Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2642/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4023/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung für April bis September 2013 im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin ist 1950 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Dreizimmermietwohnung in F. im B. mit einer Wohnfläche von 76,83 Quadratmeter, für die sie seit 1. November 2007 zunächst 497,00 EUR monatliche Kaltmiete bezahlte, darüber hinaus eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von zunächst 37,50 EUR sowie weitere Nebenkosten (Betriebskosten) von monatlich 107,50 EUR. Für April und Mai 2013 hatte die Klägerin eine Kaltmiete in Höhe von 524,00 EUR zuzüglich Kosten für eine Garage in Höhe von 30,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 107,50 EUR und Heizungskosten in Höhe von 45,00 EUR monatlich zu zahlen, für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 eine Kaltmiete in Höhe von 612,00 EUR zuzüglich Kosten für eine Garage in Höhe von 30,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 152,50 EUR. Außerdem hatte sie Müllgebühren in Höhe von 10,66 EUR monatlich zu zahlen.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) der Klägerin mit, dass die Kosten ihrer Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Person gelte eine Gesamtwohnfläche von maximal 45 qm als ausreichend. Die Mietobergrenze betrage seit dem 1. April 2003 für die Kaltmiete 5,62 EUR pro qm, so dass im Fall der Klägerin lediglich eine monatliche Kaltmiete von bis zu 252,90 EUR anerkannt werden könne. Diesen Betrag übersteige die Kaltmiete für die Wohnung der Klägerin um 174,60 EUR. Die Klägerin solle prüfen, ob die Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise gesenkt werden könnten. Die Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über sechs Monate hinaus sei nur möglich, wenn die Klägerin nachweise, dass sie sich intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht habe. Dabei sei es ihr zuzumuten, dass sie kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachgehe und das Ergebnis der Bemühungen unter Nennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar dokumentiere.
Dieser Aufforderung kam die Klägerin im August 2005 nach. Auf ihren Folgeantrag vom 7. März 2006 übernahm der Beklagte auch ab April 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf; unangemessene Unterkunftskosten könnten längstens für sechs Monate übernommen werden.
Auch vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 (Bescheid vom 28. August 2006) bzw. vom 1. April bis 30. September 2007 (Bescheid vom 8. März 2007) gewährte der Beklagte die vollen Unterkunftskosten. Unter dem 17. Juli 2007 schloss der Beklagte mit der Klägerin eine Vereinbarung zur Senkung der unangemessenen Miete. Danach erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft bereit, solange die Klägerin Bemühungen nachweise, die Miete auf die angemessenen Unterkunftskosten zu senken. Die Klägerin erklärte sich bereit, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen.
Ab dem 1. Oktober 2007 (jeweils zunächst Änderungsbescheid vom 14. September 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008; Bescheid vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008; Bescheid vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009; Bescheid vom 12. März 2009 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2009; Bescheid vom 3. September 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010; Bescheid vom 3. März 2010 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2010; Bescheid vom 9. September 2010 für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011; Bescheid vom 25. Februar 2011 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011; Bescheid vom 31. August 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012; Bescheid vom 28. Februar 2012 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2012; Bescheid vom 4. September 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013) übernahm der Beklagte lediglich noch die Unterkunftskosten in der von ihm für angemessen erachteten Höhe. Die Neben- und Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen. Für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2008 ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,51 EUR und ab dem 1. Januar 2009 von 7,87 EUR auf Basis der Mietspiegel der Stadt F. von 2007 und 2009 (Standardwohnung, errichtet zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrundezulegen ist (Landesozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 37); für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden, dass ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,87 EUR (Oktober bis Dezember 2010) bzw. 8,11 EUR (Januar bis März 2011) zugrunde zu legen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 – juris Rdnr. 39). Für die Zeiträume vom 1. Mai 2009 bis 30. September 2010 (L 7 AS 4030/13), vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 (L 7 AS 4026/13), vom 1. April bis 30. September 2012 (L 7 AS 4024/13) und vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (L 7 AS 4025/13) haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren auf jene Zeiträume überträgt.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf. Angemessen sei eine Kaltmiete in Höhe von 364,95 EUR sowie "kalte Nebenkosten" in Höhe von 76,50 EUR.
Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 – ausweislich des Eingangssatzes des Bescheides – in Höhe von insgesamt 880,01 EUR und zwar einen Regelbedarf von 382,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 498,01 EUR. Der Beklagte ging hierbei von einer angemessenen Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt von 365,85 EUR (45 Quadratmeter à 8,13 EUR) aus. Als Nebenkosten übernahm der Beklagte 76,50 EUR zuzüglich 10,66 EUR Müllgebühren. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von 45,00 EUR übernommen. Dem Bescheid war ein Beiblatt vom selben Tag beigefügt ("Hinweise zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II"), in dem die einzelnen Berechnungsposten aufgeführt sind und ein Gesamtbetrag von 528,11 EUR ausgewiesen ist.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2013 Widerspruch. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe zu berücksichtigen, weil sie angemessen seien. Zudem leide der Bescheid wegen der Diskrepanz der Beträge im Bescheid und im Beiblatt an einem Bestimmtheitsmangel und sei deshalb rechtswidrig.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 zurück. Nach einem Beschluss der Stadt F. werde im streitgegenständlichen Zeitraum der angemessene Mietzins auf Grundlage der sogenannten Produkttheorie ermittelt. Hierbei würden zur Kaltmiete die kalten Nebenkosten hinzuaddiert. Der maximal angemessene Satz für die kalten Nebenkosten rechne sich aus dem Faktor 1,70 EUR je maximal angemessenem Quadratmeter. Die Differenz zwischen den maximalen und den tatsächlichen kalten Nebenkosten werde zur Kaltmiete hinzugerechnet. Nach dem Mietspiegel 2013 der Stadt F. betrage die maximal angemessene Kaltmiete für eine einzelne Person 365,85 EUR. Die nach dem Mietspiegel maximal angemessene Größe einer Wohnung für eine Person betrage 45 Quadratmeter. Die maximal angemessenen kalten Nebenkosten betrügen 76,50 EUR (45 x 1,70 EUR). Somit ergebe sich für die Klägerin ein angemessener Mietsatz in Höhe von 442,35 EUR (365,85 EUR Grundmiete plus 76,50 EUR kalte Nebenkosten). Die darüber hinausgehenden Kosten seien nicht angemessen und somit nicht erstattungsfähig. Zusätzlich als Unterkunftskosten würden jedoch die Heizkosten (45,00 EUR) sowie die Kosten für die Abfallbeseitigung (10,66 EUR) in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Addiert ergebe sich ein Gesamtbedarf für Unterkunftskosten in Höhe von 498,01 EUR. Der Bescheid teile mit, welche Leistungen im Zeitraum gewährt werden sollten und wie sich diese zusammensetzten. Er sei damit ausreichend bestimmt.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juni 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Es mangele bereits an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Der Beklagte habe sie vor vielen Jahren einmal zur Kostensenkung aufgefordert, diese Kostensenkungsaufforderung jedoch niemals erneuert. Daher sei jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum eine wirksame Kostensenkungsaufforderung nicht ergangen. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft in voller Höhe auch deshalb zu bewilligen, weil § 22 Abs. 1 SGB II verfassungsgemäß auszulegen sei. Der Beklagte habe im Frühjahr 2013 ein neues "Konzept" zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II entwickelt. Dieses Konzept beziehe nun die Nebenkosten mit ein. Der Beklagte habe dabei, so jedenfalls eine telefonische Mitteilung, einen Durchschnittswert aus den kalten Betriebskosten in Westdeutschland errechnet. Bereits das sei nicht nachvollziehbar. Sie – die Klägerin – komme auf einen Wert von 1,90 EUR pro Quadratmeter, der sich aus dem Betriebskostenspiegel für 2009 – nicht etwa 2011 – ergebe. Der Beklagte müsse also erst einmal die Daten vorlegen, damit die Zahl nachvollziehbar werde. Zum Zweiten müsse der Beklagte erklären, wie es sein könne, dass der Durchschnittswert die Obergrenze darstellen solle. Darüber hinaus sei das Konzept auch in Bezug auf die Nettokaltmiete unzureichend. Eine aktuelle Untersuchung des "Runden Tisches" zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in F. belege, dass gerade einmal zwölf Prozent aller Wohnungen mit einer Größe von 76 bis 90 Quadratmeter und gerade einmal elf Prozent aller Wohnungen mit einer Größe von 91 bis 105 Quadratmeter, die vom 1. Oktober bis zum 3. Dezember 2012 auf dem Markt tatsächlich angeboten worden seien, den Kriterien, die der Beklagte aufgestellt habe, entspreche. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um die Mietwohnungen handele. Zwei Drittel aller F.er wohnten jedoch in Eigentumswohnungen. Wenn man diese Werte auf die Gesamtheit der Bevölkerung beziehe, müssten sie also um ein Drittel reduziert werden. Eine Bezugnahme auf die Gesamtheit der Bevölkerung sei erforderlich, um eine Meinung zu der Frage zu entwickeln, welcher Anteil der Wohnungen denn mindestens in die Angemessenheitsgrenze fallen müsse, damit die Vorgaben des BSG erfüllt würden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass nur alle Unterkunftskosten als angemessen angesehen würden, die nicht eklatant nach oben von in einer bestimmten Region gängigen Unterkunftskosten abwichen (Hinweis auf Sozialgericht Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 – juris). Die Aufwendungen für die Unterkunft seien damit insgesamt für F. Verhältnisse absolut üblich. In F. seien Mieten von bis zu 12,00 EUR pro Quadratmeter im Bereich üblicher Mieten, wahrscheinlich sogar etwas höher. Wenn man die Zweidrittelspannweitenüberlegung des Sozialgerichts Mainz auf Freiburg übertrage, bedeute dies, dass vorliegend eine Begrenzung keinesfalls unterhalb eines Wertes von 12,00 EUR pro Quadratmeter stattfinden könne. Damit bestehe kein Zweifel an der Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft im vorliegenden Fall und zwar aus zweierlei Gründen. Zum Ersten ergebe sich dies aus der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Mainz. Zum Zweiten ergebe sich aus der Untersuchung des sog. Runden Tisches der Nachweis, dass Wohnungen, die nach Auffassung des Beklagten angemessen seien, nicht in hinreichender Zahl auf dem Markt angeboten würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid bereits wegen eines Bestimmtheitsmangels nicht rechtmäßig sei. Der Bescheid sei mit einer Anlage versehen, in der die Unterkunftskosten ausgewiesen seien. Aus der Anlage ergebe sich eine Mietobergrenze in Höhe von 528,11 EUR. Im Bescheid seien jedoch lediglich Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 498,01 EUR berücksichtigt. Dies werde auch durch den Widerspruchsbescheid nicht erklärt. Der Widerspruchsbescheid lasse lediglich erkennen, dass die Behörde der Auffassung sei, ein Bestimmtheitsmangel liege nicht vor. Dies werde in der Begründung des Widerspruchsbescheides jedoch lediglich behauptet und nicht substantiiert dargelegt. Tatsächlich stünden die beiden Anlagen des Bescheides – Berechnungsbogen und Aufschlüsselung der Aufwendungen für die Unterkunft – in einem nicht auflösbaren Widerspruch, aus dem sich ein Bestimmtheitsmangel ergebe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Bezüglich der Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung hat er auf eine Erklärung der Klägerin vom 10. April 2012 im Verfahren L 1 AS 3518/11 ZVW beim LSG Baden-Württemberg hingewiesen, wonach sie am Vortrag, dass es an einer rechtmäßigen Aufforderung zur Kostensenkung fehle, nicht mehr festhalte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2013 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft. Die angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt betrage 45 Quadratmeter, weshalb die Klägerin bereits von vornherein in einer deutlich zu großen Wohnung wohne. Örtlicher Vergleichsraum sei das Stadtgebiet von F. Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete in F. sei die im Mietspiegel 2013 (gültig von Januar 2013 bis Dezember 2014) angegebene Basismiete heranzuziehen. Hierbei handele es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der nach der Rechtsprechung des BSG generell Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete sein könne. Wenn in einem solchen Fall die Bestimmung der angemessenen Miete auf einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten Mietspiegel beruhe und wenn insoweit entweder – wie hier – der Durchschnittswert des Mietspiegels (also die mittlere ortsübliche Vergleichsmiete für eine Standardwohnung gleich Basismiete) herangezogen werde oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem anderweitig festgelegten Quadratmeterpreis entnommen werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass es Wohnungen in ausreichender Anzahl zu dem abstrakt angenommenen angemessenen Mietpreis gebe. Dies habe das LSG Baden-Württemberg speziell für die Mietspiegel 2007, 2009 und 2011 der Stadt F. gerade im Hinblick auf die Klägerin ausdrücklich bestätigt (Hinweis auf Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 und L 1 AS 3518/11 ZVW – jeweils juris). Danach könne im Fall der Klägerin als angemessene Nettokaltmiete lediglich der Basismietpreis des F. Mietspiegels 2013 in Höhe von 8,13 EUR pro Quadratmeter bei einer Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern, insgesamt somit ein Betrag in Höhe von 365,85 EUR berücksichtigt werden. Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten sollten nach der Rechtsprechung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 13 AS 13/12 R – juris) dort, wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorlägen, bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig örtliche Übersichten) und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte herangezogen werden. Örtliche Übersichten speziell für den Wohnort der Klägerin gebe es nicht. Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für die westlichen Länder sei mit den Beteiligten im Termin erörtert worden. Hieraus ergäben sich insgesamt Nebenkosten von 3,10 EUR pro Quadratmeter. Die kalten Nebenkosten ergäben sich abzüglich der Beträge für Heizung (0,84 EUR), Warmwasser (0,25 EUR) und Müllbeseitigung (0,22 EUR). Die kalten Nebenkosten betrügen mithin 1,70 EUR. Diesen Wert lege der Beklagte bezogen auf die angemessene Wohnungsgröße der Berechnung zugrunde, woraus sich ein Betrag von 76,50 EUR (45 x 1,70 EUR) ergebe. Dieser Wert sei selbst unter Berücksichtigung der Preissteigerung seit dem Jahr 2009, in dem die Daten erhoben worden seien, nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich mittelbar aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Baden-Württemberg, dessen Daten 2008 erhoben worden seien und der mit den Beteiligten ebenfalls erörtert worden sei. Hieraus ergäben sich kalte Nebenkosten für 1,59 EUR pro Quadratmeter. Zwischen Dezember 2008 und Januar 2013 ergebe sich eine Steigerung der Verbraucherpreise von 5,8 Prozent, so dass sich für Baden-Württemberg hochgerechnet ein Wert von 1,68 EUR pro Quadratmeter ergebe. Damit liege der örtlich naheliegende Wert für Baden-Württemberg selbst unter Berücksichtigung der Preisentwicklung niedriger als der Wert für die westlichen Länder, den der Beklagte zugrunde lege. Der Ansatz der Beklagten sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der materielle Bestimmtheitsgrundsatz sei lediglich dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht ermittelbar sei, welche Regelung getroffen worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Regelung im Verfügungssatz des Bescheids vom 28. Februar 2013 sei eindeutig. Bei dem Beiblatt handele es sich lediglich um Hinweise zur Verdeutlichung. Diese seien lediglich Begründungsbestandteil und änderten nichts an der eindeutigen Regelung im Bescheid selbst. Zudem könnte die Klägerin aus einer bloßen Rechtswidrigkeit des Bescheides ohnehin keinen Anspruch auf höhere Leistungen ableiten. Die in den Mietsenkungsaufforderungen rechtsirrig erfolgte Angabe eines falschen Höchstwertes schade nach der Rechtsprechung des BSG nicht (Hinweis auf BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 14 AS 78/09 – juris; BSG, Urteil vom 23. März 2012 – B 4 AS 16/11 – juris). Der Misserfolg der Klägerin bei der Suche nach einer preisgünstigen Wohnung beruhe nicht auf diesen Angaben. Nach Lage der Dinge sei es vielmehr so, dass die Klägerin einen Umzug von vorneherein für unzumutbar halte und auf jeden Fall in ihrer Wohnung verbleiben möchte. Zu berücksichtigende gesundheitliche oder soziale Gründe hierfür gebe es nicht. Auch dies habe das LSG Baden-Württemberg bereits ausdrücklich entschieden.
