Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 27 KA 52/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 16/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass die Entscheidungen im Tenor zu 2 und 3 der Beschlüsse des Beklagten vom 20. Juni 2012 hinsichtlich der Quartale I/2008, III/2009 und IV/2009 aufrechterhalten bleiben. 2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Sozialgericht Beschlüsse des Beklagten auch nach Rücknahme der ihnen zugrundeliegenden Prüfanträge aufheben konnte.
Die Gemeinsame Prüfungsstelle für Ärzte und Krankenkassen in Hamburg (i.F.: Gemeinsame Prüfungsstelle) setzte auf die Anträge der Beigeladenen zu 1 (vom 5. März 2009, 17. September 2009, 10. Februar 2010, 13. Juli 2010 und 5. Oktober 2010) mit Bescheiden vom 17. Mai 2010, 29. Juli 2010, 23. September 2010, 18. November 2010 und 20. Januar 2011 Regresse für die Quartale I/2008 (1.876,50 Euro), III/2008 (2.398,10 Euro) I/2009 (3.053,38 Euro), III/2009 (3.529,91 Euro) und IV/2009 (3.861,73 Euro) fest.
Den hiergegen eingelegten Widersprüchen half der Beklagte mit Beschlüssen jeweils vom 20. Juni 2012 hinsichtlich dreier Quartale teilweise ab (i.H.v. 521,92 Euro für I/2008, 476,53 Euro für III/2009 und 363,07 Euro für IV/2009). Im Übrigen wies er sie als unbegründet zurück. Dies erfolgte jeweils im Tenor zu 1 der Beschlüsse. Soweit der Beklagte den Widersprüchen entsprochen hatte, nahm er jeweils im Tenor zur 2 eine Kostenquotelung vor und erklärte im Tenor zu 3 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig.
Die Klägerin hat hiergegen am 16. August 2012 jeweils Klage – gerichtet auf Aufhebung der beiden Beschlüsse und Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung – erhoben, "soweit ein Regress festgestellt wurde". Die zunächst unter den Aktenzeichen S 27 KA 190/12, 191/12, 194/12, 196/12 und 198/12 anhängig gewesenen Klage hat das Sozialgericht im Hinblick auf gleichgelagerte Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht. Nachdem der erkennende Senat durch Urteile vom 1. April 2015 (Az. L 5 KA 34/12, 35/12, 36/12 und 37/12) in der Sache entschieden hatte, hat das Sozialgericht die Verfahren fortgesetzt und sie unter dem Aktenzeichen S 27 KA 52/15 WA zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beigeladene zu 1 hat am 17. Juni 2015 gegenüber dem Beklagten ihre Prüfanträge insgesamt zurückgenommen.
Der Beklagte hat erklärt, infolge der Rücknahme der Prüfanträge seien die streitgegenständlichen Beschlüsse nunmehr obsolet. Er erkläre das Verfahren für erledigt. Soweit sich die Klägerin der Erledigungserklärung anschließe, sei nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Zwar habe das Bundessozialgericht entschieden, dass ein trotz fehlenden Prüfantrags erlassener Honorarkürzungsbescheid rechtswidrig und nicht schon nichtig sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, und Urteil vom 20. September 1995 – RKa 63/94), dennoch habe die Rücknahme der Anträge durch die Beigeladene zu 1 dazu geführt, dass die Beschlüsse sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise erledigt hätten. Da die Antragsrücknahme den Beschlüssen den Boden entzogen habe und von ihnen keine die Klägerin belastenden Wirkungen mehr ausgingen, fehle es der Klägerin für die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Aufhebung der Beschlüsse an einem Rechtsschutzbedürfnis. Bei einer entsprechenden Situation im Widerspruchsverfahren ergehe ebenfalls ein nur deklaratorischer Bescheid.
Die Klägerin hat an der Klage festgehalten: Es sei nicht erkennbar, wieso sich die Beschlüsse bereits allein aufgrund der Rücknahme der Prüfanträge erledigt haben sollten. Eine solche Erledigung sehe das Gesetz, anders als § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung, nicht vor. Dies sei möglicherweise rechtlich umstritten, allerdings möge der Beklagte dann durch entsprechende Prozesserklärungen zur Rechtssicherheit beitragen.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2016 (dem Beklagten zugestellt am 23. Juni 2016) die Beschlüsse des Beklagten aufgehoben. Die Klage gegen die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 sei auch weiterhin zulässig. Das Verfahren habe sich nicht auf andere Weise erledigt. Ein angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG), das hier nur durch eine Aufhebung der Beschlüsse durch den Beklagten hätte geschehen können, liege nicht vor. Eine solche Erklärung habe der Beklagte nicht abgeben, so dass die Klägerin auch keine solche hätte annehmen können. Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten beende das sozialgerichtliche Verfahren ebenfalls nicht.
Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens, denn ohne eine Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten seien die in diesen Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Regressforderungen noch in der Welt, ohne dass diesen eine förmliche Aufhebung entgegen gehalten werden könne. Gebe der Beklagte eine solche Erklärung nicht ab, habe die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens. Dies räume auch der Beklagte indirekt ein, wenn er ausführe, dass im Vorverfahren bei Antragsrücknahme durch die Krankenkasse ein deklaratorischer Bescheid des Beklagten ergehe, in dem festgestellt werde, dass der Regressbescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle gegenstandslos sei. Wenn dies schon im Verwaltungsverfahren der Fall sei, sei nicht ersichtlich, wieso sich die Klägerin mit einer Erklärung des Beklagten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, im gerichtlichen Verfahren zufrieden geben solle.
Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Die Beschlüsse des Beklagten seien aufzuheben, denn sie seien rechtswidrig gewesen. Unabhängig davon, dass die Beschlüsse von Anfang an rechtswidrig gewesen seien, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Drei-Wege-Hähne nach der damals geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung als Sprechstundenbedarf anzufordern, seien die Beschlüsse auch durch die Rücknahme des Prüfantrags durch die Krankenkasse rechtswidrig geworden. Die Gemeinsame Prüfungsstelle und der Beklagte würden in Fällen wie dem vorliegenden nur auf Antrag der Krankenkasse tätig. Fehle ein solcher Antrag oder werde er zurückgenommen, sei der Bescheid der Prüfungsstelle bzw. der diesen Bescheid ersetzende Beschluss des Beklagten zwar nicht nichtig – darin sei dem Beklagten zuzustimmen –, aber rechtswidrig. Die Beschlüsse seien gemäß § 44 Abs. 2 SGB X zurückzunehmen. Folge der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht, müsse das Gericht bei einem entsprechenden Antrag die Beschlüsse aufheben. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte versichere, aus den angefochtenen Beschlüssen keine Rechte herleiten zu wollen.
Der Beklagte hat am 19. Juli 2016 Berufung eingelegt.
Er führt (durch Hinweis auf seine Berufungsbegründung in dem ähnlich gelagerten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KA 17/16) aus, die Prüfungsentscheidungen der Gemeinsamen Prüfungsstelle seien gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Prüfungs- und den Beschwerdeausschuss (vom 21. April 2005, hier in der Fassung des 3. Nachtrages vom 13. April 2007, i.F.: Prüfungsvereinbarung) auf Antrag der Beigeladenen zu 1 ergangen. Die Vertragsparteien der Prüfungsvereinbarung seien auch durch § 106 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dazu berechtigt, die Einzelfallprüfung antragsabhängig zu gestalten. Dieses antragsabhängige vertragsärztliche Prüfungsverfahren sei ein reines Antragsverfahren (Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2013 – 4 LA 155/12), bei dem die Rücknahme des Antrags (eines anderen als des Adressaten des Verwaltungsaktes) zur Unwirksamkeit der Prüfungsmaßnahme führe. Es könne nicht von Amts wegen betrieben werden. Auch stünden weder das (förmliche) Gesetz noch die Prüfungsvereinbarung einer Antragsrücknahme entgegen. Somit hätten sich die Beschlüsse des Beklagten auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da ihr Regelungsobjekt – die Überprüfung konkreter Verordnungen – weggefallen sei.
