L 9 SO 417/13 KL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 417/13 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit.
2.
Es steht einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII nicht entgegen, dass das Schiedsstellenverfahren einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft und die Vertragsparteien zwischenzeitlich eine neue Vereinbarung über den Investitionsbedarf für einen späteren Zeitraum abgeschlossen haben.
3.
Wird die Entscheidung der Schiedsstelle ohne Verbindung mit einer Leistungsklage nur mit der Anfechtungsklage angefochten, so kann das Gericht den Schiedsspruch nicht aus Gründen aufrechterhalten, die der Entscheidung der Schiedsstelle nicht zu Grunde gelegen haben.
Die Entscheidung der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen vom 20.08.2013 sowie die Kostenentscheidung vom 09.09.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 50.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen, mit welchem diese den Investitionsbetrag für ein von der Klägerin betriebenes Seniorenzentrum ab dem 25.07.2008 festgesetzt hat.

Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH das Seniorenzentrum T in B im X-Kreis, ein Alten- bzw. Pflegeheim ohne pflegefachlichen Schwerpunkt mit 105 Plätzen (30 Doppel- und 75 Einzelzimmer). Eine Pflegesatz-, Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde mit der Klägerin abgeschlossen. Die Gesamteinrichtung umfasst eine Bruttogeschossfläche von 5653,92 m² für "Pflege" und 645 m² für "betreutes Wohnen". Grundstückseigentümerin ist die B Grundstücksverwaltungsgesellschaft (im folgenden Vermieterin), die die zugehörigen Grundstücke am 30.12.2002 gekauft hatte. Unter dem 12.07.2004 schloss die Klägerin mit der Vermieterin einen Mietvertrag über das Objekt Pflegeresidenz "T", B, mit einer Mietdauer von 30 Jahren. Die geschätzten Gesamtinvestitionskosten wurden mit 7.184.300 EUR (Grundstück 490.000 EUR, Gebäude 6.236.800 EUR, Nebenkosten 457.500 EUR) angegeben. Als jährliche Gesamtzahlung (Jahresmiete und Mietdarlehen) wurden 520.580 EUR vereinbart. Mietbeginn war der 01.07.2005. Die endgültigen Gesamtinvestitionskosten entsprachen der dem Mietvertrag zu Grunde liegenden Schätzung. Eine Förderung nach Landesrecht erfolgte nicht. Über die Anmietung des notwendigen Inventars wurde unter dem 02.03.2005 ein weiterer Mietvertrag mit zehnjähriger Laufzeit geschlossen.

Für den Zeitraum vom 15.07. bis 30.12.2005 schlossen die Klägerin und der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Einrichtung eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI über einen Investitionskostenbetrag i.H.v. 14,47 EUR pflegetäglich. Mit Schreiben vom 18.04.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten den Abschluss einer neuen Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionskosten i.H.v. 17,56 EUR pflegetäglich ab dem 01.05.2008. Gleichzeitig zeigte sie gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI Investitionskosten i.H.v. 17,56 EUR an. Der Beklagte lehnte den Abschluss einer Vereinbarung mit einem höheren Investitionsbetrag als bisher mit Schreiben vom 05.06.2008 ab.

Mit Schreiben vom 24.07.2008, der bei der Schiedsstelle am selben Tag einging, beantragte die Klägerin die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens und die Festsetzung eines Betrages für die betriebsnotwendigen Investitionskosten i.H.v. 17,56 EUR pro Pflegetag und Pflegeplatz. Die geltend gemachte Miete i.H.v. 478.411 EUR wirke sich mit einem Investitionskostenanteil von 13,14 EUR aus, die Instandhaltungspauschale von 0,60 % mit 1,16 EUR, die Miete für die Erstausstattung, Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 2,48 EUR und die Abschreibung für weitere Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Kfz mit 0,48 EUR bzw. 0,30 EUR. In der geltend gemachten Miete sei ein Zinsanteil für Grund und Boden in Höhe von 0,68 EUR enthalten, was der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Pflegeversicherung entspreche. Die Bemessungsgrundlage von 492.595,75 EUR entspreche den auf das Grundstück bezogenen Investitionskosten. Mit der Ablehnung habe der Beklagte seine Behauptung, es gebe keine vergleichbaren Einrichtungen mit einem höheren Investitionsbetrag, nicht durch konkrete Benennung dieser Einrichtungen belegt. Auch der Hinweis auf einen so genannten Vergütungskorridor mit Verweis auf den früheren Vereinbarungszeitraum im Jahre 2005 gehe fehl, da in der Thüringischen Schiedsspruchpraxis mittlerweile die Einbeziehung von Grundstückskosten ebenso anerkannt sei wie eine Kalkulationsauslastung von lediglich 95 % statt bisher 98 %. Des Weiteren würde für die Instandhaltungskosten nunmehr eine Pauschale i.H.v. 7.056 EUR pro Pflegeplatz anerkannt statt bisher 6.135 EUR. Im weiteren Verfahren machte die Klägerin geltend, die vom Beklagten vorgelegte Liste vergleichbarer Einrichtungen enthalte (sehr wahrscheinlich kreditfinanzierte) eigentümergeführte Einrichtungen, die wegen ihrer abweichenden Finanzierungsstruktur (einerseits gleich bleibender Mietzins, andererseits abnehmende Kredit- und Tilgungsraten) nicht vergleichbar sein. Auch dürften noch laufende, durch die Spruchpraxis der Schiedsstelle auf mittlerweile überholten Bemessungselementen gründende Vereinbarungen nicht herangezogen werden. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte im Rahmen der öffentlichen Objektförderung höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten als betriebsnotwendig und sparsam anerkenne als im vorliegenden Fall im Rahmen einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 und 5 SGB XII. Die von ihr betriebene Einrichtung liege deutlich unterhalb dieser Grenze.

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass aus den vorgenannten Unterlagen die tatsächlichen Investitionskosten auf Basis der Entstehungskosten nicht nachvollziehbar seien. Ein marktgerechter, den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechender Investitionsbetrag könne daher nur auf Basis der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen ermittelt werden. Vereinbarungen mit vergleichbaren Pflegeheimen mit einem Investitionsbetrag über 14,47 EUR gebe es in Thüringen nicht. Abweichende Leistungsangebote habe die Klägerin nicht gemacht. Mit 63 Einrichtungsträgern seien Vereinbarungen mit Investitionsbeträgen i.H.v. 14,47 EUR oder darunter abgeschlossen worden. Anhand der Auswahlkriterien Kapazität, Verhältnis Einzelzimmer/Doppelzimmer, Baujahr, Lage mittelgroße Stadt benannte der Beklagte 11 Einrichtungen, die denselben Versorgungsauftrag erfüllen würden wie die Einrichtungen der Klägerin. Die Liste umfasste Einrichtungen, die zwischen 1992 und 2008 gebaut und in Betrieb genommen worden waren, mit zwischen 81 und 149 Pflegeplätzen. Enthalten seien darin eigentümerbetriebene Einrichtungen, zwei Pacht- und sieben Miet-Modelle. Die vereinbarten Investitionsbeträge lagen bei diesen zwischen 10,- EUR und 14,47 EUR. Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass der von der Klägerin nach § 82 Abs. 4 SGB XI angezeigte Investitionsbetrag 4 Cent unter dem in 2005 angezeigten Betrag liege.

