S 11 AS 481/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 481/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 verurteilt, dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 16.10.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 187,00 EUR, für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 374,00 EUR sowie für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 in Höhe von monatlich 382,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligte ist zuletzt noch die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 16.10.2012 bis zum 30.04.2013 streitig.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger sprach am 16.10.2012 bei dem Beklagten wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vor. Er gab hierbei an, er lebe mietfrei in einer Wohnung in der O.Str. in Aachen. Im Laufe des Antragsverfahrens legte der Kläger Kontoauszüge eines Girokontos bei der Sparkasse Aachen (Kto.-Nr. 0000000000) vor. Am 23.10.2012 erklärte der Antragsteller, er habe bis zum 31.01.2012 in Belgien in der Gastronomie gearbeitet. Seitdem habe er von seinem letzten Lohn und von seinen Ersparnissen gelebt, die nunmehr aufgebraucht seien. Er habe bis Ende Juli 2012 ein Konto bei der Norisbank gehabt, welches er aufgelöst habe. Das Geld habe er auf sein Girokonto eingezahlt, was der Beklagte auf den eingereichten Kontoauszügen nachvollziehen könne. Darüber hinaus besitze er seit dem 19.04.2011 einen Bausparvertrag bei der Norisbank, den er mit monatlich 120,00 EUR bespare. Der Kläger reichte eine Kopie eines Antrags auf Abschluss eines "noris Sparplans" der Norisbank vom 19.04.2011 sowie ein Schreiben der Norisbank vom 04.12.2012 ein,

Mit Bescheid vom 03.01.2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab. Aus den Kontoauszügen des Klägers ergebe sich, dass ihm am 17.10.2012 10.153,42 EUR aus einem Bausparvertrag der Norisbank überwiesen worden seien. Abzüglich der Freibeträge in Höhe von 4.650,00 EUR verbleibe damit ein verwertbares Vermögen in Höhe von 5.503,12 EUR, welches zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 21.01.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die 10.153,52 EUR aus dem Bausparvertrag seien zur Tilgung eines privaten Darlehens eingesetzt worden. Er habe vor zwei Jahren Geld von seinem Onkel in Form eines privaten Darlehens erhalten. Da der Onkel nunmehr im Zuge einer angehenden Selbstständigkeit selbst auf das Geld angewiesen sei, sei er gezwungen gewesen, sein Bausparvertrag aufzulösen, um ihm das Geld zurückzugeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.4.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe das Geld zur Schuldentilgung eingesetzt. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes sei dies unbeachtlich.

Am 10.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe über einen Bausparvertrag verfügt. Nach dem Verlust seines letzten Arbeitsplatzes habe er beabsichtigt, sich selbstständig zu machen und als Stammkapital den vorhandenen Bausparvertrag aufzulösen. In dieser Situation habe ihm ein Onkel, der Zeuge N., statt der Auflösung des Bausparvertrages einen Kredit in nahezu gleicher Höhe angeboten. Der Bausparvertrag habe als Kreditsicherung gedient. Der Versucht der Gründung einer selbständigen Existenz sei aber gescheitert. Als der Onkel selbst das Geld dann benötigt habe, habe dieser den Kredit zurückgefordert. Dem inzwischen mittellosen Kläger sei nichts anderes übrig geblieben, als den Bausparvertrag aufzulösen und damit den Kredit des Onkels zurückzuzahlen.

Am 16.05.2013 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Mit Bescheid vom 19.08.2013 sind ihm für die Zeit ab dem 01.05.2013 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 16.10.2012 bis zum 30.04.2013 ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Kontoauszug der PSD Bank Köln eG vom 15.10.2012 eingereicht, aus dem sich die Auflösung eines Kontos mit einem Guthaben von 10.185,13 EUR ergibt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.10.2012 bis zum 30.04.2013 vor. Der Kläger zählt gemäß § 7 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis, da er im streitgegenständlichen Zeitraum 26 Jahre alt und erwerbsfähig war sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Er war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II. Es steht zur Überzeugung fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen zu sichern.

Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG - grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung im laufenden Bezug wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 51/12 R = juris Rn. 13; Urteil BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn 18 ff.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R = juris Rn 15 ff.; BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R = juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 14.03.2012 – B 14 AS 98/11 R = juris Rn 13). Maßgeblich für die Differenzierung ist in der Regel der tatsächliche Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R = juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R= juris Rn. 19).

