Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2382/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1059/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die im Jahr 1963 geborene Klägerin erlernte in ihrer Heimat R. den Beruf der Näherin. In diesem Beruf arbeitete sie nach Abschluss der Ausbildung jedoch nicht, sondern war als Maschinenarbeiterin tätig. Im Jahr 1990 zog sie mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland. Ab 1991 war sie auch hier als Maschinenbedienerin tätig. Seit Januar 2011 traten vermehrt Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Nach einem Arbeitsversuch Anfang des Jahres 2013 bis zur formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag im Mai 2015 war sie weiterhin durchgehend arbeitsunfähig.
Den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 ab. Grundlage der Entscheidung der Beklagten waren unter anderem Entlassungsberichte über die stationären Heilmaßnahmen vom 17. August 2011 bis 7. September 2011 in der Reha Klinik B. B. und vom 16. September 2013 bis 7. Oktober 2013 in der B.-Klinik Ü., Berichte der behandelnden Ärzte, und der Entlassungsbericht des V.-Krankenhauses vom 18. Februar 2014 über die stationäre Behandlung der Klägerin sowie das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, für psychotherapeutische Medizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin Dr. W. vom 10. Juli 2014. Dieser diagnostizierte eine chronische Anpassungsstörung mit Dysthymie, Ängsten und Somatisierung, ferner eine medikamentös unzureichend eingestellt wirkende essentielle Hypertonie, einen Zustand nach Umstellungsosteotomie der rechten Hüfte 9/2013, Revision wegen Pseudoarthrosebildung 2/2014 wobei das funktionelle Ergebnis derzeit adäquat wirke, eine Adipositas Grad I sowie einen Diabetes mellitus Typ II ohne eindeutige Folgenschäden. Die bekannte chronische Hepatitis C zeige keine starke entzündliche Aktivität. Es bestünden Sensibilitätsstörungen im linken Bein seit der Meningeomoperation. Seitens des Bewegungsapparates fänden sich eine Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts nach Bandscheibenoperation 2012 sowie Problemen im rechten Bein nach zweifacher Operation, wobei nach der Behandlung der Pseudoarthrose 2/2014 das funktionelle Ergebnis aktuell normal wirke. Es bestehe ein mäßiges Schmerzsyndrom unter Belastung, teilweise somatoform überlagert, im Rahmen der Anpassungsstörung. Psychisch sei allenfalls eine geringe Dysthymie ohne Antriebshemmung und ohne Auswirkungen auf kognitiv-intellektuelle Leistungen feststellbar. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht weiterhin vollschichtig ausüben. Die Arbeiten müssten im Sitzen zu leisten sein, mit nur zeitweisem Stehen und Gehen. Die letzte Tätigkeit einer Maschinenbedienerin könne die Klägerin nur noch unter dreistündig verrichten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien unter den genannten Einschränkungen jedoch sechs Stunden und mehr täglich möglich.
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 11. September 2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Eine Begründung der Klage ist trotz Aufforderung und Erinnerung nicht erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Ermittlungen der Beklagten, insbesondere dem Gutachten des Dr. W. sei die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Sie sei daher weder ganz noch teilweise erwerbsgemindert. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Gegen den am 3. März 2015 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. März 2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe nicht überprüft, ob sich ein Rentenanspruch wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ergeben könnte. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ergebe sich schon aus dem Gutachten des Dr. W ...