Gegen das ihr am 16. August 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2013 Berufung eingelegt. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die Zugrundelegung der Basismiete sicherstelle, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen innerhalb der für angemessen erachteten Spanne am Markt tatsächlich angeboten worden sei. Die Basismiete sei ein im Ergebnis willkürlicher Wert, der an einer beliebigen Stelle des Spektrums der Mietpreise angesetzt werden könne. Es handele sich um eine reine Rechengröße, die in der Höhe einzig von der Methodik des Mietspiegels abhänge und die keine Aussagen über die Verfügbarkeit von Wohnungen treffe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 R) herausgestellt, dass die Angemessenheitsgrenze so zu beziffern sei, dass sichergestellt sei, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen gefunden werden könne. Dies bedeute, dass die Zahl der erforderlichen Wohnungen auf die Zahl der Bevölkerung und die Zahl der vorhandenen Wohnungen zu beziehen sei. In F. sei deshalb zu berücksichtigen, dass es in der Stadt ausweislich der letzten Gutachten zum Mietspiegel etwa 130.000 Wohnungen gebe. Wenn eine rege Bautätigkeit der letzten Jahre unterstellt werde, dann möge die Gesamtzahl bei 135.000 Wohnungen liegen. Von diesen Wohnungen seien etwa 85.000 Wohnungen – vielleicht mittlerweile 88.000 Wohnungen – Mietwohnungen. Die Stadt F. weise außerordentlich hohe Anstiege der Mieten aus. Die durchschnittlichen Quadratmetermieten lägen ausweislich einer in der Ausgabe Nr. 6 des Jahres 2013 der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" veröffentlichten Studie für eine Dreizimmerwohnung bei 9,50 EUR. Die Studie differenziere zwischen guter Lage, mittlerer Lage und einfacher Lage. Für die gute Lage weise sie einen Durchschnittswert für eine Dreizimmerwohnung von 11,60 EUR aus, für eine mittlere Lage von 9,60 EUR und für eine einfache Lage von 8,30 EUR. Der Mietspiegel beruhe auf Mieten, die frühestens in den letzten vier Jahren vor Erhebung vereinbart worden seien. Dies bedeute, dass er schon aus methodischen Gründen notwendig der Entwicklung immer um durchschnittlich zwei bis drei Jahre hinterherhänge. F. habe etwa 220.000 bis 225.000 Einwohner. Von diesen bezögen etwa 17.000 Personen Leistungen nach dem SGB II. Dazu kämen geschätzt weitere 20.000 Personen, vielleicht auch etwas mehr, die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezögen. Der Anteil der Grundsicherungsbezieher liege damit bei knapp neun Prozent. Dieser Anteil von neun Prozent der Bevölkerung könne aber nicht auf neun Prozent der Mietwohnungen bezogen werden, da etwa ein Drittel der Bevölkerung in Eigentumswohnungen wohne. In Mietwohnungen wohnten etwa 147.000 Personen. Damit seien etwa 13 Prozent aller Personen, die in Mietwohnungen wohnten, Bezieher von Grundsicherungsleistungen. Der Anteil von Grundsicherungsbeziehern, die in selbst genutztem Wohneigentum wohnten, dürfte zu vernachlässigen sein. Zu den Grundsicherungsbeziehern komme eine relativ hohe Anzahl von Personen hinzu, die mit diesen um günstigen Wohnraum konkurrierten. Dies seien in F. etwa 30.000 Studenten. Realistischerweise sei anzunehmen, dass etwa ein weiteres Viertel der Bevölkerung über Einkommen verfüge, das nur unwesentlich höher als Grundsicherungsleistungen sei. Auch diese Personen konkurrierten um günstige Wohnungen. Damit ergebe sich überschlägig ein Anteil von 104.000 Personen. Die Personenzahl pro Haushalt betrage durchschnittlich 1,9. Diese Zahl stimme bundesweit und auch für F. relativ genau. Die genaue Personenzahl entspreche also einer Haushaltszahl von etwa 55.000 Haushalten. Diese 55.000 Haushalte konkurrierten in F. um bezahlbaren Wohnraum. Dies bedeute, dass bereits eine überschlägige Schätzung sehr deutlich zeige, dass weit mehr als die Hälfte der Personen, die als Mieter an günstigem Wohnraum interessiert seien, um die in F. rar gesäten günstigen Wohnungen konkurrierten. Eine Berechnungsmethode, die lediglich die Hälfte der Wohnungen als angemessen ansähe, wäre damit unzureichend. Die Methode anhand derer der Beklagte die Position für die Nebenkosten beziffere, entbehre jedweder Plausibilität. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, aus dem angenommen werden könnte, dass in Bezug auf die Nebenkosten ausgerechnet ein Durchschnittswert als Obergrenze angemessen sein könnte. Im Gegenteil müsse angenommen werden, dass günstigere Wohnungen eher höhere Nebenkosten aufwiesen. Die Klägerin hat erneut auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Juni 2012 sowie ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Februar 2013 (S 20 AS 2707/12 – juris) und ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 2013 (S 20 AS 4915/11 – juris) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2013 für die Zeiträume Juli 2008 bis März 2009 (L 1 AS 3518/11 ZVW) und Oktober 2010 bis März 2011 (L 1 AS 19/13), die rechtskräftig geworden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 Euro begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich monatlich höhere Leistungen für April und Mai 2013 in Höhe von mindestens je 178,49 EUR sowie monatlich höhere Leistungen für Juni bis September 2013 in Höhe von mindestens 266,49 EUR, insgesamt also in Höhe von 1.422,94 EUR.
2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Klägerin konnte ihre Klage zulässigerweise auf diese Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beschränken (vgl. die ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.).
a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum 62 bzw. 63 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und mangels Einkommen und berücksichtigungsfähigem Vermögen auch hilfebedürftig (§ 9 SGB II). Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, liegen nicht vor.
b) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Diese Frist ist jedenfalls am 1. April 2013 abgelaufen, nachdem die Klägerin von dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 8. August 2005 auf die Obliegenheit zur Kostensenkung hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch die Auffassung vertreten hat, dass die Kostensenkungsaufforderung nicht mehr wirksam sei, greift dies nicht durch. Zum einen unterliegen derartige Kostensenkungsaufforderungen keinem Wirksamkeitsverlust durch bloßen Zeitablauf. Zum anderen war der Klägerin ihre Obliegenheit zur Kostensenkung einerseits und der fehlende Anspruch auf Berücksichtigung unangemessener Unterkunftskosten durch die zahlreichen Bescheide für die Zeiträume ab dem 1. Oktober 2007 sowie die erneute Kostensenkungsaufforderung vom 8. Oktober 2012 bekannt.
aa) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris, Rdnr. 7). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14; ebenso Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 76). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von der Klägerin bewohnten Wohnung musste der Senat daher nicht vornehmen.
bb) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12. Februar 2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl. S. 248). Dies hat das BSG in seinem die Beteiligten betreffenden Urteil vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.) bestätigt. Hiervon ist der Beklagte auch für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgegangen.
Die Wohnungsgröße der Klägerin übersteigt mit 76,83 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist, denn die tatsächliche Miete der Klägerin übersteigt die hier angemessene Kaltmiete von 365,85 EUR erheblich (so bereits u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 – juris Rdnr. 35).
cc) In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt F. im B. zugrunde zu legen (so auch BSG in seinem den Beteiligten gegenüber ergangenen Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 21).
dd) In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 84 ff.; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Das BSG hat in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteil vom 13. April 2011 ausgeführt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die F. Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB – wie diese Mietspiegel – können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Für den Mietspiegel 2013 bis 2014, der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblich ist, gilt nichts anderes.