Eine erste mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle am 16.09.2008 wurde vertagt, nachdem sich herausstellte, dass es weitere Vereinbarung mit einem Investitionsbetrag von über 14,47 EUR gebe. In der Folge legte die Klägerin eine Nutzflächenberechnung (Netto-Grundfläche der Altenpflege 4894,79 m²; betreutes Wohnen 558,79 m²), eine Alternativberechnung (Finanzierungseigentum versus Miete) sowie ein Gesprächsprotokoll vom 03.06.2004 vor, wonach der vereinbarte Mietzins auf zum Konditionierungszeitpunkt bestehenden Kapitalmarktverhältnissen basiere; die von der Klägerin zu zahlende Miete ergebe sich aus der Formel 13,14 EUR / 95 % Auslastung / 105 Betten. In der Folge benannte der Beklagte vier Pflegeeinrichtungen, mit denen er einen Investitionsbetrag von über 14,47 EUR abgeschlossen habe. Drei davon beträfen spezielle Leistungsangebote für Demenzkranke, die nicht mit dem Angebot der Klägerin vergleichbar seien. Bei der vierten Einrichtung seien die zum Finanzierungszeitpunkt ungünstigen, aber am Markt üblichen Kreditkosten zu beachten gewesen. Diese Konditionen seien aber seit 2005 wesentlich günstiger geworden, so dass der externe Vergleich auf Einrichtungen zu begrenzen sei, die nach 2004 in Betrieb gegangen seien. Höhere Vereinbarungen seien noch vor dem 01.07.2003 mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossen worden und könnten daher nicht herangezogen werden. Hierzu wurden drei Einrichtungen genannt. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass auf dieser Basis noch weitere Vereinbarung abgeschlossen worden seien. Wegen der unterschiedlichen Marktverhältnisse der Finanzierungskonditionen seien diese aber nicht heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 07.10.2008 beantragte die Klägerin,

für die Zeit ab 25.07.2008 Investitionskosten gem. § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI von 17,56 EUR berechnungstäglich festzusetzen.

Der Beklagte beantragte,

für die Zeit ab 25.07.2008 Investitionskosten gem. § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI von 14,47 EUR berechnungstäglich festzusetzen und den Antrag im Übrigen abzulehnen.

Der zu diesem Zeitpunkt beigeladene X-Kreis stellte keinen Antrag.

Mit ihrer Entscheidung vom 07.10.2008 setzte die Schiedsstelle den Investitionskostenbetrag für die Zeit ab dem 25.07.2008 auf 14,47 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Ermittlung leistungsgerechter, wirtschaftlicher und sparsamer Investitionskosten im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei ein externer Vergleich das gebotene Mittel. Der Beklagte habe eine Liste vorgelegt, aus der sich die aus seiner Sicht vergleichbaren Einrichtungen ergäben. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sei zum einen, dass die zum Vergleich heranzuziehenden Pflegeheime denselben Versorgungsauftrag und zum anderen den Standard fachgerechter und humanitärer Pflege erfüllen würden. Dieser aus dem Bereich des Pflegeversicherungsrechts stammende Maßstab müsse modifiziert werden. Für die Bestimmung des Marktpreises bedürfe es zunächst der Feststellung des maßgeblichen Marktes. Marktteilnehmer seien hier der Hilfeempfänger, der ohne staatliche Hilfe die Kosten eines Pflegeheimes (hier Investitionskostenbetrag) nicht alleine aufbringen könne, und der Sozialhilfeträger, der für diese Hilfesuchenden einzutreten habe. Es komme nicht darauf an, welchen Investitionskostenbetrag Einrichtungsträger von denjenigen Klienten erzielen könnten, die nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen seien. Entscheidend sei alleine, welche Vereinbarungen der Sozialhilfeträger mit den Einrichtungsträgern geschlossen habe und ob in die vergleichende Betrachtung alle Vereinbarungen einbezogen oder willkürlich vergleichbare Einrichtungen außen vor gelassen worden seien. Nach diesen Maßstäben sei die vom Beklagten vorgelegte Auflistung für einen externen Vergleich ausreichend. Die Aufstellung umfasse zu Recht Einrichtungen mit unterschiedlicher Platzzahl und stelle auf Einrichtungen allein im Freistaat Thüringen ab. Die Liste bleibe auch dann verwertbar, wenn man entsprechend dem Einwand der Klägerseite Pacht- und Eigentümereinrichtungen unberücksichtigt lasse. Bei den in den Vergleich eingestellten Einrichtungen habe sich ergeben, dass diese zwar überwiegend Investitionskostenbeträge von über 14,47 EUR nach § 80 Abs. 4 SGB XI angezeigt, tatsächlich aber Vereinbarungen über Beträge i.H.v. 14,47 EUR oder darunter getroffen hätten. Soweit höhere Beträge vereinbart worden seien, handele es sich um - weiter geltende - Vereinbarungen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger. Es sei jedoch sachgerecht, dass der Beklagte nur Vereinbarungen herangezogen habe, die er selbst geschlossen habe. Ebenfalls sachgerecht sei es, nur Einrichtung einzubeziehen, die etwa zeitgleich mit derjenigen der Klägerin in Betrieb gegangen seien, da solche Einrichtungen überwiegend kreditfinanziert seien und zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Konditionen auf dem Kreditmarkt herrschen würden. Die Einbeziehung öffentlich geförderter Einrichtung sei nicht geboten. Die Orientierung an geltenden Vereinbarungen der Mitbewerber oder bisherigen Festsetzungen durch die Schiedsstelle führe nicht zu einer festgeschriebenen Obergrenze des Marktpreises. Trotz der starken Verhandlungsposition des Sozialhilfeträgers handele es sich nicht um eine dirigistische Preisgestaltung. Landesrechtliche Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen im Rahmen der öffentlichen Förderung seien bei der Bestimmung leistungsgerechter Investitionskosten schon deshalb nicht heranzuziehen, da sich die entsprechende Verordnung des Landes Thüringen - im Gegensatz zu Regelungen anderer Bundesländer - ausschließlich auf den Bereich der durch Landesrecht geförderten Einrichtungen beziehe. Außerdem würden auf Landesrecht gestützte Entscheidungen keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu treffenden Entscheidungen entfalten. Es sei daher denkbar, dass sich ein Investitionsbetrag, der den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechen müsse, von dem Investitionsbetrag unterscheide, der geförderten Einrichtungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen zufließe. Da der Beklagte bereit sei, einen Betrag von 14,47 EUR zu finanzieren, der an der Obergrenze eines sachgerechten externen Vergleichs liege, komme es auf einen internen Vergleich nicht mehr an. Unter dem 07.10.2008 setzte die Schiedsstelle durch ihren Vorsitzenden darüber hinaus für das Verfahren eine Gebühr von 1500 EUR fest, die die Klägerin zu tragen hatte.

Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle erhob die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz in Stuttgart hatte, am 05.11.2008 Klage beim Landessozialgericht Baden-Württemberg. Am 01.07.2010 verlegte die Klägerin ihren Geschäftssitz nach Bochum und schloss mit dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2010 eine Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionskosten i.H.v. 14,47 pflegetäglich.

