Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3230/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3187/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Anforderungen an bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen
als Voraussetzung der 30jährigen Verjährungsfrist (hier verneint).
Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft.
L 5 R 3187/15
S 8 R 3230/11
Im Namen des Volkes Urteil
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 für Recht erkannt:
als Voraussetzung der 30jährigen Verjährungsfrist (hier verneint).
Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft.
L 5 R 3187/15
S 8 R 3230/11
Im Namen des Volkes Urteil
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialabgaben für die Zeit von 1997 bis 2006 i.H.v. 239.900,26 EUR nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt drei Zehntel, die Beklagte trägt sieben Zehntel der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 344.143,10 EUR endgültig festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 344.143,10 EUR wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an Beschäftigte in ihren Personalwohnheimen (Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2010).
Die Klägerin ist Krankenhausträgerin. Während der streitigen Zeit (1997 bis 2010) unterhielt sie für ihre Beschäftigten 5 Personalwohnheime, die Personalwohnheime 1 und 2 der Klinik V. (PW1 und PW2), die Bauteile K und L der Klinik Sch. (BK und BL) und das Personalgebäude der Klinik St. G. (PG). Die Personalwohnheime waren baulich wie folgt beschaffen:
PW1: 15 Wohnräume mit 13,69 m² bis 15,29 m²;1 Küche mit 9,14 m²; 1 Dusche/1 Badewanne mit 2,09 m² bzw. 3,15 m²; 2 WC mit 1,22 m² bzw. 1,35 m²
PW2: 12 Wohnräume mit 16,32 m² bis 16,83 m²; 2 Aufenthaltsräume mit 17,16 m² bzw. 35,70 m²; 1 Küche mit 16,83 m²; 3 Duschen; 3 WC mit 1,04 m²
BK: 16 Wohnräume; 1 Küche; 2 Lagerräume/1 Abstellraum; 2 Duschen; 2 WC
BL: 11 Wohnräume mit 13,82 m² bis 14,31 m²; 1 Küche; 2 Duschen; 2 WC
PG: 14 Wohnräume; 1 Küche; 1 Aufenthaltsraum; 1 Dusche; 2 WC
Die Klägerin vermietete die Wohnheimplätze in den Personalwohnheimen an Auszubildende und andere Beschäftigte, zu einem geringen Teil auch an Dritte. Die von den Beschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) zu zahlende Miete wurde nach § 3 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16.03.1974 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 07.11.1974 und vom 14.11.1977 (TV-Personalunterkünfte) festgelegt.
Das Finanzamt V.-Sch. (im Folgenden: Finanzamt) führte Lohnsteuer-Außenprüfungen bei der Klägerin durch und erließ Haftungs- bzw. Nachforderungsbescheide vom 08.10.1998, 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 für den Prüfzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2010. Außerdem wurden Berichte über die Lohnsteuer-Außenprüfungen vom 23.01.1998, 30.04.1999, 16.11.2001 und 10.11.2006 angefertigt.
Im Bericht des Finanzamts vom 16.11.2001 heißt es (u.a.), die Klägerin unterhalte zu den Kliniken auf der Gemarkung der Stadt V.-Sch. mehrere Personalwohnheime, die fast ausschließlich von Arbeitnehmern der Klägerin bewohnt würden. Ein geringer Teil werde mit 10% Aufschlag fremdvermietet. Die Mieten der Arbeitnehmer würden nach § 3 TV-Personalunterkünfte bewertet. Danach richte sich der Quadratmeterpreis der Unterkunft nach Ausstattungsmerkmalen (Einteilung in 5 Wertklassen). Nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung habe der von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des genannten Tarifvertrages gezahlte Mietpreis für Unterkünfte i.S.d. Sachbezugsverordnung (SachBezV) unter den festgelegten Sachbezugswerten (§ 3 SachBezV) gelegen. Der Differenzbetrag sei gemäß § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als geldwerter Vorteil zu erfassen. Hinsichtlich der Sachbezugswerte sei zwischen der Zurverfügungstellung einer Unterkunft und einer Wohnung zu unterscheiden. Für die Unterkunft sei ein Sachbezugswert nach § 3 SachBezV festgelegt, die Wohnung sei nach § 4 SachBezV nicht mit einem festen Sachbezugswert, sondern mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Die Klägerin habe Zimmer mit Gemeinschaftsküchen und/oder Gemeinschaftswaschräumen an ihre Arbeitnehmer vermietet. Dafür sei zwingend der Sachbezugswert der SachBezV für Unterkünfte anzusetzen. Es erfolge keine Prüfung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall (Nachzuversteuern für 1997 bis 2000: 111.808 DM, 128.616 DM, 110.028 DM, 111.600 DM).
Im Bericht vom 10.11.2006 ist (u.a.) ausgeführt, bezüglich der Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer sei vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Finanzrechtsstreit wegen der Nachforderung von Lohnsteuern anhängig (Verfahren K 7 /01). Analog der letzten Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 sei im Einvernehmen mit dem Klinikum der geldwerte Vorteil anhand der monatlichen Abzugslisten 031, in welcher die Mieter der Personalwohnheime namentlich aufgelistet seien, ermittelt worden. Als Grundlage habe jeweils der Januar eines jeden Kalenderjahres gedient. Man habe die Anzahl der überlassenen Unterkünfte und die gezahlten Mieten getrennt nach Schülern und sonstigen Arbeitnehmern erfasst. Den gezahlten Mieten seien die entsprechenden Sachbezugswerte gegenübergestellt und der so ermittelte geldwerte Vorteil sei sodann auf das jeweilige Kalenderjahr hochgerechnet worden.
Mit Beschluss vom 20.10.2008 (- K 4 /08 -) stellte das FG Baden-Württemberg das Klageverfahren K 7 /01 ein; die Klägerin hatte die Klage zurückgenommen. Die Klägerin teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2009 mit.
Am 08.12.2010 schlossen die Klägerin und das Finanzamt eine (tatsächliche) Verständigung (Verständigungsvereinbarung). Darin ist ausgeführt, Gegenstand der Verständigung seien die steuerlichen Auswirkungen der Lohnsteueraußenprüfungen für die Jahre 1997 bis 2005 sowie die lohnsteuerliche Behandlung der Nutzung der Personalwohnheime in den Folgejahren ab 2006. Vor dem Hintergrund eines nur schwer ermittelbaren Sachverhaltes und der Herstellung des Rechtsfriedens, indem der Arbeits- und Zeitaufwand für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf ein vertretbares Maß beschränkt werden soll, werde folgende (auszugsweise wiedergegeben) Vereinbarung getroffen:
1. Für die Jahre bis einschließlich 2003 bleibt die bisherige Rechtsauffassung des Finanzamts hinsichtlich der Berechnung der geldwerten Vorteile für die Wohnraumüberlassung unverändert.
Im Jahr 2004 wurde § 3 der SachBezV um einen neuen Absatz 3 ergänzt, wonach eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden kann, wenn nach Lage des Einzelfalles der Ansatz des Sachbezugswerts unbillig wäre. Vor diesem Hintergrund wird für die Jahre 2004 ff. davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung der gezahlten Miete vom Sachbezugswert um mindestens 30 % von einer Unbilligkeit im Sinne der SachBezV auszugehen ist. Daraus folgt, dass die ortsübliche Miete als Bezugsgröße zum Ansatz kommt und der geldwerte Vorteil sich in diesen Fällen aus der Differenz zwischen ortsüblicher und tatsächlich gezahlter Miete errechnet. Es besteht Einigkeit darüber, dass die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprechen, zumal diese - zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags - auch fremden Mietern in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für die mit den Auszubildenden vereinbarten Mieten.
Diese rechtliche Würdigung gilt dem Grunde nach auch für die zukünftigen Jahre, solange die betreffenden Personalwohnheime in unverändertem baulichen Zustand weiterbetrieben werden. Ab 2011 sind allerdings die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Gewährung geldwerter Vorteile beim Arbeitnehmer als laufender Arbeitslohn zu versteuern, ...
... Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2004 bis 2009 ergaben sich Steuerbeträge von 40.547,31 EUR (daneben noch offene Steuerbeträge für die Jahre 2001 bis 2003 von 120.829,12 EUR).
Am 08.03.2010 fand im Zuge einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin (Auswertung der Prüfberichte des Finanzamts vom 03.02.1998, 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006) eine Schlussbesprechung statt. Im darüber erstellten Protokoll ist unter der Überschrift "Personalwohnheime (Jahre 1997 bis 2005)" ausgeführt, nach den Feststellungen des Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfungen vom 25.03.2001, 03.12.2001 und 21.11.2006 Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Die Prüfberichte/Bescheide des Finanzamts seien jedoch hinsichtlich der geldwerten Vorteile für Personalwohnheime (weiterhin) streitbefangen. Eine unanfechtbare Entscheidung über den Einspruch/die Klage (wie für die Jahre 1995 und 1996) habe im Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegen. Die beitragsrechtliche Auswertung der streitbefangenen Teile der Prüfberichte/Bescheide des Finanzamts werde bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Steuerstreitverfahren zurückgestellt. Es werde gebeten sicherzustellen, dass die bestandskräftige Einspruchsentscheidung des Finanzamts/das rechtskräftige Urteil des FG unmittelbar nach Eingang sozialversicherungsrechtlich ausgewertet werde. Die nachzuzahlenden Beiträge seien bei bestandskräftigen Einspruchsentscheidungen bzw. bei rechtskräftigen Urteilen bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der der Bestandskraft des Bescheides bzw. der Rechtskraft des Urteils folge, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Bei Fragen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung möge sich die Klägerin mit der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Sofern keine Auswertung erfolge, werde darauf hingewiesen, dass ggf. Säumniszuschläge fällig würden. Anlässlich der nächsten Betriebsprüfung werde man die ordnungsgemäße Auswertung überprüfen. Die Klägerin habe die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich ihrer Personalwohnheime nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere keine personenbezogenen Aufzeichnungen geführt. Daher könne die Versicherungspflicht bzw. die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht festgestellt werden. Die Beiträge, die auch den Zuschlag für Kinderlose als Teil des Pflegeversicherungsbeitrags enthielten, und auch die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) seien daher gemäß § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte zu ermitteln (Summenbeitragsbescheid). Die Sozialversicherungsbeiträge würden nach dem Verhältnis der Anzahl der Krankenkassenmitglieder auf die Krankenkassen verteilt. Zur Frage der Verjährung heißt es in dem Protokoll, wegen der engen Anknüpfung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichts oder Bescheids der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Klägerin als Beitragsschuldnerin hätte aufgrund des Prüfberichts bzw. Bescheids der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugs- oder Prüfstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorliege. Nach den Feststellungen des Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Zu Säumniszuschlägen heißt es in dem Protokoll, bei dem Sachverhalt Personalwohnheim habe die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt, da diese bereits anlässlich einer früheren Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger beanstandet worden sei (Prüfberichte/Bescheide vom 18.10.2002 und 19.03.2007). Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu zahlen. Säumniszuschläge seien hier ab November 2008 zu erheben, nachdem die Klägerin ihre (beim FG Baden-Württemberg im Verfahren K 7 /01 erhobene) finanzgerichtliche Klage am 20.10.2008 zurückgenommen habe.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 legte die Klägerin der Beklagten Kopien (u.a.) der Haftungs- und Nachforderungsbescheide des Finanzamts für die Jahre 2001 bis 2010 sowie die mit dem Finanzamt abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 vor. Sie führte aus, hinsichtlich der Personalwohnheime sei streitig gewesen, ob in allen Fällen und Jahren der jeweilige geldwerte Vorteil im Vergleich zum maßgeblichen Sachbezugswert gemäß § 3 SachBezV zu ermitteln sei oder ob die ortsübliche Miete - als hier gegenüber dem Sachbezug niedrigerer - Vergleichsmaßstab angesetzt werden müsse. In der mit dem Finanzamt getroffenen Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 habe man festgelegt, dass für die Jahre bis einschließlich 2003 stets der Sachbezugswert als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Für die Jahre ab 2004 sei wegen der Änderung der SachBezV in näher definierten Fällen der geldwerte Vorteil gemäß § 3 Abs. 3 SachBezV unter Ansatz der ortsüblichen Miete als Bezugsgröße zu ermitteln. Es werde beantragt, die vom Finanzamt aufgrund der Verständigungsvereinbarung festgestellten Werte auch für Zwecke der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde zu legen. Für die ebenfalls sozialversicherungsrechtlich noch offenen Jahre 1997 bis 2003 bitte man, die vom Finanzamt in den jeweiligen Lohnsteuer-Außenprüfungen bereits festgestellten Werte nunmehr auch für Zwecke der Sozialversicherung anzuwenden.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, vom 18.04.2011 bis 19.04.2011 eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Klägerin werde gebeten, insbesondere Lohn- und Gehaltskonten aller Arbeitnehmer sowie monatliche Brutto-/Nettoabrechnungen, Beitragsabrechnungen, Beitragsnachweise, Sonstige Unterlagen, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt einschließlich gewährter Sonderzuwendungen gäben, und Quellenunterlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils durch die verbilligte Überlassung von Wohnheimplätzen in den Personalwohnheimen (2006 bis 2010) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19.04.2011 legte die Klägerin der Beklagten Excel-Listen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten der bei ihr beschäftigten Auszubildenden und anderen Arbeitnehmern vor. Außerdem teilte sie mit, für die Jahre 1997 bis 2010 lägen zu den Personalwohnheimen keine personenbezogenen Aufzeichnungen mehr vor; die einschlägigen Unterlagen seien teilweise vernichtet bzw. wegen eines Wechsels des Lohnabrechnungsprogrammes nicht mehr vorhanden. Es gebe lediglich Auswertungen für den Januar eines jeden Jahres. Die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge einvernehmlich gemäß § 28f SGB IV durch Summenbeitragsbescheid. Die beitragspflichtigen Entgelte für den Zeitraum 1997 bis 2003 seien anhand der vom Finanzamt ermittelten Daten (Hochrechnung der jeweiligen Januarwerte auf das Gesamtjahr) übernommen worden. Für den Zeitraum 2004 bis 2010 würden die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte anhand der Excel-Listen für den jeweiligen Januarmonat ermittelt und sodann (ebenfalls) auf das Gesamtjahr hochgerechnet. Man habe (mit dem zuständigen Betriebsprüfer) verabredet, für "normale" Mitarbeiter (nicht für Auszubildende) folgende Abschläge aufgrund von Versicherungsfreiheit bzw. Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen: KV/PV 35 %, RV 40 %, ALV 15 %.
Mit nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 02.05.2011; keine Äußerung der Klägerin) ergangenem Bescheid vom 30.05.2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, Sozialabgaben i.H.v. 344.143,10 EUR (darin enthalten Säumniszuschläge i.H.v. 2.181,00 EUR) nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitsentgelts richte sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Bei den vom Finanzamt durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfungen hätten sich (wie aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheiden und Berichten des Finanzamts bzw. der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 hervorgehe) Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Folgen hätten. Für die Gewährung von Unterkunft in Personalwohnheimen müssten Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet werden. Die Personalwohnheime der Klägerin stellten Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. Sozialversicherung dar, da die Heimbewohner über Einzelzimmer verfügten, Küche und sanitäre Einrichtungen jedoch mit durchschnittlich zehn anderen Heimbewohnern gemeinsam nutzten. Während der Jahre 1997 bis 2010 habe die Klägerin ihren Beschäftigten Zimmer in den Personalwohnheimen gegen Zahlung einer Miete nach Maßgabe des TV-Personalunterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Miete habe unter den Sachbezugswerten gelegen. Die Differenz zwischen der gezahlten Miete und dem amtlichen Sachbezugswert stelle beitragspflichtiges Entgelt dar. Eine personenbezogene Nachberechnung der Sozialabgaben sei mangels Aufzeichnungen nicht möglich. Es lägen nur die für die Lohnsteuer-Außenprüfung angefertigten Auswertungen für den Januar eines jeden Jahres vor. Die Nachforderung werde daher im Einverständnis mit der Klägerin durch Summenbeitragsbescheid festgesetzt. Man habe zur Ermittlung der beitragspflichtigen Entgelte zwei Gruppen gebildet und zwischen Unterkünften für Auszubildende und für sonstige Beschäftigte unterschieden. Da die Auszubildenden regelmäßig das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, werde für sie vom amtlichen Sachbezugswert ein Abschlag vorgenommen. Bei den sonstigen Beschäftigten der Klägerin seien vom ermittelten beitragspflichtigen Entgelt Abschläge für versicherungsfreie Beschäftigte bzw. solche Beschäftigte, die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hätten, vorzunehmen. Hinsichtlich der Beitragsnachforderung aufgrund des geldwerten Vorteils durch Unterbringung in Personalwohnheimen für die Jahre 1997 bis 2000 habe die Klägerin aufgrund des Lohnsteuerprüfberichtes/Lohnsteuerhaftungsbescheids des Finanzamts Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Sie sei außerdem in Bescheiden bzw. Prüfmitteilungen vom 18.10.2002, 19.03.2007 und 17.03.2010 darauf hingewiesen worden, dass bei Rechtskraft der streitigen Lohnsteuerprüfberichte eine zeitnahe Auswertung für den Bereich der Sozialversicherung zu erfolgen habe. Die Lohnsteuerbescheide mit den Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien mit Rücknahme der Einsprüche am 08.12.2010 rechtskräftig geworden. Die Klägerin habe die Unterlagen aber erst am 22.03.2011 zur Auswertung eingereicht; daher seien Säumniszuschläge zu erheben (Januar bis März 2011).
