Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 2118/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 65/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Vorleisung des zur Erstattung berechtigten Leistungsträgers endet mit Beginn der laufenden Zahlung durch den eigentlich verpflichteten Leistungsträger. Nach dem Ende der Vorleistung kann - mit Ausnahme von § 104 Abs.1 Satz 4 SGB X - kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X entstanden sein.
Zur Reichweite des § 107 SGB X bei Überzahlung von Altersrente wegen rückwirkend bewilligter Verletztenrente
Zur Reichweite des § 107 SGB X bei Überzahlung von Altersrente wegen rückwirkend bewilligter Verletztenrente
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. März 2004 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 198,35 EUR an den Kläger.
Die Beklagte zahlt seit 1. Dezember 1986 an den Kläger Altersruhegeld (Bescheid vom 18. September 1986). Seit 22. Juni 2001 erhält der Kläger aufgrund Bescheides vom 10. Dezember 2001 von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) eine Rente nach einer MdE von 20 %. Die laufende Rentenzahlung erfolgt seit 1. Februar 2002; die Nachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 in Höhe von 2114,42 EUR wurde von der BG wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs einbehalten und die Beklagte darüber informiert. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 28. Januar 2002 eine Neuberechnung des Altersruhegeldes des Klägers unter Anrechnung der monatlichen Verletztenrente ab 1. März 2002 vor. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2002. Anschließend berechnete sie die Rente des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2003 für die Zeit ab 22. Juni 2001 neu (laufende Zahlung ab Mai 2002 in Höhe von 1.197,48 Euro) und hob den Altersruhegeldbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf. Für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 30. April 2002 ergab sich wegen des Zusammentreffens von Unfallrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Überzahlung in Höhe von 1.586,80 EUR. Davon wurden 1.388,45 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Januar 2002 mit der einbehaltenen Nachzahlung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SBG X verrechnet, lediglich die verbleibende Überzahlung für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 28. Februar 2002 in Höhe von 198,35 EUR sei nach § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten.
Der Kläger zahlte diesen Betrag an die Beklagte und erhob am 18. Juli 2002 Widerspruch. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, 8 RKn 27/95) rügte er die Verletzung von § 93 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des WFG vom 25. September 1996. Die nachträglich mit Bescheid vom 10. Dezember ab 22. Juni 2001 von der BG bewilligte Rente dürfe nicht auf die seit 1. Dezember 1986 geleistete Altersrente angerechnet werden und der geltend gemachte Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.586,50 EUR sei an ihn auszuzahlen. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 93 SGB VI zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 19. November 2002 beim Sozialgericht Kassel Klage. Er war der Auffassung, die ihm ab 22. Juni 2001 aufgrund einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht auf die seit 1. Dezember 1986 gezahlte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzurechnen. Er bezog sich auf das am 25. September 1996 ergangene Teilurteil des 8. Senats des BSG vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95) und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Februar 2002 (u.a. 1 BvL 19/97). Auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2002 wird Bezug genommen, ebenso auf die Erwiderung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Februar 2003. Die Beklagte verteidigte den Bescheid vom 8. März 2002.
Durch Urteil vom 19. März 2004 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 auf, soweit die Beklagte mit diesem Bescheid den Bescheid vom 18. September 1986 rückwirkend aufgehoben und für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine Überzahlung gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 198,35 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage, mir der sich der Kläger aus grundsätzlichen Erwägungen gegen jede Anrechnung der Verletztenrente auf seine Altersrente gewandt hatte, wurde abgewiesen. Soweit das Sozialgericht die Klage als begründet ansah, hielt es die Beklagte für nicht berechtigt, rückwirkend, d.h. für Zeiten vor Erlass des Bescheides vom 8. März 2002 eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides gemäß § 48 SGB X gegenüber dem Kläger vorzunehmen. Soweit die Beklagte dem Kläger wegen der ihm rückwirkend bewilligten Verletztenrente zu viel Altersrente gezahlt habe, stehe ihr nur gegenüber der BG ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB zu; insoweit sei die Überzahlung wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als – rechtmäßige - Zahlung der Verletztenrente anzusehen. Nach dieser Vorschrift gelte der Anspruch des Berechtigten hier des Klägers - gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Die Erfüllungsfiktion solle die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen. Damit habe der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen geschaffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Mai 2002 in SozR 2600 § 93 Nr. 12). Die Beklagte habe den "überzahlten" Anteil der Altersrente als eine dem Kläger (rechtmäßig) zustehende Rente der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei erst ab 1. April 2002 durch Hinzutreten der Unfallversicherungsrente eingetreten. Die Beklagte habe einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG, nicht aber gegenüber dem Kläger gehabt. Die Wirkungen der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X bezögen sich auch auf die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. März 2002. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der BG werde auch nicht dadurch beeinflusst, ob die BG eine Nachzahlung einbehalte. Im Verhältnis der beteiligten Sozialversicherungsträger habe die BG vor einer Auszahlung prüfen müssen, zu welchem Teil der Versicherte die Verletztenrente bereits (über § 107 SGB X) von der Beklagten erhalten habe, d.h. in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG bestanden habe. Komme es durch die Verletzung dieser Verpflichtung zur (Doppel-)Zahlung (hier für den Monat Februar 2002), werde hiervon der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht berührt. Ob dieser Erstattungsanspruch durchsetzbar bzw. ob gegen ihn Einreden erhoben werden könnten, etwa gemäß § 87 Abs. 2 SGB X oder § 111 SGB X, sei für das Verhältnis zu dem Versicherten nicht relevant (Hinweis auf Kasseler Kommentar – Kater, § 107 SGB X RdNr. 9). Der Leistungsklage des Klägers sei hinsichtlich der Rückzahlung des zutreffend berechneten Betrages von 198,35 EUR zu entsprechen gewesen, weil der zugrunde liegende Verwaltungsakt in diesem Umfang keinen Bestand haben könne. Das Sozialgericht hat, soweit die Beklagte durch das Urteil beschwert ist, die Berufung zugelassen. Die Frage, wie die Anwendung des § 107 SGB X zu beurteilen sei, wenn bei dem erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträger einbehaltene Beträge nicht (mehr) zur Verfügung stehen, sei noch nicht abschließend geklärt.
