Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1575/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2442/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.05.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1957 geborene Kläger erlernte von 1972 bis 1976 den Beruf des Elektromechanikers. Von 1977 bis 1989 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr beschäftigt. Nach einer kurzen Zeit als Waldarbeiter ist er seit Juni 1989 als Wasserbauarbeiter im Dienste des L. beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom November 2011 handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer bzw. Anlernzeit von drei Monaten ausgeübt würden. Ergänzend teilte der Arbeitgeber mit, man gehe davon aus, dass die ursprüngliche Einstellung auf Grund der vom Kläger erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Elektromechaniker erfolgt sei. Im Dezember 1995 legte der Kläger erfolgreich die verwaltungseigene Prüfung als Wasserbauwerker ab. Der Kläger arbeitete letztmalig im Oktober 2009 für seinen Arbeitgeber und ist seither arbeitsunfähig krank.
Den vom Kläger am 21.07.2010 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2010 ab, da der Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Reha-Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Reha-Klinik S. B. von Dezember 2010 bis Januar 2011 bei. Bei Diagnose einer Dysthymie, einer Persönlichkeitsakzentuierung, eines Schlafapnoe-Syndroms mit Tagesmüdigkeit unter CPAP-Beatmung, eines Restless-Legs-Syndroms sowie einer medikamentös eingestellten arteriellen Hypertonie kam man dort zum Ergebnis, der Kläger könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhte Anforderungen an Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen und ohne Steuerung komplexer Vorgänge sowie ohne schweres Heben/Tragen in wechselnder Haltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2011 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Auf die hiergegen am 08.04.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hin hat dieses zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Während der behandelnde Nervenarzt Dr. U. auf die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens verwiesen hat, hat Prof. Dr. D. vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit mitgeteilt, die beim Kläger infolge des Schlafapnoe-Syndroms anamnestisch vorliegende Tagesmüdigkeit schränke die Leistungsfähigkeit ein, erlaube jedoch bei gegebenem Schweregrad leichte körperliche Tätigkeiten.
Daraufhin hat die Beklagte eine Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst veranlasst. Med. Dir. L. sowie der Zusatzgutachter auf nervenärztlichem Gebiet Dr. S. haben auf Grund ambulanter Untersuchung im Mai 2012 beim Kläger eine leichtgradige Depressivität bei Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenischen Zügen, eine aktuell nicht behandelte obstruktive Schlafapnoe mit Restless-Legs-Syndrom sowie einen gut eingestellten Bluthochdruck diagnostiziert. Der psychische Befund, so Dr. S., werde geprägt von der primär einfachen Struktur der Persönlichkeit mit psychasthenischer Minderbelastbarkeit sowie einer derzeit leichtgradig bis bestenfalls in Ansätzen mittelgradig ausgeprägten Depressivität. Weder fänden sich von Seiten der anamnestischen Angaben noch von Seiten des psychischen Befundes so gravierende depressive Auffälligkeiten, dass durch sie das Leistungsvermögen wesentlich eingeschränkt werde. Der Kläger sei daher weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeit vollschichtig zu verrichten, sofern diese geistig anspruchslos sei und keine besondere psychomentale Belastung beinhalte. Der Internist L. hat darauf verwiesen, dass der Kläger derzeit vier Hunde halte, welche er nach eigenen Angaben morgens wie abends teils zu Fuß und teils per Rad einzeln jeweils 30 Minuten ausführe. Auch indirekte Zeichen von Müdigkeit seien trotz knapp fünf Stunden Untersuchung nicht zu bemerken gewesen; entsprechende Klagen seitens des Klägers seien auch bei Beendigung der Untersuchung nicht erfolgt. Zusammenfassend könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden ausüben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tagesschicht, ohne übertriebene Ansprüche an Konzentration und Verantwortung und ohne übertriebene geistige Ansprüche sowie psychomentale Belastungen (ständiger Zeitdruck oder Tätigkeiten mit Konfliktpotential), unter Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (wegen Bluthochdruck und Medikation) zu ebener Erde sechs Stunden und mehr ausüben.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat weiterhin die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. auf Grund Untersuchung des Klägers im November 2012 ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten erstattet. Sie hat beim Kläger eine inzwischen chronifizierte depressive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie diagnostiziert; eine schwerwiegende depressive Erkrankung bestehe nicht. Daneben bestehe ein ausreichend behandeltes Restless-Legs-Syndrom ohne Leistungsminderung. Während der mehrstündigen Begutachtung seien im Hinblick auf die angegebene Tagesmüdigkeit keinerlei Defizite aufgefallen und habe sich der Kläger durchgehend attent und normal konzentriert gezeigt. Vor allem auf Grund der chronischen Schlafstörungen mit vermehrter Tagesmüdigkeit, Konzentrationsdefiziten und Störungen der Ausdauerleistung sowie des Stressbewältigungsvermögens halte sie eine Tätigkeit als Wasserbauarbeiter nicht mehr für leidensgerecht. Dies gelte auch aus psychiatrischer Sicht. Der Kläger könne dagegen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die leichte bis punktuell mittelschwere körperliche Arbeiten beinhalteten, im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen und ohne höhere geistige Beanspruchung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Die Übernahme erhöhter oder hoher Verantwortung, Arbeiten unter nervlicher Belastung oder erhöhtem Zeitdruck sowie Tätigkeiten in Drei-Schichtbetrieb seien nicht mehr leidensgerecht. Wegen des Konzentrationsmangels und der Müdigkeit würden sich weiterhin Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbieten.
