Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 984/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 702/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verweisbarkeit eines Kfz Mechanikers auf den Beruf des Registrators.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Mai 2011 wird aufgehoben.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von August 1973 bis Juli 1976 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und anschließend bis April 1980 ausgeübt. Von August 1980 bis Juli 1986 war er als Feinmechaniker, von August 1986 bis Dezember 1995 als Kfz-Mechaniker, von Juni 1996 bis Dezember 1996 als Baumaschinen- und Kfz-Mechaniker, von Januar 1996 bis April 1996 als Bademeister, von Januar 1997 bis Oktober 1997 in einem Handel mit Bootszubehör und zuletzt ab Oktober 1997 bis April 2005 als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind bis März 2007 Pflichtbeitragszeiten verzeichnet, zuletzt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Abschließend sind von April bis August 2007 fünf Monate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Mit Antrag vom 19. Mai 2004 begehrte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei gab er an, die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im April 1980 aufgrund eines Arbeitgeberwechsels, im Dezember 1995 aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und im Dezember 1996 aus persönlichen Gründen (Scheidung) aufgegeben zu haben und sich seit Januar 2004 aufgrund Gesundheitsstörungen an Wirbelsäule, Knie-, Hand- und Ellbogengelenken, einer Bronchitis und einem chronischen Magenleiden als erwerbsgemindert zu halten. Die Gesundheitsstörungen seien durch eine Berufskrankheit hervorgerufen worden.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. S. vom 23. August 2004 ein, der beim Kläger lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, Gelenkbeschwerden, eine chronische Bronchitis bei chronischem Nikotinmissbrauch, eine Gastritis und eine Refluxösophagitis, eine Hyperurikämie sowie einen Spreizfuß beidseits feststellte. Der Kläger sei noch in der Lage, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken zu verrichten. In seiner letzten Tätigkeit als Hausmeister sei das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden abgesunken. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 1. September 2004 abgelehnt, der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren holte das SG ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. S. vom 8. März 2006 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger ein blandes Wirbelsäulensyndrom und eine diagnostisch unklare Schmerzhaftigkeit der Großzehengrundgelenke. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien vollschichtig verrichten. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei zu vermeiden. Der Kläger nahm daraufhin die Klage in der Sitzung vom 8. März 2006 zurück.
Mit Antrag vom 26. Oktober 2006 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er beziehe keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch sei keine Unfallrente abgefunden worden. Die Gesundheitsstörungen seien auch nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden. Die Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker im Jahr 1980, Feinmechaniker 1987 und Kfz-Mechaniker habe er aufgrund einer Kündigung, die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im Jahr 1997 aufgrund Arbeitslosigkeit und die Tätigkeit als Hausmeister wegen Krankheit aufgegeben.
Die Beklagte holte nach Beiziehung diverser Befundberichte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters H. vom 5. Februar 2007 ein. Dort gab der Kläger an, er sei nach 1996 als Reklamationsbearbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt und zuletzt mit einem Hausmeisterservice selbstständig tätig gewesen. Der Sachverständige stellte beim Kläger eine depressive Verstimmung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, gelenkabhängige Beschwerden, ein nicht ausreichend behandeltes Schlafapnoesyndrom sowie einen Nikotin- und einen Alkoholabusus fest. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr durchzuführen. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Bücken und besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Die Tätigkeit als Hausmeister sei nicht mehr zumutbar. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der behandelnde Neurologe Dr. M. habe psychosomatische Störungen (laufende Angstzustände, Schlaflosigkeit etc.), vorschnelle Erschöpfungszustände, Konzentrationsschwächen und Defizite in der Merkfähigkeit festgestellt. Werde der Beruf als Kfz-Mechaniker oder Hausmeister zugrunde gelegt, müsse von einer konkreten Verweisbarkeit ausgegangen werden. Für geeignete Verweisungsberufe sei dem Kläger jedoch der Arbeitsmarkt versperrt.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Firma N. - - über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 1. Juni 2003 bis 15. April 2005 ein. Danach handelte es sich bei den vom Kläger verrichteten Hausmeistertätigkeiten um ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem Az. S 12 R 717/07 Klage zum SG. Dieses holte ein Gutachten von Dr. L. vom 29. Juli 2008 ein, die darlegte, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Der Kläger nahm daraufhin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2008 zurück und beantragte zugleich entsprechend der Empfehlung von Dr. L. die Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sowie im Anschluss hieran von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
In der anschließenden Maßnahme der stationären Rehabilitation in der Orthopädischen Klinik T. vom 5. Januar bis 4. Februar 2009 wurde beim Kläger ein Zustand nach Sequestrotomie BSV L 4/5 am 15. Dezember 2008, eine Lumboischialgie L 4 links, eine Gonarthrose beidseitig, ein Hallux limitus links stärker als rechts, ein Nikotinabusus sowie ein respiratorischer Infekt festgestellt. Der Kläger wurde für voraussichtlich 10-12 Wochen postoperativ als arbeitsunfähig entlassen. Bei weiterem positiven Genesungsverlauf könnten die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch drei bis sechs Stunden, eine übliche Hausmeistertätigkeit sowie mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich verrichtet werden. Bei allen Tätigkeiten sollten schweres Heben und Tragen, kniende und gebückte Haltungen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule längerfristig vermieden oder durch geeignete Hilfsmittel erleichtert werden.