Der Kläger hat erstmalig am 16.10.2012 gegenüber dem Beklagten zu verstehen gegeben, dass er Leistungen nach dem SGB II begehrt. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 37 SGB II (zum Grundsatz der Nichtförmlichkeit vgl. BSG Urteil vom 28.10.2009 B 14 AS 56/08 R = juris Rn. 14). Zwar sind nach diesem Zeitpunkt 10.153,42 EUR auf dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben worden. Hierbei handelte es sich aber - dies steht zur Überzeugung der Kammer fest – um Geld, welches zuvor auf einem Konto des Klägers bei der PSD Bank Köln eG gutgeschrieben war. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Grunde nach als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten. Dieses Geld stand dem Kläger in Höhe von 10.000,00 EUR aber nicht als verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGG zur Verfügung.

Die Kammer schließt dies aus dem Vortrag des Klägers im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sowie den glaubhaften Ausführungen des glaubwürdigen Zeugen Muzaffer im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sowohl der Zeuge als auch der Kläger haben übereinstimmend bekundet, der Zeuge habe dem Kläger vor einigen Jahren 10.000,00 EUR in bar gegeben, weil der Kläger ein Restaurant habe eröffnen wollen. Es sei in der Familie üblich, dass man einander helfe und auch finanziell einander unterstütze. Man betreibe in der Familie einige Restaurants und man sei froh gewesen, als man gehört habe, dass der Kläger ebenfalls sich in diesem Bereich selbständig machen wolle. Vor diesem Hintergrund habe der Zeuge N. dem Kläger seinerzeit das Geld gegeben. Er selbst habe es zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt. Es sei selbstverständlich gewesen, dass es sich bei dem Geld nicht um eine Schenkung gehandelt habe sondern der Kläger es habe zurückzahlen müssen. Auch nachher habe er das Geld nicht benötigt, weswegen er es auch nicht zurückgefordert habe. Erst später, als er selbst ein Haus gekauft habe und dies umgebaut werden sollte, habe er das Geld zurückgefordert.

Die Kammer hat keinen Anlass an den Darstellungen des Klägers und des Zeugen zu zweifeln. Es steht für sie vielmehr zur Überzeugung fest, dass sich der Sachverhalt so dargestellt hat, wie der Zeuge und der Kläger beschrieben haben. Die Erklärungen des Zeugen waren nach Auffassung der Kammer authentisch und überzeugend und brachten deutlich zum Ausdruck, dass das Verleihen von Geld innerhalb der – offensichtlich weitläufigen – Familie normal ist und bei entsprechendem Bedarf ein jeder dem anderen hilft. Ebenso glaubhaft war, dass hierbei eine schriftliche Fixierung von Vereinbarungen nicht für notwendig erachtet wird. Es sei gleichwohl selbstverständlich, dass man das Geld zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten. Der Zeuge brachte dies mit der Formulierung auf den Punkt, dass man auch in seiner Familie nichts zu verschenken habe.

Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass dieser "formlose" Umgang beim "Verleihen" von Geld zum einen im hiesigen Kulturkreis eher ungewöhnlich ist und dass vor diesem Hintergrund der Beklagte grundsätzlich auch zunächst durchaus mit Recht die Frage gestellt hat, ob es sich hierbei tatsächlich um ein Darlehen gehandelt hat, oder der Kläger vielmehr sein Vermögen auf diese Weise verschleiern wollte. In diesem Zusammenhang ist sicherlich auch die zeitliche Nähe zur Antragstellung frappierend. Aus der zeitlichen Koinzidenz kann nach Auffassung der Kammer aber nicht der Schluss gezogen worden, die Darstellung des Klägers, die sich durch die Vernehmung des Zeugen bestätigt hat, sei falsch.

Der Zeuge und der Kläger haben übereinstimmend erklärt und begründet, dass und aus welchem Grund der Zeuge das Geld zu diesem Zeitpunkt benötigt habe. Aber selbst wenn der Rücktransfer gerade zu diesem Zeitpunkt auch deshalb erfolgt wäre, um gar nicht erst den Verdacht aufkommen zu lassen, es sei noch Vermögen des Klägers vorhanden, so wäre dies nach Auffassung der Kammer unschädlich.

