S 13 R 2434/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2434/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale überwiegen. Hauptmerkmale sind die vertragliche Vereinbarung, die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den fremden Betrieb und das Unternehmerrisiko. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversi-cherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2014 i. H. v. insgesamt 18.497,34 EUR im Streit.

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2014 war der Kläger Inhaber des Betriebes Burg X. Der Beigeladene zu Ziff. 1, Herr L. war im Zeitraum 28. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 im Betrieb des Klägers als Koch tätig.

Die Beklagte forderte durch Bescheid vom 10. Februar 2014 für den Zeitraum vom 01. Mai 2009 bis zum 28. Januar 2014 vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. insgesamt 18.497,34 EUR nach. Der Beigeladene zu Ziff. 1 sei in diesem Zeitraum für den Kläger nicht als Selbstständiger, sondern als abhängig Beschäftigter tätig gewe-sen. Maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung seien u. a. das Weisungsrecht gegenüber anderen Arbeitnehmern, die vorgegebene Arbeitszeit, die Bereitstellung aller wesentlichen Arbeitsmittel sowie das fehlende Unternehmensrisi-ko.

Mit Widerspruch vom 27. Februar 2014 wandte sich der Kläger gegen die Beitrags-nachforderung. Der Beigeladene zu Ziff. 1 sei selbstständiger Unternehmer, der ein eigenes Gewerbe angemeldet habe. Er habe weder einen Urlaubsanspruch noch einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. Sein Unternehmensrisiko bestehe darin bei Schlechtleistung keine neuen Aufträge mehr zu erhalten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

Am 22. Juli 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Be-gründung seiner Klage bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruch-verfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 10. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 27. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigelade-ne zu Ziff. 1 seine Tätigkeit für den Kläger nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und nicht der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeits-förderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 mitgeteilt, er gehe weiterhin von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu Ziff. 1 aus. Er sei selbst gelernter Koch und betreibe ein Restaurant mit 45 Sitzplätzen und einem Bier-garten. Abhängig Beschäftigte seien nicht für ihn tätig, er übernehme alle Aufgaben bis hin zum Putzen selbst. Hauptsächlich werde sein Restaurant für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstage etc. gebucht. Bei diesen Veranstaltungen würden ihm dann 3 bis 4 Aushilfen stundenweise helfen unter anderem der Beigeladene zu Ziff. 1 als Koch. Dieser erarbeite vor einer solchen Veranstaltung einen Menüvorschlag und bereite dies dann vor. So bestelle Herr L. beispielsweise alle Lebensmittel bei den Lieferanten. Die Rechnung gehe dann aber an ihn, daher würden die Bestellungen vorher auch über seinen Schreibtisch laufen und er überprüfe, ob Herrn L. kein Feh-ler unterlaufen sei. Dies sei bislang aber noch nicht vorgekommen. Am Tag der Ver-anstaltung bereite der Beigeladene zu Ziff. 1 einen Großteil der Speisen in der Res-taurantküche zu, dabei gehe er selbst ihm zur Hand. Hr. L. bringe kleinere Werkzeu-ge, vor allem seine Messer, sowie seine Arbeitskleidung selbst mit. Schließlich stelle Hr. L. seine erbrachten Stunden ihm später in Rechnung.

Der Beigeladene zu Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend hat er darauf hingewie-sen, dass er dem Kläger bereits vor der Auftragsübernahme einen Kostenvoran-schlag unterbreite. Der Kläger sei nicht sein einziger, aber sein wichtigster Auftrag-geber. Gelegentlich würden bei größeren Veranstaltungen noch weitere Aushilfen in der Küche mithelfen, diese weise zwar hauptsächlich der Kläger an, aber wenn et-was nicht nach seinen Wünschen laufe, würde er dies auch entsprechend äußern. Die Aufträge des Klägers nehme er zwar regelmäßig an, es sei denn es läge ein besseres Angebot durch einen anderen Auftraggeber vor.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beigeladene zu Ziff. 1 hat seine Tätigkeit als Koch im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und ist der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterle-gen.

1. Gemäß § 28p Abs. 1 Sätze 1 und 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Mel-depflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitrags-pflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Wei-sungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäf-tigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausfüh-rung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die ei-gene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Rn. 15 - nach juris). Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt und sich aus ihrer ge-lebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächli-chen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die prak-tizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, a. a. O., Rn. 17).

Orientiert an diesen gesetzlichen Vorgaben überwiegen vorliegend die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.