Am 01.06.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, ihre Personalwohnheime würden von ihren Auszubildenden und anderen Beschäftigten als Gemeinschaftsunterkünfte genutzt. Eine Unterkunft bestehe aus einem Einzelzimmer; Küche und sanitäre Einrichtungen nutzten jeweils bis zu 15 Heimbewohner gemeinsam. Die Miete werde nach Maßgabe des § 3 TV-Personalunterkünfte berechnet. Sie habe in den Jahren 1997 bis 2010 zwischen 77,24 EUR und 150,33 EUR monatlich betragen, abhängig von der Größe der Zimmer und auch davon, ob der Mieter Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter gewesen sei. Der Anwendung des gesetzlichen Sachbezugswerts für die Zeit von 2004 bis 2010 stehe die Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) entgegen, da ein über die Mietzahlung hinausgehender geldwerter Vorteil nicht gewährt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.08.2005, - IX R 10/05 -, in juris) scheide ein geldwerter Vorteil durch verbilligte Wohnraumüberlassung regelmäßig aus, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis überlasse, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der jeweiligen Gemeinde liege. Das sei anzunehmen, wenn die gezahlte Miete der ortsüblichen Miete für Unterkünfte vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung entspreche. Die Werte der SachBezV bzw. der SvEV seien nicht anzuwenden, wenn sie sich bei Zugrundelegung der Umstände am Wohnort, des Zustands sowie der Ausstattung der Unterkünfte und der mehrheitlichen Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen als offensichtlich unzutreffend erwiesen. Die danach maßgebliche Miete sei grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen. Es könnten und müssten jedoch auch andere Kriterien, wie etwa tarifvertragliche Verpflichtungen, berücksichtigt werden. Die Werte des § 3 Abs. 1 SachBezV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV lägen hier weit über der ortsüblichen Miete für eine Unterkunft der in Rede stehenden Art. Gleichwohl habe die Beklagte eine Billigkeitsprüfung unterlassen. Ihre (der Klägerin) Personalunterkünfte hätten Wohnflächen zwischen 12,56 m² und 19,24 m². Der Gesetzgeber sei bei der pauschalen Bewertung von Unterkünften offenbar von einem Durchschnittswert von etwa 20,00 m² ausgegangen, bei dem ggf. auch Mehrfachbelegung möglich sei. Die durchschnittliche Wohnfläche ihrer Personalunterkünfte betrage 14,00 m² bis 15,00 m². Die Unterkünfte verfügten weder über eigene WCs und Bäder noch über eigene Küchen. Diese würden als Gemeinschaftseinrichtung von bis zu 15 Heimbewohnern gemeinschaftlich genutzt. Qualifizierte Mitarbeiter, wie Ärzte, hätten sich geweigert, wegen deren Einfachheit in den Personalunterkünften untergebracht zu werden. Die von der Beklagten angesetzten Werte bewirkten angesichts der Größe und Qualität der Personalwohnheime die verfassungswidrige Belegung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte mit Abgabenpflichten. Für die Zeit von 2004 bis 2010 habe die Beklagte insgesamt Sozialabgaben i.H.v. 186.023,88 EUR zu Unrecht nachgefordert. Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erzielten Arbeitsentgelts grundsätzlich nach dem Steuerrecht richte, müsse zudem die Verständigungsvereinbarung, die sie am 08.12.2010 mit dem Finanzamt abgeschlossen habe, angewendet werden. Die gezahlten Mieten entsprächen auch dem maßgeblichen Tarifvertrag (TV-Personalunterkünfte). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen, der besonderen Umstände vor Ort, wie Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten, sowie der nicht ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen und der steuerlichen Bewertung durch das Finanzamt habe sie den Sachverhalt nicht anders beurteilen können als im TV-Personalunterkünfte vorgesehen. Nach Maßgabe des TV-Personalunterkünfte betrage die Quadratmetermiete für Personalunterkünfte ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,92 EUR. Von nicht ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen werde ausgegangen, wenn, wie hier, für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette oder ein Bad oder eine Dusche zur Verfügung stehe (§ 3 Abs. 3 TV-Personalunterkünfte). Die Quadratmetermiete für Personalunterkünfte mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen betrage 7,67 EUR. Sie habe die Quadratmetermiete für Auszubildende auf 6,73 EUR und für andere Beschäftigte auf 7,67 EUR angesetzt. Hinsichtlich der Nachforderung für die Zeit von 1997 bis 2006 werde außerdem Verjährung eingewandt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Bewusstsein oder dem Willen gehandelt, den zuständigen Behörden geldwerte Vorteile, die sie ihren Mitarbeitern gewähre, nicht zu offenbaren. Hier gehe es ersichtlich auch um ungeklärte Rechtsfragen, über die seinerzeit vor dem FG gestritten worden sei und die Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs geworden seien. Wie man dem Nachforderungsbescheid vom 30.05.2011 entnehmen könne, gehe auch die Beklagte selbst offenbar davon aus, dass sie erst ab Bestandskraft der Steuerbescheide (bzw. seit der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010) Kenntnis von der Abgabenpflicht gehabt habe. Deswegen seien auch Säumniszuschläge nicht zu erheben.
Unter dem 15.06.2011 und 22.08.2011 führte der zuständige Betriebsprüfer der Beklagten (in Stellungnahmen zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin) aus, die Betriebsprüfung habe nur die Auswertung der Steuerunterlagen des Finanzamts zum Gegenstand gehabt. Für die Zeit ab 2004 vertrete er eine andere Auffassung als das Finanzamt, da nach Besichtigung der Unterkünfte der Sachbezugswert weit unterhalb des tatsächlichen Mietpreises liege. Bei den Unterkünften handele es sich um ein Schwesternwohnheim, in dem es nur Einzelzimmer mit einer Wohnfläche von 15 m² und Fenstern gebe. Die Zimmer verfügten über eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten. Nebenkosten für Wasser, Abfall, Heizung oder Strom fielen nicht an. Die Küchen und Sanitärräume befänden sich im jeweiligen Stockwerk und würden von den Bewohnern des Stockwerks (etwa 10 bis 12) gemeinsam genutzt. Flure und Gemeinschaftsräume würden von Reinigungskräften der Klägerin gereinigt. Die Ausstattung sei überdurchschnittlich, da etwa Duschkabinen vorhanden seien und die Küchen über alle gängigen Elektrogeräte verfügten. Ein Aufzug sei vorhanden. Das Gebäude sei gut gepflegt und befinde sich in gutem Bauzustand. Der Mietwert (ortsübliche Miete) liege weit über den Sachbezugswerten und damit auch weit über den bisher gezahlten Mieten für Unterkünfte. Die Öffnungsklausel in der SachBezV sei nicht anzuwenden. Billigkeitsgründe lägen insoweit nur vor, wenn die Unterkunftskosten (ortsübliche Miete zuzüglich Nebenkosten) niedriger seien als die jeweiligen Sachbezugswerte. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe große möblierte Zimmer ohne Nebenkosten für einen Mietpreis von durchschnittlich 100,00 EUR monatlich vermietet. Das sei für V.-Sch. keine angemessene Miete. Außerdem würden alle sonstigen Kosten (für Gemeinschaftsräume, Nebenkosten, Aufzug) bei der Berechnung der Miete nicht berücksichtigt. Nach Angaben des für die Lohnabrechnung zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, mit dem er das Wohnheim am Standort V. besichtigt habe, seien alle 3 Wohnheime der Klägerin miteinander vergleichbar.
In einer E-Mail der Beklagten an den zuständigen Betriebsprüfer vom 22.08.2011 heißt es (u.a.) das Finanzamt habe mitgeteilt (Aktenvermerk über ein Telefongespräch vom 22.08.2011), seine Entscheidung habe (ebenfalls) auf Besichtigungen beruht. Diese hätten ergeben, dass die Wohnheime veraltet seien und keinen aktuellen Ausstattungsstand hätten. Im Übrigen stehe das Klinikum nebst Wohnheimen vor dem Abriss bzw. Neubau. Deswegen habe das Finanzamt die Öffnungsklausel (der SachBezV) angewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 (zuvor Ablehnung eines Aussetzungsantrags der Klägerin durch Bescheid vom 08.08.2011) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, man müsse zwischen Unterkunft und Wohnung unterscheiden. In einer Wohnung könne ein selbstständiger Haushalt geführt werden, in einer (bloßen) Unterkunft nicht. Für Unterkünfte werde ein amtlicher Sachbezugswert bestimmt, für Wohnungen sei der örtliche Mietpreis maßgeblich. Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte freie Unterkunft sei nach Art und Größe dem beheizbaren Zimmer eines Untermieters vergleichbar. Gemeinschaftsunterkünfte seien etwa Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime oder Kasernen. Kennzeichnend hierfür sei, dass Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten oder Küchen gemeinsam genutzt würden. Die bloße Mehrfachbelegung einer Unterkunft qualifiziere sie nicht zur Gemeinschaftsunterkunft. Die Personalwohnheime der Klägerin seien sozialversicherungsrechtlich als Gemeinschaftsunterkünfte einzustufen, da die Bewohner über Einzelzimmer verfügten und Küche und sanitäre Anlagen mit (durchschnittlich zehn) anderen Bewohnern gemeinsam nutzten. Der geldwerte Vorteil der Wohnheimnutzung sei als Sachbezug nach der SachBezV zu bewerten. Ihr Betriebsprüfer habe sich bei der Betriebsprüfung am Standort V. (der Klägerin) von Zustand und Ausstattung des Wohnheims einen persönlichen Eindruck verschafft. Der für die Lohnabrechnung zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe bestätigt, dass alle Wohnheime miteinander vergleichbar seien. Danach verfügten alle Personalwohnheime über abschließbare Einzelzimmer (15 m² Fläche) mit Fenstern. Die Zimmer hätten jeweils eigene Klingeln und eigene Briefkästen. Nebenkosten für Wasser, Abfall, Heizung oder Strom müssten die Mieter nicht zahlen. Küchen und Sanitärräume lägen auf der jeweiligen Etage. Flure und Gemeinschaftsräume würden vom Reinigungspersonal der Klinik gereinigt. Die Ausstattung sei für Unterkünfte überdurchschnittlich, da etwa Duschkabinen vorhanden seien und die Küchen über alle gängigen Elektrogeräte verfügten. Für V.-Sch. lägen seit 1992 keine aktuellen Mietwerttabellen mehr vor. Man könne der vom Finanzamt bei der steuerrechtlichen Bewertung aus Billigkeitsgründen vorgenommenen Anwendung der Öffnungsklausel in der SachBezV für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht folgen. Billigkeitsgründe, die gegen die Anwendung der Sachbezugswerte sprächen, seien (entgegen der Auffassung des Finanzamts) nicht erkennbar. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sei auch bei bedingtem Vorsatz des Beitragsschuldners anzuwenden. Bedingten Vorsatz nehme man für den vom Lohnsteuerhaftungsbescheid erfassten Zeitraum an. Aus den Prüfberichten/Bescheiden des Finanzamts vom 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 habe sich eine Steuernachforderung wegen der Zurverfügungstellung von Personalunterkünften ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Die Klägerin habe gegen diese Bescheide (der Jahre 2001 bis 2010) im Hinblick auf die steuerliche Feststellung des geldwerten Vorteils der Überlassung von Personalunterkünften und deren Sachbezugswert zwar Einspruch erhoben. Ungeachtet dessen habe sie jedoch davon ausgehen können, dass ihre beitragsrechtliche Beurteilung ebenfalls unzutreffend sei. Sie sei in Bescheiden bzw. Prüfmitteilungen vom 18.10.2002, 19.03.2007 und 17.03.2010 auf beitragsrechtliche Konsequenzen hingewiesen worden und sie habe aufgrund des bei den Finanzbehörden gegen die Lohnsteuerbescheide anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens und der vorausgegangenen Hinweise gewusst, dass die Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide bzw. der Prüfberichte der Finanzbehörden auch Beitragsnachforderungen begründen könne. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt ein enger Zusammenhang bestehe, da der Lohnsteuerhaftungsbescheid bzw. der Lohnsteuerprüfbericht zu den prüfrelevanten Unterlagen gehöre, die der Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen vorlegen müsse. Die Klägerin habe damit die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Lohnsteuerbescheide mit Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien am 08.12.2010 bestandskräftig geworden. Die Klägerin habe die Unterlagen zur Auswertung aber erst am 22.03.2011 eingereicht. Daher seien auch zu Recht Säumniszuschläge erhoben worden.
Am 11.11.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie trug ergänzend vor, mit dem TV-Personalunterkünfte sei eine einheitliche Regelung für die Bewertung von Personalunterkünften geschaffen worden. Der Landesverband der Krankenhausträger Baden-Württemberg habe ihr die Mietwerte jeweils in Anlehnung an die jährlich anzupassenden Sachbezugswerte mitgeteilt. Die Miete für Personalunterkünfte habe im Jahr 2010 zwischen 77,24 EUR und 150,33 EUR monatlich betragen, abhängig von der Größe der Räume, dem jeweiligen Personalwohnheim und der Eigenschaft des Mieters als Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter. Daraus ergäben sich Quadratmetermieten für 2010 von 6,73 EUR bis 7,67 EUR. Die ortsübliche Vergleichsmiete in V.-Sch. betrage für Wohnungen, nicht für Wohnheime, 7,49 EUR pro m² (Warmmiete, Stand 2012). Die verbilligte Überlassung von Wohnraum (Gunstmiete) müsse ihren Rechtsgrund im jeweiligen Arbeitsverhältnis haben und Ertrag der Arbeitskraft sein. Der Vorteil (verbilligte Miete) müsse mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt werden. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Ihr sei es im Hinblick auf die Anwendung des TV-Personalunterkünfte nicht darum gegangen, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Gründen günstige Unterkünfte anzubieten. Sie habe auch nur aus Gründen der Vereinheitlichung und (Verwaltungs-)Vereinfachung auf die Erhebung von Nebenkosten verzichtet und alle Mieter der Personalwohnheime gleich behandeln wollen. Für die Einstufung einer Miete als Gunstmiete komme es schließlich darauf an, ob und in welchem Umfang vergleichbare Unterkünfte auch an Dritte, ggf. unter dem üblichen Mietzins, vermietet worden seien (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.05.2011, - VI R 65/09 -, in juris). Hier hätten durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Gunstmieten nicht vorgelegen. Weder im jeweiligen Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag oder in anderen Vereinbarungen sei festgelegt worden, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf verbilligte Unterkunft hätten. Die Unterkünfte in ihren Personalwohnheimen würden teilweise auch an Dritte vermietet. Der geringfügige Mietaufschlag von 10% solle ausschließlich den höheren Verwaltungsaufwand bei Drittvermietung abgelten und weise nicht auf verbilligte Überlassung an die Beschäftigten hin. Die Beklagte habe die Billigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 SachBezV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV zu Unrecht nicht angewandt. Die Diskrepanz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem tatsächlichen Mietwert sei hier so erheblich, dass das Festhalten am Sachbezugswert unzumutbar und daher unbillig sei. Das habe auch das Finanzamt erkannt und zur Grundlage der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 gemacht. Wolle die Beklagte davon für das Sozialversicherungsrecht abweichen, müsse sie eine entsprechende eigenständige Prüfung vornehmen, was hier aber nicht geschehen sei. Die Beklagte habe sich lediglich auf Auskünfte ihres Betriebsprüfers gestützt; das genüge nicht. Ihre Personalwohnheime befänden sich zwar alle in ähnlichem - einfachem - Zustand. Allerdings habe der Betriebsprüfer der Beklagten seinerzeit nur eines der Wohnheime, und zwar das am besten ausgestattete Wohnheim (PW2), in Augenschein genommen. Ausstattung, Zimmergröße und Belegung der Wohnheime seien nicht vergleichbar (etwa unterschiedliche Zahl von Badewannen und Duschen) und müssten differenziert betrachtet werden, wie aus dem (vorgelegten) Bildmaterial hervorgehe. Die Personalunterkünfte seien in ihrem tatsächlichen Zustand nicht ohne Weiteres frei vermietbar. Die Anwendung des jeweiligen Sachbezugswerts sei daher offensichtlich nicht angemessen. Die Beklagte sei zudem von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. So gebe es nicht für jedes Zimmer eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten; die Ausstattung der Zimmer sei, wie das (vorgelegte) Bildmaterial ebenfalls belege, auch nicht überdurchschnittlich. Teilweise teilten sich bis zu 15 Personen ein Bad und eine Küche. In den Küchen gebe es einen Kühlschrank mit abschließbaren Fächern und abschließbare Schränke. Die Küchen würden jedoch kaum genutzt, da den Beschäftigten eine Kantine zur Verfügung stehe. Kosten für Stellplätze oder Garagen seien im Mietpreis nicht enthalten. Da die Anwendung der Sachbezugswerte zu unbilligen Ergebnissen führe, hätte die Beklagte eine auf den Einzelfall und auf jedes Wohnheim gesondert bezogene Ermessensentscheidung zur Billigkeitsfrage treffen müssen. Diesen Anforderungen würden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Die Beklagte hätte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zudem die Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt berücksichtigen müssen. Die in den angefochtenen Bescheiden festgehaltenen Ermessenserwägungen seien insgesamt unzureichend. Die - zum Vergleich heranzuziehende - Quadratmetermiete für Personalunterkünfte der Polizeifachschule V.-Sch., die sich auf dem neuesten Stand befinde, betrage 9,75 EUR; alle Zimmer verfügten aber jeweils über Toilette und Bad/Dusche. Die Partner des TV-Personalunterkünfte hätten bei der Vereinbarung der Quadratmetermieten unterstellt, dass diese als ortsübliche Miete im Sinne des Lohnsteuerrechts anzusehen und daher Differenzbeträge zwischen tatsächlicher und ortsüblicher Miete nicht zu versteuern seien (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.1986, - XI 112/82 - und vom 18.04.1986, - XI (VI) 178/80 -). Personalunterkünfte, zumal in dem Zustand ihrer Wohnheime, seien auch nicht ohne Weiteres frei vermietbar. Insgesamt sei daher ein Vergleich mit den Sachbezugswerten oder gar dem freien Wohnungsmarkt nicht statthaft; niedrigere Mieten als die Sachbezugswerte seien zwingend notwendig, um den Leerstand der Personalunterkünfte zu vermeiden. Die bundeseinheitlich geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen über die Bewertung der Personalunterkünfte (im TV-Personalunterkünfte; danach 2011 Quadratmetermiete für Personalunterkünfte, wie hier, ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,92 EUR) trügen den Verhältnissen am besten Rechnung, da sie auf Wohnheime und den Krankenhausbetrieb zugeschnitten seien. Daher sei anzunehmen, dass die im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mieten dem Mietniveau in V.-Sch. für vergleichbare Bauten (Baujahr 1961 bis 1970) entsprächen. Ihre Bindung an die Regelungen des TV-Personalunterkünfte und das Grundrecht der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, GG) verdeutlichten zusätzlich, dass die Werte der SachBezV nicht der Billigkeit entsprächen, da die entsprechend niedrigeren Mieten in Tarifverhandlungen durchgesetzt worden seien. Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV liege stets vor, wenn der Arbeitgeber höhere Werte habe (kollektiv-)arbeitsrechtlich nicht durchsetzen können. Der Tarifvertrag indiziere insoweit die Unbilligkeit der normierten Werte und bilde den Maßstab für die Vergleichsmiete. Andernfalls müssten die Arbeitgeber das Risiko von Beitragsnachzahlungen tragen, obwohl sie andere Mietwerte als tarifvertraglich festgelegt nicht ansetzen dürften. Schließlich seien die Nachforderungen für die Jahre 1997 bis 2003 verjährt. Bedingter Vorsatz liege nicht vor, da sie entsprechend ihren tarifvertraglichen Verpflichtungen Mieteinnahmen sozialrechtlich angemeldet, versteuert und abgeführt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Arbeitnehmern gewährte geldwerte Vorteile verschweigen wollen. In den von der Beklagten angeführten Prüfberichten des Finanzamts werde mitunter darauf verwiesen, dass steuerrechtliche Fragen noch nicht geklärt und eine Beurteilung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstreitverfahrens zurückgestellt werden müsse. Seinerzeit sei sie der festen Überzeugung gewesen, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahlen seien. Insoweit könne man ihr allenfalls Fahrlässigkeit, jedoch keinen bedingten Vorsatz vorwerfen. Ihre Mitarbeiter hätten nicht gegen besseres Wissen gehandelt. Auch Säumniszuschläge seien deshalb nicht zu erheben.
