L 11 R 2694/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 985/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2694/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Architektin, die bei einer Sparkasse als Wertgutachterin für Immobilien abhängig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie als Mitglied der
Architektenkammer Baden-Württemberg Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer ist.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.06.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die 1975 geborene Klägerin ist Architektin und seit 2003 gesetzliches Pflichtmitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg sowie Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beigeladene zu 1).

Am 30.04.2013 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Architektin bei der S. S.-B. (Beigeladene zu 2) ab 01.06.2013. Hierzu legte sie den Arbeitsvertrag vom 04.04.2013 vor, wonach sie ab 01.06.2013 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt wird mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10/Stufe 6 TVöD, ferner eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin, dass sie als Gutachterin beschäftigt sei sowie die zugrundeliegende Stellenausschreibung als Immobiliengutachter (m/w). Als Aufgabenschwerpunkte waren hierin genannt: Erstellung von Gutachten im wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Bereich, Beleihungswertermittlung nach Beleihungswertverordnung, Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Umbau- und Neubaumaßnahmen. Als Profil war ua geforderte ein Abschluss als Dipl.-Ingenieur, Architekt oder Bautechniker.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich bei der Tätigkeit als Immobiliengutachterin um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin handele. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Es müsse also ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen. Ein solcher innerer Zusammenhang werde durch das Merkmal "berufsspezifisch" gewährleistet. Bei der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung handle es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil für diese Tätigkeit die Zulassung als Architektin keine unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Die für eine Immobiliengutachterin erforderlichen fachlichen Kenntnisse könnten durch diverse Ausbildungen und Berufserfahrung erworben werden. Wenn der Arbeitgeber sich dafür entscheide, die Stelle mit einer Architektin zu besetzen, sei dies eine rein betriebswirtschaftliche Entscheidung.

Die Klägerin legte am 03.11.2013 Widerspruch ein und legte ein Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vor, wonach sie als Architektin in die Architektenliste eingetragen sei. Nach dem Architektengesetz für Baden-Württemberg (ArchG) gehöre zu den Berufsaufgaben von Architekten ua die Erstattung von Fachgutachten, wie Gutachten für Schäden an Gebäuden, Wertermittlungen und zur Beurteilung von Architektenhonoraren. Die Klägerin habe Wertermittlungsgutachten zu erstellen. Dieser Bereich gehöre zu den Kernaufgaben der Architektentätigkeit. Unerheblich sei, dass nach der Ausschreibung auch ein Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bautechniker möglich sei. Dies sei so zu verstehen, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass sich keine Architekten bewerben, auch andere Berufe hätte einstellen können. Dies sei aber mit einer Veränderung des Leistungsbildes verbunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Ausübung der zu befreienden Beschäftigung müsse eine Ausbildung als Architekt zwingend erforderlich sein und ein enger sachlicher Zusammenhang zum klassischen Berufsfeld bestehen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eine Vorbildung als Architekt voraussetze, könnten sämtliche Unterlagen herangezogen werden, die Aufschluss über die Tätigkeit gäben, wie Arbeitsvertrag oder Stellenausschreibung. Für die Tätigkeit als Immobiliengutachterin sei das Studium der Architektur sicher von Vorteil, jedoch nicht zwingend erforderlich. Der am 21.02.2014 abgesandte Widerspruchsbescheid gelangte am 17.03.2014 zurück an die Beklagte mit einer Vermerk "nicht abgeholt". Erneut abgesandt wurde der Widerspruchsbescheid als Einschreiben mit Rückschein am 20.03.2014.

Am 22.04.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zu ihrer Tätigkeit hat sie vorgetragen, ihre Kernaufgaben bestünden in der bautechnischen Beurteilung von Gebäuden und Sachverhalten, der Prüfung von Kostenberechnungen insbesondere bei komplexen Gebäuden und Umbauten, der Erstellung von Planunterlagen für Objekte, bei denen keine Planunterlagen vorhanden seien und der Koordination der hausinternen Bauvorhaben. Ihr täglicher Ablauf bestehe im Wesentlichen aus der Beurteilung und Prüfung der geplanten Bauvorhaben hinsichtlich der Kosten und der Machbarkeit im Hinblick auf die baurechtlichen und –technischen Anforderungen. Hierbei erstelle sie Rentabilitätsberechnungen, Kosten- und Plausibilitätsprüfungen, Prüfung von Beleihbarkeit baulicher Objekte und Überprüfung von Sicherheiten in Form von Immobilien. Es sei geplant, dass sie die Leitung der Koordination der Planungsphase und Baubegleitung für den Bau eines Bankgebäudes in naher Zukunft übernehme.