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25). Dem entsprechend ist gemäß dem Mietspiegel der Stadt F. für die Jahre 2013 bis 2014 für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 ein Quadratmeterpreis von 8,13 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 45 qm-Wohnung eine angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von 365,85 EUR. Die Auffassung der Klägerin, wonach die Basismiete letztlich ein willkürlicher Wert und die Bezugnahme auf den Median nicht ausreichend sei, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, teilt der Senat nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 37). Nach § 558d Abs. 2 BGB ist der qualifizierte Mietspiegel – wie vorliegend geschehen – im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum F. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, die zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieser Mietspiegel fest (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38). Die zugrunde zu legenden Quadratmeterpreise umfassen damit auch die Wohnungen, bei denen wegen ausstattungs- oder lagebedingter Nachteile noch Abzüge vorgenommen werden und die deshalb zu einem niedrigeren Quadratmeterpreis vermietet werden. Ein höherer Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
An diesem Ergebnis ändern auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz (Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 – juris), des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11 – juris) und des Sozialgerichts Leipzig (Urteil vom 15. Februar 2013 – S 20 AS 2707/12 – juris) nichts, wonach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. – juris) beschrieben habe, nicht genüge (hierzu und zum Folgenden bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 39). Der Gesetzgeber war – auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind. Das vom BVerfG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG entnommene "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept gerade ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln (noch näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 39).
ee) Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 76,50 EUR für die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten (ohne Müllgebühren).
Die kalten Betriebskosten, die zu der ermittelten – abstrakt angemessenen – Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen grundsätzlich abstrakt ermittelt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 41). Dazu kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 27 m.w.N.). Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – juris Rdnr. 34).
Vorliegend errechnet der Beklagte die durchschnittlichen kalten Nebenkosten auf Grundlage des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes e.V. für 2009. Daraus ergibt sich rein rechnerisch eine Pauschale für 2008 in Höhe von 1,70 EUR pro qm, die sich wie folgt zusammensetzt: Grundsteuer 0,21 EUR, Wasser/Abwasser 0,41 EUR, Aufzug 0,13 EUR, Straßenreinigung 0,07 EUR, Gebäudereinigung 0,16 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allgemeinstrom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,04 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,18 EUR, Antenne/Kabel 0,13 EUR, Sonstige 0,07 EUR.
Dieser Wert von 1,70 EUR, den der Beklagte und das SG auf Grundlage des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes e.V. für 2009 berücksichtigt bzw. gebilligt hat, ist umso weniger zu beanstanden als sich aus dem (inzwischen erstellten und im Internet verfügbaren) Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. mit den Daten für das (streitgegenständliche) Jahr 2013 sogar lediglich ein Betrag von 1,59 EUR ergibt (Grundsteuer 0,18 EUR, Wasser/Abwasser 0,34 EUR, Aufzug 0,16 EUR, Straßenreinigung 0,04 EUR, Gebäudereinigung 0,15 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allgemein Strom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,03 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,21 EUR, Antenne / Kabel 0,14 EUR und Sonstige 0,04 EUR). Legt man den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. für Baden-Württemberg mit den Daten des Jahres 2014 zugrunde, ergibt sich (ebenfalls nur) ein Wert von 1,62 EUR (Grundsteuer 0,20 EUR, Wasser/Abwasser 0,33 EUR, Aufzug 0,17 EUR, Straßenreinigung 0,06 EUR, Gebäudereinigung 0,17 EUR, Gartenpflege 0,09 EUR, Allgemein Strom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,02 EUR, Versicherung 0,16 EUR, Hauswart 0,23 EUR, Antenne / Kabel 0,12 EUR und Sonstige 0,05 EUR).
Dass es sich hierbei um Durchschnittswerte handelt, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dagegen, sie als maximale Höhe bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Denn im grundsicherungsrechtlichen Sinne "angemessen" können allenfalls die durchschnittlichen Werte sein. Für die Berücksichtigung überdurchschnittlicher Kosten bei der Gewährung steuerfinanzierter und bedarfsabhängiger Leistungen besteht keine Grundlage.
Die Heizungskosten in Höhe von monatlich 45,00 EUR sowie die Müllgebühren in Höhe von monatlich 10,66 EUR hat der Beklagte in tatsächlich bestehender Höhe zusätzlich bei der Bewilligung berücksichtigt.
Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 44).
Der Beklagte hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 8. August 2005 und 9. März 2006 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Am 17. Juli 2007 hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zudem einverstanden erklärt, ab Oktober 2007 die Unterkunftskosten, soweit sie nicht angemessen sind, selbst zu tragen. Der Beklagte hat die Klägerin jedenfalls ausreichend auf die aus seiner Sicht angemessene Kaltmiete hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er die höheren Kosten der Klägerin nur noch bis 30. September 2007 tragen würde. Die Sechs-Monatsfrist war jedenfalls zu Beginn des hier streitigen Zeitraums abgelaufen (dazu bereits oben).
Der Klägerin ist darüber hinaus ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums der Stadt F. möglich und zumutbar. Der Senat ist weder davon überzeugt, dass kein angemessener Wohnraum zu finden ist, noch dass gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen stehen (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 46). Letztere Feststellung hatte der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2010 (L 1 AS 3815/09 – juris Rdnr. 66 ff.) getroffen; dies wurde vom BSG nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 36 ff.). Auf diesen Gesichtspunkt hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr abgestellt.
Der Beklagte hat zwar mehr als zwei Jahre die unangemessenen Unterkunftskosten der Klägerin getragen, obwohl er die Klägerin mehrfach zur Senkung der Kosten aufgefordert hat. Daraus lässt sich jedoch weder ein Anspruch der Klägerin auf fortwährende Kostentragung noch ein insoweit schutzwürdiges Vertrauen ableiten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 47). Die Klägerin hat seit dem 1. Oktober 2007 und insbesondere im streitigen Zeitraum keine hinreichenden Anstrengungen erkennen lassen, sich tatsächlich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht behauptet.
Soweit sich die Klägerin bei städtischen Wohnungsgesellschaften in eine Vormerkliste für Sozialwohnungen hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 48). Die Klägerin hat aber auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, dass sie sich tatsächlich ernsthaft um eine Senkung ihrer Wohnkosten bemüht. Insbesondere sind zu keinen Zeitpunkt Nachweise vorgelegt worden, dass sich die Klägerin um eine Untervermietung eines der drei Zimmer ihrer Wohnung bemüht habe.
c) Der Bescheid vom 28. Februar 2013 ist schließlich auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, weil dem Bescheid ein Beiblatt vom selben Tag beigefügt war ("Hinweise zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II"), in dem die einzelnen Berechnungsposten aufgeführt sind und ein Gesamtbetrag von 528,11 EUR ausgewiesen ist. Der für die Bestimmtheit maßgebliche Verfügungssatz des genannten Bescheides ist eindeutig, da in ihm ausgeführt wird, dass der Klägerin ein monatlicher Gesamtbeitrag von 880,01 EUR, davon ein Regelbedarf von 382,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung von 498,01 EUR bewilligt werden. Dass der im Beiblatt genannte Betrag von 528,11 EUR hiervon abweicht, führt allenfalls zur – für die Rechtmäßigkeit des Bescheides irrelevanten – Inplausibilität der Bescheidbegründung, aber nicht zu seiner Unbestimmtheit und Rechtswidrigkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung für April bis September 2013 im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin ist 1950 geboren. Sie bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Dreizimmermietwohnung in F. im B. mit einer Wohnfläche von 76,83 Quadratmeter, für die sie seit 1. November 2007 zunächst 497,00 EUR monatliche Kaltmiete bezahlte, darüber hinaus eine Heizkosten- und Warmwasserpauschale von zunächst 37,50 EUR sowie weitere Nebenkosten (Betriebskosten) von monatlich 107,50 EUR. Für April und Mai 2013 hatte die Klägerin eine Kaltmiete in Höhe von 524,00 EUR zuzüglich Kosten für eine Garage in Höhe von 30,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 107,50 EUR und Heizungskosten in Höhe von 45,00 EUR monatlich zu zahlen, für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 eine Kaltmiete in Höhe von 612,00 EUR zuzüglich Kosten für eine Garage in Höhe von 30,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Nebenkosten in Höhe von 152,50 EUR. Außerdem hatte sie Müllgebühren in Höhe von 10,66 EUR monatlich zu zahlen.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) der Klägerin mit, dass die Kosten ihrer Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Person gelte eine Gesamtwohnfläche von maximal 45 qm als ausreichend. Die Mietobergrenze betrage seit dem 1. April 2003 für die Kaltmiete 5,62 EUR pro qm, so dass im Fall der Klägerin lediglich eine monatliche Kaltmiete von bis zu 252,90 EUR anerkannt werden könne. Diesen Betrag übersteige die Kaltmiete für die Wohnung der Klägerin um 174,60 EUR. Die Klägerin solle prüfen, ob die Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise gesenkt werden könnten. Die Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über sechs Monate hinaus sei nur möglich, wenn die Klägerin nachweise, dass sie sich intensiv um eine Senkung der Unterkunftskosten bemüht habe. Dabei sei es ihr zuzumuten, dass sie kontinuierlich und konsequent allen Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachgehe und das Ergebnis der Bemühungen unter Nennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar dokumentiere.