Mit Antrag vom 31. März 2009 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Die Beklagte zog den Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 10. November 2008 (GdB 50 ab 11. August 2008), den Entlassungsbericht der orthopädischen Klinik T. sowie diverse Befundberichte bei. Nach sozialmedizinischer Auswertung der Unterlagen wurde der Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 15. Juni 2009 abgelehnt. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf die Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Dr. H. im Dezember 2008. Aufgrund der zusätzlichen und neuerlichen Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule und der damit verbundenen chronischen Schmerzen habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich vermindert.
Ohne weitere medizinische Sachaufklärung wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 2 R 984/09 erhoben und zur Begründung auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen. Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. C. vom 17. August 2010. Dieser hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorfällen der unteren Lendenwirbelsäule
2. Kniegelenksbeschwerden bei Knorpelschaden der Kniescheiben, Aufbrauchveränderungen der Großzehengrundgelenke beidseits
3. Schulterbeschwerden bei Impingementsyndrom
4. Chronische Bronchitis, behandeltes SAP-Syndrom
5. Rezidivierende depressive Verstimmung
6. Wespengiftallergie.
Der Kläger könne noch regelmäßig acht Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen zu ebener Erde mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe, häufiges Bücken, Knien und Hocken, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und Nachtschicht.
Das SG hat daraufhin auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Allgemeinarztes A. vom 17. März 2011 eingeholt. Dieser hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronifiziertes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen in der gesamten LWS.
2. Mehrere Bandscheibenvorfälle der unteren LWS
3. Gonarthralgien bei degenerativen Veränderungen der Kniescheiben (Gonarthrose beidseits)
4. Verdacht auf Impingementsyndrom der Schultergelenke (Schultergelenk rechts mehr als links)
5. Beschwerden in Großzehengrundgelenke, degenerativer Natur
6. Schlafapnoe Syndrom - behandelt mit CPAP-Maske
7. Verdacht auf chronische Bronchitis
8. Wespengiftallergie, mit Desensibilisierungstherapie behandelt
9. Verdacht auf depressives Syndrom
10. Nikotinabusus
11. Verdacht auf Neuropathie im Rahmen der mehrfachen Bandscheibenvorfälle; Bandscheibenoperation L 4/5 November 2010 und Zustand nach BSVP L 5/S 1 Januar 2011
12. Verdacht auf chronifiziertes Schmerzsyndrom.
Aufgrund der neuerlichen Operation am 20. Januar 2011 (Nukleotomie, Dekompression, Mobilisation Segmente L 5/S 1, Implantation einer Bandscheibenvollprothese L 5/S 1) könne der Kläger keine Arbeit annehmen. Dieser Zustand könne sich im Laufe der nächsten Monate bessern. Am Ende des Jahres könne der Kläger noch regelmäßig leichte Arbeiten verrichten. Vermieden werden sollten Kälte, Nässe, Zugluft, häufiges Bücken, langes Stehen oder Hocken, Knien, Zwangshaltungen, Akkord-, Nacht- oder Wechselschichtarbeiten, Arbeiten, die den psychischen Zustand verschlechtern könnten. Arbeiten mit regelmäßigen Arbeitszeiten sollten bevorzugt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem quantitativen Leistungsvermögen des Klägers sei zurzeit nicht möglich bzw. sinnvoll. Die Wegefähigkeit sei derzeit sicher nicht ausreichend, könnte sich aber bessern. Dies sollte überprüft werden.
