L 5 AR 44/14 KO

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 44/14 KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine dem medizinischen Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung überschreitet den gem. § 109 SGG eingezahlten Vorschuss erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Für die Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem medizinischen Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde; nicht darauf, was er ab Vergütung geltend gemacht hat.
Die Vergütung des Antragstellers für das im Verfahren L 5 R 108/13 erstattete Gutachten vom 22. Juni 2014 wird in Höhe von 2.332,40 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Streitig ist die Vergütung für ein vom Antragsteller in dem Verfahren L 5 R 108/13 (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht) gemäß § 109 SGG erstattetes medizinisches Gutachten.

Der Antragsteller wurde mit Beweisanordnung vom 30. Dezember 2013 beauftragt, gemäß § 109 SGG ein ärztliches Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung zu erstellen, nachdem die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 2.000,00 EUR gezahlt hatte. Der Antragsteller wurde mit Verfügung des Gerichts vom 29. April 2014 über die Höhe des Vorschusses in Kenntnis gesetzt und mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde ihm bereits mitgeteilt, dass den Vorschuss übersteigende Kosten für das Gutachten nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.

Der Antragsteller hat dann das neurologisch psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2014 vorgelegt und dabei folgende Vergütung in Rechnung gestellt:

27,0 Stunden à 75,00 EUR § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG Honorargruppe M 2 2.025,00 EUR Schreibauslagen 62.778 Anschl. à 0,75 EUR § 12 Abs. 1 Ziffer 3 JVEG 56,70 EUR Kopierkosten 50 à 0,50 EUR 22 à 0,15 EUR § 7 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG 28,30 EUR Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 Ziffer 4 JVEG 400,90 EUR Portoauslagen § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG 9,20 EUR insgesamt 2.520,10 EUR

Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat den Stundensatz antragsgemäß mit der Honorargruppe M 2 (75,00 EUR) bemessen. Der angemessene Zeitaufwand wurde auf 20 Stunden mit der Begründung gekürzt, das Aktenstudium sei mit 125 Blatt pro Stunde Zeitaufwand zu berücksichtigen (600 Blatt entsprechen fünf Stunden) und Teile der gutachterlichen Äußerungen seien bereits mit dem Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Untersuchung und das Diktat und die Korrektur abgegolten worden. Aus diesem Grunde sei der Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens mit vier Stunden zu bemessen. Die Schreib- und Kopierauslagen wurden antragsgemäß, die Umsatzsteuer in Höhe von 301,15 EUR entschädigt. Die Gesamtvergütung betrug danach 1.895,35 EUR.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Kosten, der am 16. Juli 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Auf die Begründung des Antrags wird Bezug genommen.

Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2014, die Vergütung des Antragsstellers auf insgesamt 2.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt er im Einzelnen unter Hinweis auf die vom Senat entwickelten Maßstäbe für die Vergütung von Gutachten medizinischer Sachverständiger (Beschluss vom 8. Oktober 2012, L 5 SF 64/11 KO) zur Frage des angemessenen Zeitaufwands für die Erstellung des Gutachtens Folgendes aus:

"a) Untersuchung und Befundauswertung

Diese Position ist mit insgesamt 6,00 Stunden wie beantragt zu vergüten.

b) Aktenstudium:

Das Aktenmaterial betrug 607 Blatt und war durchsetzt mit ärztlichen Gutachten, Befundberichten und ärztlichen Stellungnahmen. Die umfangreiche Auswertung und Wiedergabe des Akteninhaltes in dem Gutachten lässt auf ein außergewöhnlich umfangreiches Aktenstudium schließen. Sofern der Antragsteller vorliegend 6,00 Stunden in Ansatz bringt, ist m.E. nicht von Unbilligkeit auszugehen. Das Aktenstudium wird somit mit 6,00 Stunden beziffert.

c) Abfassung des Gutachtens

Die medizinische Zusammenfassung, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen befinden sich. auf den Seiten 26-28, 29-33 und 34 -36 des Gutachtens. Diese Seiten beinhalten folgende Zeilen gutachterliche Äußerungen:

Seite 26: 18 Zeilen Seite 27: 32 Zeilen

Seite 28: 28 Zeilen Seite 29 -33: 5.904 Zeichen: 60= 98 Zeilen ( Gutachterliche Auswertung der Testreihen und Beurteilung unter Bezugnahme auf die Beweis- fragen ) Seite 33: 9 Zeilen Seite 34: 27 Zeilen Seite 35: 32 Zeilen Seite 36: 11 Zeilen

insgesamt: 255 Zeilen: 34 Zeilen / Seite = 7,50 Seiten gutachterliche Äußerung

Der erforderliche Zeitaufwand ist demnach mit 7,50 Stunden zu berücksichtigen.