Dieser Aufforderung kam die Klägerin im August 2005 nach. Auf ihren Folgeantrag vom 7. März 2006 übernahm der Beklagte auch ab April 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf; unangemessene Unterkunftskosten könnten längstens für sechs Monate übernommen werden.
Auch vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 (Bescheid vom 28. August 2006) bzw. vom 1. April bis 30. September 2007 (Bescheid vom 8. März 2007) gewährte der Beklagte die vollen Unterkunftskosten. Unter dem 17. Juli 2007 schloss der Beklagte mit der Klägerin eine Vereinbarung zur Senkung der unangemessenen Miete. Danach erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft bereit, solange die Klägerin Bemühungen nachweise, die Miete auf die angemessenen Unterkunftskosten zu senken. Die Klägerin erklärte sich bereit, ab Oktober 2007 die überhöhten Kosten als Eigenanteil zu übernehmen.
Ab dem 1. Oktober 2007 (jeweils zunächst Änderungsbescheid vom 14. September 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008; Bescheid vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008; Bescheid vom 25. März 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009; Bescheid vom 12. März 2009 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2009; Bescheid vom 3. September 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010; Bescheid vom 3. März 2010 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2010; Bescheid vom 9. September 2010 für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011; Bescheid vom 25. Februar 2011 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011; Bescheid vom 31. August 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012; Bescheid vom 28. Februar 2012 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2012; Bescheid vom 4. September 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013) übernahm der Beklagte lediglich noch die Unterkunftskosten in der von ihm für angemessen erachteten Höhe. Die Neben- und Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe übernommen. Für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2008 ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,51 EUR und ab dem 1. Januar 2009 von 7,87 EUR auf Basis der Mietspiegel der Stadt F. von 2007 und 2009 (Standardwohnung, errichtet zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrundezulegen ist (Landesozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 37); für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden, dass ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,87 EUR (Oktober bis Dezember 2010) bzw. 8,11 EUR (Januar bis März 2011) zugrunde zu legen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 – juris Rdnr. 39). Für die Zeiträume vom 1. Mai 2009 bis 30. September 2010 (L 7 AS 4030/13), vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 (L 7 AS 4026/13), vom 1. April bis 30. September 2012 (L 7 AS 4024/13) und vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 (L 7 AS 4025/13) haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte die Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren auf jene Zeiträume überträgt.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Kostensenkung auf. Angemessen sei eine Kaltmiete in Höhe von 364,95 EUR sowie "kalte Nebenkosten" in Höhe von 76,50 EUR.
Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 – ausweislich des Eingangssatzes des Bescheides – in Höhe von insgesamt 880,01 EUR und zwar einen Regelbedarf von 382,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 498,01 EUR. Der Beklagte ging hierbei von einer angemessenen Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt von 365,85 EUR (45 Quadratmeter à 8,13 EUR) aus. Als Nebenkosten übernahm der Beklagte 76,50 EUR zuzüglich 10,66 EUR Müllgebühren. Die Heizkosten wurden in tatsächlicher Höhe von 45,00 EUR übernommen. Dem Bescheid war ein Beiblatt vom selben Tag beigefügt ("Hinweise zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II"), in dem die einzelnen Berechnungsposten aufgeführt sind und ein Gesamtbetrag von 528,11 EUR ausgewiesen ist.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2013 Widerspruch. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien in voller Höhe zu berücksichtigen, weil sie angemessen seien. Zudem leide der Bescheid wegen der Diskrepanz der Beträge im Bescheid und im Beiblatt an einem Bestimmtheitsmangel und sei deshalb rechtswidrig.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 zurück. Nach einem Beschluss der Stadt F. werde im streitgegenständlichen Zeitraum der angemessene Mietzins auf Grundlage der sogenannten Produkttheorie ermittelt. Hierbei würden zur Kaltmiete die kalten Nebenkosten hinzuaddiert. Der maximal angemessene Satz für die kalten Nebenkosten rechne sich aus dem Faktor 1,70 EUR je maximal angemessenem Quadratmeter. Die Differenz zwischen den maximalen und den tatsächlichen kalten Nebenkosten werde zur Kaltmiete hinzugerechnet. Nach dem Mietspiegel 2013 der Stadt F. betrage die maximal angemessene Kaltmiete für eine einzelne Person 365,85 EUR. Die nach dem Mietspiegel maximal angemessene Größe einer Wohnung für eine Person betrage 45 Quadratmeter. Die maximal angemessenen kalten Nebenkosten betrügen 76,50 EUR (45 x 1,70 EUR). Somit ergebe sich für die Klägerin ein angemessener Mietsatz in Höhe von 442,35 EUR (365,85 EUR Grundmiete plus 76,50 EUR kalte Nebenkosten). Die darüber hinausgehenden Kosten seien nicht angemessen und somit nicht erstattungsfähig. Zusätzlich als Unterkunftskosten würden jedoch die Heizkosten (45,00 EUR) sowie die Kosten für die Abfallbeseitigung (10,66 EUR) in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Addiert ergebe sich ein Gesamtbedarf für Unterkunftskosten in Höhe von 498,01 EUR. Der Bescheid teile mit, welche Leistungen im Zeitraum gewährt werden sollten und wie sich diese zusammensetzten. Er sei damit ausreichend bestimmt.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Juni 2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie habe Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Es mangele bereits an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung. Der Beklagte habe sie vor vielen Jahren einmal zur Kostensenkung aufgefordert, diese Kostensenkungsaufforderung jedoch niemals erneuert. Daher sei jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum eine wirksame Kostensenkungsaufforderung nicht ergangen. Im Übrigen seien die Kosten der Unterkunft in voller Höhe auch deshalb zu bewilligen, weil § 22 Abs. 1 SGB II verfassungsgemäß auszulegen sei. Der Beklagte habe im Frühjahr 2013 ein neues "Konzept" zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II entwickelt. Dieses Konzept beziehe nun die Nebenkosten mit ein. Der Beklagte habe dabei, so jedenfalls eine telefonische Mitteilung, einen Durchschnittswert aus den kalten Betriebskosten in Westdeutschland errechnet. Bereits das sei nicht nachvollziehbar. Sie – die Klägerin – komme auf einen Wert von 1,90 EUR pro Quadratmeter, der sich aus dem Betriebskostenspiegel für 2009 – nicht etwa 2011 – ergebe. Der Beklagte müsse also erst einmal die Daten vorlegen, damit die Zahl nachvollziehbar werde. Zum Zweiten müsse der Beklagte erklären, wie es sein könne, dass der Durchschnittswert die Obergrenze darstellen solle. Darüber hinaus sei das Konzept auch in Bezug auf die Nettokaltmiete unzureichend. Eine aktuelle Untersuchung des "Runden Tisches" zu den Auswirkungen der Hartz-Gesetze in F. belege, dass gerade einmal zwölf Prozent aller Wohnungen mit einer Größe von 76 bis 90 Quadratmeter und gerade einmal elf Prozent aller Wohnungen mit einer Größe von 91 bis 105 Quadratmeter, die vom 1. Oktober bis zum 3. Dezember 2012 auf dem Markt tatsächlich angeboten worden seien, den Kriterien, die der Beklagte aufgestellt habe, entspreche. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um die Mietwohnungen handele. Zwei Drittel aller F.er wohnten jedoch in Eigentumswohnungen. Wenn man diese Werte auf die Gesamtheit der Bevölkerung beziehe, müssten sie also um ein Drittel reduziert werden. Eine Bezugnahme auf die Gesamtheit der Bevölkerung sei erforderlich, um eine Meinung zu der Frage zu entwickeln, welcher Anteil der Wohnungen denn mindestens in die Angemessenheitsgrenze fallen müsse, damit die Vorgaben des BSG erfüllt würden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass nur alle Unterkunftskosten als angemessen angesehen würden, die nicht eklatant nach oben von in einer bestimmten Region gängigen Unterkunftskosten abwichen (Hinweis auf Sozialgericht Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 – juris). Die Aufwendungen für die Unterkunft seien damit insgesamt für F. Verhältnisse absolut üblich. In F. seien Mieten von bis zu 12,00 EUR pro Quadratmeter im Bereich üblicher Mieten, wahrscheinlich sogar etwas höher. Wenn man die Zweidrittelspannweitenüberlegung des Sozialgerichts Mainz auf Freiburg übertrage, bedeute dies, dass vorliegend eine Begrenzung keinesfalls unterhalb eines Wertes von 12,00 EUR pro Quadratmeter stattfinden könne. Damit bestehe kein Zweifel an der Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft im vorliegenden Fall und zwar aus zweierlei Gründen. Zum Ersten ergebe sich dies aus der Urteilsbegründung des Sozialgerichts Mainz. Zum Zweiten ergebe sich aus der Untersuchung des sog. Runden Tisches der Nachweis, dass Wohnungen, die nach Auffassung des Beklagten angemessen seien, nicht in hinreichender Zahl auf dem Markt angeboten würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid bereits wegen eines Bestimmtheitsmangels nicht rechtmäßig sei. Der Bescheid sei mit einer Anlage versehen, in der die Unterkunftskosten ausgewiesen seien. Aus der Anlage ergebe sich eine Mietobergrenze in Höhe von 528,11 EUR. Im Bescheid seien jedoch lediglich Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 498,01 EUR berücksichtigt. Dies werde auch durch den Widerspruchsbescheid nicht erklärt. Der Widerspruchsbescheid lasse lediglich erkennen, dass die Behörde der Auffassung sei, ein Bestimmtheitsmangel liege nicht vor. Dies werde in der Begründung des Widerspruchsbescheides jedoch lediglich behauptet und nicht substantiiert dargelegt. Tatsächlich stünden die beiden Anlagen des Bescheides – Berechnungsbogen und Aufschlüsselung der Aufwendungen für die Unterkunft – in einem nicht auflösbaren Widerspruch, aus dem sich ein Bestimmtheitsmangel ergebe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Bezüglich der Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung hat er auf eine Erklärung der Klägerin vom 10. April 2012 im Verfahren L 1 AS 3518/11 ZVW beim LSG Baden-Württemberg hingewiesen, wonach sie am Vortrag, dass es an einer rechtmäßigen Aufforderung zur Kostensenkung fehle, nicht mehr festhalte.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2013 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen für die Unterkunft. Die angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt betrage 45 Quadratmeter, weshalb die Klägerin bereits von vornherein in einer deutlich zu großen Wohnung wohne. Örtlicher Vergleichsraum sei das Stadtgebiet von F. Zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete in F. sei die im Mietspiegel 2013 (gültig von Januar 2013 bis Dezember 2014) angegebene Basismiete heranzuziehen. Hierbei handele es sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der nach der Rechtsprechung des BSG generell Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete sein könne. Wenn in einem solchen Fall die Bestimmung der angemessenen Miete auf einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten Mietspiegel beruhe und wenn insoweit entweder – wie hier – der Durchschnittswert des Mietspiegels (also die mittlere ortsübliche Vergleichsmiete für eine Standardwohnung gleich Basismiete) herangezogen werde oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem anderweitig festgelegten Quadratmeterpreis entnommen werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass es Wohnungen in ausreichender Anzahl zu dem abstrakt angenommenen angemessenen Mietpreis gebe. Dies habe das LSG Baden-Württemberg speziell für die Mietspiegel 2007, 2009 und 2011 der Stadt F. gerade im Hinblick auf die Klägerin ausdrücklich bestätigt (Hinweis auf Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 und L 1 AS 3518/11 ZVW – jeweils juris). Danach könne im Fall der Klägerin als angemessene Nettokaltmiete lediglich der Basismietpreis des F. Mietspiegels 2013 in Höhe von 8,13 EUR pro Quadratmeter bei einer Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern, insgesamt somit ein Betrag in Höhe von 365,85 EUR berücksichtigt werden. Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten sollten nach der Rechtsprechung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 13 AS 13/12 R – juris) dort, wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorlägen, bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig örtliche Übersichten) und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte herangezogen werden. Örtliche Übersichten speziell für den Wohnort der Klägerin gebe es nicht. Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für die westlichen Länder sei mit den Beteiligten im Termin erörtert worden. Hieraus ergäben sich insgesamt Nebenkosten von 3,10 EUR pro Quadratmeter. Die kalten Nebenkosten ergäben sich abzüglich der Beträge für Heizung (0,84 EUR), Warmwasser (0,25 EUR) und Müllbeseitigung (0,22 EUR). Die kalten Nebenkosten betrügen mithin 1,70 EUR. Diesen Wert lege der Beklagte bezogen auf die angemessene Wohnungsgröße der Berechnung zugrunde, woraus sich ein Betrag von 76,50 EUR (45 x 1,70 EUR) ergebe. Dieser Wert sei selbst unter Berücksichtigung der Preissteigerung seit dem Jahr 2009, in dem die Daten erhoben worden seien, nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich mittelbar aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Baden-Württemberg, dessen Daten 2008 erhoben worden seien und der mit den Beteiligten ebenfalls erörtert worden sei. Hieraus ergäben sich kalte Nebenkosten für 1,59 EUR pro Quadratmeter. Zwischen Dezember 2008 und Januar 2013 ergebe sich eine Steigerung der Verbraucherpreise von 5,8 Prozent, so dass sich für Baden-Württemberg hochgerechnet ein Wert von 1,68 EUR pro Quadratmeter ergebe. Damit liege der örtlich naheliegende Wert für Baden-Württemberg selbst unter Berücksichtigung der Preisentwicklung niedriger als der Wert für die westlichen Länder, den der Beklagte zugrunde lege. Der Ansatz der Beklagten sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der materielle Bestimmtheitsgrundsatz sei lediglich dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht ermittelbar sei, welche Regelung getroffen worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Regelung im Verfügungssatz des Bescheids vom 28. Februar 2013 sei eindeutig. Bei dem Beiblatt handele es sich lediglich um Hinweise zur Verdeutlichung. Diese seien lediglich Begründungsbestandteil und änderten nichts an der eindeutigen Regelung im Bescheid selbst. Zudem könnte die Klägerin aus einer bloßen Rechtswidrigkeit des Bescheides ohnehin keinen Anspruch auf höhere Leistungen ableiten. Die in den Mietsenkungsaufforderungen rechtsirrig erfolgte Angabe eines falschen Höchstwertes schade nach der Rechtsprechung des BSG nicht (Hinweis auf BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 14 AS 78/09 – juris; BSG, Urteil vom 23. März 2012 – B 4 AS 16/11 – juris). Der Misserfolg der Klägerin bei der Suche nach einer preisgünstigen Wohnung beruhe nicht auf diesen Angaben. Nach Lage der Dinge sei es vielmehr so, dass die Klägerin einen Umzug von vorneherein für unzumutbar halte und auf jeden Fall in ihrer Wohnung verbleiben möchte. Zu berücksichtigende gesundheitliche oder soziale Gründe hierfür gebe es nicht. Auch dies habe das LSG Baden-Württemberg bereits ausdrücklich entschieden.
