Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 12 R 3856/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3943/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat 1981 eine Ausbildung zum Elektromechaniker erfolgreich abgeschlossen. Vom 22. Juli 1995 bis 15. Juli 1997 wurde er zum Koch umgeschult. In der Folgezeit war er als Mitarbeiter in der Produktion, als Elektromechaniker und zuletzt als Kundendienstmonteur für Bodenreinigungsmaschinen bis zum 31. März 2003 beschäftigt. In seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur nahm er dabei die erforderlichen Arbeiten vor Ort vor und nicht im Betrieb des Arbeitgebers. Seither ging der Kläger keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 12. Dezember 2011 beantragte der Kläger (nach 2004 und 2008) erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit psychischen Störungen, Depressionen, Angst- und Schlafstörungen, körperlichen Beschwerden, Muskelschmerzen, Schwindelanfällen, einem WS-Schmerzsyndrom sowie Kniegelenksschmerzen. Dazu legte der Kläger mehrere Berichte ihn behandelnder Ärzte vor. Nach dem Bericht von Dr. H. vom 18. August 2011 ergab das Langzeit-EKG keinen pathologischen Befund. Dr. F. diagnostizierte nach ihrem Befundbericht vom 20. September 2010 eine leichte obstruktive Schlafapnoe.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Sch ... Nach seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 3. Mai 2012 gab der Kläger als Beschwerden Schwindelanfälle, Schlafstörungen, Angstzustände und Depressionen, da Angst vor der Zukunft, an. Dr. Sch. erhob als psychischen Befund: Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit regelrecht, formal und inhaltliche Denkabläufe ohne Besonderheiten. Dr. Sch. diagnostizierte eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, psychasthenischen und latent aggressiven Zügen, wobei derzeit keine leistungsrelevanten Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen seien, eine leichtgradig ausgeprägte Polyneuropathie, Schwindelanfälle sowie eine anamnestisch bekannte Stenose der Arteria carotis interna links. Das Leistungsvermögen des Klägers sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Er hielt ihn in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Weiterhin veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. L ... Als Beschwerden berichtete der Kläger von Problemen mit dem rechten Knie und Schmerzen in der linken Schulter und dass er den linken Arm nur zum Teil nach oben bekomme. Er habe Schwindelanfälle, Kopfschmerzen und Zukunftsängste; er schlafe schlecht, was an der Schlafapnoe liege. Dr. L. diagnostizierte eine sensible Polyneuropathie bei deutlichen Hinweisen für erhöhten Alkoholkonsum, Schwindelerscheinungen bei Stenose der Carotis interna links, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenischen Zügen, Arthralgien des linken Schultergelenks mit leichter Bewegungseinschränkung und Kniegelenksschmerzen rechts bei diskreter Schleimbeutelentzündung ohne nennenswerte Bewegungsbehinderung. Eine wesentliche Verschlechterung des klinischen Bildes im Vergleich zu der Vorbegutachtung aus dem Jahre 2009 anlässlich des zweiten Rentenantrages des Klägers auf Erwerbsminderungsrente stellte Dr. L. nicht fest. Weder am Bewegungsapparat noch von den inneren Organen her und auch nervenärztlich waren hochgradige Einschränkungen der Funktion oder Belastbarkeit zu erkennen. Dr. L. hielt den Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich zu verrichten ohne übertriebene Ansprüche an Konzentration und Verantwortungen, ohne Zeitdruck oder Publikumsverkehr und ohne erhöhte Verletzungsgefahren sowie ohne Knien, Hocken und häufiges Treppensteigen. Als Industriemechaniker sei der Kläger jedoch nicht mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei mit der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kundendienstmonteur von Bodenreinigungsgeräten weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Da er zum Kreis der ungelernten Arbeiter gehöre, könne er auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien fehlerhaft und unvollständig. Es bestünden erhebliche psychische Probleme, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führten. Außerdem sei er als besonders qualifizierter Facharbeiter einzuordnen; eine taugliche Verweisungstätigkeit sei nicht benannt worden.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 10. Dezember 2012 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich einmal zur Durchführung eines Langzeit-EKG vorgestellt und den diesbezüglichen Befundbericht vom 18. August 2011 mitgeteilt. Danach habe das Langzeit-EKG keinen pathologischen Befund dokumentiert.
Der Hausarzt R. des Klägers hat in seiner Auskunft vom 14. Dezember 2012 mitgeteilt, die vorgetragenen Beschwerden des Klägers seien selten konkreter Natur, mehr diffus und klagend. Körperlich auffällige Befunde hätten eher wenig gesehen werden können; die psychischen Befunde einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur mit Angst und Depression hätten ganz im Vordergrund gestanden. Aufgrund der psychischen Gesamtsituation sei der Kläger nicht in der Lage, irgendeine geregelte Tätigkeit auszuüben.
Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. F. hat in ihrer Auskunft vom 12. November 2012 (Eingang beim SG 10. Januar 2013) von einer leichten, rückenlagenassoziierten Schlafapnoe berichtet, wobei nach der letzten diesbezüglichen Vorstellung am 13. September 2010 keine weitere Behandlung erfolgt sei. Hinsichtlich der leichten, rückenlageassoziierten Schlafapnoe sei der Kläger in der Lage, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten; dies gelte auch für die Tätigkeit als Elektromonteur.
Schließlich hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. in ihrer Auskunft vom 13. März 2013 darüber berichtet, dass der Kläger lediglich zur Durchführung einer Dopplersonographie der extrakraniellen Halsgefäße vom Hausarzt überwiesen worden sei. Fragen zum Gesundheitszustand und eventuellen Änderungen desselben und Fragen zur Beurteilung der Belastbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie deshalb nicht beantworten.
Die letzte Arbeitgeberin des Klägers, die IP G. GmbH in K. hat zu ihrer Befragung durch das SG am 19. Dezember 2012 angegeben, der Kläger sei vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 als Kundendienstmonteur beschäftigt gewesen und habe die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen vorgenommen. Es habe sich bei den Tätigkeiten und Arbeiten um solche gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werden. Der Kläger habe über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen nach der Lohngruppe VII bezahlt worden, wobei diese tarifliche Einstufung seiner tatsächlich verrichteten Tätigkeit entsprochen habe.
Das SG hat das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. W. vom 2. September 2013 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der klinisch-neurologische Befund einschließlich EEG sei völlig unauffällig gewesen. Nach glaubhaften Schilderungen des Klägers lägen auch keine sensiblen Störungen an den Unterschenkeln und Füßen mehr vor; der Alkoholabusus sei glaubhaft vorgebracht deutlich reduziert auf zwei Bier pro Woche. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Angstzustände, die aber doch offensichtlich nur in größeren Abständen, zuletzt im März oder April aufträten. Dabei betrage die Dauer der Angstanfälle Stunden und sei in der Regel am nächsten Tag wieder vorbei. Es sei ein sozialer Rückzug mit wenigen Kontakten mit anderen Menschen gegeben. Die geklagten Schmerzzustände bei sicher vorhandener muskulärer Dysbalance und mangelndem Trainingszustand schlössen schwere Arbeiten aus. Die selten auftretenden Angstzustände und eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit bei psychasthenischer Persönlichkeitsakzentuierung ließen Arbeiten in Leitungsfunktion sowie Arbeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar erscheinen. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen verfüge der Kläger aber über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Tätigkeiten als Elektrogerätemonteur und Elektroprüfer seien dem Kläger zumutbar.