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 verurteilt, dem Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2009 zu leisten. Beim Kläger sei vom erlernten Beruf eines Kfz-Mechanikers auszugehen. Aufgrund von Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden habe er bereits im Jahr 1994 einen Antrag auf Umschulung bei der Arbeitsagentur gestellt. Nach Verlust des Arbeitsplatzes 1994 habe der Kläger seinen neuen Beruf nicht mehr ausgeübt, sondern sei als Hausmeister versicherungspflichtig bzw. teilweise selbstständig tätig gewesen. Der Kläger habe sich daher bereits 1994 von seinem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Mit den von Dr. C. festgestellten Leistungseinschränkungen könne der Kläger qualifizierte Arbeiten, die eine Anlernzeit von mindestens zwei Jahren voraussetzen, nicht mehr ausüben. Über den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe nicht mehr entschieden werden müssen, da dieser in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von seinem erlernten Beruf gelöst. Dies sei nicht glaubhaft, weil es sich bei den anschließend ausgeübten Hausmeistertätigkeiten um überwiegend schwere Arbeiten gehandelt habe. Hauptberuf sei die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Hausmeister bei N.,.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma M. beigezogen, wonach der Kläger von April 1988 bis August/September 1995 als Kfz-Mechaniker beschäftigt gewesen sei. Die sei 1996 geschlossen worden. Es seien keine Unterlagen mehr vorhanden, so dass keine Auskunft gegeben werden könne. Aus einer Auskunft der Marktgemeindeverwaltung M. geht hervor, dass der Kläger von Oktober 1995 bis April 1996 als Aushilfs-Schwimmmeister-Gehilfe im Hallenbad mit ungelernten Tätigkeiten beschäftigt war.
Laut Angaben des Klägers ist er von Juli 1986 bis Juni 1988 als Kfz-Mechaniker bei der Firma R. tätig gewesen. Dort sei er dann wegen der bereits damals bestehenden erheblichen Schulterprobleme als Werkstattmeister zu der Firma S. gewechselt. Diese Tätigkeit sei infolge des Konkurses des Inhabers beendet worden. In der Folgezeit habe er keine zustandsangemessene Tätigkeit als Werkstattmeister aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen und des fehlenden Meisterbriefes erhalten. Er habe dann bei der Firma M. leichtere Mechanikerarbeiten sowie Überwachungsarbeiten verrichtet. Nach dem Konkurs der Firma M. habe er sich arbeitslos gemeldet sowie bei diversen Autofirmen erneut beworben. Die Stellen aber seien bereits vergeben gewesen bzw. seien dort junge Mechaniker bevorzugt worden. Er habe sich nicht frühzeitig mit einem Berufswechsel abgefunden. Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses sei unter dem Druck der Verhältnisse erfolgt. Die frühere höherwertige Tätigkeit habe lediglich aus gesundheitlichen Gründen bei einem anderen Betrieb nicht mehr aufgenommen werden können.
Der Senat hat Auskünfte bei den vom Kläger angegebenen Autohäusern eingeholt und Dr. C. unter Übersendung berufskundlichen Materials um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, ob der Kläger noch als Registrator einsatzfähig sei. Dr. C. hat mitgeteilt, dass der Kläger bis Oktober 2010 als Registrator einsetzbar gewesen sei. Aufgrund der Bandscheibenoperationen im November 2010 und Januar 2011 sei eine weitere Sachaufklärung erforderlich hinsichtlich des nach den Operationen verbliebenen dauerhaften Leistungsvermögens.
Die Beklagte hat unter Übersendung eines aktuellen Versicherungsverlaufs darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Monat der Antragstellung März 2009 erfüllt seien.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 26. Juni 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu. Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI wird aufgrund der entsprechenden Antragsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom Kläger ohnehin nicht mehr begehrt.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Hat ein Versicherter eine höherwertige Berufstätigkeit ausgeübt und anschließend eine minderqualifizierte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, ist im Falle einer freiwilligen Lösung vom bisher ausgeübten Beruf (z.B. höhere Verdienstmöglichkeiten, Wohnortwechsel) der Hauptberuf aus den späteren Tätigkeiten zu bestimmen. Eine Lösung vom bisher ausgeübten Beruf liegt dabei dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit aufnimmt, die gegenüber der früheren derartige Vorzüge aufweist, dass mit einer Rückkehr nicht zu rechnen ist, bzw. wenn er sich erkennbar einer anderen Berufstätigkeit endgültig zuwendet (BSG, Urteil vom 16. März 1989 - Az. 4 RA 37/88). Dabei ist vor allem ein Vergleich der Arbeitsbedingungen und der Einkommen erforderlich. Bei relativ langen Zeiträumen, während denen eine betriebsbedingt gewechselte Tätigkeit ausgeübt worden ist, dürfte in der Regel von einer freiwilligen Lösung vom bisherigen Beruf ausgegangen werden (BSG vom 28 November 1978 , Az. 5 RKn 16/77).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit des Klägers diejenige des Hausmeisters darstellt oder ob - mangels freiwilliger Lösung - auf die vom Kläger davor ausgeübten Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker abzustellen ist. Die Tätigkeit als Hausmeister war die letzte versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit des Klägers, die dieser nicht nur vorübergehend, zuletzt bei der Fa. N. - , von Juni 2003 bis April 2005 verrichtet hat. Dabei handelte es sich nach der Auskunft der Arbeitgeberin um allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten. Die davor von August 1986 bis Dezember 1995 ausgeübten Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker bzw. von Juni 1996 bis Dezember 1996 als Baumaschinen- und Kfz-Mechaniker sind hingegen entsprechend der Ausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren.