Die Klägerin legte Lichtbilder der Personalunterkünfte (Zimmer, Bäder, Küchen u.a.) sowie Grundrisse der Personalwohnheime vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Am 12.09.2012 fand eine Erörterungsverhandlung des SG statt
Mit Urteil vom 18.06.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Beklagte habe die Nachforderung (im Einverständnis der Klägerin) zu Recht durch Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV) festgesetzt und für die Berechnung des Nachforderungsbetrags zu Recht die vergünstigte Überlassung von Gemeinschaftsunterkünften an Auszubildende und sonstige Beschäftigte der Klägerin nach Maßgabe der SachBezV bzw. der SvEV (ab 2007) bewertet. Außerdem seien zu Recht auch Säumniszuschläge erhoben worden. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Vermietung der Zimmer in den Personalwohnheimen der Klägerin sei dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zuzurechnen, weshalb die Differenz zwischen den jeweiligen Sachbezugswerten und dem Mietpreis als beitragspflichtiges Entgelt einzustufen sei; das folge schon aus der von der Klägerin geltend gemachten Bindung an die Regelungen des TV-Personalunterkünfte. Dass Zimmer teilweise auch an Dritte vermietet worden seien, ändere daran nichts. Das habe nur in geringem Umfang stattgefunden und die Klägerin habe von Dritten eine höhere Miete gefordert. Das Vorbringen der Klägerin, der Mietaufschlag bei Drittvermietung habe der Abgeltung höheren Verwaltungsaufwands gedient, sei kaum nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, worin der höhere Verwaltungsaufwand habe bestehen sollen. Die Beklagte sei an die Verständigungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Finanzamt nicht gebunden, unbeschadet dessen, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Steuerrechts richte (§§ 14, 17 SGB IV). Die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 SachBezV sei erst zum 01.01.2004 eingeführt worden; für die Zeit davor hätten daher die jeweiligen Sachbezugswerte zwingend angewendet werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2007, - VI R 74/04 -, in juris). Für die Zeit danach gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Sachbezugswerten seien nicht erfüllt. § 2 SvEV (ebenso zuvor § 3 SachBezV) unterscheide zwischen der Bewertung von Wohnungen und der Bewertung von Unterkünften. Für Wohnungen sei der (angepasste) ortsübliche Mietpreis als Sachbezugswert maßgeblich, für Unterkünfte gelte der jeweils festgelegte Sachbezugswert, ggf. vermindert um Abschläge bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. bei der Unterbringung von Auszubildenden (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 SvEV). Eine Wohnung sei eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden könne; als Unterkunft einzustufen sei (etwa) Wohnraum unter Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche. Die Beklagte habe die Zimmer in den Personalwohnheimen der Klägerin danach zu Recht als Unterkünfte behandelt. Für die Bewertung sei daher der amtliche Sachbezugswert maßgebend, den die Beklagte zutreffend ermittelt und ebenfalls zutreffend um Abschläge gemindert habe. Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV liege nicht vor. Danach könne eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn es nach Lage des Falles unbillig sei, den Wert der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV, also nach dem dort vorgegebenen Wert, zu bestimmen. Unbilligkeit erfordere das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls. Daran fehle es hier im Hinblick auf den Zustand der in Rede stehenden Räumlichkeiten. Nach den vorliegenden Grundrissen, Lichtbildern und Beschreibungen handele es sich bei allen Unterkünften um zwar nicht mehr ganz moderne, aber zweckmäßig und vollständig eingerichtete Räume, die lediglich geringe Mängel aufwiesen, wie veraltete Optik des Mobiliars oder die Erforderlichkeit eines neuen Anstrichs der Heizkörper. Die Küchen seien mit allem Notwendigen ausgerüstet und die Räume würden von einem Reinigungsdienst gereinigt. Auch die Größe der Zimmer (zwischen 12,56 m² und 19,24 m²) sei für eine Unterkunft nicht offensichtlich ungewöhnlich, zumal als Unterkunft sowohl Räume in Studentenwohnheimen wie in Kasernen einzustufen seien. Da sich die Personalwohnheime der Klägerin gleichten, könnten die zu einem der Wohnheime getroffenen Feststellungen auf die anderen Wohnheime übertragen werden. Unbilligkeit der Anwendung der Sachbezugswerte könne vorliegend auch nicht mit einer zu großen Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und den Sachbezugswerten begründet werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei insoweit von Unbilligkeit auszugehen, wenn der Sachbezugswert einer Unterkunft in einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne Kochgelegenheit mehr als 150 % des Sachbezugswerts einer ansonsten gleich ausgestatteten und zudem größeren Wohnung in demselben Gebäude betrage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004, - 3 K 204/00 -, in juris). Davon könne hier nicht ausgegangen werden, wie beispielhaft an den Verhältnissen des Jahres 2010 verdeutlicht werde. Seinerzeit habe der Sachbezugswert für Unterkünfte 204,00 EUR (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV) bzw. nach Anwendung des Abschlags für Gemeinschaftsunterkünfte (15 %) 173,40 EUR und nach Anwendung des Abschlags für die Unterbringung von Auszubildenden (15 %) 142,80 EUR betragen. Nach dem Mietspiegel der Stadt V.-Sch. sei für eine Wohnung von 25 m² Fläche (Baujahr zwischen 1919 und 1977) eine Quadratmetermiete von 8,67 EUR anzusetzen. Der Mietspiegel (Stand Oktober 2013) basiere auf Erhebungen des Jahres 2011 und könne vorliegend herangezogen werden, ungeachtet dessen, dass er durch die Fortschreibung etwas höhere Werte als für das Jahr 2010 festlege; das sei durch andere Umstände wieder ausgeglichen. Die im Mietspiegel angenommene Miete sei bei kleineren Wohnungen - die kleinste Einheit umfasse 25 m² Wohnfläche - grundsätzlich höher. Da die Wohnräume in den Personalwohnheimen der Klägerin kleiner seien, sei ein höherer Quadratmeterpreis plausibel. Außerdem blieben Anteile an Gemeinschaftsräumen unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Miete müssten freilich noch die Nebenkosten berücksichtigt werden, weil die Klägerin Betriebskosten nicht verlangt habe (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 5 SvEV). Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Baden-Württemberg (Datenbasis 2011) sei ein durchschnittlicher Betriebskostenbetrag von 2,19 EUR/Quadratmeter anzusetzen. Davon ausgehend ergebe sich für den kleinsten Wohnheimplatz ein Mietpreis von 136,40 EUR monatlich, für den größten ein Mietpreis von 208,95 EUR monatlich und für den von der Klägerin angegebenen Durchschnittswohnheimplatz von 15 m² ein Mietpreis von 162,90 EUR monatlich. Im Vergleich zu den Sachbezugswerten für Unterkünfte liege daher bei einer Gesamtbetrachtung keine nennenswerte Besserstellung vor, insbesondere im Hinblick darauf, dass zum Teil deutlich mehr als die Hälfte der Unterkünfte an Auszubildende vermietet gewesen sei. Angesichts des amtlichen Mietspiegels bestünden schließlich keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises, weshalb die Werte des § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV nicht angewendet werden könnten. Auf die Mietpreisvorgaben des TV-Personalunterkünfte sei mangels gesetzlicher Grundlage für die Ermittlung des Sachbezugswerts nicht abzustellen. Ein Eingriff in das Grundrecht der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) liege darin nicht. Tarifvertragliche Regelungen könnten naturgemäß zu einer höheren Beitragslast in der Sozialversicherung führen. Das gelte auch für durch Vergünstigungen (wie geringere Mieten für Unterkünfte) gewährtes Arbeitsentgelt. Fehler bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags seien weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Gegen das ihr am 29.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.07.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, das SG habe zu Unrecht nur auf die Verhältnisse eines Wohnheims abgestellt. Ihre Wohnheime seien zwar der Art nach vergleichbar, unterschieden sich jedoch erheblich in der Ausstattung. Teilweise gebe es nur eine Dusche und eine Badewanne pro Etage und es verfügten auch nicht alle Zimmer über eigene Klingeln und eigene Briefkästen; teilweise gebe es Sammelbriefkästen für alle Zimmer. Das SG hätte daher, da die Ausstattung der Wohnheime von ausschlaggebender Bedeutung sei, die konkrete Ausstattung jedes Wohnheims gesondert feststellen, hierfür die vorgelegten Lichtbilder heranziehen und vor Ort einen Augenschein (in jedem Wohnheim) durchführen und sodann den Wert der Unterkunft ermitteln müssen. Das SG hätte dann auch feststellen können, dass die Zimmer nicht nur geringe Mängel aufwiesen, sondern ganz einfach und nicht mehr zeitgemäß ausgestattet seien. Der örtliche Mietspiegel sei für die Bestimmung des Werts einer Unterkunft in einem Wohnheim untauglich. Er erfasse Unterkünfte, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten würden. Ihre Personalwohnheime seien aber nur für Mitarbeiter zugänglich; der Mietspiegel sei daher von vornherein nicht einschlägig. In jedem Fall müssten die Besonderheiten der Unterkunft in einem Wohnheim angemessen berücksichtigt werden, da der Mietspiegel nur für Wohnungen - und nicht für Unterkünfte in Wohnheimen - gelte. In ihren Wohnheimen könne ein selbstständiger Haushalt nicht geführt werden. Alle dafür notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) seien nicht räumlich abgetrennt, sondern nur als Gemeinschaftsräume zugänglich. Auch die notwendige Quadratmeterzahl (von mindestens 23 m²) werde nicht erreicht. Zu den wertbildenden Faktoren einer Mietwohnung (nach Maßgabe des Mietspiegels) gehöre zudem die Ausstattung. Anders als selbst in schlecht ausgestatteten Wohnungen sei in den Personalunterkünften die freie Entfaltung der Persönlichkeit (wie in einer Wohnung mit Nebenräumen) nicht möglich. Das müsse man mit einem erheblichen, nur schwer bezifferbaren Abschlag zum Mietpreis berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Ausstattung der Unterkünfte nicht mehr zeitgemäß und auch stark abgewohnt sei. Die vom SG vorgenommene "Umrechnung" der Mietspiegelwerte sei daher so nicht statthaft. Notwendig sei ein erheblicher Abschlag für Wohnheimplätze. Davon abgesehen müsste man bei Heranziehung des Mietspiegels auf den Quadratmeterpreis einer Gesamtwohnung abstellen. Maßgeblich wäre dann nicht ein Quadratmeterpreis von 8,25 EUR für eine 25 m² große Unterkunft, sondern ein Quadratmeterpreis von 5,15 EUR für eine 141 m² bis 150 m² große Wohnung; insoweit wären die Wohnheimzimmer Teil einer großen Wohnung (vergleichbar der Vermietung einer großen Wohnung an eine studentische Wohngemeinschaft). Da der ortsübliche Mietwert der Unterkünfte danach schwer bzw. gar nicht ermittelt werden könne, sei auf die Wertungen (des auf Unterkünfte zumindest entsprechend anwendbaren) § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV zurückzugreifen, und es sei ein Quadratmeterpreis von 3,92 EUR anzusetzen. Dabei müsse man aber berücksichtigen, dass es nur um Wohnheimplätze gehe und in dem Mietpreis Nebenkosten enthalten seien. Diese seien von dem angegebenen Quadratmeterpreis gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 SvEV nicht umfasst. Nach Auffassung des SG seien Betriebskosten von 2,19 EUR pro Quadratmeter anzusetzen. Damit sei ein Quadratmeterpreis von 6,11 EUR (3,92 EUR + 2,19 EUR) angemessen. Bei Unterkunftsgrößen von 13,69 m² bis 16,83 m² errechne sich eine angemessene Monatsmiete von 83,65 EUR bis 102,83 EUR. Sie habe Monatsmieten von 77,24 EUR bis 150,33 EUR angesetzt, wobei die niedrigeren Mieten von Auszubildenden verlangt worden seien. Bei diesen sei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV ein Abschlag von 15 % vorzunehmen, wodurch sich die Miete der kleinsten Wohneinheit auf 71,10 EUR und der größten Wohneinheit auf 87,41 EUR vermindere. Die tatsächlich verlangten Mieten lägen damit zum einen unterhalb der Wertgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV, zum anderen oberhalb der nach § 2 Abs. 4 SvEV anzusetzenden angemessenen Miete. Ein über die Mietzahlung hinausgehender geldwerter Vorteil liege daher nicht vor. Sie habe ihren Beschäftigten die Wohnheimplätze nicht zu verbilligten Konditionen überlassen, vielmehr einen Mietpreis verlangt, der die Sachbezugswerte nicht überschritten und den angemessenen Mietpreis auch nicht unterschritten habe. Die Überlassung der Unterkünfte könne damit nicht als Teil des Arbeitsentgelts eingestuft werden. Davon abgesehen wäre die Nachforderung bis einschließlich 2006 verjährt. Der Nachforderungsbescheid vom 30.05.2011 habe die Verjährung nur der Beiträge ab dem Kalenderjahr 2007 hemmen können. Auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen liege nicht vor. Sie habe entsprechend ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung Mieteinnahmen sozialrechtlich angemeldet und versteuert und geldwerte Vorteile bzw. beitragspflichtiges Entgelt den Behörden zu keinem Zeitpunkt vorenthalten oder nicht offenlegen wollen. Das ergebe sich auch daraus, dass vorliegend schwierige steuer- und sozialrechtliche Fragen beantwortet werden müssten. Aus ihrem gesamten Verhalten werde deutlich, dass sie zu keiner Zeit auch nur billigend habe in Kauf nehmen wollen, Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten. Sie habe sich stets bemüht, alle gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Die Beklagte gehe im Bescheid vom 30.05.2011 auch selbst davon aus, dass sie erst ab Bestandskraft der Steuerbescheide Kenntnis von den Beitragsforderungen gehabt habe. Wie aus dem Lohnsteuerprüfbericht vom 19.03.2007 hervorgehe, habe die Beklagte selbst die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht für zwingend gehalten, da sie insoweit noch eine nähere rechtliche Prüfung (durch das FG) habe abwarten wollen; sie habe die beitragsrechtliche Auswertung bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Steuerstreitverfahren zurückgestellt. Bei dieser Sachlage könne man ihr nicht abverlangen, selbst eine abschließende sozialversicherungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Sie sei nicht verpflichtet, bei unklarer und noch zu prüfender Rechtslage vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Schließlich sei die Beitragspflicht auch nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig gewesen. Auch deshalb könne von bedingt vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen nicht die Rede sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die mit Beschluss vom 01.09.2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und sie stellen keinen Antrag.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2011 die Lohnsteuerbescheide des Finanzamts V.-Sch. vom 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarung der Klägerin mit dem Finanzamt vom 08.12.2010 beitragsrechtlich ausgewertet. Ihr Betriebsprüfer habe seinerzeit ein Wohnheim in Augenschein genommen. Die Angabe, dass die anderen Wohnheime vergleichbar seien, sei unwidersprochen geblieben. Auf das Vorhandensein eines eigenen Briefkastens oder einer eigenen Klingel komme es ohnehin nicht an. Auf die Anzahl der Duschen je Etage könne allenfalls bei der Billigkeitsprüfung für die Zeit ab 01.01.2004, nicht jedoch für die Zeit davor abgestellt werden. In der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt habe sich die Klägerin mit dem Finanzamt darüber geeinigt, dass die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprächen. Die Klägerin könne sich deshalb nicht darauf berufen, der Mietspiegel sei zur Bewertung von Wohnheimplätzen ungeeignet. Unterkünfte unterfielen einem Mietspiegel (vgl. § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SachBezV und § 2 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SvEV), wenngleich Abzüge gegenüber Wohnungen vorzunehmen seien. Fraglich sei nur, ob Wohnheimplätze mit Unterkünften auch mit Mehrfachbelegung gleichgestellt werden könnten. Insgesamt seien die Berechnungen des SG zutreffend. Die Heranziehung des Quadratmeterpreises für Wohnungen könne allenfalls ab Inkrafttreten der Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 SachBezV (ab 01.01.2004) in Betracht kommen. Indessen lägen außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des ortsüblichen Mietpreises nicht vor, da in V.-Sch. ein Mietspiegel existiere, der, wie das SG näher dargelegt habe, zuverlässig angepasst und angewendet werden könne. Die Auffangwerte der SachBezV bzw. der SvEV seien daher nicht maßgeblich. Ein gravierendes Missverhältnis zwischen den Sachbezugswerten und den nach Anwendung des örtlichen Mietspiegels errechneten Werten (Differenz ca. 30% bis 50%) liege nicht vor. Hinsichtlich der Verjährungsfrage habe es die Klägerin im Hinblick auf die Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt für möglich gehalten, dass wegen der Steuerpflicht auch Beitragspflicht bestehe. Für den gesamten Prüfzeitraum ab 1997 habe ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestanden und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, eine beitragsrechtliche Auswertung nach Bestandskraft der Bescheide des Finanzamts hinsichtlich des Sachverhalts der verbilligten Überlassung von Unterkünften in Personalwohnheimen vorzunehmen. Die Klägerin habe gewusst, dass sie wegen der noch nicht abgeschlossenen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen diverse Prüfberichte und Bescheide des Finanzamts für zurückliegende Zeiträume ab 1997 eine beitragsrechtliche Auswertung vornehmen müsse. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 15.03.2011 gehe vor, dass sie um die Beitragsnachzahlung ab 1997 für die streitigen geldwerten Vorteile gewusst habe. Sie habe für die Zeit ab 2004 wohl angenommen, sie, die Beklagte, folge wegen der Einheit von Steuer- und Beitragsrecht der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Eine fehlerhafte Beurteilung dieser Art beseitige bedingten Vorsatz jedoch nicht.
Die Klägerin bekräftigt abschließend, das SG hätte die Wohnheime in Augenschein nehmen müssen. Die Wohnheime seien nicht saniert worden; ggf. möge man Wohnheimbewohner aus der streitigen Zeit als Zeugen vernehmen. Der örtliche Mietspiegel sei zur Ermittlung der ortsüblichen Miete für einen Wohnheimplatz ungeeignet; in der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt sei auf einen Mietspiegel auch nicht Bezug genommen worden. Diese Vereinbarung - wonach die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprechen sollten - spreche auch dafür, dass ein geldwerter Vorteil nicht vorgelegen habe. Außerdem müsse zwischen dem ortsüblichen Mietpreis (i.S.d. der SachBezV bzw. der SvEV) und dem Mietspiegel unterschieden werden. Der Mietspiegel könne auf Wohnheimplätze nicht angewandt werden, weshalb der hier maßgebliche ortsübliche Mietpreis dem Mietspiegel auch nicht entnommen werden könne. Mangels Ermittelbarkeit der ortsüblichen Miete sei § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV anzuwenden. Bei Abschluss der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt am 08.12.2010 seien die in den Jahren 1997 bis 2005 fällig gewordenen Beiträge bereits verjährt gewesen. Ein von der Beklagten angeführter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X sei nicht von Belang, zumal es nicht um nachträgliche Auflagen, sondern um die Nachforderung von Beiträgen gehe. Sie habe sich der Beitragspflicht zu keinem Zeitpunkt verschließen, sondern immer alle gesetzlichen Pflichten erfüllen wollen. Bedingter (Vorenthaltungs-)Vorsatz habe zu keiner Zeit vorgelegen.
