Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 P 5391/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 494/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Die Klage wegen des die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 1. Januar 2013 regelnden Bescheids der Beklagten wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nur in Höhe des Beitrages zur Krankenversicherung der Studenten zahlen zu müssen.
Der 1971 geborene, kinderlose Kläger ist Mitglied der zu 1) beklagten Pflegekasse und der zu 2) beklagten Krankenkasse. Vom 3. März bis 31. August 2008 war er versicherungspflichtiges Mitglied als Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ab 1. September 2008 führte ihn die Beklagte zu 2) als freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung und erhob entsprechend Beiträge. Aufgrund der Angabe des Klägers, selbstständig tätig zu sein, ordnete sie den Kläger für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Tätigen und für die Zeit vom 1. Februar bis 13. September 2009 dem Personenkreis der nebenberuflich selbstständig Tätigen zu. Vom 14. September 2009 bis 31. Juli 2010 besuchte der Kläger das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Gewerbeschule, woraufhin ihn die Beklagte zu 2) ab 14. September 2009 dem Personenkreis der Schüler zuordnete.
Der Kläger war ab 1. September 2010 an einer deutschen Hochschule eingeschrieben und nahm ein Studium im Bachelor-Studiengang Unternehmens- und IT-Sicherheit auf. Hierfür erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit von September 2011 bis August 2012 in Höhe von monatlich EUR 670,00 (Bescheid des Studentenwerks F. vom 30. August 2011). Dieser Betrag enthält einen Zuschlag zur Krankenversicherung von EUR 62,00 und zur Pflegeversicherung von EUR 11,00. Auch ab diesem Zeitpunkt führte ihn die Beklagte zu 2) als freiwilliges Mitglied. Sie setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 1) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 ab 1. September 2010 unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen in Höhe von EUR 851,67 sowie von Beitragssätzen von 14,3 v.H. zur Krankenversicherung und 2,2 v.H. zur Pflegeversicherung auf EUR 140,53 (Krankenversicherung EUR 126,90, Pflegeversicherung EUR 18,74) sowie mit Bescheid vom 19. September 2011 unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen in Höhe von EUR 851,67 sowie von Beitragssätzen von 14,9 v.H. zur Krankenversicherung und 2,2 v.H. zur Pflegeversicherung mit EUR 145,64 (Krankenversicherung EUR 126,90, Pflegeversicherung EUR 18,74) fest. Im Bescheid vom 19. September 2011 wies sie darauf hin, dass die Versicherung als Student längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres möglich sei. Dieser Bescheid enthält auch keine Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Beiträge in der festgesetzten Höhe zu zahlen waren. Die Bescheide vom 7. Oktober 2010 und 19. September 2011 focht der Kläger nicht an.
Die Beklagte zu 2) setzte mit (weder vom Kläger noch von den Beklagten vorgelegten) Bescheid vom 30. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 - nach den Angaben im Widerspruchsbescheid - unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen von EUR 875,00 die Beiträge zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 v.H. auf EUR 130,38 und zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz von 2,2 v.H. auf EUR 19,25, insgesamt EUR 149,63 fest. Der Kläger erhob Widerspruch. Studierende bis zum Alter von ca. 30 Jahren würden mit einem Beitrag zur Krankenversicherung von ca. EUR 75,00 bis EUR 80,00 belastet. Die Bemessungsgrundlage für Studierende über 30 Jahre stimme nicht. Diese hätten eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen. Bei ihm betrügen die Beiträge von EUR 149,63 etwa 22,3 v.H. der gezahlten BAföG-Leistung von EUR 670,00. Der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012). Der Beitragsberechnung sei die gesetzlich korrekte Mindestbemessungsgrundlage zugrundegelegt worden. Da der Kläger nach seinen Angaben seit September 2011 allein Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von (monatlich) EUR 670,00 erhalte, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, seit 1. Januar 2012 EUR 875,00. Die Voraussetzungen für eine Bemessung der Beiträge im Sinne der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht gegeben. Der am 20. Juni 1971 geborene Kläger habe das 30. Lebensjahr am 20. Juni 2001 abgeschlossen. Ein Verlängerungstatbestand im Sinne des geltenden Rechtes könne nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger erhob am 6. Juni 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Das SG führte - ohne förmlichen (Trennungs-)Beschluss - zwei Klageverfahren, eines betreffend die Beiträge zur Krankenversicherung (S 11 KR 2872/12) und eines betreffend die Beiträge zur Pflegeversicherung (S 18 P 5391/12). Der Kläger verwies zur Begründung der Klagen auf seinen Widerspruch.