Gegen das ihr am 7. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 5. Mai 2004 eingelegte Berufung.
Die Beklagte trägt vor, nachdem mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 der Rentenbescheid vom 18. September 1986 für die Zukunft ab 1. März 2002 aufgehoben worden sei, habe sie mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2002 "nur" eine Rückforderung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2002 ausgesprochen. So habe sie auch den Rentenbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 2001 nach § 48 SGB X aufgehoben und für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 30. April 2002 eine Überzahlung festgestellt. Diesen Ausführungen komme aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Diese Bescheidkorrektur habe der Klarstellung und damit der Rechtsicherheit gedient, in welchem Umfang die Altersrente des Klägers durch die Anrechnung der Verletztenrente gemindert werde. Damit könne der Rentenbewerber den von ihr – der Beklagten – gegenüber der BG geltend gemachten Erstattungsanspruch auch im Hinblick auf eine einbehaltende Nachzahlung der BG prüfen. Die rückwirkende Bescheidkorrektur sei auch im Hinblick auf eine damit einhergehende Neuberechnung der Altersrente für die Erhebung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung unabdingbar (§ 249a, 255 SGB V). So habe auch der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Oktober 1991 (7 RAr 46/90) entschieden. Der gegenteiligen Auffassung des 8. Senates im Urteil vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 11/00 R in SozR 2600 § 93 Nr. 12) könne nicht gefolgt werden, da hier die Reichweite des § 107 SGB X verkannt werde. Der Regelungseffekt des § 107 Abs. 1 SGB X erfordere nicht, dass ein Rentner vollständig von der Abwicklung der Klärung der Rechtsbeziehung der Beteiligten unberührt bleibe. Lediglich im Rahmen des finanziellen Ausgleichs solle er heraus gehalten werden. Die Korrektur führe auch nicht zu einem Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 50 SGB X, sondern erschöpfe sich in der Mitteilung von Tatsachen an den Versicherten, die ihm auch schon durch den Bescheid des Unfallversicherungsträgers bekannt seien oder bekannt würden. Sie – die Beklagte – sei auch zur Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 18. September 1986 sowie zur Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 198,35 EUR befugt gewesen (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Soweit dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Februar 2002 Altersrente nicht in voller Höhe zugestanden habe, sondern er stattdessen wegen der Berufskrankheit eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe beanspruchen können, sei durch die Leistungserbringung insoweit ein Ersatzanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden. Dies gelte jedoch nicht für den Monat Februar 2002. Der Kläger könne sich für diesen Monat nicht auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X berufen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beklagten im Monat Februar 2002 überhaupt ein Erstattungsanspruch gegen die BG zugestanden habe. Voraussetzung für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X (nicht: § 104 SGB X) sei, dass der Leistungsträger nach seinem Recht eine Leistung an den Berechtigten erbracht habe und die Leistungsverpflichtung des nachrangig verpflichteten Trägers durch die rückwirkende Leistungsgewährung des vorrangig zur Leistung verpflichteten Trägers im Nachhinein ganz oder teilweise entfallen sei (von Wulffen, SGB X, § 107 RdNrn. 3 - 4). Der vorliegende Fall werfe nun die Frage auf, welchen zeitlichen Rahmen der Erstattungsanspruch umfasse bzw. wann der Erstattungszeitraum ende. Hier stünden 3 Varianten zur Diskussion:
1. Der Erstattungsanspruch umfasse nur die monatlichen (Teil-)Zahlbeträge der Verletztenrente, die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die BG bereits fällig seien.
2. Der Erstattungsanspruch umfasse alle monatlichen Zahlbeträge zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch die BG.
3. Der in Vorleistung getretene Leistungsträger - hier, die Beklagte - dürfe grundsätzlich keinen Korrekturbescheid erlassen, mit dem rückwirkend die Leistungsbewilligung aufgehoben und die Erstattung von bereits an den Berechtigten ausgezahlten Beträgen angeordnet werde.