Weiter hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das schmerztherapeutische Gutachten von Facharzt für Anästhesiologie und Spezielle Schmerztherapie M. vom 12. März 2015 eingeholt. Dieser hat als psychischen und psychopathologischen Befund erhoben: Kognitive Funktionen normal, Stimmung leicht gedrückt, affektive Modulation reduziert, Antrieb fluktuierend, später gut, erhebliche Störungen auf Bindungsebene und kommunikativer Kompetenz sowie Selbststeuerungsebene. Als Diagnosen hat der Arzt M. eine Somatisierungsstörung auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eine Angststörung sowie eine rezidivierende depressive Episode derzeit leichtgradige Episode angegeben. Die Schlafstörung sei im Wesentlichen Ausdruck der depressiven Störung sowie der mangelnden Alltagsstrukturierung. Der Schwindel sei Teil der Somatisierungsstörung und keine eigenständige Erkrankung. Der Kläger habe bei der Begutachtung eine gute Konzentration, rasche Auffassungsgabe, fokussiertes und effektives Arbeiten sowie ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt. Die gesundheitliche Situation lasse sich durch medizinische Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten relevant bessern. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur vor Ort im erlernten Beruf als Elektromonteur komme nicht mehr in Betracht. Der Kläger könne aber eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Kontroll- und Überwachungsaufgaben elektronischer Artikel auch in der Endkontrolle sowie auch Hausmeistertätigkeiten könnten vom Kläger in diesem zeitlichen Umfange verrichtet werden.
Der Kläger hat nach Einholung der beiden Sachverständigengutachten noch ausführen lassen, dass beide Sachverständige darin übereingestimmt hätten, dass ihm seine letzte Tätigkeit als Kundendienstmonteur nicht mehr zumutbar sei, was zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit führe. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm entweder sozial nicht zumutbar oder gesundheitlich nicht von ihm verrichtbar. Eine Tätigkeit als Montierer komme nicht in Betracht, da er nicht unter Akkordbedingungen arbeiten könne. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei schon nach der Beklagten selbst ausgeschlossen. Er sei als selbstständig arbeitender Handwerker nach der Lohngruppe VII als ein besonders hochqualifizierter Facharbeiter einzustufen; ein Kundendienstmonteur stehe über den Facharbeitern nach der Lohngruppe VI.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger z.B. eine Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter ohne wesentlichen Publikumsverkehr zumutbar sei und ferner die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. Edelmann vom 18. Mai 2015 vorgelegt.
Mit Urteil vom 12. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zustehe. Der Kläger sei nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert, da er unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage sei, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Im Vordergrund stünden Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. In seinem ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe habe der behandelnde Hausarzt des Klägers R. am 2. März 2008 die Diagnosen neurotische Depression mit Somatisierung, Nikotinmissbrauch und Angst und Panik gestellt. In der stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik Glotterbad vom 24. bis 25. Juni 2008 sei eine mittelgradige depressive Episode und eine Angst- und Panikstörung bei dominierenden selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen diagnostiziert worden. In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung sei der Kläger damals als arbeitsunfähig entlassen worden. Die Rehabilitation sei damals auf Wunsch des Klägers am Folgetag nach der Aufnahme abgebrochen worden. In seinem für die Beklagte gefertigten nervenfachärztlichen Gutachten vom 15. April 2009 habe Dr. Brandi beim Kläger eine dysthyme Anpassungsstörung bei vorher bestehender Persönlichkeitsakzentuierung, einen Zustand nach langjährigem Alkoholabusus und eine angegebene Lumbalgie sowie Kniegelenksbeschwerden festgestellt. In seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 14. Dezember 2012 habe der Hausarzt R. berichtet, körperlich auffällige Befunde habe er eher weniger sehen können; die psychischen Befunde mit Alkoholkrankheit, Nikotinabhängigkeit, selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur mit Angst und Depression hätten im Vordergrund gestanden. Bei seiner gutachterlichen Untersuchung habe Dr. W. in seinem sachverständigen Gutachten vom 2. September 2013 eine von der Grundpersönlichkeit her psychasthenisch dependente Persönlichkeit mit leichter narzistischer Kränkbarkeit und nicht sehr ausgeprägter Frustrationstoleranz festgestellt. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung hätten Angstzustände, ein sozialer Rückzug und Vereinsamung gestanden. Auf orthopädischem Fachgebiet bestünde eine Arthralgie des linken Schultergelenkes mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Kniegelenksschmerzen rechts bei diskreter Schleimbeutelentzündung ohne nennenswerte Bewegungsbehinderung. Dies sei dem Gutachten von Dr. L. vom 31. Mai 2012 zu entnehmen. Dem Befundbericht des Krankenhauses M. vom 16. Februar 2011 sei ein unauffälliges Ruhe-EKG zu entnehmen. Das bei Dr. H. durchgeführte Langzeit-EKG zeige ebenfalls keinen pathologischen Befund. Die beim Kläger danach vorliegenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten nicht die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar seien Arbeiten mit Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion wegen der Persönlichkeitsstörung und der verminderten Frustrationstoleranz nicht mehr möglich. Schwere körperliche Arbeiten seien wegen der muskulären Dysbalancen und den Schmerzzuständen ebenfalls ausgeschlossen. Schließlich seien Arbeiten unter Akkord-, Schicht- und Nachtarbeitsbedingungen wegen der Persönlichkeitsakzentuierung zu vermeiden. Arbeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr wie z.B. eine Tätigkeit als Pförtner seien wegen der Persönlichkeitsstörung und den Angstzuständen mit leichtem Vermeidungsverhalten ebenfalls nicht möglich. Bei Beachtung dessen seien jedoch leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich. Hierbei schließe sich das SG der Beurteilung des Sachverständigen Dr. W. an. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass sich die Reproduktionsfähigkeit der Gedächtnisleistung, Konzentration und Durchhaltevermögen als in Ordnung gezeigt hätten; auch die kognitiven Fähigkeiten wie Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien normal gewesen. Das Gutachten von Dr. W. stimme im Wesentlichen auch mit den bereits im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten von Dr. Sch. und Dr. L. überein. Übereinstimmung bestehe darüber hinaus in wesentlichen Punkten auch mit dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. M ... Die sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers führten zu keiner anderen Beurteilung. Dr. H. und Dr. H. hätten sich zu den Beweisfragen nicht äußern können. Dr. F. habe auf ihrem Fachgebiet keine leistungseinschränkenden Faktoren gesehen. Zwar habe Hausarzt R. die Ansicht geäußert, der Kläger könne aufgrund der psychischen Gesamtsituation keiner geregelten Tätigkeit nachgehen. Die Persönlichkeitsstörung sei zu ausgeprägt, als dass er eine regelmäßige Tätigkeit ausüben könne. Vor dem Hintergrund der ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. W. könne dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt werden. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger sei ausgebildeter Elektromechaniker und habe diesen Beruf bis zum 31. März 2003 ausgeübt. Zuletzt sei er als Kundendienstmonteur für die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen tätig gewesen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers, des Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken sowie auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Stufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion oder eines besonders hochqualifizierten Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuweisen sei. Der Kläger sei als Facharbeiter anzusehen. Er habe eine dreijährige Ausbildung zum Elektromechaniker durchlaufen und diese erfolgreich abgeschlossen. Von dieser Tätigkeit habe er sich auch nicht gelöst. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur für Bodenreinigungsmaschinen sei aber nicht der Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter zuzuweisen. Der Kläger sei nicht weisungsbefugt gewesen gegenüber Facharbeitern und er habe auch keine Weiterqualifizierung oder Fortbildung durchlaufen, die ihn von anderen Elektromechanikern unterscheide. Der einzige Unterschied sei der, dass er die Bodenreinigungsmaschinen bei den Kunden vor Ort gewartet und repariert habe und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers. Er habe aber die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie ein Elektromechaniker, der seine Tätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers ausgeführt habe. Dass er in die Lohngruppe VII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen eingruppiert gewesen sei, ändere an diesem Ergebnis nichts. Der Einordnung einer Tätigkeit in den zuständigen Tarifvertrag komme entscheidende Bedeutung zu. Die von den Sozialpartnern vorgenommene tarifliche Einordnung sei als objektives Kriterium heranzuziehen. In diesen Tarifvertrag sei die Tätigkeit eines Kundendienstmonteurs in der Lohngruppe VII eingeordnet. Dem Wortlaut der Lohngruppe VII sei zu entnehmen, dass es sich hierbei um besonders qualifizierte Tätigkeiten handele, die eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzten sowie entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besonderer Anforderungen stelle und mehrjährige Berufserfahrung voraussetze. Demgegenüber seien der Lohngruppe VIII Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erforderten. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel NRW ergäbe sich, dass die Tätigkeit des Klägers als diejenige eines normalen Facharbeiters zu qualifizieren sei. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII erfolge in erster Linie aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung. Die besonderen Anforderungen an das Können und die Verantwortung bezögen sich auf "entsprechende Tätigkeiten", sodass unterstellt werde, dass Facharbeiter darüber ohnehin verfügten. Als besonders hochqualifizierte Facharbeiter seien demgegenüber diejenigen anzusehen, die in die Lohngruppe VIII eingestuft seien. Diese Tätigkeiten erforderten zusätzliche theoretische Kenntnisse und eine selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung. Da der Kläger als Facharbeiter nach dem Mehrstufenschema anzusehen sei, könne er zumutbar auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden. Diese seien ihm nach den Ausführungen von Dr. W. übereinstimmend mit Dr. Edelmann auch gesundheitlich zumutbar. Auch der nach § 109 SGG benannte Gutachter stimme diesbezüglich mit dem Gutachten von Dr. W. überein. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben sei nach Ansicht des SG zumutbar, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger hierbei Publikumsverkehr ausgesetzt sein solle. Bezüglich der sozialen Zumutbarkeit werde auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 - L 13 R 4924/09 - verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 19. August 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 17. September 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden Differenzen zwischen dem Gutachten von Dr. W. und dem Gutachten von Dr. M. hinsichtlich des bestehenden Krankheitsbildes. Dr. M. spreche von einer bestehenden schweren Angststörung, deren genaues Ausmaß im Gutachten offenbleibe und ferner von einer schlafbezogenen Atemstörung, deren genaues Ausmaß ebenfalls offenbleibe. Dr. W. habe hingegen die schlafbezogene Atemstörung als bestehende Erkrankung nicht angeführt und die schwere Angststörung als depressive Symptomatik mit Angstzuständen bei psychasthenisch dependenter Störung und Nikotinabhängigkeit bezeichnet. Das Ausmaß der bestehenden Erkrankungen bleibe damit unklar. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen vor. Die letzte Tätigkeit ausgehend vom erlernten Beruf eines Elektromechanikers eines Kundendienstmonteurs für die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen könne er nicht mehr ausüben. Er könne nicht zumutbar auf die Tätigkeiten eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers, eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken sowie auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Seine zuletzt verrichtete Tätigkeit sei die eines besonders qualifizierten Facharbeiters. Hierzu sei auf die Auskunft des letzten Arbeitgebers IP G. GmbH vom 19. Dezember 2012 zu verweisen. Er sei nach der Lohngruppe VII des Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen entlohnt worden. Der namentlichen Benennung einer Tätigkeit im Tarifvertrag und der damit vorgenommenen tariflichen Einstufung komme bindende Wirkung zu. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht die eines normalen Facharbeiters. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII zeige, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit über die eines gewöhnlichen Facharbeiters hinausgehe, da die explizite Benennung von Handwerkerberufen in der Lohngruppe VI des Tarifvertrages belege, dass die Tätigkeit des Klägers nicht als diejenige eines normalen Facharbeiters zu qualifizieren sei. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII erfolge auch keineswegs aufgrund einer mehrjährigen Berufserfahrung. Diese lege lediglich ein Kriterium fest, das zur Einstufung verschiedener Tätigkeiten in die Lohngruppe VII führe. Das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung sei lediglich ein Kriterium, aber nicht das allein entscheidende. Die Tatsache, dass der Kläger Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort durchgeführt habe, bedinge, dass er vor Durchführung der notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten selbstständige Prüfungen an den zu bearbeitenden Maschinen habe durchführen müssen. Diese zusätzliche Prüfungstätigkeit und Entscheidungsbefugnis hebe seine Tätigkeit von der eines normalen Facharbeiters ab. Seine Tätigkeit als Kundendienstmonteur sei mit der Tätigkeit eines sogenannten Springers vergleichbar; eine derartige Tätigkeit sei im Regelfall mit erhöhter Einsatzbereitschaft, gesteigerter Flexibilität, größerer Verantwortung und besonderen Anforderungen an Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit verbunden. Dies führe dazu, dass eine solche Tätigkeit qualitativ höher zu bewerten sei und ihre Einstufung in die Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter gerechtfertigt sei. Eine Verweisung auf die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten Elektrogeräte- und Elektroteilemontierer, eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik sowie eines Poststellenmitarbeiters sei deshalb schon sozial nicht zumutbar. Im Übrigen seien sie ihm gesundheitlich nicht zumutbar, da Tätigkeiten eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers und auch die Tätigkeit eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken im Regelfall in Schichtarbeit erfolge. Außerdem erfolgten solche Montiertätigkeiten im Rahmen einer Serienfertigung und damit als Akkordarbeit. Beides sei dem Kläger nach dem Sachverständigengutachten von Dr. W. gesundheitlich nicht zumutbar. Bezüglich der Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters habe die Beklagte selbst darauf verwiesen, dass diese Tätigkeit dem Kläger nicht zuzumuten sei. Auch bei einer solchen Tätigkeit sei Zeitdruck nicht auszuschließen. Im Übrigen sei er bei einer solchen Tätigkeit auch sehr wohl Publikumsverkehr ausgesetzt. Auch dies sei ihm nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. gesundheitlich nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 12. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18. November 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG unterrichtet und angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgebenden Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012, gegen den der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgeht, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf die erfolgte Berufungsbegründung noch Folgendes auszuführen: Der Senat ist davon überzeugt, dass in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen des Vorliegens einer Erwerbsminderung vollständig geklärt sind und eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht geboten ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Ausmaß der schlafbezogenen Atemstörungen nicht hinreichend geklärt sei, folgt dem der Senat nicht. Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Schlafmedizin Dr. F. hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 5. November 2012 die Diagnose einer leichten, rückenlagenassoziierten Schlafapnoe mitgeteilt. Hinsichtlich dieser Diagnose hat sie ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit stellt sich der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt dar, da sich aus keiner anderen ärztlichen Stellungnahme eine diesbezügliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ableiten lässt. Dies erst recht nicht aus dem Sachverständigengutachten von Dr. M. vom 12. März 2015, der ausgeführt hat, dass Hinweise für eine CPAP-Beatmung zur Nacht sich derzeit nicht ergeben. Dr. M. sieht somit keine Veranlassung für die bei einem mittelgradigen bzw. schwer ausgeprägten Schlafapnoe-Syndrom angezeigte Therapie.
