Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 2183/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 534/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Februar 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 25. Juni 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. A. bewilligt. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in der Hauptsache die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser und war von 1970 bis 1990 in verschiedenen Berufen tätig, zuletzt als Dachdecker. Ab 1991 war er als selbständiger Händler von Textilien, Lederwaren und Schuhen tätig und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seit dem 22. Januar 2008 bezieht er vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden. Weitere Einkommens- und Vermögenswerte hat der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. November bis zum 2. Dezember 2010 in stationärer Behandlung im SRH W.-K. Gera, nachdem bei ihm ein stenosierendes Rektumkarzinom festgestellt wurde. Am 26. November 2010 erfolgten die operative Anlage eines doppelläufigen Ileostomas und die Implantation eines venösen Chemoports. Der Beschwerdeführer wurde bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Er befand sich vom 8. bis zum 18. Dezember 2010 und vom 10. bis zum 15. Januar 2011 zur Durchführung einer neoadjuvanten Radiochemotherapie erneut in stationärer Behandlung. Am 1. März 2011 erfolgte die operative Rektumsresektion.
Auf den Rentenantrag vom August 2011 holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Sozialmedizinischen Dienst eine Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten gelegentlich im Sitzen und überwiegend im Stehen und Umhergehen für einen Zeitraum von unter drei Stunden täglich auszuüben. Die Beurteilung gelte seit dem 24. November 2010, dem Zeitpunkt der erstmaligen stationären Krankenhausaufnahme. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Bescheid vom 13. März 2012 den Rentenantrag ab; das Widerspruchsverfahren war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2012). Eine Rente wegen Erwerbsminderung komme nicht in Betracht, weil es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Die Erwerbsminderung sei am 24. November 2010 eingetreten, im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 24. November 2005 bis 23. November 2010 seien nur 35 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden.
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren im Klageverfahren weiter verfolgt und zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2013 abgelehnt. Die Erwerbsminderung sei bereits am 24. November 2010 eingetreten, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer auch nach dieser Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei dies auf Kosten der Gesundheit erfolgt.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erwerbsminderung nicht bereits am 24. November 2010 eingetreten sei. Bei dem zu diesem Zeitpunkt begonnenen stationären Aufenthalt sei lediglich eine vorbereitende Operation durchgeführt worden, die noch nicht zu einer drastischen Einschränkung geführt habe. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass er nach der Entlassung wieder seiner Tätigkeit als Händler nachgegangen sei. Erst im Februar 2011 sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Februar 2013 aufzuheben und ihm ab dem 25. Juni 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. A. zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg sei nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei ab dem 24. November 2010 wegen einer Darmkrebserkrankung arbeitsunfähig gewesen. Trotz diverser Behandlungsmaßnahmen sei keine dauerhafte Besserung mit einem Leistungsvermögen von über sechs Stunden erreicht worden. &8195;
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen. Sie bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a).
Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Versicherten erfüllt, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für den Rechtsstreit ist nach derzeitigem Sachstand entscheidend, zu welchem Zeitpunkt eine Leistungsunfähigkeit eingetreten ist. Bei einem Leistungsfall bereits im November 2010 wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, bei einem Leistungsfall im Januar oder Februar 2011 käme ein Rentenanspruch in Betracht. Zur Klärung dieser Frage sind weitere Ermittlungen notwendig, da es zumindest möglich ist, dass eine Erwerbsminderung noch nicht bei der erstmaligen stationären Aufnahme in Gera eingetreten ist. Zwar wurden ein Ileostomas und ein Chemoport operativ angelegt, der Beschwerdeführer ist jedoch bei subjektivem Wohlbefinden wieder entlassen worden und nach eigenen Angaben seiner Tätigkeit als selbständiger Händler wieder nachgegangen, was ein Indiz für eine noch bestehende Leistungsfähigkeit ist. Art und insbesondere Umfang dieser Tätigkeit hätten festgestellt werden müssen, da hiervon die Reichweite der Indizwirkung abhängt. Wenn dies geschehen ist, ist ggf. zusätzlich zu klären, ob die Tätigkeit nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden konnte, wofür die Einbeziehung eines geeigneten Sachverständigen erforderlich ist. Pauschal unterstellt werden kann dies nicht. Nachdem der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen für notwendig hält, kann eine Erfolgsaussicht und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in der Hauptsache die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser und war von 1970 bis 1990 in verschiedenen Berufen tätig, zuletzt als Dachdecker. Ab 1991 war er als selbständiger Händler von Textilien, Lederwaren und Schuhen tätig und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Seit dem 22. Januar 2008 bezieht er vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden. Weitere Einkommens- und Vermögenswerte hat der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. November bis zum 2. Dezember 2010 in stationärer Behandlung im SRH W.-K. Gera, nachdem bei ihm ein stenosierendes Rektumkarzinom festgestellt wurde. Am 26. November 2010 erfolgten die operative Anlage eines doppelläufigen Ileostomas und die Implantation eines venösen Chemoports. Der Beschwerdeführer wurde bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen entlassen. Er befand sich vom 8. bis zum 18. Dezember 2010 und vom 10. bis zum 15. Januar 2011 zur Durchführung einer neoadjuvanten Radiochemotherapie erneut in stationärer Behandlung. Am 1. März 2011 erfolgte die operative Rektumsresektion.