Die Beklagte ist bei ihrem Standpunkt geblieben, dass die Klägerin weder in einem typischen Berufsfeld für Architekten noch berufsspezifisch als Architektin tätig sei.

Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, dass die Erstattung von Gutachten im Bereich der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken (Immobilienbewertung) zu den im ArchG geregelten Berufsaufgaben gehöre. Dass dies eine wichtige Aufgabe sei, ergebe sich aus dem umfangreichen Seminarkatalog der Architektenkammer hierzu. Die Tätigkeit als Bausachverständiger sei eine spezielle Art der Berufstätigkeit als Architekt. Ähnliche Aufgaben nähmen Immobilienabteilungen von Sparkassen und Banken wahr. Es bestehe deshalb kein Zweifel, dass die Tätigkeit als Immobilienbewerterin bei einer S. zu den typischen Berufsaufgaben von Architekten gehöre.

Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, die Klägerin sei im Schwerpunkt mit der Erstellung von Gutachten im Zuge des Kreditvergabeprozesses bei gewerblichen Immobilien sowie der Beleihungswertermittlung für diese beschäftigt. Dies beinhalte Objektbesichtigungen, Baufortschrittskontrollen, Baukostenanalysen, Plausibilisierung und Festsetzung von Bewertungen weiterer Gutachter und Sachverständiger. Potentiell sei vorgesehen, die Klägerin bei größeren Bauprojekten unterstützend bei der Planung und Durchführung einzubinden. Dies werde gegenwärtig jedoch noch nicht ausgeübt. Die in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationen als Dipl.-Ing. oder Bautechniker seien zum Zeitpunkt der Ausschreibung als generell geeignet angesehen worden, allerdings habe sich im Zuge der Bewerbungsgespräche gezeigt, dass nur Bewerber mit dem Abschluss als Architekt die Anforderungen vollumfänglich erfüllt hätten.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2016 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) als Immobilienbewerterin von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Sie sei Pflichtmitglied sowohl in der Architektenkammer Baden-Württemberg als auch bei der Beigeladenen zu 1), habe an letztere einkommensbezogene Beiträge zu entrichten und erhalte im Gegenzug Leistungen für den Fall des Alters oder der verminderten Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin sei auch gerade wegen der Beschäftigung als Immobilienbewerterin Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1) und der Architektenkammer Baden-Württemberg. Für die Frage des inneren Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung und der Pflichtmitgliedschaft sei darauf abzustellen, ob die Beschäftigung die fachlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Abs 2 Nr 2 Satz 1 ArchG erfüllen würde. Dies erfordere die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung. Dieser ergebe sich aus § 1 Abs 1 und 4 ArchG. Berufsaufgabe der Architekten sei die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben könnten auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen ua bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen gehören. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin sei gekennzeichnet durch die Erstellung von Wertgutachten im Rahmen von Kreditvergabe zur Erstellung und Beleihung von Immobilien, die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie die Analyse von Bauplänen. Dies stelle eine berufsspezifische Tätigkeit in Gestalt einer Sachverständigentätigkeit dar. Für die Einstufung als Architektentätigkeit sei keineswegs die zeitgleiche Erfüllung sämtlicher möglicher Merkmale zu fordern. Ein weiteres Indiz für die Einstufung der Tätigkeit als berufsspezifisch sei die perspektivisch vorgesehene Durchführung eigener Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2) unter der planenden Ägide der Klägerin. Die Möglichkeit der Wahrnehmung der Tätigkeit durch Mitglieder anderer Berufsgruppen stehe dieser Einstufung nicht entgegen, denn es handele sich um wesensverwandte Berufsgruppen, deren Tätigkeitsprofil naturgemäß Überschneidungen aufweise. Im Übrigen sei nach den glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen zu 2) die zu beurteilende Tätigkeit weiter gefasst, als sich aus der ursprünglichen Stellenausschreibung ergebe.

