Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 87/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 77/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG).
Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2007 geborenen Kindes C ... Außer C. hat die Klägerin noch zwei weitere Kinder (D., geboren am XX.XX.2004, und E., geboren am XX.XX.2005).
Die Klägerin bezog zunächst auf Grundlage des Bescheids vom 10.04.2008 für C. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 01. bis 12. Lebensmonat (= Zeitraum 27.11.2007 bis 26.11.2008). Für den 13. bis 14. Lebensmonat (= Zeitraum 27.11.2008 bis 26.01.2009) bezog ihr Ehemann aufgrund des Bescheids vom 03.06.2008 Elterngeld.
Ihren anschließenden Antrag vom 12.05.2010 auf die Bewilligung von Landeserziehungsgeld lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2010 ab, da der Antrag zu spät gestellt worden sei. Das Landeserziehungsgeld werde ab dem 13. Lebensmonat, nicht jedoch vor Ablauf des letzten Auszahlungszeitmonats des Elterngelds (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG) auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für drei Monate (Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG) gezahlt. Für C. sei Elterngeld bis zum 26.01.2009 bezogen worden. Der am 25.05.2010 eingegangene Antrag der Klägerin auf Landeserziehungsgeld wirke höchstens bis zum 27.01.2010 zurück und sei daher nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist ein-gegangen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2010 Widerspruch ein und trug vor, dass in Art. 4 BayLErzGG lediglich die Aussage stünde, dass das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats gewährt werde. Sie liege daher mit ihrem Antrag innerhalb dieser gesetzlich festgelegten Lebensmonate, C. sei bei Antragstellung im 30. Lebensmonat gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 zurück, da eine Bewilligung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat nicht möglich sei. Er führte aus, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass der allein mögliche Leistungszeitraum für C. der Zeitraum vom 27.01.2009 bis 26.01.2010 sei. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG sehe zwar die Gewährung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat vor, diese Vorschrift sei jedoch in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG zu lesen, wonach der Beginn des Leistungszeitraums für Landeserziehungsgeld vom Ablauf des letzten Auszahlungsmonats von Elterngeld abhängig sei. Bei der Klägerin beginne der Landeserziehungsgeldanspruch daher im Anschluss an das Elterngeld. Unter Berücksichtigung der gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG zu beachtenden Rückwirkung der Antragstellung könne Landeserziehungsgeld erst ab dem 27.01.2010 gewährt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der mögliche Bezugszeitraum vom 27.01.2009 bis 26.01.2010 jedoch bereits abgelaufen gewesen.
Mit ihrer am 16.08.2010 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Bewilligung von Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend im Anschluss an das Elterngeld zu beziehen. Art. 4 Abs. 1 BayLErzGG regle lediglich, dass das Landeserziehungsgeld frühestens ab dem 13. Lebensmonat bzw. frühestens nach Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngelds bezahlt werde, um den doppelten Leistungsbezug zu unterbinden. Es könnten sich zahlreiche Gründe dafür ergeben, dass das Landeserziehungsgeld erst im dritten Lebensjahr bezogen werden könne. Die Klägerin habe daher unter Beachtung der Rückwirkung des im Mai 2010 gestellten Antrags mindestens ab 01.02.2010 Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Darüber hinaus bestehe der Anspruch aber sogar ab dem 27.11.2009, da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien mit dem Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld darüber informiert worden, dass und unter welchen Voraussetzungen Landeserziehungsgeld beantragt werden könne. Grundsätzlich seien den Elterngeldbescheiden am Ende Informationen zum Landeserziehungsgeld angehängt. Bei der Klägerin seien diese nicht abgedruckt gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass sich die Fristen für die rückwirkende Gewährung geändert hätten, wäre dies zwingend notwendig gewesen. Die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung sei auf die Unterlassung des Beklagten, über die entsprechenden Fristen zu belehren, zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für das am 27.11.2007 geborene Kind C. Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz für das 3. Lebensjahr in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wies darauf hin, dass der Klägerin ausreichend Informationsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Eine Wiedereinsetzung scheide daher aus. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass in den neueren Elterngeldbescheiden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld hingewiesen werde.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG für ihren Sohn C ...