Andernfalls müsse ein Vertragsarzt selbst in Kenntnis einer erfolgten Antragsrücknahme Widerspruch gegen einen Prüfbescheid erheben, um den Eintritt von Bindungswirkung zu verhindern. Habe bereits der Beschwerdeausschuss entschieden, so müsse der Arzt trotz Kenntnis von der Antragsrücknahme Klage erheben, denn der Beschwerdeausschuss tage nur in periodischen Abständen und sei daher kaum in der Lage, seinen Beschluss noch vor Ablauf der Klagefrist aufzuheben. Dies führe zu überflüssigen Klagen.
Auch komme es häufiger vor, dass die Krankenkassen ihre Prüfanträge im Laufe des Verfahrens einschränkten. In einer solchen Konstellation wäre der Beschwerdeausschuss – die Auffassung des Sozialgerichts zugrunde gelegt – gezwungen, in seinem Beschluss zu tenorieren, dass der Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle, soweit die Krankenkasse ihren Antrag zurückgenommen habe, abgeändert und der Regress verringert, der Widerspruch im Übrigen aber zurückgewiesen werde. Auch in der Kostenentscheidung müsse dies konsequenterweise berücksichtigt werden. Dieser Aufwand potenziere sich und es trete ein "Tohuwabohu" ein, wenn die Krankenkasse ihren Antrag im Klageverfahren weiter beschränke. Anstatt einfach diejenigen Entscheidungen des Beschwerdeausschuss als Klagegegenstand anzusehen, die noch nicht wegen der Antragsrücknahme gegenstandslos geworden seien, müsse der Beschwerdeausschuss im Klageverfahren seine Entscheidungen dann weiter abändern.
Weiter habe das Sozialgericht zwar richtigerweise eine Erledigung des Klageverfahrens verneint, es habe aber verkannt, dass infolge der Erledigung des Prüfungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin entfallen sei. Die Klägerin stehe angesichts der Prozesserklärung des Beklagten nicht anders, als wenn dieser – wie es seiner Praxis im Widerspruchsverfahren entspreche – einen deklaratorischen Beschluss gefasst habe, wonach der Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle gegenstandslos geworden sei und sich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Der Beklagte habe durch seine vor dem Sozialgericht abgegebene Erklärung, wonach die Beschlüsse gegenstandslos (und somit obsolet und hinfällig) seien und quasi als nicht ergangen zu gelten hätten, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Regressmaßnahme gegen die Klägerin zugunsten der Beigeladenen zu 1 nicht ergehe und nicht ergehen werde. Es sei nicht erkennbar, wieso die Klägerin hierauf nicht vertraut habe. Aus den Entscheidungen der Prüfgremien könne nicht vollstreckt werden, und es sei auch kein einziger Fall bekannt, in dem dergleichen geschehen sei. Ein berechtigtes Interesse an einer rein förmlichen Aufhebung sei nicht nachvollziehbar dargetan.
Eine Vollstreckung aus den gegenstandlos gewordenen Beschlüssen habe der Klägerin nicht gedroht und drohe ihr auch nicht. Somit habe auch kein Rechtsschein mehr bestanden, der zu beseitigen gewesen wäre. Auch habe das Sozialgericht unzutreffend tenoriert, denn es habe hinsichtlich der Quartale I/2008, III/2009 und IV/2009 auch die für die Klägerin günstigen Entscheidungen aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben und 1. die fünf Klagen gegen die nach Rücknahme der Prüfanträge durch die Beigeladene zu 1 bezüglich der D. Dreiwegehähne gegenstandslos gewordenen und vom Beklagten auch für insoweit gegenstandslos geworden erklärten fünf Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2012), 2. die drei Klagen, soweit sie sich sinngemäß nach ihrem Antrag auch auf Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten gerichtet haben, mit denen er den Widersprüchen der Klägerin bezüglich der Infusionsleistungen stattgegeben hat, als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich nicht näher geäußert. Im ähnlich gelagerten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KA 17/16 hat sie ausgeführt, der vom Beklagten geschilderte Mehraufwand beinhalte bereits kein rechtliches Argument gegen das angefochtene Urteil. Er bestehe auch tatsächlich nur darin, dass der Beschwerdeausschuss im Widerspruchsverfahren mit einem Satz den Bescheid der gemeinsamen Prüfungsstelle teilweise aufzuheben habe. Wenn der Prüfungsantrag erst während des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise zurückgenommen werde, sei es mit einem Teilanerkenntnis getan. Auch dies lasse sich ohne "Tohuwabohu" mit einem Satz erledigen. Der Bezug auf die Praxis des Beklagten im Widerspruchsverfahren sei kein Argument, denn dort sei er die Entscheidungsinstanz, vor Gericht jedoch Beteiligter. Im Übrigen weist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1989 (Az. 4 C 22/88) hin.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und von einer Stellungnahme abgesehen.
Der Senat hat die Berufung am 15. März 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.) Die Berufung ist mangels Beschwer bereits unzulässig.
1.) Sie ist statthaft. Sie ist nicht an den Wertgrenzen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen, denn der Beklagte begehrt mit ihr nicht die Aufrechterhaltung seiner Beschlüsse, sondern er möchte sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt sehen, wonach sich diese Beschlüsse auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hätten (so dass ihre Aufhebung durch das Sozialgericht ins Leere gegangen wäre). Da die Regresse nach dem eindeutigen Bekunden des Beklagten nicht (mehr) im Streit stehen und sich das mit der Berufung verfolgte Interesse des Beklagten nicht beziffern lässt, ist § 144 SGG nicht einschlägig.
2.) Aus letztlich demselben Grund ist die Berufung allerdings unzulässig, denn es fehlt an der erforderlichen Beschwer als spezieller Form des Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz. Ein Rechtsmittel kann zulässig nur in dem Umfang eingelegt werden, in dem der jeweilige Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1 = juris, Rn. 14). Während für das Rechtsmittel eines Klägers eine formelle Beschwer genügt, die vorliegt, wenn die vorinstanzliche Entscheidung seinem Begehren nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen hat (BSG, Urteil vom 29. September 1999 – B 6 KA 30/98 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 = juris, Rn. 17; Hervorhebung hinzugefügt), kommt es bei Beteiligten, die – wie ein Beklagter – nicht durch einen Antrag auf die Entscheidung Einfluss nehmen können oder müssen, auf die materielle Beschwer an (BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 = juris, Rn. 14; ausdrücklich zur Beklagtenseite auch Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 143 Rn. 23). Sie ergibt sich nicht allein aus der Stellung als Beteiligter eines Verfahrens und aus der damit verknüpften Bindung an ein über den Streitgegenstand erlassenes rechtskräftiges Urteil (BSG, Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 51/95, BSGE 78, 98 = juris, Rn. 13; ausführlich bereits BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 7 RAr 78/90, juris, Rn. 44 und 47). Sie beurteilt sich nur nach dem sachlichen Inhalt der ergangenen Entscheidung und nicht nach ihrem Abweichen von den gestellten Anträgen; noch weniger kommt es auf die sonstigen Ausführungen in der Vorinstanz an (BSG, Urteil vom 14. Februar 1964 – 1 RA 151/61, juris, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 8. März 1966 – 1 RA 55/64, SozR Nr. 11 zu § 160 SGG = juris, Rn. 4). Ein Beklagter, der mit dem Ergebnis, nicht aber mit dessen inhaltlicher Begründung einverstanden ist, ist nicht beschwert (Sommer, a.a.O.). Erforderlich ist daher, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 6 RKa 64/96, SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 = juris, Rn. 14). An diesen Maßstäben gemessen ist der Beklagte nicht beschwert.
