L 5 R 2399/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2513/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2399/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des BeR.ungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR endgültig festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) vom 06.11.2007 bis 21.11.2011 bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Versicherungsmakler ausgeübt hat.

Die Klägerin ist ein als GmbH verfasstes Unternehmen; die GmbH ist zum 06.11.2007 errichtet worden (Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2007 und 30.10.2007). Unternehmensgegenstand ist die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, von Darlehen und Kapitalanlagen und die Vermittlung von Grundstücksgeschäften. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EUR. Es wird von dem (1963 geborenen) Versicherungsmakler P. R., der vor der Errichtung der GmbH als eingetragener Kaufmann tätig gewesen war, zu 100 % gehalten. P. R. ist auch zum Alleingeschäftsführer der Klägerin bestellt. Dem (1970 geborenen) Beigeladenen zu 1), ebenfalls Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung), ist Einzelprokura erteilt worden (Handelsregistereintrag vom 06.11.2007).

Am 23.04.2012 stellte der Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV); es solle festgestellt werden, dass eine Beschäftigung bei der Klägerin vorgelegen habe. Er gab an, er habe von 2007 bis 2011 als Versicherungsmakler für die Klägerin gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, ausschließlich Versicherungen solcher Versicherungsunternehmen zu verkaufen, mit denen der Geschäftsführer der Klägerin in Geschäftsbeziehung gestanden habe. Als Prokurist habe er mit den Versicherungsunternehmen Vereinbarungen ausgehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin am 21.11.2011 für beendet erklärt worden. Er sei nicht für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Die Auftragsausführung sei durch wöchentliche Mitarbeitergespräche über Produktionszahlen kontrolliert worden. Kundenakquise habe er an Hand von Adresslisten der Klägerin betrieben und Kundenbesuche nach Vorgaben der Klägerin absolviert. Er habe an drei festgelegten halben Tagen in der Woche Telefondienst im Büro der Klägerin geleistet. Urlaub habe er mit dem Geschäftsführer der Klägerin absprechen müssen. Er sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und habe an Mitarbeiterbesprechungen teilnehmen müssen. Er sei angewiesen worden, im Büro ausschließlich Stoffhosen und keine Jeans zu tragen. Eigenwerbung habe er nicht betrieben (keine eigene Website, kein Eintrag im Telefonbuch bzw. in den Gelben Seiten). Kapital habe er nicht eingesetzt und ein Unternehmerrisiko nicht getragen.

Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) lagen als "Vermittlungsvereinbarung" überschriebene Verträge vom 29.06.2007, 21.11.2007 (mit dem Datum des 25.02.2008) und 02.08.2010 zugrunde. Der Vertrag vom 29.06.2007 enthält (u.a.) folgende Regelungen:

§ 1 Zusammenarbeit Herr K. M. (Beigeladener zu 1)) verpflichtet sich, ausschließlich über die Vertragspartner der Firma R. F. e.K. Versicherungsverträge zu vermitteln und zu verwalten. Ausgenommen sind Darüber hinaus sind Rechtsgeschäfte aus der Versicherungsvermittlung nur mit Zustimmung der Firma (Klägerin bzw. seinerzeit noch deren Geschäftsführer als eingetragener Kaufmann) erlaubt.

§ 2 Courtage Der Makler (Beigeladener zu 1) erhält für das von ihm vermittelte Geschäft dieselben Courtagen, die auch der Firma zufließen. Eine Kürzung der Provision findet nicht statt. Als Ausgleich für Büromiete und anteilige Personalkosten bezahlt der Makler vom 01.07.2007 pauschal 500,00 EUR. Die Firma ist berechtigt, diese Kosten mit Provisionen zu verrechnen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2007. Ab 01.01.2008 verpflichtet sich der Makler, die Hälfte der Kosten zu tragen.

§ 3 Bestand Der vom Makler vermittelte Bestand ist Eigentum vom Makler. Ausgenommen hiervon sind Verträge bzw. Kunden, die ihm durch die Firma zur Betreuung und werblichen Nutzung übertragen werden. Diese gehen erst nach Ablauf von 5 Jahren in den endgültigen Bestand des Maklers über. Darüber hinaus werden alle Verträge in die GmbH eingebracht, die zum 01.12.2007 gegründet wird.

§ 4 GmbH Beide Parteien beabsichtigen, eine GmbH zu gründen und ihre Bestände dort einzubringen

Abweichend hiervon ist im Vertrag vom 21.11.2007 (25.02.2008) unter § 2 (Courtage) vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) von seiner Courtage 20% (mindestens 600,00 EUR, höchstens 3.000,00 EUR monatlich) als Ausgleich für Betriebskosten der (jetzt als GmbH verfassten) Klägerin zu zahlen hat; der Betrag von 600,00 EUR monatlich ist auch zu zahlen, wenn der Beigeladene zu 1) keine courtagepflichtigen Umsätze erwirtschaftet. Übersteigen die Courtagen des Beigeladenen zu 1) in einem Monat den Betrag von 20.000,00 EUR, werden ihm nur 3.000,00 EUR gezahlt; der Restbetrag wird auf ein Rücklagenkonto zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) gebucht, das als Stornoreserve und Rückstellung für Schwankungen im Vertrieb aufgebaut wird. In § 7 ist eine Gewinnbeteiligung vereinbart: Ab dem 4. Geschäftsjahr für die Klägerin und einem festgelegten (Versicherungs-)Bestand, werden dem Beigeladenen zu 1) weitere Bestände übertragen; hierüber wird zum 01.07.2008 eine Zusatzvereinbarung geschlossen. Der Vertrag vom 02.08.2010 sollte die Tätigkeit des Klägers neu regeln (§ 1). Er enthält (u.a.) folgende Regelungen:

§ 2 Kostenausgleich Aus der übernommenen Verpflichtung des Versicherungsmaklers (Beigeladener zu 1) sind aus der Vergangenheit die hälftigen Kosten nicht im vollen Umfang erbracht worden. Aufgrund der zu niedrigen Provisionseinnahmen hat die GmbH ein Sollsaldo in Höhe von 10.000,00 EUR aufgebaut, welches sich bis zum Jahresende, wenn die Entwicklung so weitergeht, bis auf ca. 12.500,00 EUR erweitern wird. Die beiden Vertragsschließenden schließen folgenden Vergleich:

Der Beigeladene zu 1) verpflichtet sich, bis zum Jahresende einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR zum 31.12.2010 an die Klägerin zu bezahlen. Damit sind sämtliche Verpflichtungen aus der Vergangenheit erfüllt.

§ 3 Bestand Für den Fall, dass die Zahlung bis zum 31.12.2010 nicht erfolgt, wird die Klägerin die Versicherungsbestände des Beigeladenen zu 1) übernehmen und ihm zusätzlich zu den dann zu erlassenden 7.500,00 EUR einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR bezahlen.

§ 5 Courtage Für den Fall, dass der Beigeladene zu 1) bis zum 31.12.2010 die 7.500,00 EUR einbezahlt, sind die von ihm eingebrachten Versicherungsbestände wieder frei von Rechten der Klägerin und die Courtageeinnahmen werden weiterhin nach Abzug von 25 % Kostenbeteiligung an den Beigeladenen zu 1) ausgekehrt.

Die Verpflichtung zu einer Monatspauschale bzw. zu weiteren Kosten für den Beigeladenen zu 1) entfällt ab 01.01.2011.

§ 6 Vermittlung von Versicherungsverträgen Der Beigeladene zu 1) verpflichtet sich sodann, weiterhin seine Verträge bei der Klägerin zu betreuen und Neuabschlüsse zu machen und von seinen eigenen Büroräumen in der Straße zu agieren.

§ 7 Kosten Mit den 25 % Kosteneinbehalt sind die Verwaltung der Kunden und Verträge durch die Klägerin gewährleistet.