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, dass die Festsetzung durch die Schiedsstelle nicht mit den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts hierzu in Einklang stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Entgelt marktgerecht, das sich innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtung befinde. Dabei sei das beantragte Entgelt mit den Entgelten anderer Pflegeheime zu vergleichen. Wenn die Schiedsstelle jedoch nur auf Vereinbarungen abstelle, die mit dem Beklagten abgeschlossen worden seien, könne sich dieser selbst einen "Preis" schaffen, indem er nur noch Vereinbarungen treffe, die nicht über 14,47 EUR hinausgingen. Der festgesetzte Betrag werde wie eine Kappungsgrenze behandelt. Nach dem neu eingefügten § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, der auch bei der Entgeltfindung nach dem SGB XII nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, seien die Entgelte vergleichbarer Einrichtungen bei der Bemessung der Pflegesätze "angemessen" zu berücksichtigen. Dieser Maßstab gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für den Bereich der Investitionskosten. Eine starre Kappungsgrenze widerspräche der gesetzlich vorgesehenen differenzierten Angemessenheitsprüfung. Bei dieser sei zu berücksichtigen, unter welchen Bedingungen die Einrichtung der Klägerin errichtet worden sei und betrieben werde. Diese sei geleast; die Investitionsplanung mit dem Investitionspartner, der jetzigen Vermieterin, habe bereits Ende 2002 begonnen. Wegen eines längeren Planungs- und Realisierungsverlaufs sei die Inbetriebnahme mit Verzögerung erst 2005 erfolgt. Bei den Verhandlungen sei man daher auch seitens der Vermieterin nicht von dem sehr günstigen Zinsniveau 2005, sondern dem ungünstigeren Niveau aus den Vorjahren ausgegangen. Die Schiedsstelle habe die älteren/fortgeltenden Vereinbarungen beim externen Vergleich willkürlich ausgeklammert. Dies gelte auch für die vom örtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossenen Vereinbarungen. Auch diese Einrichtungen gehörten zum Hoheitsbereich des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit hätten auch vom örtlichen Sozialhilfeträger eingehalten werden müssen. Allein die Änderung der Zuständigkeit für den Abschluss entsprechender Vergleiche rechtfertige keine Differenzierung. Gleiches gelte für den Umstand, dass einige dieser Vereinbarungen seit mehreren Jahren weitergelten würden; gerade dies spreche für ihre Leistungsgerechtigkeit. Im Übrigen lasse die gesetzliche Regelung bei entsprechender Bedarfslage auch eine Vereinbarung mit einem Träger zu, dessen Vergütung höher sei als die der vergleichbaren Einrichtungen. Die maßgebliche Einrichtung erfülle einen dringenden Bedarf an stationären Pflegeplätzen. Die Auffassung der Schiedsstelle, dass Investitionsbeträge über 14,47 EUR nicht mehr den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen würden, werde durch einen Vergleich mit den im Rahmen landesrechtlicher Förderung als betriebsnotwendig eingeordneten Investitionskosten bis zu einem Höchstbetrag von 76.693,78 EUR widerlegt. Diese Höchstbeträge stünden offensichtlich im Einklang mit dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz. Die Platzwerte in der Einrichtung hielten sich innerhalb dieses Rahmens und lägen außerdem niedriger als bei realistischen Fremdfinanzierungszinssätzen. Da weder der Beklagte noch die Schiedsstelle eine für den externen Vergleich maßgebliche Bandbreite benennen könnten, sei ein interner Vergleich durchzuführen. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht zum Recht der Pflegeversicherung etwa in seinem Urteil vom 29.01.2009 (B 3 P 7/08 R) die Grundsätze für den externen Vergleich deutlich herausgestellt. Dem sei das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 25.01.2012 - L 8 SO 89/09 KL) gefolgt. Es sei ein zweigliedriges Prüfungsverfahren mit einer Plausibilitätskontrolle bezüglich der voraussichtlichen Gestehungskosten und einem anschließenden externen Vergleich durchzuführen. Dabei seien sowohl geförderte wie ungeförderte Einrichtungen in den Vergleich einzustellen.

Die Klägerin beantragte,

die Entscheidung der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen vom 07.10.2008 einschließlich der Kostenentscheidung vom selben Tag aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er hielt die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Planungskommission nach § 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des SGB XII und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften habe Kriterien zur Anerkennung von Investitionskosten für nicht geförderte Pflegeheime beschlossen, welche die Werte vorgeben würden, bis zu denen die Investitionskosten den Prinzipien der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprächen. Anhand dieser Werte errechne sich ein Investitionsbetrag der Klägerin i.H.v. 14,47 EUR pflegetäglich. Dieser Betrag ergebe sich nicht automatisch als Marktpreis, der grundsätzlich zur Anwendung komme. Er stelle auch keinen "Höchstvereinbarungsbetrag" dar, habe sich aber unter Anwendung der genannten Richtwerte herauskristallisiert. Innerhalb des Schiedsstellenverfahrens seien 11 Einrichtungen zum Vergleich herangezogen worden, die unter Berücksichtigung der entsprechenden Besonderheiten, wie z.B. dem zu betreuenden Personenkreis, der Art der Einrichtung (Pacht-, Eigentümer- bzw. Mieteinrichtung), dem Alter der Einrichtung etc. entweder unter, über bzw. mittig des "Marktpreises" lägen. Die von der Klägerin im Schiedsstellenverfahren angeführten Einrichtungen lägen insgesamt über dem Marktpreis, was aber dem dort betreuten Personenkreis geschuldet sei, der erhöhter pflegerischer Maßnahmen bedürfe. Der durch die Schiedsstelle vorgenommene externe Vergleich bestätige die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, da der Beweis erbracht worden sei, dass sich der festgesetzte Investitionskostenbeitrag oberhalb der durch den externen Vergleich ermittelten Bandbreite von Entgelten befinde und in Bezug auf das vorgehaltene Leistungsangebot als durchaus sachgerecht erweise.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob mit Urteil vom 25.04.2013 die Entscheidung der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen vom 07.10.2008 einschließlich der Kostenentscheidung vom 07.10.2008 auf.

Zur Begründung führte es aus, dass die Entscheidung der Schiedsstelle unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte materiell rechtswidrig sei. Zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI sei der Sozialhilfeträger nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII getroffen worden seien (§ 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII seien nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 SGB XII zur Erbringung der Leistung geeignet seien. Die Vereinbarungen müssten den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Leistungsentgelte müssten nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz der Einrichtung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Weitere gesetzliche Vorgaben des materiellen Entgeltrechts würden sich aus dem in der Sozialhilfe bereits seit dem 01.07.1994 geltenden so genannten prospektiven Entgeltsystem ergeben, wonach die prospektiven Entgelte nicht kosten-, sondern leistungsorientiert seien. Die prospektiven Selbstkosten seien also, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Erweise sich nicht, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter sei, könne dieser nur berücksichtigt werden, wenn das von ihm gewünschte Entgelt innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liege. Bei dem von der Schiedsstelle durchgeführten externen Vergleich verbleibe dieser ein Beurteilungsspielraum, ob und wieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheine. Die Schiedsstelle habe die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht schon dadurch überschritten, dass sie zum Vergleich alleine die von anderen Einrichtungen mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Beträge herangezogen habe, da sich auf diese Weise der für die hilfebedürftigen Marktteilnehmer maßgebliche Marktpreis bestimme. Auf die keiner Höhenbegrenzung unterzogenen Beträge nach § 82 Abs. 4 SGB XI müsse nicht abgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Orientierung an den vereinbarten Beträgen eine leistungsgerechte Vergütung eines Einrichtungsträgers generell verhindere und es der Einrichtung nicht mehr ermögliche, bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Ein Vergleich anhand dieser vereinbarten Werte berge auch nicht die Gefahr, dass Kostenaspekte außer Betracht blieben, weil auch die Mitbewerber ihre Preise nicht auf Dauer unterhalb der Gestehungs- bzw. Betriebskosten kalkulieren könnten. Auch die Entscheidung, öffentlich geförderte Einrichtungen nicht in die Vergleichsgruppe einzubeziehen, verstoße nicht gegen den dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum, da bei einem solchen Vergleich die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung entstehe. Bei der Anstellung des externen Vergleichs müsse der wettbewerbsverzerrende Effekt neutralisiert werde. Eine Herausnahme dieser Einrichtungen aus der Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden, sofern die Vergleichsgruppe noch groß genug sei.