a) Dass das Sozialgericht seine Beschlüsse aufgehoben hat, beeinträchtigt weder den Beklagten noch die Beigeladenen in eigenen Rechtspositionen, denn es ist – dies hat der Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich betont – völlig unstreitig, dass die Klägerin keinen Regress wegen der Verordnung von Drei-Wege-Hähnen des Typs "D. blau" in den Quartalen I/2007 und II/2007 schuldet. Streit besteht allein darum, ob die Regelungswirkung der Entscheidungen, die solche Regresse festgestellt hatten, von sich aus entfallen ist oder ob es hierzu einer Aufhebung der Beschlüsse bedurfte. Die konkreten Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Beteiligten, auf die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie insgesamt auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind allerdings unabhängig von der Entscheidung dieser Streitfrage genau die gleichen.
b) Dasselbe gilt im Übrigen auch rein formell betrachtet für die Bescheidungslage. Sowohl die Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 fünfte Alternative SGB X) als auch dessen Aufhebung im gerichtlichen Verfahren – ein Fall der anderweitigen Aufhebung im Sinne von § 39 Abs. 2 dritte Alternative SGB X (Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 04/07, § 39 SGB X Rn. 29) – beseitigen dessen Wirksamkeit und damit seine Vollziehbarkeit, Vollstreckbarkeit, Bestandskraft sowie sonstige Bindungswirkungen. Die Aufhebung von Entscheidungen, die nach Ansicht des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr existent waren, beeinträchtigt den Beklagten daher nicht in eigenen Rechtspositionen.
c) Schließlich ergibt sich eine Beschwer des Beklagten auch nicht aus einer denkbaren Verletzung von § 123 SGG, die darin liegen könnte, dass das Sozialgericht mit der Aufhebung der Beschlüsse ohne Verurteilung zur Neubescheidung der Klägerin mehr zugesprochen haben könnte als beantragt. Allerdings wäre auch ein solcher Verstoß gegen § 123 SGG in der vorliegenden Konstellation rein formeller Natur, denn die Sichtweise des Beklagten (wonach die Beschlüsse überhaupt nicht mehr existent waren) entspricht – wie soeben dargestellt – in ihren Auswirkungen auf die materielle Rechtslage gerade diesem unterstellten Verstoß gegen das Prozessrecht: Ein Nachteil, der sich allerdings allein in einer gleichsam abstrakten Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 123 SGG ohne konkrete Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition erschöpft, ist formeller Natur und verhilft der Berufung nicht zur Zulässigkeit.
d) Soweit im Vorbringen des Beklagten anklingt, eine Verallgemeinerung des angefochtenen Gerichtsbescheides verlange ihm sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren einen unzumutbaren Mehraufwand bei der Erfüllung seiner Aufgaben ("Tohuwabohu") ab, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Maßgebend für die Beschwer des Beklagten ist der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung (Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 143 Rn. 23). Auswirkungen, die sich aus Begründungselementen für die zukünftige Praxis eines Beteiligten ergeben, können gegebenenfalls eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG begründen, führen als solche aber nicht zum Vorliegen einer Beschwer.
e) Die Beschwer des Beklagten durch die vom Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung ist nach dem in § 144 Abs. 4 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unbeachtlich. Der Beklagte ist hierdurch auch nicht unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung eingeschränkt. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätte über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss entschieden werden müssen, der gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ebenfalls unanfechtbar gewesen wäre.
f) Soweit der Beklagte speziell im vorliegenden Verfahren darauf abgehoben hat, das Sozialgericht habe die angefochtenen Beschlüsse insgesamt und damit auch die für die Klägerin günstigen Teilabhilfen hinsichtlich der Quartale für I/2008, III/2009 und IV/2009 aufgehoben, ergibt sich hieraus – diese Rechtsauffassung als richtig unterstellt – naturgemäß keine Beschwer des Beklagten. Auch hierdurch ist daher eine Beschwer nicht hinreichend dargetan.
II.) Die Berufung wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet. Die vom Beklagten gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid vorgebrachten Einwände greifen auch der Sache nach im Ergebnis nicht durch.
1.) Der Klage gegen die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 fehlte auch nach Rücknahme der Prüfanträge nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hatte weiterhin ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Beschlüsse wirksam (und wenn ja, ob sie als rechtswidrig aufzuheben) waren. Die Sichtweise des Beklagten liefe auf eine Prozessbeendigung durch einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hinaus, wie sie das Prozessrecht gerade nicht kennt (vgl. zum Verwaltungsprozessrecht R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 32). Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass der Adressat eines möglicherweise nichtigen Verwaltungsaktes dagegen mit denselben Rechtsbehelfen vorgehen kann wie gegen einen unstreitig wirksamen Verwaltungsakt (Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 41 Rn. 23 m.w.N.). Dasselbe muss im Streit um den Eintritt einer Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X gelten, denn hier wie dort besteht ein schützenswertes Interesse an der Beseitigung eines für den Adressaten nachteiligen Rechtsscheins (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – 15 B 12.2672, juris, Rn. 30). Will der Beklagte diesen Streit abkürzen, so steht ihm dafür das Mittel eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) verbunden mit einer vorsorglichen Aufhebung des Bescheides zu Verfügung.
2.) Entgegen der Auffassung des Beklagten haben sich die angefochtenen Beschlüsse durch die Rücknahme der Prüfanträge nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Zwar wird in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung apodiktisch vertreten, eine Erledigung auf andere Weise trete ein, wenn im "reinen" Antragsverfahren (d.h. in einem Verfahren, das nicht auch von Amts wegen betrieben werden darf) der Antrag zurückgenommen wird (so insbesondere OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2013 – 4 LA 155/12 m.w.N.). Allerdings wird eine solch schematische Sichtweise der Verschiedenheit der anzutreffenden rechtlichen Konstellationen nicht gerecht. Je nach Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen kann der Antrag materielle Anspruchsvoraussetzung sein (so etwa zum Erstantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 13/08 R, SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 = juris, Rn. 15) oder er kann lediglich das der Prüfung des Anspruchs dienende Verwaltungsverfahren in Gang setzen (wie etwa im Fall des § 323 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, dazu Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 323 Rn. 2). Auch kennt die Rechtsordnung Konstellationen, in denen der Antrag einerseits das Verfahren in Gang setzt, andererseits aber materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Leistungsbeginn hat (vgl. Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 115 SGB VI Rn. 34). Die Dispositionsbefugnis über einen gestellten Antrag kann im Interesse Dritter beschränkt (BSG, Urteil vom 4. Juni 1981 – 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33, juris) und unter Umständen an den Vorschriften über den Verzicht auf Sozialleistungen zu messen sein (Lilge in Lilge, SGB I, 4. Aufl. 2016, § 46 Rn. 4).
