Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3751/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers wegen des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. August 2015 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beklagte zu verpflichten, ihm die von ihm der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, hilfsweise über seinen Widerspruch vom 30. Oktober 2012 zu entscheiden. Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung lehnte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Beschluss vom 8. Mai 2012 ab (S 24 R 2338/15 ER). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er zusätzlich auch noch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500.000,00 gegen die Beklagte beantragte, wies der Senat mit Beschluss vom 19. August 2015 zurück (L 4 R 2202/15 ER-B).
Mit am 20. August 2015 eingegangenen Fax hat der Kläger den Beschluss des Senats vom 19. August 2015 "zurückgewiesen". Der Beschluss sei weder unterschrieben noch gesetzeskonform beglaubigt. In der Begründung würden erneut Mutmaßungen angestellt, die nicht belegt würden und nur zur Täuschung dienten. Ein Widerspruchsbescheid sei ihm nie zugegangen, eine Zustellung sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe er seinen Antrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gestellt, das er auch nach wie vor für zuständig halte. Des Weiteren sei es erforderlich, seine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Er bestreite, deutscher Staatsangehöriger zu sein.
Der Senat hat das Fax des Klägers mit der "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 dem Bundessozialgericht (BSG) übersandt. Dieses hat die Auffassung vertreten (Schreiben vom 2. September 2015), die Eingabe des Klägers sei nicht als - unstatthafte - Beschwerde zu deuten, sondern als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung zu würdigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 19. August 2015 zu versetzen. II.
1. Deutet man die vom Kläger in seinem Fax vom 20. August 2015 ausgesprochene "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 der Auffassung des BSG folgend als Anhörungsrüge, ist diese Anhörungsrüge unbegründet.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 1 Satz 5 SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, innerhalb der Einlegungsfrist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG schlüssig aufgezeigt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 3 KR 1/09 C -, in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a RdNr. 6b). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
Eine Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 ist statthaft, da dieser Beschluss nach § 177 SGG unanfechtbar ist und damit nicht von § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst wird. Eine Anhörungsrüge ist auch fristgerecht erhoben. Die Ausführungen des Klägers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn sie beschränken sich überwiegend darauf, nach Art einer Beschwerdebegründung seine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Rechtsansichten zu wiederholen. Der Kläger wendet sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht folgte, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter gehört, nicht jedoch erhört wird. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet das Gericht insbesondere nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten oder seiner Tatsachenwürdigung zu folgen (z.B. BSG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - B 13 R 305/11 B - und 26. September 2014 - B 10 EG 4/14 B - beide in juris).
2. Deutet man die vom Kläger in seinem Fax vom 20. August 2015 ausgesprochene "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 der Auffassung des BSG folgend als Gegenvorstellung, ist diese Gegenvorstellung unzulässig.
Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - in juris), setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (z.B. BSG, Beschluss 10. Juli 2013 - B 5 R 185/13 B -, in juris). Allein dass der Kläger den Beschluss des Senats vom 19. August 2015 für inhaltlich falsch hält, lässt ein grobes prozessuales Unrecht nicht erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Senat weist darauf hin, dass, wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, es nach Ankündigung - die hiermit erfolgt - auf Dauer nicht mehr einer Entscheidung hierüber bedarf (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beklagte zu verpflichten, ihm die von ihm der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, hilfsweise über seinen Widerspruch vom 30. Oktober 2012 zu entscheiden. Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung lehnte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Beschluss vom 8. Mai 2012 ab (S 24 R 2338/15 ER). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde, mit der er zusätzlich auch noch die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500.000,00 gegen die Beklagte beantragte, wies der Senat mit Beschluss vom 19. August 2015 zurück (L 4 R 2202/15 ER-B).
Mit am 20. August 2015 eingegangenen Fax hat der Kläger den Beschluss des Senats vom 19. August 2015 "zurückgewiesen". Der Beschluss sei weder unterschrieben noch gesetzeskonform beglaubigt. In der Begründung würden erneut Mutmaßungen angestellt, die nicht belegt würden und nur zur Täuschung dienten. Ein Widerspruchsbescheid sei ihm nie zugegangen, eine Zustellung sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe er seinen Antrag beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gestellt, das er auch nach wie vor für zuständig halte. Des Weiteren sei es erforderlich, seine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Er bestreite, deutscher Staatsangehöriger zu sein.
Der Senat hat das Fax des Klägers mit der "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 dem Bundessozialgericht (BSG) übersandt. Dieses hat die Auffassung vertreten (Schreiben vom 2. September 2015), die Eingabe des Klägers sei nicht als - unstatthafte - Beschwerde zu deuten, sondern als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung zu würdigen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 19. August 2015 zu versetzen. II.
1. Deutet man die vom Kläger in seinem Fax vom 20. August 2015 ausgesprochene "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 der Auffassung des BSG folgend als Anhörungsrüge, ist diese Anhörungsrüge unbegründet.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 1 Satz 5 SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, innerhalb der Einlegungsfrist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG schlüssig aufgezeigt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 3 KR 1/09 C -, in juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 178a RdNr. 6b). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
Eine Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 ist statthaft, da dieser Beschluss nach § 177 SGG unanfechtbar ist und damit nicht von § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst wird. Eine Anhörungsrüge ist auch fristgerecht erhoben. Die Ausführungen des Klägers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn sie beschränken sich überwiegend darauf, nach Art einer Beschwerdebegründung seine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Rechtsansichten zu wiederholen. Der Kläger wendet sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015. Dass der Senat der Auffassung des Klägers nicht folgte, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter gehört, nicht jedoch erhört wird. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet das Gericht insbesondere nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten oder seiner Tatsachenwürdigung zu folgen (z.B. BSG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - B 13 R 305/11 B - und 26. September 2014 - B 10 EG 4/14 B - beide in juris).
2. Deutet man die vom Kläger in seinem Fax vom 20. August 2015 ausgesprochene "Zurückweisung" des Beschlusses des Senats vom 19. August 2015 der Auffassung des BSG folgend als Gegenvorstellung, ist diese Gegenvorstellung unzulässig.
Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung, die auch nach Einführung der Anhörungsrüge weiter grundsätzlich statthaft ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - in juris), setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (z.B. BSG, Beschluss 10. Juli 2013 - B 5 R 185/13 B -, in juris). Allein dass der Kläger den Beschluss des Senats vom 19. August 2015 für inhaltlich falsch hält, lässt ein grobes prozessuales Unrecht nicht erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Senat weist darauf hin, dass, wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, es nach Ankündigung - die hiermit erfolgt - auf Dauer nicht mehr einer Entscheidung hierüber bedarf (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S -).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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