Mit Urteil vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Juli 2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, denn er sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Ärzte Dr. S., Med. Dir. L. und Dr. H ... Auf Grund der Einschränkungen in seiner Konzentrationsfähigkeit, die sich wiederum aus den Gutachten der genannten Ärzte ergeben würden, sei ihm seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wasserbauarbeiter nicht mehr zumutbar. Der Kläger sei auf Grund der Qualität seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der tariflichen Einordnung als Facharbeiter einzustufen. Er könne aber weder auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst noch auf die eines Poststellenmitarbeiters zumutbar verwiesen werden. Es sei davon auszugehen, dass für die erforderliche Einarbeitung in diese Tätigkeiten innerhalb einer Zeitspanne von maximal drei Monaten zumindest Grundkenntnisse in der Büroorganisation oder im Umgang mit Computern vorliegen müssten. Der Kläger habe jedoch glaubhaft angegeben, keinerlei Computerkenntnisse zu besitzen, das Internet nicht zu nutzen und auch während seiner Tätigkeit als Wasserbauarbeiter keine Schreib- oder Büroarbeiten, auch nicht in geringem Umfang, durchgeführt zu haben.
Gegen das der Beklagten am 28.05.2013 zugestellte Urteil hat diese am 12.06.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und ausgeführt, es bedürfe regelmäßig keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter darunter auch einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung vorgetragen, dass für Tätigkeiten in einer Poststelle zunehmend EDV-Kenntnisse wie auch eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit erforderlich seien. Stellen als Poststellenmitarbeiter stünden nicht ausreichend auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es handle sich hierbei um eine monotone Tätigkeit, der die ihm nachgewiesene Tagesmüdigkeit entgegenstehe. Auch bestünden beim Kläger inzwischen ganz erhebliche kognitive Defizite, deren Nachweis noch einer genaueren diagnostischen Abklärung bedürfe.
Der Senat hat zunächst Prof. Dr. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Zentrum für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikum H. , als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dieser hat mitgeteilt, es habe sich das neuropsychologische Bild einer beginnenden Demenz ergeben. Auf Grund der ausgeprägten kognitiven Defizite und der schweren Antriebsstörung bei ausgeprägter depressiver Symptomatik sei dem Kläger derzeit eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin über den Aufenthalt von März bis Mai 2014 sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, einer Dysthymie sowie einer leichten kognitiven Störung gestellt worden. Für die Beklagte hat hierzu die Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Labormedizin Dr. D. Stellung genommen (vgl. Bl. 58 LSG-Akte). Dr. U. hat auf seine neuerliche Befragung durch den Senat als sachverständiger Zeuge im September 2014 mitgeteilt, im Gesundheitszustand des Klägers sei es seit Juli 2011 zu keiner Veränderung gekommen.
Der Senat hat weiterhin von Amts wegen eine Begutachtung durch Dr. S. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet veranlasst. Dr. S. hat beim Kläger auf Grund ambulanter Untersuchung im November 2014 eine Dysthymie, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert. Der Ausprägungsgrad der psychischen Symptomatik sei als leicht bis mittel einzustufen. Anhaltspunkte für eine Demenz hätten sich auch nicht annähernd gezeigt. Der Kläger könne demgemäß leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen in Tagesschicht verrichten. Nicht mehr leidensgerecht seien Schichtarbeit, Tätigkeiten mit geistigen und/oder psychischen Belastungen, Tätigkeiten mit vermehrten Anforderungen an die Konzentration oder Reaktion sowie mit vermehrtem Publikumsverkehr. Anhaltspunkte für relevante Einschränkungen des Konzentrations- oder Reaktionsvermögens sowie des Umstellungs- und Anpassungsvermögens hätten sich nicht ergeben.
Der Senat hat weiterhin Dr. K. , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dr. K. hat dem Senat mitgeteilt, dass er beim Kläger neu eine myeloproliferative Erkrankung festgestellt hat, welche nach der derzeit erfolgenden medikamentösen Einstellung mit antiproliferativer Therapie keine zusätzliche Einschränkungen des Leistungsvermögens bedinge. Der Kläger hat zuletzt den Entlassungsbrief des Städtischen Klinikums Karlsruhe über die im Rahmen einer stationären Behandlung erfolgte elektive Coronarangiographie bei Angina Pectoris vom Juli 2015 vorgelegt. Beim Kläger habe sich bei Diagnose einer Angina-Pectoris CCS II eine Coronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen gezeigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, nachdem das Sozialgericht nur in diesem Umfang der Klage stattgegeben und nur die Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese zur Rentengewährung verurteilt.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig, denn er kann noch in einem arbeitstäglichen Umfang von mindestens sechs Stunden eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ausüben, die ihm sozial zumutbar ist und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit als Wasserbauwerker (jetzt: Wasserbauer) abzustellen.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen sämtlicher Sachverständigen. Denn ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom November 2011 handelt sich hierbei um eine wenigstens mittelschwere körperliche Tätigkeit, die mit Arbeiten an Maschinen und dem regelmäßigen Führen von Pkw, Lkw und sonstigen Fahrzeugen einhergeht und Schwindelfreiheit und Gleichgewichtssinn erfordert. Bereits der Bluthochdruck und die Medikation des Klägers, vor allem aber auch die Konzentrationsdefizite und Störungen der Ausdauerleistungen auf Grund der chronischen Schlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit stehen einer Tätigkeit als Wasserbauer, mit dem für diesen Beruf typischen Einsatz an prinzipiell gefährdenden Gerätschaften wie Motorsägen, Elektrosensen, Motorrasenmäher usw. entgegen (so Dr. S., Med.Dir. L. und Dr. H. ). Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstrittig.
Hiermit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Wasserbauer tätig. Der Kläger legte ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Zeugnisses 1995 die verwaltungseigene Prüfung als Wasserbauwerker nach Maßgabe der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen mit Erfolg ab. Beim Wasserbauwerker handelte es sich um einen Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Berufsausbildung von drei Jahren (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker vom 13.07.1979, BGBl. I 1979, S. 1025), der zwischenzeitlich durch den Nachfolge(ausbildungs)¬beruf "Wasserbauer/in" abgelöst wurde (BGBl. I 1991, S. 664). Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass dieser als Facharbeiter anzusehen ist.
Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen Metzger eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind - entgegen der Auffassung des Klägers - in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Anhand der dort durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang existieren; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, ergab eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle ist für einen Facharbeiter sozial zumutbar. Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen LSGs vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Metzger). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn auf Grund der umfangreichen medizinischen Sachverhaltsermittlung im Klage- und Berufungsverfahren steht fest, dass er zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen ausüben kann. Nicht mehr leidensgerecht sind danach Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, schweres Heben/Tragen in wechselnder Haltung, Schichtarbeit, insbesondere Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, mit erhöhter oder hoher Verantwortung, mit höherer geistiger Beanspruchung, unter nervlicher Belastung oder erhöhtem Zeitdruck, mit vermehrten Anforderungen an die Konzentration oder Reaktion sowie mit vermehrtem Publikumsverkehr. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen zu ebener Erde erfolgen. Diese qualitativen Einschränkungen sind mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil ohne weiteres zu vereinbaren.
Insbesondere stehen die Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Gebiet, welche den Schwerpunkt seiner Beeinträchtigungen der beim Kläger vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bilden, der Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit nicht entgegen. Beim Kläger liegen nach weitestgehend übereinstimmender Beurteilung im Entlassungsbericht der Reha-Klinik S. B. sowie der drei im gerichtlichen Verfahren mit den Beeinträchtigungen des Klägers befassten Gutachter auf nervenärztlichen Gebiet, Dr. S., Dr. H. und Dr. S. , eine nur leichtgradige bis allenfalls in Ansätzen mittelschwere depressive Erkrankung in Form einer Dysthymie bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, ferner ein ausreichend behandeltes und mit keiner Leistungsminderung einhergehendes Restless-legs-Syndrom vor. Eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes resultiert aus der Dysthymie, so die übereinstimmende Beurteilung im Reha-Entlassungsbericht wie in den drei Gutachten, nicht. Dr. S. hat weder seitens der anamnestischen Angaben noch von Seiten des von ihm erhobenen psychischen Befundes so gravierende depressive Auffälligkeiten feststellen können, dass durch sie das Leistungsvermögen wesentlich, d.h. auch in quantitativer Hinsicht, eingeschränkt würde. Dr. H. hat den Kläger im Verlauf durchaus modulationsfähig und in Mimik und Gestik zunehmend lebhafter erlebt. Soweit der Kläger einen sozialen Rückzug beschrieben hat, ist ein überzeugender Leidensdruck dabei nicht spürbar gewesen. Im Hinblick auf seine Leidenschaft, die Hundehaltung (der Kläger hat gegenüber der Sachverständigen Dr. H. berichtet, Hundee zu züchten und bis zu zehn Hunde gleichzeitig zu haben, diese zu versorgen und einzeln auszuführen; auch gegenüber Dr. Dittmann hat der Kläger Hunde als Hobby angegeben und berichtet, die derzeit neun Hunde zu versorgen; in der mündlichen Verhandlung hat er nun angegeben, die Zucht weitgehend auf seine Frau übertragen zu haben) hat sich der Kläger danach durchaus gut gestaltungs- und erlebnisfähig gezeigt. Eine höhergradige depressive Störung hat beim Kläger zum Gutachtenzeitpunkt nicht vorgelegen. Aus der Persönlichkeitsakzentuierung mit etwas vermehrter Kränkbarkeit und Vermeidungsverhalten lässt sich ein Krankheitswert nicht ableiten. Damit, so Dr. H. , liegen beim Kläger zwar Gesundheitsstörungen vor, die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität einschränken. Der Kläger ist dessen ungeachtet in der Lage, seinen Alltag selbstbestimmt zu regeln. Die "Invalidenrolle" wird von ihm im privaten Bereich nicht eingenommen. Vielmehr hat der Kläger selbst über eine Gestaltung seiner Freizeit bzw. seines Alltags berichtet, die in vielen Anteilen nicht spezifisch auffällig ist. Eine quantitative Leistungseinschränkung hat die Sachverständige vor diesem Hintergrund, für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, verneint. Diese Leistungseinschätzung hat auch Dr. S. in seinem Gutachten - für den Senat angesichts der anamnestischen Angaben des Klägers in der Untersuchung (hier hat der Kläger u.a. von der Zucht und Versorgung seiner aktuell neun Hunde berichtet, die er sämtlich einzeln spazieren führen müsse) und des von Dr. S. erhobenen psychopathologischen Befundes ohne weiteres nachvollziehbar - bestätigt. So hat sich in Untersuchung durch Dr. S. keine relevante Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung gezeigt. Der Kläger hat sich in der Grundstimmung subdepressiv, belastet wirkend, mit eher zum negativen Pol hin verschobener affektiver Resonanzfähigkeit gezeigt. Er hat aber durchaus spontan und authentisch lächeln und lachen können. Weder, so Dr. S. , besteht eine soziale Desintegration noch eine relevante Einschränkung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens. Die kognitiven Funktionen sind nicht eingeschränkt gewesen. Der Kläger ist, so der Sachverständige, bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, seinen Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es bestehen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen. Eine weitgehende, objektivierbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens liegt bei dem Kläger gleichfalls nicht vor.
Angesichts der übereinstimmenden Beurteilung durch die drei Sachverständigen vermag der Senat der Einschätzung des Prof. Dr. S. , Zentrum für Psychosoziale Medizin, in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage wie auch der Beurteilung im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin der Universitätsklinik H. nicht zu folgen. Soweit Prof. Dr. S. seine Beurteilung insbesondere auf eine beginnende Demenz, einhergehend mit ausgeprägten kognitiven Defiziten, gestützt hat, ist dies bereits durch den nachfolgenden Bericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin über den stationären Aufenthalt des Klägers knapp neun Monate später widerlegt. Dort ist lediglich noch von leichten kognitiven Störungen die Rede. Relevante Beeinträchtigungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung, der Konzentration wie auch relevante Gedächtnisstörungen hat im Übrigen auch keiner der mit dem Kläger befassten Sachverständigen beschrieben. So hat zuletzt Dr. S. im Rahmen der klinischen Untersuchung auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine Demenz feststellen können.