Auch im Hinblick auf die Diagnose Angststörung hält der Senat den Sachverhalt für geklärt und ist davon überzeugt, dass sich aus dieser Erkrankung des Klägers eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung nicht ableiten lässt. Insofern ist von Bedeutung, dass es als tatsächliche Grundlage für die Prüfung des Vorliegens von (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung nicht vornehmlich auf eine Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der jeweiligen Erkrankung als Funktionsverluste bzw. -defizite, die bei einer Arbeitstätigkeit gegeben wären. Insofern hat jedoch gerade auch Dr. M. in seinem Sachverständigengutachten vom 12. März 2015 mit Blick auf die Diagnose Angststörung keine Befunde erhoben, die Veranlassung sein könnten, von Erwerbsminderung des Klägers ausgehen zu müssen. Nach dem von ihm erhobenen psychischen und psychopathologischen Befund ist Dr. M. selbst - und gerade auch unter Berücksichtigung der Angststörung des Klägers - zu der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers gelangt, dass ihm noch grundsätzlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig gesundheitlich zumutbar sind, dass er z.B. Kontroll- und Überwachungsaufgaben elektrischer Artikel sowie einer Hausmeistertätigkeit in diesem zeitlichen Umfange nachkommen kann. Auch nach der Befunderhebung von Dr. W. in seinem Sachverständigengutachten vom 2. September 2013, der diese Krankheitssymptomatik des Klägers als "depressive Symptomatik mit Angstzuständen bei psychasthenisch dependenter Störung und Nikotinabhängigkeit" im Sinne einer Diagnose eingeordnet hat, folgt keine Erwerbsminderung des Klägers; auch insoweit folgt der Senat der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. W ...
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass dem Kläger keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht, da der Kläger mit Blick auf seine letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur mit Wartung/Reparatur von Bodenreinigungsmaschinen als Facharbeiter im vom BSG entwickelten Mehrstufenschema einzuordnen ist, weshalb er sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist. Der Kläger ist im Mehrstufenschema nicht als besonders hochqualifizierter Facharbeiter einzustufen. Dazu gehören nämlich Versicherte, die - unabhängig von einer Leitungsfunktion - wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in der Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihre Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 47/94 -, veröffentlicht in Juris). Zu den besonders hochqualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zweijährigen Ausbildung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes durch eine langjährige planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144). Ansonsten hat das BSG als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbstständigkeit im Betriebsablauf (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen. Zur Überzeugung des Senats ist schon aufgrund der Tätigkeit des Klägers - Kundendienstmonteur mit der Wartung/Reparatur von Bodenreinigungsmaschinen vor Ort und nicht im Betrieb seiner Arbeitgeberin - nicht feststellbar, dass der Kläger wesentlich höherwertige Arbeiten als einer zur Gruppe der einfachen Facharbeiter gehörender Arbeitskollege verrichtet hat. Der Kläger war in dieser Hinsicht mit im Wesentlichen gleichen Anforderungen stellenden Tätigkeiten betraut, wie wenn er diese Tätigkeiten im Betrieb seines Arbeitgebers verrichtet hätte. Es haben keine insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen bestanden, die die Wertigkeit der Berufstätigkeit des Klägers als die Tätigkeit eines Facharbeiterkollegen im Betrieb der Arbeitgeberin des Klägers deutlich überragend kennzeichneten. Der Kläger hat (nur) eine Ausbildung zum Elektromechaniker absolviert. Er hat aber keinerlei längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildungen mit Prüfungsabschluss durchlaufen, die ihn über seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Elektromechaniker hinaus mit diese deutlich überragenden Fähigkeiten und Kenntnissen ausgestattet hätten. Gerade auch aus der Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe VII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen folgt im Übrigen nicht, dass der Kläger zur Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter zu zählen wäre. Als wesentliches Kriterium für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe im Mehrstufenschema stellt das BSG auf "wesentlich höherwertige Arbeiten" als die Arbeiten ab, die von der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter verrichtet werden. Gerade hierauf jedoch stellt die Beschreibung der Lohngruppe VII nicht maßgeblich ab. Zu ihr gehören "besonders qualifizierte Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen" sowie "entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besonderer Anforderungen stellt und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt". Für beide "Tätigkeitsgruppen" geht es also entscheidend auch um das Kriterium "mehrjähriger Berufserfahrung". Ohne die Erfüllung auch dieses Kriteriums erfolgt keine Eingruppierung in die Lohngruppe VII. Kennzeichnend für diese Lohngruppe ist somit nicht entscheidend (allein) die "Höherwertigkeit" der von dieser Lohngruppe erfassten Tätigkeiten. Dies wird nochmals deutlich in Abgrenzung der Lohngruppe VII zu der Lohngruppe VIII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen. In der Lohngruppe VIII werden eingestuft "Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erfordern". Diese Beschreibung der von dieser Lohngruppe erfassten Arbeiten entspricht den Vorgaben für einen besonders hochqualifizierten Facharbeiter, weil allein entscheidendes Merkmal die "Hochwertigkeit" der dort beschriebenen Arbeiten ist und nicht (zusätzlich) ein Kriterium, das mit der Qualität der Arbeit und der Qualifikation der die Arbeit Verrichtenden nichts zu tun hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat 1981 eine Ausbildung zum Elektromechaniker erfolgreich abgeschlossen. Vom 22. Juli 1995 bis 15. Juli 1997 wurde er zum Koch umgeschult. In der Folgezeit war er als Mitarbeiter in der Produktion, als Elektromechaniker und zuletzt als Kundendienstmonteur für Bodenreinigungsmaschinen bis zum 31. März 2003 beschäftigt. In seiner Tätigkeit als Kundendienstmonteur nahm er dabei die erforderlichen Arbeiten vor Ort vor und nicht im Betrieb des Arbeitgebers. Seither ging der Kläger keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 12. Dezember 2011 beantragte der Kläger (nach 2004 und 2008) erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Antrag begründete er mit psychischen Störungen, Depressionen, Angst- und Schlafstörungen, körperlichen Beschwerden, Muskelschmerzen, Schwindelanfällen, einem WS-Schmerzsyndrom sowie Kniegelenksschmerzen. Dazu legte der Kläger mehrere Berichte ihn behandelnder Ärzte vor. Nach dem Bericht von Dr. H. vom 18. August 2011 ergab das Langzeit-EKG keinen pathologischen Befund. Dr. F. diagnostizierte nach ihrem Befundbericht vom 20. September 2010 eine leichte obstruktive Schlafapnoe.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung des Klägers durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Sch ... Nach seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 3. Mai 2012 gab der Kläger als Beschwerden Schwindelanfälle, Schlafstörungen, Angstzustände und Depressionen, da Angst vor der Zukunft, an. Dr. Sch. erhob als psychischen Befund: Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit regelrecht, formal und inhaltliche Denkabläufe ohne Besonderheiten. Dr. Sch. diagnostizierte eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, psychasthenischen und latent aggressiven Zügen, wobei derzeit keine leistungsrelevanten Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen seien, eine leichtgradig ausgeprägte Polyneuropathie, Schwindelanfälle sowie eine anamnestisch bekannte Stenose der Arteria carotis interna links. Das Leistungsvermögen des Klägers sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Er hielt ihn in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.