Bei der Frage nach den Folgen einer Antragsrücknahme ist zu beachten, dass § 39 Abs. 2 SGB X – wie das Bundesverwaltungsgericht zur Parallelvorschrift in § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz entschieden hat (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11/97, juris, Rn. 16 f.) – eine Fallkonstellation erfasst, in der die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist (dies sind die in § 39 Abs. 2 SGB X ebenfalls genannten Fälle von Rücknahme, Widerruf oder anderweitiger Aufhebung des Verwaltungsaktes), und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (die Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise). Ausgehend von dieser Unterscheidung ist der Umstand, um dessen Auswirkungen gestritten wird, einer dieser Fallgruppen zuzuordnen. Maßgeblich für diese Zuordnung müssen die Rechtsnormen sein, kraft derer dem fraglichen Umstand – hier der Rücknahme des Prüfantrags – rechtliche Bedeutung zukommt. Ob sich ein Verwaltungsakt von selbst erledigt, weil nachträglich die Voraussetzungen für seinen Erlass entfallen sind, oder ob er deshalb lediglich zurückgenommen, widerrufen oder sonst aufgehoben werden darf oder muss, beurteilt sich daher nach den dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzen (Schneider-Danwitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 39 SGB X, Rn. 42.1; auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 22 Rn. 91 hält dies für "eine Frage des Fachrechts"). Anhand des "Fachrechts" lässt sich diese Frage allerdings auch dann beantworten, wenn – was in der Regel der Fall sein dürfte – eine ausdrückliche Regelung über die Folgen einer Rücknahme des Antrags fehlt.
An diesen Kriterien gemessen erweist sich der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gang setzende Prüfantrag als eine reine Verfahrensvoraussetzung ohne materiell-rechtliche Bedeutung; ihm kommt kein solches Gewicht zu, dass sein Fehlen einem dennoch erlassenen Verwaltungsakt von vornherein jede Wirksamkeit nähme (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 – 6 RKa 63/94, juris, Rn. 18). Das Antragserfordernis dient (ebenso wie die Antragsfrist, vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 18. August 2010 – B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 29, juris, Rn. 21) nicht dem Schutz des geprüften Arztes, und das Fehlen eines Antrags führt lediglich zu einem Verfahrensmangel (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 – 6 RKa 63/94, juris, Rn. 20), der – soweit nicht geheilt – zur Aufhebung der Entscheidung aus formalen Gründen führt (so wohl auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB, 08/14, § 106 SGB V, Rn. 627). Somit ist die Rücknahme des Prüfantrags, derer sich die Krankenkasse bedienen muss, da sie die Regressentscheidung selbst nicht aufzuheben vermag, von ihrem Erscheinungsbild her dem Bereich des formalisierten, willentlich und einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichteten Handelns zuzuordnen, das gerade nicht zur Fallgruppe der Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 fünfte Alternative SGB X zählt (wobei unbeachtlich ist, dass die Rücknahme auch nicht den Tatbestand einer anderweitigen Aufhebung i.S.d. § 39 Abs. 2 dritte Alternative SGB X erfüllt).
Es liegt auch keiner der ansonsten anerkannten Fälle der Erledigung auf andere Weise vor. Für eine Erledigung kraft konsensualen Verhaltens (dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11/97, juris, Rn. 17) fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch ein Wegfall des (jeweiligen) Regelungsobjekts liegt nicht vor. Gegenstand der in den angefochtenen Beschlüssen getroffenen Regelungen war nicht etwa die Prüfung konkreter Verordnungen, sondern es war das (später der besagten Prüfung unterzogene) Verordnungsverhalten selbst. Dieses hat indes unstreitig stattgefunden und ist als abgeschlossenes Ereignis einem späteren Wegfall auch gar nicht zugänglich. Es ist auch nicht so, dass die Erfüllung dessen, was im Hauptverfügungssatz der angefochtenen Beschlüsse angeordnet worden ist, rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden wäre (zu diesem Fall der Erledigung auf andere Weise BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R, juris, Rn. 10). Die Beschlüsse des Beklagten haben Entscheidungen der Gemeinsamen Prüfungsstelle bestätigt, in denen die Klägerin zur Zahlung dort genannter Beträge verpflichtet worden war. Nichts hiervon ist durch die Rücknahme der Prüfanträge unmöglich geworden.
3.) Der bereits dargestellte mögliche Verstoß gegen § 123 SGG (dazu oben unter Punkt I 2 c) verletzt den Beklagten – wie ebenfalls bereits dargestellt – nicht in eigenen Rechten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Senat in seinen Urteilen vom 1. April 2015 zur Verordnungsfähigkeit von Drei-Wege-Hähnen des Typs "D." ausgeführt hat, dass auch eine Verurteilung des Beklagten "nur" zur Neubescheidung letztlich zu einer ersatzlosen Aufhebung des Regresses zu führen hat (vgl. nur Urteil des Senats vom 1. April 2015 – L 5 KA 34/12, juris, Rn. 25: "[ ] wobei diese Entscheidung [sc. des Beklagten] in Form einer Abhilfe des Widerspruchs und Aufhebung jenes Beschlusses [sc. der Gemeinsamen Prüfungsstelle] wird ergehen müssen.").
III.) Im Übrigen hat das Sozialgericht auch nicht etwa zulasten der Klägerin die abhelfenden Teile der Beschlüsse hinsichtlich der Quartale für I/2008, III/2009 und IV/2009 kassiert. Gegenstand des Rechtsstreits um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist grundsätzlich allein die Entscheidung des Beschwerdeausschusses (ausführlich BSG, Urteil vom 9. März 1994 – 6 RKa 5/92, BSGE 74, 59 = juris, Rn. 16; aus neuerer Zeit etwa auch BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 15). Die Entscheidung der Gemeinsamen Prüfungsstelle ist darin aufgegangen und somit rechtlich nicht mehr existent (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 36/13 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 = juris, Rn. 12; zum Ganzen auch Clemens in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 106 SGB V Rn. 442). Da sie auch bei einer Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht mehr auflebt (zur insoweit parallelen Rechtslage im Zulassungsstreit BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 49/11 R, BSGE 112, 90 = juris, Rn. 18), hatte die vom Sozialgericht tenorierte vollumfängliche Aufhebung auch der teilweise stattgebenden Beschlüsse nicht zur Folge, dass diese Stattgabe nun beseitigt und die Klägerin in diesem Umfang wieder belastet wäre. Da das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz darstellt (ausführlich BSG, Urteil vom 9. März 1994 – 6 RKa 5/92, BSGE 74, 59 = juris, Rn. 19) sind die Hauptverfügungssätze der drei betroffenen Beschlüsse nicht anders zu verstehen als hätte der Beklagte auf einen entsprechend geminderten Regress erkannt. Im Übrigen entspricht diese Sichtweise auch ganz offensichtlich dem Inhalt der zur Auslegung des vom Sozialgericht gefassten Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Zuzugeben ist dem Beklagten lediglich, dass eine völlige Aufhebung der Beschlüsse hinsichtlich der Quartale I/2008, III/2009 und IV/2009 auch die für die Klägerin günstigen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten beseitigen würde. Da die Klägerin dies nicht beantragt hatte und es nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides ganz offensichtlich nicht der Intention des Sozialgerichts entsprach, war im Tenor klarzustellen, dass es insoweit bei den Beschlüssen verbleibt.
IV.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
V.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Sozialgericht Beschlüsse des Beklagten auch nach Rücknahme der ihnen zugrundeliegenden Prüfanträge aufheben konnte.