Für die Beurteilung, ob jemand in einer von anderer Seite vorgegebenen Arbeitsor-ganisation eingliedert ist, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach An-nahme des Vertragsverhältnisses im Hinblick hierauf bestanden (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, nach juris; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, nach juris). Keinerlei Zweifel hinsichtlich der Eingliederung in den Betrieb des Klägers bestehen aus Sicht des Gerichts gegenwärtig, wenn und soweit der Beigeladene zu Ziff. 1 tatsächlich am Betriebssitz des Klägers und unter Nutzung der dortigen be-trieblichen Infrastruktur tätig geworden ist. Als Betrieb ist jede organisatorische Ein-heit zu verstehen, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 34). Hiernach lässt sich die Eingliederung gegenwärtig ohne Wei-teres bejahen. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen zu Ziff. 1 haben be-schrieben, dass sie am Veranstaltungstag gemeinsam unter Anleitung des Beigela-denen zu Ziff. 1 die Speisen in der Restaurantküche zubereiten. Hierbei bedient sich der Beigeladene zu Ziff. 1 der Betriebsmittel des Klägers und ist in den Arbeitspro-zess am Betriebsort unmittelbar mit einbezogen. Von lediglich untergeordneter Be-deutung ist dabei, dass er die Vorbereitungsmaßnahmen zum Teil von zuhause erle-digt. Denn zum einen besteht die Hauptleistung in der Zubereitung der Mahlzeit. Zum anderen steht eine teilweise Ausübung der Tätigkeit im "Homeoffice" des Beigelade-nen zu Ziff. 1 einer grundsätzlichen Eingliederung in den Betrieb nicht entgegen.

Der Beigeladene zu Ziff. 1 unterliegt nach Überzeugung des Gerichts auch einem Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit. Denn zunächst beschränkt sich ein solchen Weisungsrecht bei Diensten höherer Art auf die funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dies bedeutet, dass bei solchen Tätigkeiten, wie der des Beigeladenen zu Ziff.1, nicht mit fachlichen Einzel-anweisungen des Arbeitgebers zu rechnen ist. Allerdings hat der Kläger selbst aus-geführt, dass er die vom Beigeladenen zu Ziff. 1 auf seine Rechnung getätigten Lie-ferungen auf ihre Richtigkeit kontrolliert und gegebenenfalls bei einer falschen Be-stellung eingreifen würde.

In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, Auf-träge anzunehmen oder abzulehnen, grundsätzlich zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden kann, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Doch sind auch im Rah-men abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen bspw. wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeits-angebot abzulehnen. Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grund-sätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen (LSG Ba-den-Württemberg, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.).

Eine die selbständige Tätigkeit kennzeichnendes unternehmerisches Risiko liegt nicht in einem wesentlichen Umfang vor. Nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 m.w.N., nach juris). Dies ist jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbständigkeit, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Frei-heiten in der Gestaltung und Bestimmung der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu Ziff. 1 seine Arbeitskraft mit der Ge-fahr eines Verlustes eingesetzt hat. Er wurde nach dem Vorbringen des Klägers für die tatsächlichen Arbeitseinsätze vergütet. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass er seine Arbeitsleistung ohne einen wirtschaftlichen Gegenwert erbringen zu müssen. Soweit der Kläger meint, dem entgegen halten zu können, der Beigeladene zu Ziff. 1 sei einem Risiko ausgesetzt, im Fall des Nichtzustandekommens eines (Folge-) Auftrages keine Vergütung zu erhalten, weist das Gericht darauf hin, dass diesem Vergütungsrisiko regelmäßig auch ein unständig Beschäftigter ausgesetzt ist. Die Beklagte hat nicht zu Unrecht betont, dass auch eine solche Person naturgemäß dem Risiko ausgesetzt ist, nach Auslaufen einer zeitlich befristeten Beschäftigung ohne Vergütung dazustehen. (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 8 R 1166/13 B ER –, Rn. 52, juris) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu Ziff. 1 in wesentlichem Umfang eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt haben. Der Kapitaleinsatz beschränkt sich erkennbar auf Gegenstände, die keinen erheblichen Kostenaufwand verursachen. So hat der Beigeladene zu Ziff. 1 angegeben, er hätte etwa eigene Schürzen oder eigene Messer mitgebracht. Im Übrigen hat er jedoch auf die Be-triebsmittel des Klägers zurückgegriffen. Insbesondere hat der Kläger die Lebensmit-tel für eine Veranstaltung auf seine Rechnung besorgt, dadurch hat er das Risiko, bei einem Ausfall der Veranstaltung, keinen Gewinn zu erzielen, getragen. Demgegen-über hat der Beigeladene zu Ziff. 1 bei einem Ausfall der Veranstaltung keinen Ver-lust erlitten, da er dann seine Arbeitskraft gar nicht eingesetzt hat. Von unwesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass der Beigeladene zu Ziff. 1 vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet haben. Bei diesem behördlichen Akt handelt es sich um ein bloß formales Merkmal; bei der Anmeldung eines Gewer-bes wird nämlich nicht geprüft, ob eine sozialversicherungsrechtlich selbständige Tä-tigkeit vorliegt. Die Indizwirkung dieses Merkmals ist daher als gering einzuschätzen. Im Ergebnis überwiegen folglich die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kann das Gericht im Rah-men seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, welche finanziellen Folgen dem Klä-ger durch die gerichtliche Entscheidung entstehen. Die Festsetzung von zu Unrecht nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen steht nämlich nicht im Ermessen der Beklagten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
Saved