Selbst wenn der Kläger Berufsschutz als Kfz-Mechaniker genießt und er diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann er zumindest bis Oktober 2010 keine Berufsunfähigkeit geltend machen.
Facharbeiter sind nach dem Stufenschema des BSG nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächst niedrigeren Gruppe (Leitberuf des Angelernten) verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSGE 43, 243).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger bis Oktober 2010 und damit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt sind (September 2009), in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Damit kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht in Betracht, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, er habe sich von der höherwertigeren Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht freiwillig gelöst. Denn auf Tätigkeiten als Registrator müssen sich auch Facharbeiter zumutbar verweisen lassen; diese Tätigkeiten sind von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, beide in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L).
Die Tätigkeit eines Registrators umfasst nach den vom Senat in das Verfahren eingebrachten berufskundlichen Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2012, Az. L 1 R 1005/09, das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII (jetzt Entgelt-
gruppe 3) umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bay. LSG vom 6. Oktober 2010, Az. L 13 R 596/09, in juris; Urteil des Senats vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, in Juris).
Insoweit hat Dr. C. - aufgrund des übersandten berufskundlichen Materials in genauer Kenntnis der Anforderungen, die üblicherweise mit Tätigkeiten als Registrator verbunden sind - für den Senat überzeugend festgestellt, dass der Kläger bis Oktober 2010 noch als Registrator einsetzbar war. Den von Dr. C. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, kein häufiges Bücken, Knien, Hocken, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten, nur Arbeiten zu ebener Erde und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und keine Nachtschicht - wird im Rahmen einer Tätigkeit als Registrator Rechnung getragen. Dies gilt auch für die vom Allgemeinmediziner A. festgestellten und oben wiedergegebenen qualitativen Einschränkungen.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis Oktober 2010 in seiner Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dr. C. hat zeitnah in seinem Gutachten vom 7. August 2010 festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten besitzt. Der Kläger konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt damit innerhalb von drei Monaten in Tätigkeiten als Registrator einarbeiten, wobei Vorkenntnisse hier weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist (wie zum Beispiel bei der Bundesagentur für Arbeit), können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden. Der Kläger hat eine Berufsausbildung durchlaufen und darüber hinaus angegeben, diverse Lehrgänge besucht zu haben und sich Fähigkeiten angeeignet zu haben in Bezug auf Kundenannahme, Ersatzteilbestellung, Garantieabwicklung und Mitarbeiterführung. Er war also auch mit Bürotätigkeiten befasst.
Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind auch in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, a.a.O.).
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger seit November 2010 nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Registrator zu verrichten. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iSd § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt, die auch bei der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI vorliegen müssen (" bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen").
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI müssen Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Für den Kläger sind zuletzt im März 2007 Pflichtbeitragszeiten verzeichnet und daran anschließend bis August 2007 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich damit gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI um fünf Monate. Damit muss der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit spätestens im September 2009 eingetreten sein, damit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m.§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden.
Die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI entbehrlich, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) oder eine Wehrdienstbeschädigung (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) gibt es nicht. Entsprechende Nachfragen der Beklagten wurden zuletzt vom Kläger stets verneint.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) sind auch nicht gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich, da der Zeitraum ab 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des (hier unterstellten) Eintritts der Erwerbsminderung des Klägers im November 2010 nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten iSd § 240 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 6 SGB VI belegt ist. Von März 1995 bis September 1995 und ab September 2007 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten des Klägers vor. Insoweit ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI auf seinen Antrag hin nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung von Beiträgen von der Beklagten zugelassen worden. Hierauf besteht auch kein Anspruch, da der Versicherte nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.
Schließlich gibt es auch keinen Beleg dafür, dass die Wegefähigkeit des Klägers bis zum September 2009 (Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt waren) in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränkt gewesen sein könnte. Dr. A. hat zwar bei seiner Untersuchung des Klägers eine Einschränkung der Wegefähigkeit festgestellt, die auf die kurz zuvor im Januar 2011 erfolgte Wirbelsäulenoperation zurückzuführen war. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen überdauernden Zustand handelte, waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits nicht mehr gegeben. Bis September 2009 wurde von keinem Sachverständigen eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers angenommen.
Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V. § 43 Abs. 1 SGB VI.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das entgegenstehende Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1958 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von August 1973 bis Juli 1976 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und anschließend bis April 1980 ausgeübt. Von August 1980 bis Juli 1986 war er als Feinmechaniker, von August 1986 bis Dezember 1995 als Kfz-Mechaniker, von Juni 1996 bis Dezember 1996 als Baumaschinen- und Kfz-Mechaniker, von Januar 1996 bis April 1996 als Bademeister, von Januar 1997 bis Oktober 1997 in einem Handel mit Bootszubehör und zuletzt ab Oktober 1997 bis April 2005 als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind bis März 2007 Pflichtbeitragszeiten verzeichnet, zuletzt aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Abschließend sind von April bis August 2007 fünf Monate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Mit Antrag vom 19. Mai 2004 begehrte der Kläger erstmals Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Hierbei gab er an, die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im April 1980 aufgrund eines Arbeitgeberwechsels, im Dezember 1995 aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und im Dezember 1996 aus persönlichen Gründen (Scheidung) aufgegeben zu haben und sich seit Januar 2004 aufgrund Gesundheitsstörungen an Wirbelsäule, Knie-, Hand- und Ellbogengelenken, einer Bronchitis und einem chronischen Magenleiden als erwerbsgemindert zu halten. Die Gesundheitsstörungen seien durch eine Berufskrankheit hervorgerufen worden.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. S. vom 23. August 2004 ein, der beim Kläger lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, Gelenkbeschwerden, eine chronische Bronchitis bei chronischem Nikotinmissbrauch, eine Gastritis und eine Refluxösophagitis, eine Hyperurikämie sowie einen Spreizfuß beidseits feststellte. Der Kläger sei noch in der Lage, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken zu verrichten. In seiner letzten Tätigkeit als Hausmeister sei das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden abgesunken. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 1. September 2004 abgelehnt, der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren holte das SG ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. S. vom 8. März 2006 ein. Dieser diagnostizierte beim Kläger ein blandes Wirbelsäulensyndrom und eine diagnostisch unklare Schmerzhaftigkeit der Großzehengrundgelenke. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien vollschichtig verrichten. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei zu vermeiden. Der Kläger nahm daraufhin die Klage in der Sitzung vom 8. März 2006 zurück.
Mit Antrag vom 26. Oktober 2006 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er beziehe keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch sei keine Unfallrente abgefunden worden. Die Gesundheitsstörungen seien auch nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden. Die Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker im Jahr 1980, Feinmechaniker 1987 und Kfz-Mechaniker habe er aufgrund einer Kündigung, die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im Jahr 1997 aufgrund Arbeitslosigkeit und die Tätigkeit als Hausmeister wegen Krankheit aufgegeben.
Die Beklagte holte nach Beiziehung diverser Befundberichte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters H. vom 5. Februar 2007 ein. Dort gab der Kläger an, er sei nach 1996 als Reklamationsbearbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt und zuletzt mit einem Hausmeisterservice selbstständig tätig gewesen. Der Sachverständige stellte beim Kläger eine depressive Verstimmung, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, gelenkabhängige Beschwerden, ein nicht ausreichend behandeltes Schlafapnoesyndrom sowie einen Nikotin- und einen Alkoholabusus fest. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr durchzuführen. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Bücken und besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Die Tätigkeit als Hausmeister sei nicht mehr zumutbar. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der behandelnde Neurologe Dr. M. habe psychosomatische Störungen (laufende Angstzustände, Schlaflosigkeit etc.), vorschnelle Erschöpfungszustände, Konzentrationsschwächen und Defizite in der Merkfähigkeit festgestellt. Werde der Beruf als Kfz-Mechaniker oder Hausmeister zugrunde gelegt, müsse von einer konkreten Verweisbarkeit ausgegangen werden. Für geeignete Verweisungsberufe sei dem Kläger jedoch der Arbeitsmarkt versperrt.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Firma N. - - über das Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 1. Juni 2003 bis 15. April 2005 ein. Danach handelte es sich bei den vom Kläger verrichteten Hausmeistertätigkeiten um ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem Az. S 12 R 717/07 Klage zum SG. Dieses holte ein Gutachten von Dr. L. vom 29. Juli 2008 ein, die darlegte, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Der Kläger nahm daraufhin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2008 zurück und beantragte zugleich entsprechend der Empfehlung von Dr. L. die Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sowie im Anschluss hieran von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
In der anschließenden Maßnahme der stationären Rehabilitation in der Orthopädischen Klinik T. vom 5. Januar bis 4. Februar 2009 wurde beim Kläger ein Zustand nach Sequestrotomie BSV L 4/5 am 15. Dezember 2008, eine Lumboischialgie L 4 links, eine Gonarthrose beidseitig, ein Hallux limitus links stärker als rechts, ein Nikotinabusus sowie ein respiratorischer Infekt festgestellt. Der Kläger wurde für voraussichtlich 10-12 Wochen postoperativ als arbeitsunfähig entlassen. Bei weiterem positiven Genesungsverlauf könnten die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch drei bis sechs Stunden, eine übliche Hausmeistertätigkeit sowie mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als sechs Stunden täglich verrichtet werden. Bei allen Tätigkeiten sollten schweres Heben und Tragen, kniende und gebückte Haltungen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule längerfristig vermieden oder durch geeignete Hilfsmittel erleichtert werden.