Die Gemeinsame Prüfungsstelle für Ärzte und Krankenkassen in Hamburg (i.F.: Gemeinsame Prüfungsstelle) setzte auf die Anträge der Beigeladenen zu 1 (vom 5. März 2009, 17. September 2009, 10. Februar 2010, 13. Juli 2010 und 5. Oktober 2010) mit Bescheiden vom 17. Mai 2010, 29. Juli 2010, 23. September 2010, 18. November 2010 und 20. Januar 2011 Regresse für die Quartale I/2008 (1.876,50 Euro), III/2008 (2.398,10 Euro) I/2009 (3.053,38 Euro), III/2009 (3.529,91 Euro) und IV/2009 (3.861,73 Euro) fest.
Den hiergegen eingelegten Widersprüchen half der Beklagte mit Beschlüssen jeweils vom 20. Juni 2012 hinsichtlich dreier Quartale teilweise ab (i.H.v. 521,92 Euro für I/2008, 476,53 Euro für III/2009 und 363,07 Euro für IV/2009). Im Übrigen wies er sie als unbegründet zurück. Dies erfolgte jeweils im Tenor zu 1 der Beschlüsse. Soweit der Beklagte den Widersprüchen entsprochen hatte, nahm er jeweils im Tenor zur 2 eine Kostenquotelung vor und erklärte im Tenor zu 3 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig.
Die Klägerin hat hiergegen am 16. August 2012 jeweils Klage – gerichtet auf Aufhebung der beiden Beschlüsse und Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung – erhoben, "soweit ein Regress festgestellt wurde". Die zunächst unter den Aktenzeichen S 27 KA 190/12, 191/12, 194/12, 196/12 und 198/12 anhängig gewesenen Klage hat das Sozialgericht im Hinblick auf gleichgelagerte Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht. Nachdem der erkennende Senat durch Urteile vom 1. April 2015 (Az. L 5 KA 34/12, 35/12, 36/12 und 37/12) in der Sache entschieden hatte, hat das Sozialgericht die Verfahren fortgesetzt und sie unter dem Aktenzeichen S 27 KA 52/15 WA zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beigeladene zu 1 hat am 17. Juni 2015 gegenüber dem Beklagten ihre Prüfanträge insgesamt zurückgenommen.
Der Beklagte hat erklärt, infolge der Rücknahme der Prüfanträge seien die streitgegenständlichen Beschlüsse nunmehr obsolet. Er erkläre das Verfahren für erledigt. Soweit sich die Klägerin der Erledigungserklärung anschließe, sei nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Zwar habe das Bundessozialgericht entschieden, dass ein trotz fehlenden Prüfantrags erlassener Honorarkürzungsbescheid rechtswidrig und nicht schon nichtig sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, und Urteil vom 20. September 1995 – RKa 63/94), dennoch habe die Rücknahme der Anträge durch die Beigeladene zu 1 dazu geführt, dass die Beschlüsse sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise erledigt hätten. Da die Antragsrücknahme den Beschlüssen den Boden entzogen habe und von ihnen keine die Klägerin belastenden Wirkungen mehr ausgingen, fehle es der Klägerin für die Weiterverfolgung ihres Antrags auf Aufhebung der Beschlüsse an einem Rechtsschutzbedürfnis. Bei einer entsprechenden Situation im Widerspruchsverfahren ergehe ebenfalls ein nur deklaratorischer Bescheid.
Die Klägerin hat an der Klage festgehalten: Es sei nicht erkennbar, wieso sich die Beschlüsse bereits allein aufgrund der Rücknahme der Prüfanträge erledigt haben sollten. Eine solche Erledigung sehe das Gesetz, anders als § 269 Abs. 3 Zivilprozessordnung, nicht vor. Dies sei möglicherweise rechtlich umstritten, allerdings möge der Beklagte dann durch entsprechende Prozesserklärungen zur Rechtssicherheit beitragen.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2016 (dem Beklagten zugestellt am 23. Juni 2016) die Beschlüsse des Beklagten aufgehoben. Die Klage gegen die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 sei auch weiterhin zulässig. Das Verfahren habe sich nicht auf andere Weise erledigt. Ein angenommenes Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG), das hier nur durch eine Aufhebung der Beschlüsse durch den Beklagten hätte geschehen können, liege nicht vor. Eine solche Erklärung habe der Beklagte nicht abgeben, so dass die Klägerin auch keine solche hätte annehmen können. Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten beende das sozialgerichtliche Verfahren ebenfalls nicht.
Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens, denn ohne eine Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten seien die in diesen Beschlüssen zum Ausdruck gebrachten Regressforderungen noch in der Welt, ohne dass diesen eine förmliche Aufhebung entgegen gehalten werden könne. Gebe der Beklagte eine solche Erklärung nicht ab, habe die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens. Dies räume auch der Beklagte indirekt ein, wenn er ausführe, dass im Vorverfahren bei Antragsrücknahme durch die Krankenkasse ein deklaratorischer Bescheid des Beklagten ergehe, in dem festgestellt werde, dass der Regressbescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle gegenstandslos sei. Wenn dies schon im Verwaltungsverfahren der Fall sei, sei nicht ersichtlich, wieso sich die Klägerin mit einer Erklärung des Beklagten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, im gerichtlichen Verfahren zufrieden geben solle.
Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Die Beschlüsse des Beklagten seien aufzuheben, denn sie seien rechtswidrig gewesen. Unabhängig davon, dass die Beschlüsse von Anfang an rechtswidrig gewesen seien, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Drei-Wege-Hähne nach der damals geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung als Sprechstundenbedarf anzufordern, seien die Beschlüsse auch durch die Rücknahme des Prüfantrags durch die Krankenkasse rechtswidrig geworden. Die Gemeinsame Prüfungsstelle und der Beklagte würden in Fällen wie dem vorliegenden nur auf Antrag der Krankenkasse tätig. Fehle ein solcher Antrag oder werde er zurückgenommen, sei der Bescheid der Prüfungsstelle bzw. der diesen Bescheid ersetzende Beschluss des Beklagten zwar nicht nichtig – darin sei dem Beklagten zuzustimmen –, aber rechtswidrig. Die Beschlüsse seien gemäß § 44 Abs. 2 SGB X zurückzunehmen. Folge der Beklagte dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht, müsse das Gericht bei einem entsprechenden Antrag die Beschlüsse aufheben. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte versichere, aus den angefochtenen Beschlüssen keine Rechte herleiten zu wollen.
Der Beklagte hat am 19. Juli 2016 Berufung eingelegt.
Er führt (durch Hinweis auf seine Berufungsbegründung in dem ähnlich gelagerten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KA 17/16) aus, die Prüfungsentscheidungen der Gemeinsamen Prüfungsstelle seien gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsvereinbarung über das Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Prüfungs- und den Beschwerdeausschuss (vom 21. April 2005, hier in der Fassung des 3. Nachtrages vom 13. April 2007, i.F.: Prüfungsvereinbarung) auf Antrag der Beigeladenen zu 1 ergangen. Die Vertragsparteien der Prüfungsvereinbarung seien auch durch § 106 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dazu berechtigt, die Einzelfallprüfung antragsabhängig zu gestalten. Dieses antragsabhängige vertragsärztliche Prüfungsverfahren sei ein reines Antragsverfahren (Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2013 – 4 LA 155/12), bei dem die Rücknahme des Antrags (eines anderen als des Adressaten des Verwaltungsaktes) zur Unwirksamkeit der Prüfungsmaßnahme führe. Es könne nicht von Amts wegen betrieben werden. Auch stünden weder das (förmliche) Gesetz noch die Prüfungsvereinbarung einer Antragsrücknahme entgegen. Somit hätten sich die Beschlüsse des Beklagten auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da ihr Regelungsobjekt – die Überprüfung konkreter Verordnungen – weggefallen sei.