Die Beklagten traten den Klagen unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung unterrichtete das SG den Kläger darüber, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (Schreiben vom 19. Dezember 2012), woraufhin der Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 8. Januar 2013 erklärte, mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden zu sein (Aktenvermerk vom selben Tag). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2013 ab. Es nahm Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte zu 1) habe zutreffend zu berücksichtigende Mindesteinnahmen für freiwillig versicherte Mitglieder in Höhe von EUR 875,00 der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Die Versicherungspflicht der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bestehe im Fall des Klägers nicht mehr, weil er das maßgebliche Alter bereits erheblich überschritten habe. Gegen die gesetzliche Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung wies das SG die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 ab. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V lägen beim Kläger nicht vor. Er habe bereits vor Aufnahme des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet gehabt. Für einen Verlängerungstatbestand ergäben sich keine Anhaltspunkte. Gegen die gesetzliche Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da in den vom Gesetzgeber gezogenen zeitlichen Grenzen ein Studium ebenfalls bei typisierender Betrachtung entweder abgeschlossen oder endgültig aufgegeben werde. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung habe die Beklagte zu 2) zutreffend festgesetzt mit beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag von mindestens dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 31. Januar 2013 (L 4 P 494/13) und gegen das ihm am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil am 17. Juli 2013 (L 4 KR 2906/13) Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Juli 2013 die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 4 P 494/13 fortgeführt.
Der Kläger beanstandet, dass das SG zwei Klageverfahren geführt hat, und macht weiter geltend, er sei vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht angehört worden. Aufgrund seiner telefonischen Aussage gegenüber der Urkundsbeamtin, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein, hätte es eine mündliche Verhandlung geben müssen. Es bestehe ein Verlängerungstatbestand für die Versicherungspflicht als Studierender. Dieser sei insbesondere beim Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs gegeben. Er habe die Fachhochschulreife unmittelbar vor Beginn des Studiums erhalten. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1992 (12 RK 3/91, in juris) sei nicht zutreffend. Der dortige Kläger sei gerade um die 30 Jahre alt gewesen und habe nicht wie er die Zugangsvoraussetzungen (zum Studium) erst mit 38 Jahren geschaffen. Dies habe er so geplant gehabt und die nach dem BAföG zuständige Behörde habe zugestimmt. Es sei nicht geregelt, wann der Zweite Bildungsweg angetreten werden solle oder bis zu welchem Alter die Voraussetzungen zu schaffen seien.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 und den zum 1. Januar 2013 ergangenen Beitragsbescheid abzuändern und ab 1. Januar 2012 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 88,95 und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung auf EUR 13,13 sowie ab 1. Januar 2013 auf EUR 14,63 festzusetzen.
Die Beklagten beantragen (sachgerecht gefasst),
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage wegen des zum 1. Januar 2013 ergangenen Beitragsbescheids abzuweisen.
