L 10 R 3058/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 208/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3058/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. P. und der Auskunft der behandelnden Hausärztin Dr. K. (Z.n. Polyarthritis vor 20 Jahren und OP-Revision beider Kniegelenke, Verweis auf einen weitgehend unauffälligen Röntgenbefund, zur Beurteilung funktioneller Auswirkungen orthopädische Abklärung erforderlich, bislang seien Arbeiten mit überwiegendem Stehen nur drei Monate möglich gewesen, wegen der Beschwerden sei nur eine sitzende Tätigkeit sechs Stunden täglich möglich) zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Beschwerdevorbringen der Klägerin vermag hieran nichts zu ändern.

Schon nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, sie sei nicht angehört worden. Tatsache ist, dass der Klägerin sämtliche Vorgänge, insbesondere aber die sachverständige Zeugenauskunft von Dr. K. , zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt worden sind und die Klägerin auch Stellung genommen hat.

Soweit die Klägerin meint, die von Dr. K. angegebene Einschränkung auf rein sitzende Tätigkeiten stelle eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Viele Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes werden in rein sitzender Haltung erbracht. Damit liegt gerade kein - wie die Klägerin aber meint - Grenzfall vor. Im Übrigen hat das Sozialgericht sich diese Beurteilung von Dr. K. gerade nicht zu eigen gemacht, sondern insoweit auf die Befunderhebung von Dr. P. (keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit der Kniegelenke oder der Gehfähigkeit) und darauf hingewiesen, dass der von Dr. K. übersandte Röntgenbefund der Kniegelenke lediglich eine mäßige Verschmälerung der retropatellaren Gelenkspalten mit minimalen Arthrophyten beschreibt. Ohnehin hat Dr. K. keinerlei funktionelle Befunde mitgeteilt, sondern ihre Beurteilung einer nur noch möglichen sitzenden Tätigkeit allein aus der Tatsache abgeleitet, dass die Klägerin Arbeiten mit überwiegendem Stehen in der Vergangenheit nicht dauerhaft leisten konnte. Ein derartiger Schluss ist indessen nicht gerechtfertigt; der Umstand, dass die Klägerin nach der Einschätzung von Dr. K. keine Arbeiten mit überwiegendem Stehen verrichten kann, rechtfertigt allenfalls eine diesbezügliche qualitative (kein dauerndes oder überwiegendes Stehen) und damit gerade keine rentenrelevante Einschränkung.

Damit teilt der Senat auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Verweis von Dr. K. auf ein orthopädisches Gutachten zur Abklärung der funktionellen Einschränkungen angesichts des bereits vorliegenden Gutachtens von Dr. P. , mit dem die funktionellen Einschränkungen abgeklärt wurden, keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung gibt. Vor diesem Hintergrund führen auch die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Klägerin nicht weiter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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