Der Beigeladene zu 1) legte Protokolle über (Mitarbeiter-)Besprechungen vor (Protokoll vom 01.08.2008: im ersten Halbjahr Produktion für die Firma insgesamt recht zufriedenstellend, weniger zufriedenstellend Produktion der einzelnen Mitarbeiter, dabei sehr gute Leistung des Beigeladenen zu 1) und höchste Produktion; für diesen eine "kleine Anerkennung von der Geschäftsleitung" (Gutschein für ein 2-Gänge-Menü in einem Restaurant); als "unser Prokurist" werde der Beigeladene zu 1) die künftige Terminplanung und Überwachung für die Mitarbeiter vornehmen, er sei auch Ansprechpartner für die Mitarbeiter; Protokoll vom 01.02.2011: der Beigeladene zu 1) habe bis Freitag einen Bericht abzugeben, "wo kann ich Krankenvollversicherungsverträge abschließen, wo kann ich Krankenversicherungszusatzversicherungen abschließen?"; Es sei vereinbart, dass er bis Freitag 7 Termine vorzulegen habe, andernfalls werde er am Freitag und Samstag nur Telefonakquise betreiben). Außerdem wurden Schreiben der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) vom 11.10.2008 und 21.11.2011 vorgelegt. Im Schreiben vom 11.10.2008 heißt es, der Beigeladene zu 1) habe seine persönlichen Ziele für das Erreichen des Firmenziels bei einer Erfüllungsquote unter 30 % bisher nicht erreicht, weshalb er regelmäßig zur Steigerung aufgefordert worden sei, und es werde erwartet, dass er sich an das Verabredete und Versprochene halte. Hierfür würden Produktionszahlen festgelegt; darüber hinaus seien über die Dienstleistungen für die GmbH eine schnellere Arbeitsweise und effektives Handeln zu beachten. Im Schreiben vom 21.11.2011 ist ausgeführt, wie in der Vergangenheit mehrfach auch schriftlich und mündlich geäußert, seien die Produktionszahlen des Beigeladenen zu 1) so niedrig, dass die Verwaltung der Verträge mehr Kosten verursache. Es könne nicht mehr hingenommen werden, dass Aufträge nicht erledigt würden. Außerdem möge der Beigeladene zu 1) Privatangelegenheiten (wie private Telefongespräche) nicht in der Firma erledigen und er lade auf seinem PC Seiten (auf deren Inhalt nicht eingegangen werden solle), die mit der beruflichen Tätigkeit des Unternehmens nichts zu tun hätten. Es bleibe nur die Wahl, die Zusammenarbeit aus wichtigem Grund zu beenden.

Auf Nachfrage der Beklagten gab der Beigeladene zu 1) ergänzend an, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm Adressen potentieller Kunden gegeben, die er in seinem Auftrag besucht habe. Er habe Versicherungswünsche und Daten aufgenommen und sodann im Büro von Versicherungsunternehmen, mit denen die Klägerin zusammenarbeite, Angebote eingeholt und dem Kunden bei einem weiteren Beratungstermin das günstigste Angebot unterbreitet. Unterschriebene Versicherungsverträge habe er über das Büro der Klägerin an das jeweilige Versicherungsunternehmen weitergeleitet. Außerdem habe er Schadensmeldungen bearbeitet. Von Zeit zu Zeit habe er Vorgaben des Geschäftsführers der Klägerin erhalten, vornehmlich Verträge bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen, mit dem besonders günstige Konditionen bestanden hätten, abzuschließen. Zu seinen Aufgaben habe auch die Administration der 4 Firmen-PCs gehört. Rechnungen habe er nicht gestellt, vielmehr von der Klägerin monatlich eine Abrechnung seiner Provisionen abzüglich einer Pauschale für Büromiete und Personalkosten erhalten. Er habe regelmäßig an 3 vom Geschäftsführer der Klägerin bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten im Büro Telefondienst leisten müssen. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin einen Auswärtstermin gehabt habe, habe er während dieser Zeit zusätzlich Telefondienst im Büro leisten müssen, damit das Büro besetzt gewesen sei. Insgesamt habe eine wöchentliche Anwesenheitspflicht von mindestens 7 Stunden bestanden zuzüglich viermal jährlich etwa 10 Stunden für die Aktualisierung der Firmen-PCs. Weitere Anwesenheitszeiten hätten während des Urlaubs des Geschäftsführers der Klägerin bestanden. Seine Tätigkeit bei der Klägerin sei eine Vollzeitbeschäftigung gewesen, da er neben dem Telefondienst auch PC-Tätigkeiten im Büro habe erledigen und Kundenbesuche absolvieren müssen. Außerdem habe ihm die Administration der Firmen-PCs oblegen. Er sei grundsätzlich verpflichtet gewesen, sich dauerhaft um die ihm zur Bearbeitung übergebenen Kunden zu bemühen. Urlaub habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen bzw. von ihm genehmigt werden müssen. In den wöchentlichen Besprechungen sei abgefragt worden, ob und mit welchem Erfolg er die zuvor ausgehändigten Adresslisten abtelefoniert habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe Tätigkeitsanweisungen und Richtlinien für freie Mitarbeiter insoweit herausgegeben, als Besprechungsprotokolle über Kundengespräche hätten geführt werden müssen. Er habe ausschließlich für die Klägerin arbeiten müssen. Die Arbeitsmittel, wie Computer, Drucker, Scanner und Kundenverwaltungsprogramm, habe die Klägerin gestellt. Er habe zur Arbeit rasiert, mit Hemd und Krawatte oder feinem Rollkragenpullover erscheinen müssen. Die gleichen Tätigkeiten seien von fest angestellten Mitarbeitern nicht verrichtet worden. Er habe Tätigkeiten nach Genehmigung durch den Geschäftsführer der Klägerin auf Dritte übertragen dürfen, seine Arbeit aber stets persönlich erledigt. Er hätte nur der Firmensekretärin Korrespondenz diktieren können. Eigene Werbung habe er nicht betrieben. Als eigenes Kapital habe er Werbegeschenke (Kugelschreiber, Lineale) mit Aufdruck der Firma der Klägerin erworben. Fahrtkosten für Kundenbesuche mit seinem eigenen Pkw seien nicht erstattet worden. Als Vergütung habe er eine Provision erhalten. Er habe alle Weisungen der Klägerin uneingeschränkt befolgen müssen; andernfalls sei er entsprechend gerügt worden. Er sei zeitweise in wöchentlichen Besprechungen detailliert nach seiner Arbeit und den Erfolgen befragt worden. Für seine Arbeit habe er das Kundenverwaltungsprogramm "F." nutzen müssen. Tourenpläne seien nicht vorgeschrieben worden, er sei aber verpflichtet gewesen, Adresslisten abzuarbeiten.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab an, für 2007 sei geplant gewesen, gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 1) eine GmbH gründen. Der Beigeladene zu 1) habe seine Einlage aber nicht leisten können, so dass er allein das Stammkapital aufgebracht habe. Er habe mit dem Beigeladenen zu 1) dann in Form einer Bürogemeinschaft zusammengearbeitet, also die Bürokosten geteilt. Der Beigeladene zu 1) und er hätten jeweils getrennt für sich ein Büro gehabt und auf eigene Kosten selbst eingerichtet. Die laufenden Betriebskosten habe jeder für sich aufbringen müssen. Zur Abdeckung der Kosten habe man vereinbart, dass die Einnahmen über die GmbH laufen sollten und der Rest nach Abzug des Kostenanteils dem Beigeladenen zu 1) zustehen solle. Der Beigeladene zu 1) habe einen eigenen Kundenstamm und teilweise auch seine eigenen Anbindungen an Versicherungsunternehmen gehabt, von denen er Provision erhalten habe. Er habe die Versicherungsunternehmen ausgewählt, mit denen er habe arbeiten wollen. Die Verhandlungen habe er allein geführt. Außerdem habe er für Werbezwecke auf eigenen Namen und eigene Rechnung Adressen gekauft. Insgesamt habe es sich bei ihrer Verbindung nur um eine Bürogemeinschaft zur Einsparung von Kosten gehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe eigenes Kapital eingesetzt, indem er die hälftige Büromiete und Personalkosten getragen habe. Er habe die notwendigen Arbeitsmittel (wie PC) auf eigene Kosten angeschafft. Die Arbeiten habe er selbst ausgeführt, habe dabei allerdings im Rahmen der Bürogemeinschaft die angestellte Bürokraft genutzt. In seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe weder in den Räumen der Bürogemeinschaft arbeiten noch bestimmte EDV-Hard und -Software nutzen müssen. Als er zu einem späteren Zeitpunkt die (Büro-)Unkosten aus seinen Provisionen nicht mehr habe aufbringen können, habe er von zu Hause aus gearbeitet und seine Büroausstattung mitgenommen. Man habe vereinbart, dass Versicherungsverträge über die Vertragspartner der Klägerin zu vermitteln seien mit Ausnahme der bisherigen Verträge bei anderen Vertragspartnern. Für die Zeit vom 02.01.2008 bis 31.12.2011 habe eine Betriebsprüfung der D. B.-W. stattgefunden; Beanstandungen, etwa hinsichtlich einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1), habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht partizipiert. An sie seien keinerlei Einnahmen als Geschäftsertrag des Beigeladenen zu 1) geflossen.

Am 22.08.2012 teilte die D. B.-W. der Beklagten fernmündlich mit, man habe bei der seinerzeit durchgeführten Betriebsprüfung die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geprüft.