Weiterhin veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Begutachtung durch Dr. L ... Als Beschwerden berichtete der Kläger von Problemen mit dem rechten Knie und Schmerzen in der linken Schulter und dass er den linken Arm nur zum Teil nach oben bekomme. Er habe Schwindelanfälle, Kopfschmerzen und Zukunftsängste; er schlafe schlecht, was an der Schlafapnoe liege. Dr. L. diagnostizierte eine sensible Polyneuropathie bei deutlichen Hinweisen für erhöhten Alkoholkonsum, Schwindelerscheinungen bei Stenose der Carotis interna links, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenischen Zügen, Arthralgien des linken Schultergelenks mit leichter Bewegungseinschränkung und Kniegelenksschmerzen rechts bei diskreter Schleimbeutelentzündung ohne nennenswerte Bewegungsbehinderung. Eine wesentliche Verschlechterung des klinischen Bildes im Vergleich zu der Vorbegutachtung aus dem Jahre 2009 anlässlich des zweiten Rentenantrages des Klägers auf Erwerbsminderungsrente stellte Dr. L. nicht fest. Weder am Bewegungsapparat noch von den inneren Organen her und auch nervenärztlich waren hochgradige Einschränkungen der Funktion oder Belastbarkeit zu erkennen. Dr. L. hielt den Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich zu verrichten ohne übertriebene Ansprüche an Konzentration und Verantwortungen, ohne Zeitdruck oder Publikumsverkehr und ohne erhöhte Verletzungsgefahren sowie ohne Knien, Hocken und häufiges Treppensteigen. Als Industriemechaniker sei der Kläger jedoch nicht mehr einsetzbar.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei mit der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kundendienstmonteur von Bodenreinigungsgeräten weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Da er zum Kreis der ungelernten Arbeiter gehöre, könne er auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien fehlerhaft und unvollständig. Es bestünden erhebliche psychische Probleme, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führten. Außerdem sei er als besonders qualifizierter Facharbeiter einzuordnen; eine taugliche Verweisungstätigkeit sei nicht benannt worden.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 10. Dezember 2012 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich einmal zur Durchführung eines Langzeit-EKG vorgestellt und den diesbezüglichen Befundbericht vom 18. August 2011 mitgeteilt. Danach habe das Langzeit-EKG keinen pathologischen Befund dokumentiert.
Der Hausarzt R. des Klägers hat in seiner Auskunft vom 14. Dezember 2012 mitgeteilt, die vorgetragenen Beschwerden des Klägers seien selten konkreter Natur, mehr diffus und klagend. Körperlich auffällige Befunde hätten eher wenig gesehen werden können; die psychischen Befunde einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur mit Angst und Depression hätten ganz im Vordergrund gestanden. Aufgrund der psychischen Gesamtsituation sei der Kläger nicht in der Lage, irgendeine geregelte Tätigkeit auszuüben.
Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. F. hat in ihrer Auskunft vom 12. November 2012 (Eingang beim SG 10. Januar 2013) von einer leichten, rückenlagenassoziierten Schlafapnoe berichtet, wobei nach der letzten diesbezüglichen Vorstellung am 13. September 2010 keine weitere Behandlung erfolgt sei. Hinsichtlich der leichten, rückenlageassoziierten Schlafapnoe sei der Kläger in der Lage, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten; dies gelte auch für die Tätigkeit als Elektromonteur.
Schließlich hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. in ihrer Auskunft vom 13. März 2013 darüber berichtet, dass der Kläger lediglich zur Durchführung einer Dopplersonographie der extrakraniellen Halsgefäße vom Hausarzt überwiesen worden sei. Fragen zum Gesundheitszustand und eventuellen Änderungen desselben und Fragen zur Beurteilung der Belastbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie deshalb nicht beantworten.
Die letzte Arbeitgeberin des Klägers, die IP G. GmbH in K. hat zu ihrer Befragung durch das SG am 19. Dezember 2012 angegeben, der Kläger sei vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 als Kundendienstmonteur beschäftigt gewesen und habe die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen vorgenommen. Es habe sich bei den Tätigkeiten und Arbeiten um solche gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werden. Der Kläger habe über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen nach der Lohngruppe VII bezahlt worden, wobei diese tarifliche Einstufung seiner tatsächlich verrichteten Tätigkeit entsprochen habe.
Das SG hat das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. W. vom 2. September 2013 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, der klinisch-neurologische Befund einschließlich EEG sei völlig unauffällig gewesen. Nach glaubhaften Schilderungen des Klägers lägen auch keine sensiblen Störungen an den Unterschenkeln und Füßen mehr vor; der Alkoholabusus sei glaubhaft vorgebracht deutlich reduziert auf zwei Bier pro Woche. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Angstzustände, die aber doch offensichtlich nur in größeren Abständen, zuletzt im März oder April aufträten. Dabei betrage die Dauer der Angstanfälle Stunden und sei in der Regel am nächsten Tag wieder vorbei. Es sei ein sozialer Rückzug mit wenigen Kontakten mit anderen Menschen gegeben. Die geklagten Schmerzzustände bei sicher vorhandener muskulärer Dysbalance und mangelndem Trainingszustand schlössen schwere Arbeiten aus. Die selten auftretenden Angstzustände und eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit bei psychasthenischer Persönlichkeitsakzentuierung ließen Arbeiten in Leitungsfunktion sowie Arbeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar erscheinen. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen verfüge der Kläger aber über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Tätigkeiten als Elektrogerätemonteur und Elektroprüfer seien dem Kläger zumutbar.
