Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1839/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2819/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Zeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 23.12.1941 in Rumänien geborene Klägerin ist am 18.08.1985 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war sie von 1956 bis zu ihrer Aussiedlung Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Uihei", Kreis T., was in der vorgelegten Adeverinta Nr 2 ... vom 20.08.1985 (Bl 13 Verwaltungsakte) sowie in der Adeverinta Nr 5 ... vom 04.12.1990 (Bl 7 SG-Akte) bescheinigt ist. In der Bescheinigung Nr 2 ... sind in Spalte 1 das maßgebliche Jahr, in Spalte 3 das Soll-Arbeitsvolumen (norma planificata) und in Spalte 4 das tatsächlich erzielte Arbeitsvolumen (norma realizata) eingetragen. Mit Ausnahme des Jahres 1973 hat die Klägerin das Soll-Arbeitsvolumen mit ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsvolumen überschritten. Im Jahre 1973 erzielte sie anstelle des Soll-Arbeitsvolumens von 80 - nach eigenen Angaben aufgrund von Krankheit - nur ein Arbeitsvolumen von 20.
Seit 01.01.2002 bezieht die Klägerin Altersrente von der Beklagten. Aufgrund ihres Antrags vom 03.12.2001 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 zunächst bei durch die Klägerin erzieltem Hinzuverdienst Frauenaltersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente. Auf ihren Antrag vom Oktober 2003 wurde ihr durch die Beklagte beginnend zum 01.01.2004 mit Bescheid vom 07.01.2004 sodann eine volle Altersrente gewährt. Bei der Rentenberechnung war die strittige Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 jeweils lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit und folglich wertmäßig in Höhe von 5/6 berücksichtigt worden.
Im Dezember 2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 2 geltend, ihre Rente sei neu zu berechnen, da für sie als Mitglied der LPG die Zeit der Zugehörigkeit zur LPG in vollem Umfang als Beschäftigungszeit nach dem FRG anzuerkennen sei. Von 1966 bis 1977 seien die vollen Tabellenwerte mit 6/6 anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung aufgrund der Mitgliedschaft zur LPG bestanden habe.
Mit Bescheid vom 30.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Altersrente ab. LPG-Mitgliedern in Rumänien habe ein leistungsunabhängiges, festes Grundgehalt grundsätzlich nicht zugestanden. Ein Entgelt sei vielmehr nur für tatsächlich geleistete Arbeit geschuldet gewesen. Nur in Fällen, in denen das festgelegte Arbeitsminimum erreicht oder überschritten worden sei, könne ein durchgehender Grundlohn unterstellt werden, für den auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes setze zwingend voraus, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die unmittelbare Ursache für die Beitragsentrichtung im Herkunftsland gewesen sei. Es komme folglich auf das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne an und dies sei wiederum von der tatsächlichen Arbeitsleistung geprägt. Entscheidend seien also erzielte Arbeitseinheiten (Normen) bzw. Tage. Aus diesem Grund seien rumänische LPG-Mitgliedszeiten regelmäßig als glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Werten anzuerkennen. Allein die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG sei kein ausreichendes Kriterium für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten. Demnach werde über den entschiedenen Einzelfall hinaus dem BSG-Urteil vom 08.09.2005 nicht gefolgt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, dass es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallener Arbeitstage nicht ankomme, weil die Beitragszahlung vom Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Dieses Ergebnis gründe sich letztlich auf die in Rumänien früher unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung sei daher auch im Rahmen von § 15 Abs 1, Abs 2 iVm mit § 22 Abs 3 FRG hinzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006, abgesandt am 29.03.2006, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 08.09.2005 näher ausgeführt, dass sich die Deutsche Rentenversicherung bei der Unterscheidung von glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten zu Unrecht auf die vorhandene allgemeine Rechtsprechung für Arbeitnehmer berufen habe, da sich die ununterbrochene Beitragsleistung für Kollektivmitglieder hiervon abweichend im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 aus der tatsächlichen Rechtslage ergeben habe, wonach unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung volle Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen seien. Die Urteilsinterpretation der Beklagten beruhe deshalb letztlich auf einer unrichtigen Unterscheidung zwischen dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses bei nachgewiesener Stellung als Genossenschaftsmitglied und dem allgemeinen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses für angestellte Arbeitnehmer. Während es bei angestellten Arbeitnehmern zur Nachweiserbringung der weiteren Aufklärung bedurft hätte, ob Unterbrechungen insbesondere wegen Krankheit zur Unterbrechung auch der Beitragszahlung hätte führen können, stehe es nach der im maßgeblichen Zeitraum in Rumänien geltenden Rechtslage fest, dass solche Beitragszahlungen ausschließlich von der bestehenden Mitgliedschaft abhängig gewesen seien. Die Mitgliedschaft der Kläger bei einer LPG im Zeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1977 sei durch die Bescheinigung Nr 2 ... vom 20.08.1985 nachgewiesen. Ferner sei auf die Bescheinigung Nr 5 ... vom 04.12.1990 zu verweisen, durch die darüber hinaus der Nachweis voller Beitragszahlungen im angesprochenen Zeitraum erbracht worden sei. In jedem Falle sei für den Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1972 und 01.01.1974 bis 31.12.1977 nachgewiesen, dass die realisierten Normen höher als die geplanten Normen gewesen seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt. Vertiefend hat sie ausgeführt: Das Fremdrentengesetz sei vom Eingliederungsgedanken geprägt. Die FRG-Berechtigten seien so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären und den Verdienst eines vergleichbaren deutschen Versicherten erzielt hätten. Der Tatbestand einer Beitragsleistung zur Sozialversicherung ohne Gegenleistung in Form von tatsächlich ausgeübter Arbeit und ohne Erzielung von Arbeitseinkommen sei in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtlich nicht denkbar. Eine Berücksichtigung pauschal geleisteter Beiträge für LPG-Mitglieder als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG führe ohne Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Vertriebenen. Für LPG-Mitglieder geleistete Beiträge dürften daher nicht pauschal als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG berücksichtigt werden, sondern es bedürfe im Einzelfall der Feststellung des Umfangs der tatsächlich geleisteten Arbeit, da nur insoweit eine Anerkennung nach § 15 FRG aus rechtssystematischen Gründen gerechtfertigt sei. Es sei also entscheidend, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen der Arbeit (bedingt durch Kindererziehung, Krankheit, Witterungseinflüsse etc) vorgelegen hätten und ob die entscheidungserheblichen Tatsachen nachgewiesen seien oder lediglich hätten glaubhaft gemacht werden können.