Mit (nach Anhörung, Anhörungsschreiben vom 20.08.2012) ergangenen, an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheiden vom 24.09.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) die für die Klägerin vom 01.07.2007 bis 21.11.2011 ausgeübte Tätigkeit als Finanzdienstleister/Versicherungsmakler im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und der Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlegen hat (Beginn der Versicherungspflicht am 01.07.2007). Zur Begründung führte sie aus, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Beigeladene zu 1) am Montag, Donnerstag und Freitag feste Bürozeiten habe einhalten müssen, keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt habe und PC, Drucker, Scanner sowie Kundenverwaltungsprogramm durch die Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Der Beigeladene zu 1) habe sich auch verpflichten müssen, ausschließlich Verträge der Vertragspartner der Klägerin zu vermitteln, habe mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet und deren Urlaubsvertretung übernehmen müssen. Er habe Kundenbesprechungsprotokolle für die Klägerin zu fertigen gehabt und es hätten wöchentlich Zielleistungsbesprechungen stattgefunden. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitsleistung persönlich erbracht und keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass er die Arbeitsleistung überwiegend im Büro der Klägerin erbracht und hierfür monatlich ein Nutzungsentgelt gezahlt habe. In der Gesamtwürdigung überwögen aber die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Der Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Die Klägerin habe ihm auch Arbeitgeberweisungen hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort sowie hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilt. Ab 01.07.2007 habe daher Versicherungspflicht zur Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V), zur Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI), zur Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) und zur Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) bestanden.

Am 05.10.2012 erhob die Klägerin (unter Vorlage weiterer Unterlagen) Widerspruch. Sie trug vor, der Beigeladene zu 1) habe für sie weder als Beschäftigter noch als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber gearbeitet. Ihr Geschäftsführer habe den Beigeladenen zu 1) im Jahr 2006 auf einem Seminar kennengelernt und man habe beschlossen, gemeinsam in einem Büro mit Bürokraft zu arbeiten, um Kosten zu sparen. Die Tätigkeit habe sich aber als ungleiche Partnerschaft erwiesen, da sie wegen zu geringer Produktivität des Beigeladenen zu 1) alle Kosten habe tragen und dem Beigeladenen zu 1) habe Kredite geben müssen. Daher sei zur anteiligen Deckung der Betriebskosten eine Produktionserwartung an den Beigeladenen zu 1) gestellt worden. Er sei jedoch in der Arbeitsgestaltung und Mitsprache frei gewesen mit Ausnahme der zur Führung des Büros mit festen Zeiten notwendigen Absprachen. Der Beigeladene zu 1) habe als gewerbsmäßiger Versicherungsmakler gearbeitet. Den Vermittlervertrag habe man nur deshalb abgeschlossen, damit der Beigeladene zu 1) seine Bestandsprovisionen nicht außerhalb des Unternehmens zu 100 % erhalte und sie auf dem hälftigen Bürokostenanteil "sitzen bleibe". Der Beigeladene zu 1) habe seine eigene Büroausstattung gehabt. Er habe seine eigenen Büromöbel, seinen eigenen Computer und seinen eigenen Laptop mitgebracht. Sie habe ihm nur für kurze Zeit einen PC zur Verfügung gestellt, als sein PC defekt gewesen sei. Nachdem es auf Grund der nicht erbrachten (Büro-)Kostenbeteiligung Schwierigkeiten gegeben habe, sei der Beigeladene zu 1) aus seinem Büro bei ihr ausgezogen und habe von zu Hause aus gearbeitet. Wegen der nicht gezahlten (Büro-)Kostenanteile und der (unerlaubten) Fertigung von Kopien ihrer Bestandsdaten seien mehrere Klageverfahren gegen den Beigeladenen zu 1) anhängig bzw. anhängig gewesen. Bei einer Vernehmung als Zeuge habe der Beigeladene zu 1) vor dem Amtsgericht K. (Verfahren ... C 2 .../10) u.a. angegeben, als Versicherungsmakler tätig zu sein. Bei Aktivierung von Neukundengeschäften habe er gegen sie einen Provisionsanspruch gehabt. Er habe aber auch Einkommen mit anderen Provisionen erzielt, die aus eigener Absprache und eigenen Verträgen gestammt hätten. Dem Beigeladenen zu 1) sei zwar Prokura erteilt worden, er habe aber (bei der genannten Vernehmung als Zeuge) bestätigt, dass sich diese nur auf die Möglichkeit von Verhandlungen mit Versicherungsunternehmen bezogen habe und außerdem angegeben, über einen eigenen Kundenstamm zu verfügen, den er als selbstständiger Versicherungsmakler betreue. Feste Bürozeiten seien für einen ordentlichen Büroablauf notwendig; das Büro habe immer besetzt sein müssen. Die Anwesenheitszeiten im Büro seien daher auf alle Kollegen und Mitarbeiter gleichmäßig verteilt worden. So habe jeder Versicherungsmakler gewisse Zeiten im Büro verbringen müssen. Der Beigeladene zu 1) habe seine Bürozeiten selbst festgelegt und er habe frei darüber entscheiden können, wann er seine Bürozeiten ableisten wolle. Jeder habe etwa gleichviel Zeiten im Büro verbringen müssen. Der Beigeladene zu 1) habe Administrationsaufgaben (Einspielen von Software) erledigt und hierfür seinen Aufwand in Rechnung gestellt (Rechnung vom 30.10.2008). Versicherungspflicht zur Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI habe nicht bestanden, weil ihrem Unternehmen keinerlei Einnahmen als Geschäftsertrag des Beigeladenen zu 1) zugeflossen seien.

Der Beigeladene zu 1) trug vor, er habe die GmbH-Kosten hälftig tragen und auch seinen Bürokostenanteil zahlen müssen. Der Gesichtspunkt des Kostensparens sei nicht der Hauptgrund für den Zusammenschluss mit dem Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Sein Versicherungsbestand und seine Tätigkeit als solche hätten der Effizienz gedient und jeder habe profitieren wollen. Man habe getan, was der Geschäftsführer der Klägerin, der sehr dominant gewesen sei, vorgeschlagen habe; zu einer richtigen Partnerschaft sei es nie gekommen und es habe ein Mitspracherecht nicht gegeben. Man habe auch des Öfteren Zielplanungen besprochen und er habe Wochenberichte abgeben müssen, was seine Weisungsabhängigkeit belege. Es treffe nicht zu, dass die Vermittlungsvereinbarung nur geschlossen worden sei, damit die Klägerin nicht auf den (Büro-)Kosten "sitzen bleibe"; der Geschäftsführer der Klägerin habe nach außen als großer Makler auftreten und die vollständige Kontrolle über alles haben wollen. Er, der Beigeladene zu 1), habe seine eigenen Kunden in das Unternehmen eingebracht und habe diese laut Vermittlervertrag nach und nach auf die Agenturen der Klägerin mit allen Rechten und Pflichten übertragen lassen. Somit seien es nicht mehr seine Kunden, geschweige denn seine Verträge gewesen. Vermittler einer Versicherungsgesellschaft oder, wie hier, einer GmbH sollten eigene Agenturnummern oder Unteragenturnummern haben, damit ersichtlich sei, wer die Versicherungsabschlüsse getätigt habe. Mit Ausnahme der R.-Versicherungen sowie der G.-Versicherungsgesellschaft, welche dies von sich aus gemacht hätten, sei es dazu aber nicht gekommen. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen werde die Unteragentur nicht automatisch auf eine eigenständige - seine - Agentur übertragen, sondern die Klägerin sei Eigentümerin der Verträge und könne diese freigeben oder auch nicht. Und selbst wenn die Verträge freigegeben würden, bedeute dies nicht automatisch, dass es dann seine Verträge seien. Er müsse vielmehr den Kunden darum bitten, der Übertragung zuzustimmen. Bei den Gesellschaften, bei denen viel Geld verdient oder Abschlüsse getätigt worden seien, sei erst recht nichts unternommen worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sogar bei einer Gesellschaft erreicht, dass ihm eine Unteragentur verweigert worden sei. Hätten Unteragenturen bestanden, dann wären es auch seine Verträge gewesen. So müsse er jedoch um seine Kunden kämpfen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei der alleinige Ansprechpartner für die Verträge bei den Gesellschaften gewesen und habe entschieden, was mit den Verträgen geschehen solle. Eine eigene Agentur habe er nicht mehr gehabt. Ab 2009 hätten alle Versicherungsvertreter oder Makler (bei der IHK) registriert sein müssen, da sie andernfalls keine Verträge mehr hätten vermitteln dürfen. Hinsichtlich der Eintragung der Prokura im Handelsregister sei keine Beschränkung zu erkennen. Mit Schreiben vom 03.01.2008 sei die Prokura aber für einen bestimmten Zeitraum beschränkt worden. All das habe an seinem Status als "Quasi-Angestellter", der Weisungen unterworfen gewesen sei, nichts geändert. Von der Löschung der Prokura (am 20.08.2010) habe er keine Kenntnis gehabt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn hinsichtlich der Administrationsaufgaben in der Anfangszeit gebeten, eine Rechnung zu stellen, damit er diese als Betriebskosten von der Steuer absetzen könne. Im Laufe der Zeit sei dies jedoch geändert und es seien die Beträge in den Abrechnungen als Einkommen ausgewiesen worden; Rechnungen habe er dann auch nicht mehr stellen sollen. Bezüglich der Arbeitszeit sei er der Weisung, anwesend sein zu müssen, unterlegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 17.07.2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhob. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Geschäftsführer und der Beigeladene zu 1) hätten sich bei einem Seminar kennengelernt und die Gründung einer Bürogemeinschaft zur Kosteneinsparung vereinbart. Man habe auch die Errichtung einer GmbH geplant, in die beide Versicherungsmakler den gleichen Anteil hätten einbringen sollen. Die Partnerschaft sei jedoch sehr einseitig gewesen, weil ihr Geschäftsführer seinen und auch den Anteil des Beigeladenen zu 1) überwiegend selbst habe tragen müssen. Wegen der Unzuverlässigkeit des Beigeladenen zu 1), seiner mangelnden Produktivität und seinem Desinteresse an der Arbeit habe man die Verbindlichkeiten gegenüber der Bürogemeinschaft so geregelt, dass die Kostenbeiträge des Beigeladenen zu 1) von den Provisionen abgezogen worden seien. Der Beigeladene zu 1) habe seine eigene Büroausstattung - Schreibtisch, Computer, Laptop usw. - in die Bürogemeinschaft eingebracht. Nachdem es wegen der nicht erbrachten (Büro-)Kostenbeteiligung Schwierigkeiten gegeben habe, sei der Beigeladene zu 1) aus dem Büro im Unternehmen ausgezogen und habe von zu Hause aus gearbeitet. Der Beigeladene zu 1) habe seine eigenen Kunden gehabt und habe für seine eigenen Verträge bspw. durch Adressenankauf Neukunden aktiviert, für die er selbst die Kosten getragen habe. Die Aufteilung der Bürozeiten sei notwendig gewesen, um zu gewährleisten, dass das Büro immer besetzt gewesen sei. Man habe die Anwesenheitszeiten gleichmäßig aufgeteilt und jeder habe selbst bestimmen können, zu welchen Zeiten er im Büro anwesend sein wolle. Der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden gewesen; er habe sich lediglich an die vereinbarten Zahlungen für die Aufteilung der Geschäftskosten halten müssen. Nachdem er dem nicht nachgekommen sei, sei er ermahnt worden, seine Arbeitskraft mehr einzubringen. Bei einer Bürogemeinschaft liege für jeden Beteiligten eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation vor; deswegen werde ein Beschäftigungsverhältnis aber nicht begründet. Der Beigeladene zu 1) habe gegen sie vor dem Amtsgericht K. Klage wegen der Zahlung von Provisionen sowie der Herausgabe von Kundendateien erhoben; das spreche ebenfalls gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung und für eine Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsmakler.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Beigeladene zu 1) trat der Klage ebenfalls entgegen.