Allein die zweite Variante führe zu sachgerechten Ergebnissen und entspreche dem Sinne und Zweck der Erfüllungsfiktion. Die Vorleistung des zur Erstattung berechtigten Leistungsträgers ende mit Beginn der laufenden Zahlung des eigentlich verpflichteten Leistungsträgers. Die §§ 102 ff. SGB X träfen keine Aussage über den Umfang des Erstattungsanspruchs. Da es aber im Erstattungsrecht auf die Vorleistung ankomme, liege es in der Natur der Sache, dass der Erstattungsanspruch alle Leistungen des in Vorleistung getretenen Leistungsträgers bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch den eigentlich verpflichteten Leistungsträger umfasse. Nach dem Ende der Vorleistung könne grundsätzlich – mit Ausnahme von § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X – kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X entstanden sein. Es sei begrifflich ausgeschlossen, dass, sobald der eigentlich verpflichtete Leistungsträger die Leistung zugleich nach eigenem Recht erbringe, der nachrangige Träger noch eine Vorleistung auf diese Leistung erbringe. Die Vorschrift des § 107 SGB X kläre das Verhältnis der durch den erstattungsberechtigten Träger erbrachten Leistungen zum Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zur Vermeidung von Doppelleistungen (Hinweis auf die Begründung zu § 113e SGB X, BT-Drucks. 9/95, Seite 26). Zudem solle sichergestellt werden, dass der eigentlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger an den zunächst eingetretenen Leistungsträger erstatte, auch im Hinblick darauf, dass die Feststellung der anderen Sozialleistung naturgemäß einige Zeit beanspruche. Darüber hinaus habe das BSG entschieden, dass die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigten ausschließen solle. Dies habe zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger die Überzahlung nicht gemäß § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 SGB X vom Versicherten zurückfordern könne. Auch ein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf den Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfunktion zu verzichten, bestehe nicht (zuletzt Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 12). § 107 SGB X diene nach Auffassung des BSG nicht nur dem finanziellen Ausgleich zwischen den Trägern, vielmehr verlagere die Vorschrift auch die verwaltungsverfahrensrechtliche Kompetenz zur Feststellung des Sozialrechtsverhältnisses auf die BG. Zwar werde diese Ansicht des BSG nicht geteilt, auch wenn danach § 107 SGB X nicht nur einer Rückforderung, sondern auch einer Rücknahme oder Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides entgegenstehe (z.B. Urteil vom 30. Juni 1997, 8 RKn 28/95 in SozR 3, 1300 § 93 Nr. 4). Aber auch das BSG gehe davon aus, dass die Reichweite des § 107 SGB X mit Beginn der laufenden Zahlung ende. So setze § 48 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Berechtigte bei Erlass eines bewilligten Verwaltungsaktes Anspruch auf die Leistung habe und dass der Anspruch später wegfalle. Dies treffe auf den Beginn der laufenden Zahlung zu; mit Beginn der laufenden Zahlung seien die materiellen Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt (Hinweis auf BSG a.a.O. Seite 41; ähnlich Urteil vom 27. August 1998, B 8 KN 20/97 am Ende). Die vom SG vertretene dritte Variante vermöge nicht zu überzeugen. Es bleibe dabei letztlich offen, warum es der Beklagten verwehrt sein solle, den Rentenbescheid vom 18. August 1986 auch rückwirkend aufzuheben und die Rückzahlung des Betrages anzuordnen, um den der monatliche Rentenbetrag aufgrund der Anrechnung der Verletztenrente zu mindern sei. Dem gegenüber habe das Sozialgericht letztlich die BG in der Pflicht gesehen, vor einer Auszahlung zu prüfen, für welchen Zeitraum die Beklagte in Vorleistung getreten sei und eine entsprechende "Nachzahlung" einzubehalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 2004 verwiesen. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 28. Januar 2002 für die Zeit ab 1. März 2002 und mit weiteren Bescheiden vom 12. Januar 2004 für die Zeit ab 1. Oktober 2003 und vom 5. August 2005 für die Zeit ab 1. April 2004 unter Anrechnung der Verletztenrente des Klägers jeweils neu berechnet. Die Bescheide seien - entgegen den darin enthaltenen Hinweisen – nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das anhängige Verfahren einzubeziehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B).
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. März 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auf seine Schriftsätze vom 10. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 wird verwiesen.
Der Senat hat der BG, ohne sie zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen gegeben. Die BG hat ausgeführt, angesichts der mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 der Beklagten angekündigten laufenden Zahlung der Unfallrente ab Februar 2002 habe die Beklagte den hier im Streit stehenden Teil der Zahlung nicht mehr rechtmäßig leisten können. Der Kläger habe nur noch einen möglicherweise gemäß § 93 SGB VI verminderten Anspruch auf seine Altersrente gehabt. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten i.S. des § 103 SGB X, die nachträglich entfallen sein könnte, sei begrifflich ab dem angekündigten Zahlungszeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Sie – die BG – habe ab diesem Zeitpunkt erkennbar zum Fälligkeitstermin geleistet. Folglich habe die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X auch nicht eintreten können. Dem Kläger sei die Unrechtmäßigkeit der zu hohen Leistung der Beklagten aus ihrem – der BG - Bescheid bekannt gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der BG vom 30. Juni 2005 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 - SGG –).