Die Beklagte betont abschließend die Maßgeblichkeit des Mietspiegels, auch wenn er auf Wohnräume in Wohnheimen unmittelbar nicht anwendbar sei. Stelle der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum in Personalunterkünften oder Wohnheimen unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, werde es sich im Normalfall um eine Unterkunft handeln, die mit dem amtlichen Sachbezug zu bewerten sei. Aus ihrer Sicht sei vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen einschlägig. Die genaue Beitragshöhe brauche vom Vorsatz nicht umfasst zu sein; dass hierfür schwierige Rechtsfragen hätten geklärt werden müssen, sei daher unerheblich. Die Klägerin habe auch wegen der - wenngleich angefochtenen -Lohnsteuerhaftungsbescheide des Finanzamts und wegen des Zusammenhangs zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht um die Möglichkeit der Beitragspflicht gewusst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von über 344.000 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Jahre 1997 bis 2006 rechtswidrig. Für die Jahre 2007 bis 2010 sind Sozialabgaben aber zu Recht nachgefordert worden. Auf diesen Zeitraum entfallen Sozialabgaben i.H.v. 102.061,84 EUR zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 2.181,00 EUR (insgesamt 104.242,84 EUR, entspricht 30,28% des festgesetzten Nachforderungsbetrags).
II. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Die Beklagte ist danach zum Erlass des angefochtenen Nachforderungsbescheids zuständig gewesen. Gegen die Festsetzung einer Abgabennachforderung für die Zeit von 1997 bis 2006 hat die Klägerin aber zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig (unten 1). Für die Zeit von 2007 bis 2010 muss die Klägerin die nachgeforderten Sozialabgaben jedoch zahlen, insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig (unten 2).
1.) Die Abgabenforderung für die Jahre 1997 bis 2006 ist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Die Klägerin hat die Verjährungseinrede (zu Recht) geltend gemacht (vgl. dazu jurisPK-SGB IV/Segebrecht, § 25 Rdnr.71 m.w.N.).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Gemäß § 28e Abs. 4 SGB IV sind Beiträge (auch) i.S.d. § 25 SGB IV die (Sozialversicherungs-)Beiträge im engeren Sinne sowie die Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV). Die Umlagen (U1- und U2-Umlage) sind den Beiträgen gemäß § 10 Aufwandsausgleichsgesetz (AAG) gleichgestellt (zum Beitragsbegriff des § 25 SGB IV auch jurisPK-SGB IV/Segebrecht § 25 Rdnr. 14).
Die Beteiligten streiten (zu Recht) nicht darüber, dass die Abgabenansprüche für die Jahre 1997 bis 2006 unter Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt sind. Die Abgabenansprüche für das Jahr 2006 sind mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt; die Abgabenansprüche für die Vorjahre sind entsprechend früher verjährt. Vor Verjährungseintritt sind verjährungshemmende Maßnahmen nicht ergriffen worden (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 6 SGB IV). Die Beklagte hat namentlich den - die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 SGB X hemmenden - Nachforderungsbescheid erst im Jahr 2011 (unter dem 30.05.2011) erlassen. Bloße Hinweise, etwa in einem Prüfbescheid oder einer Prüfmitteilung des Jahres 2002, wonach die Prüfberichte bzw. die Bescheide des Finanzamts Auswirkungen auf die Zahlung bzw. (Nach-)Erhebung von Sozialabgaben haben könnten, hemmen die Verjährung nicht. Auch verjährungshemmende Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB (i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) haben nicht stattgefunden.
Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht anzuwenden ist.
Zum Vorsatz i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehört neben der Absicht und dem direkten Vorsatz auch der - hier allein in Betracht kommende - bedingte Vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässiges, auch bewusst oder grob fahrlässiges (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X) Verhalten genügt für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht. Die Feststellung (bedingt) vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen erfordert regelmäßig die Feststellung (objektiver) äußerer Tatsachen, aus denen hinreichend sicher auf das Vorliegen der genannten (subjektiven) inneren Tatsachen (Wissen- und Wollenstatsachen) geschlossen werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2000, - B 12 KR 14/99 R - und Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -; beide in juris). Auf das Wissen des Beitragspflichtigen um die Beitragspflicht, namentlich von Bestandteilen des Arbeitsentgelts seiner Beschäftigten, wie von Sachbezügen, kann regelmäßig geschlossen werden, wenn in einem Lohnsteuerprüfbericht bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung dieser Entgeltbestandteile festgestellt worden ist; das folgt aus der weitgehenden Übereinstimmung zwischen Steuer- und Beitragspflicht von Lohn i.S.d. § 19 EStG bzw. Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 17 SGB IV. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.) ist aber auch in diesen Fällen eine schematische Betrachtung nicht statthaft. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden.
Davon ausgehend kann bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen hier nicht festgestellt werden. Dafür genügt es nicht, dass das Finanzamt die Klägerin (etwa im Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 16.11.2001 und damit bezogen auf die Abgaben für das Jahr 1997 zu "unverjährter Zeit") darauf hingewiesen hat, die Differenz zwischen der im TV-Personalunterkünfte festgelegten Miete für Unterkünfte und den in der SachBezV hierfür festgelegten Sachbezugswerten sei als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit ist die Klägerin auf die - ihr ersichtlich ohnehin bekannte - Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hingewiesen worden. Sie ist dieser Rechtsauffassung freilich entgegengetreten und hat statt der Maßgeblichkeit der Sachbezugswerte die Maßgeblichkeit der tarifvertraglich im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mieten für Unterkünfte geltend gemacht. Hierzu hatte etwa das FG Niedersachsen in einem (rechtskräftigen) Urteil vom 16.04.1986 (- XI 112/82 -, in juris) entschieden, dass der lohnsteuerliche Wert der Unterkunft des Pflegepersonals in Heim und Krankenhaus sich nicht nach der SachBezV, sondern nach dem TV-Personalunterkünfte richtet. Der BFH hat die Frage, ob die einschlägigen Sachbezugswerte (der SachBezV) vor Inkrafttreten der Billigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 SachBezV zum 01.01.2004 in Fällen der vorliegenden Art zwingend anzuwenden sind und eine Abweichung im Fall der Unbilligkeit nicht im Festsetzungs-, sondern allenfalls im Erhebungsverfahren (§ 227 Abgabenordnung, AO) stattfinden kann, ersichtlich (erst) durch Urteil vom 23.08.2007 (- VI R 74/04 -, in juris) abschließend - zuvor Beschlüsse des BFH vom 07.01.2004, - VI B 108/02 - und vom 06.06.2005, - VI B 145/04 -; beide in juris) - revisionsgerichtlich geklärt. Die Klägerin hat ihre Rechtsauffassung mit den einschlägigen Rechtsbehelfen des Steuerrechts (Einspruch und finanzgerichtliche Klage) verfolgt und die beim FG Baden-Württemberg erhobene Klage (Verfahren K 7 /01) im Hinblick auf das genannte Urteil des BFH im Jahr 2008 zurückgenommen. Die Klägerin bzw. deren zuständige Mitarbeiter haben zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, die wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an ihre Beschäftigten (materiell-rechtlich) geschuldeten Sozialabgaben - teilweise - zu hinterziehen und man hat bei der Klägerin auch nicht billigend in Kauf genommen, dass diese Abgaben nicht in voller Höhe gezahlt werden. Der Beklagten ist die Anhängigkeit der steuerrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe bekannt gewesen und sie hat gewusst, dass die in Rede stehenden Sozialabgaben bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Rechtsbehelfsverfahren einstweilen nur unter Anwendung der im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mietbeträge gezahlt werden. Die Beklagte ist ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Klägerin, sollte sie sich mit ihrer Rechtsauffassung im Steuerstreit nicht durchsetzen können, bereit sein wird, die dann einstweilen zu Unrecht nicht gezahlten Sozialabgaben nachzuzahlen. Umstände, die daran Zweifel wecken könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Klägerin und Beklagte haben die Ergebnisse des Steuerstreits nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss zur Erhebung der Sozialabgaben - nach sozialversicherungsrechtlicher Auswertung - heranziehen wollen. Das ist nicht zuletzt im Sinne der Verfahrensökonomie grundsätzlich auch sachgerecht. Freilich muss die Beklagte dann ggf. dafür Sorge tragen, dass Abgabenansprüche während des Steuerstreits nicht verjähren. Insoweit kann nicht unbesehen von der 30-jährigen Verjährungsfrist bei (zumindest) bedingt vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung ausgegangen werden. Bei gegebener Sachlage ist die Klägerin hier zur Vermeidung des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns nämlich nicht gehalten gewesen, an die Einzugsstellen vorsorglich (höhere) Sozialabgaben unter Zugrundelegung der Rechtsaufassung des Finanzamts abzuführen und bei Obsiegen im Steuerstreit Erstattungsansprüche geltend zu machen. Vielmehr wäre es (umgekehrt) Sache der Beklagten gewesen, durch geeignete Verfahrenshandlungen die bei Anwendung der vierjährigen Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV drohende Verjährung von Abgabenansprüchen während des Steuerstreits zu verhindern, etwa durch das Erwirken eines (vertraglichen) Verzichts der Klägerin auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder durch (rechtzeitigen) Erlass von Nachforderungsbescheiden (notgedrungen) aufgrund eigener sozialversicherungsrechtlicher Prüfung, auch wenn damit höherer Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Die auf den zu erwartenden Widerspruch der Klägerin anhängig werdenden (sozialversicherungsrechtlichen) Widerspruchsverfahren hätten ggf. bis zum Abschluss des Steuerstreits zum Ruhen gebracht werden können. Der Klägerin, die als Krankenhausträgerin nicht anders als die Beklagte zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet ist, kann die Erhebung der Verjährungseinrede aus Rechtsgründen nicht verwehrt werden. Es ist auch nicht statthaft, deswegen an ihrer Bereitschaft zur Zahlung der (materiell-rechtlich) geschuldeten Sozialabgaben zu zweifeln.
2.) Für die Zeit von 2007 bis 2010 muss die Klägerin für die Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze an ihre Beschäftigten Sozialabgaben nachzahlen. Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag zu Recht unter Anwendung der hierfür maßgeblichen Werte in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festgesetzt.
Die Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze für die (unstreitig sozialversicherungspflichtig) beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden der Klägerin unterliegt als Sachbezug nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 14, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV i.V.m. der SvEV - ab 01.01.2007 -) dem Grunde nach der Sozialabgabenpflicht. Es handelt sich dabei um Einnahmen der Beschäftigten in Form einer Sachleistung, die aus bzw. auf Grund der Beschäftigung erzielt werden. Diese Sachleistung hat ihren wesentlichen Grund in den Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin und nicht in anderweitigen Rechtsbeziehungen und sie ist wesentlich von dem Ziel mitbestimmt, den Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit zu verschaffen (dazu jurisPK-SGB-IV/Werner, § 14 Rdnr. 36 ff., 53 m.N.). Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass die Beklagte befugt gewesen ist, eine deswegen (materiell-rechtlich) bestehende Abgabennachforderungen durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV festzusetzen. Im Streit ist der Sache nach allein die Bewertung des in Rede stehenden Sachbezugs. Die Beklagte hat hierfür - wie sogleich darzulegen sein wird - zu Recht die in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festgelegten (Sachbezugs-)Werte angewendet. Davon ausgehend ist die Berechnung des Nachforderungsbetrags im Übrigen nicht streitig. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV bestimmt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung - die SvEV - den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Die SvEV legt für Verpflegung und Unterkunft zur Vereinfachung des Beitragseinzugs (vgl. auch § 17 Abs. 1 SGB IV) typisierend Durchschnittswerte fest. Der (fixe) Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegt (derzeit monatlich 223 EUR); er ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV um Abschläge (u.a.) für Gemeinschaftsunterkünfte, für Unterkünfte für Jugendliche und Auszubildende und für mehrfach belegte Unterkünfte zu vermindern. Der Wert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV ist für den (typischen) Regelfall verbindlich. Von ihm kann nur in (atypischen) Sonderfällen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, dass es nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist, den Wert der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV zu bestimmen. Dann kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Ist die Festlegung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, können in § 2 Abs. 4 Satz 2 (i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2) SvEV festgelegte Werte angewendet werden. Der Begriff der Unbilligkeit in § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Gerichte unterliegt. Der Behörde steht weder ein Beurteilungsspielraum zu noch hat sie eine Ermessensentscheidung im Sinne eines (teilweisen) Billigkeitserlasses (vgl. etwa § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder § 227 AO) zu treffen.
Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft. Das folgt aus dem Inhalt und der Systematik der in § 2 Abs. 3 SvEV getroffenen Regelung. § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV legt typisierend einen (festen) Sachbezugswert für Unterkünfte fest; diesem liegt eine gewöhnliche Unterkunft nach dem Leitbild des Zimmers eines Untermieters zugrunde (jurisPK-SGB IV/Werner § 17 Rdnr. 23 m.w.N.) § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV legt (ebenfalls typisierend) durch prozentuale Abschläge verminderte Sachbezugswerte fest und berücksichtigt so die Eigenschaft der jeweiligen Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft (Nr. 1), als Unterkunft für Jugendliche und Auszubildende (Nr. 2) oder als mehrfach belegte Unterkunft (Nr. 3). Dabei handelt es sich um sondergesetzlich geregelte Fälle, in denen der Verordnungsgeber die Anwendung des Sachbezugswerts für gewöhnliche Unterkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV) wegen davon abweichender Eigenschaften der Unterkünfte für unbillig erachtet. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV schließlich enthält eine allgemeine Unbilligkeitsregelung für Unterkünfte, bei denen die Anwendung des Sachbezugswerts für gewöhnliche Unterkünfte wegen anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV festgelegten Eigenschaften der Unterkunft unbillig ist. Das betrifft vor allem besonders gut ausgestattete Unterkünfte (so genannte "Luxusunterkünfte" - dazu jurisPK-SGB IV/Werner § 17 Rdnr. 23 m.w.N.; auch jurisPK-SGB IV/Werner § 14 Rdnr. 107), kommt aber auch für besonders schlecht ausgestattete Unterkünfte in Betracht. Der Eigenschaftsvergleich muss in jedem Fall aber erheblich ins Gewicht fallende Unterschiede insoweit ergeben, als die Bewertung der jeweiligen Unterkunft mit dem Sachbezugswert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV für gewöhnliche Unterkünfte offenbar unzutreffend ist (vgl. jurisPK-SGB IV/Werner, § 17 Rdnr. 23). Andernfalls bleibt es beim typisierend festgelegten Sachbezugswert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV. Die ins Einzelne gehende Berücksichtigung jeglicher und wenig ins Gewicht fallender Ausstattungsmerkmale von Unterkünften würde den Zweck der in § 2 Abs. 3 SvEV getroffenen Regelung, der in der Vereinfachung des Beitragseinzugs besteht (§ 17 Abs. 1 SGB IV), unterlaufen und ist daher nicht statthaft. Die (im Einzelfall auch) auf einen Vergleich der Sachbezugswerte von Unterkünften und Wohnungen (und daher nicht nur auf einen Eigenschaftsvergleich der vorstehend beschriebenen Art) abstellende Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.10.2004 (- 3 K 204/00 -) ändert nichts, zumal sie im rechtlichen Ausgangspunkt ersichtlich an die allgemeinen Regelungen zum Billigkeitserlass im steuerrechtlichen Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren (§§ 163, 227 AO) und nicht an die - seinerzeit noch nicht maßgebliche - Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 SachBezV anknüpft.
Davon ausgehend hat die Beklagte die von der Klägerin für die Zeit von 2007 bis 2010 wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an ihre Beschäftigten (nach-)zuzahlenden Sozialabgaben rechtsfehlerfrei festgesetzt. Bei den Wohnheimplätzen handelt es sich (unstreitig) um Unterkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 SvEV (und nicht um Wohnungen i.S.d. § 2 Abs. 4 SvEV). Der Sachbezugswert für die Zurverfügungstellung dieser Unterkünfte ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festzusetzen. Die im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mietpreise sind nicht maßgeblich. Für deren Anwendung an Stelle der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 3 SvEV gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein ortsüblicher Mietpreis ist nicht anzuwenden und daher auch nicht zu ermitteln. Das wäre nur zulässig, wenn die Bestimmung des Werts der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs.3 Satz 3 SvEV unbillig wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat stützt sich hierfür auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder der in Rede stehenden Unterkünfte. Er muss - was aufgrund des mittlerweile erfolgten Abrisses der Personalwohnheime auch nicht mehr möglich wäre - weder die Unterkünfte (aller Personalwohnheime der Klägerin) in ihrem derzeitigen Ausstattungszustand in Augenschein nehmen noch Zeugen zu deren Ausstattungszustand während der maßgeblichen Zeit (ab 2007) vernehmen. Hierauf gerichtete Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht (mehr) gestellt worden. Aus den genannten Lichtbildern ist ersichtlich, dass es sich bei den Unterkünften - den Wohnheimplätzen in den Personalwohnheimen - weder um besonders gut ausgestattete "Luxusunterkünfte" noch um besonders schlecht ausgestattete Unterkünfte gehandelt hat. Sie liegen bei der nach den vorstehenden Ausführungen allein statthaften, von Ausstattungseinzelheiten gelösten typisierenden Betrachtung vielmehr innerhalb der Bandbreite dessen, was man als gewöhnliche Unterkunft in einem Personalwohnheim einstufen kann. Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV vorgesehenen Abschläge für Gemeinschaftsunterkünfte bzw. für Unterkünfte für Jugendliche und Auszubildende hat die Beklagte - unstreitig - berücksichtigt. Auch im Übrigen sind Berechnungsfehler nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat die Beklagte der Klägerin daher zu Recht die Nachzahlung von Sozialabgaben i.H.v. 102.061,84 EUR aufgegeben. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 hat sie auch zu Recht Säumniszuschläge i.H.v. 2.181.00 EUR festgesetzt. Für diese Zeit hat die Klägerin um die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben nach Maßgabe der Sachbezugswerte gewusst; der Steuerstreit ist mit Rücknahme der finanzgerichtlichen Klage im Jahr 2008 beendet gewesen und die Klägerin hat nunmehr davon ausgehen müssen, dass für die Zurverfügungstellung der Unterkünfte in ihren Personalwohnheimen der Sachbezugswert der SvEV (zuvor der SachBezV) anzuwenden ist und sie hat sich auch nicht als sicher darauf verlassen dürfen, dass - wie in der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt festgelegt - die Mietpreise des TV-Personalunterkünfte anzuwenden sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt haben, anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 344.143,10 EUR wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an Beschäftigte in ihren Personalwohnheimen (Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2010).