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat, mit einem Kind, für das ihm die Personen-sorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, je nach Leistungsbeginn den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) führt, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
Ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, kann dahinstehen, weil sie den Antrag auf Landeserziehungsgeld unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG außerhalb des möglichen Bezugszeitraums, und damit zu spät gestellt hat.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG wird Landeserziehungsgeld auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist, gewährt. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld verfällt danach abschnittsweise gleitend mit jedem Tag, den der Antrag später als drei Monate nach Beginn des Landeserziehungsgeldbezugszeitraums gestellt wird bis zum gänzlichen Anspruchsausschluss. Die Dreimonatsfrist ist für die rückwirkende Zahlung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, das heißt, der Rückwirkungszeitraum kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 4 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 16.12.1999, Az. B 14 EG 3/98 R juris-Rn. 28; Irmen in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Kommentar, Stand Mai 2005, § 4 BErzGG, Rn. 27).
Der Antrag der Klägerin vom 12.05.2010 auf die Bewilligung von Landeserziehungsgeld ist unstreitig beim Beklagten am 25.05.2010 eingegangen und wirkt daher bis zum 27.01.2010 zurück.
Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum der Klägerin jedoch bereits abgelaufen. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Laut dem Bescheid des Beklagten vom 10.04.2008 über die Bewilligung von Elterngeld für C. hatte die Klägerin Anspruch auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, also dem Zeitraum vom 27.11.2007 bis 26.11.2008. Anschließend bezog der Ehemann der Klägerin auf Grundlage des Bescheids des Beklagten vom 03.06.2008 für den 13. bis 14. Lebensmonat Elterngeld für den Zeitraum 27.11.2008 bis 26.01.2009. Damit hätte der Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld mit dem 15. Lebensmonat (= 27.01.2009) begonnen. Da die Bezugsdauer für Landeserziehungsgeld gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG ab dem zweiten Kind 12 Monate beträgt, hätte sich bei der Klägerin als Mutter von drei Kindern ein Bezugszeitraum bis zum Ablauf des 26. Lebensmonats (= 26.01.2010) ergeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bezugszeitraum beim Landeserziehungsgeld nicht frei wählbar. Der Beginn der Leistung ist schon nach dem Wortlaut in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend festgelegt, dass Landeserziehungsgeld "ab dem 13. Lebensmonat" gewährt wird. Dieser fixe Leistungsbeginn wird nur durch den Bezug von Elterngeld berührt, denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld "nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)" gezahlt. Mit dieser Formulierung wird den verschiedenen möglichen Bezugszeiträumen des Elterngelds Rechnung getragen und sowohl ein Bezug von Elterngeld für 14 Lebensmonate, entweder durch Inanspruchnahme der sogenannten "Partnermonate" nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG oder durch einen alleinerziehenden Elternteil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG, als auch die Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung bei Halbierung der monatlichen Elterngeldleistung gemäß § 6 Satz 2 BEEG erfasst und der Beginn des Landeserziehungsgeldanspruchs abweichend vom 13. Lebensmonat entsprechend hinausgeschoben. Mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG wird klargestellt, dass der Anspruch spätestens mit Vollendung des 36. Lebensmonats endet, selbst wenn bei Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes gegebenenfalls der Anspruch auf Landeserziehungsgeld nicht voll ausgeschöpft werden kann. Hätte der Gesetzgeber eine freie Wählbarkeit des Beginns der Leistung innerhalb eines Leistungsrahmens, wie von der Klägerin vorgetragen innerhalb des 13. bis zum 36. Lebensmonat gewollt, hätte er den Leistungsbeginn beispielsweise durch eine Formulierung mit "frühestens ab dem 13. Lebensmonat" oder durch ein klar formuliertes Wahlrecht des Bezugsberechtigen regeln können.