Gegen das ihr am 16. August 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2013 Berufung eingelegt. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die Zugrundelegung der Basismiete sicherstelle, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen innerhalb der für angemessen erachteten Spanne am Markt tatsächlich angeboten worden sei. Die Basismiete sei ein im Ergebnis willkürlicher Wert, der an einer beliebigen Stelle des Spektrums der Mietpreise angesetzt werden könne. Es handele sich um eine reine Rechengröße, die in der Höhe einzig von der Methodik des Mietspiegels abhänge und die keine Aussagen über die Verfügbarkeit von Wohnungen treffe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 R) herausgestellt, dass die Angemessenheitsgrenze so zu beziffern sei, dass sichergestellt sei, dass eine ausreichende Zahl von Wohnungen gefunden werden könne. Dies bedeute, dass die Zahl der erforderlichen Wohnungen auf die Zahl der Bevölkerung und die Zahl der vorhandenen Wohnungen zu beziehen sei. In F. sei deshalb zu berücksichtigen, dass es in der Stadt ausweislich der letzten Gutachten zum Mietspiegel etwa 130.000 Wohnungen gebe. Wenn eine rege Bautätigkeit der letzten Jahre unterstellt werde, dann möge die Gesamtzahl bei 135.000 Wohnungen liegen. Von diesen Wohnungen seien etwa 85.000 Wohnungen – vielleicht mittlerweile 88.000 Wohnungen – Mietwohnungen. Die Stadt F. weise außerordentlich hohe Anstiege der Mieten aus. Die durchschnittlichen Quadratmetermieten lägen ausweislich einer in der Ausgabe Nr. 6 des Jahres 2013 der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" veröffentlichten Studie für eine Dreizimmerwohnung bei 9,50 EUR. Die Studie differenziere zwischen guter Lage, mittlerer Lage und einfacher Lage. Für die gute Lage weise sie einen Durchschnittswert für eine Dreizimmerwohnung von 11,60 EUR aus, für eine mittlere Lage von 9,60 EUR und für eine einfache Lage von 8,30 EUR. Der Mietspiegel beruhe auf Mieten, die frühestens in den letzten vier Jahren vor Erhebung vereinbart worden seien. Dies bedeute, dass er schon aus methodischen Gründen notwendig der Entwicklung immer um durchschnittlich zwei bis drei Jahre hinterherhänge. F. habe etwa 220.000 bis 225.000 Einwohner. Von diesen bezögen etwa 17.000 Personen Leistungen nach dem SGB II. Dazu kämen geschätzt weitere 20.000 Personen, vielleicht auch etwas mehr, die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bezögen. Der Anteil der Grundsicherungsbezieher liege damit bei knapp neun Prozent. Dieser Anteil von neun Prozent der Bevölkerung könne aber nicht auf neun Prozent der Mietwohnungen bezogen werden, da etwa ein Drittel der Bevölkerung in Eigentumswohnungen wohne. In Mietwohnungen wohnten etwa 147.000 Personen. Damit seien etwa 13 Prozent aller Personen, die in Mietwohnungen wohnten, Bezieher von Grundsicherungsleistungen. Der Anteil von Grundsicherungsbeziehern, die in selbst genutztem Wohneigentum wohnten, dürfte zu vernachlässigen sein. Zu den Grundsicherungsbeziehern komme eine relativ hohe Anzahl von Personen hinzu, die mit diesen um günstigen Wohnraum konkurrierten. Dies seien in F. etwa 30.000 Studenten. Realistischerweise sei anzunehmen, dass etwa ein weiteres Viertel der Bevölkerung über Einkommen verfüge, das nur unwesentlich höher als Grundsicherungsleistungen sei. Auch diese Personen konkurrierten um günstige Wohnungen. Damit ergebe sich überschlägig ein Anteil von 104.000 Personen. Die Personenzahl pro Haushalt betrage durchschnittlich 1,9. Diese Zahl stimme bundesweit und auch für F. relativ genau. Die genaue Personenzahl entspreche also einer Haushaltszahl von etwa 55.000 Haushalten. Diese 55.000 Haushalte konkurrierten in F. um bezahlbaren Wohnraum. Dies bedeute, dass bereits eine überschlägige Schätzung sehr deutlich zeige, dass weit mehr als die Hälfte der Personen, die als Mieter an günstigem Wohnraum interessiert seien, um die in F. rar gesäten günstigen Wohnungen konkurrierten. Eine Berechnungsmethode, die lediglich die Hälfte der Wohnungen als angemessen ansähe, wäre damit unzureichend. Die Methode anhand derer der Beklagte die Position für die Nebenkosten beziffere, entbehre jedweder Plausibilität. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, aus dem angenommen werden könnte, dass in Bezug auf die Nebenkosten ausgerechnet ein Durchschnittswert als Obergrenze angemessen sein könnte. Im Gegenteil müsse angenommen werden, dass günstigere Wohnungen eher höhere Nebenkosten aufwiesen. Die Klägerin hat erneut auf das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Juni 2012 sowie ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Februar 2013 (S 20 AS 2707/12 – juris) und ein Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 2013 (S 20 AS 4915/11 – juris) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. August 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Juni 2013 für die Zeiträume Juli 2008 bis März 2009 (L 1 AS 3518/11 ZVW) und Oktober 2010 bis März 2011 (L 1 AS 19/13), die rechtskräftig geworden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da die Klägerin weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 Euro begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich monatlich höhere Leistungen für April und Mai 2013 in Höhe von mindestens je 178,49 EUR sowie monatlich höhere Leistungen für Juni bis September 2013 in Höhe von mindestens 266,49 EUR, insgesamt also in Höhe von 1.422,94 EUR.
2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Klägerin konnte ihre Klage zulässigerweise auf diese Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beschränken (vgl. die ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.).
a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum 62 bzw. 63 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und mangels Einkommen und berücksichtigungsfähigem Vermögen auch hilfebedürftig (§ 9 SGB II). Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, liegen nicht vor.
b) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Diese Frist ist jedenfalls am 1. April 2013 abgelaufen, nachdem die Klägerin von dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 8. August 2005 auf die Obliegenheit zur Kostensenkung hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch die Auffassung vertreten hat, dass die Kostensenkungsaufforderung nicht mehr wirksam sei, greift dies nicht durch. Zum einen unterliegen derartige Kostensenkungsaufforderungen keinem Wirksamkeitsverlust durch bloßen Zeitablauf. Zum anderen war der Klägerin ihre Obliegenheit zur Kostensenkung einerseits und der fehlende Anspruch auf Berücksichtigung unangemessener Unterkunftskosten durch die zahlreichen Bescheide für die Zeiträume ab dem 1. Oktober 2007 sowie die erneute Kostensenkungsaufforderung vom 8. Oktober 2012 bekannt.
aa) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 8 AS 4296/05 ER-B – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris, Rdnr. 7). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. September 2006 – L 6 AS 6/06 – juris Rdnr. 29; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2006 – L 7 SO 2938/06 ER-B – juris Rdnr. 7). Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen müssten, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen angemessen sind.
Das BSG hat sich in diesem Sinne der Produkttheorie angeschlossen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14; ebenso Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 76). Bei der Anwendung der Produkttheorie kommt es auf die Eigenschaften der tatsächlich bewohnten Wohnung nicht an. In diesem Sinne hat das BSG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt und daher dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – juris Rdnr. 20). Eine nähere Betrachtung der Eigenschaften der von der Klägerin bewohnten Wohnung musste der Senat daher nicht vornehmen.
bb) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist damit zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – juris Rdnr. 14).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für eine Person eine Wohnfläche von bis zu 45 qm als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung – VwV-SozWo vom 12. Februar 2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl. S. 248). Dies hat das BSG in seinem die Beteiligten betreffenden Urteil vom 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 – juris Rdnr. 18 ff.) bestätigt. Hiervon ist der Beklagte auch für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgegangen.
Die Wohnungsgröße der Klägerin übersteigt mit 76,83 qm den als angemessen anzusehenden Wert erheblich. Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt von angemessenem Mietpreis und Quadratmeter dennoch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist, denn die tatsächliche Miete der Klägerin übersteigt die hier angemessene Kaltmiete von 365,85 EUR erheblich (so bereits u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 19/13 – juris Rdnr. 35).
cc) In einem zweiten Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20 f.). Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt F. im B. zugrunde zu legen (so auch BSG in seinem den Beteiligten gegenüber ergangenen Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 21).
dd) In einem dritten Schritt ist nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/16 R – juris Rdnr. 20).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen (vgl. insofern BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris Rdnr. 18 ff.; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 84 ff.; zur Kritik hieran bezüglich der hohen Anforderungen Groth, SGb 2013, 249 ff.). Das BSG hat in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteil vom 13. April 2011 ausgeführt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die F. Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB – wie diese Mietspiegel – können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 24 m.w.N). Für den Mietspiegel 2013 bis 2014, der für den hier streitigen Zeitraum maßgeblich ist, gilt nichts anderes.