Mit Antrag vom 31. März 2009 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten.
Die Beklagte zog den Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 10. November 2008 (GdB 50 ab 11. August 2008), den Entlassungsbericht der orthopädischen Klinik T. sowie diverse Befundberichte bei. Nach sozialmedizinischer Auswertung der Unterlagen wurde der Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 15. Juni 2009 abgelehnt. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger auf die Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Dr. H. im Dezember 2008. Aufgrund der zusätzlichen und neuerlichen Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule und der damit verbundenen chronischen Schmerzen habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich vermindert.
Ohne weitere medizinische Sachaufklärung wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 2 R 984/09 erhoben und zur Begründung auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen. Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. C. vom 17. August 2010. Dieser hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorfällen der unteren Lendenwirbelsäule
2. Kniegelenksbeschwerden bei Knorpelschaden der Kniescheiben, Aufbrauchveränderungen der Großzehengrundgelenke beidseits
3. Schulterbeschwerden bei Impingementsyndrom
4. Chronische Bronchitis, behandeltes SAP-Syndrom
5. Rezidivierende depressive Verstimmung
6. Wespengiftallergie.
Der Kläger könne noch regelmäßig acht Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen zu ebener Erde mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen verrichten. Zu vermeiden seien Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe, häufiges Bücken, Knien und Hocken, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und Nachtschicht.
Das SG hat daraufhin auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Allgemeinarztes A. vom 17. März 2011 eingeholt. Dieser hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronifiziertes LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen in der gesamten LWS.
2. Mehrere Bandscheibenvorfälle der unteren LWS
3. Gonarthralgien bei degenerativen Veränderungen der Kniescheiben (Gonarthrose beidseits)
4. Verdacht auf Impingementsyndrom der Schultergelenke (Schultergelenk rechts mehr als links)
5. Beschwerden in Großzehengrundgelenke, degenerativer Natur
6. Schlafapnoe Syndrom - behandelt mit CPAP-Maske
7. Verdacht auf chronische Bronchitis
8. Wespengiftallergie, mit Desensibilisierungstherapie behandelt
9. Verdacht auf depressives Syndrom
10. Nikotinabusus
11. Verdacht auf Neuropathie im Rahmen der mehrfachen Bandscheibenvorfälle; Bandscheibenoperation L 4/5 November 2010 und Zustand nach BSVP L 5/S 1 Januar 2011
12. Verdacht auf chronifiziertes Schmerzsyndrom.
Aufgrund der neuerlichen Operation am 20. Januar 2011 (Nukleotomie, Dekompression, Mobilisation Segmente L 5/S 1, Implantation einer Bandscheibenvollprothese L 5/S 1) könne der Kläger keine Arbeit annehmen. Dieser Zustand könne sich im Laufe der nächsten Monate bessern. Am Ende des Jahres könne der Kläger noch regelmäßig leichte Arbeiten verrichten. Vermieden werden sollten Kälte, Nässe, Zugluft, häufiges Bücken, langes Stehen oder Hocken, Knien, Zwangshaltungen, Akkord-, Nacht- oder Wechselschichtarbeiten, Arbeiten, die den psychischen Zustand verschlechtern könnten. Arbeiten mit regelmäßigen Arbeitszeiten sollten bevorzugt werden. Die Beantwortung der Frage nach dem quantitativen Leistungsvermögen des Klägers sei zurzeit nicht möglich bzw. sinnvoll. Die Wegefähigkeit sei derzeit sicher nicht ausreichend, könnte sich aber bessern. Dies sollte überprüft werden.
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 verurteilt, dem Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2009 zu leisten. Beim Kläger sei vom erlernten Beruf eines Kfz-Mechanikers auszugehen. Aufgrund von Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden habe er bereits im Jahr 1994 einen Antrag auf Umschulung bei der Arbeitsagentur gestellt. Nach Verlust des Arbeitsplatzes 1994 habe der Kläger seinen neuen Beruf nicht mehr ausgeübt, sondern sei als Hausmeister versicherungspflichtig bzw. teilweise selbstständig tätig gewesen. Der Kläger habe sich daher bereits 1994 von seinem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Mit den von Dr. C. festgestellten Leistungseinschränkungen könne der Kläger qualifizierte Arbeiten, die eine Anlernzeit von mindestens zwei Jahren voraussetzen, nicht mehr ausüben. Über den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung habe nicht mehr entschieden werden müssen, da dieser in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von seinem erlernten Beruf gelöst. Dies sei nicht glaubhaft, weil es sich bei den anschließend ausgeübten Hausmeistertätigkeiten um überwiegend schwere Arbeiten gehandelt habe. Hauptberuf sei die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Hausmeister bei N.,.
Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma M. beigezogen, wonach der Kläger von April 1988 bis August/September 1995 als Kfz-Mechaniker beschäftigt gewesen sei. Die sei 1996 geschlossen worden. Es seien keine Unterlagen mehr vorhanden, so dass keine Auskunft gegeben werden könne. Aus einer Auskunft der Marktgemeindeverwaltung M. geht hervor, dass der Kläger von Oktober 1995 bis April 1996 als Aushilfs-Schwimmmeister-Gehilfe im Hallenbad mit ungelernten Tätigkeiten beschäftigt war.
Laut Angaben des Klägers ist er von Juli 1986 bis Juni 1988 als Kfz-Mechaniker bei der Firma R. tätig gewesen. Dort sei er dann wegen der bereits damals bestehenden erheblichen Schulterprobleme als Werkstattmeister zu der Firma S. gewechselt. Diese Tätigkeit sei infolge des Konkurses des Inhabers beendet worden. In der Folgezeit habe er keine zustandsangemessene Tätigkeit als Werkstattmeister aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen und des fehlenden Meisterbriefes erhalten. Er habe dann bei der Firma M. leichtere Mechanikerarbeiten sowie Überwachungsarbeiten verrichtet. Nach dem Konkurs der Firma M. habe er sich arbeitslos gemeldet sowie bei diversen Autofirmen erneut beworben. Die Stellen aber seien bereits vergeben gewesen bzw. seien dort junge Mechaniker bevorzugt worden. Er habe sich nicht frühzeitig mit einem Berufswechsel abgefunden. Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses sei unter dem Druck der Verhältnisse erfolgt. Die frühere höherwertige Tätigkeit habe lediglich aus gesundheitlichen Gründen bei einem anderen Betrieb nicht mehr aufgenommen werden können.
Der Senat hat Auskünfte bei den vom Kläger angegebenen Autohäusern eingeholt und Dr. C. unter Übersendung berufskundlichen Materials um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, ob der Kläger noch als Registrator einsatzfähig sei. Dr. C. hat mitgeteilt, dass der Kläger bis Oktober 2010 als Registrator einsetzbar gewesen sei. Aufgrund der Bandscheibenoperationen im November 2010 und Januar 2011 sei eine weitere Sachaufklärung erforderlich hinsichtlich des nach den Operationen verbliebenen dauerhaften Leistungsvermögens.
Die Beklagte hat unter Übersendung eines aktuellen Versicherungsverlaufs darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Monat der Antragstellung März 2009 erfüllt seien.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 26. Juni 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu. Ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI wird aufgrund der entsprechenden Antragsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom Kläger ohnehin nicht mehr begehrt.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in Deutschland. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Dabei unterscheidet die Rechtsprechung nach dem sogenannten Vier-Stufen-Schema die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der Qualität der verrichteten Arbeit. Kriterien dafür sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.
Hat ein Versicherter eine höherwertige Berufstätigkeit ausgeübt und anschließend eine minderqualifizierte versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, ist im Falle einer freiwilligen Lösung vom bisher ausgeübten Beruf (z.B. höhere Verdienstmöglichkeiten, Wohnortwechsel) der Hauptberuf aus den späteren Tätigkeiten zu bestimmen. Eine Lösung vom bisher ausgeübten Beruf liegt dabei dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit aufnimmt, die gegenüber der früheren derartige Vorzüge aufweist, dass mit einer Rückkehr nicht zu rechnen ist, bzw. wenn er sich erkennbar einer anderen Berufstätigkeit endgültig zuwendet (BSG, Urteil vom 16. März 1989 - Az. 4 RA 37/88). Dabei ist vor allem ein Vergleich der Arbeitsbedingungen und der Einkommen erforderlich. Bei relativ langen Zeiträumen, während denen eine betriebsbedingt gewechselte Tätigkeit ausgeübt worden ist, dürfte in der Regel von einer freiwilligen Lösung vom bisherigen Beruf ausgegangen werden (BSG vom 28 November 1978 , Az. 5 RKn 16/77).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit des Klägers diejenige des Hausmeisters darstellt oder ob - mangels freiwilliger Lösung - auf die vom Kläger davor ausgeübten Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker abzustellen ist. Die Tätigkeit als Hausmeister war die letzte versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit des Klägers, die dieser nicht nur vorübergehend, zuletzt bei der Fa. N. - , von Juni 2003 bis April 2005 verrichtet hat. Dabei handelte es sich nach der Auskunft der Arbeitgeberin um allenfalls einfach angelernte Tätigkeiten. Die davor von August 1986 bis Dezember 1995 ausgeübten Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker bzw. von Juni 1996 bis Dezember 1996 als Baumaschinen- und Kfz-Mechaniker sind hingegen entsprechend der Ausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren.