Mit Urteil vom 27.11.2006 hat das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben, antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Bescheide vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe in den Bescheiden vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 zu Unrecht die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Die Klägerin sei allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer LPG in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Rumänien einbezogen gewesen; etwaige Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitstätigkeit hätten aufgrund der Finanzierungsstruktur der Versicherung weder Einfluss auf die Einbeziehung in das Rentenversicherungssystem noch auf die individuelle Beitragsentrichtung gehabt, sondern allein auf die Höhe der späteren Rentenansprüche. Es sei allein aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG von einer ununterbrochenen Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum auszugehen, wie dies auch das LSG Baden-Württemberg entschieden habe (Urt v 06.04.2006, L 6 R 3053/05). Im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 sei die Klägerin Mitglied der LPG "Uihei" gewesen. In Rumänien sei für Mitglieder einer LPG durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 (Dekret Nr 535 vom 24.06.1966) über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden. Bei diesem Sicherungssystem handle es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragspflicht nach dem Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder sei bereits ab 01.01.1966 eingeführt worden. Beitragszeiten für LPG-Mitglieder könnten daher ab 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung sei allerdings bei den LPG die Ausnahme gewesen und in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten in Betracht gekommen. Aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG im streitigen Zeitraum sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Dekret-Nr 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 entrichtet worden seien, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen seien. Die Sozialversicherungsbeiträge der LPG seien nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern abstrakt nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion für die Gesamtheit der Mitglieder abgeführt worden seien. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hätten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr sei die Höhe der Ansprüche abhängig gewesen von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw Arbeitsnormen. Das SG hat Bezug genommen auf ein Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 19.01.1999 (Seite 7 f, vgl Bl 30 f SG-Akte).
Gegen das ihr am 05.01.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt Urteil des SG hat die Beklagte am 01.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24.05.2007 das Ruhen des Verfahrens L 11 R 568/07 angeordnet. Nach Wiederaufruf des Verfahrens am 26.09.2009 (L 11 R 2882/09) wurde mit Einverständnis der Beteiligten am 11.05.2010 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches sodann durch die Klägerin am 22.06.2012 wieder aufgerufen wurde.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Abstellen auf die LPG-Mitgliedschaft widerspreche dem Eingliederungsprinzip des FRG. Es sei eine Parallele zu Arbeitnehmern zu ziehen. Eine anteilige Bewertung nach § 26 FRG müsse möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts würde zu einer Besserstellung von FRG-Berechtigten führen. Nur weil die LPG Pauschalbeträge entrichtet habe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, auch für Krankheitszeiten, in denen keine Beschäftigung verrichtet werden konnte, Beitragszeiten anzuerkennen.
Die Beklagte hat außerdem im Berufungsverfahren erstmalig die tatsächliche Beitragsentrichtung mit Nichtwissen bestritten. Solange das Arbeitsbuch nicht vorliege, könne die Beitragsentrichtung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Beitragsentrichtung könne nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn sie von keiner Seite in Zweifel gezogen würde. Da die Beklagte dies aber nunmehr tue, sei die Klägerin beweispflichtig. Sie habe die Möglichkeit, das Arbeitsbuch anzufordern. Aber auch wenn eine ununterbrochene Beitragsentrichtung erfolgt sei, könne die Beitragszeit nach Sinn und Zweck der Regelungen des FRG nicht als nachgewiesen gelten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat vorgebracht, dass sie zu keiner Zeit teilzeitbeschäftigt gewesen sei. 1973 sei sie längere Zeit erkrankt gewesen (Bandscheibenerkrankung, Gelbsucht), weshalb die Norm nicht erfüllt worden sei, dies könne aber einer Teilzeitbeschäftigung nicht gleichgestellt werden. Sie habe durchgehend in einem Mitgliedsverhältnis zur Kollektivwirtschaft gestanden und während des streitgegenständlichen Zeitraums in keinem anderen Betrieb gearbeitet. Sie hat eine Bescheinigung der rumänischen Pensionskasse vom 25.06.2012 vorgelegt (Bl 12 ff Senatsakte). Danach gibt es kein Arbeitsbuch mehr. Die Klägerin hat außerdem auf ein Entscheidung des Bayerischen LSG vom 20.09.2012 (L 14 R 217/10) Bezug genommen; danach reiche ein Bestreiten der Verwaltung "ins Blaue hinein" zur Ablehnung ungekürzter Entgeltpunkte nicht aus.
Die Beklagte hat hierauf ein Vergleichsangebot unterbreitet (Bl 27 Senatsakte), welches die Klägerin nicht angenommen hat. Mit Schreiben vom 29.11.2013 hat die Beklagte sodann ihr Vergleichsangebot erweitert (Bl 35 Senatsakte).
Die Klägerin hat unter Hinweis auf ein Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe Fremdrentengesetz der Beklagten vom Juli 2013 die Annahme des Vergleichsangebots abgelehnt.