Sie halten sowohl den Gerichtsbescheid als auch das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben trotz Aufforderung des Senats, nach dem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 ergangene Beitragsbescheide nicht vorgelegt. Die Beklagten haben insoweit angegeben, Beitragsbescheide, die zum Jahreswechsel durch die Anpassung von Grenzwerten ergingen, würden nur direkt an die Versicherten gesendet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufungen des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz - SGG -) entschieden hat, sind zulässig. Der Kläger hat die Berufungen form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungen sind auch statthaft. Denn sie betreffen Leistungen - hier Beiträge - für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Zu entscheiden ist allein über die seit 1. Januar 2012 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit davor seit Aufnahme des Studiums am 1. September 2010 sind die Beitragsbescheide der Beklagten vom 7. Oktober 2010 und 19. September 2011 bestandskräftig (§ 77 SGG), weil der Kläger sie nicht angefochten hat. Das Gleiche würde auch für einen Bescheid gelten, der aufgrund der Änderung der Beitragssätze zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2011 (Erhöhung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 v.H. auf 14,9 v.H.; § 243 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309) ergangen sein müsste, sich aber weder in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte befindet noch von den Beteiligten vorgelegt worden ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist demgemäß der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012, gegen welchen der Kläger beim SG Klage erhoben hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist ferner der Bescheid der Beklagten, der zum 1. Januar 2013 wegen der Änderung der Bezugsgröße (Erhöhung von monatlich EUR 2.625,00 auf monatlich EUR 2.695,00; § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013, BGBL. I, S. 2361) und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose (Erhöhung von 2,2 v.H. auf 2,45 v.H.; § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Art. 1 Nr. 26 Buchst. a) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung [PNG] vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2346, und § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) ergangen ist. Er ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Da die Beteiligten entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 96 Abs. 2 SGG diesen Bescheid nicht vorgelegt haben, kann der Senat diesen Bescheid nicht konkret bezeichnen. Über ihn entscheidet der Senat auf Klage. Dies gilt auch, wenn dieser Bescheid vor den angefochtenen Entscheidungen des SG ergangen sein sollte. Denn das SG hat über diesen Bescheid nicht entschieden. In diesem Fall hat das Berufungsgericht auch über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris), ohne dass es eines Vorverfahrens nach § 78 SGG bedurfte (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 RU 270/59 -, in juris).
3. Das Begehren des Klägers geht dahin, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 1. Januar 2012 nur in der Höhe zahlen zu müssen, wie sie ein in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflichtiger zu zahlen hat. Dies sind monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von EUR 88,95 und monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2012 von EUR 13,13 sowie ab 1. Januar 2013 von EUR 14,63. Demgemäß hat der Senat die Anträge des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Diese Vorschrift gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Dies ist seit Oktober 2010 ein Betrag von insgesamt EUR 597,00 monatlich, ein Dreißigstel hiervon mithin EUR 19,90. Da für die Berechnung der Beiträge der Monat zu 30 Tagen anzusetzen ist (§ 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V), verbleibt es bei dem Betrag von EUR 597,00. Daraus ergeben sich monatliche Beiträge zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 v.H. (§ 243 SGB V) von EUR 88,95 sowie zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz für Kinderlose - wie der Kläger - von 2,2 v.H. (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 von EUR 13,13 und einem Beitragssatz von 2,45 v.H. seit 1. Januar 2013 (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 26 Buchst. a) PNG) von EUR 14,63, insgesamt mithin bis 31. Dezember 2012 EUR 101,78 und seit 1. Januar 2013 EUR 103,28.
4. Die zulässigen Berufungen des Klägers und die Klage sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 sowie der weitere, die Festsetzung der Beiträge seit 1. Januar 2013 regelnde Bescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten.
a) Die Rüge des Klägers, das SG habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann nicht zur Aufhebung des Gerichtsbescheids führen. Selbst wenn das SG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kommt allein deshalb eine Aufhebung des Gerichtsbescheids nicht in Betracht. Soweit der Kläger insoweit sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dieser Verstoß jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt, in welchem der Kläger Gelegenheit hatte, sich zu äußern und dies auch getan hat.
b) Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht fehlen beim Kläger, weil er bei Aufnahme des Studiums am 1. September 2010 bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Der am 20. Juni 1971 geborene Kläger vollendete das 30. Lebensjahr am 19. Juni 2001. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V sind nicht gegeben.
aa) Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von Studenten - wie bereits zuvor bis 31. Dezember 1988 in der bis dahin geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch im SGB V für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat es bei der Verabschiedung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) im Jahre 1988 für erforderlich gehalten, die beitragsgünstige Krankversicherung der Studenten zu begrenzen. Sie hat in der Vergangenheit Personen angezogen, für die sie nicht gedacht war. Im Entwurf des GRG sind die unverändert Gesetz gewordene Begrenzung der Versicherungspflicht und die Ausnahmen davon wörtlich wie folgt begründet worden (Bundesrat-Drucksache 200/88 = Bundestag-Drucksache 11/2237, jeweils S. 159 zu § 5): "Die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9) wird, um Mißbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit soll auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden. Die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz ist eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern."