e) Diktat und Korrektur

Bei 62.778 Anschlägen ergibt sich eine Seitenanzahl von 31,4 Seiten. Der erforderliche Zeitaufwand für Diktat und Korrektur beträgt demnach 5,23 Stunden.

e) Schreibauslagen Gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 JVEG betragt die Entschädigung für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge. Bei 62.778 Anschlägen ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 56,70 Euro. Die Kopierauslagen sind antragsgemäß mit 28,30 Euro zu entschädigen.

Die angemessene Vergütung des Antragstellers stellt sich demnach wie folgt dar:

25,00 Stunden a 75,00 § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG 1.875,00 Euro Euro. Honorargruppe M 2 (24,73 Stunden aufgerundet auf 25,00 Stunden)

Schreibauslagen § 12 Abs. 1 Ziffer 3 JVEG 56,70 Euro 62.778 Anschl. a 0,90 Euro Kopierkosten § 7 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG 28,30 Euro 50 a 0,50 Euro 22 a 0,15 Euro Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 Ziffer 4 JVEG 372,40 Euro

insgesamt 2.332,40 Euro Vergütungsbetrag 2.000,00 Euro

Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige lediglich eine Vergütung in Höhe des Kostenvorschusses, wenn die ( beantragte ) Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige dem Gericht diesen Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. § 407a Absatz 3 Satz 2 ZPO). Der eingezahlte Vorschuss beträgt 2.000,00 Euro. Der Sachverständige wurde mit Verfügung vom 7.03.2014 (richtig 29.04.2014) über den Betrag in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung des Gerichts vom 14.02.2014 wurde ihm mitgeteilt, dass Mehrkosten für die weitere Bearbeitung nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sowohl die beantragte Vergütung in Höhe von 2.520,10 Euro als auch die vorstehend berechnete Vergütung in Höhe von 2.332,40 Euro den Vorschussbetrag erheblich übersteigt, sodass eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 Euro festzusetzen ist."

Der Antragsteller widerspricht dem. Die Auflistung "c) Abfassung des Gutachtens" berechne den Zeitaufwand in Standardzeilen mit Schriftgröße 12. Es sei von ihm jedoch die Schriftgröße 11 verwendet worden. Der anerkannte Gutachtentext umfasse 10.525 Anschläge. Dies entspreche bei 2.000 Anschlägen/Seite/Stunde einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden für die Beurteilung (Seite 26 bis 28 und 33 bis 36 des Gutachtens). Außerdem ist der Antragsteller der Auffassung, dass eine "erhebliche" Kostenüberschreitung im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG erst bei einem Betrag von mehr als ca. 1/4 der veranschlagten Rechnungssumme vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Akte L 5 R 108/13 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter.

Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für das von ihm erstattet Gutachten ist auf insgesamt 2.332.40 EUR festzusetzen.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Kostenprüfungsbeamten beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht. Diese stehen im Einklang mit der dort zitierten Rechtsprechung des Senats, soweit es um die Höhe der Vergütung geht.

Entgegen der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten liegen hier jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 4 JVEG vor. Danach erhält der Sachverständige lediglich eine Vergütung in Höhe des Kostenvorschusses, wenn die Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige dem Gericht diesen Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Antragsteller stellt zwar nicht in Abrede, dass er seine Mitwirkungspflicht und die Höhe des Vorschusses kannte. Die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung überschreitet den Vorschuss jedoch nicht "erheblich" im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG.

Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn sie mindestens 20 % des Vorschusses beträgt. Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 260]), der Kostenrechtsliteratur (Schneider, JVEG, § 8a Rn. 36, Hartmann, Kostengesetze, § 8a JVEG Rn. 64, Meier/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, § 8a Rn. 33) und der Rechtsprechung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juni 2015, L 15 SF 255/14; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014, I 10 U 104/11).

Die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung in Höhe von 2.332,40 EUR liegt noch knapp unter 2.400,00 EUR (Vorschuss von 2.000,00 EUR + 20 %).

Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen als Vergütung objektiv zustehen würde; nicht darauf, was er als Vergütung gefordert hat (hier 2.520,10 EUR und mithin mehr als 20 % über dem Vorschuss). Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts im oben genannten Beschluss an, in dem es hierzu heißt (in juris Rn. 52):

"In § 8 a Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber das Wort ‚Vergütung‘ ergänzt um den Zusatz ‚geltend gemachte‘. Es spricht nichts dagegen, § 8 a Abs. 4 JVEG nicht identisch wie § 8 a Abs. 3 JVEG auszulegen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, es komme bei § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG auf die ‚geltend gemachte‘ Vergütung als Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung an, wäre falsch. Denn auch bei § 8 a Abs. 3 JVEG kann es – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht darauf ankommen, was der Antragsteller als Vergütung gefordert hat, sondern nur darauf, was ihm als Vergütung objektiv zustehen würde. Denn dem ganzen Vergütungs- und Entschädigungssystem des JVEG ist es fremd, dass – abgesehen von einer Begrenzung durch das Antragsprinzip – die Höhe der vom Gericht festzusetzenden Vergütung oder Entschädigung allein durch die geltend gemachte Forderungshöhe des Antragstellers und damit u.U. unabhängig von einem objektiven Maßstab bestimmt würde. Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es würde einen Systembruch darstellen, abweichend vom vorgenannten Grundsatz allein bei § 8 a Abs. 3 und 4 JVEG auf die geltend gemachte – und nicht die objektiv zustehende – Vergütung abzustellen. Denn dann wäre bei Gutachten, denen die Einholung eines Vorschusses vorausgeht, die Vergütung, jedenfalls wenn sich die Forderung des Sachverständigen im Bereich von 100 % bis unter 120 % des Vorschusses bewegt, fernab aller ansonsten geltenden Grundsätze lediglich aufgrund einer nicht auf Übereinstimmung mit den Abrechnungsvorgaben geprüften Vergütungsforderung vorzunehmen. Dies wäre durch nichts legitimiert, auch nicht durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung. Dieses Gebot stellt lediglich sicher, dass die Kostenbearbeitung nicht durch überzogene Prüfpflichten in ihrer Effektivität beschränkt wird, hebelt aber nicht die Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung eines Sachverständigen aus, auch wenn die Kosten für das Gutachten zumindest zunächst von einem Beteiligten durch die Einzahlung eines Vorschusses zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für die Vergütung aller Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob ein Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG eingeholt worden ist. Zudem wäre ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet, wenn das Wort ‚Vergütung‘ in § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG als ‚geltend gemachte Vergütung‘ im Sinn der gestellten Rechnung interpretiert würde. Denn dann könnte ein Sachverständiger dadurch, dass er eine den Auslagenvorschuss erheblich übersteigende Vergütungsforderung aufstellt, eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses erreichen, auch wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung diese Höhe nicht erreichen würde. Denn – bei wörtlicher Auslegung – wäre in einem derartigen Fall die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses festzusetzen. Die vom Gesetzgeber als Sanktionierung einer Schlechtleistung gedachte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG würde damit in eine Belohnung für einen (absichtlich) falsch abrechnenden Sachverständigen und damit das Regelungsziel des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt. Dass ein derartiges Ergebnis unvertretbar wäre, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung."

Soweit der Antragsteller weiterhin die Auffassung vertritt, die Abfassung des Gutachtens sei mit einem höheren Zeitaufwand zu vergüten wegen des auf der Schriftgröße 11 beruhenden Umfangs des Gutachtens, folgt der Senat dem nicht. Der Antragsteller errechnet selbst für die Seiten 26 bis 28 und 33 bis 36 des Gutachtens einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden. Auf die auf den Seiten 29 bis 33 befindliche gutachterliche Auswertung der Testreihen und Beurteilung unter Bezugnahme auf die Beweisfragen in Form von Tabellen lassen sich wegen des anderen Erscheinungsbildes dieser Seiten die Vergütungskriterien des Senats aus dem oben genannten Beschluss vom 8. Oktober 2012 nur eingeschränkt anwenden. Hierfür zusätzlich zwei Stunden (also insgesamt 7,5 Stunden) zugrunde zu legen, ist sachgerecht.

Die richterliche Kostenfestsetzung erfolgt nach objektiv rechtlichen Kriterien unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten. Deshalb war es unbeachtlich, dass die Auffassung des Klägers in seinem Sinne kontraproduktiv ist. Denn wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffend wäre, würde dies dazu führen, dass die objektiv zustehende Vergütung mehr als 20 % über dem Vorschuss läge. Dies hätte zur Folge, dass die Vergütung nicht in Höhe von 2.332,40 EUR, sondern lediglich in Höhe des Vorschusses (2.000,00 EUR) festzusetzen wäre.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erhoben (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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