Die Klägerin ist Krankenhausträgerin. Während der streitigen Zeit (1997 bis 2010) unterhielt sie für ihre Beschäftigten 5 Personalwohnheime, die Personalwohnheime 1 und 2 der Klinik V. (PW1 und PW2), die Bauteile K und L der Klinik Sch. (BK und BL) und das Personalgebäude der Klinik St. G. (PG). Die Personalwohnheime waren baulich wie folgt beschaffen:
PW1: 15 Wohnräume mit 13,69 m² bis 15,29 m²;1 Küche mit 9,14 m²; 1 Dusche/1 Badewanne mit 2,09 m² bzw. 3,15 m²; 2 WC mit 1,22 m² bzw. 1,35 m²
PW2: 12 Wohnräume mit 16,32 m² bis 16,83 m²; 2 Aufenthaltsräume mit 17,16 m² bzw. 35,70 m²; 1 Küche mit 16,83 m²; 3 Duschen; 3 WC mit 1,04 m²
BK: 16 Wohnräume; 1 Küche; 2 Lagerräume/1 Abstellraum; 2 Duschen; 2 WC
BL: 11 Wohnräume mit 13,82 m² bis 14,31 m²; 1 Küche; 2 Duschen; 2 WC
PG: 14 Wohnräume; 1 Küche; 1 Aufenthaltsraum; 1 Dusche; 2 WC
Die Klägerin vermietete die Wohnheimplätze in den Personalwohnheimen an Auszubildende und andere Beschäftigte, zu einem geringen Teil auch an Dritte. Die von den Beschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) zu zahlende Miete wurde nach § 3 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16.03.1974 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 07.11.1974 und vom 14.11.1977 (TV-Personalunterkünfte) festgelegt.
Das Finanzamt V.-Sch. (im Folgenden: Finanzamt) führte Lohnsteuer-Außenprüfungen bei der Klägerin durch und erließ Haftungs- bzw. Nachforderungsbescheide vom 08.10.1998, 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 für den Prüfzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2010. Außerdem wurden Berichte über die Lohnsteuer-Außenprüfungen vom 23.01.1998, 30.04.1999, 16.11.2001 und 10.11.2006 angefertigt.
Im Bericht des Finanzamts vom 16.11.2001 heißt es (u.a.), die Klägerin unterhalte zu den Kliniken auf der Gemarkung der Stadt V.-Sch. mehrere Personalwohnheime, die fast ausschließlich von Arbeitnehmern der Klägerin bewohnt würden. Ein geringer Teil werde mit 10% Aufschlag fremdvermietet. Die Mieten der Arbeitnehmer würden nach § 3 TV-Personalunterkünfte bewertet. Danach richte sich der Quadratmeterpreis der Unterkunft nach Ausstattungsmerkmalen (Einteilung in 5 Wertklassen). Nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung habe der von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des genannten Tarifvertrages gezahlte Mietpreis für Unterkünfte i.S.d. Sachbezugsverordnung (SachBezV) unter den festgelegten Sachbezugswerten (§ 3 SachBezV) gelegen. Der Differenzbetrag sei gemäß § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als geldwerter Vorteil zu erfassen. Hinsichtlich der Sachbezugswerte sei zwischen der Zurverfügungstellung einer Unterkunft und einer Wohnung zu unterscheiden. Für die Unterkunft sei ein Sachbezugswert nach § 3 SachBezV festgelegt, die Wohnung sei nach § 4 SachBezV nicht mit einem festen Sachbezugswert, sondern mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Die Klägerin habe Zimmer mit Gemeinschaftsküchen und/oder Gemeinschaftswaschräumen an ihre Arbeitnehmer vermietet. Dafür sei zwingend der Sachbezugswert der SachBezV für Unterkünfte anzusetzen. Es erfolge keine Prüfung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall (Nachzuversteuern für 1997 bis 2000: 111.808 DM, 128.616 DM, 110.028 DM, 111.600 DM).
Im Bericht vom 10.11.2006 ist (u.a.) ausgeführt, bezüglich der Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer sei vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Finanzrechtsstreit wegen der Nachforderung von Lohnsteuern anhängig (Verfahren K 7 /01). Analog der letzten Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 sei im Einvernehmen mit dem Klinikum der geldwerte Vorteil anhand der monatlichen Abzugslisten 031, in welcher die Mieter der Personalwohnheime namentlich aufgelistet seien, ermittelt worden. Als Grundlage habe jeweils der Januar eines jeden Kalenderjahres gedient. Man habe die Anzahl der überlassenen Unterkünfte und die gezahlten Mieten getrennt nach Schülern und sonstigen Arbeitnehmern erfasst. Den gezahlten Mieten seien die entsprechenden Sachbezugswerte gegenübergestellt und der so ermittelte geldwerte Vorteil sei sodann auf das jeweilige Kalenderjahr hochgerechnet worden.
Mit Beschluss vom 20.10.2008 (- K 4 /08 -) stellte das FG Baden-Württemberg das Klageverfahren K 7 /01 ein; die Klägerin hatte die Klage zurückgenommen. Die Klägerin teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2009 mit.
Am 08.12.2010 schlossen die Klägerin und das Finanzamt eine (tatsächliche) Verständigung (Verständigungsvereinbarung). Darin ist ausgeführt, Gegenstand der Verständigung seien die steuerlichen Auswirkungen der Lohnsteueraußenprüfungen für die Jahre 1997 bis 2005 sowie die lohnsteuerliche Behandlung der Nutzung der Personalwohnheime in den Folgejahren ab 2006. Vor dem Hintergrund eines nur schwer ermittelbaren Sachverhaltes und der Herstellung des Rechtsfriedens, indem der Arbeits- und Zeitaufwand für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf ein vertretbares Maß beschränkt werden soll, werde folgende (auszugsweise wiedergegeben) Vereinbarung getroffen:
1. Für die Jahre bis einschließlich 2003 bleibt die bisherige Rechtsauffassung des Finanzamts hinsichtlich der Berechnung der geldwerten Vorteile für die Wohnraumüberlassung unverändert.
Im Jahr 2004 wurde § 3 der SachBezV um einen neuen Absatz 3 ergänzt, wonach eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden kann, wenn nach Lage des Einzelfalles der Ansatz des Sachbezugswerts unbillig wäre. Vor diesem Hintergrund wird für die Jahre 2004 ff. davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung der gezahlten Miete vom Sachbezugswert um mindestens 30 % von einer Unbilligkeit im Sinne der SachBezV auszugehen ist. Daraus folgt, dass die ortsübliche Miete als Bezugsgröße zum Ansatz kommt und der geldwerte Vorteil sich in diesen Fällen aus der Differenz zwischen ortsüblicher und tatsächlich gezahlter Miete errechnet. Es besteht Einigkeit darüber, dass die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprechen, zumal diese - zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags - auch fremden Mietern in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für die mit den Auszubildenden vereinbarten Mieten.
Diese rechtliche Würdigung gilt dem Grunde nach auch für die zukünftigen Jahre, solange die betreffenden Personalwohnheime in unverändertem baulichen Zustand weiterbetrieben werden. Ab 2011 sind allerdings die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Gewährung geldwerter Vorteile beim Arbeitnehmer als laufender Arbeitslohn zu versteuern, ...
... Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2004 bis 2009 ergaben sich Steuerbeträge von 40.547,31 EUR (daneben noch offene Steuerbeträge für die Jahre 2001 bis 2003 von 120.829,12 EUR).
Am 08.03.2010 fand im Zuge einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin (Auswertung der Prüfberichte des Finanzamts vom 03.02.1998, 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006) eine Schlussbesprechung statt. Im darüber erstellten Protokoll ist unter der Überschrift "Personalwohnheime (Jahre 1997 bis 2005)" ausgeführt, nach den Feststellungen des Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfungen vom 25.03.2001, 03.12.2001 und 21.11.2006 Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Die Prüfberichte/Bescheide des Finanzamts seien jedoch hinsichtlich der geldwerten Vorteile für Personalwohnheime (weiterhin) streitbefangen. Eine unanfechtbare Entscheidung über den Einspruch/die Klage (wie für die Jahre 1995 und 1996) habe im Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegen. Die beitragsrechtliche Auswertung der streitbefangenen Teile der Prüfberichte/Bescheide des Finanzamts werde bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Steuerstreitverfahren zurückgestellt. Es werde gebeten sicherzustellen, dass die bestandskräftige Einspruchsentscheidung des Finanzamts/das rechtskräftige Urteil des FG unmittelbar nach Eingang sozialversicherungsrechtlich ausgewertet werde. Die nachzuzahlenden Beiträge seien bei bestandskräftigen Einspruchsentscheidungen bzw. bei rechtskräftigen Urteilen bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der der Bestandskraft des Bescheides bzw. der Rechtskraft des Urteils folge, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Bei Fragen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung möge sich die Klägerin mit der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Sofern keine Auswertung erfolge, werde darauf hingewiesen, dass ggf. Säumniszuschläge fällig würden. Anlässlich der nächsten Betriebsprüfung werde man die ordnungsgemäße Auswertung überprüfen. Die Klägerin habe die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich ihrer Personalwohnheime nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere keine personenbezogenen Aufzeichnungen geführt. Daher könne die Versicherungspflicht bzw. die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht festgestellt werden. Die Beiträge, die auch den Zuschlag für Kinderlose als Teil des Pflegeversicherungsbeitrags enthielten, und auch die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) seien daher gemäß § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte zu ermitteln (Summenbeitragsbescheid). Die Sozialversicherungsbeiträge würden nach dem Verhältnis der Anzahl der Krankenkassenmitglieder auf die Krankenkassen verteilt. Zur Frage der Verjährung heißt es in dem Protokoll, wegen der engen Anknüpfung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrechts an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichts oder Bescheids der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Klägerin als Beitragsschuldnerin hätte aufgrund des Prüfberichts bzw. Bescheids der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugs- oder Prüfstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorliege. Nach den Feststellungen des Finanzamts hätten sich anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Zu Säumniszuschlägen heißt es in dem Protokoll, bei dem Sachverhalt Personalwohnheim habe die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt, da diese bereits anlässlich einer früheren Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger beanstandet worden sei (Prüfberichte/Bescheide vom 18.10.2002 und 19.03.2007). Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu zahlen. Säumniszuschläge seien hier ab November 2008 zu erheben, nachdem die Klägerin ihre (beim FG Baden-Württemberg im Verfahren K 7 /01 erhobene) finanzgerichtliche Klage am 20.10.2008 zurückgenommen habe.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 legte die Klägerin der Beklagten Kopien (u.a.) der Haftungs- und Nachforderungsbescheide des Finanzamts für die Jahre 2001 bis 2010 sowie die mit dem Finanzamt abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 vor. Sie führte aus, hinsichtlich der Personalwohnheime sei streitig gewesen, ob in allen Fällen und Jahren der jeweilige geldwerte Vorteil im Vergleich zum maßgeblichen Sachbezugswert gemäß § 3 SachBezV zu ermitteln sei oder ob die ortsübliche Miete - als hier gegenüber dem Sachbezug niedrigerer - Vergleichsmaßstab angesetzt werden müsse. In der mit dem Finanzamt getroffenen Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 habe man festgelegt, dass für die Jahre bis einschließlich 2003 stets der Sachbezugswert als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei. Für die Jahre ab 2004 sei wegen der Änderung der SachBezV in näher definierten Fällen der geldwerte Vorteil gemäß § 3 Abs. 3 SachBezV unter Ansatz der ortsüblichen Miete als Bezugsgröße zu ermitteln. Es werde beantragt, die vom Finanzamt aufgrund der Verständigungsvereinbarung festgestellten Werte auch für Zwecke der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde zu legen. Für die ebenfalls sozialversicherungsrechtlich noch offenen Jahre 1997 bis 2003 bitte man, die vom Finanzamt in den jeweiligen Lohnsteuer-Außenprüfungen bereits festgestellten Werte nunmehr auch für Zwecke der Sozialversicherung anzuwenden.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, vom 18.04.2011 bis 19.04.2011 eine Betriebsprüfung durchzuführen. Die Klägerin werde gebeten, insbesondere Lohn- und Gehaltskonten aller Arbeitnehmer sowie monatliche Brutto-/Nettoabrechnungen, Beitragsabrechnungen, Beitragsnachweise, Sonstige Unterlagen, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt einschließlich gewährter Sonderzuwendungen gäben, und Quellenunterlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils durch die verbilligte Überlassung von Wohnheimplätzen in den Personalwohnheimen (2006 bis 2010) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 19.04.2011 legte die Klägerin der Beklagten Excel-Listen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten der bei ihr beschäftigten Auszubildenden und anderen Arbeitnehmern vor. Außerdem teilte sie mit, für die Jahre 1997 bis 2010 lägen zu den Personalwohnheimen keine personenbezogenen Aufzeichnungen mehr vor; die einschlägigen Unterlagen seien teilweise vernichtet bzw. wegen eines Wechsels des Lohnabrechnungsprogrammes nicht mehr vorhanden. Es gebe lediglich Auswertungen für den Januar eines jeden Jahres. Die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge einvernehmlich gemäß § 28f SGB IV durch Summenbeitragsbescheid. Die beitragspflichtigen Entgelte für den Zeitraum 1997 bis 2003 seien anhand der vom Finanzamt ermittelten Daten (Hochrechnung der jeweiligen Januarwerte auf das Gesamtjahr) übernommen worden. Für den Zeitraum 2004 bis 2010 würden die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte anhand der Excel-Listen für den jeweiligen Januarmonat ermittelt und sodann (ebenfalls) auf das Gesamtjahr hochgerechnet. Man habe (mit dem zuständigen Betriebsprüfer) verabredet, für "normale" Mitarbeiter (nicht für Auszubildende) folgende Abschläge aufgrund von Versicherungsfreiheit bzw. Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen: KV/PV 35 %, RV 40 %, ALV 15 %.
Mit nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 02.05.2011; keine Äußerung der Klägerin) ergangenem Bescheid vom 30.05.2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, Sozialabgaben i.H.v. 344.143,10 EUR (darin enthalten Säumniszuschläge i.H.v. 2.181,00 EUR) nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitsentgelts richte sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Bei den vom Finanzamt durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfungen hätten sich (wie aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheiden und Berichten des Finanzamts bzw. der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 hervorgehe) Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Folgen hätten. Für die Gewährung von Unterkunft in Personalwohnheimen müssten Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet werden. Die Personalwohnheime der Klägerin stellten Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. Sozialversicherung dar, da die Heimbewohner über Einzelzimmer verfügten, Küche und sanitäre Einrichtungen jedoch mit durchschnittlich zehn anderen Heimbewohnern gemeinsam nutzten. Während der Jahre 1997 bis 2010 habe die Klägerin ihren Beschäftigten Zimmer in den Personalwohnheimen gegen Zahlung einer Miete nach Maßgabe des TV-Personalunterkünfte zur Verfügung gestellt. Die Miete habe unter den Sachbezugswerten gelegen. Die Differenz zwischen der gezahlten Miete und dem amtlichen Sachbezugswert stelle beitragspflichtiges Entgelt dar. Eine personenbezogene Nachberechnung der Sozialabgaben sei mangels Aufzeichnungen nicht möglich. Es lägen nur die für die Lohnsteuer-Außenprüfung angefertigten Auswertungen für den Januar eines jeden Jahres vor. Die Nachforderung werde daher im Einverständnis mit der Klägerin durch Summenbeitragsbescheid festgesetzt. Man habe zur Ermittlung der beitragspflichtigen Entgelte zwei Gruppen gebildet und zwischen Unterkünften für Auszubildende und für sonstige Beschäftigte unterschieden. Da die Auszubildenden regelmäßig das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, werde für sie vom amtlichen Sachbezugswert ein Abschlag vorgenommen. Bei den sonstigen Beschäftigten der Klägerin seien vom ermittelten beitragspflichtigen Entgelt Abschläge für versicherungsfreie Beschäftigte bzw. solche Beschäftigte, die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hätten, vorzunehmen. Hinsichtlich der Beitragsnachforderung aufgrund des geldwerten Vorteils durch Unterbringung in Personalwohnheimen für die Jahre 1997 bis 2000 habe die Klägerin aufgrund des Lohnsteuerprüfberichtes/Lohnsteuerhaftungsbescheids des Finanzamts Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Sie sei außerdem in Bescheiden bzw. Prüfmitteilungen vom 18.10.2002, 19.03.2007 und 17.03.2010 darauf hingewiesen worden, dass bei Rechtskraft der streitigen Lohnsteuerprüfberichte eine zeitnahe Auswertung für den Bereich der Sozialversicherung zu erfolgen habe. Die Lohnsteuerbescheide mit den Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien mit Rücknahme der Einsprüche am 08.12.2010 rechtskräftig geworden. Die Klägerin habe die Unterlagen aber erst am 22.03.2011 zur Auswertung eingereicht; daher seien Säumniszuschläge zu erheben (Januar bis März 2011).