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 aufzuheben und der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Leitender Arzt der orthopädischen Gutachtenpraxis Dr. H ... In seinem Sachverständigengutachten vom 18. August 2015 hat er ausgeführt, bei der Klägerin lägen eine schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hüfte bei mäßiger Verformung des rechten Hüftgelenks mit Abflachung des Kopfes und Verkürzung und Abflachung des Schenkelhalses nach zweifacher operativer Korrektur des Schenkelhalswinkels, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten L4/L5 Grad I nach Meyerding und operativ korrigierter Enge des Wirbelkanals in dieser Etage, diskrete anhaltende Sensibilitätsstörungen im linken Vorfuß nach Meningeomoperation im Januar 2011 ohne motorische Ausfälle sowie diskrete Kniebeschwerden links nach fraglicher Luxation und Subluxation in der linken Kniescheibe mit Spontanreposition ohne Nachweis eines dadurch bedingten massiven Strukturschadens und eine chronische Hepatitis C vor. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg sei gelegentlich kurzfristig in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis zu 5 kg in Rumpfvor-oder Seitneigung unbedenklich. Ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei ungünstig, ein gelegentliches kurzfristiges Bücken sei möglich. Die Körperhaltung sollte wenigstens zweimal stündlich verändert werden. Auf einem guten modernen Bürostuhl könne die Klägerin mehrfach arbeitstäglich bis zu 45 Minuten lang sitzen; das Stehen und Gehen sei der Klägerin mehrfach arbeitstäglich bis zu 20 Minuten lang zuzumuten. Gelegentliches Treppensteigen über 2 oder 3 Stockwerke sei ebenso möglich. Arbeiten auf unebenem, rutschigem Untergrund und Arbeiten mit Sprungbelastungen oder schnellem Laufen könnten nicht verrichtet werden. Mit geeigneter Schutzkleidung könne die Klägerin durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten. Ungünstig sei ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen. Die Klägerin sei in der Lage, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in unter 20 Minuten zurückzulegen. Die Klägerin könne ebenso Öffentliche Verkehrsmittel und auch einen PKW benutzen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 19. September 2013 ablehnende Bescheid vom 21. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. W., nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt, dass eine rentenbegründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Auch die im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen haben keine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergeben. Der Senat stützt sich hierbei maßgeblich auf das ausführliche Sachverständigengutachten von Dr. H ... Danach leidet die Klägerin an einer schmerzhaften Funktionsstörung der rechten Hüfte bei mäßiger Verformung des rechten Gelenks mit Abflachung des Kopfes und Verkürzung und Abflachung des Schenkelhalses nach zweifacher operativer Korrektur des Schenkelhalswinkels, einer schmerzhaften Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten L4/L5 Grad I nach Meyerding und operativ korrigierter Enge des Wirbelkanals sowie an einer diskreten anhaltenden Sensibilitätsstörungen im linken Vorfuß nach Meningeomoperation ohne motorische Ausfälle sowie an diskreten Kniebeschwerden links nach fraglicher Luxation und Subluxation in der linken Kniescheibe mit Spontanreposition ohne Nachweis eines dadurch bedingten massiven Strukturschadens. Der Sachverständige hat hierbei insbesondere leistungseinschränkend die chronischen Beschwerden im Bereich der Lenden-Becken-Hüft-Region bezeichnet. Die biomechanische Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüft-Region sei durch Strukturschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des rechten Hüftgelenks dauerhaft beeinträchtigt, weshalb nur noch leichte, gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten, in unterschiedlichen Körperhaltungen, möglich seien. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit leitet der Sachverständige daraus jedoch nicht ab. Er hat schlüssig dargelegt, dass leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig verrichtet werden können. Der Sachverständige hat ein mäßig flottes, nicht auffällig unsicheres Gangbild beschrieben, wobei ein umfangreicheres Treppensteigen und das Besteigen von Leitern und Gerüsten von der Klägerin nicht mehr verlangt werden könnten. Ein gelegentliches Treppensteigen über 2-3 Stockwerke sei jedoch möglich. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei zwar eingeschränkt jedoch sei sie durchaus in der Lage, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Wegen der von Dr. W. bestätigten chronischen Anpassungsstörung mit Dysthymie sind Arbeiten mit hoher Verantwortung und Tätigkeiten in Heil-, Erziehung-, Pflegebereichen nicht leidensgerecht.
Weitergehende Einschränkungen ergeben sich nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. W. auch nicht auf internistischem oder nervenärztlichen Fachgebiet.
Der Senat stellt deshalb fest, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Verantwortung überwiegend im Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne dauerndes Treppensteigen, arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu verrichten.
Eine Erwerbsminderung kommt vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsminderung in Betracht. Allerdings kann auch bei vollschichtiger Erwerbsfähigkeit der Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG, Urteil vom 30. November 1983 - 5a RKN 28/82 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110 Rdnr. 28 f.). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt dann regelmäßig in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsminderung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt; in diesem Fall bedarf es grundsätzlich der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit (BSG vom 6. Juni 1986 - 5 B RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Die von den Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich, es liegt auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die für die Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder für leichte körperliche Tätigkeiten wesentlich ein einschränken würden. Mit den genannten qualitativen Einschränkungen kann die Klägerin zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Tätigkeiten wie Zureichen, Verpacken, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren oder Zusammensetzen von Teilen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 19.12.2006, GS 2/95, BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, sind auch unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen weiterhin möglich. Es besteht somit keine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die im Jahr 1963 geborene Klägerin erlernte in ihrer Heimat R. den Beruf der Näherin. In diesem Beruf arbeitete sie nach Abschluss der Ausbildung jedoch nicht, sondern war als Maschinenarbeiterin tätig. Im Jahr 1990 zog sie mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland. Ab 1991 war sie auch hier als Maschinenbedienerin tätig. Seit Januar 2011 traten vermehrt Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Nach einem Arbeitsversuch Anfang des Jahres 2013 bis zur formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag im Mai 2015 war sie weiterhin durchgehend arbeitsunfähig.