Die vom Sozialgericht zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 geändert. Die Beklagte war berechtigt, von dem Kläger den für die Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 2002 gezahlten Rentenanteil in Höhe von 198,35 EUR zurückzufordern. Dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn allein die Beklagte hat gegen das sozialgerichtliche Urteil die zugelassene Berufung eingelegt. Der Senat folgt darüber hinaus der Rechtsauffassung der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27. Januar 2005 und 17. Oktober 2005, dass die weiteren Bescheide vom 28. Januar 2002, vom 12. Januar 2004 und 5. August 2005 nicht nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes in das Berufungsverfahren einzubeziehen sind, denn sie betreffen die Neuberechnung der Altersrente des Klägers ab 1. März 2002, ab 1. Oktober 2003 bzw. ab 1. April 2004 als Folge der geänderten Höhe der anzurechnenden Unfallrente und damit andere Regelungsinhalte. Allgemein setzt ein Abändern oder Ersetzen voraus, dass der Regelungsgegenstand des neuen einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. § 96 RNr. 4a). Die Bescheide über die Altersrente ersetzen oder verändern den streitbefangenen Bescheid vom 8. März 2002 aber nicht, mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. Juli 2001 unter Anrechnung der BG-Unfallrente neu festgestellt hat. Der bloße Sachzusammenhang ist für eine Einbeziehung nicht ausreichend. Hinsichtlich des Bescheides vom 12. Januar 2004 hat die Beklagte im Übrigen auch eine Selbstverpflichtung im Schreiben vom 27. Januar 2005 (Nr. 1) abgegeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Rentenbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe jedenfalls ab 1. Februar 2002 wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zurücknehmen. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X lagen mit Erlass des Bescheides der BG vom 22. Juni 2001 vor. Im Hinblick auf § 93 SGB VI wurde der Rentenbescheid der Beklagten hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise rechtswidrig. Dies wusste der Kläger aus dem Bescheid der BG, die einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 in Höhe von 2.114,42 EUR wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs der Beklagten einbehalten hatte. Die Beklagte hat den Kläger auch vor Erlass des Bescheides vom 8. März 2002 gehört, und die weiteren Voraussetzungen des § 48 X SGB, insbesondere die Aufhebungsfristen, waren gewahrt. Die Beklagte war auch nicht wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Kläger gehindert, den Bescheid vom 8. März 2002 nach §§ 48 Abs. 1, 50 SGB X rückwirkend aufzuheben und die Erstattung des für Februar 2002 zu viel ausgezahlten Rentenanteils vom Kläger zurück zu fordern. Für diesen Monat durfte sie nicht – entgegen der Ansicht des Klägers und des Sozialgerichts - wegen einer Erfüllungsfiktion gegenüber dem Kläger auf einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG verwiesen werden. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R) zu Recht ausgeführt hat, ist eine eingetretene Überzahlung von Altersrente wegen rückwirkend bewilligter Verletztenrente als Folge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als rechtmäßige – Zahlung der Verletztenrente anzusehen. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten, hier des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die eingetretene Erfüllungsfiktion soll die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigten nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit einem unkomplizierten und einheitlichen Ausgleichsverfahren ausschließen (vgl. Kater in Kass. Kommentar zu § 107 SGB X Rz. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 113e SGB X, BT-Drucksache 9/95, Seite 26; Böttiger in LPK-SGB X § 107 SGB X Rz. 1). Daraus ergibt sich vorliegend, dass die Beklagten grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, sondern nur noch gegenüber der BG geltend machen kann, aber auch nur, soweit es um Nachzahlungen geht; Nachzahlungen sind zwischen den Leistungsträgern zu verrechnen. Dies ist eine Folge des § 107 Abs. 1 SGB X, der die verwaltungsverfahrensrechtliche Kompetenz insoweit auf die BG verlagert. Die Beklagte kann über die Höhe ihres Erstattungsanspruchs gegenüber dem Kläger insoweit allein nicht mehr verbindlich entscheiden, sondern nur in Zusammenarbeit mit der BG (§ 86 SGB X; siehe auch BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 R mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus der Unfallversicherung war aber nur bis Ende Januar 2002 durch die bis dahin erfolgten Rentenzahlungen der Beklagten als erfüllt anzusehen, so dass es bis dahin an einer Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides fehlt, die allein nach § 48 SGB X zu seiner Aufhebung führen könnte. Ab Februar 2002 konnte die Beklagte in Kenntnis des Bescheides der BG vom 10. Dezember 2001 und dem darin angekündigten Aufnahmedatum der laufenden Zahlungen am 1. Februar 2002 nicht mehr rechtmäßig leisten. Die Zahlungen der Beklagten waren in Höhe der Leistung der BG ab Februar 2002 rechtswidrig. Die Aufhebung und Rückforderung von überzahltem Altersruhegeld des in der Höhe unstreitigen Betrages von 198,35 EUR durch die Beklagte für den Monat Februar 2002 ist damit zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er dem Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von 198,35 EUR an den Kläger.