Hiernach hat der Gedanke der Missbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der Krankenversicherung der Studenten gegeben. Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden. Demnach scheiden wegen Überschreitens der Grenzen grundsätzlich auch solche Studenten aus, denen ein Missbrauch der Krankenversicherung der Studenten nicht entgegengehalten werden kann. Entsprechend ist mit einem solchen Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ein Vorwurf von Missbrauch nicht verbunden. Die "familiären sowie persönlichen Gründe", die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, sind einschränkend aufzufassen. Andernfalls würde, weil Gründe dieser Art im weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden können, die Einführung der Altersgrenze nicht hinreichend beachtet. Allerdings werden trotz des sprachlich nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts (familiäre "sowie" persönliche Gründe) nach der erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs familiäre "oder" persönliche Gründe genügen. Diese müssen jedoch, wenn der Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gewahrt bleiben soll, im allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Hinweise hierzu enthält die Gesetzesbegründung. Das Studium aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (zum Ganzen, BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 -, m.w.N., in juris). Unter Berücksichtigung dessen hat das BSG (Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 - a.a.O.) einen Ausnahmefall verneint, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte. In diesem Fall ist die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg, sondern durch eine langjährige Berufsausübung vor dessen Beginn verursacht und damit allein wegen des Zweiten Bildungswegs nicht mehr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gerechtfertigt.
bb) Ausgehend hiervon sind persönliche Gründe, die das Überschreiten der Grenze des 30. Lebensjahres rechtfertigen könnten, beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger begann das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, die Voraussetzung für das am 1. September 2010 aufgenommene Studium war, am 14. September 2009, mithin im Alter von über 38 Jahren. Zuvor war er anderweitig berufstätig, zuletzt auch selbstständig tätig. Der Kläger hat die Entscheidung getroffen, zunächst über Jahre hinweg eine Berufstätigkeit auszuüben und erst im Alter von 39 Jahren ein Studium zu beginnen, mithin ungefähr 20 Jahre später als dies üblicherweise erfolgt. Allein schon der Zeitraum von 20 Jahren spricht dagegen, dass über den gesamten Zeitraum Gründe vorlagen, die ursächlich dafür waren, dass er erst im Alter von 38 Jahren die Fachhochschulreife erwerben und dann im Alter von 39 Jahren ein Studium aufnehmen konnte. Aufgrund dieses Zeitraums ist auch nicht ersichtlich, dass eine oder mehrere Tätigkeiten, die der Kläger in diesem Zeitraum ausübte, rechtliche Voraussetzung für das aufgenommene Studium der Unternehmens- und IT-Sicherheit waren und der Kläger deswegen tatsächlich gehindert war, das Studium früher aufzunehmen (zu dieser Ausnahme: BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.).
Dass ein Studium, welches im Alter von über 30 Jahren aufgenommen wird, nach § 10 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, erfordert nicht, in diesem Fall eine Ausnahme von der strengen Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu machen (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.). Auch dass, wie der Kläger meint, nicht geregelt sei, wann der Zweite Bildungsweg angetreten werden solle oder müsse, um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten zu erreichen, erfordert keine andere Beurteilung. Die ausdrückliche Regelung war nicht erforderlich. Dies ergibt sich vielmehr aus dem dargestellten gesetzgeberischen Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V, die (für Studenten kostengünstige) Versicherungspflicht der Studenten auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit von 14 Semestern und auf ein Höchstalter 30 Lebensjahren bewusst zu begrenzen.
cc) Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V bestehen auch bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges nicht (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 -, a.a.O.).
c) Die Beklagten haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung und versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung zutreffend auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) festgesetzt. Diese Bemessungsgrundlage darf auch in Härtefällen nicht unterschritten werden (z.B. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - B 12 P 1/04 R -, in juris).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG in den genannten Urteilen keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 6. November 2003 - B 12 KR 17/03 B -, in juris).
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nur in Höhe des Beitrages zur Krankenversicherung der Studenten zahlen zu müssen.
