragen werden konnte (Bl. 11 VA). Weiterhin hat die Klägervertreterin einen Lebenslauf der Klägerin sowie den Demenzreport des Berliner Instituts für Bevölkerung und Entwicklung vorgelegt (Bl. 33 bis 52 SG-Akte). Auf Nachfrage über Belege für früheres auffälliges Verhalten der Klägerin hat die Klägervertreterin einen Beleg über die Auflösung des Kontos der Klägerin zum 21.12.2007 sowie Korrespondenz hinsichtlich abgeschlossener Verträge vorgelegt (Bl. 77 bis 93 SG-Akte).

Das SG hat den die Klägerin von 1991 bis einschließlich 2009 behandelnden Allgemeinmediziner Dr. G. als sachverständigen Zeugen befragt, der über eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, starke Sehbehinderung, Migräneattacken, mutlose Grundstimmung sowie Herzstolpern und Nervosität berichtet hat. (Bl. 65 SG-Akte)

In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012 hat das SG den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Er hat darüber hinaus einen Auszug aus einem Rehaentlassbericht vom 17.06.2008 über seine Rehabilitation vorgelegt, in dem seine Angaben über die damaligen familiären Verhältnisse wiedergegeben worden sind (Bl. 137 SG-Akte).

Mit Urteil vom 25.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) seien nur erfüllt, wenn eine rentenrelevante Erwerbsminderung bis einschließlich Juni 2009 eingetreten sei. Allein bloße Zweifel an einem vollschichtigen Leistungsvermögen genügten für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Zeit bis einschließlich Juni 2009 nur noch unter sechs Stunden erwerbstätig habe sein können. Medizinische Unterlagen über diesen Zeitraum existierten nicht. Erstmalig festgestellt worden sei die Erkrankung der Klägerin während des stationären Aufenthalts ab 03.04.2010 im Klinikum N ... Dem Behandlungsbericht sei zu entnehmen, dass nach den Angaben des Ehemanns und der Tochter sich der Zustand über Wochen entwickelt und kontinuierlich verschlechtert habe, nicht nachweisbar sei jedoch, dass bereits im Juni 2009 oder davor eine gesundheitlich bedingte Leistungsminderung hinsichtlich einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden habe. Dies lasse sich auch aus der Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin nicht begründen. Konkrete Angaben anhand derer sich zeitlich ein Zeitpunkt der Verschlechterung festmachen ließe, zu dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Erwerbsminderung auszugehen sei, seien nicht gemacht worden. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin vom 23.01.2008 bis 30.04.2010 geringfügig (neun Stunden wöchentlich) als Reinigungskraft erwerbstätig gewesen sei. Auch wenn der Zeuge in der mündlichen Verhandlung von Problemen durch Vergesslichkeit berichtet habe, seien diese zeitlich nicht festzumachen gewesen und hätten auch nicht zur Aufgabe dieser Tätigkeit genötigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Tätigkeit, die neun Stunden die Woche habe ausgeübt werden können, nicht auch sechs Stunden täglich habe durchgeführt werden können. Der erfolglose Arbeitsversuch im Lager bei IKEA, eine vermutlich die Klägerin überfordernde Arbeit, sei hierfür kein Beleg. Selbst wenn die Klägerin bereits im Jahr 2009 oder davor die Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, so lasse sich daraus noch nicht schließen, dass auch sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr zu den üblichen Bedingungen hätten ausgeübt werden können. Bei der Alzheimererkrankung handele es sich zwar um eine fortschreitende Erkrankung, die sicherlich vor Feststellung im April 2010 vorhanden gewesen sei. Ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor Juni 2009 habe sich auch aus dem vom Ehemann der Klägerin zur Verfügung gestellten Rehabilitationsentlassungsbericht aus dem Jahr 2008 herleiten lassen, aus dem sich nur ersehen lassen habe, dass das Eheleben distanziert und mit Vorwürfen belastet war, wofür andere Gründe vorgelegen haben können. Es sei ersichtlich, dass sie noch den Haushalt machen konnte und zusammen mit anderen Personen die Mutter des Zeugen pflegen konnte. Allein die Angabe des Zeugen, dass sie nur da liege und nichts mache, lasse nicht den Schluss zu, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bereits krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig sein konnte. Entsprechendes gelte für die im Gerichtsverfahren schriftlich vorgelegten Belege für die Kündigung von Verträgen und die Kontoauflösung. Im Übrigen könne ein verringertes Aktivitätsausmaß auch auf eine ärztlich beschriebene depressive Überlagerung zurückzuführen gewesen sein auch müsse von einem wechselhaften Zustand ausgegangen werden. Insoweit lasse sich keine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen, aus der ein verlässlicher Schluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung habe gezogen werden können. Gehe man mit der Beklagten vom Eintritt des Leistungsfalls im April 2010 aus, so seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Fünfjahreszeitraum sei insoweit gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um zwei Monate (Verlängerungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) zu verlängern, so dass die Zeit bis einschließlich Februar 2005 berücksichtigungsfähig sei. In diesem Zeitraum seien nur 26 und keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Aus diesem Grunde komme ebenfalls die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 26.11.2012 zugestellte Urteil hat sie am 27.11.2012 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der Versicherungsfall am 01.04.2007 eingetreten sei. Bei der Alzheimererkrankung/Demenz handele es sich um einen schleichenden Verlauf. Ab 01.04.2007 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Auch die geringfügige Beschäftigung habe nur mit großem zeitlichen Aufwand bewältigt werden können. Nach dem Demenz-Report von 2011 sei die Vermeidung von Arztbesuchen typisch für das Krankheitsbild. Die Aussagen begleitender Familienangehöriger seien für die Diagnose wichtig. Dem Rehabericht des Ehemanns der Klägerin aus 2008 sei explizit zu entnehmen, dass er ihr vorwerfe, sie mache nichts und liege nur da. Für dieses sonderbare Verhalten sei im April 2010 eine Erklärung gefunden worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2011 aufzuheben und der Klägerin unter Zugrundelegung des Versicherungsfalls am 1. April 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 07.03.2013 erörtert. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in dem Termin beantragt ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Ein Arzt wurde innerhalb der bis 15.04.2013 gesetzten Frist nicht benannt, der Kostenvorschuss nicht eingezahlt. Am 11.06.2013 hat die Klägervertreterin die Verlegung des Termins und die vorherige Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 auch in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten über den Rechtsstreit entscheiden, da die Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß mit Ladung vom 16.05.2013, die am 17.05.2013 zur Post gegeben wurde und ausweislich des Empfangsbekenntnisses angeblich erst am 11.06.2013 von der Prozessbevollmächtigten empfangen wurde, zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Darüber hinaus hatte die Prozessbevollmächtigte jedenfalls schon vorher Kenntnis von dem Termin, da dieser vor der schriftlichen Ladung telefonisch abgesprochen war und auch die Berichterstatterin mehrmals mit der Prozessbevollmächtigten über eine eventuelle Berufungsrücknahme im Hinblick auf die erfolgte Ladung und nach Fristablauf für den Antrag nach § 109 SGG telefoniert hatte.

Dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Verschiebung des Termins und vorherige Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG war nicht zu entsprechen. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der feien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf das Kostenrisiko der Klägerin, den die Prozessbevollmächtigte mit Fax vom 11.06.2013 um 16:06 Uhr gestellt hat, war verspätet. Die Klägervertreterin hatte zwar bereits im Erörterungstermin am 07.03.2013 mitgeteilt, dass sie einen Antrag nach § 109 SGG stelle. Mit Schreiben des Senats vom 14.03.2013, das ihr am 18.03.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war, war ihr eine Frist gesetzt worden bis 15.04.2013, innerhalb derer ein Arzt, dessen gutachterliche Äußerung beantragt wird, zu benennen, die beiliegende Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen sowie der Kostenvorschuss von 2.000 EUR an die Landesoberkasse einzuzahlen war. Diese Frist hat die Klägervertreterin bezüglich keiner der drei Punkte eingehalten. Selbst am 11.06.2013, einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, war der Antrag noch nicht vollständig, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war und die Kostenverpflichtungserklärung der Klägerin, ausschließlich unterschrieben von der Prozessbevollmächtigten, erst am 12.06.2013 beim Senat eingegangen ist. Triftige Gründe für die Nichteinhaltung der Frist hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht benannt. Wenn sie mit dem Terminsverlegungsantrag vom 11.06.2013 behauptet, die Nichteinzahlung des Kostenvorschusses beruhe auf einer Arbeitsüberlastung der Allianz-Versicherung (Anmerkung: wohl Rechtschutzversicherung), ist dies zum einen nicht relevant und zum anderen eine Schutzbehauptung, nachdem die Klägervertreterin nach Fristablauf am 27.05.2013 telefonisch auf der Geschäftsstelle hat mitteilen lassen, sie selber habe eine falsche Fax-Nr. der Allianz gehabt, weshalb eine Kostenzusage nicht rechtzeitig habe bestätigt werden können. Im Übrigen war sie dadurch nicht gehindert, vor Fristablauf den Gutachter zu benennen, und hätte ggf. schriftlich um Fristverlängerung zur Einzahlung des Kostenvorschusses nachsuchen können. Der Antrag ist daher aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden. Weit nach Fristablauf am 15.04.2013, einen Tag vor dem Termin am 12.06.2013 und dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits, noch dazu unvollständig, führt dies jedenfalls zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Dem Antrag brauchte nicht mehr nachgegangen zu werden. Er stellte daher keinen wichtigen Grund dar, den Termin aufzuheben.