Gegen den ihr am 06.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.07.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Kernfrage des Rechtsstreits, ob die Klägerin wegen ihrer bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Immobiliengutachterin Pflichtmitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg und zugleich Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1) sei, müsse auf der Grundlage geprüft werden, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und 03.04.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) für die Auslegung des § 6 SGB VI aufgestellt habe. Das BSG habe damit an seiner eng am Wortlaut orientierten Auslegung festgehalten. Alleiniger Anknüpfungspunkt sei die konkrete Beschäftigung. Als "qualifizierendes Befreiungserfordernis" müsse wegen dieser Beschäftigung die Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer bestehen. Dies sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Der Architektenkammer Baden-Württemberg gehörten nach § 11 Abs 1 ArchG alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner an. Einzutragen sei in die Architektenliste nach § 4 Abs 1 ArchG, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung habe oder überwiegend beschäftigt sei und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweise oder die Voraussetzungen des Abs 9 erfülle. Eine befreiungsfähige Architektentätigkeit sei danach nur zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Eintragung in die Liste der Architekten und damit ein Studium der Architektur und eine nachfolgende praktische Tätigkeit voraussetze sowie gleichzeitig dem typischen Berufsbild des Architekten entspreche. Als Immobiliengutachterin entspreche die Klägerin nicht dem typischen Berufsbild eines Architekten. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Klägerin nicht als Architektin, sondern als Gutachterin tätig. Inhaltlich ziele die Tätigkeit in erster Linie auf die Bewertung von Immobilien ab. Nach der Stellenausschreibung sei eine mögliche Qualifikation auch eine Ausbildung als Bautechniker mit entsprechender Zusatzqualifikation als Dipl.-Sachverständiger, wobei es sich um eine Zertifizierung im Wege eines Kontaktstudienganges handele. Die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren ergebe nichts anderes; sie besage lediglich, dass ein Architekt im Bereich der Immobilienbewertung beschäftigt sein und die Tätigkeit dank seiner Ausbildung auch ausführen könne. Auch eine etwaige Verwaltungspraxis der Beklagten in der Vergangenheit, nach der in weiterem Umfang Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht erteilt worden seien, könne keinen Anspruch der Klägerin begründen. Letztlich fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen entsprächen nicht der Rechtsauffassung der Beklagten. Eine Gleichbehandlung im Unrecht sei nicht geboten. Hinsichtlich einer möglichen Vergleichbarkeit mit der zu den Berufsgruppen der Apotheker und Ärzte ergangenen jüngeren Rechtsprechung, dort die Frage der Approbationspflicht, verweist die Beklagte auf Entscheidungen des SG Ulm (09.06.2016, S 10 R 1912/15) und des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG 08.09.2015, L 19 R 554/11). Übertragen auf die Berufsgruppe der Architekten bedeute dies, dass eine befreiungsfähige Architektentätigkeit nur zu bejahen sei, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Eintragung in die Liste der Architekten voraussetze sowie gleichzeitig dem typischen Berufsbild entspreche. Dies sei für die Funktion einer Immobiliengutachterin gerade nicht der Fall.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.06.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Auffassung der Beklagten sei nicht haltbar. Inzwischen lägen verschiedene Urteile in vergleichbaren Konstellationen zur Berufsgruppe der Apotheker vor, in denen der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werde (SG Berlin 19.11.2014, S 30 R 4653/11 und 05.06.2015, S 21 R 6602/12; SG München 05.02.2015, S 15 R 928/14; SG Gießen 29.09.2015, S 4 R 128/14). Ob auch andere naturwissenschaftliche Akademiker die Tätigkeit ausfüllen könnten, sei nicht entscheidungserheblich. Für die Klägerin komme es darauf an, ob sie für ihre Tätigkeit umfassende Kenntnisse aus dem Architekturstudium zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Hierzu habe die Arbeitgeberin entsprechend vorgetragen. Auch die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (11.07.2016, L 3 R 877/13 zu einer Landschaftsarchitektin, beschäftigt als Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft) bestätige die Auffassung der Klägerin. Weiter werde auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (09.11.2016, L 2 R 3151/15) verwiesen, bei der einem Tierarzt die Befreiung erteilt worden sei. Entscheidend komme es darauf an, ob eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde, nicht auf eine Approbation oder das zwingende Erfordernis einer Eintragung in die Liste der Architekten.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es entscheidend darauf ankomme, ob eine berufsspezifische Tätigkeit vorliege. Dies sei hier der Fall. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 07.12.2016 vorgelegt (Blatt 36 bis 40 Senatsakte).