Der 1971 geborene, kinderlose Kläger ist Mitglied der zu 1) beklagten Pflegekasse und der zu 2) beklagten Krankenkasse. Vom 3. März bis 31. August 2008 war er versicherungspflichtiges Mitglied als Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ab 1. September 2008 führte ihn die Beklagte zu 2) als freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung und erhob entsprechend Beiträge. Aufgrund der Angabe des Klägers, selbstständig tätig zu sein, ordnete sie den Kläger für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Tätigen und für die Zeit vom 1. Februar bis 13. September 2009 dem Personenkreis der nebenberuflich selbstständig Tätigen zu. Vom 14. September 2009 bis 31. Juli 2010 besuchte der Kläger das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Gewerbeschule, woraufhin ihn die Beklagte zu 2) ab 14. September 2009 dem Personenkreis der Schüler zuordnete.
Der Kläger war ab 1. September 2010 an einer deutschen Hochschule eingeschrieben und nahm ein Studium im Bachelor-Studiengang Unternehmens- und IT-Sicherheit auf. Hierfür erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit von September 2011 bis August 2012 in Höhe von monatlich EUR 670,00 (Bescheid des Studentenwerks F. vom 30. August 2011). Dieser Betrag enthält einen Zuschlag zur Krankenversicherung von EUR 62,00 und zur Pflegeversicherung von EUR 11,00. Auch ab diesem Zeitpunkt führte ihn die Beklagte zu 2) als freiwilliges Mitglied. Sie setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 1) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 ab 1. September 2010 unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen in Höhe von EUR 851,67 sowie von Beitragssätzen von 14,3 v.H. zur Krankenversicherung und 2,2 v.H. zur Pflegeversicherung auf EUR 140,53 (Krankenversicherung EUR 126,90, Pflegeversicherung EUR 18,74) sowie mit Bescheid vom 19. September 2011 unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen in Höhe von EUR 851,67 sowie von Beitragssätzen von 14,9 v.H. zur Krankenversicherung und 2,2 v.H. zur Pflegeversicherung mit EUR 145,64 (Krankenversicherung EUR 126,90, Pflegeversicherung EUR 18,74) fest. Im Bescheid vom 19. September 2011 wies sie darauf hin, dass die Versicherung als Student längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres möglich sei. Dieser Bescheid enthält auch keine Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Beiträge in der festgesetzten Höhe zu zahlen waren. Die Bescheide vom 7. Oktober 2010 und 19. September 2011 focht der Kläger nicht an.
Die Beklagte zu 2) setzte mit (weder vom Kläger noch von den Beklagten vorgelegten) Bescheid vom 30. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 - nach den Angaben im Widerspruchsbescheid - unter Berücksichtigung der gesetzlichen monatlichen Mindesteinnahmen von EUR 875,00 die Beiträge zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 v.H. auf EUR 130,38 und zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz von 2,2 v.H. auf EUR 19,25, insgesamt EUR 149,63 fest. Der Kläger erhob Widerspruch. Studierende bis zum Alter von ca. 30 Jahren würden mit einem Beitrag zur Krankenversicherung von ca. EUR 75,00 bis EUR 80,00 belastet. Die Bemessungsgrundlage für Studierende über 30 Jahre stimme nicht. Diese hätten eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen. Bei ihm betrügen die Beiträge von EUR 149,63 etwa 22,3 v.H. der gezahlten BAföG-Leistung von EUR 670,00. Der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012). Der Beitragsberechnung sei die gesetzlich korrekte Mindestbemessungsgrundlage zugrundegelegt worden. Da der Kläger nach seinen Angaben seit September 2011 allein Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von (monatlich) EUR 670,00 erhalte, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, seit 1. Januar 2012 EUR 875,00. Die Voraussetzungen für eine Bemessung der Beiträge im Sinne der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht gegeben. Der am 20. Juni 1971 geborene Kläger habe das 30. Lebensjahr am 20. Juni 2001 abgeschlossen. Ein Verlängerungstatbestand im Sinne des geltenden Rechtes könne nicht nachvollzogen werden.