Dort heißt es ua (Bl 55 Senatsakte): "LPG-Mitgliedschaftszeiten in Rumänien von 1966 bis 1977 sind regelmäßig als nachgewiesene Zeiten (6/6-Bewertung) anzurechnen. Eine Bewertung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die jeweilige LPG vorliegen.
Erzielte Arbeitsnormen können nicht Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 Abs. 3 FRG sein. Aus den erzielten Normen kann nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden, weil sie als Maßeinheit für das Arbeitsvolumen keine Rückschlüsse auf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen."
Die Beklagte hat hierauf ihr Vergleichsangebot nochmals erweitert (Bl 60); die Klägerin hat dies unter Hinweis auf ihre unbefristete Mitgliedschaft in der Kollektivwirtschaft nicht angenommen.
Im Erörterungstermin am 18.06.2014 hat die Klägerin Angaben über ihre Mitgliedschaft bei der LPG Uihei und ihre dort verrichtete Tätigkeit gemacht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht das hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn diese waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die von der Klägerin hier geltend gemachte Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ist als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin zugrundezulegen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch beurteilt sich verfahrensrechtlich nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 zu Unrecht die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 nicht als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Klägerin am 01.01.2002 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung).
Als anerkannte Vertriebene iSv § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gem § 1 Buchst a) FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu-rückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Bei-träge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflicht-igen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 S 1 und 2 FRG). Nach § 15 Abs 2 S 1 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen, dh Renten, zu sichern.
Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs 3 FRG). Bei Beitragszeiten nach § 15 FRG kommt es darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste (vgl BSG 9.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23), aber nicht wenn durchgehend Beiträge gezahlt wurden (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 Rn 19 f). Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten grundsätzlich erst, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG 20.08.1974, 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80, SozR 5050 § 19 Nr 1; BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSG 28.11.1957, 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142, 144, SozR Nr 1 zu § 6 FremdRG). Im Unterschied dazu ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris Rn 27; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 Rn 22; 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 2). Das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist als "gesetzliche Rentenversicherung" iS der Definition des § 15 Abs 2 FRG anzusehen (BSG 19.11.2009, B 13 R 67/08 R mwN, juris).
In Rumänien ist, wie das SG ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, für Mitglieder einer LPG durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 (Dekret Nr 535 vom 24.06.1966) über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden. Bei diesem Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl dazu das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20.01.1999, Bl 30 SG Akte; BSG 27.02.1986, 1 RA 57/84, SozR 5050 § 19 Nr 12). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 01.01.1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht vom Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 01.01.1966 eingeführt. Beitragszeiten für LPG-Mitglieder können daher ab 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten in Betracht (vgl dazu das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20.01.1999, Seite 6, Bl 29 SG-Akte; vgl dazu auch LSG Baden-Württemberg 06.04.2006, L 6 R 3053/05 unter Bezugnahme auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 durchgehend Mitglied der LPG "Uihei" war. Es bestand ein ganzjähriges Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin.
Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur LPG im hier streitigen Zeitraum ist der Senat weiter davon überzeugt, dass entsprechend dem Dekret Nr 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 entrichtet worden sind, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind (vgl BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Davon ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes abgeführt worden sind (vgl dazu das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 19.01.1999, Seite 8, 1. Abschnitt). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr war die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw Arbeitsnormen (vgl das Gutachten des Instituts für Ostrecht, 2. Abschnitt).
Für die Zeit der LPG-Mitgliedschaft vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 hat die Klägerin als Mitglied der LPG Uihei echte Beitragszeiten im rumänischen Rentenversicherungsrecht zurückgelegt. Das Sachverständigengutachten des Dr. F. vom 29.07.1996, welches in das SG-Verfahren eingeführt wurde, führt zu einem vergleichbaren Sachverhalt grundlegend aus (Bl 20 SG-Akte): "Da die Beitragsleistung rein auf Grund der Mitgliedschaft aus dem Gesamtproduktionsvolumen der LPG erfolgte, wären Umfang oder Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht relevant. Daher sind diese Beitragszeiten gem. § 15 FRG mit 6/6 anzuerkennen".
Das bereits zitierte Gutachten des Instituts für Ostrechts v 20.01.1999 führt entsprechend aus (S. 9 des Gutachtens, Bl 32 SG-Akte): "Die Sozialversicherungsbeiträge der LPG wurden für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinne, ohne Rücksicht auf die einzelnen Namen und Personen und eine etwa nur zu bestimmten Zeitabschnitten des Jahres geleistete Arbeit der LPG-Mitglieder, für das gesamte Jahr bemessen und bezahlt."
Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach gleichwohl von einer Beitragszeit iS des § 15 FRG nicht ausgegangen werden könne, weil nach der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 möglicherweise Beschäftigungslücken aufweise, folgt der Senat daher nicht und schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Jahre 1973, nach ihren eigenen Angaben aufgrund von Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitsunterbrechung gehabt haben dürfte, steht nach dem vorstehend Ausgeführten der Anerkennung von einer Beitragszeit für den gesamten Zeitraum von 1966 bis 1977 und damit auch im Jahre 1973 nicht entgegen.
Im Rahmen von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG geht es (nur) darum, "Beitragszeiten" zu ermitteln, nicht aber "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung" (vgl hierzu eingehend Bayerisches LSG 24.02.2010, L 1 R 804/09, rv 2010, 176). Auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen kommen Beitragszeiten dann zustande, wenn zB im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Beiträge fortbezahlt werden. Während des Zeitraums der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis fort; die Versicherung beruht rechtlich nach wie vor auf dem Pflichtversicherungstatbestand der entgeltlichen Beschäftigung. Auch das BSG hat in einer früheren Entscheidung schon ausgeführt, dass für die Annahme einer Beitragszeit ausreichend sei, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird (vgl BSGE 6, 263). Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag oder eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, wie es in den Fällen einer LPG-Mitgliedschaft der Fall war, kommt es daher nicht an. Dies hat das BSG in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 08.09.2005, Az.: B 13 RJ 44/04 R, für die Fälle einer Mitgliedschaft in einer LPG in Rumänien in den Jahren 1966 bis 1977 ausdrücklich bestätigt.