Auch soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger habe erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläutert, dass es sich bei den 10.000,00 EUR um Geld gehandelt habe, welches er dem Zeugen zurückgezahlt habe, ist für die Kammer nicht erkennbar, inwiefern dies der Annahme entgegensteht, die Aussage des Klägers sei richtig. Es gab für den Kläger zunächst überhaupt keinen Grund dem Beklagten hierzu etwas zu erklären. Der Kläger hatte die Kontoauszüge eingereicht, aus denen sich ergab, dass kurz nach Antragstellung 10.153,42 EUR auf dem Girokonto eingegangen waren und kurz Zeit später 10.000,00 EUR bar abgehoben worden sind. Die Kontobewegungen spiegeln – neutral betrachtet – den Vortrag des Klägers wider. Für ihn war – seinen Vortrag als wahr unterstellt – klar, dass ihm dieses Geld nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stand, weil es nicht "sein" Geld, sondern das Geld seines Onkels war. Das Gleiche gilt für die Vorsprache am 23.10.2012. Hier gab der Kläger an, er habe kein Einkommen. Sein übriges Vermögen (Konten bei der Norisbank) gab der Kläger an. Das Geld, auf dem Konto bei der PSD Bank Köln eG gab er nicht an. Hierzu hatte er aus seiner Sicht auch keine Veranlassung, handelte es sich doch bei dem Geld um "das Geld seines Onkels". Erst in dem Zeitpunkt, als der Kläger merkte, dass der Beklage die 10.000,00 EUR, die der Kläger seinem Onkel in bar zurückgezahlt hatte, weiter als Vermögen berücksichtigte, ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit dies auch dem Beklagte gegenüber zu erläutern. Der Kläger hat diese Möglichkeit im Rahmen der Einlegung des Widerspruches auch genutzt.

Für die Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit fest, dass der Zeuge N. dem Kläger vor einiger Zeit 10.000,00 EUR als "Starthilfe" für eine beabsichtigte Selbständigkeit als zinsloses Darlehen gegeben hat, vgl. § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kammer ist zwar auch insoweit geläufig, dass Darlehen – entsprechend der Norm des § 488 BGB – in der Praxis in aller Regel verzinslich hingegeben werden. Die Verzinsung ist aber abdingbar und die Kammer ist im vorliegenden Fall von der Annahme eines unverzinslichen Darlehens überzeugt. Einen eindeutigen Fälligkeitszeitpunkt haben der Kläger und der Zeuge N. zwar ebenfalls nicht bestimmt; dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Der Kläger hätte das Geld investieren und später zurückzahlen sollen. Das Geld befand sich freilich, auch längere Zeit nach dem Scheitern der beabsichtigen Eröffnung des Restaurants, noch auf dem Konto des Klägers. Er hat damit zunächst einen Rechtsschein gesetzt, dass er – als Inhaber des Kontos – auch Gläubiger einer entsprechenden Forderung gegen die Bank war. Dies wird er rechtlich auch gewesen sein, hat er doch das entsprechende Konto eröffnet. Allerdings – dies steht zur Überzeugung der Kammer fest – war dem Kläger stets klar, dass es sich nicht um "sein" Geld sondern um das seines Onkels handelte. Rechtlich gefasst war die Forderung gegen die Bank – auch dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahm fest - bereits von Anfang an zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des Zeugen gegen den Kläger abgetreten, vgl. § 398 BGB. Nach Auffassung der Kammer steht dies einer Verwertbarkeit der darlehensweise gegebenen 10.000,00 EUR entgegen (vgl. dazu Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 36 ff; Radüge, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 45 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Soweit der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weitere Konten hatte, so überstiegen die darauf befindlichen Summen nicht den Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 26 x 150,00 EUR = 3.900,00 EUR plus den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR, somit von insgesamt 4.650,00 EUR.

Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Einkommen erzielt hat, war er hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich zum einen aus dem Regelbedarf und zum anderen aus dem Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mietfrei lebte, waren Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht zu berücksichtigen. Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II belief sich in der Zeit vom 16.10.2012 bis zum 31.12.2012 auf 374,00 EUR, für die Zeit ab dem 01.01.2013 auf 382,00 EUR. Für die Zeit vom 16.10.2013 bis zum 31.10.2013 ergibt sich gemäß § 41 SGB II ein Anspruch in Höhe von 187,00 EUR, für die Zeit November und Dezember 2012 in Höhe von 374,00 EUR und für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2013 in Höhe von 382,00 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
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