Mit Beschlüssen vom 25.04.2014 und 25.11.2014 lud das SG die Beigeladenen zum Verfahren bei.

Am 30.07.2014 fand eine Erörterungsverhandlung des SG statt.

Der Beigeladene zu 1) gab an, er habe den Geschäftsführer der Klägerin wohl im April 2006 kennengelernt; man habe sich im September 2006 aus Effizienzgründen zusammengesetzt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe in seinem Haus ein Büro mit Sekretärin gehabt und man habe zunächst jeweils als selbstständiger Versicherungsmakler gearbeitet. Die Idee sei gewesen, sich zusammenzuschließen. Wohl im Juni 2007 habe man sodann eine Vermittlungsvereinbarung geschlossen. Das sei die erste Zusammenarbeit gewesen; er habe nur für den Geschäftsführer der Klägerin gearbeitet und seine Bestände in dessen Agentur eingebracht. Soweit dies nicht möglich gewesen sei, habe er vom Geschäftsführer der Klägerin Provisionen erhalten. Bei Errichtung der GmbH, habe er die Hälfte der Kapitalanteile aufbringen und die Hälfte der Bürokosten tragen sollen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe 51 % der Kapitalanteile halten wollen. Er, der Beigeladene zu 1), habe seine Einlage nicht in bar aufbringen können. Sein Versicherungsbestand und seine Möbel hätten wohl einen Betrag von fast 12.000,00 EUR ergeben. In der Folgezeit hätten sich seine Schulden gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin aufgebaut. Nach Gründung der GmbH sei er Ende 2007 (als Prokurist) in das Handelsregister eingetragen worden; die Eintragung sei wohl 2010 wieder gelöscht worden, was er aber erst später erfahren habe. Alle Kunden seien jetzt bei der Klägerin. Er habe eine Unteragentur gewollt, was ihm der Geschäftsführer der Klägerin aber verweigert habe. Dieser habe sich die "Rosinen" - Verträge mit hohen Provisionen - ausgesucht und ihm die schwierigen Fälle überlassen. Bei der Telefondiensteinteilung habe der Geschäftsführer der Klägerin freitags immer frei haben wollen; dann habe er bzw. die Sekretärin Telefondienst machen sollen. Er habe an 4 Tagen in der Woche im Büro anwesend sein sollen sowie am Freitagnachmittag; am Freitagvormittag habe die Sekretärin Dienst geleistet. Einmal im Monat hätten Besprechungen stattgefunden. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, dass er nicht genug Umsatz mache und sich anstrengen solle; andernfalls müsse man über eine Trennung nachdenken. Er habe pünktlich um 9:00 Uhr im Büro sein sollen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn auch schon einmal "zusammengestaucht", wenn er 5 Minuten zu spät gekommen sei. Er habe seine eigenen Möbel in das Büro eingebracht. Wenn er einen Termin ausgemacht habe, habe er vorher abklären müssen, dass der Telefondienst wahrgenommen werde. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm Kunden zur Bearbeitung gegeben. Er habe aber auch eigene Kunden betreut. Einmal habe die D. L. das Versicherungsgeschäft eingestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm sodann gesagt, er solle Kundenverträge stornieren und neue Verträge abschließen. Später habe er ihm dann vorgeworfen, dass er storniert habe. Schrank und Schreibtisch habe er in das Büro eingebracht. Dort habe er mit einem Standrechner gearbeitet, den der Geschäftsführer der Klägerin besorgt habe. Dieser sei ihm zur Verfügung gestellt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm Vorgaben für die Führung des Beratungsprotokolls (bei Kundengesprächen) gemacht. Auch wenn er Vorschläge unterbreitet habe, habe der Geschäftsführer der Klägerin gesagt, es werde so gemacht, wie er es sage. Agenturvertreter hätten mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Konditionen ausgemacht und mit der Klägerin den Vertrag abgeschlossen. Bei manchen Versicherern sei es auch möglich gewesen, dass er, der Beigeladene zu 1), und nicht nur die Klägerin Verträge abgeschlossen habe. So habe die R. eine Unteragentur mit ihm gewünscht. Die Klägerin habe aber immer noch darüber gestanden. Unteragentur werde praktiziert, damit diese Verträge bei Ausscheiden aus der Hauptagentur mitgenommen werden könnten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm gesagt, er sei zu einer bestimmten Zeit in Urlaub und er müsse dann da sein. Er habe 20 %, zeitweise auch 25 % und 30 % der Bürokosten tragen sollen. Zumindest habe er 600,00 EUR (monatlich) bezahlen und die hälftigen GmbH-Kosten tragen müssen, obgleich er an der GmbH nicht beteiligt gewesen sei. Abrechnungen des Geschäftsführers der Klägerin habe er seinem Steuerberater gegeben. Eine Nebentätigkeit habe er nicht ausgeübt. Im Krankheitsfall habe er nur Bescheid geben, jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Zwei weitere Mitarbeiter (Herr F. und Frau A.) hätten dieselbe Arbeit erledigt wie er. Als Prokurist habe er keine Übermacht gegenüber den anderen Mitarbeitern gehabt; er habe etwa Herrn F. keine Weisungen erteilen können, das habe der Geschäftsführer der Klägerin gemacht. Diese habe auch Abrechnungen ausgestellt. Bei Anrufen habe er sich mit "Firma R. F. GmbH Ihre Versicherungsmakler, hier spricht K. M." gemeldet. Jetzt fühle er sich bei seiner Arbeit als Selbstständiger freier als vor dem Jahr 2007. Alles sei auf Papieren der Klägerin erledigt worden, auch die Beratungsprotokolle. Bei der Errichtung der GmbH habe er Mobiliar einbringen sollen. Es seien Adresslisten gekauft worden. Er sei sich aber nicht sicher, ob er auch solche Listen gekauft habe. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, seien die Einnahmen der Klägerin zugeflossen. Eigene Verträge habe er während der streitigen Zeit nicht abgeschlossen.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab an, nachdem er den Beigeladenen zu 1) bei einem Seminar kennengelernt habe, habe man darüber nachgedacht, etwas gemeinsam zu machen und hinsichtlich der Kosten Synergien zu nutzen. Das erste halbe Jahr sei jeder in seinem eigenen Haus gewesen. Dann habe man über die Errichtung einer GmbH nachgedacht und man habe auch weitere Makler integrieren wollen. Der Beigeladene zu 1) habe die Hälfte der Einlage einbringen wollen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen. Zwecks Mitspracherechts habe er ihm Prokura erteilt. Man habe eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Er, der Geschäftsführer der Klägerin, trete in die Verträge ein und die Gelder flössen an die GmbH. Nach Abzug der Kosten habe der Beigeladene zu 1) seine Gelder erhalten. Die Bürozeiten habe der Beigeladene zu 1) bestimmt und er habe sich auch um die EDV-Anlage gekümmert und außerdem um Kooperationsvereinbarungen mit Versicherern. Er und der Beigeladene zu 1) hätten jeweils Kunden eingebracht. Den Mietvertrag über das Büro habe er allein abgeschlossen. Der Beigeladene zu 1) habe aber ein eigenes Büro gehabt. Als man ein gemeinsames Büro gehabt habe, habe er sogar über eine eigene Telefonanlage verfügt. Sei ein für beide Seiten interessanter Maklerbetreuer gekommen, habe man auch gemeinsame Termine gehabt. Jeder habe jedoch seinen eigenen Terminkalender geführt. Der Beigeladene zu 1) habe zusätzlich über Einnahmen aus eigenen Kooperationsvereinbarungen verfügt. Es habe Überlegungen zur Begründung eines Angestelltenverhältnisses oder über das Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) gegeben; dieser habe auf seinen Rat sogar "Hartz IV" beantragt und erhalten. Der Beigeladene zu 1) habe auf eigene Rechnung und eigenen Namen Adressen gekauft. Er habe das jedoch nicht gewollt. Der Beigeladene zu 1) habe D. L. eingebracht und deren Bezirksdirektion habe mit ihnen immer Verträge schließen wollen. Er habe dies jedoch als nicht gut für die Kunden eingeschätzt. Die Gesellschaft sei auch nicht kapitalstark gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe entschieden, wie und was er arbeite. Er habe erst nachgehakt, als er nicht genügend Produktion gebracht habe, also nicht genügend Verträge zur Kostendeckung. Er habe dem Beigeladenen zu 1) dann gesagt, er werde ihm ggf. Bestände abkaufen. Ab dem Jahr 2010 habe der Beigeladene zu 1) von zu Hause aus gearbeitet, sei aber regelmäßig im Büro vorbeigekommen und habe auch an Besprechungen teilgenommen. Den hinteren Bürotrakt habe er dann untervermietet. Die Kundendatenbank habe man dem Beigeladenen zu 1) zu Hause zur Verfügung gestellt. Dort habe der Beigeladene zu 1) einen eigenen Computer genutzt; den Computer im Büro habe die Klägerin bezahlt. Der Beigeladene zu 1) habe über einen eigenen Laptop verfügt und Werbegeschenke sowie Präsente gekauft. Für administrative Aufgaben habe er der Klägerin Rechnungen ausgestellt. Die zunächst bestellte Prokura sei später wieder aufgehoben worden, weil er gewollt habe, dass der Beigeladene zu 1) "auf Augenhöhe" sei. Der Beigeladene zu 1) habe auch Rechnungen für Werbegeschenke ausgestellt; jeder habe seine eigenen Werbegeschenke gehabt. Es könne sein, dass der Beigeladene zu 1) Eigengeschäfte betrieben habe; er wisse insoweit lediglich von Unteragenturen mit der R. und der N. Versicherung. Bei der R. sei das Geld direkt auf das Konto des Beigeladenen zu 1) geflossen.