Wegen der Regelungen des rumänischen Rechts, dass LPG ab 01.01.1966 für alle LPG-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Ein bloßes Bestreiten der Beklagten ist daher nicht relevant (LSG Baden-Württemberg 22.03.2012, L 7 R 2027/07) und die Beklagte hat auch durch die Abgabe dreier sich stetig zu Gunsten der Klägerin verbessernder Vergleichsvorschläge deutlich gemacht, dass sie dieses Bestreiten nicht mehr aufrecht erhält.
Die Beitragsentrichtung wird durch Beschäftigungslücken (zB Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt (LSG Baden-Württemberg 22.03.2012, L 7 R 2027/07 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung), weshalb die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen iS von § 22 Abs 3 FRG ist. Auf einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit kommt es nicht an, wenn, wie vorliegend, feststeht, dass durchgehend die Mitgliedschaft in der LPG und ein Beschäftigungsverhältnis vorlag (Bayerisches LSG 24.02.2010, L 1 R 804/09, rv 2010, 176, juris Rn 69 ff; LSG Baden-Württemberg, 27.07.2011, L 2 R 3076/09, NZS 2012, 150).
Das BSG, dem sich der Senat anschließt, hat aufgezeigt, dass weiter zu prüfen ist, ob die ermittelten Entgeltpunkte für die als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). § 26 FRG ist aber nicht dazu da, auf einem Umweg doch noch die 1/6 Kürzung außerhalb von § 22 Abs 3 FRG vorzunehmen, sondern es handelt sich um einen anderen Sachverhalt bzw Prüfungsschritt.
§ 26 Satz 1 FRG schreibt fest, dass in Fällen, in welchen Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden, bei Anwendung des § 22 Abs 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt werden. Diese Regelung ist nach den genannten Grundsätzen schon deshalb auf die Mitglieder einer rumänischen LPG nicht anwendbar, weil - anders als von § 26 FRG vorausgesetzt - für die Mitglieder von LPGs gerade von Beitragszeiten für ein ganzes Kalenderjahr auszugehen ist und nicht nur von solchen für Teile des Kalenderjahres.
Ebenso wenig sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 26 Satz 3 und 4 FRG erfüllt. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden danach Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (§ 26 Satz 3 FRG). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (§ 26 Satz 4 FRG).
Eine Beschäftigung ist unständig iS des § 26 S 3 FRG, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333, juris Rn 25 mwN), und kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung iS des § 26 Satz 3 FRG liegt nicht nur bei einer traditionellen Halbtagsarbeit vor. Vielmehr ist entscheidend eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Daher kann eine Teilzeitbeschäftigung auch dann vorliegen, wenn bei ganzjährigem Beschäftigungsverhältnis nur an einem Teil der jährlichen Arbeitstage gearbeitet wird. Diese Verkürzung muss allerdings mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig sein. Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 5, juris Rn 33). Dementsprechend kann auch eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche (§ 26 Satz 4 FRG) in einer solchen Konstellation nicht vorliegen. Nach dem für den Senat glaubhaften Vorbringen der Klägerin war ihr Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und es war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt. Sie war daher nicht iS des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt". Das oben bereits festgestellte ganzjährige Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin und damit korrespondierend deren ständige Verpflichtung zur Bereitschaft auch in den Wintermonaten, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, steht damit der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen iS des § 26 Satz 4 FRG entgegen. Es ist daher unschädlich, dass bei landwirtschaftlichen Arbeitern die Hauptarbeitsleistung naturgemäß nicht in den Wintermonaten stattfindet. Eine nur anteilige Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 26 FRG kommt folglich nicht in Betracht.
Auch der Hinweis der Beklagten, dass 1973 die Norm nicht in jedem Monat erfüllt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Erzielte Arbeitsnormen können nicht Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 Abs. 3 FRG sein. Aus den erzielten Normen kann nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden, weil sie als Maßeinheit für das Arbeitsvolumen keine Rückschlüsse auf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen (vgl. Besprechungsergebnis der AGFRG der Beklagten, Bl 55 Senatsakte und die oben angeführten Gutachten des Dr. F. und des Instituts für Ostrecht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Zeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 23.12.1941 in Rumänien geborene Klägerin ist am 18.08.1985 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Rumänien war sie von 1956 bis zu ihrer Aussiedlung Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Uihei", Kreis T., was in der vorgelegten Adeverinta Nr 2 ... vom 20.08.1985 (Bl 13 Verwaltungsakte) sowie in der Adeverinta Nr 5 ... vom 04.12.1990 (Bl 7 SG-Akte) bescheinigt ist. In der Bescheinigung Nr 2 ... sind in Spalte 1 das maßgebliche Jahr, in Spalte 3 das Soll-Arbeitsvolumen (norma planificata) und in Spalte 4 das tatsächlich erzielte Arbeitsvolumen (norma realizata) eingetragen. Mit Ausnahme des Jahres 1973 hat die Klägerin das Soll-Arbeitsvolumen mit ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsvolumen überschritten. Im Jahre 1973 erzielte sie anstelle des Soll-Arbeitsvolumens von 80 - nach eigenen Angaben aufgrund von Krankheit - nur ein Arbeitsvolumen von 20.
Seit 01.01.2002 bezieht die Klägerin Altersrente von der Beklagten. Aufgrund ihres Antrags vom 03.12.2001 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 zunächst bei durch die Klägerin erzieltem Hinzuverdienst Frauenaltersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente. Auf ihren Antrag vom Oktober 2003 wurde ihr durch die Beklagte beginnend zum 01.01.2004 mit Bescheid vom 07.01.2004 sodann eine volle Altersrente gewährt. Bei der Rentenberechnung war die strittige Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 jeweils lediglich als glaubhaft gemachte Beitragszeit und folglich wertmäßig in Höhe von 5/6 berücksichtigt worden.