Den Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 ab. Grundlage der Entscheidung der Beklagten waren unter anderem Entlassungsberichte über die stationären Heilmaßnahmen vom 17. August 2011 bis 7. September 2011 in der Reha Klinik B. B. und vom 16. September 2013 bis 7. Oktober 2013 in der B.-Klinik Ü., Berichte der behandelnden Ärzte, und der Entlassungsbericht des V.-Krankenhauses vom 18. Februar 2014 über die stationäre Behandlung der Klägerin sowie das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, für psychotherapeutische Medizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin Dr. W. vom 10. Juli 2014. Dieser diagnostizierte eine chronische Anpassungsstörung mit Dysthymie, Ängsten und Somatisierung, ferner eine medikamentös unzureichend eingestellt wirkende essentielle Hypertonie, einen Zustand nach Umstellungsosteotomie der rechten Hüfte 9/2013, Revision wegen Pseudoarthrosebildung 2/2014 wobei das funktionelle Ergebnis derzeit adäquat wirke, eine Adipositas Grad I sowie einen Diabetes mellitus Typ II ohne eindeutige Folgenschäden. Die bekannte chronische Hepatitis C zeige keine starke entzündliche Aktivität. Es bestünden Sensibilitätsstörungen im linken Bein seit der Meningeomoperation. Seitens des Bewegungsapparates fänden sich eine Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts nach Bandscheibenoperation 2012 sowie Problemen im rechten Bein nach zweifacher Operation, wobei nach der Behandlung der Pseudoarthrose 2/2014 das funktionelle Ergebnis aktuell normal wirke. Es bestehe ein mäßiges Schmerzsyndrom unter Belastung, teilweise somatoform überlagert, im Rahmen der Anpassungsstörung. Psychisch sei allenfalls eine geringe Dysthymie ohne Antriebshemmung und ohne Auswirkungen auf kognitiv-intellektuelle Leistungen feststellbar. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht weiterhin vollschichtig ausüben. Die Arbeiten müssten im Sitzen zu leisten sein, mit nur zeitweisem Stehen und Gehen. Die letzte Tätigkeit einer Maschinenbedienerin könne die Klägerin nur noch unter dreistündig verrichten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien unter den genannten Einschränkungen jedoch sechs Stunden und mehr täglich möglich.
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 11. September 2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Eine Begründung der Klage ist trotz Aufforderung und Erinnerung nicht erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Ermittlungen der Beklagten, insbesondere dem Gutachten des Dr. W. sei die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Sie sei daher weder ganz noch teilweise erwerbsgemindert. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Gegen den am 3. März 2015 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. März 2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Das SG habe nicht überprüft, ob sich ein Rentenanspruch wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ergeben könnte. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ergebe sich schon aus dem Gutachten des Dr. W ...