Selbst wenn man den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG für auslegungsfähig hielte, so ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung zum Entwurf des BayLErzGG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Landeserzziehungsgeld unmittelbar im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden soll. Denn in der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7721 vom 20.03.2007 unter "Lösung") wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Landeserziehungsgeld "vorgezogen" und als "Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld gewährt werde. Die Begrifflichkeit des "Vorziehens" der Leistung ist in dem Zusammenhang zu sehen, dass das Landeser-ziehungsgeld nach dem BayLErzGG in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung erst im dritten Lebensjahr gezahlt wurde. Mit dem "Vorziehen" der Leistung kann daher nur ein früherer Leistungsbeginn als das dritte Lebensjahr gemeint sein. Zwanglos lässt sich damit der Begriff der "Anschlussleistung" vereinbaren, also Zahlung des Landeserziehungsgelds im Anschluss an das Elterngeld "ohne Lücke". Bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag wurde ebenfalls dargelegt, dass das Landeserziehungsgeld als "unmittelbare Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld je nach Inanspruchnahme des Elterngelds einschließlich Verlängerungsoption gewährt werde (vgl. Plenarprotokolle 15/90 vom 29.03.2007, Seite 6821, und 15/98 vom 04.07.2007, Seite 7391). Eine freie Wählbarkeit des Anspruchsbeginns ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG ist daher dahingehend zu verstehen, dass das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat gezahlt wird, wenn vorher kein Elterngeld oder Elterngeld für kürzere Zeiträume als 12 Monate bezogen wurde; ansonsten wird das Landeserziehungsgeld jeweils unmittelbar im Anschluss an den Monat gezahlt, der dem letzten Auszahlungsmonat des Elterngelds folgt.
Damit ist der Antrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkung zum 27.01.2010 außerhalb des möglichen Bezugszeitraums und damit zu spät eingegangen, so dass Landeserziehungsgeld nicht bewilligt werden kann.
Ein Anspruch kann auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X begründet werden. Zwar handelt es sich bei der materiellen Ausschlussfrist des Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X und seine Anwendung ist auch nicht nach § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, a. a. O und BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 EG 6/07 R, juris-Rn. 13). Jedoch liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer die nach den Umständen des Falles von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass sie Landeserziehungsgeld beantragen könne und unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen. Weder in ihrem Elterngeldbescheid noch im Bescheid ihres Ehemanns sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld hingewiesen worden. Da sich die Fristen zur rückwirkenden Gewährung im Vergleich zur alten Fassung des BayLErzGG geändert hätten, wäre dies jedoch zwingend notwendig gewesen. Fehlende Rechtskenntnis genügt jedoch nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis. Es ist durchaus zumutbar, dass sich ein Antragsteller über die möglichen Leistungen und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen selbst informiert. Entsprechende Informationen hätte die Klägerin ohne weiteres vom Beklagten telefonisch, bei persönlicher Vorsprache oder über das Internet bekommen können. Es geht zu Lasten der Klägerin, wenn sie von den vorhandenen Informationsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, weil im Elterngeldbescheid der Klägerin im Gegensatz zu anderen Elterngeldbescheiden kein Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld enthalten war. Denn bei diesem Hinweis des Beklagten handelt es sich um eine "Serviceleistung", jedoch nicht um eine Pflicht des Beklagten. Der Beklagte muss gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG i. V. m. § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I Antragsteller zwar über Rechte und Pflichten beraten. Er muss jedoch nicht auf dem Bewilligungsbescheid einer Leistung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer anderen Leistung hinweisen. Eine Pflicht des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, weil sich die Frist der Antragsrückwirkung von sechs Monaten nach dem BayLErzGG alter Fassung auf drei Monate verkürzt hat. Denn zum einen gibt es keine Garantie, dass sich gesetzliche Regelungen nicht ändern; insoweit ist ein Antragsteller generell gefordert, sich aktuell über seine möglichen Rechte zu informieren. Zum anderen entspricht die Rückwirkungsfrist des Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG, so dass das Bestehen einer rückwirkenden Ausschlussfrist auch beim Landeserziehungsgeld keine überraschende Regelung darstellt, insbesondere da die Dauer der Ausschlussfrist gleich lang ist.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG).
Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.2007 geborenen Kindes C ... Außer C. hat die Klägerin noch zwei weitere Kinder (D., geboren am XX.XX.2004, und E., geboren am XX.XX.2005).
Die Klägerin bezog zunächst auf Grundlage des Bescheids vom 10.04.2008 für C. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 01. bis 12. Lebensmonat (= Zeitraum 27.11.2007 bis 26.11.2008). Für den 13. bis 14. Lebensmonat (= Zeitraum 27.11.2008 bis 26.01.2009) bezog ihr Ehemann aufgrund des Bescheids vom 03.06.2008 Elterngeld.
Ihren anschließenden Antrag vom 12.05.2010 auf die Bewilligung von Landeserziehungsgeld lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2010 ab, da der Antrag zu spät gestellt worden sei. Das Landeserziehungsgeld werde ab dem 13. Lebensmonat, nicht jedoch vor Ablauf des letzten Auszahlungszeitmonats des Elterngelds (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG) auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für drei Monate (Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG) gezahlt. Für C. sei Elterngeld bis zum 26.01.2009 bezogen worden. Der am 25.05.2010 eingegangene Antrag der Klägerin auf Landeserziehungsgeld wirke höchstens bis zum 27.01.2010 zurück und sei daher nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist ein-gegangen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2010 Widerspruch ein und trug vor, dass in Art. 4 BayLErzGG lediglich die Aussage stünde, dass das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat, längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats gewährt werde. Sie liege daher mit ihrem Antrag innerhalb dieser gesetzlich festgelegten Lebensmonate, C. sei bei Antragstellung im 30. Lebensmonat gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 zurück, da eine Bewilligung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat nicht möglich sei. Er führte aus, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass der allein mögliche Leistungszeitraum für C. der Zeitraum vom 27.01.2009 bis 26.01.2010 sei. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG sehe zwar die Gewährung von Landeserziehungsgeld bis zum 36. Lebensmonat vor, diese Vorschrift sei jedoch in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG zu lesen, wonach der Beginn des Leistungszeitraums für Landeserziehungsgeld vom Ablauf des letzten Auszahlungsmonats von Elterngeld abhängig sei. Bei der Klägerin beginne der Landeserziehungsgeldanspruch daher im Anschluss an das Elterngeld. Unter Berücksichtigung der gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG zu beachtenden Rückwirkung der Antragstellung könne Landeserziehungsgeld erst ab dem 27.01.2010 gewährt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei der mögliche Bezugszeitraum vom 27.01.2009 bis 26.01.2010 jedoch bereits abgelaufen gewesen.
Mit ihrer am 16.08.2010 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Bewilligung von Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend im Anschluss an das Elterngeld zu beziehen. Art. 4 Abs. 1 BayLErzGG regle lediglich, dass das Landeserziehungsgeld frühestens ab dem 13. Lebensmonat bzw. frühestens nach Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngelds bezahlt werde, um den doppelten Leistungsbezug zu unterbinden. Es könnten sich zahlreiche Gründe dafür ergeben, dass das Landeserziehungsgeld erst im dritten Lebensjahr bezogen werden könne. Die Klägerin habe daher unter Beachtung der Rückwirkung des im Mai 2010 gestellten Antrags mindestens ab 01.02.2010 Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Darüber hinaus bestehe der Anspruch aber sogar ab dem 27.11.2009, da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien mit dem Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld darüber informiert worden, dass und unter welchen Voraussetzungen Landeserziehungsgeld beantragt werden könne. Grundsätzlich seien den Elterngeldbescheiden am Ende Informationen zum Landeserziehungsgeld angehängt. Bei der Klägerin seien diese nicht abgedruckt gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass sich die Fristen für die rückwirkende Gewährung geändert hätten, wäre dies zwingend notwendig gewesen. Die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung sei auf die Unterlassung des Beklagten, über die entsprechenden Fristen zu belehren, zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für das am 27.11.2007 geborene Kind C. Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz für das 3. Lebensjahr in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wies darauf hin, dass der Klägerin ausreichend Informationsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Eine Wiedereinsetzung scheide daher aus. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, dass in den neueren Elterngeldbescheiden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld hingewiesen werde.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig.
Die Klage erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Landeserziehungsgeld nach dem BayLErzGG für ihren Sohn C ...
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat, mit einem Kind, für das ihm die Personen-sorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, je nach Leistungsbeginn den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) führt, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.
Ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt sind, kann dahinstehen, weil sie den Antrag auf Landeserziehungsgeld unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG außerhalb des möglichen Bezugszeitraums, und damit zu spät gestellt hat.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG wird Landeserziehungsgeld auf schriftlichen Antrag rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist, gewährt. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld verfällt danach abschnittsweise gleitend mit jedem Tag, den der Antrag später als drei Monate nach Beginn des Landeserziehungsgeldbezugszeitraums gestellt wird bis zum gänzlichen Anspruchsausschluss. Die Dreimonatsfrist ist für die rückwirkende Zahlung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, das heißt, der Rückwirkungszeitraum kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 4 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG: Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 16.12.1999, Az. B 14 EG 3/98 R juris-Rn. 28; Irmen in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Kommentar, Stand Mai 2005, § 4 BErzGG, Rn. 27).
Der Antrag der Klägerin vom 12.05.2010 auf die Bewilligung von Landeserziehungsgeld ist unstreitig beim Beklagten am 25.05.2010 eingegangen und wirkt daher bis zum 27.01.2010 zurück.
Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum der Klägerin jedoch bereits abgelaufen. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Laut dem Bescheid des Beklagten vom 10.04.2008 über die Bewilligung von Elterngeld für C. hatte die Klägerin Anspruch auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, also dem Zeitraum vom 27.11.2007 bis 26.11.2008. Anschließend bezog der Ehemann der Klägerin auf Grundlage des Bescheids des Beklagten vom 03.06.2008 für den 13. bis 14. Lebensmonat Elterngeld für den Zeitraum 27.11.2008 bis 26.01.2009. Damit hätte der Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld mit dem 15. Lebensmonat (= 27.01.2009) begonnen. Da die Bezugsdauer für Landeserziehungsgeld gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG ab dem zweiten Kind 12 Monate beträgt, hätte sich bei der Klägerin als Mutter von drei Kindern ein Bezugszeitraum bis zum Ablauf des 26. Lebensmonats (= 26.01.2010) ergeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bezugszeitraum beim Landeserziehungsgeld nicht frei wählbar. Der Beginn der Leistung ist schon nach dem Wortlaut in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG eindeutig dahingehend festgelegt, dass Landeserziehungsgeld "ab dem 13. Lebensmonat" gewährt wird. Dieser fixe Leistungsbeginn wird nur durch den Bezug von Elterngeld berührt, denn gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayLErzGG wird das Landeserziehungsgeld "nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)" gezahlt. Mit dieser Formulierung wird den verschiedenen möglichen Bezugszeiträumen des Elterngelds Rechnung getragen und sowohl ein Bezug von Elterngeld für 14 Lebensmonate, entweder durch Inanspruchnahme der sogenannten "Partnermonate" nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG oder durch einen alleinerziehenden Elternteil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG, als auch die Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung bei Halbierung der monatlichen Elterngeldleistung gemäß § 6 Satz 2 BEEG erfasst und der Beginn des Landeserziehungsgeldanspruchs abweichend vom 13. Lebensmonat entsprechend hinausgeschoben. Mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG wird klargestellt, dass der Anspruch spätestens mit Vollendung des 36. Lebensmonats endet, selbst wenn bei Inanspruchnahme der verlängerten Auszahlung des Elterngeldes gegebenenfalls der Anspruch auf Landeserziehungsgeld nicht voll ausgeschöpft werden kann. Hätte der Gesetzgeber eine freie Wählbarkeit des Beginns der Leistung innerhalb eines Leistungsrahmens, wie von der Klägerin vorgetragen innerhalb des 13. bis zum 36. Lebensmonat gewollt, hätte er den Leistungsbeginn beispielsweise durch eine Formulierung mit "frühestens ab dem 13. Lebensmonat" oder durch ein klar formuliertes Wahlrecht des Bezugsberechtigen regeln können.