Im Dezember 2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 2 geltend, ihre Rente sei neu zu berechnen, da für sie als Mitglied der LPG die Zeit der Zugehörigkeit zur LPG in vollem Umfang als Beschäftigungszeit nach dem FRG anzuerkennen sei. Von 1966 bis 1977 seien die vollen Tabellenwerte mit 6/6 anzuerkennen, da ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung aufgrund der Mitgliedschaft zur LPG bestanden habe.
Mit Bescheid vom 30.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Altersrente ab. LPG-Mitgliedern in Rumänien habe ein leistungsunabhängiges, festes Grundgehalt grundsätzlich nicht zugestanden. Ein Entgelt sei vielmehr nur für tatsächlich geleistete Arbeit geschuldet gewesen. Nur in Fällen, in denen das festgelegte Arbeitsminimum erreicht oder überschritten worden sei, könne ein durchgehender Grundlohn unterstellt werden, für den auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Das Gleichstellungserfordernis nach § 15 Abs 1 Satz 2 FRG mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes setze zwingend voraus, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die unmittelbare Ursache für die Beitragsentrichtung im Herkunftsland gewesen sei. Es komme folglich auf das Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne an und dies sei wiederum von der tatsächlichen Arbeitsleistung geprägt. Entscheidend seien also erzielte Arbeitseinheiten (Normen) bzw. Tage. Aus diesem Grund seien rumänische LPG-Mitgliedszeiten regelmäßig als glaubhaft gemachte Beitragszeit mit 5/6-Werten anzuerkennen. Allein die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG sei kein ausreichendes Kriterium für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten. Demnach werde über den entschiedenen Einzelfall hinaus dem BSG-Urteil vom 08.09.2005 nicht gefolgt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie vortrug, dass es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder witterungsbedingt ausgefallener Arbeitstage nicht ankomme, weil die Beitragszahlung vom Kollektiv hierdurch nicht unterbrochen worden sei. Dieses Ergebnis gründe sich letztlich auf die in Rumänien früher unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung sei daher auch im Rahmen von § 15 Abs 1, Abs 2 iVm mit § 22 Abs 3 FRG hinzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006, abgesandt am 29.03.2006, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 08.09.2005 näher ausgeführt, dass sich die Deutsche Rentenversicherung bei der Unterscheidung von glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitragszeiten zu Unrecht auf die vorhandene allgemeine Rechtsprechung für Arbeitnehmer berufen habe, da sich die ununterbrochene Beitragsleistung für Kollektivmitglieder hiervon abweichend im Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 aus der tatsächlichen Rechtslage ergeben habe, wonach unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung volle Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen seien. Die Urteilsinterpretation der Beklagten beruhe deshalb letztlich auf einer unrichtigen Unterscheidung zwischen dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses bei nachgewiesener Stellung als Genossenschaftsmitglied und dem allgemeinen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses für angestellte Arbeitnehmer. Während es bei angestellten Arbeitnehmern zur Nachweiserbringung der weiteren Aufklärung bedurft hätte, ob Unterbrechungen insbesondere wegen Krankheit zur Unterbrechung auch der Beitragszahlung hätte führen können, stehe es nach der im maßgeblichen Zeitraum in Rumänien geltenden Rechtslage fest, dass solche Beitragszahlungen ausschließlich von der bestehenden Mitgliedschaft abhängig gewesen seien. Die Mitgliedschaft der Kläger bei einer LPG im Zeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1977 sei durch die Bescheinigung Nr 2 ... vom 20.08.1985 nachgewiesen. Ferner sei auf die Bescheinigung Nr 5 ... vom 04.12.1990 zu verweisen, durch die darüber hinaus der Nachweis voller Beitragszahlungen im angesprochenen Zeitraum erbracht worden sei. In jedem Falle sei für den Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1972 und 01.01.1974 bis 31.12.1977 nachgewiesen, dass die realisierten Normen höher als die geplanten Normen gewesen seien.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt. Vertiefend hat sie ausgeführt: Das Fremdrentengesetz sei vom Eingliederungsgedanken geprägt. Die FRG-Berechtigten seien so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären und den Verdienst eines vergleichbaren deutschen Versicherten erzielt hätten. Der Tatbestand einer Beitragsleistung zur Sozialversicherung ohne Gegenleistung in Form von tatsächlich ausgeübter Arbeit und ohne Erzielung von Arbeitseinkommen sei in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtlich nicht denkbar. Eine Berücksichtigung pauschal geleisteter Beiträge für LPG-Mitglieder als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 FRG führe ohne Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Vertriebenen. Für LPG-Mitglieder geleistete Beiträge dürften daher nicht pauschal als nachgewiesene Beitragszeiten nach § 15 FRG berücksichtigt werden, sondern es bedürfe im Einzelfall der Feststellung des Umfangs der tatsächlich geleisteten Arbeit, da nur insoweit eine Anerkennung nach § 15 FRG aus rechtssystematischen Gründen gerechtfertigt sei. Es sei also entscheidend, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen der Arbeit (bedingt durch Kindererziehung, Krankheit, Witterungseinflüsse etc) vorgelegen hätten und ob die entscheidungserheblichen Tatsachen nachgewiesen seien oder lediglich hätten glaubhaft gemacht werden können.