Auf den Rentenantrag vom August 2011 holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Sozialmedizinischen Dienst eine Stellungnahme vom 11. Oktober 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer nur noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten gelegentlich im Sitzen und überwiegend im Stehen und Umhergehen für einen Zeitraum von unter drei Stunden täglich auszuüben. Die Beurteilung gelte seit dem 24. November 2010, dem Zeitpunkt der erstmaligen stationären Krankenhausaufnahme. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Bescheid vom 13. März 2012 den Rentenantrag ab; das Widerspruchsverfahren war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2012). Eine Rente wegen Erwerbsminderung komme nicht in Betracht, weil es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle. Die Erwerbsminderung sei am 24. November 2010 eingetreten, im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 24. November 2005 bis 23. November 2010 seien nur 35 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden.
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren im Klageverfahren weiter verfolgt und zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2013 abgelehnt. Die Erwerbsminderung sei bereits am 24. November 2010 eingetreten, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer auch nach dieser Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei dies auf Kosten der Gesundheit erfolgt.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erwerbsminderung nicht bereits am 24. November 2010 eingetreten sei. Bei dem zu diesem Zeitpunkt begonnenen stationären Aufenthalt sei lediglich eine vorbereitende Operation durchgeführt worden, die noch nicht zu einer drastischen Einschränkung geführt habe. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass er nach der Entlassung wieder seiner Tätigkeit als Händler nachgegangen sei. Erst im Februar 2011 sei ihm dies nicht mehr möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Februar 2013 aufzuheben und ihm ab dem 25. Juni 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. A. zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg sei nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei ab dem 24. November 2010 wegen einer Darmkrebserkrankung arbeitsunfähig gewesen. Trotz diverser Behandlungsmaßnahmen sei keine dauerhafte Besserung mit einem Leistungsvermögen von über sechs Stunden erreicht worden. &8195;
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschwerdeführer ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen. Sie bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a).
Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Versicherten erfüllt, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für den Rechtsstreit ist nach derzeitigem Sachstand entscheidend, zu welchem Zeitpunkt eine Leistungsunfähigkeit eingetreten ist. Bei einem Leistungsfall bereits im November 2010 wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, bei einem Leistungsfall im Januar oder Februar 2011 käme ein Rentenanspruch in Betracht. Zur Klärung dieser Frage sind weitere Ermittlungen notwendig, da es zumindest möglich ist, dass eine Erwerbsminderung noch nicht bei der erstmaligen stationären Aufnahme in Gera eingetreten ist. Zwar wurden ein Ileostomas und ein Chemoport operativ angelegt, der Beschwerdeführer ist jedoch bei subjektivem Wohlbefinden wieder entlassen worden und nach eigenen Angaben seiner Tätigkeit als selbständiger Händler wieder nachgegangen, was ein Indiz für eine noch bestehende Leistungsfähigkeit ist. Art und insbesondere Umfang dieser Tätigkeit hätten festgestellt werden müssen, da hiervon die Reichweite der Indizwirkung abhängt. Wenn dies geschehen ist, ist ggf. zusätzlich zu klären, ob die Tätigkeit nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden konnte, wofür die Einbeziehung eines geeigneten Sachverständigen erforderlich ist. Pauschal unterstellt werden kann dies nicht. Nachdem der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen für notwendig hält, kann eine Erfolgsaussicht und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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