Weiter hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das schmerztherapeutische Gutachten von Facharzt für Anästhesiologie und Spezielle Schmerztherapie M. vom 12. März 2015 eingeholt. Dieser hat als psychischen und psychopathologischen Befund erhoben: Kognitive Funktionen normal, Stimmung leicht gedrückt, affektive Modulation reduziert, Antrieb fluktuierend, später gut, erhebliche Störungen auf Bindungsebene und kommunikativer Kompetenz sowie Selbststeuerungsebene. Als Diagnosen hat der Arzt M. eine Somatisierungsstörung auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, eine Angststörung sowie eine rezidivierende depressive Episode derzeit leichtgradige Episode angegeben. Die Schlafstörung sei im Wesentlichen Ausdruck der depressiven Störung sowie der mangelnden Alltagsstrukturierung. Der Schwindel sei Teil der Somatisierungsstörung und keine eigenständige Erkrankung. Der Kläger habe bei der Begutachtung eine gute Konzentration, rasche Auffassungsgabe, fokussiertes und effektives Arbeiten sowie ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt. Die gesundheitliche Situation lasse sich durch medizinische Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten relevant bessern. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur vor Ort im erlernten Beruf als Elektromonteur komme nicht mehr in Betracht. Der Kläger könne aber eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Kontroll- und Überwachungsaufgaben elektronischer Artikel auch in der Endkontrolle sowie auch Hausmeistertätigkeiten könnten vom Kläger in diesem zeitlichen Umfange verrichtet werden.
Der Kläger hat nach Einholung der beiden Sachverständigengutachten noch ausführen lassen, dass beide Sachverständige darin übereingestimmt hätten, dass ihm seine letzte Tätigkeit als Kundendienstmonteur nicht mehr zumutbar sei, was zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit führe. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm entweder sozial nicht zumutbar oder gesundheitlich nicht von ihm verrichtbar. Eine Tätigkeit als Montierer komme nicht in Betracht, da er nicht unter Akkordbedingungen arbeiten könne. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei schon nach der Beklagten selbst ausgeschlossen. Er sei als selbstständig arbeitender Handwerker nach der Lohngruppe VII als ein besonders hochqualifizierter Facharbeiter einzustufen; ein Kundendienstmonteur stehe über den Facharbeitern nach der Lohngruppe VI.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger z.B. eine Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter ohne wesentlichen Publikumsverkehr zumutbar sei und ferner die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. Edelmann vom 18. Mai 2015 vorgelegt.
Mit Urteil vom 12. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zustehe. Der Kläger sei nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert, da er unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage sei, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Im Vordergrund stünden Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. In seinem ärztlichen Bericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe habe der behandelnde Hausarzt des Klägers R. am 2. März 2008 die Diagnosen neurotische Depression mit Somatisierung, Nikotinmissbrauch und Angst und Panik gestellt. In der stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik Glotterbad vom 24. bis 25. Juni 2008 sei eine mittelgradige depressive Episode und eine Angst- und Panikstörung bei dominierenden selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen diagnostiziert worden. In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung sei der Kläger damals als arbeitsunfähig entlassen worden. Die Rehabilitation sei damals auf Wunsch des Klägers am Folgetag nach der Aufnahme abgebrochen worden. In seinem für die Beklagte gefertigten nervenfachärztlichen Gutachten vom 15. April 2009 habe Dr. Brandi beim Kläger eine dysthyme Anpassungsstörung bei vorher bestehender Persönlichkeitsakzentuierung, einen Zustand nach langjährigem Alkoholabusus und eine angegebene Lumbalgie sowie Kniegelenksbeschwerden festgestellt. In seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 14. Dezember 2012 habe der Hausarzt R. berichtet, körperlich auffällige Befunde habe er eher weniger sehen können; die psychischen Befunde mit Alkoholkrankheit, Nikotinabhängigkeit, selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur mit Angst und Depression hätten im Vordergrund gestanden. Bei seiner gutachterlichen Untersuchung habe Dr. W. in seinem sachverständigen Gutachten vom 2. September 2013 eine von der Grundpersönlichkeit her psychasthenisch dependente Persönlichkeit mit leichter narzistischer Kränkbarkeit und nicht sehr ausgeprägter Frustrationstoleranz festgestellt. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung hätten Angstzustände, ein sozialer Rückzug und Vereinsamung gestanden. Auf orthopädischem Fachgebiet bestünde eine Arthralgie des linken Schultergelenkes mit leichter Bewegungseinschränkung sowie Kniegelenksschmerzen rechts bei diskreter Schleimbeutelentzündung ohne nennenswerte Bewegungsbehinderung. Dies sei dem Gutachten von Dr. L. vom 31. Mai 2012 zu entnehmen. Dem Befundbericht des Krankenhauses M. vom 16. Februar 2011 sei ein unauffälliges Ruhe-EKG zu entnehmen. Das bei Dr. H. durchgeführte Langzeit-EKG zeige ebenfalls keinen pathologischen Befund. Die beim Kläger danach vorliegenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten nicht die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar seien Arbeiten mit Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion wegen der Persönlichkeitsstörung und der verminderten Frustrationstoleranz nicht mehr möglich. Schwere körperliche Arbeiten seien wegen der muskulären Dysbalancen und den Schmerzzuständen ebenfalls ausgeschlossen. Schließlich seien Arbeiten unter Akkord-, Schicht- und Nachtarbeitsbedingungen wegen der Persönlichkeitsakzentuierung zu vermeiden. Arbeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr wie z.B. eine Tätigkeit als Pförtner seien wegen der Persönlichkeitsstörung und den Angstzuständen mit leichtem Vermeidungsverhalten ebenfalls nicht möglich. Bei Beachtung dessen seien jedoch leichte und teilweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich. Hierbei schließe sich das SG der Beurteilung des Sachverständigen Dr. W. an. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass sich die Reproduktionsfähigkeit der Gedächtnisleistung, Konzentration und Durchhaltevermögen als in Ordnung gezeigt hätten; auch die kognitiven Fähigkeiten wie Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien normal gewesen. Das Gutachten von Dr. W. stimme im Wesentlichen auch mit den bereits im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten von Dr. Sch. und Dr. L. überein. Übereinstimmung bestehe darüber hinaus in wesentlichen Punkten auch mit dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. M ... Die sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers führten zu keiner anderen Beurteilung. Dr. H. und Dr. H. hätten sich zu den Beweisfragen nicht äußern können. Dr. F. habe auf ihrem Fachgebiet keine leistungseinschränkenden Faktoren gesehen. Zwar habe Hausarzt R. die Ansicht geäußert, der Kläger könne aufgrund der psychischen Gesamtsituation keiner geregelten Tätigkeit nachgehen. Die Persönlichkeitsstörung sei zu ausgeprägt, als dass er eine regelmäßige Tätigkeit ausüben könne. Vor dem Hintergrund der ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. W. könne dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt werden. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger sei ausgebildeter Elektromechaniker und habe diesen Beruf bis zum 31. März 2003 ausgeübt. Zuletzt sei er als Kundendienstmonteur für die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen tätig gewesen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. Er könne jedoch zumutbar auf die Tätigkeit eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers, des Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken sowie auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Stufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion oder eines besonders hochqualifizierten Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuweisen sei. Der Kläger sei als Facharbeiter anzusehen. Er habe eine dreijährige Ausbildung zum Elektromechaniker durchlaufen und diese erfolgreich abgeschlossen. Von dieser Tätigkeit habe er sich auch nicht gelöst. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur für Bodenreinigungsmaschinen sei aber nicht der Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter zuzuweisen. Der Kläger sei nicht weisungsbefugt gewesen gegenüber Facharbeitern und er habe auch keine Weiterqualifizierung oder Fortbildung durchlaufen, die ihn von anderen Elektromechanikern unterscheide. Der einzige Unterschied sei der, dass er die Bodenreinigungsmaschinen bei den Kunden vor Ort gewartet und repariert habe und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers. Er habe aber die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie ein Elektromechaniker, der seine Tätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers ausgeführt habe. Dass er in die Lohngruppe VII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen eingruppiert gewesen sei, ändere an diesem Ergebnis nichts. Der Einordnung einer Tätigkeit in den zuständigen Tarifvertrag komme entscheidende Bedeutung zu. Die von den Sozialpartnern vorgenommene tarifliche Einordnung sei als objektives Kriterium heranzuziehen. In diesen Tarifvertrag sei die Tätigkeit eines Kundendienstmonteurs in der Lohngruppe VII eingeordnet. Dem Wortlaut der Lohngruppe VII sei zu entnehmen, dass es sich hierbei um besonders qualifizierte Tätigkeiten handele, die eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzten sowie entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besonderer Anforderungen stelle und mehrjährige Berufserfahrung voraussetze. Demgegenüber seien der Lohngruppe VIII Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erforderten. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel NRW ergäbe sich, dass die Tätigkeit des Klägers als diejenige eines normalen Facharbeiters zu qualifizieren sei. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII erfolge in erster Linie aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung. Die besonderen Anforderungen an das Können und die Verantwortung bezögen sich auf "entsprechende Tätigkeiten", sodass unterstellt werde, dass Facharbeiter darüber ohnehin verfügten. Als besonders hochqualifizierte Facharbeiter seien demgegenüber diejenigen anzusehen, die in die Lohngruppe VIII eingestuft seien. Diese Tätigkeiten erforderten zusätzliche theoretische Kenntnisse und eine selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung. Da der Kläger als Facharbeiter nach dem Mehrstufenschema anzusehen sei, könne er zumutbar auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten verwiesen werden. Diese seien ihm nach den Ausführungen von Dr. W. übereinstimmend mit Dr. Edelmann auch gesundheitlich zumutbar. Auch der nach § 109 SGG benannte Gutachter stimme diesbezüglich mit dem Gutachten von Dr. W. überein. Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben sei nach Ansicht des SG zumutbar, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger hierbei Publikumsverkehr ausgesetzt sein solle. Bezüglich der sozialen Zumutbarkeit werde auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 - L 13 R 4924/09 - verwiesen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 19. August 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 17. September 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden Differenzen zwischen dem Gutachten von Dr. W. und dem Gutachten von Dr. M. hinsichtlich des bestehenden Krankheitsbildes. Dr. M. spreche von einer bestehenden schweren Angststörung, deren genaues Ausmaß im Gutachten offenbleibe und ferner von einer schlafbezogenen Atemstörung, deren genaues Ausmaß ebenfalls offenbleibe. Dr. W. habe hingegen die schlafbezogene Atemstörung als bestehende Erkrankung nicht angeführt und die schwere Angststörung als depressive Symptomatik mit Angstzuständen bei psychasthenisch dependenter Störung und Nikotinabhängigkeit bezeichnet. Das Ausmaß der bestehenden Erkrankungen bleibe damit unklar. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen vor. Die letzte Tätigkeit ausgehend vom erlernten Beruf eines Elektromechanikers eines Kundendienstmonteurs für die Wartung und Reparatur von Fußbodenreinigungsmaschinen könne er nicht mehr ausüben. Er könne nicht zumutbar auf die Tätigkeiten eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers, eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken sowie auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Seine zuletzt verrichtete Tätigkeit sei die eines besonders qualifizierten Facharbeiters. Hierzu sei auf die Auskunft des letzten Arbeitgebers IP G. GmbH vom 19. Dezember 2012 zu verweisen. Er sei nach der Lohngruppe VII des Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen entlohnt worden. Der namentlichen Benennung einer Tätigkeit im Tarifvertrag und der damit vorgenommenen tariflichen Einstufung komme bindende Wirkung zu. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht die eines normalen Facharbeiters. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII zeige, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit über die eines gewöhnlichen Facharbeiters hinausgehe, da die explizite Benennung von Handwerkerberufen in der Lohngruppe VI des Tarifvertrages belege, dass die Tätigkeit des Klägers nicht als diejenige eines normalen Facharbeiters zu qualifizieren sei. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VII erfolge auch keineswegs aufgrund einer mehrjährigen Berufserfahrung. Diese lege lediglich ein Kriterium fest, das zur Einstufung verschiedener Tätigkeiten in die Lohngruppe VII führe. Das Merkmal der mehrjährigen Berufserfahrung sei lediglich ein Kriterium, aber nicht das allein entscheidende. Die Tatsache, dass der Kläger Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort durchgeführt habe, bedinge, dass er vor Durchführung der notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten selbstständige Prüfungen an den zu bearbeitenden Maschinen habe durchführen müssen. Diese zusätzliche Prüfungstätigkeit und Entscheidungsbefugnis hebe seine Tätigkeit von der eines normalen Facharbeiters ab. Seine Tätigkeit als Kundendienstmonteur sei mit der Tätigkeit eines sogenannten Springers vergleichbar; eine derartige Tätigkeit sei im Regelfall mit erhöhter Einsatzbereitschaft, gesteigerter Flexibilität, größerer Verantwortung und besonderen Anforderungen an Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit verbunden. Dies führe dazu, dass eine solche Tätigkeit qualitativ höher zu bewerten sei und ihre Einstufung in die Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter gerechtfertigt sei. Eine Verweisung auf die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten Elektrogeräte- und Elektroteilemontierer, eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik sowie eines Poststellenmitarbeiters sei deshalb schon sozial nicht zumutbar. Im Übrigen seien sie ihm gesundheitlich nicht zumutbar, da Tätigkeiten eines Elektrogeräte- und Elektroteilemontierers und auch die Tätigkeit eines Montierers in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechniken im Regelfall in Schichtarbeit erfolge. Außerdem erfolgten solche Montiertätigkeiten im Rahmen einer Serienfertigung und damit als Akkordarbeit. Beides sei dem Kläger nach dem Sachverständigengutachten von Dr. W. gesundheitlich nicht zumutbar. Bezüglich der Verweisungstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters habe die Beklagte selbst darauf verwiesen, dass diese Tätigkeit dem Kläger nicht zuzumuten sei. Auch bei einer solchen Tätigkeit sei Zeitdruck nicht auszuschließen. Im Übrigen sei er bei einer solchen Tätigkeit auch sehr wohl Publikumsverkehr ausgesetzt. Auch dies sei ihm nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. gesundheitlich nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 12. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18. November 2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG unterrichtet und angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (zwei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgebenden Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2012, gegen den der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgeht, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf die erfolgte Berufungsbegründung noch Folgendes auszuführen: Der Senat ist davon überzeugt, dass in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen des Vorliegens einer Erwerbsminderung vollständig geklärt sind und eine weitere Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht geboten ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Ausmaß der schlafbezogenen Atemstörungen nicht hinreichend geklärt sei, folgt dem der Senat nicht. Die Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Schlafmedizin Dr. F. hat in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 5. November 2012 die Diagnose einer leichten, rückenlagenassoziierten Schlafapnoe mitgeteilt. Hinsichtlich dieser Diagnose hat sie ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit stellt sich der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt dar, da sich aus keiner anderen ärztlichen Stellungnahme eine diesbezügliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ableiten lässt. Dies erst recht nicht aus dem Sachverständigengutachten von Dr. M. vom 12. März 2015, der ausgeführt hat, dass Hinweise für eine CPAP-Beatmung zur Nacht sich derzeit nicht ergeben. Dr. M. sieht somit keine Veranlassung für die bei einem mittelgradigen bzw. schwer ausgeprägten Schlafapnoe-Syndrom angezeigte Therapie.