Selbst wenn der Kläger Berufsschutz als Kfz-Mechaniker genießt und er diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann er zumindest bis Oktober 2010 keine Berufsunfähigkeit geltend machen.
Facharbeiter sind nach dem Stufenschema des BSG nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächst niedrigeren Gruppe (Leitberuf des Angelernten) verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSGE 43, 243).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Kläger bis Oktober 2010 und damit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt sind (September 2009), in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Damit kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht in Betracht, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, er habe sich von der höherwertigeren Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht freiwillig gelöst. Denn auf Tätigkeiten als Registrator müssen sich auch Facharbeiter zumutbar verweisen lassen; diese Tätigkeiten sind von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächst niedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25. September 2012, L 13 R 6087/09, beide in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L).
Die Tätigkeit eines Registrators umfasst nach den vom Senat in das Verfahren eingebrachten berufskundlichen Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2012, Az. L 1 R 1005/09, das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII (jetzt Entgelt-
gruppe 3) umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Urteil des Bay. LSG vom 6. Oktober 2010, Az. L 13 R 596/09, in juris; Urteil des Senats vom 28. April 2010, Az. L 1 R 807/09, in Juris).
Insoweit hat Dr. C. - aufgrund des übersandten berufskundlichen Materials in genauer Kenntnis der Anforderungen, die üblicherweise mit Tätigkeiten als Registrator verbunden sind - für den Senat überzeugend festgestellt, dass der Kläger bis Oktober 2010 noch als Registrator einsetzbar war. Den von Dr. C. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen - Gefährdung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, kein häufiges Bücken, Knien, Hocken, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten, nur Arbeiten zu ebener Erde und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und keine Nachtschicht - wird im Rahmen einer Tätigkeit als Registrator Rechnung getragen. Dies gilt auch für die vom Allgemeinmediziner A. festgestellten und oben wiedergegebenen qualitativen Einschränkungen.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis Oktober 2010 in seiner Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dr. C. hat zeitnah in seinem Gutachten vom 7. August 2010 festgestellt, dass der Kläger die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für andere Tätigkeiten besitzt. Der Kläger konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt damit innerhalb von drei Monaten in Tätigkeiten als Registrator einarbeiten, wobei Vorkenntnisse hier weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist (wie zum Beispiel bei der Bundesagentur für Arbeit), können die für alle Beschäftigten und somit auch für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden. Der Kläger hat eine Berufsausbildung durchlaufen und darüber hinaus angegeben, diverse Lehrgänge besucht zu haben und sich Fähigkeiten angeeignet zu haben in Bezug auf Kundenannahme, Ersatzteilbestellung, Garantieabwicklung und Mitarbeiterführung. Er war also auch mit Bürotätigkeiten befasst.
Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind auch in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, a.a.O.).
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger seit November 2010 nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Registrator zu verrichten. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iSd § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt, die auch bei der Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI vorliegen müssen (" bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen").
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI müssen Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Für den Kläger sind zuletzt im März 2007 Pflichtbeitragszeiten verzeichnet und daran anschließend bis August 2007 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich damit gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI um fünf Monate. Damit muss der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit spätestens im September 2009 eingetreten sein, damit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m.§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden.
Die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI entbehrlich, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) oder eine Wehrdienstbeschädigung (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) gibt es nicht. Entsprechende Nachfragen der Beklagten wurden zuletzt vom Kläger stets verneint.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) sind auch nicht gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich, da der Zeitraum ab 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des (hier unterstellten) Eintritts der Erwerbsminderung des Klägers im November 2010 nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten iSd § 240 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 6 SGB VI belegt ist. Von März 1995 bis September 1995 und ab September 2007 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten des Klägers vor. Insoweit ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI auf seinen Antrag hin nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung von Beiträgen von der Beklagten zugelassen worden. Hierauf besteht auch kein Anspruch, da der Versicherte nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.
Schließlich gibt es auch keinen Beleg dafür, dass die Wegefähigkeit des Klägers bis zum September 2009 (Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt waren) in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränkt gewesen sein könnte. Dr. A. hat zwar bei seiner Untersuchung des Klägers eine Einschränkung der Wegefähigkeit festgestellt, die auf die kurz zuvor im Januar 2011 erfolgte Wirbelsäulenoperation zurückzuführen war. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen überdauernden Zustand handelte, waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits nicht mehr gegeben. Bis September 2009 wurde von keinem Sachverständigen eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers angenommen.
Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 i.V. § 43 Abs. 1 SGB VI.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das entgegenstehende Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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