Vorgelegt wurden (u.a.) weitere Protokolle über Mitarbeiterbesprechungen aus den Jahren 2005 bis 2011 sowie das an den Beigeladenen zu 1) gerichtete Schreiben der Klägerin vom 03.01.2008. Darin heißt es, die erteilte Prokura ruhe in der Zeit vom 01.01.2008 bis 01.04.2008. In dieser Zeit werde Einzelprokura für folgende Rechtsgeschäfte erteilt: 1. Installation Telefonanlage, Ausgabe max. 1.650,00 EUR; der Beigeladene zu 1) möge nach betriebswirtschaftlichen Kriterien über die Auftragsvergabe entscheiden, 2. Übertragung der Bestände von F. F. an die Klägerin mit den erforderlichen Courtagevereinbarungen, 3. Erstellen Info als Beileger für Flyer, 4. Erstellen Kundenanschreiben für den Bestand. Für Punkt 3 und 4 möge per E-Mail beim Geschäftsführer Rücksprache genommen werden.

Die Beteiligten nahmen außerdem zu den Angaben des Beigeladenen zu 1) und des Geschäftsführers der Klägerin in der Erörterungsverhandlung des SG abschließend Stellung.

Der Beigeladene zu 1) trug insoweit vor, über eine eigene Telefonanlage habe er in seinem eigenen Haus und nicht in den Büroräumen der Klägerin verfügt. Er habe Kooperationsverträge mit Versicherungsunternehmen gehabt. Diese hätten aber bestätigt, dass während der Tätigkeit bei der Klägerin keine Neuverträge eingereicht worden seien. Er habe Adressen abtelefonieren müssen und sei dabei vom Geschäftsführer der Klägerin abgemahnt worden, dass dies nicht zeitnah erledigt werde; er könne seine eigenen Adressen aber abtelefonieren, wie er wolle. Der Geschäftsführer der Klägerin habe immer wieder Sammelbestellungen für Werbegeschenke aufgegeben. Diese seien mit dem Aufdruck der Klägerin und nicht mit seinem, des Beigeladenen zu 1), Namen versehen worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt Eigengeschäfte betrieben. Richtig sei, dass er eine Unteragentur bei der R. gehabt habe. Allerdings seien die Provisionseinnahmen immer auf das Konto der Klägerin gezahlt und dann nach Abzug seiner Kostenbeteiligung (an den Bürokosten) an ihn weitergeleitet worden. Von der R. unmittelbar habe er nie Geld bekommen.

Die Klägerin trug (unter Vorlage weiterer Unterlagen) vor, der Beigeladene zu 1) habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung eines Statusverfahrens bei der Beklagten "gedroht", um soviele Kunden wie möglich herauszuverlangen. Aus der Vermittlungsvereinbarung vom 02.08.2010 folge, dass der Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko getragen habe. Widersprüchlich sei, dass der Beigeladene zu 1) einerseits Arbeitnehmer gewesen sein wolle, andererseits aber seine eigenen Versicherungsbestände herausverlangt habe. Er habe im Wesentlichen alle seine Versicherungskunden mit Maklervollmacht wieder in seine Maklerbestände übertragen. Der Beigeladene zu 1) habe auch Überbrückungsgelder der Arbeitsverwaltung erhalten. Er habe nicht nur von ihr, der Klägerin, sondern von 5 weiteren Gesellschaften Geldbeträge bekommen und sei insgesamt unternehmerisch tätig gewesen. Vor Gericht habe er selbst angegeben, als Versicherungsmakler tätig zu sein und bei der Acquirierung von Neukunden Provisionsansprüche zu haben. Die Zeiteinteilung (für den Telefondienst) habe der Beigeladene zu 1) vorgenommen. Er habe an sie auch Rechnungen gerichtet und von ihr Rechnungen erhalten. Es sei nie streitig gewesen, dass der Beigeladene zu 1) beim Ausscheiden seine Kunden mitnehmen könne; auch über Unteragenturen sei entgegen den Angaben des Beigeladenen zu 1) nicht gestritten worden. Der Beigeladene zu 1) sei immer (selbstständiger) Versicherungsmakler gewesen. Sie, die Klägerin, habe nie Adressen gekauft. Der Beigeladene zu 1) allein habe mit seinem Briefbogen auf eigenen Namen und eigene Rechnung Adressen gekauft.

Der Beigeladene zu 1) wandte hierzu ein, er habe ein Statusverfahren nur angekündigt, damit aber nicht gedroht. Nach § 6 der vorgelegten Vermittlungsvereinbarung sei er (ausschließlich) verpflichtet gewesen, für die Klägerin Verträge zu vermitteln. Während der Zeit bei der Klägerin habe er keine Neugeschäfte bei anderen Versicherungsgesellschaften getätigt. Ihm sei erlaubt worden, Sitzungen zu leiten, die Themen seien aber schon von der Klägerin vorgegeben worden, wie dem Protokoll vom 01.02.2008 zu entnehmen sei. Es sei nicht unüblich, dass Angestellte im Team referierten. Die Abrechnung der Administrationsaufgaben sei eine Ausprägung der Scheinselbstständigkeit. Die Werbegeschenke seien mit dem Logo der Klägerin versehen gewesen; auf ihn habe nichts hingewiesen. Die Klägerin habe ihn mit dem Kauf von Büroausstattung (Drucker) über Ebay beauftragt. Außerdem seien Dokumente verfälscht bzw. gefälscht worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) während der streitigen Zeit in einem abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden habe. Er habe für die Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin zwar ein Nutzungsentgelt entrichtet, jedoch feste Bürozeiten einhalten müssen und für seine Tätigkeit in wesentlichem Umfang Betriebsmittel der Klägerin, wie PC, Drucker, Scanner und Kundenverwaltungsprogramm, genutzt. Der Beigeladene zu 1) habe sich verpflichten müssen, ausschließlich Verträge der Vertragspartner der Klägerin zu vermitteln und er habe mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet, deren Urlaubsvertretung übernommen und Kundenbesprechungsprotokolle für die Klägerin angefertigt. Außerdem hätten wöchentliche Zielleistungsbesprechungen stattgefunden. Der Beigeladene zu 1) habe die Arbeitsleistung persönlich erbracht und Erfüllungsgehilfen nicht eingesetzt. Er sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Die Klägerin habe ihm auch Arbeitgeberweisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung erteilt. Schließlich habe die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) Prokura erteilt, was bei selbstständig Erwerbstätigen nicht in Betracht komme. Damit ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit.

Gegen den ihr am 09.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.06.2015 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Hintergrund des Rechtsstreits sei, dass es zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Beigeladenen zu 1), die bis zuletzt als Versicherungsmakler partnerschaftlich gearbeitet hätten, zu einem Zerwürfnis gekommen sei; dieses Zerwürfnis habe auch zu zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Der Beigeladene zu 1) habe Ansprüche auf Herausgabe von Versicherungsbeständen geltend gemacht; ihre Widerklage habe sich auf Zahlung aufgelaufener Stornos gerichtet. Das Landgericht K. habe den Rechtsstreit zu ihren Gunsten entschieden (Urteil vom 18.06.2015, - O 3 /12 -). Das Landgericht habe es als erwiesen angesehen, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) in der Vermittlungsvereinbarung vom 02.08.2010 vereinbart hätten, dass bereits ausgezahlte Provisionen, die der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit vereinnahmt habe, jedoch wegen Kündigung der Verträge zumindest anteilig zurückzahlen müsse, dem Beigeladenen zu 1) in Rechnung zu stellen seien. Das Landgericht habe außerdem ausgeführt, im zivilgerichtlichen Verfahren sei das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen zu 1) geltend gemacht worden; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - mit der Folge der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht - habe das Landgericht nicht festgestellt. Es könne nicht angehen, dass das gleiche Rechtsverhältnis von verschiedenen Gerichten jeweils anders beurteilt werde. Der Beigeladene zu 1) habe das Statusfeststellungsverfahren zweckwidrig genutzt, um seinen zivilrechtlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Das SG habe zu Unrecht das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen. Sie sei erst am 06.11.2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Die vom Beigeladenen zu 1) behauptete Beschäftigung habe daher nicht schon am 01.07.2007 beginnen können. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich ihr Geschäftsführer und der Beigeladene zu 1) erst kennengelernt und die Gründung einer Bürogemeinschaft beschlossen. Sie, die Klägerin, habe die Geschäftstätigkeit und damit auch die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1) erst zum 06.11.2007 aufgenommen. Ein Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Nach dem Verständnis ihres Geschäftsführers und des Beigeladenen zu 1) seien die Versichertenbestände zweier unabhängiger Versicherungsmakler zusammengeführt worden, um unternehmerische Synergieeffekte zu erzielen; das verdeutliche eine entsprechende Bürokostenplanung vom 06.11.2007. Man habe vereinbart, eine gemeinsame Firma zu gründen, an der sich weitere Makler beteiligen könnten, in der aber jeder seinen eigenen Bestand haben. Dabei sei immer von einem gemeinschaftlichen Miteinander der an ihr, der Klägerin, beteiligten Versicherungsmakler die Rede gewesen; alle seien insoweit als "Mitarbeiter" bezeichnet worden. Das beruhe auf dem gleichwertigen Gemeinschaftsgefüge und werde auch aus der Umsatzstaffelung und anteiligen Bürokostenverteilung deutlich; ein Angestellter müsse sich an Kosten seines Unternehmens nicht beteiligen. Das partnerschaftliche Modell werde von der Maklergenossenschaft V. vorgegeben, um Mindeststandards für Makler sicherzustellen. Erforderlich seien immer mindestens zwei Makler mit gewerberechtlicher Zulassung, um die grundsätzliche Erreichbarkeit eines Berufsträgers zu gewährleisten. Das arbeitsteilige Tätigwerden sei unternehmerische Notwendigkeit in Zeiten, in denen einheitliche Standards und Zertifizierungen maßgeblich den Marktauftritt eines im Grunde freien Unternehmers bestimmten. Über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beteiligten besage das nichts; all das sei auch bei Bürogemeinschaften stark verbreitet. Der Beigeladene zu 1) habe während der streitigen Zeit auch nur teilweise in ihren Räumlichkeiten gearbeitet; er sei im Jahr 2007 bis 2008 und ab Jahresanfang 2011 von zu Hause aus tätig gewesen. Er habe sich damit überwiegend nicht in ihre Arbeitsorganisation eingefügt und sich dem unternehmerischen Selbstverständnis folgend die eigene Disposition über die Arbeitszeit und den Arbeitsort genommen. In ihren Räumlichkeiten habe er nicht zwingend arbeiten müssen, soweit dies mit den unternehmerischen Anforderungen und den Richtlinien der V. vereinbar gewesen sei. Aus der Existenz von Dienstplänen, die in freier Besprechung unter Berücksichtigung der Wünsche der Beteiligten erstellt würden, könne auf den Arbeitnehmerstatus eines Beteiligten nicht zwingend geschlossen werden; entsprechendes gelte für die Wahrnehmung von Urlaubsvertretungen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2009, - L 8 R 200/06 -, in juris). Ihr Geschäftsführer und der Beigeladene zu 1) hätten sich mit dem zeitweise bei ihr mitwirkenden Herrn F. auf eine wechselnde Besetzung verständigt. Hierzu sei in einem Protokoll festgehalten worden, dass der Beigeladene zu 1) die Termine festlege. Er sei daher nicht weisungsgebunden gewesen. Seine Präsenz in ihren Räumlichkeiten habe zudem eine unternehmerische Motivation gehabt, da er für die Nutzung des Büros ein Entgelt gezahlt habe. Daraus werde der Wille deutlich, den unternehmerischen Aufwand zu teilen. Der Beigeladene zu 1) habe auch eigene Betriebsmittel, wie sein Kfz, sein Home-Office und seinen Versichertenbestand, eingesetzt. Ihm sei eine gewerberechtliche Zulassung als Versicherungsmakler nach § 34d GewO erteilt worden. Eine solche Erlaubnis benötigten nur selbstständige Gewerbetreibende, nicht jedoch angestellte Versicherungsmakler. Diese müssten nur über angemessene Qualifikationen verfügen und zuverlässig sein. Hierfür habe der Erlaubnisinhaber Sorge zu tragen. Dass ihr Geschäftsführer alle Kapitalanteile an der GmbH gehalten habe, habe auf der mangelnden Liquidität des Beigeladenen zu 1) beruht, der die Gründungsgelder nicht habe aufbringen können. Nach dem Willen ihres Geschäftsführers und des Beigeladenen zu 1) hätten beide aber gleichberechtigte Unternehmer sein sollen. Lediglich nach außen hin sei der Beigeladene zu 1) nur als Prokurist in Erscheinung getreten. Ein Indiz für eine weisungsgebundene Tätigkeit liege darin nicht. Dem Beigeladenen zu 1) sei eine feste, gleichbleibende Vergütung ohne Rücksicht auf den Arbeitserfolg nicht gezahlt worden. Er habe vielmehr ein Vergütungs- und Umsatzrisiko getragen, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses spreche. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht gewährt worden und sie habe die Vergütung des Beigeladenen zu 1) nicht als Betriebsausgabe verbucht. Der Beigeladene zu 1) habe ein Unternehmerrisiko getragen, da er seine Arbeitsleistung auf eigene Rechnung erbracht habe, was für Versicherungsmakler, die nicht an eine Versicherungsgesellschaft angebunden seien, typisch sei. Er sei an Provisionen beteiligt gewesen, sofern diese erzielt worden seien, und er habe demzufolge auch für Stornofälle gehaftet, bei denen die Versicherungsgesellschaft Abschlussprovisionen wegen vorzeitiger Vertragskündigung des Versicherungsnehmers zurückgefordert habe. Der Beigeladene zu 1) habe rein erfolgsbezogene Rechnungen gestellt und er sei über das Büronutzungsentgelt und über Kosten für Werbegeschenke am unternehmerischen Aufwand beteiligt gewesen. Seine Leistungen als EDV-Administrator habe er ihr in Rechnung gestellt. Der Beigeladene zu 1) habe zudem über einen eigenen Versichertenbestand und damit über die maßgebliche Grundlage für eine selbstständige Erwerbstätigkeit verfügt. Insoweit sei er auch nicht verpflichtet gewesen, ausschließlich Verträge von Versicherungsgesellschaften, mit denen sie in Vertragsbeziehung gestanden habe, zu vermitteln. Der Beigeladene zu 1) habe eigene Gesellschaftsanbindungen gehabt und von Versicherungsgesellschaften unmittelbar Provisionen erhalten. Zudem habe er auf eigene Rechnung mit eigenem Briefkopf Adressen potentieller Kunden gekauft. Schließlich habe der Beigeladene zu 1) ein eigenes ordnungsgemäßes Rechnungswesen unterhalten. Er habe provisionsbezogene Rechnungen gestellt und damit seinen eigenen Steuerberater betraut.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.05.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2013 aufzuheben.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Landgerichts K. sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der vom Beigeladenen zu 1) verrichteten Tätigkeit unerheblich, zumal im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz gelte.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und sie stellen keinen Antrag.

Am 23.11.2016 hat die mündliche Verhandlung des Senats stattgefunden. Der Vertreter der Beklagten hat die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Finanzdienstleister/Versicherungsmakler bei der Klägerin vom 06.11.2007 bis 21.11.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin während der Zeit vom 06.11.2007 bis 21.11.2011 ausgeübten Tätigkeit als Finanzdienstleister/Versicherungsmakler (im Folgenden nur Versicherungsmakler); auf diesen Zeitraum hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 23.11.2016 beschränkt. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind (nach Beschränkung auf die Zeit vom 06.11.2007 bis 21.11.2011) formell und materiell rechtmäßig.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.

Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Beigeladene zu 1) hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearingstelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden; ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urteil vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, beide in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in juris).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden, sie hat die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Finanzdienstleister/Versicherungsmakler hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Zeit - nunmehr - ab 06.11.2007 Versicherungspflicht zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestanden hat.

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) hat während der (noch) streitigen Zeit (06.11.2007 bis 21.11.2011) bei der Klägerin in einem abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 24 SGB III setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urteil vom 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.

Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status der in einer GmbH tätigen Personen, wie der Geschäftsführer, der mitarbeitenden Gesellschafter oder der Prokuristen einer GmbH, zu beurteilen. Dabei muss aber zusätzlich berücksichtigt werden, ob und mit welchem Anteil die jeweilige Person am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Bei einer Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, ist die Rechtsmacht in der Gesellschaft und damit auch die Rechtsstellung als selbstständig erwerbstätiger Unternehmer oder abhängig beschäftigter Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich mit der Kapitalbeteiligung verknüpft. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung stellen ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit dar. Gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aber nicht strikt zu übernehmen; eine uneingeschränkte Parallelität gibt es insoweit nicht. Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Statusentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris).

Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des Geschäftsführers einer GmbH kommt es maßgeblich darauf an, ob der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH beteiligt, also Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht lediglich Fremdgeschäftsführer (ohne Gesellschafterstellung) ist, und welche Rechtsmacht ihm durch das Gesellschaftsrecht, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, zugewiesen ist. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, in juris). Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter (mitarbeitender) GmbH-Gesellschafter hat allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht regelmäßig zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder auch nur abzuschwächen, da - vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag - die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 2/14 R -, in juris m.w.N.). Der Prokurist (zur Prokura §§ 48 ff. Handelsgesetzbuch, HGB) einer GmbH, der weder zum Geschäftsführer bestellt worden ist noch über einen Kapitalanteil an der GmbH verfügt, ist regelmäßig abhängig beschäftigter Angestellter der GmbH.

Davon ausgehend ist die Tätigkeit, die der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin - seit deren Errichtung bzw. Tätigkeitsaufnahme zum 06.11.2007 - als Versicherungsmakler verrichtet hat, als abhängige und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:

Die Beklagte und die Sozialgerichte sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung an Beurteilungen (etwa) der ordentlichen Gerichte, hier des Landgerichts Karlsruhe in einem (Zivil-)Rechtsstreit zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht gebunden, haben diese Frage vielmehr eigenständig zu beurteilen, zumal für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren und das sozialgerichtliche Verfahren nicht der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz, sondern der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz) gilt und weder Behörden noch Sozialgerichte an das Vorbringen der Beteiligten gebunden sind (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X, bzw. § 103 SGG). Unerheblich ist auch, ob der Beigeladene zu 1) neben der sozialversicherungsrechtlich zu beurteilenden Tätigkeit bei der Klägerin (während der streitigen Zeit) möglicherweise als selbstständiger Versicherungsmakler tätig gewesen und in dieser Tätigkeit (weitere) Versicherungsverträge vermittelt und daraus Arbeitseinkommen erzielt hat; der Beigeladene zu 1) hat das in Abrede gestellt. In der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung findet (vom Sonderfall des § 5 Abs. 5 SGB V abgesehen) eine (konkret) tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Betrachtung statt (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R - sowie Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 R 2554/15 -, beide in juris).

Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung der vom Beigeladenen zu 1) verrichteten Tätigkeit als Versicherungsmakler sind die Verträge, die der Geschäftsführer der Klägerin (seinerzeit Firma R. F. e.K.) mit ihm unter dem 29.06.2007, 21.11.2007 (25.02.2008) und 02.08.2010 geschlossen hat; sie haben der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zugrunde gelegen. Deren Regelungen erlauben eine eindeutige statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für sich allein nicht. Man hat mit diesen Verträgen ersichtlich den rechtlichen Rahmen für die jeweils freiberufliche Tätigkeit zweier selbstständig erwerbstätiger Versicherungsmakler in Bürogemeinschaft schaffen wollen. Dafür spricht etwa § 2 der Verträge (Courtage), wonach der Beigeladene zu 1) für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge dieselben Courtagen erhalten soll wie die Firma R. F. e.K. und wonach er davon bestimmte Beträge als Beteiligung an den Personal- und Sachkosten des Maklerbüros abführen muss. Für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) bei der Firma R. F. e.K. spricht demgegenüber, dass der Beigeladene zu 1) gemäß § 1 der Verträge - für einen selbstständig erwerbstätigen Versicherungsmakler untypisch - grundsätzlich (von vertraglich festgelegten Ausnahmen abgesehen) ausschließlich über die Vertragspartner der Firma R. F. e.K. vermitteln und verwalten muss und Rechtsgeschäfte darüber hinaus nur mit deren Zustimmung vornehmen darf. Eine Regelung dieser Art betrifft nicht die eigenständige Tätigkeit zweier selbstständiger Versicherungsmakler, sondern ordnet den einen der Sache nach in den (fremden) Betrieb des andern ein. Gegen ein Gleichordnungs- und für ein Unterordnungsverhältnis spricht auch, dass dem Beigeladenen zu 1) Verträge bzw. Kunden "durch die Firma (R. F. e.K.) zur Betreuung und werblichen Nutzung übertragen" werden (§ 3 der Verträge). Der genannte Vertrags- bzw. Kundenbestand geht freilich nach 5 Jahren in den Bestand des Beigeladenen zu 1) über; dies - ebenso wie die Regelung, wonach der vom Beigeladenen zu 1) vermittelte Bestand dessen Eigentum sein soll - spricht wiederum für eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als freiberuflicher (selbstständiger) Versicherungsmakler.

Da die schriftlich abgeschlossenen Verträge, die der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch für die Zeit nach Errichtung der Klägerin zugrunde gelegen haben, eine unzweifelhafte sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ermöglichen und daneben mündliche Absprachen nicht getroffen worden sind, sind die tatsächlichen Umstände, unter denen der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin tätig geworden ist, letztendlich ausschlaggebend. Diese ergeben (auch) für den Senat das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Dass - jedenfalls - der Geschäftsführer der Klägerin die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt, sondern von einer Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als freiberuflicher, selbstständiger Versicherungsmakler (auch) nach Errichtung der Klägerin hat ausgehen wollen, ist nicht maßgeblich. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht (und den daraus ebenfalls folgenden gesetzlichen Arbeitnehmerrechten) steht nicht zur vertraglichen Disposition der Beteiligten. Der Wille der Beteiligten kann weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen. Er stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.

Gegen das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach Errichtung der Klägerin spricht zunächst maßgeblich, dass er weder an deren Stammkapital beteiligt noch organschaftlich zu deren (Mit-)Geschäftsführer bestellt worden ist. Der Beigeladene zu 1) hat seine (hier allein maßgebliche) Arbeitsleistung im Unternehmen weder als Gesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer noch als mitarbeitender Gesellschafter, sondern als mit Prokura versehener und als solcher typischerweise abhängig beschäftigter (sonstiger) Mitarbeiter erbracht. Die Prokura ist zudem zeitweise auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt worden (wie die Installation einer Telefonanlage für maximal 1.650,00 EUR), wobei dem Beigeladenen zu 1) zusätzlich für bestimmte Rechtsgeschäfte Rücksprache beim Geschäftsführer der Klägerin aufgegeben worden ist (Schreiben der Klägerin vom 03.01.2008).