Soweit die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte erst um 8.00 Uhr am Tag der mündlichen Verhandlung telefonisch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die mündliche Verhandlung stattfinden und in deren Rahmen über den Verlegungsantrag entschieden werden wird, geht dies allein zu ihren Lasten. Der um 16:06 Uhr ohne Eilt-Vermerk gefaxte Antrag am Vortag der auf 9:00 Uhr terminierten Verhandlung hat den Senat erst unmittelbar vor dem Termin erreicht, weshalb eine förmliche Entscheidung vorab nicht mehr möglich war. Es wäre allerdings im Hinblick auf den sehr kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsverlegung auch Sache der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewesen, sich gegebenenfalls durch eine telefonische Nachfrage zu vergewissern, ob ihrem Antrag stattgegeben und der Termin verlegt wurde oder nicht.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend führt der Senat Folgendes aus: Unstreitig erfüllt die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGB VI für die Gewährung der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalls am 03.04.2010 nicht, weil sie in den letzten fünf Jahren davor keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Zuletzt erfüllt sind diese Voraussetzungen, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung bereits bis zum 30.06.2009 eingetreten wäre. Dies ist auf Grund des schleichenden Krankheitsverlaufs zwar möglich, aber nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt die Klägerin. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu einem früherem Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem die Klägerin ärztliche Hilfe nur in größeren Abständen zwischen 1991 und letztmalig bis 09.11.2009 durch Dr. G. in Anspruch genommen hat. Dem letzten von Dr. G. erhobenen Befund vom 03.11.2009 mit einem erhöhten Blutdruckwert, Beschreibung von Nervosität und Extrasystolie sowie hohem Cholesterin und der Überweisung an einen Kardiologen lässt sich kein Hinweis auf die die Erwerbsminderung begründende Alzheimer- oder Demenzerkrankung entnehmen. Nach Angabe der Angehörigen der Klägerin im Zentrum für Psychiatrie N. hatte sich der Zustand über Wochen entwickelt und kontinuierlich verschlechtert. Hinweise auf eine möglicherweise seit längerem bestehende Erwerbsminderung ergeben sich daraus nicht. Insgesamt lässt sich feststellen, dass ärztliche Befunde die Erkrankung und deren Ausmaß erstmals am 03.04.2010 belegen. Soweit Fachärztin für Psychiatrie S.-S. davon ausgeht, dass die dementielle Erkrankung bereits 2005/2006 manifest geworden sei, ist dies durch medizinische Befunde nicht belegt und handelt sich um Spekulationen. Zudem wird dadurch keine Aussage über eine Leistungsfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne getroffen. Bei dieser Sachlage war auch kein Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Grundsätzlich ist zwar nur eine vollschichtige Tätigkeit als Indiz gegen eine Erwerbsminderung zu werten. Die Klägerin hat zuletzt seit 2008 nur noch eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von 9 Stunden in der Woche ausgeübt. Aus welchen Gründen die Reduzierung erfolgte, ist nicht belegt, insbesondere nicht, dass der Umfang der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen limitiert war.

Dem Entlassungsbericht über die Rehabilitation des Ehemanns der Klägerin aus dem Jahr 2008 kann nichts entnommen werden, was eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Klägerin belegen könnte. Allein der von ihm erhobene Vorwurf, sie mache nichts und liege nur herum, hat für sich keinen Beweiswert und relativiert sich vor dem Hintergrund, dass er auch angegeben hat, die Klägerin pflege seine Mutter.

Auch den vorgelegten Kündigungen von Abonnements lässt sich nichts Ungewöhnliches entnehmen, nachdem es sich um die Teilnahme an einem Gewinnspielservice, den Tarifwechsel innerhalb des bestehenden Telekom-Anschlusses, das Abonnement für die Zeitschrift "Mein schöner Garten" und einen Schutz gegen unerlaubte Werbeanrufe handelte. Anhaltspunkte für eine herabgesetzte berufliche Leistungsfähigkeit ergeben sich daraus nicht.

Zusammenfassend lässt sich eine Erwerbsminderung der Klägerin vor dem 03.04.2010, insbesondere bis zum 30.06.2009 nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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