Am 01.06.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, ihre Personalwohnheime würden von ihren Auszubildenden und anderen Beschäftigten als Gemeinschaftsunterkünfte genutzt. Eine Unterkunft bestehe aus einem Einzelzimmer; Küche und sanitäre Einrichtungen nutzten jeweils bis zu 15 Heimbewohner gemeinsam. Die Miete werde nach Maßgabe des § 3 TV-Personalunterkünfte berechnet. Sie habe in den Jahren 1997 bis 2010 zwischen 77,24 EUR und 150,33 EUR monatlich betragen, abhängig von der Größe der Zimmer und auch davon, ob der Mieter Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter gewesen sei. Der Anwendung des gesetzlichen Sachbezugswerts für die Zeit von 2004 bis 2010 stehe die Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) entgegen, da ein über die Mietzahlung hinausgehender geldwerter Vorteil nicht gewährt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.08.2005, - IX R 10/05 -, in juris) scheide ein geldwerter Vorteil durch verbilligte Wohnraumüberlassung regelmäßig aus, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis überlasse, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der jeweiligen Gemeinde liege. Das sei anzunehmen, wenn die gezahlte Miete der ortsüblichen Miete für Unterkünfte vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung entspreche. Die Werte der SachBezV bzw. der SvEV seien nicht anzuwenden, wenn sie sich bei Zugrundelegung der Umstände am Wohnort, des Zustands sowie der Ausstattung der Unterkünfte und der mehrheitlichen Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen als offensichtlich unzutreffend erwiesen. Die danach maßgebliche Miete sei grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel zu entnehmen. Es könnten und müssten jedoch auch andere Kriterien, wie etwa tarifvertragliche Verpflichtungen, berücksichtigt werden. Die Werte des § 3 Abs. 1 SachBezV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV lägen hier weit über der ortsüblichen Miete für eine Unterkunft der in Rede stehenden Art. Gleichwohl habe die Beklagte eine Billigkeitsprüfung unterlassen. Ihre (der Klägerin) Personalunterkünfte hätten Wohnflächen zwischen 12,56 m² und 19,24 m². Der Gesetzgeber sei bei der pauschalen Bewertung von Unterkünften offenbar von einem Durchschnittswert von etwa 20,00 m² ausgegangen, bei dem ggf. auch Mehrfachbelegung möglich sei. Die durchschnittliche Wohnfläche ihrer Personalunterkünfte betrage 14,00 m² bis 15,00 m². Die Unterkünfte verfügten weder über eigene WCs und Bäder noch über eigene Küchen. Diese würden als Gemeinschaftseinrichtung von bis zu 15 Heimbewohnern gemeinschaftlich genutzt. Qualifizierte Mitarbeiter, wie Ärzte, hätten sich geweigert, wegen deren Einfachheit in den Personalunterkünften untergebracht zu werden. Die von der Beklagten angesetzten Werte bewirkten angesichts der Größe und Qualität der Personalwohnheime die verfassungswidrige Belegung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte mit Abgabenpflichten. Für die Zeit von 2004 bis 2010 habe die Beklagte insgesamt Sozialabgaben i.H.v. 186.023,88 EUR zu Unrecht nachgefordert. Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erzielten Arbeitsentgelts grundsätzlich nach dem Steuerrecht richte, müsse zudem die Verständigungsvereinbarung, die sie am 08.12.2010 mit dem Finanzamt abgeschlossen habe, angewendet werden. Die gezahlten Mieten entsprächen auch dem maßgeblichen Tarifvertrag (TV-Personalunterkünfte). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen, der besonderen Umstände vor Ort, wie Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten, sowie der nicht ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen und der steuerlichen Bewertung durch das Finanzamt habe sie den Sachverhalt nicht anders beurteilen können als im TV-Personalunterkünfte vorgesehen. Nach Maßgabe des TV-Personalunterkünfte betrage die Quadratmetermiete für Personalunterkünfte ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,92 EUR. Von nicht ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen werde ausgegangen, wenn, wie hier, für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette oder ein Bad oder eine Dusche zur Verfügung stehe (§ 3 Abs. 3 TV-Personalunterkünfte). Die Quadratmetermiete für Personalunterkünfte mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen betrage 7,67 EUR. Sie habe die Quadratmetermiete für Auszubildende auf 6,73 EUR und für andere Beschäftigte auf 7,67 EUR angesetzt. Hinsichtlich der Nachforderung für die Zeit von 1997 bis 2006 werde außerdem Verjährung eingewandt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Bewusstsein oder dem Willen gehandelt, den zuständigen Behörden geldwerte Vorteile, die sie ihren Mitarbeitern gewähre, nicht zu offenbaren. Hier gehe es ersichtlich auch um ungeklärte Rechtsfragen, über die seinerzeit vor dem FG gestritten worden sei und die Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs geworden seien. Wie man dem Nachforderungsbescheid vom 30.05.2011 entnehmen könne, gehe auch die Beklagte selbst offenbar davon aus, dass sie erst ab Bestandskraft der Steuerbescheide (bzw. seit der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010) Kenntnis von der Abgabenpflicht gehabt habe. Deswegen seien auch Säumniszuschläge nicht zu erheben.
Unter dem 15.06.2011 und 22.08.2011 führte der zuständige Betriebsprüfer der Beklagten (in Stellungnahmen zum Widerspruchsvorbringen der Klägerin) aus, die Betriebsprüfung habe nur die Auswertung der Steuerunterlagen des Finanzamts zum Gegenstand gehabt. Für die Zeit ab 2004 vertrete er eine andere Auffassung als das Finanzamt, da nach Besichtigung der Unterkünfte der Sachbezugswert weit unterhalb des tatsächlichen Mietpreises liege. Bei den Unterkünften handele es sich um ein Schwesternwohnheim, in dem es nur Einzelzimmer mit einer Wohnfläche von 15 m² und Fenstern gebe. Die Zimmer verfügten über eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten. Nebenkosten für Wasser, Abfall, Heizung oder Strom fielen nicht an. Die Küchen und Sanitärräume befänden sich im jeweiligen Stockwerk und würden von den Bewohnern des Stockwerks (etwa 10 bis 12) gemeinsam genutzt. Flure und Gemeinschaftsräume würden von Reinigungskräften der Klägerin gereinigt. Die Ausstattung sei überdurchschnittlich, da etwa Duschkabinen vorhanden seien und die Küchen über alle gängigen Elektrogeräte verfügten. Ein Aufzug sei vorhanden. Das Gebäude sei gut gepflegt und befinde sich in gutem Bauzustand. Der Mietwert (ortsübliche Miete) liege weit über den Sachbezugswerten und damit auch weit über den bisher gezahlten Mieten für Unterkünfte. Die Öffnungsklausel in der SachBezV sei nicht anzuwenden. Billigkeitsgründe lägen insoweit nur vor, wenn die Unterkunftskosten (ortsübliche Miete zuzüglich Nebenkosten) niedriger seien als die jeweiligen Sachbezugswerte. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe große möblierte Zimmer ohne Nebenkosten für einen Mietpreis von durchschnittlich 100,00 EUR monatlich vermietet. Das sei für V.-Sch. keine angemessene Miete. Außerdem würden alle sonstigen Kosten (für Gemeinschaftsräume, Nebenkosten, Aufzug) bei der Berechnung der Miete nicht berücksichtigt. Nach Angaben des für die Lohnabrechnung zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, mit dem er das Wohnheim am Standort V. besichtigt habe, seien alle 3 Wohnheime der Klägerin miteinander vergleichbar.
In einer E-Mail der Beklagten an den zuständigen Betriebsprüfer vom 22.08.2011 heißt es (u.a.) das Finanzamt habe mitgeteilt (Aktenvermerk über ein Telefongespräch vom 22.08.2011), seine Entscheidung habe (ebenfalls) auf Besichtigungen beruht. Diese hätten ergeben, dass die Wohnheime veraltet seien und keinen aktuellen Ausstattungsstand hätten. Im Übrigen stehe das Klinikum nebst Wohnheimen vor dem Abriss bzw. Neubau. Deswegen habe das Finanzamt die Öffnungsklausel (der SachBezV) angewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 (zuvor Ablehnung eines Aussetzungsantrags der Klägerin durch Bescheid vom 08.08.2011) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, man müsse zwischen Unterkunft und Wohnung unterscheiden. In einer Wohnung könne ein selbstständiger Haushalt geführt werden, in einer (bloßen) Unterkunft nicht. Für Unterkünfte werde ein amtlicher Sachbezugswert bestimmt, für Wohnungen sei der örtliche Mietpreis maßgeblich. Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte freie Unterkunft sei nach Art und Größe dem beheizbaren Zimmer eines Untermieters vergleichbar. Gemeinschaftsunterkünfte seien etwa Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime oder Kasernen. Kennzeichnend hierfür sei, dass Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten oder Küchen gemeinsam genutzt würden. Die bloße Mehrfachbelegung einer Unterkunft qualifiziere sie nicht zur Gemeinschaftsunterkunft. Die Personalwohnheime der Klägerin seien sozialversicherungsrechtlich als Gemeinschaftsunterkünfte einzustufen, da die Bewohner über Einzelzimmer verfügten und Küche und sanitäre Anlagen mit (durchschnittlich zehn) anderen Bewohnern gemeinsam nutzten. Der geldwerte Vorteil der Wohnheimnutzung sei als Sachbezug nach der SachBezV zu bewerten. Ihr Betriebsprüfer habe sich bei der Betriebsprüfung am Standort V. (der Klägerin) von Zustand und Ausstattung des Wohnheims einen persönlichen Eindruck verschafft. Der für die Lohnabrechnung zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe bestätigt, dass alle Wohnheime miteinander vergleichbar seien. Danach verfügten alle Personalwohnheime über abschließbare Einzelzimmer (15 m² Fläche) mit Fenstern. Die Zimmer hätten jeweils eigene Klingeln und eigene Briefkästen. Nebenkosten für Wasser, Abfall, Heizung oder Strom müssten die Mieter nicht zahlen. Küchen und Sanitärräume lägen auf der jeweiligen Etage. Flure und Gemeinschaftsräume würden vom Reinigungspersonal der Klinik gereinigt. Die Ausstattung sei für Unterkünfte überdurchschnittlich, da etwa Duschkabinen vorhanden seien und die Küchen über alle gängigen Elektrogeräte verfügten. Für V.-Sch. lägen seit 1992 keine aktuellen Mietwerttabellen mehr vor. Man könne der vom Finanzamt bei der steuerrechtlichen Bewertung aus Billigkeitsgründen vorgenommenen Anwendung der Öffnungsklausel in der SachBezV für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht folgen. Billigkeitsgründe, die gegen die Anwendung der Sachbezugswerte sprächen, seien (entgegen der Auffassung des Finanzamts) nicht erkennbar. Die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sei auch bei bedingtem Vorsatz des Beitragsschuldners anzuwenden. Bedingten Vorsatz nehme man für den vom Lohnsteuerhaftungsbescheid erfassten Zeitraum an. Aus den Prüfberichten/Bescheiden des Finanzamts vom 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 habe sich eine Steuernachforderung wegen der Zurverfügungstellung von Personalunterkünften ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Die Klägerin habe gegen diese Bescheide (der Jahre 2001 bis 2010) im Hinblick auf die steuerliche Feststellung des geldwerten Vorteils der Überlassung von Personalunterkünften und deren Sachbezugswert zwar Einspruch erhoben. Ungeachtet dessen habe sie jedoch davon ausgehen können, dass ihre beitragsrechtliche Beurteilung ebenfalls unzutreffend sei. Sie sei in Bescheiden bzw. Prüfmitteilungen vom 18.10.2002, 19.03.2007 und 17.03.2010 auf beitragsrechtliche Konsequenzen hingewiesen worden und sie habe aufgrund des bei den Finanzbehörden gegen die Lohnsteuerbescheide anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens und der vorausgegangenen Hinweise gewusst, dass die Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide bzw. der Prüfberichte der Finanzbehörden auch Beitragsnachforderungen begründen könne. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt ein enger Zusammenhang bestehe, da der Lohnsteuerhaftungsbescheid bzw. der Lohnsteuerprüfbericht zu den prüfrelevanten Unterlagen gehöre, die der Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen vorlegen müsse. Die Klägerin habe damit die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen billigend in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Lohnsteuerbescheide mit Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2000 seien am 08.12.2010 bestandskräftig geworden. Die Klägerin habe die Unterlagen zur Auswertung aber erst am 22.03.2011 eingereicht. Daher seien auch zu Recht Säumniszuschläge erhoben worden.
Am 11.11.2011 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie trug ergänzend vor, mit dem TV-Personalunterkünfte sei eine einheitliche Regelung für die Bewertung von Personalunterkünften geschaffen worden. Der Landesverband der Krankenhausträger Baden-Württemberg habe ihr die Mietwerte jeweils in Anlehnung an die jährlich anzupassenden Sachbezugswerte mitgeteilt. Die Miete für Personalunterkünfte habe im Jahr 2010 zwischen 77,24 EUR und 150,33 EUR monatlich betragen, abhängig von der Größe der Räume, dem jeweiligen Personalwohnheim und der Eigenschaft des Mieters als Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter. Daraus ergäben sich Quadratmetermieten für 2010 von 6,73 EUR bis 7,67 EUR. Die ortsübliche Vergleichsmiete in V.-Sch. betrage für Wohnungen, nicht für Wohnheime, 7,49 EUR pro m² (Warmmiete, Stand 2012). Die verbilligte Überlassung von Wohnraum (Gunstmiete) müsse ihren Rechtsgrund im jeweiligen Arbeitsverhältnis haben und Ertrag der Arbeitskraft sein. Der Vorteil (verbilligte Miete) müsse mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gewährt werden. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Ihr sei es im Hinblick auf die Anwendung des TV-Personalunterkünfte nicht darum gegangen, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Gründen günstige Unterkünfte anzubieten. Sie habe auch nur aus Gründen der Vereinheitlichung und (Verwaltungs-)Vereinfachung auf die Erhebung von Nebenkosten verzichtet und alle Mieter der Personalwohnheime gleich behandeln wollen. Für die Einstufung einer Miete als Gunstmiete komme es schließlich darauf an, ob und in welchem Umfang vergleichbare Unterkünfte auch an Dritte, ggf. unter dem üblichen Mietzins, vermietet worden seien (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.05.2011, - VI R 65/09 -, in juris). Hier hätten durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Gunstmieten nicht vorgelegen. Weder im jeweiligen Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag oder in anderen Vereinbarungen sei festgelegt worden, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf verbilligte Unterkunft hätten. Die Unterkünfte in ihren Personalwohnheimen würden teilweise auch an Dritte vermietet. Der geringfügige Mietaufschlag von 10% solle ausschließlich den höheren Verwaltungsaufwand bei Drittvermietung abgelten und weise nicht auf verbilligte Überlassung an die Beschäftigten hin. Die Beklagte habe die Billigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 SachBezV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV zu Unrecht nicht angewandt. Die Diskrepanz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem tatsächlichen Mietwert sei hier so erheblich, dass das Festhalten am Sachbezugswert unzumutbar und daher unbillig sei. Das habe auch das Finanzamt erkannt und zur Grundlage der Verständigungsvereinbarung vom 08.12.2010 gemacht. Wolle die Beklagte davon für das Sozialversicherungsrecht abweichen, müsse sie eine entsprechende eigenständige Prüfung vornehmen, was hier aber nicht geschehen sei. Die Beklagte habe sich lediglich auf Auskünfte ihres Betriebsprüfers gestützt; das genüge nicht. Ihre Personalwohnheime befänden sich zwar alle in ähnlichem - einfachem - Zustand. Allerdings habe der Betriebsprüfer der Beklagten seinerzeit nur eines der Wohnheime, und zwar das am besten ausgestattete Wohnheim (PW2), in Augenschein genommen. Ausstattung, Zimmergröße und Belegung der Wohnheime seien nicht vergleichbar (etwa unterschiedliche Zahl von Badewannen und Duschen) und müssten differenziert betrachtet werden, wie aus dem (vorgelegten) Bildmaterial hervorgehe. Die Personalunterkünfte seien in ihrem tatsächlichen Zustand nicht ohne Weiteres frei vermietbar. Die Anwendung des jeweiligen Sachbezugswerts sei daher offensichtlich nicht angemessen. Die Beklagte sei zudem von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. So gebe es nicht für jedes Zimmer eine eigene Klingel und einen eigenen Briefkasten; die Ausstattung der Zimmer sei, wie das (vorgelegte) Bildmaterial ebenfalls belege, auch nicht überdurchschnittlich. Teilweise teilten sich bis zu 15 Personen ein Bad und eine Küche. In den Küchen gebe es einen Kühlschrank mit abschließbaren Fächern und abschließbare Schränke. Die Küchen würden jedoch kaum genutzt, da den Beschäftigten eine Kantine zur Verfügung stehe. Kosten für Stellplätze oder Garagen seien im Mietpreis nicht enthalten. Da die Anwendung der Sachbezugswerte zu unbilligen Ergebnissen führe, hätte die Beklagte eine auf den Einzelfall und auf jedes Wohnheim gesondert bezogene Ermessensentscheidung zur Billigkeitsfrage treffen müssen. Diesen Anforderungen würden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Die Beklagte hätte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zudem die Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt berücksichtigen müssen. Die in den angefochtenen Bescheiden festgehaltenen Ermessenserwägungen seien insgesamt unzureichend. Die - zum Vergleich heranzuziehende - Quadratmetermiete für Personalunterkünfte der Polizeifachschule V.-Sch., die sich auf dem neuesten Stand befinde, betrage 9,75 EUR; alle Zimmer verfügten aber jeweils über Toilette und Bad/Dusche. Die Partner des TV-Personalunterkünfte hätten bei der Vereinbarung der Quadratmetermieten unterstellt, dass diese als ortsübliche Miete im Sinne des Lohnsteuerrechts anzusehen und daher Differenzbeträge zwischen tatsächlicher und ortsüblicher Miete nicht zu versteuern seien (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 16.04.1986, - XI 112/82 - und vom 18.04.1986, - XI (VI) 178/80 -). Personalunterkünfte, zumal in dem Zustand ihrer Wohnheime, seien auch nicht ohne Weiteres frei vermietbar. Insgesamt sei daher ein Vergleich mit den Sachbezugswerten oder gar dem freien Wohnungsmarkt nicht statthaft; niedrigere Mieten als die Sachbezugswerte seien zwingend notwendig, um den Leerstand der Personalunterkünfte zu vermeiden. Die bundeseinheitlich geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen über die Bewertung der Personalunterkünfte (im TV-Personalunterkünfte; danach 2011 Quadratmetermiete für Personalunterkünfte, wie hier, ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen 6,92 EUR) trügen den Verhältnissen am besten Rechnung, da sie auf Wohnheime und den Krankenhausbetrieb zugeschnitten seien. Daher sei anzunehmen, dass die im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mieten dem Mietniveau in V.-Sch. für vergleichbare Bauten (Baujahr 1961 bis 1970) entsprächen. Ihre Bindung an die Regelungen des TV-Personalunterkünfte und das Grundrecht der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, GG) verdeutlichten zusätzlich, dass die Werte der SachBezV nicht der Billigkeit entsprächen, da die entsprechend niedrigeren Mieten in Tarifverhandlungen durchgesetzt worden seien. Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV liege stets vor, wenn der Arbeitgeber höhere Werte habe (kollektiv-)arbeitsrechtlich nicht durchsetzen können. Der Tarifvertrag indiziere insoweit die Unbilligkeit der normierten Werte und bilde den Maßstab für die Vergleichsmiete. Andernfalls müssten die Arbeitgeber das Risiko von Beitragsnachzahlungen tragen, obwohl sie andere Mietwerte als tarifvertraglich festgelegt nicht ansetzen dürften. Schließlich seien die Nachforderungen für die Jahre 1997 bis 2003 verjährt. Bedingter Vorsatz liege nicht vor, da sie entsprechend ihren tarifvertraglichen Verpflichtungen Mieteinnahmen sozialrechtlich angemeldet, versteuert und abgeführt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt den Arbeitnehmern gewährte geldwerte Vorteile verschweigen wollen. In den von der Beklagten angeführten Prüfberichten des Finanzamts werde mitunter darauf verwiesen, dass steuerrechtliche Fragen noch nicht geklärt und eine Beurteilung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstreitverfahrens zurückgestellt werden müsse. Seinerzeit sei sie der festen Überzeugung gewesen, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht nachzuzahlen seien. Insoweit könne man ihr allenfalls Fahrlässigkeit, jedoch keinen bedingten Vorsatz vorwerfen. Ihre Mitarbeiter hätten nicht gegen besseres Wissen gehandelt. Auch Säumniszuschläge seien deshalb nicht zu erheben.