Der Kläger erhob am 6. Juni 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Das SG führte - ohne förmlichen (Trennungs-)Beschluss - zwei Klageverfahren, eines betreffend die Beiträge zur Krankenversicherung (S 11 KR 2872/12) und eines betreffend die Beiträge zur Pflegeversicherung (S 18 P 5391/12). Der Kläger verwies zur Begründung der Klagen auf seinen Widerspruch.
Die Beklagten traten den Klagen unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung unterrichtete das SG den Kläger darüber, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (Schreiben vom 19. Dezember 2012), woraufhin der Kläger bei der persönlichen Vorsprache am 8. Januar 2013 erklärte, mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden zu sein (Aktenvermerk vom selben Tag). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2013 ab. Es nahm Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte zu 1) habe zutreffend zu berücksichtigende Mindesteinnahmen für freiwillig versicherte Mitglieder in Höhe von EUR 875,00 der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Die Versicherungspflicht der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bestehe im Fall des Klägers nicht mehr, weil er das maßgebliche Alter bereits erheblich überschritten habe. Gegen die gesetzliche Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung wies das SG die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2013 ab. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V lägen beim Kläger nicht vor. Er habe bereits vor Aufnahme des Studiums das 30. Lebensjahr vollendet gehabt. Für einen Verlängerungstatbestand ergäben sich keine Anhaltspunkte. Gegen die gesetzliche Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da in den vom Gesetzgeber gezogenen zeitlichen Grenzen ein Studium ebenfalls bei typisierender Betrachtung entweder abgeschlossen oder endgültig aufgegeben werde. Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung habe die Beklagte zu 2) zutreffend festgesetzt mit beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag von mindestens dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 31. Januar 2013 (L 4 P 494/13) und gegen das ihm am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil am 17. Juli 2013 (L 4 KR 2906/13) Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Juli 2013 die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 4 P 494/13 fortgeführt.
Der Kläger beanstandet, dass das SG zwei Klageverfahren geführt hat, und macht weiter geltend, er sei vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht angehört worden. Aufgrund seiner telefonischen Aussage gegenüber der Urkundsbeamtin, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein, hätte es eine mündliche Verhandlung geben müssen. Es bestehe ein Verlängerungstatbestand für die Versicherungspflicht als Studierender. Dieser sei insbesondere beim Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs gegeben. Er habe die Fachhochschulreife unmittelbar vor Beginn des Studiums erhalten. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1992 (12 RK 3/91, in juris) sei nicht zutreffend. Der dortige Kläger sei gerade um die 30 Jahre alt gewesen und habe nicht wie er die Zugangsvoraussetzungen (zum Studium) erst mit 38 Jahren geschaffen. Dies habe er so geplant gehabt und die nach dem BAföG zuständige Behörde habe zugestimmt. Es sei nicht geregelt, wann der Zweite Bildungsweg angetreten werden solle oder bis zu welchem Alter die Voraussetzungen zu schaffen seien.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 und den zum 1. Januar 2013 ergangenen Beitragsbescheid abzuändern und ab 1. Januar 2012 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 88,95 und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung auf EUR 13,13 sowie ab 1. Januar 2013 auf EUR 14,63 festzusetzen.
Die Beklagten beantragen (sachgerecht gefasst),
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage wegen des zum 1. Januar 2013 ergangenen Beitragsbescheids abzuweisen.