Die Beigeladene zu 2) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2014 aufgehoben und die Beklagte zur Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht ab 01.06.2013 in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) verurteilt, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Immobiliengutachterin.

Die Klägerin ist nicht bereits auf Grund ihrer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.09.2003 (Bescheid vom 03.11.2003) auch weiterhin für die jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht befreit. Gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9). Auch eine Erstreckung der früheren Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit 01.06.2013 ausgeübte Beschäftigung der Klägerin nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung handelt.

Rechtsgrundlage für den Befreiungsanspruch der Klägerin ist § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erbringt bei der Beigeladenen zu 2) als Immobiliengutachterin nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) in mehr als nur geringfügigem Umfang. Sie ist daher abhängig versicherungspflichtig beschäftigt (§ 1 Satz 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm §§ 7, 8 Abs 1 SGB IV).

Entscheidend für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob die Klägerin, die unstreitig Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, dies wegen dieser Beschäftigung ist. Ob dies der Fall ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an, sondern maßgeblich ist die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, aaO RdNr 34).

Die Formulierung "wegen dieser Beschäftigung" ist mit der Änderung von § 6 SGB VI zum 01.01.1996 aufgenommen worden, zuvor war lediglich die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gefordert. Generell war Zweck der Neuregelung die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund gesetzgeberisch unerwünschter Neuerrichtung und Erweiterung berufsständischer Vorsorgesysteme in Bereichen außerhalb bisheriger klassischer freier Berufsausübung, worin ein gravierender Erosionsprozess zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung gesehen wurde. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nur für diejenigen offengehalten werden, für deren Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine verpflichtende Kammermitgliedschaft bestanden hatte. Die Grenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung sollte unter Berücksichtigung der Interessen beider Systeme dadurch gefestigt werden; es sollten auch weiterhin geschlossene Versicherungsbiographien in einem der beiden Systeme möglich bleiben (BT-Drs 13/2590, S 18, 21 f; Giesen, NZA 2014, 1297 f).

Nach § 11 Abs 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1) sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerks ua alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, soweit sie nicht 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung haben, 2. zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Pflichtteilnahme beim Versorgungswerk an sich beginnen würde, das 55. Lebensjahr vollendet haben oder 3. zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind. Die Klägerin ist Mitglied der Architektenkammer, die Ausnahmen (Nrn 1 bis 3) greifen bei ihr ersichtlich nicht ein. Pflichtmitglieder der Architektenkammer sind nach § 3 Abs 1 deren Satzung alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten (Berufsgruppen) sowie diejenigen Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit als Architekt/in, Innenarchitekt/in oder Stadtplaner/in im Praktikum ausüben. Nach § 3 Abs 1 ArchG hat die Architektenkammer eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste). In diese Liste ist nach § 4 Abs 1 ArchG auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Abs 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Abs 9 erfüllt. Die Berufsbefähigung besitzt nach § 4 Abs 2 ArchG, wer 1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und 2. nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs 3 Nr 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit iS dieser Vorschrift. Die Klägerin hat diese Voraussetzungen erfüllt, wohnt in Baden-Württemberg und übt hier ihre Beschäftigung aus und ist dementsprechend in die Architektenliste eingetragen. Sie gehört daher kraft Gesetzes der Architektenkammer an und ist aufgrund einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung (Satzung) Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1), die eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist.

Berücksichtigt man die oben dargelegten landesrechtlichen Vorgaben, kann ein Versicherter nie wegen irgendeiner Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer sein, denn er ist Einrichtungsmitglied, weil er Kammermitglied ist und die Kammermitgliedschaft beruht nicht auf einer bestimmten Tätigkeit, sondern einer entsprechenden Qualifizierung und Antragstellung auf Berufszulassung (Eintrag in die Architektenliste). Denn die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist (§ 2 Abs 1 ArchG). Im Hinblick auf die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist jedoch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft im Versorgungswerk erforderlich. Dies beruht darauf, dass die Vorschrift eine positive Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, um eine Doppelbelastung mit Beiträgen und mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken zu vermeiden. Entscheidend ist daher, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt (BSG 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12 RdNr 29 f) und nicht letztlich Folge einer freiwilligen Disposition des Betroffenen ist (BT-Drs 13/2590 S 22). Es kommt daher darauf an, ob die konkrete Tätigkeit dem jeweiligen Berufsbild zugeordnet werden kann (BSG 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, aaO, RdNr 31 ff).

Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches LSG 28.04.2016, L 1 KR 347/15, juris RdNr 58 mwN). Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen (LSG Baden-Württemberg 09.11.2016, L 2 R 3151/15; SG München 10.03.2016, S 15 R 10/16, juris).

Nach § 1 Abs 1 ArchG ist Berufsaufgabe der Architekten insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Zu den Berufsaufgaben gehört nach § 1 Abs 5 ArchG auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Ausgehend von diesem Verständnis einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architekt ist festzuhalten, dass die Tätigkeit als Sachverständige (hier insbesondere Wertgutachterin für Immobilien) ohne weiteres zu den Berufsaufgaben gehört (§ 1 Abs 5 Satz 2 ArchG). Auch die Architektenkammer Baden-Württemberg sieht daher in der Tätigkeit als Immobiliengutachterin konkrete Architektentätigkeiten (Schreiben vom 07.12.2016). Insoweit hat bereits das SG zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin mit der Überwachung und Betreuung von Bauvorhaben in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der diesbezüglichen Beratung der Beigeladenen zu 2) betraut ist. Im Einzelnen ist sie betraut mit der bautechnischen Beurteilung von Gebäuden und Sachverhalten, der Prüfung von Kostenberechnungen, Baukostenanalysen, Erstellung von Planunterlagen für Gebäude, für die keine Planunterlagen vorhanden sind und (perspektivisch) der Koordination der hausinternen Bauvorhaben. Diese Aufgaben gehören zu den in § 1 ArchG genannten Berufsaufgaben einer Architektin. Der Senat stützt sich hinsichtlich der von der Klägerin konkret ausgeübten Tätigkeiten auf die Darlegungen der Beigeladenen zu 2), die Stellenausschreibung und die umfangreichen und glaubhaften Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 19.08.2015 (Blatt 125 bis 129 SG-Akte). Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) einer Berufsausübung als Architektin entspricht. Insoweit genügt die Erfüllung des gesetzlichen Berufsbildes nach landesrechtlichem Standesrecht als Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (vgl LSG Nordrhein-Westfalen 11.07.2016, L 3 S 877/13, juris zu einer Landschaftsarchitektin als Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft; Giesen, NZA 2014, 1297, 1304).

Dem steht nicht entgegen, dass in der Stellenausschreibung auch andere Qualifikationen als Architekt angesprochen worden waren. Entscheidend ist allein die konkret ausgeübte Beschäftigung, die Ausschreibung kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung dieser Tätigkeit sein. Die Beigeladene zu 2) hat hierzu für den Senat glaubhaft ausgeführt, dass sie ursprünglich davon ausgegangen sei, auch eine Qualifikation als Dipl.-Ingenieur oder Bautechniker sei ausreichend für die geforderte Aufgabe, bei den Bewerbungsgesprächen habe sich aber herausgestellt, dass allein Architekten die notwendigen Voraussetzungen für eine umfassende Bewältigung des Anforderungsprofils mitbrächten. Auch dies spricht dafür, dass hier konkret eine Architektentätigkeit ausgeübt wird.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs 1 SGB VI liegen vor. So gewährt die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung durch Rente wegen Berufsunfähigkeit, Altersruhegeld sowie Hinterbliebenenversorgung (§§ 24, 25 ff der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg). Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen (§§ 16 ff der Satzung) und eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 01.01.1995 in Baden-Württemberg.

Die nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderte Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, die der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorausgeht, bestätigt lediglich generell den Versorgungsstatus des berufsständischen Versorgungswerks (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 6 RdNr 143, Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 6 RdNr 30). Eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung über die Versicherungspflicht der Klägerin im berufsständischen Versorgungswerk wird damit jedoch nicht getroffen. Die Bestätigung für die Beigeladene zu 1) ist bereits im Zusammenhang mit der Gründung erteilt worden; es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten.

Die Klägerin hat nach alledem Anspruch auf Befreiung vom Beginn der Beschäftigung am 01.06.2013. Gemäß § 6 Abs 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Die Klägerin hatte den Antrag bereits am 30.04.2013 vor dem Beginn der Beschäftigung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die (nicht kostenprivilegierten) Beigeladenen in den Rechtsstreit hineingezogen wurden. Da sich die Beigeladene zu 2) im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, besteht kein Anlass für eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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