Auch im Hinblick auf die Diagnose Angststörung hält der Senat den Sachverhalt für geklärt und ist davon überzeugt, dass sich aus dieser Erkrankung des Klägers eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung nicht ableiten lässt. Insofern ist von Bedeutung, dass es als tatsächliche Grundlage für die Prüfung des Vorliegens von (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung nicht vornehmlich auf eine Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der jeweiligen Erkrankung als Funktionsverluste bzw. -defizite, die bei einer Arbeitstätigkeit gegeben wären. Insofern hat jedoch gerade auch Dr. M. in seinem Sachverständigengutachten vom 12. März 2015 mit Blick auf die Diagnose Angststörung keine Befunde erhoben, die Veranlassung sein könnten, von Erwerbsminderung des Klägers ausgehen zu müssen. Nach dem von ihm erhobenen psychischen und psychopathologischen Befund ist Dr. M. selbst - und gerade auch unter Berücksichtigung der Angststörung des Klägers - zu der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers gelangt, dass ihm noch grundsätzlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig gesundheitlich zumutbar sind, dass er z.B. Kontroll- und Überwachungsaufgaben elektrischer Artikel sowie einer Hausmeistertätigkeit in diesem zeitlichen Umfange nachkommen kann. Auch nach der Befunderhebung von Dr. W. in seinem Sachverständigengutachten vom 2. September 2013, der diese Krankheitssymptomatik des Klägers als "depressive Symptomatik mit Angstzuständen bei psychasthenisch dependenter Störung und Nikotinabhängigkeit" im Sinne einer Diagnose eingeordnet hat, folgt keine Erwerbsminderung des Klägers; auch insoweit folgt der Senat der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. W ...
Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass dem Kläger keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht, da der Kläger mit Blick auf seine letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Kundendienstmonteur mit Wartung/Reparatur von Bodenreinigungsmaschinen als Facharbeiter im vom BSG entwickelten Mehrstufenschema einzuordnen ist, weshalb er sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist. Der Kläger ist im Mehrstufenschema nicht als besonders hochqualifizierter Facharbeiter einzustufen. Dazu gehören nämlich Versicherte, die - unabhängig von einer Leitungsfunktion - wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in der Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihre Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 47/94 -, veröffentlicht in Juris). Zu den besonders hochqualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zweijährigen Ausbildung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes durch eine langjährige planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144). Ansonsten hat das BSG als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbstständigkeit im Betriebsablauf (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen. Zur Überzeugung des Senats ist schon aufgrund der Tätigkeit des Klägers - Kundendienstmonteur mit der Wartung/Reparatur von Bodenreinigungsmaschinen vor Ort und nicht im Betrieb seiner Arbeitgeberin - nicht feststellbar, dass der Kläger wesentlich höherwertige Arbeiten als einer zur Gruppe der einfachen Facharbeiter gehörender Arbeitskollege verrichtet hat. Der Kläger war in dieser Hinsicht mit im Wesentlichen gleichen Anforderungen stellenden Tätigkeiten betraut, wie wenn er diese Tätigkeiten im Betrieb seines Arbeitgebers verrichtet hätte. Es haben keine insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen bestanden, die die Wertigkeit der Berufstätigkeit des Klägers als die Tätigkeit eines Facharbeiterkollegen im Betrieb der Arbeitgeberin des Klägers deutlich überragend kennzeichneten. Der Kläger hat (nur) eine Ausbildung zum Elektromechaniker absolviert. Er hat aber keinerlei längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildungen mit Prüfungsabschluss durchlaufen, die ihn über seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Elektromechaniker hinaus mit diese deutlich überragenden Fähigkeiten und Kenntnissen ausgestattet hätten. Gerade auch aus der Einstufung des Klägers in die Entgeltgruppe VII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen folgt im Übrigen nicht, dass der Kläger zur Gruppe der besonders hochqualifizierten Facharbeiter zu zählen wäre. Als wesentliches Kriterium für die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe im Mehrstufenschema stellt das BSG auf "wesentlich höherwertige Arbeiten" als die Arbeiten ab, die von der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter verrichtet werden. Gerade hierauf jedoch stellt die Beschreibung der Lohngruppe VII nicht maßgeblich ab. Zu ihr gehören "besonders qualifizierte Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen" sowie "entsprechende Tätigkeiten, deren Ausführung an das Können und die Verantwortung besonderer Anforderungen stellt und mehrjährige Berufserfahrung voraussetzt". Für beide "Tätigkeitsgruppen" geht es also entscheidend auch um das Kriterium "mehrjähriger Berufserfahrung". Ohne die Erfüllung auch dieses Kriteriums erfolgt keine Eingruppierung in die Lohngruppe VII. Kennzeichnend für diese Lohngruppe ist somit nicht entscheidend (allein) die "Höherwertigkeit" der von dieser Lohngruppe erfassten Tätigkeiten. Dies wird nochmals deutlich in Abgrenzung der Lohngruppe VII zu der Lohngruppe VIII des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen. In der Lohngruppe VIII werden eingestuft "Arbeiten hochwertiger Art, die im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages zusätzliche theoretische Kenntnisse und selbstständige Arbeitsausführung oder Dispositionsbefugnis bei besonderer Verantwortung erfordern". Diese Beschreibung der von dieser Lohngruppe erfassten Arbeiten entspricht den Vorgaben für einen besonders hochqualifizierten Facharbeiter, weil allein entscheidendes Merkmal die "Hochwertigkeit" der dort beschriebenen Arbeiten ist und nicht (zusätzlich) ein Kriterium, das mit der Qualität der Arbeit und der Qualifikation der die Arbeit Verrichtenden nichts zu tun hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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