Sie halten sowohl den Gerichtsbescheid als auch das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben trotz Aufforderung des Senats, nach dem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 ergangene Beitragsbescheide nicht vorgelegt. Die Beklagten haben insoweit angegeben, Beitragsbescheide, die zum Jahreswechsel durch die Anpassung von Grenzwerten ergingen, würden nur direkt an die Versicherten gesendet. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufungen des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz - SGG -) entschieden hat, sind zulässig. Der Kläger hat die Berufungen form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungen sind auch statthaft. Denn sie betreffen Leistungen - hier Beiträge - für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Zu entscheiden ist allein über die seit 1. Januar 2012 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit davor seit Aufnahme des Studiums am 1. September 2010 sind die Beitragsbescheide der Beklagten vom 7. Oktober 2010 und 19. September 2011 bestandskräftig (§ 77 SGG), weil der Kläger sie nicht angefochten hat. Das Gleiche würde auch für einen Bescheid gelten, der aufgrund der Änderung der Beitragssätze zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2011 (Erhöhung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,3 v.H. auf 14,9 v.H.; § 243 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309) ergangen sein müsste, sich aber weder in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte befindet noch von den Beteiligten vorgelegt worden ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist demgemäß der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012, gegen welchen der Kläger beim SG Klage erhoben hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist ferner der Bescheid der Beklagten, der zum 1. Januar 2013 wegen der Änderung der Bezugsgröße (Erhöhung von monatlich EUR 2.625,00 auf monatlich EUR 2.695,00; § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013, BGBL. I, S. 2361) und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose (Erhöhung von 2,2 v.H. auf 2,45 v.H.; § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Art. 1 Nr. 26 Buchst. a) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung [PNG] vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2346, und § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) ergangen ist. Er ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Da die Beteiligten entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 96 Abs. 2 SGG diesen Bescheid nicht vorgelegt haben, kann der Senat diesen Bescheid nicht konkret bezeichnen. Über ihn entscheidet der Senat auf Klage. Dies gilt auch, wenn dieser Bescheid vor den angefochtenen Entscheidungen des SG ergangen sein sollte. Denn das SG hat über diesen Bescheid nicht entschieden. In diesem Fall hat das Berufungsgericht auch über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris), ohne dass es eines Vorverfahrens nach § 78 SGG bedurfte (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 RU 270/59 -, in juris).
3. Das Begehren des Klägers geht dahin, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 1. Januar 2012 nur in der Höhe zahlen zu müssen, wie sie ein in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflichtiger zu zahlen hat. Dies sind monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von EUR 88,95 und monatliche Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2012 von EUR 13,13 sowie ab 1. Januar 2013 von EUR 14,63. Demgemäß hat der Senat die Anträge des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Diese Vorschrift gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Dies ist seit Oktober 2010 ein Betrag von insgesamt EUR 597,00 monatlich, ein Dreißigstel hiervon mithin EUR 19,90. Da für die Berechnung der Beiträge der Monat zu 30 Tagen anzusetzen ist (§ 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V), verbleibt es bei dem Betrag von EUR 597,00. Daraus ergeben sich monatliche Beiträge zur Krankenversicherung bei einem Beitragssatz von 14,9 v.H. (§ 243 SGB V) von EUR 88,95 sowie zur Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz für Kinderlose - wie der Kläger - von 2,2 v.H. (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 von EUR 13,13 und einem Beitragssatz von 2,45 v.H. seit 1. Januar 2013 (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 26 Buchst. a) PNG) von EUR 14,63, insgesamt mithin bis 31. Dezember 2012 EUR 101,78 und seit 1. Januar 2013 EUR 103,28.
4. Die zulässigen Berufungen des Klägers und die Klage sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2012 sowie der weitere, die Festsetzung der Beiträge seit 1. Januar 2013 regelnde Bescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten.
a) Die Rüge des Klägers, das SG habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann nicht zur Aufhebung des Gerichtsbescheids führen. Selbst wenn das SG insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, kommt allein deshalb eine Aufhebung des Gerichtsbescheids nicht in Betracht. Soweit der Kläger insoweit sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dieser Verstoß jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt, in welchem der Kläger Gelegenheit hatte, sich zu äußern und dies auch getan hat.
b) Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht fehlen beim Kläger, weil er bei Aufnahme des Studiums am 1. September 2010 bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Der am 20. Juni 1971 geborene Kläger vollendete das 30. Lebensjahr am 19. Juni 2001. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V sind nicht gegeben.
aa) Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von Studenten - wie bereits zuvor bis 31. Dezember 1988 in der bis dahin geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch im SGB V für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat es bei der Verabschiedung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) im Jahre 1988 für erforderlich gehalten, die beitragsgünstige Krankversicherung der Studenten zu begrenzen. Sie hat in der Vergangenheit Personen angezogen, für die sie nicht gedacht war. Im Entwurf des GRG sind die unverändert Gesetz gewordene Begrenzung der Versicherungspflicht und die Ausnahmen davon wörtlich wie folgt begründet worden (Bundesrat-Drucksache 200/88 = Bundestag-Drucksache 11/2237, jeweils S. 159 zu § 5): "Die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9) wird, um Mißbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit soll auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden. Die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz ist eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern."