Zwar ist im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin dann andererseits von einer initial schweren depressiven Episode des Klägers die Rede gewesen, wobei dort zugleich mitgeteilt worden ist, diese sei zum Entlassungszeitpunkt teilremittiert gewesen. Ein differenzierter psychopathologischer Abschlussbefund ist dort indes nicht mitgeteilt worden, so zutreffend Dr. Delbrück. Der dortige Befund einer schwereren psychischen Erkrankung steht im Übrigen im Widerspruch zur weiteren schriftlichen Zeugenaussage des Dr. U. , der von einem seit 2011 unveränderten Befund berichtet hat. Auch die anschließende Begutachtung durch Dr. S. hat, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen einer gravierenderen psychischen Erkrankung nicht bestätig; vielmehr hat dieser eine leicht bis allenfalls mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung festgestellt.
Mit den drei Sachverständigen auf nervenärztlichen Gebiet geht der Senat daher davon aus, dass den Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Gebiet mit den oben angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende obstruktive Schlafapnoe mit daraus resultierender Tagesmüdigkeit. Sämtliche Sachverständigen haben übereinstimmend eine relevante Beeinträchtigung durch die vom Kläger beklagte Tagesmüdigkeit verneint. So hat Med.Dir. L. auch keine indirekten Zeichen von Müdigkeit im Rahmen der knapp fünfstündigen Untersuchung feststellen können und sind auch keine entsprechenden Klagen seitens des Klägers gekommen - dies, obgleich der Kläger bereits eine Woche vor Begutachtung wegen eines Schnupfens mit der häuslichen Beatmung ausgesetzt hatte. Laut Dr. S. wird das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom angemessen behandelt und haben sich in der Gutachtensituation keine auffallende Erschöpfung und im EEG auch keine Vigilanzschwankungen oder gar minderungen gezeigt. Für Dr. H. hat, abgeleitet aus der Anamnese und der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation, eine akzentuierte bis aggravierte klägerische Darstellung hinsichtlich der von ihm als gravierend angegebenen Tagesmüdigkeit bestanden. Denn sie hat während der mehrstündigen Begutachtung diesbezüglich keinerlei Defizite feststellen können; der Kläger ist durchgehend attent und normal konzentriert gewesen. Diese Beurteilungen und Beobachtungen der Sachverständigen stehen im Einklang mit der schriftlichen Zeugenaussage von Prof. Dr. D. , Leiter des Schlaflabors im Zentralinstitut für seelische Gesundheit. So hat Prof. Dr. D. mitgeteilt, die vorliegende Schlafapnoe schränke infolge von Tagesmüdigkeit die Leistungsfähigkeit ein, erlaube aber angesichts des beim Kläger gegebenen Schweregrades leichte körperliche Tätigkeiten. Insbesondere sei das Schlafapnoe-Syndrom (bei regelmäßigem Gebrauch der CPAP-Maske) gut behandelbar. Eine relevante Leistungseinschränkung resultiert demnach auch aus dieser Gesundheitsstörung nicht; vielmehr kann dieser durch die vorstehend dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - insbesondere durch die Vermeidung gefahrbringender Tätigkeiten, von Tätigkeiten im Schichtbetrieb, auf Leitern und Gerüsten und solchen Tätigkeiten, die mit hohen Anforderungen an die Konzentration einhergehen - Rechnung getragen werden.
Auch den internistischen Erkrankungen des Klägers kann mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden. Soweit beim Kläger eine myeloproliferative Erkrankung festgestellt worden ist, geht mit dieser, so der behandelnde Arzt Dr. K. , keine zusätzliche Leistungseinschränkung einher. Im Rahmen der zuletzt im Städtischen Klinikum Karlsruhe durchgeführten Koronarangiographie ist eine Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen festgestellt worden. Echokardiographisch hat sich eine normale systolische LV-Funktion gezeigt. Auf Grund der subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers ist eine Angina pectoris CCS (Canadian Cardiovaskular Society - Klassifikation der stabilen Angina pectoris) II diagnostiziert worden. Der Kläger ist in kardiopulmonal stabilem Allgemeinzustand entlassen worden. In ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte hat Dr. D. hieraus auf nur geringe Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivitäten geschlossen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Einschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der bereits genannten qualitativen Einschränkungen zu erkennen.
Damit stehen die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers einer Beschäftigung als Poststellenmitarbeiter nicht entgegen.
An der prinzipiellen Eignung des Klägers für eine solche Tätigkeit und der Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, hat der Senat keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Wasserbauers eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des LSG Baden-Württemberg ergeben haben (vgl. Urteil vom 25.09.2012 a.a.O.) - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich und privat bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Denn es genügen ausweislich der vom LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - im Rahmen derer der Kläger nicht nur den Beruf des Elektromechanikers erlernte, sondern später auch noch die Verwaltungsprüfung zum Wasserbauwerker erfolgreich absolvierte - kann vom Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte. Das nach Dr. S. beim Kläger vorhandene Anpassungs- und Umstellungsvermögen, welches es dem Kläger, so der Sachverständige, gestattet, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einzuarbeiten und der von den Sachverständigen geschilderte Tagesablauf, der auf ein entsprechendes Organisationsvermögen schließen lässt, lassen beim Senat keine Zweifel an der Eignung des Klägers für die Arbeit in einer Poststelle aufkommen.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1957 geborene Kläger erlernte von 1972 bis 1976 den Beruf des Elektromechanikers. Von 1977 bis 1989 war er als Zeitsoldat bei der Bundeswehr beschäftigt. Nach einer kurzen Zeit als Waldarbeiter ist er seit Juni 1989 als Wasserbauarbeiter im Dienste des L. beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom November 2011 handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mit einer Ausbildungsdauer bzw. Anlernzeit von drei Monaten ausgeübt würden. Ergänzend teilte der Arbeitgeber mit, man gehe davon aus, dass die ursprüngliche Einstellung auf Grund der vom Kläger erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Elektromechaniker erfolgt sei. Im Dezember 1995 legte der Kläger erfolgreich die verwaltungseigene Prüfung als Wasserbauwerker ab. Der Kläger arbeitete letztmalig im Oktober 2009 für seinen Arbeitgeber und ist seither arbeitsunfähig krank.
Den vom Kläger am 21.07.2010 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2010 ab, da der Kläger sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Reha-Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Reha-Klinik S. B. von Dezember 2010 bis Januar 2011 bei. Bei Diagnose einer Dysthymie, einer Persönlichkeitsakzentuierung, eines Schlafapnoe-Syndroms mit Tagesmüdigkeit unter CPAP-Beatmung, eines Restless-Legs-Syndroms sowie einer medikamentös eingestellten arteriellen Hypertonie kam man dort zum Ergebnis, der Kläger könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne erhöhte Anforderungen an Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögen und ohne Steuerung komplexer Vorgänge sowie ohne schweres Heben/Tragen in wechselnder Haltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2011 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Auf die hiergegen am 08.04.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hin hat dieses zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Während der behandelnde Nervenarzt Dr. U. auf die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens verwiesen hat, hat Prof. Dr. D. vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit mitgeteilt, die beim Kläger infolge des Schlafapnoe-Syndroms anamnestisch vorliegende Tagesmüdigkeit schränke die Leistungsfähigkeit ein, erlaube jedoch bei gegebenem Schweregrad leichte körperliche Tätigkeiten.
Daraufhin hat die Beklagte eine Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst veranlasst. Med. Dir. L. sowie der Zusatzgutachter auf nervenärztlichem Gebiet Dr. S. haben auf Grund ambulanter Untersuchung im Mai 2012 beim Kläger eine leichtgradige Depressivität bei Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenischen Zügen, eine aktuell nicht behandelte obstruktive Schlafapnoe mit Restless-Legs-Syndrom sowie einen gut eingestellten Bluthochdruck diagnostiziert. Der psychische Befund, so Dr. S., werde geprägt von der primär einfachen Struktur der Persönlichkeit mit psychasthenischer Minderbelastbarkeit sowie einer derzeit leichtgradig bis bestenfalls in Ansätzen mittelgradig ausgeprägten Depressivität. Weder fänden sich von Seiten der anamnestischen Angaben noch von Seiten des psychischen Befundes so gravierende depressive Auffälligkeiten, dass durch sie das Leistungsvermögen wesentlich eingeschränkt werde. Der Kläger sei daher weiterhin in der Lage, körperlich leichte Arbeit vollschichtig zu verrichten, sofern diese geistig anspruchslos sei und keine besondere psychomentale Belastung beinhalte. Der Internist L. hat darauf verwiesen, dass der Kläger derzeit vier Hunde halte, welche er nach eigenen Angaben morgens wie abends teils zu Fuß und teils per Rad einzeln jeweils 30 Minuten ausführe. Auch indirekte Zeichen von Müdigkeit seien trotz knapp fünf Stunden Untersuchung nicht zu bemerken gewesen; entsprechende Klagen seitens des Klägers seien auch bei Beendigung der Untersuchung nicht erfolgt. Zusammenfassend könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden ausüben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, in Tagesschicht, ohne übertriebene Ansprüche an Konzentration und Verantwortung und ohne übertriebene geistige Ansprüche sowie psychomentale Belastungen (ständiger Zeitdruck oder Tätigkeiten mit Konfliktpotential), unter Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (wegen Bluthochdruck und Medikation) zu ebener Erde sechs Stunden und mehr ausüben.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat weiterhin die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. auf Grund Untersuchung des Klägers im November 2012 ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten erstattet. Sie hat beim Kläger eine inzwischen chronifizierte depressive Erkrankung im Sinne einer Dysthymie diagnostiziert; eine schwerwiegende depressive Erkrankung bestehe nicht. Daneben bestehe ein ausreichend behandeltes Restless-Legs-Syndrom ohne Leistungsminderung. Während der mehrstündigen Begutachtung seien im Hinblick auf die angegebene Tagesmüdigkeit keinerlei Defizite aufgefallen und habe sich der Kläger durchgehend attent und normal konzentriert gezeigt. Vor allem auf Grund der chronischen Schlafstörungen mit vermehrter Tagesmüdigkeit, Konzentrationsdefiziten und Störungen der Ausdauerleistung sowie des Stressbewältigungsvermögens halte sie eine Tätigkeit als Wasserbauarbeiter nicht mehr für leidensgerecht. Dies gelte auch aus psychiatrischer Sicht. Der Kläger könne dagegen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die leichte bis punktuell mittelschwere körperliche Arbeiten beinhalteten, im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen und ohne höhere geistige Beanspruchung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Die Übernahme erhöhter oder hoher Verantwortung, Arbeiten unter nervlicher Belastung oder erhöhtem Zeitdruck sowie Tätigkeiten in Drei-Schichtbetrieb seien nicht mehr leidensgerecht. Wegen des Konzentrationsmangels und der Müdigkeit würden sich weiterhin Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbieten.
Mit Urteil vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Juli 2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente, denn er sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Ärzte Dr. S., Med. Dir. L. und Dr. H ... Auf Grund der Einschränkungen in seiner Konzentrationsfähigkeit, die sich wiederum aus den Gutachten der genannten Ärzte ergeben würden, sei ihm seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wasserbauarbeiter nicht mehr zumutbar. Der Kläger sei auf Grund der Qualität seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit und der tariflichen Einordnung als Facharbeiter einzustufen. Er könne aber weder auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst noch auf die eines Poststellenmitarbeiters zumutbar verwiesen werden. Es sei davon auszugehen, dass für die erforderliche Einarbeitung in diese Tätigkeiten innerhalb einer Zeitspanne von maximal drei Monaten zumindest Grundkenntnisse in der Büroorganisation oder im Umgang mit Computern vorliegen müssten. Der Kläger habe jedoch glaubhaft angegeben, keinerlei Computerkenntnisse zu besitzen, das Internet nicht zu nutzen und auch während seiner Tätigkeit als Wasserbauarbeiter keine Schreib- oder Büroarbeiten, auch nicht in geringem Umfang, durchgeführt zu haben.