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 25). Dem entsprechend ist gemäß dem Mietspiegel der Stadt F. für die Jahre 2013 bis 2014 für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 ein Quadratmeterpreis von 8,13 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 45 qm-Wohnung eine angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von 365,85 EUR. Die Auffassung der Klägerin, wonach die Basismiete letztlich ein willkürlicher Wert und die Bezugnahme auf den Median nicht ausreichend sei, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, teilt der Senat nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 37). Nach § 558d Abs. 2 BGB ist der qualifizierte Mietspiegel – wie vorliegend geschehen – im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird.
Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum F. im streitigen Zeitraum in einer bestimmten Häufigkeit gegeben hat; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, die zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswertes dieser Mietspiegel fest (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 38). Die zugrunde zu legenden Quadratmeterpreise umfassen damit auch die Wohnungen, bei denen wegen ausstattungs- oder lagebedingter Nachteile noch Abzüge vorgenommen werden und die deshalb zu einem niedrigeren Quadratmeterpreis vermietet werden. Ein höherer Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
An diesem Ergebnis ändern auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Sozialgerichts Mainz (Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 – juris), des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11 – juris) und des Sozialgerichts Leipzig (Urteil vom 15. Februar 2013 – S 20 AS 2707/12 – juris) nichts, wonach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. – juris) beschrieben habe, nicht genüge (hierzu und zum Folgenden bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 39). Der Gesetzgeber war – auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – grundsätzlich berechtigt, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind. Das vom BVerfG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG entnommene "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept gerade ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln (noch näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 39).
ee) Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 76,50 EUR für die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten (ohne Müllgebühren).
Die kalten Betriebskosten, die zu der ermittelten – abstrakt angemessenen – Nettokaltmiete noch hinzuzurechnen sind, müssen grundsätzlich abstrakt ermittelt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 41). Dazu kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 27 m.w.N.). Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – juris Rdnr. 34).
Vorliegend errechnet der Beklagte die durchschnittlichen kalten Nebenkosten auf Grundlage des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes e.V. für 2009. Daraus ergibt sich rein rechnerisch eine Pauschale für 2008 in Höhe von 1,70 EUR pro qm, die sich wie folgt zusammensetzt: Grundsteuer 0,21 EUR, Wasser/Abwasser 0,41 EUR, Aufzug 0,13 EUR, Straßenreinigung 0,07 EUR, Gebäudereinigung 0,16 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allgemeinstrom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,04 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,18 EUR, Antenne/Kabel 0,13 EUR, Sonstige 0,07 EUR.
Dieser Wert von 1,70 EUR, den der Beklagte und das SG auf Grundlage des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes e.V. für 2009 berücksichtigt bzw. gebilligt hat, ist umso weniger zu beanstanden als sich aus dem (inzwischen erstellten und im Internet verfügbaren) Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. mit den Daten für das (streitgegenständliche) Jahr 2013 sogar lediglich ein Betrag von 1,59 EUR ergibt (Grundsteuer 0,18 EUR, Wasser/Abwasser 0,34 EUR, Aufzug 0,16 EUR, Straßenreinigung 0,04 EUR, Gebäudereinigung 0,15 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allgemein Strom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,03 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,21 EUR, Antenne / Kabel 0,14 EUR und Sonstige 0,04 EUR). Legt man den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. für Baden-Württemberg mit den Daten des Jahres 2014 zugrunde, ergibt sich (ebenfalls nur) ein Wert von 1,62 EUR (Grundsteuer 0,20 EUR, Wasser/Abwasser 0,33 EUR, Aufzug 0,17 EUR, Straßenreinigung 0,06 EUR, Gebäudereinigung 0,17 EUR, Gartenpflege 0,09 EUR, Allgemein Strom 0,05 EUR, Schornsteinreinigung 0,02 EUR, Versicherung 0,16 EUR, Hauswart 0,23 EUR, Antenne / Kabel 0,12 EUR und Sonstige 0,05 EUR).
Dass es sich hierbei um Durchschnittswerte handelt, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dagegen, sie als maximale Höhe bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Denn im grundsicherungsrechtlichen Sinne "angemessen" können allenfalls die durchschnittlichen Werte sein. Für die Berücksichtigung überdurchschnittlicher Kosten bei der Gewährung steuerfinanzierter und bedarfsabhängiger Leistungen besteht keine Grundlage.
Die Heizungskosten in Höhe von monatlich 45,00 EUR sowie die Müllgebühren in Höhe von monatlich 10,66 EUR hat der Beklagte in tatsächlich bestehender Höhe zusätzlich bei der Bewilligung berücksichtigt.
Gründe, warum die Klägerin über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 44).
Der Beklagte hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 8. August 2005 und 9. März 2006 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Am 17. Juli 2007 hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zudem einverstanden erklärt, ab Oktober 2007 die Unterkunftskosten, soweit sie nicht angemessen sind, selbst zu tragen. Der Beklagte hat die Klägerin jedenfalls ausreichend auf die aus seiner Sicht angemessene Kaltmiete hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er die höheren Kosten der Klägerin nur noch bis 30. September 2007 tragen würde. Die Sechs-Monatsfrist war jedenfalls zu Beginn des hier streitigen Zeitraums abgelaufen (dazu bereits oben).
Der Klägerin ist darüber hinaus ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums der Stadt F. möglich und zumutbar. Der Senat ist weder davon überzeugt, dass kein angemessener Wohnraum zu finden ist, noch dass gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegen stehen (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 46). Letztere Feststellung hatte der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 2010 (L 1 AS 3815/09 – juris Rdnr. 66 ff.) getroffen; dies wurde vom BSG nicht beanstandet (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rdnr. 36 ff.). Auf diesen Gesichtspunkt hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr abgestellt.
Der Beklagte hat zwar mehr als zwei Jahre die unangemessenen Unterkunftskosten der Klägerin getragen, obwohl er die Klägerin mehrfach zur Senkung der Kosten aufgefordert hat. Daraus lässt sich jedoch weder ein Anspruch der Klägerin auf fortwährende Kostentragung noch ein insoweit schutzwürdiges Vertrauen ableiten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 47). Die Klägerin hat seit dem 1. Oktober 2007 und insbesondere im streitigen Zeitraum keine hinreichenden Anstrengungen erkennen lassen, sich tatsächlich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht behauptet.
Soweit sich die Klägerin bei städtischen Wohnungsgesellschaften in eine Vormerkliste für Sozialwohnungen hat eintragen lassen, erfüllt dies nicht die an Kostensenkungsbemühungen zu stellenden Anforderungen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 – L 1 AS 3518/11 ZVW – juris Rdnr. 48). Die Klägerin hat aber auch nicht auf andere Weise nachgewiesen, dass sie sich tatsächlich ernsthaft um eine Senkung ihrer Wohnkosten bemüht. Insbesondere sind zu keinen Zeitpunkt Nachweise vorgelegt worden, dass sich die Klägerin um eine Untervermietung eines der drei Zimmer ihrer Wohnung bemüht habe.
c) Der Bescheid vom 28. Februar 2013 ist schließlich auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, weil dem Bescheid ein Beiblatt vom selben Tag beigefügt war ("Hinweise zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II"), in dem die einzelnen Berechnungsposten aufgeführt sind und ein Gesamtbetrag von 528,11 EUR ausgewiesen ist. Der für die Bestimmtheit maßgebliche Verfügungssatz des genannten Bescheides ist eindeutig, da in ihm ausgeführt wird, dass der Klägerin ein monatlicher Gesamtbeitrag von 880,01 EUR, davon ein Regelbedarf von 382,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung von 498,01 EUR bewilligt werden. Dass der im Beiblatt genannte Betrag von 528,11 EUR hiervon abweicht, führt allenfalls zur – für die Rechtmäßigkeit des Bescheides irrelevanten – Inplausibilität der Bescheidbegründung, aber nicht zu seiner Unbestimmtheit und Rechtswidrigkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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