Hiernach hat der Gedanke der Missbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der Krankenversicherung der Studenten gegeben. Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden. Demnach scheiden wegen Überschreitens der Grenzen grundsätzlich auch solche Studenten aus, denen ein Missbrauch der Krankenversicherung der Studenten nicht entgegengehalten werden kann. Entsprechend ist mit einem solchen Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ein Vorwurf von Missbrauch nicht verbunden. Die "familiären sowie persönlichen Gründe", die die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, sind einschränkend aufzufassen. Andernfalls würde, weil Gründe dieser Art im weiteren Sinne für jedes Hinausschieben oder Unterbrechen des Studiums angeführt werden können, die Einführung der Altersgrenze nicht hinreichend beachtet. Allerdings werden trotz des sprachlich nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts (familiäre "sowie" persönliche Gründe) nach der erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs familiäre "oder" persönliche Gründe genügen. Diese müssen jedoch, wenn der Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gewahrt bleiben soll, im allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Hinweise hierzu enthält die Gesetzesbegründung. Das Studium aufzuschieben, weil dies als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (zum Ganzen, BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 -, m.w.N., in juris). Unter Berücksichtigung dessen hat das BSG (Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 - a.a.O.) einen Ausnahmefall verneint, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte. In diesem Fall ist die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg, sondern durch eine langjährige Berufsausübung vor dessen Beginn verursacht und damit allein wegen des Zweiten Bildungswegs nicht mehr im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gerechtfertigt.
bb) Ausgehend hiervon sind persönliche Gründe, die das Überschreiten der Grenze des 30. Lebensjahres rechtfertigen könnten, beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger begann das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, die Voraussetzung für das am 1. September 2010 aufgenommene Studium war, am 14. September 2009, mithin im Alter von über 38 Jahren. Zuvor war er anderweitig berufstätig, zuletzt auch selbstständig tätig. Der Kläger hat die Entscheidung getroffen, zunächst über Jahre hinweg eine Berufstätigkeit auszuüben und erst im Alter von 39 Jahren ein Studium zu beginnen, mithin ungefähr 20 Jahre später als dies üblicherweise erfolgt. Allein schon der Zeitraum von 20 Jahren spricht dagegen, dass über den gesamten Zeitraum Gründe vorlagen, die ursächlich dafür waren, dass er erst im Alter von 38 Jahren die Fachhochschulreife erwerben und dann im Alter von 39 Jahren ein Studium aufnehmen konnte. Aufgrund dieses Zeitraums ist auch nicht ersichtlich, dass eine oder mehrere Tätigkeiten, die der Kläger in diesem Zeitraum ausübte, rechtliche Voraussetzung für das aufgenommene Studium der Unternehmens- und IT-Sicherheit waren und der Kläger deswegen tatsächlich gehindert war, das Studium früher aufzunehmen (zu dieser Ausnahme: BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.).
Dass ein Studium, welches im Alter von über 30 Jahren aufgenommen wird, nach § 10 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann, erfordert nicht, in diesem Fall eine Ausnahme von der strengen Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu machen (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 3/91 -, a.a.O.). Auch dass, wie der Kläger meint, nicht geregelt sei, wann der Zweite Bildungsweg angetreten werden solle oder müsse, um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten zu erreichen, erfordert keine andere Beurteilung. Die ausdrückliche Regelung war nicht erforderlich. Dies ergibt sich vielmehr aus dem dargestellten gesetzgeberischen Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V, die (für Studenten kostengünstige) Versicherungspflicht der Studenten auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit von 14 Semestern und auf ein Höchstalter 30 Lebensjahren bewusst zu begrenzen.
cc) Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich des § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V bestehen auch bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges nicht (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91 -, a.a.O.).
c) Die Beklagten haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung und versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung zutreffend auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) festgesetzt. Diese Bemessungsgrundlage darf auch in Härtefällen nicht unterschritten werden (z.B. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - B 12 P 1/04 R -, in juris).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG in den genannten Urteilen keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 6. November 2003 - B 12 KR 17/03 B -, in juris).
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