Mit Urteil vom 27.11.2006 hat das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben, antragsgemäß den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Bescheide vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesener Beitragszeit zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe in den Bescheiden vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 zu Unrecht die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Die Klägerin sei allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer LPG in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Rumänien einbezogen gewesen; etwaige Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitstätigkeit hätten aufgrund der Finanzierungsstruktur der Versicherung weder Einfluss auf die Einbeziehung in das Rentenversicherungssystem noch auf die individuelle Beitragsentrichtung gehabt, sondern allein auf die Höhe der späteren Rentenansprüche. Es sei allein aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG von einer ununterbrochenen Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum auszugehen, wie dies auch das LSG Baden-Württemberg entschieden habe (Urt v 06.04.2006, L 6 R 3053/05). Im streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 sei die Klägerin Mitglied der LPG "Uihei" gewesen. In Rumänien sei für Mitglieder einer LPG durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 (Dekret Nr 535 vom 24.06.1966) über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden. Bei diesem Sicherungssystem handle es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragspflicht nach dem Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder sei bereits ab 01.01.1966 eingeführt worden. Beitragszeiten für LPG-Mitglieder könnten daher ab 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung sei allerdings bei den LPG die Ausnahme gewesen und in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten in Betracht gekommen. Aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zur LPG im streitigen Zeitraum sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Dekret-Nr 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 entrichtet worden seien, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen seien. Die Sozialversicherungsbeiträge der LPG seien nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern abstrakt nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion für die Gesamtheit der Mitglieder abgeführt worden seien. Die Beitragsleistungen und deren Höhe hätten keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr sei die Höhe der Ansprüche abhängig gewesen von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw Arbeitsnormen. Das SG hat Bezug genommen auf ein Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 19.01.1999 (Seite 7 f, vgl Bl 30 f SG-Akte).
Gegen das ihr am 05.01.2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt Urteil des SG hat die Beklagte am 01.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24.05.2007 das Ruhen des Verfahrens L 11 R 568/07 angeordnet. Nach Wiederaufruf des Verfahrens am 26.09.2009 (L 11 R 2882/09) wurde mit Einverständnis der Beteiligten am 11.05.2010 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet, welches sodann durch die Klägerin am 22.06.2012 wieder aufgerufen wurde.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Abstellen auf die LPG-Mitgliedschaft widerspreche dem Eingliederungsprinzip des FRG. Es sei eine Parallele zu Arbeitnehmern zu ziehen. Eine anteilige Bewertung nach § 26 FRG müsse möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts würde zu einer Besserstellung von FRG-Berechtigten führen. Nur weil die LPG Pauschalbeträge entrichtet habe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, auch für Krankheitszeiten, in denen keine Beschäftigung verrichtet werden konnte, Beitragszeiten anzuerkennen.
Die Beklagte hat außerdem im Berufungsverfahren erstmalig die tatsächliche Beitragsentrichtung mit Nichtwissen bestritten. Solange das Arbeitsbuch nicht vorliege, könne die Beitragsentrichtung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Beitragsentrichtung könne nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn sie von keiner Seite in Zweifel gezogen würde. Da die Beklagte dies aber nunmehr tue, sei die Klägerin beweispflichtig. Sie habe die Möglichkeit, das Arbeitsbuch anzufordern. Aber auch wenn eine ununterbrochene Beitragsentrichtung erfolgt sei, könne die Beitragszeit nach Sinn und Zweck der Regelungen des FRG nicht als nachgewiesen gelten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat vorgebracht, dass sie zu keiner Zeit teilzeitbeschäftigt gewesen sei. 1973 sei sie längere Zeit erkrankt gewesen (Bandscheibenerkrankung, Gelbsucht), weshalb die Norm nicht erfüllt worden sei, dies könne aber einer Teilzeitbeschäftigung nicht gleichgestellt werden. Sie habe durchgehend in einem Mitgliedsverhältnis zur Kollektivwirtschaft gestanden und während des streitgegenständlichen Zeitraums in keinem anderen Betrieb gearbeitet. Sie hat eine Bescheinigung der rumänischen Pensionskasse vom 25.06.2012 vorgelegt (Bl 12 ff Senatsakte). Danach gibt es kein Arbeitsbuch mehr. Die Klägerin hat außerdem auf ein Entscheidung des Bayerischen LSG vom 20.09.2012 (L 14 R 217/10) Bezug genommen; danach reiche ein Bestreiten der Verwaltung "ins Blaue hinein" zur Ablehnung ungekürzter Entgeltpunkte nicht aus.
Die Beklagte hat hierauf ein Vergleichsangebot unterbreitet (Bl 27 Senatsakte), welches die Klägerin nicht angenommen hat. Mit Schreiben vom 29.11.2013 hat die Beklagte sodann ihr Vergleichsangebot erweitert (Bl 35 Senatsakte).
Die Klägerin hat unter Hinweis auf ein Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe Fremdrentengesetz der Beklagten vom Juli 2013 die Annahme des Vergleichsangebots abgelehnt.
Dort heißt es ua (Bl 55 Senatsakte): "LPG-Mitgliedschaftszeiten in Rumänien von 1966 bis 1977 sind regelmäßig als nachgewiesene Zeiten (6/6-Bewertung) anzurechnen. Eine Bewertung als glaubhaft gemachte Zeit (5/6-Bewertung) kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Beitragsabführung durch die jeweilige LPG vorliegen.
Erzielte Arbeitsnormen können nicht Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 Abs. 3 FRG sein. Aus den erzielten Normen kann nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden, weil sie als Maßeinheit für das Arbeitsvolumen keine Rückschlüsse auf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen."
Die Beklagte hat hierauf ihr Vergleichsangebot nochmals erweitert (Bl 60); die Klägerin hat dies unter Hinweis auf ihre unbefristete Mitgliedschaft in der Kollektivwirtschaft nicht angenommen.
Im Erörterungstermin am 18.06.2014 hat die Klägerin Angaben über ihre Mitgliedschaft bei der LPG Uihei und ihre dort verrichtete Tätigkeit gemacht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht das hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn diese waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die von der Klägerin hier geltend gemachte Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 ist als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin zugrundezulegen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch beurteilt sich verfahrensrechtlich nach § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 14.01.2002 sowie vom 07.01.2004 zu Unrecht die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 nicht als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt und deshalb die Rente in zu niedriger Höhe ausgezahlt. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Klägerin am 01.01.2002 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung).
Als anerkannte Vertriebene iSv § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gem § 1 Buchst a) FRG zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu-rückgelegt worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Bei-träge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflicht-igen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 S 1 und 2 FRG). Nach § 15 Abs 2 S 1 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen, dh Renten, zu sichern.
Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (§ 22 Abs 3 FRG). Bei Beitragszeiten nach § 15 FRG kommt es darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste (vgl BSG 9.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23), aber nicht wenn durchgehend Beiträge gezahlt wurden (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 Rn 19 f). Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten grundsätzlich erst, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG 20.08.1974, 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80, SozR 5050 § 19 Nr 1; BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSG 28.11.1957, 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142, 144, SozR Nr 1 zu § 6 FremdRG). Im Unterschied dazu ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris Rn 27; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 Rn 22; 08.09.2005, B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 2). Das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist als "gesetzliche Rentenversicherung" iS der Definition des § 15 Abs 2 FRG anzusehen (BSG 19.11.2009, B 13 R 67/08 R mwN, juris).
In Rumänien ist, wie das SG ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, für Mitglieder einer LPG durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 (Dekret Nr 535 vom 24.06.1966) über das Recht auf Rente und andere Sozialrechte der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung nach dem Muster der staatlichen Sozialversicherung eingeführt worden. Bei diesem Sicherungssystem handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl dazu das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 20.01.1999, Bl 30 SG Akte; BSG 27.02.1986, 1 RA 57/84, SozR 5050 § 19 Nr 12). Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 01.01.1967 bestanden, wurde die Beitragspflicht vom Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder bereits ab 01.01.1966 eingeführt. Beitragszeiten für LPG-Mitglieder können daher ab 01.01.1966 vorliegen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Lohnzahlung war bei den LPG die Ausnahme und kam in der Regel nur bei anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten in Betracht (vgl dazu das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht e.V. vom 20.01.1999, Seite 6, Bl 29 SG-Akte; vgl dazu auch LSG Baden-Württemberg 06.04.2006, L 6 R 3053/05 unter Bezugnahme auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 15.12.1999).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 durchgehend Mitglied der LPG "Uihei" war. Es bestand ein ganzjähriges Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin.
Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur LPG im hier streitigen Zeitraum ist der Senat weiter davon überzeugt, dass entsprechend dem Dekret Nr 535 für die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 entrichtet worden sind, die auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sind (vgl BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Davon ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der LPG nicht für einzelne Mitglieder nach den von ihnen erzielten Entgelten, sondern nach Maßgabe der von der LPG erzielten Jahresproduktion für die Gesamtheit der Mitglieder im abstrakten Sinne des Wortes abgeführt worden sind (vgl dazu das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 19.01.1999, Seite 8, 1. Abschnitt). Diese Beitragsleistungen und deren Höhe haben keinen Einfluss auf die Rentenansprüche der LPG-Mitglieder gehabt. Vielmehr war die Höhe der Ansprüche abhängig von den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der Erfüllung der festgelegten Tagwerke bzw Arbeitsnormen (vgl das Gutachten des Instituts für Ostrecht, 2. Abschnitt).
Für die Zeit der LPG-Mitgliedschaft vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 hat die Klägerin als Mitglied der LPG Uihei echte Beitragszeiten im rumänischen Rentenversicherungsrecht zurückgelegt. Das Sachverständigengutachten des Dr. F. vom 29.07.1996, welches in das SG-Verfahren eingeführt wurde, führt zu einem vergleichbaren Sachverhalt grundlegend aus (Bl 20 SG-Akte): "Da die Beitragsleistung rein auf Grund der Mitgliedschaft aus dem Gesamtproduktionsvolumen der LPG erfolgte, wären Umfang oder Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht relevant. Daher sind diese Beitragszeiten gem. § 15 FRG mit 6/6 anzuerkennen".
Das bereits zitierte Gutachten des Instituts für Ostrechts v 20.01.1999 führt entsprechend aus (S. 9 des Gutachtens, Bl 32 SG-Akte): "Die Sozialversicherungsbeiträge der LPG wurden für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinne, ohne Rücksicht auf die einzelnen Namen und Personen und eine etwa nur zu bestimmten Zeitabschnitten des Jahres geleistete Arbeit der LPG-Mitglieder, für das gesamte Jahr bemessen und bezahlt."
Der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach gleichwohl von einer Beitragszeit iS des § 15 FRG nicht ausgegangen werden könne, weil nach der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 möglicherweise Beschäftigungslücken aufweise, folgt der Senat daher nicht und schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG an. Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Jahre 1973, nach ihren eigenen Angaben aufgrund von Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitsunterbrechung gehabt haben dürfte, steht nach dem vorstehend Ausgeführten der Anerkennung von einer Beitragszeit für den gesamten Zeitraum von 1966 bis 1977 und damit auch im Jahre 1973 nicht entgegen.