Die Beklagte zahlt seit 1. Dezember 1986 an den Kläger Altersruhegeld (Bescheid vom 18. September 1986). Seit 22. Juni 2001 erhält der Kläger aufgrund Bescheides vom 10. Dezember 2001 von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) eine Rente nach einer MdE von 20 %. Die laufende Rentenzahlung erfolgt seit 1. Februar 2002; die Nachzahlung für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 in Höhe von 2114,42 EUR wurde von der BG wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs einbehalten und die Beklagte darüber informiert. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 28. Januar 2002 eine Neuberechnung des Altersruhegeldes des Klägers unter Anrechnung der monatlichen Verletztenrente ab 1. März 2002 vor. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2002. Anschließend berechnete sie die Rente des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2003 für die Zeit ab 22. Juni 2001 neu (laufende Zahlung ab Mai 2002 in Höhe von 1.197,48 Euro) und hob den Altersruhegeldbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 2001 nach § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf. Für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 30. April 2002 ergab sich wegen des Zusammentreffens von Unfallrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Überzahlung in Höhe von 1.586,80 EUR. Davon wurden 1.388,45 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Januar 2002 mit der einbehaltenen Nachzahlung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SBG X verrechnet, lediglich die verbleibende Überzahlung für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 28. Februar 2002 in Höhe von 198,35 EUR sei nach § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten.
Der Kläger zahlte diesen Betrag an die Beklagte und erhob am 18. Juli 2002 Widerspruch. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, 8 RKn 27/95) rügte er die Verletzung von § 93 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des WFG vom 25. September 1996. Die nachträglich mit Bescheid vom 10. Dezember ab 22. Juni 2001 von der BG bewilligte Rente dürfe nicht auf die seit 1. Dezember 1986 geleistete Altersrente angerechnet werden und der geltend gemachte Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.586,50 EUR sei an ihn auszuzahlen. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 93 SGB VI zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 19. November 2002 beim Sozialgericht Kassel Klage. Er war der Auffassung, die ihm ab 22. Juni 2001 aufgrund einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht auf die seit 1. Dezember 1986 gezahlte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzurechnen. Er bezog sich auf das am 25. September 1996 ergangene Teilurteil des 8. Senats des BSG vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95) und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Februar 2002 (u.a. 1 BvL 19/97). Auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2002 wird Bezug genommen, ebenso auf die Erwiderung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Februar 2003. Die Beklagte verteidigte den Bescheid vom 8. März 2002.
Durch Urteil vom 19. März 2004 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 auf, soweit die Beklagte mit diesem Bescheid den Bescheid vom 18. September 1986 rückwirkend aufgehoben und für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine Überzahlung gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 198,35 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage, mir der sich der Kläger aus grundsätzlichen Erwägungen gegen jede Anrechnung der Verletztenrente auf seine Altersrente gewandt hatte, wurde abgewiesen. Soweit das Sozialgericht die Klage als begründet ansah, hielt es die Beklagte für nicht berechtigt, rückwirkend, d.h. für Zeiten vor Erlass des Bescheides vom 8. März 2002 eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides gemäß § 48 SGB X gegenüber dem Kläger vorzunehmen. Soweit die Beklagte dem Kläger wegen der ihm rückwirkend bewilligten Verletztenrente zu viel Altersrente gezahlt habe, stehe ihr nur gegenüber der BG ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB zu; insoweit sei die Überzahlung wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als – rechtmäßige - Zahlung der Verletztenrente anzusehen. Nach dieser Vorschrift gelte der Anspruch des Berechtigten hier des Klägers - gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Die Erfüllungsfiktion solle die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen. Damit habe der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen geschaffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Mai 2002 in SozR 2600 § 93 Nr. 12). Die Beklagte habe den "überzahlten" Anteil der Altersrente als eine dem Kläger (rechtmäßig) zustehende Rente der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei erst ab 1. April 2002 durch Hinzutreten der Unfallversicherungsrente eingetreten. Die Beklagte habe einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG, nicht aber gegenüber dem Kläger gehabt. Die Wirkungen der Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X bezögen sich auch auf die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. März 2002. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der BG werde auch nicht dadurch beeinflusst, ob die BG eine Nachzahlung einbehalte. Im Verhältnis der beteiligten Sozialversicherungsträger habe die BG vor einer Auszahlung prüfen müssen, zu welchem Teil der Versicherte die Verletztenrente bereits (über § 107 SGB X) von der Beklagten erhalten habe, d.h. in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG bestanden habe. Komme es durch die Verletzung dieser Verpflichtung zur (Doppel-)Zahlung (hier für den Monat Februar 2002), werde hiervon der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht berührt. Ob dieser Erstattungsanspruch durchsetzbar bzw. ob gegen ihn Einreden erhoben werden könnten, etwa gemäß § 87 Abs. 2 SGB X oder § 111 SGB X, sei für das Verhältnis zu dem Versicherten nicht relevant (Hinweis auf Kasseler Kommentar – Kater, § 107 SGB X RdNr. 9). Der Leistungsklage des Klägers sei hinsichtlich der Rückzahlung des zutreffend berechneten Betrages von 198,35 EUR zu entsprechen gewesen, weil der zugrunde liegende Verwaltungsakt in diesem Umfang keinen Bestand haben könne. Das Sozialgericht hat, soweit die Beklagte durch das Urteil beschwert ist, die Berufung zugelassen. Die Frage, wie die Anwendung des § 107 SGB X zu beurteilen sei, wenn bei dem erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträger einbehaltene Beträge nicht (mehr) zur Verfügung stehen, sei noch nicht abschließend geklärt.
Gegen das ihr am 7. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 5. Mai 2004 eingelegte Berufung.
Die Beklagte trägt vor, nachdem mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 der Rentenbescheid vom 18. September 1986 für die Zukunft ab 1. März 2002 aufgehoben worden sei, habe sie mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2002 "nur" eine Rückforderung für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2002 ausgesprochen. So habe sie auch den Rentenbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 2001 nach § 48 SGB X aufgehoben und für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 30. April 2002 eine Überzahlung festgestellt. Diesen Ausführungen komme aber nur deklaratorische Bedeutung zu. Diese Bescheidkorrektur habe der Klarstellung und damit der Rechtsicherheit gedient, in welchem Umfang die Altersrente des Klägers durch die Anrechnung der Verletztenrente gemindert werde. Damit könne der Rentenbewerber den von ihr – der Beklagten – gegenüber der BG geltend gemachten Erstattungsanspruch auch im Hinblick auf eine einbehaltende Nachzahlung der BG prüfen. Die rückwirkende Bescheidkorrektur sei auch im Hinblick auf eine damit einhergehende Neuberechnung der Altersrente für die Erhebung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung unabdingbar (§ 249a, 255 SGB V). So habe auch der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Oktober 1991 (7 RAr 46/90) entschieden. Der gegenteiligen Auffassung des 8. Senates im Urteil vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 11/00 R in SozR 2600 § 93 Nr. 12) könne nicht gefolgt werden, da hier die Reichweite des § 107 SGB X verkannt werde. Der Regelungseffekt des § 107 Abs. 1 SGB X erfordere nicht, dass ein Rentner vollständig von der Abwicklung der Klärung der Rechtsbeziehung der Beteiligten unberührt bleibe. Lediglich im Rahmen des finanziellen Ausgleichs solle er heraus gehalten werden. Die Korrektur führe auch nicht zu einem Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 50 SGB X, sondern erschöpfe sich in der Mitteilung von Tatsachen an den Versicherten, die ihm auch schon durch den Bescheid des Unfallversicherungsträgers bekannt seien oder bekannt würden. Sie – die Beklagte – sei auch zur Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 18. September 1986 sowie zur Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 198,35 EUR befugt gewesen (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Soweit dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Februar 2002 Altersrente nicht in voller Höhe zugestanden habe, sondern er stattdessen wegen der Berufskrankheit eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe beanspruchen können, sei durch die Leistungserbringung insoweit ein Ersatzanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden. Dies gelte jedoch nicht für den Monat Februar 2002. Der Kläger könne sich für diesen Monat nicht auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X berufen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beklagten im Monat Februar 2002 überhaupt ein Erstattungsanspruch gegen die BG zugestanden habe. Voraussetzung für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X (nicht: § 104 SGB X) sei, dass der Leistungsträger nach seinem Recht eine Leistung an den Berechtigten erbracht habe und die Leistungsverpflichtung des nachrangig verpflichteten Trägers durch die rückwirkende Leistungsgewährung des vorrangig zur Leistung verpflichteten Trägers im Nachhinein ganz oder teilweise entfallen sei (von Wulffen, SGB X, § 107 RdNrn. 3 - 4). Der vorliegende Fall werfe nun die Frage auf, welchen zeitlichen Rahmen der Erstattungsanspruch umfasse bzw. wann der Erstattungszeitraum ende. Hier stünden 3 Varianten zur Diskussion:
1. Der Erstattungsanspruch umfasse nur die monatlichen (Teil-)Zahlbeträge der Verletztenrente, die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die BG bereits fällig seien.
2. Der Erstattungsanspruch umfasse alle monatlichen Zahlbeträge zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch die BG.
3. Der in Vorleistung getretene Leistungsträger - hier, die Beklagte - dürfe grundsätzlich keinen Korrekturbescheid erlassen, mit dem rückwirkend die Leistungsbewilligung aufgehoben und die Erstattung von bereits an den Berechtigten ausgezahlten Beträgen angeordnet werde.
Allein die zweite Variante führe zu sachgerechten Ergebnissen und entspreche dem Sinne und Zweck der Erfüllungsfiktion. Die Vorleistung des zur Erstattung berechtigten Leistungsträgers ende mit Beginn der laufenden Zahlung des eigentlich verpflichteten Leistungsträgers. Die §§ 102 ff. SGB X träfen keine Aussage über den Umfang des Erstattungsanspruchs. Da es aber im Erstattungsrecht auf die Vorleistung ankomme, liege es in der Natur der Sache, dass der Erstattungsanspruch alle Leistungen des in Vorleistung getretenen Leistungsträgers bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch den eigentlich verpflichteten Leistungsträger umfasse. Nach dem Ende der Vorleistung könne grundsätzlich – mit Ausnahme von § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X – kein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X entstanden sein. Es sei begrifflich ausgeschlossen, dass, sobald der eigentlich verpflichtete Leistungsträger die Leistung zugleich nach eigenem Recht erbringe, der nachrangige Träger noch eine Vorleistung auf diese Leistung erbringe. Die Vorschrift des § 107 SGB X kläre das Verhältnis der durch den erstattungsberechtigten Träger erbrachten Leistungen zum Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zur Vermeidung von Doppelleistungen (Hinweis auf die Begründung zu § 113e SGB X, BT-Drucks. 9/95, Seite 26). Zudem solle sichergestellt werden, dass der eigentlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger an den zunächst eingetretenen Leistungsträger erstatte, auch im Hinblick darauf, dass die Feststellung der anderen Sozialleistung naturgemäß einige Zeit beanspruche. Darüber hinaus habe das BSG entschieden, dass die Erfüllungsfiktion die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigten ausschließen solle. Dies habe zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger die Überzahlung nicht gemäß § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 SGB X vom Versicherten zurückfordern könne. Auch ein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf den Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfunktion zu verzichten, bestehe nicht (zuletzt Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 12). § 107 SGB X diene nach Auffassung des BSG nicht nur dem finanziellen Ausgleich zwischen den Trägern, vielmehr verlagere die Vorschrift auch die verwaltungsverfahrensrechtliche Kompetenz zur Feststellung des Sozialrechtsverhältnisses auf die BG. Zwar werde diese Ansicht des BSG nicht geteilt, auch wenn danach § 107 SGB X nicht nur einer Rückforderung, sondern auch einer Rücknahme oder Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides entgegenstehe (z.B. Urteil vom 30. Juni 1997, 8 RKn 28/95 in SozR 3, 1300 § 93 Nr. 4). Aber auch das BSG gehe davon aus, dass die Reichweite des § 107 SGB X mit Beginn der laufenden Zahlung ende. So setze § 48 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Berechtigte bei Erlass eines bewilligten Verwaltungsaktes Anspruch auf die Leistung habe und dass der Anspruch später wegfalle. Dies treffe auf den Beginn der laufenden Zahlung zu; mit Beginn der laufenden Zahlung seien die materiellen Voraussetzungen für einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt (Hinweis auf BSG a.a.O. Seite 41; ähnlich Urteil vom 27. August 1998, B 8 KN 20/97 am Ende). Die vom SG vertretene dritte Variante vermöge nicht zu überzeugen. Es bleibe dabei letztlich offen, warum es der Beklagten verwehrt sein solle, den Rentenbescheid vom 18. August 1986 auch rückwirkend aufzuheben und die Rückzahlung des Betrages anzuordnen, um den der monatliche Rentenbetrag aufgrund der Anrechnung der Verletztenrente zu mindern sei. Dem gegenüber habe das Sozialgericht letztlich die BG in der Pflicht gesehen, vor einer Auszahlung zu prüfen, für welchen Zeitraum die Beklagte in Vorleistung getreten sei und eine entsprechende "Nachzahlung" einzubehalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 2004 verwiesen. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 28. Januar 2002 für die Zeit ab 1. März 2002 und mit weiteren Bescheiden vom 12. Januar 2004 für die Zeit ab 1. Oktober 2003 und vom 5. August 2005 für die Zeit ab 1. April 2004 unter Anrechnung der Verletztenrente des Klägers jeweils neu berechnet. Die Bescheide seien - entgegen den darin enthaltenen Hinweisen – nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das anhängige Verfahren einzubeziehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B).
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. März 2004 zu ändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auf seine Schriftsätze vom 10. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 wird verwiesen.
Der Senat hat der BG, ohne sie zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen gegeben. Die BG hat ausgeführt, angesichts der mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 der Beklagten angekündigten laufenden Zahlung der Unfallrente ab Februar 2002 habe die Beklagte den hier im Streit stehenden Teil der Zahlung nicht mehr rechtmäßig leisten können. Der Kläger habe nur noch einen möglicherweise gemäß § 93 SGB VI verminderten Anspruch auf seine Altersrente gehabt. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten i.S. des § 103 SGB X, die nachträglich entfallen sein könnte, sei begrifflich ab dem angekündigten Zahlungszeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Sie – die BG – habe ab diesem Zeitpunkt erkennbar zum Fälligkeitstermin geleistet. Folglich habe die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X auch nicht eintreten können. Dem Kläger sei die Unrechtmäßigkeit der zu hohen Leistung der Beklagten aus ihrem – der BG - Bescheid bekannt gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der BG vom 30. Juni 2005 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 - SGG –).