Die Entscheidung der Schiedsstelle sei gleichwohl rechtswidrig, da der von ihr erstellte externe Vergleich nicht schlüssig und folgerichtig ausgeführt worden sei. Zum einen sei die Bestimmung der Vergleichsgruppe nicht frei von inneren Widersprüchen; zum anderen seien vereinbarte Werte sachlich nicht gerechtfertigt nicht mit einbezogen worden. Eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts könne daher nicht festgestellt werden. So habe es die Schiedsstelle für sachgerecht gehalten, nur solche Einrichtungen für den anzustellenden Vergleich heranzuziehen, mit denen der Beklagte selbst eine Vereinbarung abgeschlossen habe. Insofern seien Vereinbarungen nicht mit einbezogen worden, die der vor der Zuständigkeitsänderung zuständige örtliche Sozialhilfeträger geschlossen habe. Gleichzeitig stütze sich die Schiedsstelle nicht tragend auf die seither verstrichene Zeit, indem sie es als lediglich zweifelhaft hinstelle, ob 5-6 Jahre alte Vereinbarungen in die Betrachtung des aktuellen Marktgeschehens zur Erstellung eines externen Vergleichs herangezogen werden dürften. Ebenso wenig führe sie aus, warum es lediglich sachgerecht sei, alleine Vereinbarungen des Beklagten in den Vergleich mit einzubeziehen. Unabhängig vom Zuständigkeitswechsel seien Änderungen in den materiellen Vorgaben für die entsprechenden Vereinbarungen nicht eingetreten. Vielmehr seien die Vorgaben über die zu beachtenden Grundsätze unverändert geblieben. Alleine der Wechsel des zuständigen Sozialhilfeträgers, der durch dieselben rechtlichen Vorgaben gebunden gewesen sei wie der Beklagte, rechtfertige daher die Beschränkung der Vergleichsgruppe nicht. Die Schiedsstelle habe mangels sachlichen Grundes für die Differenzierung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Dies sei schon deshalb nicht unbeachtlich, weil mit den bestimmten Einrichtungen höhere Investitionskostenbeiträge vereinbart worden seien, als der angefochtene Schiedsspruch der Klägerin zugestehe.

Auch die getroffene Feststellung, dass nur Einrichtungen in den Vergleich einzubeziehen seien, die etwa zeitgleich mit der Einrichtung der Klägerin in Betrieb gegangen seien, da zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Konditionen auf dem Kreditmarkt geherrscht hätten, sei nicht frei von Widersprüchen zu anderen Beurteilungen der Schiedsstelle. So habe diese die vom Beklagten vorgelegte Liste mit Ausnahme der Pacht- und Eigentümereinrichtungen für einen externen Vergleich für ausreichend erachtet. Diese Liste habe jedoch ebenfalls Einrichtungen enthalten, die vor dem Jahr 2005 in Betrieb genommen worden seien. Im Ergebnis habe die Schiedsstelle zur Feststellung des Marktpreises durchaus Einrichtungen mit einbezogen, die vor der Einrichtung der Klägerin in Betrieb genommen worden seien, habe solche Einrichtungen aber nicht mehr berücksichtigt, wenn der vereinbarte Investitionskostenbetrag über dem mit dem Schiedsspruch zugesprochenen Betrag gelegen habe. Auch die von der Schiedsstelle aufgeführte Begründung unterschiedlicher Konditionen auf dem Kreditmarkt könne alleine für nach dem Eigentümermodell betriebene Einrichtungen gelten, die regelmäßig fremdfinanziert seien. Dass dies auch bei so genannten Mietermodellen wie der von der Klägerin betriebenen Einrichtung der Fall sei, sei dagegen zweifelhaft. Jedenfalls stelle diese Argumentation einen Widerspruch zu den unter Ziff. 3 der Gründe des Schiedsspruches gemachten Ausführungen dar, welche erkennen ließen, dass Eigentümereinrichtungen unberücksichtigt gelassen würden. Die Schiedsstelle habe somit nicht nachvollziehbar dargelegt, nach welchen Kriterien der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Einrichtung ihrer Einbeziehung in die Vergleichsgruppe entgegenstehe oder nicht. Demnach könne nicht festgestellt werden, dass die Schiedsstelle von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, zumal der Beklagte mitgeteilt habe, dass er nicht ausschließen könne, dass von den örtlichen Sozialhilfeträgern vor dem 01.07.2003 weitere Vereinbarungen abgeschlossen worden seien. Da sich der Schiedsspruch bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweise, bedürfe es keiner weiteren Klärung der Frage, ob ein Vergleich verschiedener Einrichtungen mit unterschiedlicher Platzzahl zulässig sei. Den Streitwert hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf 280.973,70 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 05.06.2013 teilte der Vorsitzende der Schiedsstelle der Klägerin mit, dass der Antrag vom 24.07.2008 nach Aufhebung des Schiedsspruches noch ohne Entscheidung sei und unter Beachtung der Auffassung des Landessozialgerichts erneut über den Antrag zu entscheiden sei. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin inzwischen mit dem Beklagten auf betriebsnotwendige Investitionskosten von 14,47 EUR pflegetäglich ab Juli 2010 geeinigt habe, welche dem Betrag des aufgehobenen Schiedsspruches entsprächen. Dies werfe die Frage auf, ob die Klägerin ihren Antrag aufrecht erhalten oder für erledigt erklären wolle. Die Klägerin teilte der Schiedsstelle daraufhin mit, dass der Antrag vom 24.07.2008 selbstverständlich aufrecht erhalten bleibe und angesichts der Feststellungen des Landessozialgerichts davon ausgegangen werde, dass vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung noch ein schriftsätzlicher Austausch erforderlich und sinnvoll sei, zumal die tatsächlich zu berücksichtigende Liste der vergleichbaren Einrichtungen diskutiert werden müsse. Daraufhin teilte der Vorsitzende der Schiedsstelle mit, dass er keine Veranlassung für zusätzliche Ermittlungen sehe und es Aufgabe der Schiedsstelle sei, die dargelegten Fehler bei ihrer erneuten Entscheidung zu vermeiden. Es sei sachgerecht, dass die Klägerin zu der ab dem 01.07.2010 vorgenommenen vergleichsweisen Regelung der Erstattung betriebsnotwendiger Investitionskosten von 14,47 EUR Stellung nehme. Mit Schreiben vom 08.07.2013 führte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landessozialgerichts aus, welche Kriterien bei einer erneuten externen Vergleichsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Weitere Besonderheiten sollten im Termin detailliert erörtert werden.