Im Rahmen von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG geht es (nur) darum, "Beitragszeiten" zu ermitteln, nicht aber "Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung" (vgl hierzu eingehend Bayerisches LSG 24.02.2010, L 1 R 804/09, rv 2010, 176). Auch nach den bundesdeutschen Verhältnissen kommen Beitragszeiten dann zustande, wenn zB im Fall einer Arbeitsunfähigkeit Beiträge fortbezahlt werden. Während des Zeitraums der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung besteht das Beschäftigungsverhältnis fort; die Versicherung beruht rechtlich nach wie vor auf dem Pflichtversicherungstatbestand der entgeltlichen Beschäftigung. Auch das BSG hat in einer früheren Entscheidung schon ausgeführt, dass für die Annahme einer Beitragszeit ausreichend sei, dass sie durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird (vgl BSGE 6, 263). Auf die Frage, ob der Beitragszahlung eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag oder eine bloße Mitgliedschaft in einer der Beitragspflicht unterworfenen Institution, wie es in den Fällen einer LPG-Mitgliedschaft der Fall war, kommt es daher nicht an. Dies hat das BSG in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 08.09.2005, Az.: B 13 RJ 44/04 R, für die Fälle einer Mitgliedschaft in einer LPG in Rumänien in den Jahren 1966 bis 1977 ausdrücklich bestätigt.
Wegen der Regelungen des rumänischen Rechts, dass LPG ab 01.01.1966 für alle LPG-Mitglieder Pflichtbeiträge zu zahlen hatten, ist bei festgestellter Mitgliedschaft der Schluss zulässig auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung, solange keine Anhaltspunkte gegen eine Beitragszahlung vorliegen (BSG 19.11.2009, B 13 R 145/08 R, juris; 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Ein bloßes Bestreiten der Beklagten ist daher nicht relevant (LSG Baden-Württemberg 22.03.2012, L 7 R 2027/07) und die Beklagte hat auch durch die Abgabe dreier sich stetig zu Gunsten der Klägerin verbessernder Vergleichsvorschläge deutlich gemacht, dass sie dieses Bestreiten nicht mehr aufrecht erhält.
Die Beitragsentrichtung wird durch Beschäftigungslücken (zB Arbeitsunfähigkeit, Witterung) bei durchgehender Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt (LSG Baden-Württemberg 22.03.2012, L 7 R 2027/07 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung), weshalb die gesamte Zeit als Beitragszeit nachgewiesen iS von § 22 Abs 3 FRG ist. Auf einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit kommt es nicht an, wenn, wie vorliegend, feststeht, dass durchgehend die Mitgliedschaft in der LPG und ein Beschäftigungsverhältnis vorlag (Bayerisches LSG 24.02.2010, L 1 R 804/09, rv 2010, 176, juris Rn 69 ff; LSG Baden-Württemberg, 27.07.2011, L 2 R 3076/09, NZS 2012, 150).
Das BSG, dem sich der Senat anschließt, hat aufgezeigt, dass weiter zu prüfen ist, ob die ermittelten Entgeltpunkte für die als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr 1). § 26 FRG ist aber nicht dazu da, auf einem Umweg doch noch die 1/6 Kürzung außerhalb von § 22 Abs 3 FRG vorzunehmen, sondern es handelt sich um einen anderen Sachverhalt bzw Prüfungsschritt.
§ 26 Satz 1 FRG schreibt fest, dass in Fällen, in welchen Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet werden, bei Anwendung des § 22 Abs 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt werden. Diese Regelung ist nach den genannten Grundsätzen schon deshalb auf die Mitglieder einer rumänischen LPG nicht anwendbar, weil - anders als von § 26 FRG vorausgesetzt - für die Mitglieder von LPGs gerade von Beitragszeiten für ein ganzes Kalenderjahr auszugehen ist und nicht nur von solchen für Teile des Kalenderjahres.
Ebenso wenig sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 26 Satz 3 und 4 FRG erfüllt. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden danach Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt (§ 26 Satz 3 FRG). Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt (§ 26 Satz 4 FRG).
Eine Beschäftigung ist unständig iS des § 26 S 3 FRG, wenn sie im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt ist (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333, juris Rn 25 mwN), und kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Teilzeitbeschäftigung iS des § 26 Satz 3 FRG liegt nicht nur bei einer traditionellen Halbtagsarbeit vor. Vielmehr ist entscheidend eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Daher kann eine Teilzeitbeschäftigung auch dann vorliegen, wenn bei ganzjährigem Beschäftigungsverhältnis nur an einem Teil der jährlichen Arbeitstage gearbeitet wird. Diese Verkürzung muss allerdings mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig sein. Teilzeitbeschäftigt ist daher nicht, wer jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten und dem gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt war (BSG 21.08.2008, B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 5, juris Rn 33). Dementsprechend kann auch eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche (§ 26 Satz 4 FRG) in einer solchen Konstellation nicht vorliegen. Nach dem für den Senat glaubhaften Vorbringen der Klägerin war ihr Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis zur LPG so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und es war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt. Sie war daher nicht iS des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt". Das oben bereits festgestellte ganzjährige Weisungsrecht der LPG gegenüber der Klägerin und damit korrespondierend deren ständige Verpflichtung zur Bereitschaft auch in den Wintermonaten, jederzeit eine Arbeit nach Weisung aufzunehmen, steht damit der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung oder einer solchen iS des § 26 Satz 4 FRG entgegen. Es ist daher unschädlich, dass bei landwirtschaftlichen Arbeitern die Hauptarbeitsleistung naturgemäß nicht in den Wintermonaten stattfindet. Eine nur anteilige Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 26 FRG kommt folglich nicht in Betracht.
Auch der Hinweis der Beklagten, dass 1973 die Norm nicht in jedem Monat erfüllt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Erzielte Arbeitsnormen können nicht Grundlage für die Ermittlung anteiliger Entgeltpunkte nach § 26 Abs. 3 FRG sein. Aus den erzielten Normen kann nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung geschlossen werden, weil sie als Maßeinheit für das Arbeitsvolumen keine Rückschlüsse auf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahl der Arbeitstage pro Jahr zulassen (vgl. Besprechungsergebnis der AGFRG der Beklagten, Bl 55 Senatsakte und die oben angeführten Gutachten des Dr. F. und des Instituts für Ostrecht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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