Andernfalls müsse ein Vertragsarzt selbst in Kenntnis einer erfolgten Antragsrücknahme Widerspruch gegen einen Prüfbescheid erheben, um den Eintritt von Bindungswirkung zu verhindern. Habe bereits der Beschwerdeausschuss entschieden, so müsse der Arzt trotz Kenntnis von der Antragsrücknahme Klage erheben, denn der Beschwerdeausschuss tage nur in periodischen Abständen und sei daher kaum in der Lage, seinen Beschluss noch vor Ablauf der Klagefrist aufzuheben. Dies führe zu überflüssigen Klagen.
Auch komme es häufiger vor, dass die Krankenkassen ihre Prüfanträge im Laufe des Verfahrens einschränkten. In einer solchen Konstellation wäre der Beschwerdeausschuss – die Auffassung des Sozialgerichts zugrunde gelegt – gezwungen, in seinem Beschluss zu tenorieren, dass der Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle, soweit die Krankenkasse ihren Antrag zurückgenommen habe, abgeändert und der Regress verringert, der Widerspruch im Übrigen aber zurückgewiesen werde. Auch in der Kostenentscheidung müsse dies konsequenterweise berücksichtigt werden. Dieser Aufwand potenziere sich und es trete ein "Tohuwabohu" ein, wenn die Krankenkasse ihren Antrag im Klageverfahren weiter beschränke. Anstatt einfach diejenigen Entscheidungen des Beschwerdeausschuss als Klagegegenstand anzusehen, die noch nicht wegen der Antragsrücknahme gegenstandslos geworden seien, müsse der Beschwerdeausschuss im Klageverfahren seine Entscheidungen dann weiter abändern.
Weiter habe das Sozialgericht zwar richtigerweise eine Erledigung des Klageverfahrens verneint, es habe aber verkannt, dass infolge der Erledigung des Prüfungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin entfallen sei. Die Klägerin stehe angesichts der Prozesserklärung des Beklagten nicht anders, als wenn dieser – wie es seiner Praxis im Widerspruchsverfahren entspreche – einen deklaratorischen Beschluss gefasst habe, wonach der Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle gegenstandslos geworden sei und sich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Der Beklagte habe durch seine vor dem Sozialgericht abgegebene Erklärung, wonach die Beschlüsse gegenstandslos (und somit obsolet und hinfällig) seien und quasi als nicht ergangen zu gelten hätten, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Regressmaßnahme gegen die Klägerin zugunsten der Beigeladenen zu 1 nicht ergehe und nicht ergehen werde. Es sei nicht erkennbar, wieso die Klägerin hierauf nicht vertraut habe. Aus den Entscheidungen der Prüfgremien könne nicht vollstreckt werden, und es sei auch kein einziger Fall bekannt, in dem dergleichen geschehen sei. Ein berechtigtes Interesse an einer rein förmlichen Aufhebung sei nicht nachvollziehbar dargetan.
Eine Vollstreckung aus den gegenstandlos gewordenen Beschlüssen habe der Klägerin nicht gedroht und drohe ihr auch nicht. Somit habe auch kein Rechtsschein mehr bestanden, der zu beseitigen gewesen wäre. Auch habe das Sozialgericht unzutreffend tenoriert, denn es habe hinsichtlich der Quartale I/2008, III/2009 und IV/2009 auch die für die Klägerin günstigen Entscheidungen aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 2016 aufzuheben und 1. die fünf Klagen gegen die nach Rücknahme der Prüfanträge durch die Beigeladene zu 1 bezüglich der D. Dreiwegehähne gegenstandslos gewordenen und vom Beklagten auch für insoweit gegenstandslos geworden erklärten fünf Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2012), 2. die drei Klagen, soweit sie sich sinngemäß nach ihrem Antrag auch auf Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten gerichtet haben, mit denen er den Widersprüchen der Klägerin bezüglich der Infusionsleistungen stattgegeben hat, als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich nicht näher geäußert. Im ähnlich gelagerten Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KA 17/16 hat sie ausgeführt, der vom Beklagten geschilderte Mehraufwand beinhalte bereits kein rechtliches Argument gegen das angefochtene Urteil. Er bestehe auch tatsächlich nur darin, dass der Beschwerdeausschuss im Widerspruchsverfahren mit einem Satz den Bescheid der gemeinsamen Prüfungsstelle teilweise aufzuheben habe. Wenn der Prüfungsantrag erst während des sozialgerichtlichen Verfahrens teilweise zurückgenommen werde, sei es mit einem Teilanerkenntnis getan. Auch dies lasse sich ohne "Tohuwabohu" mit einem Satz erledigen. Der Bezug auf die Praxis des Beklagten im Widerspruchsverfahren sei kein Argument, denn dort sei er die Entscheidungsinstanz, vor Gericht jedoch Beteiligter. Im Übrigen weist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1989 (Az. 4 C 22/88) hin.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und von einer Stellungnahme abgesehen.
Der Senat hat die Berufung am 15. März 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.) Die Berufung ist mangels Beschwer bereits unzulässig.
1.) Sie ist statthaft. Sie ist nicht an den Wertgrenzen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen, denn der Beklagte begehrt mit ihr nicht die Aufrechterhaltung seiner Beschlüsse, sondern er möchte sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt sehen, wonach sich diese Beschlüsse auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hätten (so dass ihre Aufhebung durch das Sozialgericht ins Leere gegangen wäre). Da die Regresse nach dem eindeutigen Bekunden des Beklagten nicht (mehr) im Streit stehen und sich das mit der Berufung verfolgte Interesse des Beklagten nicht beziffern lässt, ist § 144 SGG nicht einschlägig.
2.) Aus letztlich demselben Grund ist die Berufung allerdings unzulässig, denn es fehlt an der erforderlichen Beschwer als spezieller Form des Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz. Ein Rechtsmittel kann zulässig nur in dem Umfang eingelegt werden, in dem der jeweilige Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1 = juris, Rn. 14). Während für das Rechtsmittel eines Klägers eine formelle Beschwer genügt, die vorliegt, wenn die vorinstanzliche Entscheidung seinem Begehren nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen hat (BSG, Urteil vom 29. September 1999 – B 6 KA 30/98 R, SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 = juris, Rn. 17; Hervorhebung hinzugefügt), kommt es bei Beteiligten, die – wie ein Beklagter – nicht durch einen Antrag auf die Entscheidung Einfluss nehmen können oder müssen, auf die materielle Beschwer an (BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 = juris, Rn. 14; ausdrücklich zur Beklagtenseite auch Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 143 Rn. 23). Sie ergibt sich nicht allein aus der Stellung als Beteiligter eines Verfahrens und aus der damit verknüpften Bindung an ein über den Streitgegenstand erlassenes rechtskräftiges Urteil (BSG, Urteil vom 20. März 1996 – 6 RKa 51/95, BSGE 78, 98 = juris, Rn. 13; ausführlich bereits BSG, Urteil vom 6. Februar 1992 – 7 RAr 78/90, juris, Rn. 44 und 47). Sie beurteilt sich nur nach dem sachlichen Inhalt der ergangenen Entscheidung und nicht nach ihrem Abweichen von den gestellten Anträgen; noch weniger kommt es auf die sonstigen Ausführungen in der Vorinstanz an (BSG, Urteil vom 14. Februar 1964 – 1 RA 151/61, juris, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 8. März 1966 – 1 RA 55/64, SozR Nr. 11 zu § 160 SGG = juris, Rn. 4). Ein Beklagter, der mit dem Ergebnis, nicht aber mit dessen inhaltlicher Begründung einverstanden ist, ist nicht beschwert (Sommer, a.a.O.). Erforderlich ist daher, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann (BSG, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 6 RKa 64/96, SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 = juris, Rn. 14). An diesen Maßstäben gemessen ist der Beklagte nicht beschwert.