Selbst wenn man den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG für auslegungsfähig hielte, so ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung zum Entwurf des BayLErzGG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Landeserzziehungsgeld unmittelbar im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden soll. Denn in der Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag, Drucksache 15/7721 vom 20.03.2007 unter "Lösung") wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Landeserziehungsgeld "vorgezogen" und als "Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld gewährt werde. Die Begrifflichkeit des "Vorziehens" der Leistung ist in dem Zusammenhang zu sehen, dass das Landeser-ziehungsgeld nach dem BayLErzGG in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung erst im dritten Lebensjahr gezahlt wurde. Mit dem "Vorziehen" der Leistung kann daher nur ein früherer Leistungsbeginn als das dritte Lebensjahr gemeint sein. Zwanglos lässt sich damit der Begriff der "Anschlussleistung" vereinbaren, also Zahlung des Landeserziehungsgelds im Anschluss an das Elterngeld "ohne Lücke". Bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs im Bayerischen Landtag wurde ebenfalls dargelegt, dass das Landeserziehungsgeld als "unmittelbare Anschlussleistung" an das Bundeselterngeld je nach Inanspruchnahme des Elterngelds einschließlich Verlängerungsoption gewährt werde (vgl. Plenarprotokolle 15/90 vom 29.03.2007, Seite 6821, und 15/98 vom 04.07.2007, Seite 7391). Eine freie Wählbarkeit des Anspruchsbeginns ist den Gesetzesmaterialien dagegen nicht zu entnehmen. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG ist daher dahingehend zu verstehen, dass das Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebensmonat gezahlt wird, wenn vorher kein Elterngeld oder Elterngeld für kürzere Zeiträume als 12 Monate bezogen wurde; ansonsten wird das Landeserziehungsgeld jeweils unmittelbar im Anschluss an den Monat gezahlt, der dem letzten Auszahlungsmonat des Elterngelds folgt.
Damit ist der Antrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Rückwirkung zum 27.01.2010 außerhalb des möglichen Bezugszeitraums und damit zu spät eingegangen, so dass Landeserziehungsgeld nicht bewilligt werden kann.
Ein Anspruch kann auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X begründet werden. Zwar handelt es sich bei der materiellen Ausschlussfrist des Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X und seine Anwendung ist auch nicht nach § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, a. a. O und BSG, Urteil vom 23.01.2008, B 10 EG 6/07 R, juris-Rn. 13). Jedoch liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Ohne Verschulden im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer die nach den Umständen des Falles von einem gewissenhaft Handelnden zu erwartende Sorgfalt beachtet.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass sie Landeserziehungsgeld beantragen könne und unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen. Weder in ihrem Elterngeldbescheid noch im Bescheid ihres Ehemanns sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld hingewiesen worden. Da sich die Fristen zur rückwirkenden Gewährung im Vergleich zur alten Fassung des BayLErzGG geändert hätten, wäre dies jedoch zwingend notwendig gewesen. Fehlende Rechtskenntnis genügt jedoch nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis. Es ist durchaus zumutbar, dass sich ein Antragsteller über die möglichen Leistungen und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen selbst informiert. Entsprechende Informationen hätte die Klägerin ohne weiteres vom Beklagten telefonisch, bei persönlicher Vorsprache oder über das Internet bekommen können. Es geht zu Lasten der Klägerin, wenn sie von den vorhandenen Informationsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, weil im Elterngeldbescheid der Klägerin im Gegensatz zu anderen Elterngeldbescheiden kein Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landeserziehungsgeld enthalten war. Denn bei diesem Hinweis des Beklagten handelt es sich um eine "Serviceleistung", jedoch nicht um eine Pflicht des Beklagten. Der Beklagte muss gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG i. V. m. § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I Antragsteller zwar über Rechte und Pflichten beraten. Er muss jedoch nicht auf dem Bewilligungsbescheid einer Leistung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer anderen Leistung hinweisen. Eine Pflicht des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, weil sich die Frist der Antragsrückwirkung von sechs Monaten nach dem BayLErzGG alter Fassung auf drei Monate verkürzt hat. Denn zum einen gibt es keine Garantie, dass sich gesetzliche Regelungen nicht ändern; insoweit ist ein Antragsteller generell gefordert, sich aktuell über seine möglichen Rechte zu informieren. Zum anderen entspricht die Rückwirkungsfrist des Art. 4 Abs. 3 BayLErzGG der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG, so dass das Bestehen einer rückwirkenden Ausschlussfrist auch beim Landeserziehungsgeld keine überraschende Regelung darstellt, insbesondere da die Dauer der Ausschlussfrist gleich lang ist.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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