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014 aufzuheben und der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Leitender Arzt der orthopädischen Gutachtenpraxis Dr. H ... In seinem Sachverständigengutachten vom 18. August 2015 hat er ausgeführt, bei der Klägerin lägen eine schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hüfte bei mäßiger Verformung des rechten Hüftgelenks mit Abflachung des Kopfes und Verkürzung und Abflachung des Schenkelhalses nach zweifacher operativer Korrektur des Schenkelhalswinkels, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten L4/L5 Grad I nach Meyerding und operativ korrigierter Enge des Wirbelkanals in dieser Etage, diskrete anhaltende Sensibilitätsstörungen im linken Vorfuß nach Meningeomoperation im Januar 2011 ohne motorische Ausfälle sowie diskrete Kniebeschwerden links nach fraglicher Luxation und Subluxation in der linken Kniescheibe mit Spontanreposition ohne Nachweis eines dadurch bedingten massiven Strukturschadens und eine chronische Hepatitis C vor. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig zu verrichten. Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg sei gelegentlich kurzfristig in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis zu 5 kg in Rumpfvor-oder Seitneigung unbedenklich. Ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei ungünstig, ein gelegentliches kurzfristiges Bücken sei möglich. Die Körperhaltung sollte wenigstens zweimal stündlich verändert werden. Auf einem guten modernen Bürostuhl könne die Klägerin mehrfach arbeitstäglich bis zu 45 Minuten lang sitzen; das Stehen und Gehen sei der Klägerin mehrfach arbeitstäglich bis zu 20 Minuten lang zuzumuten. Gelegentliches Treppensteigen über 2 oder 3 Stockwerke sei ebenso möglich. Arbeiten auf unebenem, rutschigem Untergrund und Arbeiten mit Sprungbelastungen oder schnellem Laufen könnten nicht verrichtet werden. Mit geeigneter Schutzkleidung könne die Klägerin durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten. Ungünstig sei ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen. Die Klägerin sei in der Lage, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in unter 20 Minuten zurückzulegen. Die Klägerin könne ebenso Öffentliche Verkehrsmittel und auch einen PKW benutzen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 19. September 2013 ablehnende Bescheid vom 21. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2014. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. W., nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt, dass eine rentenbegründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Auch die im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen haben keine quantitative Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergeben. Der Senat stützt sich hierbei maßgeblich auf das ausführliche Sachverständigengutachten von Dr. H ... Danach leidet die Klägerin an einer schmerzhaften Funktionsstörung der rechten Hüfte bei mäßiger Verformung des rechten Gelenks mit Abflachung des Kopfes und Verkürzung und Abflachung des Schenkelhalses nach zweifacher operativer Korrektur des Schenkelhalswinkels, einer schmerzhaften Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelgleiten L4/L5 Grad I nach Meyerding und operativ korrigierter Enge des Wirbelkanals sowie an einer diskreten anhaltenden Sensibilitätsstörungen im linken Vorfuß nach Meningeomoperation ohne motorische Ausfälle sowie an diskreten Kniebeschwerden links nach fraglicher Luxation und Subluxation in der linken Kniescheibe mit Spontanreposition ohne Nachweis eines dadurch bedingten massiven Strukturschadens. Der Sachverständige hat hierbei insbesondere leistungseinschränkend die chronischen Beschwerden im Bereich der Lenden-Becken-Hüft-Region bezeichnet. Die biomechanische Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüft-Region sei durch Strukturschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des rechten Hüftgelenks dauerhaft beeinträchtigt, weshalb nur noch leichte, gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten, in unterschiedlichen Körperhaltungen, möglich seien. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit leitet der Sachverständige daraus jedoch nicht ab. Er hat schlüssig dargelegt, dass leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen vollschichtig verrichtet werden können. Der Sachverständige hat ein mäßig flottes, nicht auffällig unsicheres Gangbild beschrieben, wobei ein umfangreicheres Treppensteigen und das Besteigen von Leitern und Gerüsten von der Klägerin nicht mehr verlangt werden könnten. Ein gelegentliches Treppensteigen über 2-3 Stockwerke sei jedoch möglich. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei zwar eingeschränkt jedoch sei sie durchaus in der Lage, viermal arbeitstäglich Wegstrecken von über 500 m in unter 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Wegen der von Dr. W. bestätigten chronischen Anpassungsstörung mit Dysthymie sind Arbeiten mit hoher Verantwortung und Tätigkeiten in Heil-, Erziehung-, Pflegebereichen nicht leidensgerecht.
Weitergehende Einschränkungen ergeben sich nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dr. W. auch nicht auf internistischem oder nervenärztlichen Fachgebiet.
Der Senat stellt deshalb fest, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Verantwortung überwiegend im Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne dauerndes Treppensteigen, arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu verrichten.
Eine Erwerbsminderung kommt vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsminderung in Betracht. Allerdings kann auch bei vollschichtiger Erwerbsfähigkeit der Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG, Urteil vom 30. November 1983 - 5a RKN 28/82 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110 Rdnr. 28 f.). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt dann regelmäßig in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch. Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsminderung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt; in diesem Fall bedarf es grundsätzlich der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit (BSG vom 6. Juni 1986 - 5 B RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Die von den Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich, es liegt auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die für die Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder für leichte körperliche Tätigkeiten wesentlich ein einschränken würden. Mit den genannten qualitativen Einschränkungen kann die Klägerin zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Tätigkeiten wie Zureichen, Verpacken, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren oder Zusammensetzen von Teilen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 19.12.2006, GS 2/95, BSGE 80, 24, 32 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, sind auch unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen weiterhin möglich. Es besteht somit keine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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