a) Dass das Sozialgericht seine Beschlüsse aufgehoben hat, beeinträchtigt weder den Beklagten noch die Beigeladenen in eigenen Rechtspositionen, denn es ist – dies hat der Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich betont – völlig unstreitig, dass die Klägerin keinen Regress wegen der Verordnung von Drei-Wege-Hähnen des Typs "D. blau" in den Quartalen I/2007 und II/2007 schuldet. Streit besteht allein darum, ob die Regelungswirkung der Entscheidungen, die solche Regresse festgestellt hatten, von sich aus entfallen ist oder ob es hierzu einer Aufhebung der Beschlüsse bedurfte. Die konkreten Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Beteiligten, auf die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie insgesamt auf die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind allerdings unabhängig von der Entscheidung dieser Streitfrage genau die gleichen.
b) Dasselbe gilt im Übrigen auch rein formell betrachtet für die Bescheidungslage. Sowohl die Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 fünfte Alternative SGB X) als auch dessen Aufhebung im gerichtlichen Verfahren – ein Fall der anderweitigen Aufhebung im Sinne von § 39 Abs. 2 dritte Alternative SGB X (Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 04/07, § 39 SGB X Rn. 29) – beseitigen dessen Wirksamkeit und damit seine Vollziehbarkeit, Vollstreckbarkeit, Bestandskraft sowie sonstige Bindungswirkungen. Die Aufhebung von Entscheidungen, die nach Ansicht des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr existent waren, beeinträchtigt den Beklagten daher nicht in eigenen Rechtspositionen.
c) Schließlich ergibt sich eine Beschwer des Beklagten auch nicht aus einer denkbaren Verletzung von § 123 SGG, die darin liegen könnte, dass das Sozialgericht mit der Aufhebung der Beschlüsse ohne Verurteilung zur Neubescheidung der Klägerin mehr zugesprochen haben könnte als beantragt. Allerdings wäre auch ein solcher Verstoß gegen § 123 SGG in der vorliegenden Konstellation rein formeller Natur, denn die Sichtweise des Beklagten (wonach die Beschlüsse überhaupt nicht mehr existent waren) entspricht – wie soeben dargestellt – in ihren Auswirkungen auf die materielle Rechtslage gerade diesem unterstellten Verstoß gegen das Prozessrecht: Ein Nachteil, der sich allerdings allein in einer gleichsam abstrakten Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 123 SGG ohne konkrete Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition erschöpft, ist formeller Natur und verhilft der Berufung nicht zur Zulässigkeit.
d) Soweit im Vorbringen des Beklagten anklingt, eine Verallgemeinerung des angefochtenen Gerichtsbescheides verlange ihm sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren einen unzumutbaren Mehraufwand bei der Erfüllung seiner Aufgaben ("Tohuwabohu") ab, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Maßgebend für die Beschwer des Beklagten ist der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung (Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 143 Rn. 23). Auswirkungen, die sich aus Begründungselementen für die zukünftige Praxis eines Beteiligten ergeben, können gegebenenfalls eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG begründen, führen als solche aber nicht zum Vorliegen einer Beschwer.
e) Die Beschwer des Beklagten durch die vom Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung ist nach dem in § 144 Abs. 4 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unbeachtlich. Der Beklagte ist hierdurch auch nicht unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung eingeschränkt. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätte über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss entschieden werden müssen, der gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ebenfalls unanfechtbar gewesen wäre.
f) Soweit der Beklagte speziell im vorliegenden Verfahren darauf abgehoben hat, das Sozialgericht habe die angefochtenen Beschlüsse insgesamt und damit auch die für die Klägerin günstigen Teilabhilfen hinsichtlich der Quartale für I/2008, III/2009 und IV/2009 aufgehoben, ergibt sich hieraus – diese Rechtsauffassung als richtig unterstellt – naturgemäß keine Beschwer des Beklagten. Auch hierdurch ist daher eine Beschwer nicht hinreichend dargetan.
II.) Die Berufung wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet. Die vom Beklagten gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid vorgebrachten Einwände greifen auch der Sache nach im Ergebnis nicht durch.
1.) Der Klage gegen die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 fehlte auch nach Rücknahme der Prüfanträge nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hatte weiterhin ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Beschlüsse wirksam (und wenn ja, ob sie als rechtswidrig aufzuheben) waren. Die Sichtweise des Beklagten liefe auf eine Prozessbeendigung durch einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hinaus, wie sie das Prozessrecht gerade nicht kennt (vgl. zum Verwaltungsprozessrecht R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 32). Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass der Adressat eines möglicherweise nichtigen Verwaltungsaktes dagegen mit denselben Rechtsbehelfen vorgehen kann wie gegen einen unstreitig wirksamen Verwaltungsakt (Siewert/Waschull in LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 41 Rn. 23 m.w.N.). Dasselbe muss im Streit um den Eintritt einer Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X gelten, denn hier wie dort besteht ein schützenswertes Interesse an der Beseitigung eines für den Adressaten nachteiligen Rechtsscheins (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – 15 B 12.2672, juris, Rn. 30). Will der Beklagte diesen Streit abkürzen, so steht ihm dafür das Mittel eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG) verbunden mit einer vorsorglichen Aufhebung des Bescheides zu Verfügung.
2.) Entgegen der Auffassung des Beklagten haben sich die angefochtenen Beschlüsse durch die Rücknahme der Prüfanträge nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Zwar wird in Teilen des Schrifttums und der Rechtsprechung apodiktisch vertreten, eine Erledigung auf andere Weise trete ein, wenn im "reinen" Antragsverfahren (d.h. in einem Verfahren, das nicht auch von Amts wegen betrieben werden darf) der Antrag zurückgenommen wird (so insbesondere OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2013 – 4 LA 155/12 m.w.N.). Allerdings wird eine solch schematische Sichtweise der Verschiedenheit der anzutreffenden rechtlichen Konstellationen nicht gerecht. Je nach Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen kann der Antrag materielle Anspruchsvoraussetzung sein (so etwa zum Erstantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 13/08 R, SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 = juris, Rn. 15) oder er kann lediglich das der Prüfung des Anspruchs dienende Verwaltungsverfahren in Gang setzen (wie etwa im Fall des § 323 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, dazu Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 323 Rn. 2). Auch kennt die Rechtsordnung Konstellationen, in denen der Antrag einerseits das Verfahren in Gang setzt, andererseits aber materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Leistungsbeginn hat (vgl. Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 115 SGB VI Rn. 34). Die Dispositionsbefugnis über einen gestellten Antrag kann im Interesse Dritter beschränkt (BSG, Urteil vom 4. Juni 1981 – 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33, juris) und unter Umständen an den Vorschriften über den Verzicht auf Sozialleistungen zu messen sein (Lilge in Lilge, SGB I, 4. Aufl. 2016, § 46 Rn. 4).
Bei der Frage nach den Folgen einer Antragsrücknahme ist zu beachten, dass § 39 Abs. 2 SGB X – wie das Bundesverwaltungsgericht zur Parallelvorschrift in § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz entschieden hat (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11/97, juris, Rn. 16 f.) – eine Fallkonstellation erfasst, in der die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist (dies sind die in § 39 Abs. 2 SGB X ebenfalls genannten Fälle von Rücknahme, Widerruf oder anderweitiger Aufhebung des Verwaltungsaktes), und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (die Erledigung durch Zeitablauf oder auf andere Weise). Ausgehend von dieser Unterscheidung ist der Umstand, um dessen Auswirkungen gestritten wird, einer dieser Fallgruppen zuzuordnen. Maßgeblich für diese Zuordnung müssen die Rechtsnormen sein, kraft derer dem fraglichen Umstand – hier der Rücknahme des Prüfantrags – rechtliche Bedeutung zukommt. Ob sich ein Verwaltungsakt von selbst erledigt, weil nachträglich die Voraussetzungen für seinen Erlass entfallen sind, oder ob er deshalb lediglich zurückgenommen, widerrufen oder sonst aufgehoben werden darf oder muss, beurteilt sich daher nach den dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzen (Schneider-Danwitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 39 SGB X, Rn. 42.1; auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 22 Rn. 91 hält dies für "eine Frage des Fachrechts"). Anhand des "Fachrechts" lässt sich diese Frage allerdings auch dann beantworten, wenn – was in der Regel der Fall sein dürfte – eine ausdrückliche Regelung über die Folgen einer Rücknahme des Antrags fehlt.
An diesen Kriterien gemessen erweist sich der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Gang setzende Prüfantrag als eine reine Verfahrensvoraussetzung ohne materiell-rechtliche Bedeutung; ihm kommt kein solches Gewicht zu, dass sein Fehlen einem dennoch erlassenen Verwaltungsakt von vornherein jede Wirksamkeit nähme (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 – 6 RKa 63/94, juris, Rn. 18). Das Antragserfordernis dient (ebenso wie die Antragsfrist, vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 18. August 2010 – B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 29, juris, Rn. 21) nicht dem Schutz des geprüften Arztes, und das Fehlen eines Antrags führt lediglich zu einem Verfahrensmangel (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 – 6 RKa 54/94, SozR 3-2500 § 106 Nr. 28 = juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20. September 1995 – 6 RKa 63/94, juris, Rn. 20), der – soweit nicht geheilt – zur Aufhebung der Entscheidung aus formalen Gründen führt (so wohl auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB, 08/14, § 106 SGB V, Rn. 627). Somit ist die Rücknahme des Prüfantrags, derer sich die Krankenkasse bedienen muss, da sie die Regressentscheidung selbst nicht aufzuheben vermag, von ihrem Erscheinungsbild her dem Bereich des formalisierten, willentlich und einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichteten Handelns zuzuordnen, das gerade nicht zur Fallgruppe der Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 fünfte Alternative SGB X zählt (wobei unbeachtlich ist, dass die Rücknahme auch nicht den Tatbestand einer anderweitigen Aufhebung i.S.d. § 39 Abs. 2 dritte Alternative SGB X erfüllt).
Es liegt auch keiner der ansonsten anerkannten Fälle der Erledigung auf andere Weise vor. Für eine Erledigung kraft konsensualen Verhaltens (dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11/97, juris, Rn. 17) fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch ein Wegfall des (jeweiligen) Regelungsobjekts liegt nicht vor. Gegenstand der in den angefochtenen Beschlüssen getroffenen Regelungen war nicht etwa die Prüfung konkreter Verordnungen, sondern es war das (später der besagten Prüfung unterzogene) Verordnungsverhalten selbst. Dieses hat indes unstreitig stattgefunden und ist als abgeschlossenes Ereignis einem späteren Wegfall auch gar nicht zugänglich. Es ist auch nicht so, dass die Erfüllung dessen, was im Hauptverfügungssatz der angefochtenen Beschlüsse angeordnet worden ist, rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden wäre (zu diesem Fall der Erledigung auf andere Weise BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R, juris, Rn. 10). Die Beschlüsse des Beklagten haben Entscheidungen der Gemeinsamen Prüfungsstelle bestätigt, in denen die Klägerin zur Zahlung dort genannter Beträge verpflichtet worden war. Nichts hiervon ist durch die Rücknahme der Prüfanträge unmöglich geworden.
3.) Der bereits dargestellte mögliche Verstoß gegen § 123 SGG (dazu oben unter Punkt I 2 c) verletzt den Beklagten – wie ebenfalls bereits dargestellt – nicht in eigenen Rechten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Senat in seinen Urteilen vom 1. April 2015 zur Verordnungsfähigkeit von Drei-Wege-Hähnen des Typs "D." ausgeführt hat, dass auch eine Verurteilung des Beklagten "nur" zur Neubescheidung letztlich zu einer ersatzlosen Aufhebung des Regresses zu führen hat (vgl. nur Urteil des Senats vom 1. April 2015 – L 5 KA 34/12, juris, Rn. 25: "[ ] wobei diese Entscheidung [sc. des Beklagten] in Form einer Abhilfe des Widerspruchs und Aufhebung jenes Beschlusses [sc. der Gemeinsamen Prüfungsstelle] wird ergehen müssen.").
III.) Im Übrigen hat das Sozialgericht auch nicht etwa zulasten der Klägerin die abhelfenden Teile der Beschlüsse hinsichtlich der Quartale für I/2008, III/2009 und IV/2009 kassiert. Gegenstand des Rechtsstreits um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ist grundsätzlich allein die Entscheidung des Beschwerdeausschusses (ausführlich BSG, Urteil vom 9. März 1994 – 6 RKa 5/92, BSGE 74, 59 = juris, Rn. 16; aus neuerer Zeit etwa auch BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 – B 6 KA 37/08 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 = juris, Rn. 15). Die Entscheidung der Gemeinsamen Prüfungsstelle ist darin aufgegangen und somit rechtlich nicht mehr existent (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 36/13 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 = juris, Rn. 12; zum Ganzen auch Clemens in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 106 SGB V Rn. 442). Da sie auch bei einer Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht mehr auflebt (zur insoweit parallelen Rechtslage im Zulassungsstreit BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – B 6 KA 49/11 R, BSGE 112, 90 = juris, Rn. 18), hatte die vom Sozialgericht tenorierte vollumfängliche Aufhebung auch der teilweise stattgebenden Beschlüsse nicht zur Folge, dass diese Stattgabe nun beseitigt und die Klägerin in diesem Umfang wieder belastet wäre. Da das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz darstellt (ausführlich BSG, Urteil vom 9. März 1994 – 6 RKa 5/92, BSGE 74, 59 = juris, Rn. 19) sind die Hauptverfügungssätze der drei betroffenen Beschlüsse nicht anders zu verstehen als hätte der Beklagte auf einen entsprechend geminderten Regress erkannt. Im Übrigen entspricht diese Sichtweise auch ganz offensichtlich dem Inhalt der zur Auslegung des vom Sozialgericht gefassten Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Zuzugeben ist dem Beklagten lediglich, dass eine völlige Aufhebung der Beschlüsse hinsichtlich der Quartale I/2008, III/2009 und IV/2009 auch die für die Klägerin günstigen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Kosten und der Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten beseitigen würde. Da die Klägerin dies nicht beantragt hatte und es nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides ganz offensichtlich nicht der Intention des Sozialgerichts entsprach, war im Tenor klarzustellen, dass es insoweit bei den Beschlüssen verbleibt.
IV.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
V.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved