Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2438/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3049/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) für die Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum Mai 2009 bis März 2010 in Höhe von 3.064,05 EUR.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1784 errichteten Hauses mit einer Grundstücksgröße von 216 Quadratmeter und einer Wohnfläche von 64 Quadratmeter, für dessen Erwerb sie ein Darlehen bei der W.-Bank AG aufgenommen hat. Sie ist aus einem Darlehensvertrag mit der W.- Bank AG verpflichtet, monatlich 484,68 EUR zu zahlen, wobei der Schuldzins monatlich über 330,00 EUR beträgt (siehe Darlehensvertrag vom 23. Februar 2006). Der Beklagte bewilligte für den hier streitigen Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der Schuldzinsen in Höhe von 278,55 EUR (Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Mai und 2. Juni 2009; Bewilligungsbescheide vom 2. Juni 2009, 2. Dezember 2009, 29. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2010). Im Rahmen eines Hausbesuches am 12. April 2010 gab die Klägerin an, dass sie bei Bekannten Schulden mache zur Bezahlung der hohen laufenden Kosten für das Haus. N. R. [im Folgenden Z] teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2010 mit, dass sie der Klägerin einen Überbrückungskredit für die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der W.-Bank gewähre. Sie überweise seit Mai 2009 den Betrag in Höhe von 484,60 EUR unmittelbar an die Bank. Am 7. Juni 2010 gab die Klägerin an, dass Z die Schuldzinsen nicht mehr übernehme. Z gab in mehreren Schreiben an, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den der Klägerin gewährten Kredit weiter zu erhöhen. Die letzte Überweisung sei am 20. Mai 2010 erfolgt. Die Klägerin erklärte am 24. Juni 2010, dass sie die Schuldzinsen weder von Z noch von einer anderen Person gezahlt bekomme. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 27. und 29. Mai 2009 (gemeint war der Bescheid vom 2. Juni 2009) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009 nach § 48 SGB X und die Bescheide vom 2. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 gem. § 45 SGB X teilweise auf und forderte die Erstattung von 3.064,05 EUR geleisteter KdU. Am 11. Januar 2011 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie in der Folge damit begründete, dass das von Z gewährte Darlehen keine dauerhafte Verbesserung und keinen wertmäßigen Zuwachs darstelle, weil es zurückzubezahlen sei, sobald die Klägerin beruflich wieder Fuß fasse. Dass der Darlehensbetrag direkt an die W.-Bank geflossen sei, sei irrelevant; seine Überlassungspflicht erfülle der Darlehensgeber auch dadurch, wenn er die Valuta vereinbarungsgemäß an einen Dritten leiste. Sie verweise auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Februar 2010 (B 14 AS 32/08 R) und 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewilligungsentscheidungen seien gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass der Schuldzinsbedarf entfallen sei. Der gewährte Kredit stelle nämlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (B 14 AS 46/09 R) sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und die Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei könnten einzelne Kriterien des sogenannten Fremdenvergleichs herangezogen werden. Die Klägerin habe einen wirksamen Darlehensvertragsabschluss nicht nachweisen können. Sie habe es zunächst versäumt, eine schriftliche Abmachung vorzulegen. Auch die Rückzahlungsvereinbarung sei im Geschäftsverkehr unüblich, zumal ein Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehe.
Am 9. Mai 2011 (Montag) hat die Klägerin gegen den am 7. April 2011 abgesandten Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Das SG hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 27. Oktober 2011 die Klägerin persönlich angehört und Z als Zeugin vernommen; wegen der Angaben bzw. Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 18, 19 der Akten des SG). Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2012 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 aufgehoben. Bei den Zahlungen der Z handele es sich um die Erfüllung aus einem Darlehensvertrag und nicht um eine Schenkung. Die Angabe der Z, dass sie die Klägerin nicht verklagen würde, wenn sie nicht in einer Zwangslage sei, widerspreche dem nicht. Es sei für das Gericht angesichts der langjährigen Bekanntschaft bzw. den freundschaftlichen Verhältnissen zwischen der Klägerin und der Z vielmehr nachvollziehbar, dass Z ein Klageverfahren nur im Notfall durchführen würde. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Dauer der monatlichen darlehensweisen Zahlung nicht bestimmt war und auch weder eine Sicherheit noch ein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart worden sei. Denn es erscheine im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses nicht als unüblich, dass aufgrund des gegenseitigen entgegengebrachten Vertrauens insoweit keine näheren Regelungen getroffen werden. Das Gesetz sehe diesbezüglich gerade keine zwingenden Vertragsinhalte vor.
Gegen den dem Beklagten am 20. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 17. Juli 2012 Berufung eingelegt und in der Folge damit begründet, dass der Klägerin in Höhe der Schuldzinsverpflichtung gar kein Bedarf entstanden sei, weil die Verpflichtung direkt von Z erfüllt worden sei. Insoweit sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen, weil sie die erforderliche Hilfe von jemand anderem tatsächlich erhalten habe. Das von Z gezahlte Darlehen stelle dann zwar kein Einkommen der Klägerin dar; § 9 Abs. 1 SGB II enthalte aber einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zahlung Einkommen darstellten, habe dieses zweckgebunden den Bedarf der Klägerin gedeckt. Gemäß der Rechtsprechung des BSG (B 14 AS 46/09 R) sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten und enger Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend halte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, zumal ein Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehe. Es sprächen keinerlei objektivierbaren Umstände für das Vorliegen eines ernstlichen Darlehensvertrages. Warum das SG keine durchgreifenden Zweifel gehabt habe, erschließe sich dem Beklagten aus der Begründung des Gerichtsbescheides nicht. Das SG schließe allein aus der Aussage der Z, dass sie auf eine Rückzahlung nur ungern verzichten würde und sich notfalls auch an den Sohn der Klägerin wenden würde, auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Völlig außer Acht gelassen wurde dabei, dass Z diesen Rückzahlungsanspruch niemals wird gerichtlich geltend machen und durchsetzen können, denn ohne jedwede schriftliche Vereinbarung könne sie einen Anspruch schon nicht darlegen. Es bedürfe immer auch gewisse äußere und objektivierbare Umstände, um eine rechtssichere Abgrenzung vornehmen zu können. An der Glaubwürdigkeit der Z bestehen hier keine Zweifel. Allerdings könne die Klägerin allein durch deren Aussage den Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrags nicht nachweisen. Es dränge sich auch die Frage auf, von was die Klägerin ein Darlehen zurückzahlen könnte. Sie stehe schon sehr lange im Leistungsbezug und es sei auch nicht absehbar, dass sie irgendwann ihren Lebensunterhalt vollkommen alleine werde bestreiten können. Auch die Frage, warum die Zahlungen an die W.-Bank von der Zeugin eingestellt worden seien, sei unbeantwortet geblieben.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Warum seitens des Beklagten die Darlehensgewährung angezweifelt werde, obwohl Z als glaubwürdig bezeichnet werde, sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Auffassung, durch die Aussage der Z könne der Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrags nicht nachgewiesen werden. Ein Darlehensvertrag erfordere keine Schriftform. Auch brauche die Z keine schriftliche Vereinbarung, weil der Anspruch nicht streitig sei. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 8. Mai 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zu Recht aufgehoben, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Deckung der KdU in Höhe von 278,55 EUR monatlich im streitigen Zeitraum hat. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II; sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sie ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist insbesondere nicht vermögend. Das selbst genutzte Hausgrundstück ist sowohl hinsichtlich der Wohnfläche angemessen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 97,203), als auch hinsichtlich der Grundstücksgröße (vgl. Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 12 SGB II Rdnr. 90), weshalb es nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht berücksichtigt wird. Gem. § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat aufgrund neuer Erhebungen zur Ermittlung der angemessenen Kaltmieten ab 1. Mai 2009 die sog. Mietobergrenze auf 278,55 EUR angehoben (s. Bescheid vom 27. Mai 2009), ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Grenze für einen Ein-Personen-Haushalt (45 Quadratmeter) zu hoch angesetzt worden ist. Ob ein höherer Anspruch auf Gewährung von Leistungen für KdU bestünde, weil kein schlüssiges Konzept (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, veröffentlicht in Juris) vorliegt, kann hier dahinstehen, da die Klägerin die Bewilligungsbescheide hat bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin kann als Eigentümerin die Schuldzinsen in Höhe der KdU eines Mieters geltend machen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, a.a.O.). Die Klägerin schuldet der W.- Bank AG über 330 EUR monatlich für die Überlassung des Darlehens. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Z. die Schuld der Klägerin auf Zahlung der Schuldzinsen übernommen (§§ 414 BGB) hat. Die Klägerin war nach wie vor zur Zahlung der Schuldzinsen verpflichtet. Der Bedarf blieb unverändert. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass diese Schuld der Klägerin zeitweise von Z beglichen worden ist. Das SG hat überzeugend ausgeführt, dass Z die Geldzahlungen an die W.- Bank AG im Rahmen eines Darlehensvertrages vorgenommen hat. Das SG hat in nicht zu beanstandender Würdigung der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass ein Darlehensvertrag wirksam geschlossen worden ist. Z hat ausgesagt, dass sie das Geld geliehen hat, was laienhaft einem Darlehen entspricht. Es war mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin das Geld zurückzahlt, sobald ihr das möglich ist. Auf das Geld wollte Z nicht verzichten, woraus sich zwanglos ergibt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung bestand. Ein Darlehensvertrag bedarf auch keiner Schriftform. Der Hinweis des Beklagten, dass Z. diesen Darlehensanspruch niemals wird gerichtlich geltend machen können, da sie ihn nicht beweisen könne, geht fehl, da damit der unrichtige Rechtssatz aufgestellt würde, dass im Recht des SGB II nur schriftliche Darlehensverträge anerkannt werden könnten (vgl. nur BSGE 106, 185 ff). Nach der überzeugenden Auffassung des BSG (BSGE 106, 185 ff.) sind nur solche Einnahmen in Geld als Einkommen anzusehen, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, weshalb ein Darlehen nur als vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen gem. § 11 SGB II darstellt. Dies gilt nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG auch, wenn die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht in den Bewilligungsabschnitt fällt. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die strengen Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags hier nicht zu stellen sind. Das BSG hat diese Ausführungen auf Darlehensverträge unter Verwandten beschränkt und gerade nicht auf Freunde erweitert. Der Schluss des Beklagten, dass unter Freunden die strengen Anforderungen erst recht zu stellen seien, verkennt Sinn und Zweck der Ausführungen des BSG. Das BSG hat die Möglichkeit einer verdeckten Unterhaltsgewährung ausschließen wollen, welche bei einer bloßen Freundschaft nicht besteht. Im Übrigen ist auch bei der Anwendung strenger Anforderungen -nach der auch von der Beklagten anerkannten glaubhaften und glaubwürdigen Aussage der Z- der Senat von der darlehensweisen Gewährung der Zahlungen überzeugt.
Nachdem der Beklagte die erneute Vernehmung der Zeugin nicht beantragt hat, sondern von deren Glaubwürdigkeit ausgeht, der Senat der Beweiswürdigung des SG folgt, war deren erneute Vernehmung nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin erfolgreich war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) für die Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum Mai 2009 bis März 2010 in Höhe von 3.064,05 EUR.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1784 errichteten Hauses mit einer Grundstücksgröße von 216 Quadratmeter und einer Wohnfläche von 64 Quadratmeter, für dessen Erwerb sie ein Darlehen bei der W.-Bank AG aufgenommen hat. Sie ist aus einem Darlehensvertrag mit der W.- Bank AG verpflichtet, monatlich 484,68 EUR zu zahlen, wobei der Schuldzins monatlich über 330,00 EUR beträgt (siehe Darlehensvertrag vom 23. Februar 2006). Der Beklagte bewilligte für den hier streitigen Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der Schuldzinsen in Höhe von 278,55 EUR (Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Mai und 2. Juni 2009; Bewilligungsbescheide vom 2. Juni 2009, 2. Dezember 2009, 29. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2010). Im Rahmen eines Hausbesuches am 12. April 2010 gab die Klägerin an, dass sie bei Bekannten Schulden mache zur Bezahlung der hohen laufenden Kosten für das Haus. N. R. [im Folgenden Z] teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2010 mit, dass sie der Klägerin einen Überbrückungskredit für die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der W.-Bank gewähre. Sie überweise seit Mai 2009 den Betrag in Höhe von 484,60 EUR unmittelbar an die Bank. Am 7. Juni 2010 gab die Klägerin an, dass Z die Schuldzinsen nicht mehr übernehme. Z gab in mehreren Schreiben an, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den der Klägerin gewährten Kredit weiter zu erhöhen. Die letzte Überweisung sei am 20. Mai 2010 erfolgt. Die Klägerin erklärte am 24. Juni 2010, dass sie die Schuldzinsen weder von Z noch von einer anderen Person gezahlt bekomme. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 27. und 29. Mai 2009 (gemeint war der Bescheid vom 2. Juni 2009) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009 nach § 48 SGB X und die Bescheide vom 2. Dezember 2009 und 29. Januar 2010 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 gem. § 45 SGB X teilweise auf und forderte die Erstattung von 3.064,05 EUR geleisteter KdU. Am 11. Januar 2011 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie in der Folge damit begründete, dass das von Z gewährte Darlehen keine dauerhafte Verbesserung und keinen wertmäßigen Zuwachs darstelle, weil es zurückzubezahlen sei, sobald die Klägerin beruflich wieder Fuß fasse. Dass der Darlehensbetrag direkt an die W.-Bank geflossen sei, sei irrelevant; seine Überlassungspflicht erfülle der Darlehensgeber auch dadurch, wenn er die Valuta vereinbarungsgemäß an einen Dritten leiste. Sie verweise auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Februar 2010 (B 14 AS 32/08 R) und 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R). Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewilligungsentscheidungen seien gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass der Schuldzinsbedarf entfallen sei. Der gewährte Kredit stelle nämlich Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (B 14 AS 46/09 R) sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und die Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei könnten einzelne Kriterien des sogenannten Fremdenvergleichs herangezogen werden. Die Klägerin habe einen wirksamen Darlehensvertragsabschluss nicht nachweisen können. Sie habe es zunächst versäumt, eine schriftliche Abmachung vorzulegen. Auch die Rückzahlungsvereinbarung sei im Geschäftsverkehr unüblich, zumal ein Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehe.
Am 9. Mai 2011 (Montag) hat die Klägerin gegen den am 7. April 2011 abgesandten Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Das SG hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 27. Oktober 2011 die Klägerin persönlich angehört und Z als Zeugin vernommen; wegen der Angaben bzw. Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 18, 19 der Akten des SG). Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2012 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 aufgehoben. Bei den Zahlungen der Z handele es sich um die Erfüllung aus einem Darlehensvertrag und nicht um eine Schenkung. Die Angabe der Z, dass sie die Klägerin nicht verklagen würde, wenn sie nicht in einer Zwangslage sei, widerspreche dem nicht. Es sei für das Gericht angesichts der langjährigen Bekanntschaft bzw. den freundschaftlichen Verhältnissen zwischen der Klägerin und der Z vielmehr nachvollziehbar, dass Z ein Klageverfahren nur im Notfall durchführen würde. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Dauer der monatlichen darlehensweisen Zahlung nicht bestimmt war und auch weder eine Sicherheit noch ein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart worden sei. Denn es erscheine im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses nicht als unüblich, dass aufgrund des gegenseitigen entgegengebrachten Vertrauens insoweit keine näheren Regelungen getroffen werden. Das Gesetz sehe diesbezüglich gerade keine zwingenden Vertragsinhalte vor.
Gegen den dem Beklagten am 20. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 17. Juli 2012 Berufung eingelegt und in der Folge damit begründet, dass der Klägerin in Höhe der Schuldzinsverpflichtung gar kein Bedarf entstanden sei, weil die Verpflichtung direkt von Z erfüllt worden sei. Insoweit sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen, weil sie die erforderliche Hilfe von jemand anderem tatsächlich erhalten habe. Das von Z gezahlte Darlehen stelle dann zwar kein Einkommen der Klägerin dar; § 9 Abs. 1 SGB II enthalte aber einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zahlung Einkommen darstellten, habe dieses zweckgebunden den Bedarf der Klägerin gedeckt. Gemäß der Rechtsprechung des BSG (B 14 AS 46/09 R) sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten und enger Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend halte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, zumal ein Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehe. Es sprächen keinerlei objektivierbaren Umstände für das Vorliegen eines ernstlichen Darlehensvertrages. Warum das SG keine durchgreifenden Zweifel gehabt habe, erschließe sich dem Beklagten aus der Begründung des Gerichtsbescheides nicht. Das SG schließe allein aus der Aussage der Z, dass sie auf eine Rückzahlung nur ungern verzichten würde und sich notfalls auch an den Sohn der Klägerin wenden würde, auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Völlig außer Acht gelassen wurde dabei, dass Z diesen Rückzahlungsanspruch niemals wird gerichtlich geltend machen und durchsetzen können, denn ohne jedwede schriftliche Vereinbarung könne sie einen Anspruch schon nicht darlegen. Es bedürfe immer auch gewisse äußere und objektivierbare Umstände, um eine rechtssichere Abgrenzung vornehmen zu können. An der Glaubwürdigkeit der Z bestehen hier keine Zweifel. Allerdings könne die Klägerin allein durch deren Aussage den Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrags nicht nachweisen. Es dränge sich auch die Frage auf, von was die Klägerin ein Darlehen zurückzahlen könnte. Sie stehe schon sehr lange im Leistungsbezug und es sei auch nicht absehbar, dass sie irgendwann ihren Lebensunterhalt vollkommen alleine werde bestreiten können. Auch die Frage, warum die Zahlungen an die W.-Bank von der Zeugin eingestellt worden seien, sei unbeantwortet geblieben.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Warum seitens des Beklagten die Darlehensgewährung angezweifelt werde, obwohl Z als glaubwürdig bezeichnet werde, sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Auffassung, durch die Aussage der Z könne der Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrags nicht nachgewiesen werden. Ein Darlehensvertrag erfordere keine Schriftform. Auch brauche die Z keine schriftliche Vereinbarung, weil der Anspruch nicht streitig sei. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 8. Mai 2013 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011 zu Recht aufgehoben, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend bleibt festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Deckung der KdU in Höhe von 278,55 EUR monatlich im streitigen Zeitraum hat. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II; sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sie ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist insbesondere nicht vermögend. Das selbst genutzte Hausgrundstück ist sowohl hinsichtlich der Wohnfläche angemessen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 97,203), als auch hinsichtlich der Grundstücksgröße (vgl. Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 12 SGB II Rdnr. 90), weshalb es nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht berücksichtigt wird. Gem. § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat aufgrund neuer Erhebungen zur Ermittlung der angemessenen Kaltmieten ab 1. Mai 2009 die sog. Mietobergrenze auf 278,55 EUR angehoben (s. Bescheid vom 27. Mai 2009), ohne dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Grenze für einen Ein-Personen-Haushalt (45 Quadratmeter) zu hoch angesetzt worden ist. Ob ein höherer Anspruch auf Gewährung von Leistungen für KdU bestünde, weil kein schlüssiges Konzept (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 91/10 R, veröffentlicht in Juris) vorliegt, kann hier dahinstehen, da die Klägerin die Bewilligungsbescheide hat bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin kann als Eigentümerin die Schuldzinsen in Höhe der KdU eines Mieters geltend machen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, a.a.O.). Die Klägerin schuldet der W.- Bank AG über 330 EUR monatlich für die Überlassung des Darlehens. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Z. die Schuld der Klägerin auf Zahlung der Schuldzinsen übernommen (§§ 414 BGB) hat. Die Klägerin war nach wie vor zur Zahlung der Schuldzinsen verpflichtet. Der Bedarf blieb unverändert. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass diese Schuld der Klägerin zeitweise von Z beglichen worden ist. Das SG hat überzeugend ausgeführt, dass Z die Geldzahlungen an die W.- Bank AG im Rahmen eines Darlehensvertrages vorgenommen hat. Das SG hat in nicht zu beanstandender Würdigung der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass ein Darlehensvertrag wirksam geschlossen worden ist. Z hat ausgesagt, dass sie das Geld geliehen hat, was laienhaft einem Darlehen entspricht. Es war mündlich vereinbart worden, dass die Klägerin das Geld zurückzahlt, sobald ihr das möglich ist. Auf das Geld wollte Z nicht verzichten, woraus sich zwanglos ergibt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung bestand. Ein Darlehensvertrag bedarf auch keiner Schriftform. Der Hinweis des Beklagten, dass Z. diesen Darlehensanspruch niemals wird gerichtlich geltend machen können, da sie ihn nicht beweisen könne, geht fehl, da damit der unrichtige Rechtssatz aufgestellt würde, dass im Recht des SGB II nur schriftliche Darlehensverträge anerkannt werden könnten (vgl. nur BSGE 106, 185 ff). Nach der überzeugenden Auffassung des BSG (BSGE 106, 185 ff.) sind nur solche Einnahmen in Geld als Einkommen anzusehen, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, weshalb ein Darlehen nur als vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen gem. § 11 SGB II darstellt. Dies gilt nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG auch, wenn die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht in den Bewilligungsabschnitt fällt. Schließlich bleibt noch anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die strengen Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags hier nicht zu stellen sind. Das BSG hat diese Ausführungen auf Darlehensverträge unter Verwandten beschränkt und gerade nicht auf Freunde erweitert. Der Schluss des Beklagten, dass unter Freunden die strengen Anforderungen erst recht zu stellen seien, verkennt Sinn und Zweck der Ausführungen des BSG. Das BSG hat die Möglichkeit einer verdeckten Unterhaltsgewährung ausschließen wollen, welche bei einer bloßen Freundschaft nicht besteht. Im Übrigen ist auch bei der Anwendung strenger Anforderungen -nach der auch von der Beklagten anerkannten glaubhaften und glaubwürdigen Aussage der Z- der Senat von der darlehensweisen Gewährung der Zahlungen überzeugt.
Nachdem der Beklagte die erneute Vernehmung der Zeugin nicht beantragt hat, sondern von deren Glaubwürdigkeit ausgeht, der Senat der Beweiswürdigung des SG folgt, war deren erneute Vernehmung nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin erfolgreich war.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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