Die Klägerin legte Lichtbilder der Personalunterkünfte (Zimmer, Bäder, Küchen u.a.) sowie Grundrisse der Personalwohnheime vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Am 12.09.2012 fand eine Erörterungsverhandlung des SG statt
Mit Urteil vom 18.06.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Beklagte habe die Nachforderung (im Einverständnis der Klägerin) zu Recht durch Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV) festgesetzt und für die Berechnung des Nachforderungsbetrags zu Recht die vergünstigte Überlassung von Gemeinschaftsunterkünften an Auszubildende und sonstige Beschäftigte der Klägerin nach Maßgabe der SachBezV bzw. der SvEV (ab 2007) bewertet. Außerdem seien zu Recht auch Säumniszuschläge erhoben worden. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Vermietung der Zimmer in den Personalwohnheimen der Klägerin sei dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zuzurechnen, weshalb die Differenz zwischen den jeweiligen Sachbezugswerten und dem Mietpreis als beitragspflichtiges Entgelt einzustufen sei; das folge schon aus der von der Klägerin geltend gemachten Bindung an die Regelungen des TV-Personalunterkünfte. Dass Zimmer teilweise auch an Dritte vermietet worden seien, ändere daran nichts. Das habe nur in geringem Umfang stattgefunden und die Klägerin habe von Dritten eine höhere Miete gefordert. Das Vorbringen der Klägerin, der Mietaufschlag bei Drittvermietung habe der Abgeltung höheren Verwaltungsaufwands gedient, sei kaum nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, worin der höhere Verwaltungsaufwand habe bestehen sollen. Die Beklagte sei an die Verständigungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Finanzamt nicht gebunden, unbeschadet dessen, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelt nach den Vorgaben des Steuerrechts richte (§§ 14, 17 SGB IV). Die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 SachBezV sei erst zum 01.01.2004 eingeführt worden; für die Zeit davor hätten daher die jeweiligen Sachbezugswerte zwingend angewendet werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2007, - VI R 74/04 -, in juris). Für die Zeit danach gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Sachbezugswerten seien nicht erfüllt. § 2 SvEV (ebenso zuvor § 3 SachBezV) unterscheide zwischen der Bewertung von Wohnungen und der Bewertung von Unterkünften. Für Wohnungen sei der (angepasste) ortsübliche Mietpreis als Sachbezugswert maßgeblich, für Unterkünfte gelte der jeweils festgelegte Sachbezugswert, ggf. vermindert um Abschläge bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. bei der Unterbringung von Auszubildenden (vgl. etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 SvEV). Eine Wohnung sei eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden könne; als Unterkunft einzustufen sei (etwa) Wohnraum unter Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche. Die Beklagte habe die Zimmer in den Personalwohnheimen der Klägerin danach zu Recht als Unterkünfte behandelt. Für die Bewertung sei daher der amtliche Sachbezugswert maßgebend, den die Beklagte zutreffend ermittelt und ebenfalls zutreffend um Abschläge gemindert habe. Unbilligkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV liege nicht vor. Danach könne eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn es nach Lage des Falles unbillig sei, den Wert der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV, also nach dem dort vorgegebenen Wert, zu bestimmen. Unbilligkeit erfordere das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls. Daran fehle es hier im Hinblick auf den Zustand der in Rede stehenden Räumlichkeiten. Nach den vorliegenden Grundrissen, Lichtbildern und Beschreibungen handele es sich bei allen Unterkünften um zwar nicht mehr ganz moderne, aber zweckmäßig und vollständig eingerichtete Räume, die lediglich geringe Mängel aufwiesen, wie veraltete Optik des Mobiliars oder die Erforderlichkeit eines neuen Anstrichs der Heizkörper. Die Küchen seien mit allem Notwendigen ausgerüstet und die Räume würden von einem Reinigungsdienst gereinigt. Auch die Größe der Zimmer (zwischen 12,56 m² und 19,24 m²) sei für eine Unterkunft nicht offensichtlich ungewöhnlich, zumal als Unterkunft sowohl Räume in Studentenwohnheimen wie in Kasernen einzustufen seien. Da sich die Personalwohnheime der Klägerin gleichten, könnten die zu einem der Wohnheime getroffenen Feststellungen auf die anderen Wohnheime übertragen werden. Unbilligkeit der Anwendung der Sachbezugswerte könne vorliegend auch nicht mit einer zu großen Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und den Sachbezugswerten begründet werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei insoweit von Unbilligkeit auszugehen, wenn der Sachbezugswert einer Unterkunft in einer nicht abgeschlossenen Wohnung ohne Kochgelegenheit mehr als 150 % des Sachbezugswerts einer ansonsten gleich ausgestatteten und zudem größeren Wohnung in demselben Gebäude betrage (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004, - 3 K 204/00 -, in juris). Davon könne hier nicht ausgegangen werden, wie beispielhaft an den Verhältnissen des Jahres 2010 verdeutlicht werde. Seinerzeit habe der Sachbezugswert für Unterkünfte 204,00 EUR (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV) bzw. nach Anwendung des Abschlags für Gemeinschaftsunterkünfte (15 %) 173,40 EUR und nach Anwendung des Abschlags für die Unterbringung von Auszubildenden (15 %) 142,80 EUR betragen. Nach dem Mietspiegel der Stadt V.-Sch. sei für eine Wohnung von 25 m² Fläche (Baujahr zwischen 1919 und 1977) eine Quadratmetermiete von 8,67 EUR anzusetzen. Der Mietspiegel (Stand Oktober 2013) basiere auf Erhebungen des Jahres 2011 und könne vorliegend herangezogen werden, ungeachtet dessen, dass er durch die Fortschreibung etwas höhere Werte als für das Jahr 2010 festlege; das sei durch andere Umstände wieder ausgeglichen. Die im Mietspiegel angenommene Miete sei bei kleineren Wohnungen - die kleinste Einheit umfasse 25 m² Wohnfläche - grundsätzlich höher. Da die Wohnräume in den Personalwohnheimen der Klägerin kleiner seien, sei ein höherer Quadratmeterpreis plausibel. Außerdem blieben Anteile an Gemeinschaftsräumen unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Miete müssten freilich noch die Nebenkosten berücksichtigt werden, weil die Klägerin Betriebskosten nicht verlangt habe (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 5 SvEV). Nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Baden-Württemberg (Datenbasis 2011) sei ein durchschnittlicher Betriebskostenbetrag von 2,19 EUR/Quadratmeter anzusetzen. Davon ausgehend ergebe sich für den kleinsten Wohnheimplatz ein Mietpreis von 136,40 EUR monatlich, für den größten ein Mietpreis von 208,95 EUR monatlich und für den von der Klägerin angegebenen Durchschnittswohnheimplatz von 15 m² ein Mietpreis von 162,90 EUR monatlich. Im Vergleich zu den Sachbezugswerten für Unterkünfte liege daher bei einer Gesamtbetrachtung keine nennenswerte Besserstellung vor, insbesondere im Hinblick darauf, dass zum Teil deutlich mehr als die Hälfte der Unterkünfte an Auszubildende vermietet gewesen sei. Angesichts des amtlichen Mietspiegels bestünden schließlich keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises, weshalb die Werte des § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV nicht angewendet werden könnten. Auf die Mietpreisvorgaben des TV-Personalunterkünfte sei mangels gesetzlicher Grundlage für die Ermittlung des Sachbezugswerts nicht abzustellen. Ein Eingriff in das Grundrecht der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) liege darin nicht. Tarifvertragliche Regelungen könnten naturgemäß zu einer höheren Beitragslast in der Sozialversicherung führen. Das gelte auch für durch Vergünstigungen (wie geringere Mieten für Unterkünfte) gewährtes Arbeitsentgelt. Fehler bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags seien weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Gegen das ihr am 29.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.07.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, das SG habe zu Unrecht nur auf die Verhältnisse eines Wohnheims abgestellt. Ihre Wohnheime seien zwar der Art nach vergleichbar, unterschieden sich jedoch erheblich in der Ausstattung. Teilweise gebe es nur eine Dusche und eine Badewanne pro Etage und es verfügten auch nicht alle Zimmer über eigene Klingeln und eigene Briefkästen; teilweise gebe es Sammelbriefkästen für alle Zimmer. Das SG hätte daher, da die Ausstattung der Wohnheime von ausschlaggebender Bedeutung sei, die konkrete Ausstattung jedes Wohnheims gesondert feststellen, hierfür die vorgelegten Lichtbilder heranziehen und vor Ort einen Augenschein (in jedem Wohnheim) durchführen und sodann den Wert der Unterkunft ermitteln müssen. Das SG hätte dann auch feststellen können, dass die Zimmer nicht nur geringe Mängel aufwiesen, sondern ganz einfach und nicht mehr zeitgemäß ausgestattet seien. Der örtliche Mietspiegel sei für die Bestimmung des Werts einer Unterkunft in einem Wohnheim untauglich. Er erfasse Unterkünfte, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten würden. Ihre Personalwohnheime seien aber nur für Mitarbeiter zugänglich; der Mietspiegel sei daher von vornherein nicht einschlägig. In jedem Fall müssten die Besonderheiten der Unterkunft in einem Wohnheim angemessen berücksichtigt werden, da der Mietspiegel nur für Wohnungen - und nicht für Unterkünfte in Wohnheimen - gelte. In ihren Wohnheimen könne ein selbstständiger Haushalt nicht geführt werden. Alle dafür notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) seien nicht räumlich abgetrennt, sondern nur als Gemeinschaftsräume zugänglich. Auch die notwendige Quadratmeterzahl (von mindestens 23 m²) werde nicht erreicht. Zu den wertbildenden Faktoren einer Mietwohnung (nach Maßgabe des Mietspiegels) gehöre zudem die Ausstattung. Anders als selbst in schlecht ausgestatteten Wohnungen sei in den Personalunterkünften die freie Entfaltung der Persönlichkeit (wie in einer Wohnung mit Nebenräumen) nicht möglich. Das müsse man mit einem erheblichen, nur schwer bezifferbaren Abschlag zum Mietpreis berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Ausstattung der Unterkünfte nicht mehr zeitgemäß und auch stark abgewohnt sei. Die vom SG vorgenommene "Umrechnung" der Mietspiegelwerte sei daher so nicht statthaft. Notwendig sei ein erheblicher Abschlag für Wohnheimplätze. Davon abgesehen müsste man bei Heranziehung des Mietspiegels auf den Quadratmeterpreis einer Gesamtwohnung abstellen. Maßgeblich wäre dann nicht ein Quadratmeterpreis von 8,25 EUR für eine 25 m² große Unterkunft, sondern ein Quadratmeterpreis von 5,15 EUR für eine 141 m² bis 150 m² große Wohnung; insoweit wären die Wohnheimzimmer Teil einer großen Wohnung (vergleichbar der Vermietung einer großen Wohnung an eine studentische Wohngemeinschaft). Da der ortsübliche Mietwert der Unterkünfte danach schwer bzw. gar nicht ermittelt werden könne, sei auf die Wertungen (des auf Unterkünfte zumindest entsprechend anwendbaren) § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV zurückzugreifen, und es sei ein Quadratmeterpreis von 3,92 EUR anzusetzen. Dabei müsse man aber berücksichtigen, dass es nur um Wohnheimplätze gehe und in dem Mietpreis Nebenkosten enthalten seien. Diese seien von dem angegebenen Quadratmeterpreis gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 SvEV nicht umfasst. Nach Auffassung des SG seien Betriebskosten von 2,19 EUR pro Quadratmeter anzusetzen. Damit sei ein Quadratmeterpreis von 6,11 EUR (3,92 EUR + 2,19 EUR) angemessen. Bei Unterkunftsgrößen von 13,69 m² bis 16,83 m² errechne sich eine angemessene Monatsmiete von 83,65 EUR bis 102,83 EUR. Sie habe Monatsmieten von 77,24 EUR bis 150,33 EUR angesetzt, wobei die niedrigeren Mieten von Auszubildenden verlangt worden seien. Bei diesen sei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV ein Abschlag von 15 % vorzunehmen, wodurch sich die Miete der kleinsten Wohneinheit auf 71,10 EUR und der größten Wohneinheit auf 87,41 EUR vermindere. Die tatsächlich verlangten Mieten lägen damit zum einen unterhalb der Wertgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV, zum anderen oberhalb der nach § 2 Abs. 4 SvEV anzusetzenden angemessenen Miete. Ein über die Mietzahlung hinausgehender geldwerter Vorteil liege daher nicht vor. Sie habe ihren Beschäftigten die Wohnheimplätze nicht zu verbilligten Konditionen überlassen, vielmehr einen Mietpreis verlangt, der die Sachbezugswerte nicht überschritten und den angemessenen Mietpreis auch nicht unterschritten habe. Die Überlassung der Unterkünfte könne damit nicht als Teil des Arbeitsentgelts eingestuft werden. Davon abgesehen wäre die Nachforderung bis einschließlich 2006 verjährt. Der Nachforderungsbescheid vom 30.05.2011 habe die Verjährung nur der Beiträge ab dem Kalenderjahr 2007 hemmen können. Auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen liege nicht vor. Sie habe entsprechend ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung Mieteinnahmen sozialrechtlich angemeldet und versteuert und geldwerte Vorteile bzw. beitragspflichtiges Entgelt den Behörden zu keinem Zeitpunkt vorenthalten oder nicht offenlegen wollen. Das ergebe sich auch daraus, dass vorliegend schwierige steuer- und sozialrechtliche Fragen beantwortet werden müssten. Aus ihrem gesamten Verhalten werde deutlich, dass sie zu keiner Zeit auch nur billigend habe in Kauf nehmen wollen, Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten. Sie habe sich stets bemüht, alle gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Die Beklagte gehe im Bescheid vom 30.05.2011 auch selbst davon aus, dass sie erst ab Bestandskraft der Steuerbescheide Kenntnis von den Beitragsforderungen gehabt habe. Wie aus dem Lohnsteuerprüfbericht vom 19.03.2007 hervorgehe, habe die Beklagte selbst die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht für zwingend gehalten, da sie insoweit noch eine nähere rechtliche Prüfung (durch das FG) habe abwarten wollen; sie habe die beitragsrechtliche Auswertung bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung im Steuerstreitverfahren zurückgestellt. Bei dieser Sachlage könne man ihr nicht abverlangen, selbst eine abschließende sozialversicherungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Sie sei nicht verpflichtet, bei unklarer und noch zu prüfender Rechtslage vorsorglich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Schließlich sei die Beitragspflicht auch nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig gewesen. Auch deshalb könne von bedingt vorsätzlichem Vorenthalten von Beiträgen nicht die Rede sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die mit Beschluss vom 01.09.2015 Beigeladenen haben sich nicht geäußert und sie stellen keinen Antrag.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2011 die Lohnsteuerbescheide des Finanzamts V.-Sch. vom 25.03.2001, 03.12.2001, 21.11.2006, 16.12.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarung der Klägerin mit dem Finanzamt vom 08.12.2010 beitragsrechtlich ausgewertet. Ihr Betriebsprüfer habe seinerzeit ein Wohnheim in Augenschein genommen. Die Angabe, dass die anderen Wohnheime vergleichbar seien, sei unwidersprochen geblieben. Auf das Vorhandensein eines eigenen Briefkastens oder einer eigenen Klingel komme es ohnehin nicht an. Auf die Anzahl der Duschen je Etage könne allenfalls bei der Billigkeitsprüfung für die Zeit ab 01.01.2004, nicht jedoch für die Zeit davor abgestellt werden. In der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt habe sich die Klägerin mit dem Finanzamt darüber geeinigt, dass die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprächen. Die Klägerin könne sich deshalb nicht darauf berufen, der Mietspiegel sei zur Bewertung von Wohnheimplätzen ungeeignet. Unterkünfte unterfielen einem Mietspiegel (vgl. § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SachBezV und § 2 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SvEV), wenngleich Abzüge gegenüber Wohnungen vorzunehmen seien. Fraglich sei nur, ob Wohnheimplätze mit Unterkünften auch mit Mehrfachbelegung gleichgestellt werden könnten. Insgesamt seien die Berechnungen des SG zutreffend. Die Heranziehung des Quadratmeterpreises für Wohnungen könne allenfalls ab Inkrafttreten der Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 SachBezV (ab 01.01.2004) in Betracht kommen. Indessen lägen außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Feststellung des ortsüblichen Mietpreises nicht vor, da in V.-Sch. ein Mietspiegel existiere, der, wie das SG näher dargelegt habe, zuverlässig angepasst und angewendet werden könne. Die Auffangwerte der SachBezV bzw. der SvEV seien daher nicht maßgeblich. Ein gravierendes Missverhältnis zwischen den Sachbezugswerten und den nach Anwendung des örtlichen Mietspiegels errechneten Werten (Differenz ca. 30% bis 50%) liege nicht vor. Hinsichtlich der Verjährungsfrage habe es die Klägerin im Hinblick auf die Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt für möglich gehalten, dass wegen der Steuerpflicht auch Beitragspflicht bestehe. Für den gesamten Prüfzeitraum ab 1997 habe ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestanden und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, eine beitragsrechtliche Auswertung nach Bestandskraft der Bescheide des Finanzamts hinsichtlich des Sachverhalts der verbilligten Überlassung von Unterkünften in Personalwohnheimen vorzunehmen. Die Klägerin habe gewusst, dass sie wegen der noch nicht abgeschlossenen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen diverse Prüfberichte und Bescheide des Finanzamts für zurückliegende Zeiträume ab 1997 eine beitragsrechtliche Auswertung vornehmen müsse. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 15.03.2011 gehe vor, dass sie um die Beitragsnachzahlung ab 1997 für die streitigen geldwerten Vorteile gewusst habe. Sie habe für die Zeit ab 2004 wohl angenommen, sie, die Beklagte, folge wegen der Einheit von Steuer- und Beitragsrecht der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Eine fehlerhafte Beurteilung dieser Art beseitige bedingten Vorsatz jedoch nicht.
Die Klägerin bekräftigt abschließend, das SG hätte die Wohnheime in Augenschein nehmen müssen. Die Wohnheime seien nicht saniert worden; ggf. möge man Wohnheimbewohner aus der streitigen Zeit als Zeugen vernehmen. Der örtliche Mietspiegel sei zur Ermittlung der ortsüblichen Miete für einen Wohnheimplatz ungeeignet; in der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt sei auf einen Mietspiegel auch nicht Bezug genommen worden. Diese Vereinbarung - wonach die vereinbarten Mieten der ortsüblichen Miete entsprechen sollten - spreche auch dafür, dass ein geldwerter Vorteil nicht vorgelegen habe. Außerdem müsse zwischen dem ortsüblichen Mietpreis (i.S.d. der SachBezV bzw. der SvEV) und dem Mietspiegel unterschieden werden. Der Mietspiegel könne auf Wohnheimplätze nicht angewandt werden, weshalb der hier maßgebliche ortsübliche Mietpreis dem Mietspiegel auch nicht entnommen werden könne. Mangels Ermittelbarkeit der ortsüblichen Miete sei § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV anzuwenden. Bei Abschluss der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt am 08.12.2010 seien die in den Jahren 1997 bis 2005 fällig gewordenen Beiträge bereits verjährt gewesen. Ein von der Beklagten angeführter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X sei nicht von Belang, zumal es nicht um nachträgliche Auflagen, sondern um die Nachforderung von Beiträgen gehe. Sie habe sich der Beitragspflicht zu keinem Zeitpunkt verschließen, sondern immer alle gesetzlichen Pflichten erfüllen wollen. Bedingter (Vorenthaltungs-)Vorsatz habe zu keiner Zeit vorgelegen.