Der Beigeladene zu 1) hat auch ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Wagniskapital hat er mangels Kapitalbeteiligung an der Klägerin nicht eingesetzt. Ein - auch von Arbeitnehmern vielfach vorgehaltenes - häusliches Arbeitszimmer (hier ab 01.01.2011) und die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) und eines privaten Telefons genügt für die Begründung eines sozialversicherungsrechtlich beachtlichen Kapitalrisikos nicht. Gleiches gilt für die Nutzung eigener (Arbeits-)Kleidung oder eines privaten PKW. In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen. Die wesentlichen Arbeitsmittel, namentlich die notwendige Firmensoftware (das Kundenverwaltungsprogramm "F."; dazu auch Senatsurteil vom 22.01.2014, - L 5 R 394/13 -, nicht veröffentlicht), hat die Klägerin gestellt. Dass dem Beigeladenen zu 1) dafür (nach wie vor) eine Kostenbeteiligung abverlangt worden ist, fällt angesichts der übrigen, für ein Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte ebenso wenig ausschlaggebend ins Gewicht wie eine etwaige Kostenbeteiligung des Beigeladenen zu 1) an (kleineren) Werbegeschenken der Klägerin (wie Kugelschreibern oder Linealen). Der Beigeladene zu 1) hat im Kern allein seine Arbeitskraft eingesetzt und dabei ersichtlich teilweise mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin, etwa Herrn F., zusammengearbeitet und im Wesentlichen die gleichen (Versicherungsvermittlungs-)Tätigkeiten wie diese verrichtet. Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist ihm nicht eröffnet gewesen (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Er hat für seine Arbeitsleistung zwar - für Arbeitnehmer eher untypisch - kein festes Arbeitsentgelt, sondern - wie während der Zeit vor Errichtung der Klägerin - die erwirtschafteten Courtagen anteilig erhalten. Das spricht für die (vom Geschäftsführer der Klägerin ersichtlich gewollte) Fortführung einer freiberuflichen Versicherungsmaklertätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach Errichtung der Klägerin, hat aber neben den für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der nunmehr gegründeten GmbH in der Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände nur geringes Gewicht, zumal auch Arbeitnehmer die Aussicht haben, durch Mehrarbeit ein höheres Arbeitsentgelt zu erzielen. Die Freiheit des selbstständig bzw. freiberuflich tätigen Dienstleisters tritt darin nicht notwendig hervor. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) bei seiner Vermittlungstätigkeit im Unternehmen der Klägerin wesentlich nach Vorgaben ihres Geschäftsführers arbeiten müssen, was mit der Tätigkeit eines freien Dienstleisters nicht vereinbar ist. Das geht für den Senat aus den Angaben insbesondere des Beigeladenen zu 1) überzeugend hervor. So hat der Beigeladene zu 1) ausschließlich Versicherungen solcher Versicherungsunternehmen vermitteln müssen, mit denen die Klägerin in Geschäftsbeziehung gestanden hat; das ist so auch in § 1 des Vertrags vom 29.06.2007 festgelegt und wird dadurch bestätigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1) Adressen potentieller Kunden ausgehändigt, die er sodann zu Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächen - wiederum bezogen auf Versicherungsunternehmen mit Geschäftsbeziehung zur Klägerin - aufgesucht hat. Das entspricht dem Bild eines angestellten und nicht eines freiberuflich tätigen Versicherungsmaklers. Dass die bereits genannte Vergütungsregelung auch das Risiko einschließt, mangels Vertragsabschlusses vergeblich gearbeitet zu haben, fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht und gibt der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) nicht das Gepräge einer unternehmerischen Dienstleistung. Für eine solche (freie) Dienstleistung hat der Beigeladene zu 1) auch nicht geworben und er ist auf dem einschlägigen Markt nicht als freiberuflicher Dienstleister mit eigenen Leistungsangeboten aufgetreten; auf den Werbegeschenken der Klägerin ist deren Firma aufgedruckt gewesen.

Unerheblich ist auch, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitsleistung weitgehend frei von (Fach-)Weisungen erbracht hat. Das beruht auf der Eigenart der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Das auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist insoweit verfeinert und es kann und muss im Arbeitsalltag vielfach gar nicht ausgeübt werden; sein Bestand bleibt davon freilich unberührt. Davon abgesehen sind dem Beigeladenen zu 1) aber auch Weisungen für die Arbeitsleistung erteilt worden. So ist ihm ersichtlich schon die Kleidung vorgeschrieben worden (keine Jeans, Hemd mit Krawatte oder feiner Rollkragenpullover) und der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1) wie den weiteren bei ihr tätigen Versicherungsmaklern Vorgaben für die Protokolle über Kundengespräche gemacht und eine Bürozeit (Arbeitsbeginn 9.00 Uhr) festgelegt. Urlaub hat der Beigeladene zu 1) absprechen bzw. vom Geschäftsführer der Klägerin genehmigen lassen müssen. Er hat während der Abwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin, etwa wegen von diesem wahrgenommener Kundengespräche, am Betriebssitz der Klägerin anwesend sein müssen. Dass der Beigeladene zu 1) auch andern Orts, insbesondere zu Hause, hat arbeiten dürfen, stellt für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nur ein schwaches Indiz dar. Darin tritt (wiederum) nicht die Freiheit des in einen fremden Betrieb nicht eingegliederten (Sub-)Unternehmers oder Dienstleisters hervor, sondern die Freiheit des Arbeitnehmers, die auf der Eigenart seiner Arbeitsleistung und auf der fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitswelt hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort beruht.

Die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) - sein Arbeitserfolg - ist vom Geschäftsführer der Klägerin wie bei Arbeitnehmern üblich kontrolliert worden. So haben ersichtlich wöchentliche Mitarbeiterbesprechungen stattgefunden, die auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), nicht anders als die Tätigkeit anderer Mitarbeiter, zum Gegenstand gehabt haben, und dem Beigeladenen zu 1) sind bei Erfolgen Belohnungen (Restaurantgutschein) gewährt und bei Misserfolg Rügen erteilt bzw. Berichtspflichten auferlegt worden; so hat der Beigeladene zu 1) etwa einen Bericht zum Thema "wo kann ich Krankenvollversicherungsverträge abschließen, wo kann ich Krankenversicherungszusatzversicherungen abschließen" abgegeben müssen (Protokoll über die Besprechung vom 01.02.2011). Der Beigeladene zu 1) ist zur Leistungssteigerung aufgefordert und hierfür sind Produktionszahlen festgelegt und er ist zu schnellerer Arbeitsweise und effektiverem Handeln angehalten worden (Schreiben der Klägerin vom 11.10.2008). Nach seinen Angaben in der Erörterungsverhandlung des SG vom 30.07.2014 hat der Geschäftsführer der Klägerin "nachgehakt", wenn der Beigeladene zu 1) nicht genügend Produktion gebracht habe. Für die Tätigkeit selbstständig erwerbstätiger Dienstleister ist all das untypisch. Diese Gesichtspunkte weisen vielmehr auf die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin hin. Dazu gehört auch die Pflicht zur Ableistung von Telefondienst am Betriebssitz der Klägerin, wobei deren Geschäftsführer insoweit ein Weisungsrecht auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ausgeübt hat, als er jeweils an Freitagen keinen Telefondienst hat leisten wollen und diesen den anderen Mitarbeitern, darunter dem Beigeladene zu 1), aufgetragen hat.

Im Außenkontakt der Klägerin ist der Beigeladene zu 1) nicht als selbstständiger Versicherungsmakler, sondern als Mitarbeiter der Klägerin hervorgetreten. Gegenüber den Kunden hat er sich, etwa bei Ableistung des Telefondienstes, als Mitarbeiter der Klägerin mit den Worten: "Firma R. F. GmbH, hier spricht " melden müssen. Die Protokolle über Kundengespräche (auch) des Beigeladenen zu 1) sind auf Papieren der Klägerin erstellt worden. Gegenüber den Versicherungsunternehmen ist der Geschäftsführer der Klägerin als alleiniger Ansprechpartner aufgetreten.

Dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütungsansprüche gegenüber der Klägerin offenbar durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Das Ausstellen einer Rechnung für Arbeiten in der EDV-Administration der Klägerin - offenbar steuerrechtlich motiviert - ist für das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht von Belang. Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer; die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Auch etwaige Haftungsfragen sind für das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht von maßgeblicher Bedeutung, zumal auch Arbeitnehmer einer, wenngleich eingeschränkten Haftung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011, - B 12 R 17/09 R -, in juris).

Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seit Errichtung der Klägerin finden sich damit zwar Gesichtspunkte, die für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als - in Bürogemeinschaft mit dem Geschäftsführer der Klägerin - freiberuflicher Versicherungsmakler sprechen, wie insbesondere die (fortgeführte) Vergütungsregelung mit einer Beteiligung an den Bürokosten. Insgesamt überwiegen aber auch nach Ansicht des Senats die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung festgestellt. Dass (besondere) Versicherungsfreiheitstatbestände erfüllt sein könnten, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin sind die Verfahrenskosten ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich eines Zeitraums von ca. 4 Monaten von insgesamt ca. 53 Monaten - die Bescheide abgeändert hat. Der Klägerin sind im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, der zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat, während die übrigen Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen; sie haben (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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