Die vom Sozialgericht zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 geändert. Die Beklagte war berechtigt, von dem Kläger den für die Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 2002 gezahlten Rentenanteil in Höhe von 198,35 EUR zurückzufordern. Dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn allein die Beklagte hat gegen das sozialgerichtliche Urteil die zugelassene Berufung eingelegt. Der Senat folgt darüber hinaus der Rechtsauffassung der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27. Januar 2005 und 17. Oktober 2005, dass die weiteren Bescheide vom 28. Januar 2002, vom 12. Januar 2004 und 5. August 2005 nicht nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes in das Berufungsverfahren einzubeziehen sind, denn sie betreffen die Neuberechnung der Altersrente des Klägers ab 1. März 2002, ab 1. Oktober 2003 bzw. ab 1. April 2004 als Folge der geänderten Höhe der anzurechnenden Unfallrente und damit andere Regelungsinhalte. Allgemein setzt ein Abändern oder Ersetzen voraus, dass der Regelungsgegenstand des neuen einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. § 96 RNr. 4a). Die Bescheide über die Altersrente ersetzen oder verändern den streitbefangenen Bescheid vom 8. März 2002 aber nicht, mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. Juli 2001 unter Anrechnung der BG-Unfallrente neu festgestellt hat. Der bloße Sachzusammenhang ist für eine Einbeziehung nicht ausreichend. Hinsichtlich des Bescheides vom 12. Januar 2004 hat die Beklagte im Übrigen auch eine Selbstverpflichtung im Schreiben vom 27. Januar 2005 (Nr. 1) abgegeben.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Rentenbescheid vom 18. September 1986 hinsichtlich der Rentenhöhe jedenfalls ab 1. Februar 2002 wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zurücknehmen. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X lagen mit Erlass des Bescheides der BG vom 22. Juni 2001 vor. Im Hinblick auf § 93 SGB VI wurde der Rentenbescheid der Beklagten hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise rechtswidrig. Dies wusste der Kläger aus dem Bescheid der BG, die einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 22. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 in Höhe von 2.114,42 EUR wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs der Beklagten einbehalten hatte. Die Beklagte hat den Kläger auch vor Erlass des Bescheides vom 8. März 2002 gehört, und die weiteren Voraussetzungen des § 48 X SGB, insbesondere die Aufhebungsfristen, waren gewahrt. Die Beklagte war auch nicht wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Kläger gehindert, den Bescheid vom 8. März 2002 nach §§ 48 Abs. 1, 50 SGB X rückwirkend aufzuheben und die Erstattung des für Februar 2002 zu viel ausgezahlten Rentenanteils vom Kläger zurück zu fordern. Für diesen Monat durfte sie nicht – entgegen der Ansicht des Klägers und des Sozialgerichts - wegen einer Erfüllungsfiktion gegenüber dem Kläger auf einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG verwiesen werden. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R) zu Recht ausgeführt hat, ist eine eingetretene Überzahlung von Altersrente wegen rückwirkend bewilligter Verletztenrente als Folge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als rechtmäßige – Zahlung der Verletztenrente anzusehen. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten, hier des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die eingetretene Erfüllungsfiktion soll die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigten nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit einem unkomplizierten und einheitlichen Ausgleichsverfahren ausschließen (vgl. Kater in Kass. Kommentar zu § 107 SGB X Rz. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 113e SGB X, BT-Drucksache 9/95, Seite 26; Böttiger in LPK-SGB X § 107 SGB X Rz. 1). Daraus ergibt sich vorliegend, dass die Beklagten grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, sondern nur noch gegenüber der BG geltend machen kann, aber auch nur, soweit es um Nachzahlungen geht; Nachzahlungen sind zwischen den Leistungsträgern zu verrechnen. Dies ist eine Folge des § 107 Abs. 1 SGB X, der die verwaltungsverfahrensrechtliche Kompetenz insoweit auf die BG verlagert. Die Beklagte kann über die Höhe ihres Erstattungsanspruchs gegenüber dem Kläger insoweit allein nicht mehr verbindlich entscheiden, sondern nur in Zusammenarbeit mit der BG (§ 86 SGB X; siehe auch BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 R mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus der Unfallversicherung war aber nur bis Ende Januar 2002 durch die bis dahin erfolgten Rentenzahlungen der Beklagten als erfüllt anzusehen, so dass es bis dahin an einer Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides fehlt, die allein nach § 48 SGB X zu seiner Aufhebung führen könnte. Ab Februar 2002 konnte die Beklagte in Kenntnis des Bescheides der BG vom 10. Dezember 2001 und dem darin angekündigten Aufnahmedatum der laufenden Zahlungen am 1. Februar 2002 nicht mehr rechtmäßig leisten. Die Zahlungen der Beklagten waren in Höhe der Leistung der BG ab Februar 2002 rechtswidrig. Die Aufhebung und Rückforderung von überzahltem Altersruhegeld des in der Höhe unstreitigen Betrages von 198,35 EUR durch die Beklagte für den Monat Februar 2002 ist damit zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er dem Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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