Am 20.08.2013 hat die Schiedsstelle des Freistaates Thüringen den Investitionskostenbetrag gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI für die Zeit ab dem 25.07.2008 auf 14,47 EUR berechnungstäglich festgesetzt und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Sie hat ausgeführt, dass sie bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden sei. Bei Rechtsfragen, hinsichtlich derer das Gericht keine Feststellungen getroffen habe, könne sie aber nicht an diese Rechtsauffassung gebunden sein. Sie habe in einem ersten Schritt die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze der Klägerin festzustellen, was im ersten Verfahren schon deshalb nicht erfolgt sei, weil es im Hinblick auf den externen Vergleich nicht darauf angekommen sei. Im jetzigen Verfahren könne sie die einzelnen Ansätze jedoch nicht auf Plausibilität überprüfen, weil diese Kostenansätze aus dem Jahre 2008 aus anderen Gründen nicht mehr nachvollziehbar seien. Die Klägerin habe mit dem Beklagten genau denjenigen Investitionskostenbetrag ab Juli 2010 vereinbart, der durch den aufgehobenen Schiedsspruch festgesetzt worden sei. Hierfür habe aber keine Veranlassung bestanden, da dieser Investitionskostenbetrag durch die zwischenzeitlich aufgehobene Festsetzung der Schiedsstelle gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII weiter gegolten habe. Selbst bei der irrtümlichen Annahme der Klägerin, dass sie sich mit dem Beklagten auf einen Investitionskostenbetrag von 14,47 EUR habe verständigen müssen, um überhaupt eine Finanzierungsgrundlage zu haben, sei von ihr zu erwarten gewesen, dass sie den Beklagten so schnell wie möglich zu Neuverhandlungen über das umstrittene Entgelt auffordert. Ohne Benennung von Gründen für die aus ihrer Sicht vorgenommene Absenkung des Investitionskostenbetrages um 3,09 EUR dränge sich die Annahme auf, dass der Investitionskostenbetrag auch für die Zeit vor dem 01.07.2010 auskömmlich gewesen sei. Auf ihre entsprechende Aufforderung, zu diesem Umstand vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, habe die Klägerin jedoch nicht reagiert. Sie habe sich daher widersprüchlich verhalten, so dass die Kostenansätze schon deshalb nicht Grundlage für eine Festsetzung der Schiedsstelle sein könnten. Auf die übrigen Fragen komme es mithin nicht mehr an. Das bis zur Höhe des Angebots der Beklagten unstreitige Entgelt sei dementsprechend festzusetzen. Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat am 09.09.2013 die von der Klägerin für das Verfahren zu tragende Gebühr ferner auf 350 EUR festgesetzt.

Die Klägerin hat am 30.09.2013 gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle Klage erhoben.

Sie macht geltend, dass eine Vereinbarung mit dem Beklagten außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums nicht herangezogen werden dürfe. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle habe sie darauf hingewiesen, dass dieser erneuten Vereinbarung wirtschaftliche Gründe dergestalt zugrunde lagen, dass zum einen das streitgegenständliche Verfahren bereits unzumutbar lange gedauert habe und zum anderen die Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren in Anbetracht der Berechnungsmethoden zum Streitwert einen gesonderten finanziellen Aufwand bedingen würden, der auch im Verhältnis mit dem angestrebten Erfolg noch gerechtfertigt werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, im Falle des Obsiegens einen neuen Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung stellen zu können. Zudem sei die Zahl der sozialhilfebedürftigen Bewohner zu diesem Zeitpunkt deutlich zurückgegangen. Der Schiedsspruch sei materiell rechtswidrig, da sich dieser mit den Vorgaben des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht auseinander setze. Es müsse ihr überlassen bleiben, ob sie unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen, verwaltungstechnischen und kostenmäßigen Aufwandes entscheide, die Auseinandersetzung über den Investitionskostenansatz für einen bestimmten Zeitraum nicht zu betreiben oder zu forcieren. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund eines erheblichen Rückgangs des Anteils sozialhilfebedürftiger Bewohner, worauf sie auch bereits im Schiedsstellenverfahren hingewiesen habe. Für das hier streitige Verfahren komme es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Klägerin außerhalb des streitigen Zeitraums Vereinbarungen mit dem Beklagten getroffen habe. Im Jahre 2008 hätten 2, im Jahre 2009 5 und im Jahre 2010 6 Sozialhilfeempfänger in der Einrichtung gelebt (GA 86). Soweit der Beklagte oder die Schiedsstelle weitere Unterlagen oder Belege für sachdienlich gehalten hätten, wären diese verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen und diese von ihr anzufordern, was aber unterblieben sei.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Schiedsstelle des Freistaates Thüringen vom 20.08.2013 einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch rechtmäßig und alleine über denjenigen Teil der Forderung eine Einigung zu erzielen sei, die über den unstreitigen Teil der Forderung hinausgehe und damit über 3,09 EUR pro Platz und Pflegetag. Der ab dem 15.07.2005 zwischen der Klägerin und ihm vereinbarte Investitionskostenbetrag i.H.v. 14,47 EUR pflegetäglich ergebe sich aus Kosten für die Abschreibungen des Gebäudes i.H.v. 1198,16 EUR und des Inventars i.H.v. 613,55 EUR, sowie aus Zinsen für das Eigenkapital i.H.v. 330,22 EUR und für das Fremdkapital i.H.v. 2641,74 EUR sowie Instandhaltungskosten von 396,26 EUR und damit insgesamt 5.179,93 EUR, was geteilt durch 358 Tagen und einer 98% igen Auslastung 14,47 EUR ergebe. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Unterlagen eingereicht, die eine andere Berechnung gerechtfertigt hätten. Dieser Betrag sei auch in zwei wirksam gewordenen Vereinbarungen festgesetzt worden und bestehe weiter fort. Er befinde sich im oberen Bereich der regelmäßig vereinbarten Investitionsbeträge. Die Schiedsstelle habe ihre Entscheidung auf das insoweit nicht bestrittene Angebot gestützt und dieses nicht unterschritten. Es sei auch davon auszugehen, dass die von ihm mit anderen Einrichtungen vereinbarten Beträge durch ein faires und nicht willkürliches Verfahren ermittelt worden seien. Dies folge bereits aus der paritätischen Besetzung des Gremiums, in welchem auch Vertreter der Leistungserbringer säßen. Tatsächlich gebe es eine Vielzahl von Einrichtungen, die tatsächlich mit dem vereinbarten Betrag wirtschaften könnten, was auch an der geringen Zahl an Verfahren abzulesen sei, die vor der Schiedsstelle verhandelt werden müssten (1-2 Verfahren pro Jahr).

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Akte der Schiedsstelle und die darin enthaltenen Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Nach §§ 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII, 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Das Landessozialgericht ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG auch für die vorliegende Klage im ersten Rechtszug zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in Bochum hat und auch im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte.

Soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle wendet, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 1. Alt. SGG die statthafte Klageart (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R -, juris Rn. 12). Nach mittlerweile herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.02.2011 - L 7 SO 237/10 KL -, juris Rn. 44; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL -, juris Rn. 45; Beschl. vom 24.11.2011 - L 8 SO 135/10 KL -, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.) handelt es sich bei der Schiedsstellenentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01, juris Rn. 10) um einen gerichtlich - wenn auch nur eingeschränkt - überprüfbaren Verwaltungsakt. Der Schiedsstelle kommt dabei Behördenqualität im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu, welche zudem im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Hierfür spricht auch die Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII, wonach die Entscheidung der Schiedsstelle einer Überprüfung in einem Vorverfahren nicht bedarf. Eine ausdrückliche Rückverweisung an die Schiedsstelle kommt insoweit nicht in Betracht, da mit der Aufhebung des Schiedsspruches das Schiedsverfahren wieder eröffnet ist (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 15; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 05.10.2011 - L 2 SO 5659/08 KL -, juris Rn. 32; Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 30.10.2012 - L 4 SO 33/10 KL -, juris Rn). Streitgegenstand ist dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur der den Schiedsspruch übersteigende und von der Klägerin weiter verfolgte Teil des Investitionskostenbetrages, sondern der Schiedsspruch insgesamt über die angemessene Höhe des Investitionskostenbetrages für den Zeitraum ab dem 25.07.2008. Dieser Schiedsspruch ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss der für den Folgezeitraum ab dem 01.07.2010 geltenden Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionskosten beschränkt.

Es kann vorliegend dahin stehen, ob die von der Klägerin gegen den Schiedsspruch erhobene Anfechtungsklage auch außerhalb der ansonsten für Anfechtungsklagen geltenden Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden kann (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 16). Die Klägerin hat gegen den ihr am 29.08.2013 zugestellten Schiedsspruch am 30.09.2013, einem Montag, innerhalb eines Monats Klage erhoben.

Die Klage richtet sich gem. § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Beklagten als maßgeblichen Vertragspartner der Klägerin.

II. Die Schiedsstelle war nicht beizuladen. Zwar kann eine Entscheidung des Senats auf die Schiedskompetenz der Schiedsstelle einwirken. Sie ist gleichwohl nicht als sogenannter Dritter in eigener Rechtssphäre betroffen, sondern wirkt als hoheitliches Vertragshilfeorgan des Beklagten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.04.2013 - L 8 SO 18/12 KL-, juris Rn. m.w.N.; vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 17).

III. Die Klage ist begründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist rechtswidrig und die Klägerin hierdurch beschwert.

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist formell rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XII) vom 21.10.1994 ist das Schiedsverfahren schriftlich einzuleiten. Weitere Voraussetzung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ein Einsetzen von Verhandlungen mindestens sechs Wochen vor Anrufung der Schiedsstelle. Beides war hier der Fall. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 zum Abschluss einer neuen Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionskosten i.H.v. 17,56 EUR pflegetäglich ab dem 01.05.2008 aufgefordert, was dieser mit Schreiben vom 05.06.2008 ablehnte. Mit Fax vom 24.07.2008 und damit nach Ablauf von 6 Wochen nach Einsetzen der Verhandlungsmöglichkeiten rief die Klägerin die Schiedsstelle an.

Die Schiedsstelle hat auch den Beklagten als zuständigen Sozialhilfeträger beteiligt. Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig. Diese Norm regelt jedoch nur die örtliche, nicht hingegen die sachliche Zuständigkeit (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 20), wobei es für die örtliche Zuständigkeit wiederum auf den Ort der jeweiligen Einrichtung und nicht auf den des jeweiligen Trägers ankommt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL -, juris Rn. 37; weiter differenzierend: Jaritz/Eicher, in: jurisPK, Stand 13.05.2015, § 77 Rn. 35). Der Beklagte ist für die Einrichtung der Klägerin in B in Thüringen örtlich zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger. Der Beklagte ist nach § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAG SGB XII) vom 17. Dezember 2004 auch sachlich zuständig für die begehrte Vergütungsvereinbarung. Nach dieser Vorschrift ist er zuständig für den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Bei der hier gewünschten Vereinbarung von Investitionskostenzuschüssen handelt es sich um eine Vergütungsvereinbarung im Sinne dieser Vorschrift. Zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt (§ 2 ThürAG SGB XII).

2. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist jedoch materiell rechtswidrig.

a) Die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Thüringen über die Höhe des vom Beklagten zu tragenden Investitionskostenbetrages erfolgte auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über Gegenstände, über die die Parteien eine Vereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht haben treffen können. Streitig ist zwischen den Beteiligten hier eine Vereinbarung über die Höhe des vom Beklagten für den Zeitraum vom 25.07.2008 bis Juni 2010 zu tragenden Investitionskostenbetrages. Gemäß § 75 Abs. 3 und 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind. Entsprechende Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sind gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Vertragsparteien sind der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe. Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung besteht gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII aus Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), für die Maßnahmen - die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung - (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Vorliegend haben sich die Beteiligten nicht auf eine neue Vereinbarung über den vom Träger der Sozialhilfe ab dem 25.07.2008 zu leistenden Investitionskostenbetrag geeinigt, nachdem die frühere Vereinbarung am 31.12.2005 abgelaufen war

aa) Einer Entscheidung der Schiedsstelle über den Investitionsbetrag stand nicht bereits § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII entgegen. Danach braucht ein Träger der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Durchführung der Maßnahme selbst zuvor zugestimmt hat. Die Schiedsstelle kann eine solche für die Festsetzung einer höheren Vergütung erforderliche Genehmigung nicht ersetzen, so dass ihr auch eine entsprechende Entscheidung in einem Verfahren nach § 77 Abs.1 Satz 3 SGB XII verwehrt wäre. Hier verlangt die Klägerin aber keine Erhöhung der Vergütung aufgrund von weiteren Investitionen, denen der Beklagte zuvor hätte zustimmen müssen.

bb) Auch steht einer Entscheidung nicht entgegen, dass diese einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfasst und die Parteien zwischenzeitlich eine neue Vereinbarung über den Investitionsbetrag ab dem 01.07.2010 abgeschlossen haben. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII treten Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden sie mit dem Tag des Abschlusses bzw. dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist (Satz 2). Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen ist gem. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht möglich. Der Antrag der Klägerin bei der Schiedsstelle vom 24.07.2008 ermöglicht der Schiedsstelle eine Entscheidung ab diesem Zeitpunkt, selbst wenn aufgrund des Verfahrensfortgangs ein längerer Zeitraum bis zur Entscheidung vergeht bzw. vergangen sein wird. Auch die spätere und ab dem 01.07.2010 getroffene Vereinbarung der Parteien steht der Entscheidung nicht entgegen, da es für den Zwischenzeitraum an der begehrten neuen Vereinbarung fehlt und über den von der Klägerin bei der Schiedsstelle gestellten Antrag noch keine Entscheidung gefallen ist.

b) Allerdings hat die Schiedsstelle bei der von ihr getroffenen Entscheidung den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht beachtet.

Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. Bayerisches Landessozialgericht und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, jeweils a.a.O., m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.2011 - L 2 SO 5659/08 KL - juris Rn. 35, so bereits zur Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, juris Rn. 9). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrauten und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenen Gremien eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt daher eine sog. Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.01.2012 - L 8 SO 89/09 KL -, juris Rn. 45; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 77 Rn. 73 ff, Flint, a.a.O.).

Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz erweist sich die Entscheidung der Schiedsstelle als rechtswidrig. Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren ist zunächst der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts gem. § 9 Abs. 1 SGB XII. Die Leistungsentgelte müssen es einer Einrichtung ermöglichen, eine "bedarfsgerechte Hilfe" zu leisten. Weitere gesetzliche Vorgaben des materiellen Entgeltrechts ergeben sich aus dem in der Sozialhilfe bereits seit 1. Juli 1994 geltenden sog. prospektiven Entgeltsystem (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG), das auch in die Neuregelung durch das SGB XII übernommen worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB XII). In dieser Hinsicht richtet sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob dieses System durch den Schiedsspruch folgerichtig umgesetzt wird (Systemgerechtigkeit). Die gesetzlich vorgeschriebene prospektive Berechnung der Pflegesätze hat die Funktion, konkrete stationäre Hilfen leistungsgerecht zu vergüten und dem geltenden Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung zu tragen. Die prospektiven Entgelte sind darum nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Eine Bemessung der Pflegesätze allein nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspricht mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht (zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, juris Rn. 22). Dies gilt in gleicher Weise auch für das Vergütungsrecht für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI seit dessen Einführung (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R -, juris Rn. 19), so dass insoweit grundsätzlich auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe Hauptaufgabe der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll, auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind. Die Schiedsstelle muss die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt und alle für die Abwägung frei von einseitiger Betrachtung sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen haben (Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.02.2011 - L 7 SO 237/10 KL -, juris Rn. 47; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.11.2011 - L 8 SO 223/09 KL -, juris Rn. 52; Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL -, juris Rn. 43).

In der Rechtsprechung zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen entwickelt. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R -, juris Rn. 67 ff; Urt. v. 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R -, Rn. 41 ff). Es kann dahin stehen, ob dieses zweistufige Prüfungsschema im Detail für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII zu modifizieren ist (so etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.06.2014 -, juris Rn. 46 ff; für die uneingeschränkte Heranziehung dagegen Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL -, juris Rn. 45; Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.04.2013 -, L 8 SO 18/12 KL -, juris Rn. 51), denn die von der Schiedsstelle herangezogene Begründung für die fehlende plausible bzw. widersprüchliche Darstellung höherer Vergütungsansprüche durch die Klägerin trägt die Entscheidung nicht und wird dem Sinngehalt der unbestimmten Gesetzesbegriffe nicht gerecht.

aa) Ein Fall des § 77 Abs. 3 SGB XII, wonach während eines laufenden Vereinbarungszeitraums nur bei unvorhersehbaren wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung über die Vergütung zugrunde lagen, neu zu verhandeln ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 35 ff), liegt nicht vor, da die letzte Vertragslaufzeit Ende 2005 endete und die Beteiligten auch ohne den Eintritt unvorhersehbarer wesentlicher Änderungen einen neuen Vertrag i.S.v. § 75 Abs. 3 und 5 SGB XII abschließen konnten. Einer Prüfung der plausiblen Darlegung solcher Umstände durch die Schiedsstelle bedurfte es demnach nicht.

bb) Allerdings hat die Schiedsstelle ihren Beurteilungsspielraum bei ihrer Entscheidung missachtet, soweit sie die fehlende Plausibilität des klägerischen Vortrags alleine auf die Tatsache gestützt hat, dass die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt - im Jahre 2010 - einen Vertrag abgeschlossen haben, in welchem sie den vom Beklagten akzeptierten Investitionsbetrag für die Zukunft vereinbart haben. Diese von der Schiedsstelle gezogene Schlussfolgerung ist nicht schlüssig und kann eine fehlende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bzw. die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens nicht begründen. Bereits aus diesem Grund ist die Entscheidung der Schiedsstelle rechtswidrig. Auf die Frage, ob der klägerische Vortrag davon abgesehen aufgrund der dargelegten Kalkulation und den maßgeblichen Unterlagen plausibel ist, kommt es nicht an.

(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Schiedsstelle insoweit das Gebot der Prospektivität beachtet hat. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sieht vor, dass Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII nur für künftige Zeiträume abgeschlossen werden dürfen (Grundsatz der Prospektivität). Bei einem prospektiven Vergütungsmaßstab wird die Vergütung auf der Grundlage einer vom Leistungserbringer im Voraus vorzulegenden Kalkulation vereinbart (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht - L 8 SO 18/12 KL -, juris Rn. 62; Jaritz/Eicher, a.a.O., § 77 Rn. 19). Damit soll verhindert werden, dass Entwicklungen, die nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarungen eingetreten sind, rückwirkend berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass auch die Schiedsstelle ihrer Entscheidung eine Kalkulation zu Grunde legen muss, die zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde als demjenigen des In-Kraft-Tretens des Schiedsspruchs, auch wenn dieser rückwirkend in Kraft tritt, wie es vorliegend der Fall ist (vgl. hierzu: Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.). Die Schiedsstelle hat ihrer Entscheidung alleine den Umstand zugrunde gelegt, dass die Beteiligten später für den Zeitraum ab Juli 2010 eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben und damit eine Entwicklung, die erst nach dem rückwirkenden In-Kraft-Treten der hier streitigen Entscheidung eingetreten ist. Alleine aus dem Abschluss einer späteren Vereinbarung hat sie ohne weitere Prüfung der zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen Rückschlüsse auf den Vortrag der Klägerin im Jahre 2008 gezogen.

(2) Es kann jedoch hier dahin stehen, ob im Rahmen der von der Schiedsstelle vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle jedenfalls ein (vermeintlich widersprüchliches) späteres Verhalten des Leistungserbringers während des laufenden streitigen Schiedsstellen- bzw. Klageverfahrens zu berücksichtigen ist. Denn selbst bei Berücksichtigung des Vertragsschlusses der Beteiligten im Jahre 2010 kann alleine hieraus nicht die fehlende Plausibilität der klägerischen Kalkulation abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu erkennen gegeben, dass Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitraum geschlossen werden sollen. Anders als in Fällen des § 75 Abs. 3 SGB XII (vgl. dazu oben) ergibt sich daraus das Recht der Vertragspartner, nach Abschluss des Vertrages einen neuen Vertrag auszuhandeln, der wiederum prospektiv die Vergütung der vereinbarten Leistung regelt. Bei dem weiteren Abschluss eines Vertrages sind die Beteiligten nicht an die im früheren Vertrag geschlossenen Vereinbarungen gebunden. Weder der Leistungserbringer noch der Sozialhilfeträger haben einen Anspruch auf Fortschreibung der früheren Vereinbarungen im neuen Vertrag (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, a.a.O., Rn. 43). Vielmehr muss für den jeweils folgenden Zeitraum eine erneute Prüfung der Kalkulation erfolgen, wenn sich die Beteiligten nicht auf einen Betrag einigen können. Dieser Betrag kann höher, aber auch niedriger als derjenige Betrag sein, den die Beteiligten in der vorausgehenden Vereinbarung geschlossen haben. Insofern kann aus einer Vereinbarung über Investitionskosten generell kein Rückschluss auf die Höhe der zu vereinbarenden Kosten in einem zurückliegenden Zeitraum gezogen werden. Etwas anderes könnte ausnahmsweise allenfalls dann gelten, wenn sich der Leistungserbringer selbst nicht nur dahingehend äußert, dass der vereinbarte Investitionsbeitrag dem von ihm nach den gesetzlichen Kriterien zu beanspruchenden Betrag entspricht, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass dies auch für den früheren - noch streitbefangenen - Zeitraum gilt.

Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es spricht zwar viel dafür, dass die in einer Vereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII festgelegten Investitionsbeträge auch dem vom Leistungserbringer beanspruchten Betrag entsprechen, da er die Möglichkeit hat, im Falle der Ablehnung eines Angebots die Schiedsstelle anzurufen. Zwingend ist dies aber nicht. So kann sich der Leistungserbringer durchaus auch auf einen geringeren Betrag verständigen, wenn er unter Berücksichtigung des verwaltungstechnischen Aufwandes, der Kosten und der Dauer eines Schiedsstellen- und möglicherweise anschließenden Klageverfahren ein solches vermeiden möchte. Dies war vorliegend nach Angaben der Klägerin auch ihr vorrangiges Motiv für die Vereinbarung des vom Beklagten anerkannten Investitionsbetrages. Die vorausgehenden Verhandlungen mit dem Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum waren zu diesem Zeitpunkt ergebnislos verlaufen und das Klageverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg nach Abschluss des Schiedsstellenverfahrens bereits fast zwei Jahren anhängig. Offenbar wollte die Klägerin ein weiteres aufwendiges Schlichtungsverfahren vermeiden und erst das endgültige Ergebnis des laufenden Klageverfahrens abwarten, um danach zu entscheiden, ob Neuverhandlungen mit dem Beklagten sinnvoll erscheinen. Möglicherweise wollte die Klägerin aber auch aufgrund anderer Belegungszahlen für die Zukunft nur noch einen geringeren Investitionsbetrag fordern. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, dass dabei auch dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der Anteil sozialhilfebedürftiger Bewohner erheblich zurückgegangen sei.

Insofern kann aus dem Abschluss der weiteren Vereinbarung keineswegs geschlossen werden, dass auch die Klägerin den vereinbarten Investitionsbetrag der Höhe nach anerkannt hat. Dies kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der vereinbarte Betrag aufgrund der Fortgeltung der im Jahre 2005 geschlossenen Vereinbarung bzw. des Schiedsstellenspruchs ohnehin fortgegolten hätte und es eines neuen Vertragsschlusses daher nicht bedurfte. Der Abschluss des neuen Vertrages resultierte auf Seiten der Klägerin offenbar auf einer Verkennung dieser weiteren Fortgeltung. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie selbst im Falle der Annahme, dass nur der vereinbarte Investitionsbetrag von ihr beansprucht werden kann, eine neue Vereinbarung hätte abschließen sollen.

Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt und auch nicht konkludent durch den Abschluss der Vereinbarung im Jahre 2010 zum Ausdruck gebracht, dass sie den dort vereinbarten Investitionsbetrag auch für den Zeitraum von 2008 bis 2010 für zutreffend hält. Vielmehr erfolgte der Abschluss während des laufenden Klageverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, ohne dass dieser Umstand zu einer Klagerücknahme geführt hätte. Auch auf die entsprechenden Nachfragen der Schiedsstelle hat die Klägerin mitgeteilt, das Verfahren fortführen und an ihrem Standpunkt festhalten zu wollen.

(3) Die Reaktion der Klägerin auf die Anschreiben des Vorsitzenden der Schiedsstelle vom 05.06.2013 und 17.06. 2013 kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen; auch war die Klägerin mit weiterem Vortrag nicht präkludiert. So hat der Vorsitzende der Schiedsstelle der Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sich für ihn angesichts der für den Zeitraum ab dem 01.07.2010 geschlossenen Vereinbarung die Frage stelle, ob der Antrag vom 24.07.2008 aufrecht erhalten oder die Hauptsache für erledigt erklärt werde, und er es für sachgerecht halte, wenn die Klägerin hierzu Stellung nehme. Diese Hinweise lassen keineswegs erkennen, dass bzw. aus welchem Grund die Schiedsstelle die Darlegungen der Klägerin für unplausibel bzw. widersprüchlich hält bzw. ein weiterer konkreter Vortrag erforderlich sein soll, um die Darlegung plausibel zu machen. Auch konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie mit weiterem Vortrag im laufenden Verfahren ausgeschlossen ist, wenn sie nicht rechtzeitig reagiert. Überdies dürfte die Klägerin aber zumindest im Verhandlungstermin die Gründe für den Abschluss der weiteren Vereinbarung dargelegt haben, so dass die Entscheidung sich nicht hierauf hat stützen dürfen.

cc) Es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob die Klägerin die von ihr behaupteten voraussichtlichen höheren Investitionskosten mit der vorgelegten Kalkulation und den Unterlagen plausibel dargelegt hat. Auch hinsichtlich der Plausibilitätskontrolle steht der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zu, den sie nach hinreichender Aufklärung des Sachverhalts mit einer entsprechenden Begründung auszufüllen hat. Hat die Schiedsstelle von ihrem Beurteilungsspielraum fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem sie ihre Plausibilitätskontrolle alleine auf nicht tragende und nachvollziehbare Argumente gestützt hat, so kann diese Plausibilitätskontrolle jedenfalls dann nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Seiten des Gerichts nachgeholt werden, wenn die klagende Partei die Anfechtungsklage nicht mit einem Leistungsantrag verbunden hat (vgl. hierzu Flint, a.a.O., § 80 Rn. 32 f). Die Klägerin hat jedoch keinen entsprechenden Leistungsantrag gestellt, so dass der Senat nicht berechtigt war, den Schiedsspruch aus Gründen aufrecht zu erhalten, die der Entscheidung der Schiedsstelle nicht zugrunde gelegen haben (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.04.2013 - L 8 SO 18/12 KL -, juris Rn. 56). Vielmehr hat die Schiedsstelle nach Aufhebung des Schiedsstellenspruchs eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu treffen. Dabei wird die Schiedsstelle nicht nur die sie gem. § 20 SGB X treffende Amtsermittlungspflicht zu beachten haben (vgl. Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 45 f; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 55), sondern auch die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, welches den ersten Schiedsstellenspruch aufgehoben hat. Hält sie die Darlegungen der Klägerin nicht für plausibel, so hat sie diese darauf hinzuweisen und ggf. aufzufordern, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. im Rahmen eines sodann vorzunehmenden externen Vergleichs weitere Informationen ggf. über den Beklagten einzuholen. Dies hat die Schiedsstelle bislang aufgrund der von ihr zugrunde gelegten Annahme unterlassen, dass die Darlegung der Klägerin aufgrund der später abgeschlossenen Vereinbarung bereits unplausibel bzw. widersprüchlich sei. Insoweit bedurfte es - aus ihrer Sicht zutreffend - keiner weiteren Prüfung der Angaben und Unterlagen der Klägerin auf ihre Plausibilität.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.

VI. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Streitgegenstand war vorliegend der Schiedsspruch insgesamt über die angemessene Höhe des Investitionskostenbetrages pro Pflegetag für die Zeit vom 25.08.2008 bis zum 30.06.2010 für insgesamt ca. 3222 Pflegetage und nicht nur der den Betrag von 14,47 EUR übersteigende "Teil des Schiedsspruchs" i.H.v. 3,09 EUR. Wegen des Entscheidungsfreiraums der Schiedsstelle ist deren Schiedsspruch nämlich nicht teilbar in einen zusprechenden und ablehnenden Teil, wie dies bei bewilligenden Verwaltungsakten über Leistungen der Fall ist (so Bundessozialgericht, Urt. v. 23.07. 2014 - B 8 SO 3/13 R -, juris Rn. 13).
Rechtskraft
Aus
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