Gegen das der Beklagten am 28.05.2013 zugestellte Urteil hat diese am 12.06.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und ausgeführt, es bedürfe regelmäßig keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter darunter auch einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung vorgetragen, dass für Tätigkeiten in einer Poststelle zunehmend EDV-Kenntnisse wie auch eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit erforderlich seien. Stellen als Poststellenmitarbeiter stünden nicht ausreichend auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es handle sich hierbei um eine monotone Tätigkeit, der die ihm nachgewiesene Tagesmüdigkeit entgegenstehe. Auch bestünden beim Kläger inzwischen ganz erhebliche kognitive Defizite, deren Nachweis noch einer genaueren diagnostischen Abklärung bedürfe.
Der Senat hat zunächst Prof. Dr. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Zentrum für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikum H. , als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dieser hat mitgeteilt, es habe sich das neuropsychologische Bild einer beginnenden Demenz ergeben. Auf Grund der ausgeprägten kognitiven Defizite und der schweren Antriebsstörung bei ausgeprägter depressiver Symptomatik sei dem Kläger derzeit eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin über den Aufenthalt von März bis Mai 2014 sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, einer Dysthymie sowie einer leichten kognitiven Störung gestellt worden. Für die Beklagte hat hierzu die Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Labormedizin Dr. D. Stellung genommen (vgl. Bl. 58 LSG-Akte). Dr. U. hat auf seine neuerliche Befragung durch den Senat als sachverständiger Zeuge im September 2014 mitgeteilt, im Gesundheitszustand des Klägers sei es seit Juli 2011 zu keiner Veränderung gekommen.
Der Senat hat weiterhin von Amts wegen eine Begutachtung durch Dr. S. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet veranlasst. Dr. S. hat beim Kläger auf Grund ambulanter Untersuchung im November 2014 eine Dysthymie, akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert. Der Ausprägungsgrad der psychischen Symptomatik sei als leicht bis mittel einzustufen. Anhaltspunkte für eine Demenz hätten sich auch nicht annähernd gezeigt. Der Kläger könne demgemäß leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen in Tagesschicht verrichten. Nicht mehr leidensgerecht seien Schichtarbeit, Tätigkeiten mit geistigen und/oder psychischen Belastungen, Tätigkeiten mit vermehrten Anforderungen an die Konzentration oder Reaktion sowie mit vermehrtem Publikumsverkehr. Anhaltspunkte für relevante Einschränkungen des Konzentrations- oder Reaktionsvermögens sowie des Umstellungs- und Anpassungsvermögens hätten sich nicht ergeben.
Der Senat hat weiterhin Dr. K. , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dr. K. hat dem Senat mitgeteilt, dass er beim Kläger neu eine myeloproliferative Erkrankung festgestellt hat, welche nach der derzeit erfolgenden medikamentösen Einstellung mit antiproliferativer Therapie keine zusätzliche Einschränkungen des Leistungsvermögens bedinge. Der Kläger hat zuletzt den Entlassungsbrief des Städtischen Klinikums Karlsruhe über die im Rahmen einer stationären Behandlung erfolgte elektive Coronarangiographie bei Angina Pectoris vom Juli 2015 vorgelegt. Beim Kläger habe sich bei Diagnose einer Angina-Pectoris CCS II eine Coronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen gezeigt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Streitgegenständlich ist vorliegend lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, nachdem das Sozialgericht nur in diesem Umfang der Klage stattgegeben und nur die Beklagte Berufung eingelegt hat. Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese zur Rentengewährung verurteilt.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig, denn er kann noch in einem arbeitstäglichen Umfang von mindestens sechs Stunden eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ausüben, die ihm sozial zumutbar ist und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit als Wasserbauwerker (jetzt: Wasserbauer) abzustellen.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen sämtlicher Sachverständigen. Denn ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom November 2011 handelt sich hierbei um eine wenigstens mittelschwere körperliche Tätigkeit, die mit Arbeiten an Maschinen und dem regelmäßigen Führen von Pkw, Lkw und sonstigen Fahrzeugen einhergeht und Schwindelfreiheit und Gleichgewichtssinn erfordert. Bereits der Bluthochdruck und die Medikation des Klägers, vor allem aber auch die Konzentrationsdefizite und Störungen der Ausdauerleistungen auf Grund der chronischen Schlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit stehen einer Tätigkeit als Wasserbauer, mit dem für diesen Beruf typischen Einsatz an prinzipiell gefährdenden Gerätschaften wie Motorsägen, Elektrosensen, Motorrasenmäher usw. entgegen (so Dr. S., Med.Dir. L. und Dr. H. ). Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstrittig.
Hiermit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt als Wasserbauer tätig. Der Kläger legte ausweislich des im Klageverfahren vorgelegten Zeugnisses 1995 die verwaltungseigene Prüfung als Wasserbauwerker nach Maßgabe der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen mit Erfolg ab. Beim Wasserbauwerker handelte es sich um einen Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Berufsausbildung von drei Jahren (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker vom 13.07.1979, BGBl. I 1979, S. 1025), der zwischenzeitlich durch den Nachfolge(ausbildungs)¬beruf "Wasserbauer/in" abgelöst wurde (BGBl. I 1991, S. 664). Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass dieser als Facharbeiter anzusehen ist.
Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen Metzger eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind - entgegen der Auffassung des Klägers - in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Anhand der dort durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen steht auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang existieren; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, ergab eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle ist für einen Facharbeiter sozial zumutbar. Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen LSGs vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Metzger). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).
Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil. Denn auf Grund der umfangreichen medizinischen Sachverhaltsermittlung im Klage- und Berufungsverfahren steht fest, dass er zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen ausüben kann. Nicht mehr leidensgerecht sind danach Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, schweres Heben/Tragen in wechselnder Haltung, Schichtarbeit, insbesondere Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, mit erhöhter oder hoher Verantwortung, mit höherer geistiger Beanspruchung, unter nervlicher Belastung oder erhöhtem Zeitdruck, mit vermehrten Anforderungen an die Konzentration oder Reaktion sowie mit vermehrtem Publikumsverkehr. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen zu ebener Erde erfolgen. Diese qualitativen Einschränkungen sind mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil ohne weiteres zu vereinbaren.
Insbesondere stehen die Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Gebiet, welche den Schwerpunkt seiner Beeinträchtigungen der beim Kläger vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bilden, der Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit nicht entgegen. Beim Kläger liegen nach weitestgehend übereinstimmender Beurteilung im Entlassungsbericht der Reha-Klinik S. B. sowie der drei im gerichtlichen Verfahren mit den Beeinträchtigungen des Klägers befassten Gutachter auf nervenärztlichen Gebiet, Dr. S., Dr. H. und Dr. S. , eine nur leichtgradige bis allenfalls in Ansätzen mittelschwere depressive Erkrankung in Form einer Dysthymie bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, ferner ein ausreichend behandeltes und mit keiner Leistungsminderung einhergehendes Restless-legs-Syndrom vor. Eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes resultiert aus der Dysthymie, so die übereinstimmende Beurteilung im Reha-Entlassungsbericht wie in den drei Gutachten, nicht. Dr. S. hat weder seitens der anamnestischen Angaben noch von Seiten des von ihm erhobenen psychischen Befundes so gravierende depressive Auffälligkeiten feststellen können, dass durch sie das Leistungsvermögen wesentlich, d.h. auch in quantitativer Hinsicht, eingeschränkt würde. Dr. H. hat den Kläger im Verlauf durchaus modulationsfähig und in Mimik und Gestik zunehmend lebhafter erlebt. Soweit der Kläger einen sozialen Rückzug beschrieben hat, ist ein überzeugender Leidensdruck dabei nicht spürbar gewesen. Im Hinblick auf seine Leidenschaft, die Hundehaltung (der Kläger hat gegenüber der Sachverständigen Dr. H. berichtet, Hundee zu züchten und bis zu zehn Hunde gleichzeitig zu haben, diese zu versorgen und einzeln auszuführen; auch gegenüber Dr. Dittmann hat der Kläger Hunde als Hobby angegeben und berichtet, die derzeit neun Hunde zu versorgen; in der mündlichen Verhandlung hat er nun angegeben, die Zucht weitgehend auf seine Frau übertragen zu haben) hat sich der Kläger danach durchaus gut gestaltungs- und erlebnisfähig gezeigt. Eine höhergradige depressive Störung hat beim Kläger zum Gutachtenzeitpunkt nicht vorgelegen. Aus der Persönlichkeitsakzentuierung mit etwas vermehrter Kränkbarkeit und Vermeidungsverhalten lässt sich ein Krankheitswert nicht ableiten. Damit, so Dr. H. , liegen beim Kläger zwar Gesundheitsstörungen vor, die Leistungsfähigkeit und Lebensqualität einschränken. Der Kläger ist dessen ungeachtet in der Lage, seinen Alltag selbstbestimmt zu regeln. Die "Invalidenrolle" wird von ihm im privaten Bereich nicht eingenommen. Vielmehr hat der Kläger selbst über eine Gestaltung seiner Freizeit bzw. seines Alltags berichtet, die in vielen Anteilen nicht spezifisch auffällig ist. Eine quantitative Leistungseinschränkung hat die Sachverständige vor diesem Hintergrund, für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, verneint. Diese Leistungseinschätzung hat auch Dr. S. in seinem Gutachten - für den Senat angesichts der anamnestischen Angaben des Klägers in der Untersuchung (hier hat der Kläger u.a. von der Zucht und Versorgung seiner aktuell neun Hunde berichtet, die er sämtlich einzeln spazieren führen müsse) und des von Dr. S. erhobenen psychopathologischen Befundes ohne weiteres nachvollziehbar - bestätigt. So hat sich in Untersuchung durch Dr. S. keine relevante Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung gezeigt. Der Kläger hat sich in der Grundstimmung subdepressiv, belastet wirkend, mit eher zum negativen Pol hin verschobener affektiver Resonanzfähigkeit gezeigt. Er hat aber durchaus spontan und authentisch lächeln und lachen können. Weder, so Dr. S. , besteht eine soziale Desintegration noch eine relevante Einschränkung des Umstellungs- und Anpassungsvermögens. Die kognitiven Funktionen sind nicht eingeschränkt gewesen. Der Kläger ist, so der Sachverständige, bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, seinen Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen entsprechend zu strukturieren. Es bestehen keine nachvollziehbaren relevanten Störungen der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen. Eine weitgehende, objektivierbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens liegt bei dem Kläger gleichfalls nicht vor.
Angesichts der übereinstimmenden Beurteilung durch die drei Sachverständigen vermag der Senat der Einschätzung des Prof. Dr. S. , Zentrum für Psychosoziale Medizin, in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage wie auch der Beurteilung im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin der Universitätsklinik H. nicht zu folgen. Soweit Prof. Dr. S. seine Beurteilung insbesondere auf eine beginnende Demenz, einhergehend mit ausgeprägten kognitiven Defiziten, gestützt hat, ist dies bereits durch den nachfolgenden Bericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin über den stationären Aufenthalt des Klägers knapp neun Monate später widerlegt. Dort ist lediglich noch von leichten kognitiven Störungen die Rede. Relevante Beeinträchtigungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung, der Konzentration wie auch relevante Gedächtnisstörungen hat im Übrigen auch keiner der mit dem Kläger befassten Sachverständigen beschrieben. So hat zuletzt Dr. S. im Rahmen der klinischen Untersuchung auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine Demenz feststellen können.
Zwar ist im Entlassungsbericht des Zentrums für Psychosoziale Medizin dann andererseits von einer initial schweren depressiven Episode des Klägers die Rede gewesen, wobei dort zugleich mitgeteilt worden ist, diese sei zum Entlassungszeitpunkt teilremittiert gewesen. Ein differenzierter psychopathologischer Abschlussbefund ist dort indes nicht mitgeteilt worden, so zutreffend Dr. Delbrück. Der dortige Befund einer schwereren psychischen Erkrankung steht im Übrigen im Widerspruch zur weiteren schriftlichen Zeugenaussage des Dr. U. , der von einem seit 2011 unveränderten Befund berichtet hat. Auch die anschließende Begutachtung durch Dr. S. hat, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen einer gravierenderen psychischen Erkrankung nicht bestätig; vielmehr hat dieser eine leicht bis allenfalls mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung festgestellt.
Mit den drei Sachverständigen auf nervenärztlichen Gebiet geht der Senat daher davon aus, dass den Gesundheitsstörungen des Klägers auf nervenärztlichem Gebiet mit den oben angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden kann.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die beim Kläger vorliegende obstruktive Schlafapnoe mit daraus resultierender Tagesmüdigkeit. Sämtliche Sachverständigen haben übereinstimmend eine relevante Beeinträchtigung durch die vom Kläger beklagte Tagesmüdigkeit verneint. So hat Med.Dir. L. auch keine indirekten Zeichen von Müdigkeit im Rahmen der knapp fünfstündigen Untersuchung feststellen können und sind auch keine entsprechenden Klagen seitens des Klägers gekommen - dies, obgleich der Kläger bereits eine Woche vor Begutachtung wegen eines Schnupfens mit der häuslichen Beatmung ausgesetzt hatte. Laut Dr. S. wird das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom angemessen behandelt und haben sich in der Gutachtensituation keine auffallende Erschöpfung und im EEG auch keine Vigilanzschwankungen oder gar minderungen gezeigt. Für Dr. H. hat, abgeleitet aus der Anamnese und der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation, eine akzentuierte bis aggravierte klägerische Darstellung hinsichtlich der von ihm als gravierend angegebenen Tagesmüdigkeit bestanden. Denn sie hat während der mehrstündigen Begutachtung diesbezüglich keinerlei Defizite feststellen können; der Kläger ist durchgehend attent und normal konzentriert gewesen. Diese Beurteilungen und Beobachtungen der Sachverständigen stehen im Einklang mit der schriftlichen Zeugenaussage von Prof. Dr. D. , Leiter des Schlaflabors im Zentralinstitut für seelische Gesundheit. So hat Prof. Dr. D. mitgeteilt, die vorliegende Schlafapnoe schränke infolge von Tagesmüdigkeit die Leistungsfähigkeit ein, erlaube aber angesichts des beim Kläger gegebenen Schweregrades leichte körperliche Tätigkeiten. Insbesondere sei das Schlafapnoe-Syndrom (bei regelmäßigem Gebrauch der CPAP-Maske) gut behandelbar. Eine relevante Leistungseinschränkung resultiert demnach auch aus dieser Gesundheitsstörung nicht; vielmehr kann dieser durch die vorstehend dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen - insbesondere durch die Vermeidung gefahrbringender Tätigkeiten, von Tätigkeiten im Schichtbetrieb, auf Leitern und Gerüsten und solchen Tätigkeiten, die mit hohen Anforderungen an die Konzentration einhergehen - Rechnung getragen werden.
Auch den internistischen Erkrankungen des Klägers kann mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden. Soweit beim Kläger eine myeloproliferative Erkrankung festgestellt worden ist, geht mit dieser, so der behandelnde Arzt Dr. K. , keine zusätzliche Leistungseinschränkung einher. Im Rahmen der zuletzt im Städtischen Klinikum Karlsruhe durchgeführten Koronarangiographie ist eine Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen festgestellt worden. Echokardiographisch hat sich eine normale systolische LV-Funktion gezeigt. Auf Grund der subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers ist eine Angina pectoris CCS (Canadian Cardiovaskular Society - Klassifikation der stabilen Angina pectoris) II diagnostiziert worden. Der Kläger ist in kardiopulmonal stabilem Allgemeinzustand entlassen worden. In ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte hat Dr. D. hieraus auf nur geringe Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivitäten geschlossen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Einschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der bereits genannten qualitativen Einschränkungen zu erkennen.
Damit stehen die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers einer Beschäftigung als Poststellenmitarbeiter nicht entgegen.
An der prinzipiellen Eignung des Klägers für eine solche Tätigkeit und der Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, hat der Senat keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Wasserbauers eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Ermittlungen des LSG Baden-Württemberg ergeben haben (vgl. Urteil vom 25.09.2012 a.a.O.) - Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er habe beruflich und privat bislang nicht mit Personalcomputern zu tun gehabt. Denn es genügen ausweislich der vom LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) eingeholten Arbeitgeberauskünfte einfache, grundlegende PC-Kenntnisse. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - im Rahmen derer der Kläger nicht nur den Beruf des Elektromechanikers erlernte, sondern später auch noch die Verwaltungsprüfung zum Wasserbauwerker erfolgreich absolvierte - kann vom Kläger erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn er keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. er bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte. Das nach Dr. S. beim Kläger vorhandene Anpassungs- und Umstellungsvermögen, welches es dem Kläger, so der Sachverständige, gestattet, sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einzuarbeiten und der von den Sachverständigen geschilderte Tagesablauf, der auf ein entsprechendes Organisationsvermögen schließen lässt, lassen beim Senat keine Zweifel an der Eignung des Klägers für die Arbeit in einer Poststelle aufkommen.
Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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