Die Beklagte betont abschließend die Maßgeblichkeit des Mietspiegels, auch wenn er auf Wohnräume in Wohnheimen unmittelbar nicht anwendbar sei. Stelle der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum in Personalunterkünften oder Wohnheimen unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, werde es sich im Normalfall um eine Unterkunft handeln, die mit dem amtlichen Sachbezug zu bewerten sei. Aus ihrer Sicht sei vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen einschlägig. Die genaue Beitragshöhe brauche vom Vorsatz nicht umfasst zu sein; dass hierfür schwierige Rechtsfragen hätten geklärt werden müssen, sei daher unerheblich. Die Klägerin habe auch wegen der - wenngleich angefochtenen -Lohnsteuerhaftungsbescheide des Finanzamts und wegen des Zusammenhangs zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht um die Möglichkeit der Beitragspflicht gewusst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von über 344.000 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Jahre 1997 bis 2006 rechtswidrig. Für die Jahre 2007 bis 2010 sind Sozialabgaben aber zu Recht nachgefordert worden. Auf diesen Zeitraum entfallen Sozialabgaben i.H.v. 102.061,84 EUR zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 2.181,00 EUR (insgesamt 104.242,84 EUR, entspricht 30,28% des festgesetzten Nachforderungsbetrags).
II. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Die Beklagte ist danach zum Erlass des angefochtenen Nachforderungsbescheids zuständig gewesen. Gegen die Festsetzung einer Abgabennachforderung für die Zeit von 1997 bis 2006 hat die Klägerin aber zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben; insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig (unten 1). Für die Zeit von 2007 bis 2010 muss die Klägerin die nachgeforderten Sozialabgaben jedoch zahlen, insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig (unten 2).
1.) Die Abgabenforderung für die Jahre 1997 bis 2006 ist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Die Klägerin hat die Verjährungseinrede (zu Recht) geltend gemacht (vgl. dazu jurisPK-SGB IV/Segebrecht, § 25 Rdnr.71 m.w.N.).
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Gemäß § 28e Abs. 4 SGB IV sind Beiträge (auch) i.S.d. § 25 SGB IV die (Sozialversicherungs-)Beiträge im engeren Sinne sowie die Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV). Die Umlagen (U1- und U2-Umlage) sind den Beiträgen gemäß § 10 Aufwandsausgleichsgesetz (AAG) gleichgestellt (zum Beitragsbegriff des § 25 SGB IV auch jurisPK-SGB IV/Segebrecht § 25 Rdnr. 14).
Die Beteiligten streiten (zu Recht) nicht darüber, dass die Abgabenansprüche für die Jahre 1997 bis 2006 unter Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt sind. Die Abgabenansprüche für das Jahr 2006 sind mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt; die Abgabenansprüche für die Vorjahre sind entsprechend früher verjährt. Vor Verjährungseintritt sind verjährungshemmende Maßnahmen nicht ergriffen worden (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. §§ 203 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 6 SGB IV). Die Beklagte hat namentlich den - die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 SGB X hemmenden - Nachforderungsbescheid erst im Jahr 2011 (unter dem 30.05.2011) erlassen. Bloße Hinweise, etwa in einem Prüfbescheid oder einer Prüfmitteilung des Jahres 2002, wonach die Prüfberichte bzw. die Bescheide des Finanzamts Auswirkungen auf die Zahlung bzw. (Nach-)Erhebung von Sozialabgaben haben könnten, hemmen die Verjährung nicht. Auch verjährungshemmende Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB (i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) haben nicht stattgefunden.
Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten, so dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht anzuwenden ist.
Zum Vorsatz i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehört neben der Absicht und dem direkten Vorsatz auch der - hier allein in Betracht kommende - bedingte Vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässiges, auch bewusst oder grob fahrlässiges (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X) Verhalten genügt für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht. Die Feststellung (bedingt) vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen erfordert regelmäßig die Feststellung (objektiver) äußerer Tatsachen, aus denen hinreichend sicher auf das Vorliegen der genannten (subjektiven) inneren Tatsachen (Wissen- und Wollenstatsachen) geschlossen werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2000, - B 12 KR 14/99 R - und Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -; beide in juris). Auf das Wissen des Beitragspflichtigen um die Beitragspflicht, namentlich von Bestandteilen des Arbeitsentgelts seiner Beschäftigten, wie von Sachbezügen, kann regelmäßig geschlossen werden, wenn in einem Lohnsteuerprüfbericht bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung dieser Entgeltbestandteile festgestellt worden ist; das folgt aus der weitgehenden Übereinstimmung zwischen Steuer- und Beitragspflicht von Lohn i.S.d. § 19 EStG bzw. Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 14, 17 SGB IV. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.03.2000, a.a.O.) ist aber auch in diesen Fällen eine schematische Betrachtung nicht statthaft. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden.
Davon ausgehend kann bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen hier nicht festgestellt werden. Dafür genügt es nicht, dass das Finanzamt die Klägerin (etwa im Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 16.11.2001 und damit bezogen auf die Abgaben für das Jahr 1997 zu "unverjährter Zeit") darauf hingewiesen hat, die Differenz zwischen der im TV-Personalunterkünfte festgelegten Miete für Unterkünfte und den in der SachBezV hierfür festgelegten Sachbezugswerten sei als geldwerter Vorteil zu versteuern. Damit ist die Klägerin auf die - ihr ersichtlich ohnehin bekannte - Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hingewiesen worden. Sie ist dieser Rechtsauffassung freilich entgegengetreten und hat statt der Maßgeblichkeit der Sachbezugswerte die Maßgeblichkeit der tarifvertraglich im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mieten für Unterkünfte geltend gemacht. Hierzu hatte etwa das FG Niedersachsen in einem (rechtskräftigen) Urteil vom 16.04.1986 (- XI 112/82 -, in juris) entschieden, dass der lohnsteuerliche Wert der Unterkunft des Pflegepersonals in Heim und Krankenhaus sich nicht nach der SachBezV, sondern nach dem TV-Personalunterkünfte richtet. Der BFH hat die Frage, ob die einschlägigen Sachbezugswerte (der SachBezV) vor Inkrafttreten der Billigkeitsregelung in § 3 Abs. 3 SachBezV zum 01.01.2004 in Fällen der vorliegenden Art zwingend anzuwenden sind und eine Abweichung im Fall der Unbilligkeit nicht im Festsetzungs-, sondern allenfalls im Erhebungsverfahren (§ 227 Abgabenordnung, AO) stattfinden kann, ersichtlich (erst) durch Urteil vom 23.08.2007 (- VI R 74/04 -, in juris) abschließend - zuvor Beschlüsse des BFH vom 07.01.2004, - VI B 108/02 - und vom 06.06.2005, - VI B 145/04 -; beide in juris) - revisionsgerichtlich geklärt. Die Klägerin hat ihre Rechtsauffassung mit den einschlägigen Rechtsbehelfen des Steuerrechts (Einspruch und finanzgerichtliche Klage) verfolgt und die beim FG Baden-Württemberg erhobene Klage (Verfahren K 7 /01) im Hinblick auf das genannte Urteil des BFH im Jahr 2008 zurückgenommen. Die Klägerin bzw. deren zuständige Mitarbeiter haben zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, die wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an ihre Beschäftigten (materiell-rechtlich) geschuldeten Sozialabgaben - teilweise - zu hinterziehen und man hat bei der Klägerin auch nicht billigend in Kauf genommen, dass diese Abgaben nicht in voller Höhe gezahlt werden. Der Beklagten ist die Anhängigkeit der steuerrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Rechtsbehelfe bekannt gewesen und sie hat gewusst, dass die in Rede stehenden Sozialabgaben bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Rechtsbehelfsverfahren einstweilen nur unter Anwendung der im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mietbeträge gezahlt werden. Die Beklagte ist ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Klägerin, sollte sie sich mit ihrer Rechtsauffassung im Steuerstreit nicht durchsetzen können, bereit sein wird, die dann einstweilen zu Unrecht nicht gezahlten Sozialabgaben nachzuzahlen. Umstände, die daran Zweifel wecken könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Klägerin und Beklagte haben die Ergebnisse des Steuerstreits nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss zur Erhebung der Sozialabgaben - nach sozialversicherungsrechtlicher Auswertung - heranziehen wollen. Das ist nicht zuletzt im Sinne der Verfahrensökonomie grundsätzlich auch sachgerecht. Freilich muss die Beklagte dann ggf. dafür Sorge tragen, dass Abgabenansprüche während des Steuerstreits nicht verjähren. Insoweit kann nicht unbesehen von der 30-jährigen Verjährungsfrist bei (zumindest) bedingt vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung ausgegangen werden. Bei gegebener Sachlage ist die Klägerin hier zur Vermeidung des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns nämlich nicht gehalten gewesen, an die Einzugsstellen vorsorglich (höhere) Sozialabgaben unter Zugrundelegung der Rechtsaufassung des Finanzamts abzuführen und bei Obsiegen im Steuerstreit Erstattungsansprüche geltend zu machen. Vielmehr wäre es (umgekehrt) Sache der Beklagten gewesen, durch geeignete Verfahrenshandlungen die bei Anwendung der vierjährigen Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV drohende Verjährung von Abgabenansprüchen während des Steuerstreits zu verhindern, etwa durch das Erwirken eines (vertraglichen) Verzichts der Klägerin auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder durch (rechtzeitigen) Erlass von Nachforderungsbescheiden (notgedrungen) aufgrund eigener sozialversicherungsrechtlicher Prüfung, auch wenn damit höherer Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Die auf den zu erwartenden Widerspruch der Klägerin anhängig werdenden (sozialversicherungsrechtlichen) Widerspruchsverfahren hätten ggf. bis zum Abschluss des Steuerstreits zum Ruhen gebracht werden können. Der Klägerin, die als Krankenhausträgerin nicht anders als die Beklagte zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet ist, kann die Erhebung der Verjährungseinrede aus Rechtsgründen nicht verwehrt werden. Es ist auch nicht statthaft, deswegen an ihrer Bereitschaft zur Zahlung der (materiell-rechtlich) geschuldeten Sozialabgaben zu zweifeln.
2.) Für die Zeit von 2007 bis 2010 muss die Klägerin für die Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze an ihre Beschäftigten Sozialabgaben nachzahlen. Die Beklagte hat den Nachforderungsbetrag zu Recht unter Anwendung der hierfür maßgeblichen Werte in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festgesetzt.
Die Zurverfügungstellung der Wohnheimplätze für die (unstreitig sozialversicherungspflichtig) beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden der Klägerin unterliegt als Sachbezug nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 14, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV i.V.m. der SvEV - ab 01.01.2007 -) dem Grunde nach der Sozialabgabenpflicht. Es handelt sich dabei um Einnahmen der Beschäftigten in Form einer Sachleistung, die aus bzw. auf Grund der Beschäftigung erzielt werden. Diese Sachleistung hat ihren wesentlichen Grund in den Beschäftigungsverhältnissen zur Klägerin und nicht in anderweitigen Rechtsbeziehungen und sie ist wesentlich von dem Ziel mitbestimmt, den Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit zu verschaffen (dazu jurisPK-SGB-IV/Werner, § 14 Rdnr. 36 ff., 53 m.N.). Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass die Beklagte befugt gewesen ist, eine deswegen (materiell-rechtlich) bestehende Abgabennachforderungen durch Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV festzusetzen. Im Streit ist der Sache nach allein die Bewertung des in Rede stehenden Sachbezugs. Die Beklagte hat hierfür - wie sogleich darzulegen sein wird - zu Recht die in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festgelegten (Sachbezugs-)Werte angewendet. Davon ausgehend ist die Berechnung des Nachforderungsbetrags im Übrigen nicht streitig. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV bestimmt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung - die SvEV - den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Die SvEV legt für Verpflegung und Unterkunft zur Vereinfachung des Beitragseinzugs (vgl. auch § 17 Abs. 1 SGB IV) typisierend Durchschnittswerte fest. Der (fixe) Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegt (derzeit monatlich 223 EUR); er ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV um Abschläge (u.a.) für Gemeinschaftsunterkünfte, für Unterkünfte für Jugendliche und Auszubildende und für mehrfach belegte Unterkünfte zu vermindern. Der Wert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV ist für den (typischen) Regelfall verbindlich. Von ihm kann nur in (atypischen) Sonderfällen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, dass es nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist, den Wert der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV zu bestimmen. Dann kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Ist die Festlegung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, können in § 2 Abs. 4 Satz 2 (i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2) SvEV festgelegte Werte angewendet werden. Der Begriff der Unbilligkeit in § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Gerichte unterliegt. Der Behörde steht weder ein Beurteilungsspielraum zu noch hat sie eine Ermessensentscheidung im Sinne eines (teilweisen) Billigkeitserlasses (vgl. etwa § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV oder § 227 AO) zu treffen.
Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft. Das folgt aus dem Inhalt und der Systematik der in § 2 Abs. 3 SvEV getroffenen Regelung. § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV legt typisierend einen (festen) Sachbezugswert für Unterkünfte fest; diesem liegt eine gewöhnliche Unterkunft nach dem Leitbild des Zimmers eines Untermieters zugrunde (jurisPK-SGB IV/Werner § 17 Rdnr. 23 m.w.N.) § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV legt (ebenfalls typisierend) durch prozentuale Abschläge verminderte Sachbezugswerte fest und berücksichtigt so die Eigenschaft der jeweiligen Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft (Nr. 1), als Unterkunft für Jugendliche und Auszubildende (Nr. 2) oder als mehrfach belegte Unterkunft (Nr. 3). Dabei handelt es sich um sondergesetzlich geregelte Fälle, in denen der Verordnungsgeber die Anwendung des Sachbezugswerts für gewöhnliche Unterkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV) wegen davon abweichender Eigenschaften der Unterkünfte für unbillig erachtet. § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV schließlich enthält eine allgemeine Unbilligkeitsregelung für Unterkünfte, bei denen die Anwendung des Sachbezugswerts für gewöhnliche Unterkünfte wegen anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV festgelegten Eigenschaften der Unterkunft unbillig ist. Das betrifft vor allem besonders gut ausgestattete Unterkünfte (so genannte "Luxusunterkünfte" - dazu jurisPK-SGB IV/Werner § 17 Rdnr. 23 m.w.N.; auch jurisPK-SGB IV/Werner § 14 Rdnr. 107), kommt aber auch für besonders schlecht ausgestattete Unterkünfte in Betracht. Der Eigenschaftsvergleich muss in jedem Fall aber erheblich ins Gewicht fallende Unterschiede insoweit ergeben, als die Bewertung der jeweiligen Unterkunft mit dem Sachbezugswert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV für gewöhnliche Unterkünfte offenbar unzutreffend ist (vgl. jurisPK-SGB IV/Werner, § 17 Rdnr. 23). Andernfalls bleibt es beim typisierend festgelegten Sachbezugswert des § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV. Die ins Einzelne gehende Berücksichtigung jeglicher und wenig ins Gewicht fallender Ausstattungsmerkmale von Unterkünften würde den Zweck der in § 2 Abs. 3 SvEV getroffenen Regelung, der in der Vereinfachung des Beitragseinzugs besteht (§ 17 Abs. 1 SGB IV), unterlaufen und ist daher nicht statthaft. Die (im Einzelfall auch) auf einen Vergleich der Sachbezugswerte von Unterkünften und Wohnungen (und daher nicht nur auf einen Eigenschaftsvergleich der vorstehend beschriebenen Art) abstellende Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.10.2004 (- 3 K 204/00 -) ändert nichts, zumal sie im rechtlichen Ausgangspunkt ersichtlich an die allgemeinen Regelungen zum Billigkeitserlass im steuerrechtlichen Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren (§§ 163, 227 AO) und nicht an die - seinerzeit noch nicht maßgebliche - Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 SachBezV anknüpft.
Davon ausgehend hat die Beklagte die von der Klägerin für die Zeit von 2007 bis 2010 wegen der Zurverfügungstellung von Wohnheimplätzen an ihre Beschäftigten (nach-)zuzahlenden Sozialabgaben rechtsfehlerfrei festgesetzt. Bei den Wohnheimplätzen handelt es sich (unstreitig) um Unterkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 SvEV (und nicht um Wohnungen i.S.d. § 2 Abs. 4 SvEV). Der Sachbezugswert für die Zurverfügungstellung dieser Unterkünfte ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SvEV festzusetzen. Die im TV-Personalunterkünfte festgelegten Mietpreise sind nicht maßgeblich. Für deren Anwendung an Stelle der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 3 SvEV gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein ortsüblicher Mietpreis ist nicht anzuwenden und daher auch nicht zu ermitteln. Das wäre nur zulässig, wenn die Bestimmung des Werts der Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs.3 Satz 3 SvEV unbillig wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat stützt sich hierfür auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder der in Rede stehenden Unterkünfte. Er muss - was aufgrund des mittlerweile erfolgten Abrisses der Personalwohnheime auch nicht mehr möglich wäre - weder die Unterkünfte (aller Personalwohnheime der Klägerin) in ihrem derzeitigen Ausstattungszustand in Augenschein nehmen noch Zeugen zu deren Ausstattungszustand während der maßgeblichen Zeit (ab 2007) vernehmen. Hierauf gerichtete Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung des Senats auch nicht (mehr) gestellt worden. Aus den genannten Lichtbildern ist ersichtlich, dass es sich bei den Unterkünften - den Wohnheimplätzen in den Personalwohnheimen - weder um besonders gut ausgestattete "Luxusunterkünfte" noch um besonders schlecht ausgestattete Unterkünfte gehandelt hat. Sie liegen bei der nach den vorstehenden Ausführungen allein statthaften, von Ausstattungseinzelheiten gelösten typisierenden Betrachtung vielmehr innerhalb der Bandbreite dessen, was man als gewöhnliche Unterkunft in einem Personalwohnheim einstufen kann. Die in § 2 Abs. 3 Satz 2 SvEV vorgesehenen Abschläge für Gemeinschaftsunterkünfte bzw. für Unterkünfte für Jugendliche und Auszubildende hat die Beklagte - unstreitig - berücksichtigt. Auch im Übrigen sind Berechnungsfehler nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Für die Jahre 2007 bis 2010 hat die Beklagte der Klägerin daher zu Recht die Nachzahlung von Sozialabgaben i.H.v. 102.061,84 EUR aufgegeben. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 hat sie auch zu Recht Säumniszuschläge i.H.v. 2.181.00 EUR festgesetzt. Für diese Zeit hat die Klägerin um die Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben nach Maßgabe der Sachbezugswerte gewusst; der Steuerstreit ist mit Rücknahme der finanzgerichtlichen Klage im Jahr 2008 beendet gewesen und die Klägerin hat nunmehr davon ausgehen müssen, dass für die Zurverfügungstellung der Unterkünfte in ihren Personalwohnheimen der Sachbezugswert der SvEV (zuvor der SachBezV) anzuwenden ist und sie hat sich auch nicht als sicher darauf verlassen dürfen, dass - wie in der Verständigungsvereinbarung mit dem Finanzamt festgelegt - die Mietpreise des TV-Personalunterkünfte anzuwenden sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt haben, anderen Beteiligten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved