L 8 SO 17/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 SO 279/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 17/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Gerichtskostenfreiheit von Angehörigen der Leistungsempfänger
1. Sozialgerichtliche Klagen gegen die Heranziehung zu den Kosten der Eingliederungshilfe, die zugunsten naher Angehörigen erbracht wird, sind nicht gerichtskostenfrei. Das gilt auch dann, wenn der Herangezogene selbst im Bezug von Grundsicherungsleistungen steht (gegen SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08).
2. Die Gebühren für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstehen in solchen Fällen nach dem Gegenstandswert und nicht als Betragsrahmengebühren.
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 aufgehoben. Der den Klägern vom Beklagten zu erstattende Betrag wird unter Abänderung des Bescheids vom 2. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2014 auf 600,71 EUR festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 112,81 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die nicht miteinander verheirateten Kläger wohnen in A ... und sind Eltern der beiden 2000 geborenen Zwillinge W ... und V ... C ... Beide Kinder sind körperbehindert. Sie besuchen das Förderzentrum in U ..., die vom Wohnort der Kläger nächstgelegene Schule für Körperbehinderte. In den Zeiten ihres Schulbesuchs sind die Kinder wegen der großen Entfernung zum Elternhaus (kürzeste Straßenverbindung: 85 Kilometer) stationär in U ... in einer Wohneinrichtung untergebracht. Für sie erbringt der Beklagte gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Kläger beziehen ihrerseits Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch zwei getrennt ergangene Bescheide vom 23.09.2013 hatte der Beklagte die Kläger ab dem 01.10.2013 auf unbestimmte Zeit zur Tragung von Beiträgen für die Kosten des in der Häuslichkeit ersparten Lebensunterhalts im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung ihrer Kinder herangezogen. Den Kostenbeitrag hatte er dabei auf § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII gestützt und auf monatlich 56,00 EUR je Kind festgesetzt. Dagegen hatten die Kläger durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten – einen Rechtsanwalt – Widerspruch mit der Begründung eingelegt, dass zugunsten der Kinder keine grundsicherungsrechtlichen Regelleistungen gewährt würden. Vielmehr werde bei ihnen lediglich ein freier Regelsatz gebildet, wobei anschließend für diejenigen Tage, an denen sie außerhäuslich untergebracht seien, wieder Abzüge von der Regelleistung vorgenommen würden, so dass sich bei ihnen – den Klägern – keine häusliche Ersparnis ergebe. Aufgrund dieser Widersprüche hatte der Beklagte sodann unter dem 07.11.2013 Abhilfebescheide erlassen und die angefochtenen Bescheide vom 23.09.2013 rückwirkend in vollem Umfang zurückgenommen. Dabei hatte der Beklagte zugleich jeweils verfügt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens von ihm getragen würden und dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei. Unter dem 11.11.2013, eingegangen am 13.11.2013, beantragten die Kläger beim Beklagten die Festsetzung der ihnen zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten. Dabei gingen sie davon aus, dass für das gegen beide Kostenbeitragsbescheide einheitlich geführte Widerspruchsverfahren ein Gegenstandswert zu bilden sei, weil ein von ihnen angestrengtes Klageverfahren gegen die Bescheide vom 23.09.2013 nicht gerichtskostenfrei gewesen wäre. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der streitigen wiederkehrenden Kostenbeiträge und damit von 4.032,00 EUR errechneten sie bei Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 393,90 EUR sowie einer 0,3-fachen Erhöhungsgebühr für zwei Auftraggeber von 90,90 EUR und einer Post- und Telefonpauschale von 20,00 EUR einen Nettobetrag von 504,80 EUR, den sie unter Einschluss von 19 % Umsatzsteuer mit einem Bruttobetrag von 600,71 EUR beim Beklagten geltend machten. Demgegenüber stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Kläger zu dem in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten, kostenprivilegierten Personenkreis gehörten, so dass für die Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten lediglich Betragsrahmengebühren entstanden seien und eine Kostenberechnung nach dem Gegenstandswert nicht möglich sei. Er erließ daher unter dem 02.12.2013 einen Kostenerstattungsbescheid, durch den er die den Klägern zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 23.09.2013 auf 487,90 EUR festsetzte. Dabei ging der Beklagte vom Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe der Regelgebühr von 300,00 EUR, einer 0,3-fachen Erhöhungsgebühr von 90,00 EUR und einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR aus, aus der er bei einer Nettosumme von 410,00 EUR und einer Umsatzsteuer hierauf von 19 % einen Bruttobetrag von 487,90 EUR errechnete. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 als unbegründet zurück, da der Sachverhalt entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen sei. Die Kläger haben hiergegen am 09.09.2014 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) mit dem Begehren erhoben, zu ihren Gunsten weitere Aufwendungen in Höhe des Differenzbetrags von 112,81 EUR zu erstatten. Zwar treffe es zu, dass sie selbst als Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zum Personenkreis des § 183 SGG zählten. Daraus ergebe sich aber noch nicht, dass auch ein späteres Klageverfahren gegen die Kostenbeitragsbescheide vom 23.09.2013 gerichtskostenfrei gewesen wäre. Denn an einem solchen Verfahren wären sie nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger nach dem SGB II beteiligt gewesen, sondern lediglich als Elternteile ihrer nach dem SGB XII leistungsberechtigten Kinder. Der Beklagte habe sie – die Kläger – daher auch nicht als Sozialleistungsempfänger zu den im Widerspruchsverfahren streitigen Kostenbeiträgen herangezogen. Deshalb sei durch die Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert und nicht bloß als Betragsrahmengebühr entstanden. Das SG hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 30.01.2015 als unbegründet abgewiesen. Dazu hat es die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Klägern um kostenprivilegierte Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG handele, so dass das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung finde. Deswegen bestimme sich die Höhe der geschuldeten Vergütung nach § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –), so dass als Geschäftsgebühr eine Betragsrahmengebühr entstanden sei. Denn die vermeintliche Kostenbeitragspflicht der Kläger habe sich unmittelbar aus der Leistungsberechtigung ihrer Kinder ergeben, so dass sie im Verhältnis zum Beklagten und damit auch in ihrer Stellung im sozialgerichtlichen Prozess im Hinblick auf die Gerichtskosten ebenso schutzbedürftig seien wie ihre Kinder. Deshalb sei § 183 SGG jedenfalls entsprechend anzuwenden gewesen. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die Eltern – wie im Streitfall die Kläger – selbst existenzsichernde Sozialleistungen erhielten. Dagegen wendet sich die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und am 23.02.2015 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Kläger. Die Kläger beantragen, das Urteil des SG Dresden vom 30.01.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 02.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 zu verpflichten, ihnen weitere 112,81 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag der Auffassung, dass er bei Erlass der Bescheide vom 23.09.2013 auf der Grundlage des SGB XII gegen die Kläger vorgegangen sei und damit für sie das Kostenprivileg gelten müsse. Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 18.07.2017 in Dresden mündlich erörtert. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin sowie auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den von ihm eingesetzten Berichterstatter und gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere das statthafte Rechtsmittel. Zwar bedarf die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn – wie hier – der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend hat jedoch das SG in der angefochtenen Entscheidung die Berufung als Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen. 2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 über einen Betrag von lediglich 487,90 EUR ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten in Höhe der streitigen 112,81 EUR. Der Beklagte hat die Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten unzutreffend als Betragsrahmengebühr und nicht nach dem Gegenstandswert festgesetzt. a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren dann erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Höhe der Gebühren und Auslagen für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wiederum bemisst sich nach den besonderen Bestimmungen des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und damit nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, wenn im RVG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung findet sich in § 3 RVG für die Gebühren, die "in sozialrechtlichen Angelegenheiten" anfallen. Danach entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sog. Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Entsprechendes gilt gemäß § 3 Abs. 2 RVG für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. b) Für die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob die von den Klägern ihrem Prozessbevollmächtigten geschuldete Geschäftsgebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen die Kostenbeitragsbescheide vom 23.09.2013 auf der Grundlage seines Gegenstandswerts von 4.032,00 EUR (36 Monatsbeiträge zu je 56,00 EUR für jedes der beiden Kinder) zu berechnen oder als Betragsrahmengebühr entstanden ist, kommt es damit entscheidend allein darauf an, ob es sich dabei um eine "Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" handelt, die sich vorbereitend oder begleitend auf ein "Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit" bezieht, in dem "das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist". Hierzu bestimmt § 1 Abs. 2 GKG, dass das GKG für Verfahren "vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz" anzuwenden ist, "soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist". In § 183 Satz 1 SGG wiederum ist geregelt, dass "das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ( ) für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei (ist), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind". Andererseits werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn "in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 (SGG) genannten Personen" gehört oder wenn es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens nach § 202 Satz 2 SGG handelt. c) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist im Streitfall die Geschäftsgebühr für das Einlegen der Widersprüche nach deren Gegenstandswert und nicht als Betragsrahmengebühr entstanden. Denn auf ein gedachtes nachfolgendes Klageverfahren, das die Kläger (für den Fall, dass der Beklagte ihren Widersprüchen nicht abgeholfen hätte) gegen die Festsetzung der Kostenbeiträge vor den Sozialgerichten geführt hätten, wären nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Gerichtskosten nach dem GKG zu erheben gewesen, weil weder die Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört hätten. Es hätte sich mithin um ein sozialgerichtliches Verfahren gehandelt, in dem das GKG anzuwenden gewesen wäre. aa) Zwar standen die Kläger zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens im Bezug von existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und gehörten damit selbst dem Kreis der "Leistungsempfänger" i. S. des § 183 Satz 1 SGG an. Entgegen der übereinstimmenden Auffassung von SG und Beklagtem genügt dieser Umstand jedoch zur Inanspruchnahme der Gerichtskostenfreiheit für ein gedachtes Klageverfahren gegen die Kostenbeiträge noch nicht. Denn das Kostenprivileg gilt nach dem ganz unmissverständlichen Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG für die Kläger als Leistungsempfänger nur insoweit, als sie gerade in dieser Eigenschaft (also als Leistungsempfänger) am Klageverfahren beteiligt sind. Das war vorliegend nicht der Fall, weil es nicht um den Leistungsbezug der Kläger, sondern um ihre Kostenbeitragspflicht als Eltern ihrer behinderten Kinder ging. bb) Anders als das SG meint, kommt es für die Gerichtskostenfreiheit auch nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kostenbeitragspflicht der Kläger und einer Leistungsberechtigung ihrer Kinder nach dem SGB XII an (anderer Auffassung: SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08 –, juris RdNr. 22). Denn ob eine kostenprivilegierte Person als Kläger oder als Beklagter im Verfahren auftritt, beurteilt sich anhand rein formeller Gesichtspunkte (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 183 RdNr. 9). Aus dem gleichen Grund ist es entgegen der Auffassung des Beklagten auch unerheblich, dass er bei Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide "auf der Grundlage des SGB XII" gegen die Kläger vorgegangen ist. Denn § 183 Satz 1 SGG sieht eine Kostenbefreiung für Klagen im Bereich des SGB XII nur für den Leistungsempfänger selbst vor. Angehörige behinderter Menschen, die wegen behinderungsbedingter Leistungen – wie hier – zu Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII herangezogen werden, sind daher nicht nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2009 – L 8 SO 154/07 –, juris RdNr. 37; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, XII. Kapitel Kosten RdNr. 4c). Das gilt entgegen der Ansicht des SG auch dann, wenn sie selbst nach anderen Vorschriften im Leistungsbezug stehen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 – L 9 SO 263/13 –, juris RdNr. 88). Unbeachtlich ist daher auch der Einwand des SG (und, ihm vorangehend, des SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08 –, juris RdNr. 22), die Angehörigen – hier: die Kläger – seien im Verhältnis zum Sozialleistungsträger und damit auch in ihrer Stellung im sozialgerichtlichen Prozess im Hinblick auf die Gerichtskostenlast genauso schutzbedürftig wie der behinderte Leistungsbezieher – hier: die Kinder der Kläger – selbst. Denn der mangelnden Fähigkeit der Angehörigen, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gerichtskosten für die Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen, kann ohne weiteres durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Rechnung getragen werden. cc) Die Kläger wären an einem gedachten Klageverfahren gegen die Kostenbeitragsbescheide vom 23.09.2013 auch nicht gemäß § 183 Satz 1 SGG in der Eigenschaft als Sonderrechtsnachfolger eines Leistungsempfängers oder eines behinderten Menschen nach § 56 SGB I beteiligt gewesen. Denn der Eintritt der Sonderrechtsnachfolge auf Seiten der Eltern setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I den vorangehenden Tod des Berechtigten voraus, der vorliegend nicht gegeben ist. dd) Nicht zu folgen ist der Auffassung des SG Braunschweig (Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08 –, juris RdNr. 22) und – ihm folgend – der Vorinstanz (ähnlich auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 183 RdNr. 7a), § 183 SGG sei in Konstellationen wie derjenigen des Streitfalls (also für die Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) entgegen seinem Wortlaut "entsprechend" anzuwenden. Für eine solche Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Überlegung, bei der Einführung des § 197a SGG und der Langfassung des § 183 SGG zum 02.01.2002 (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG – 6. SGGÄndG – vom 17.08.2001, BGBl. I 2001, 2144) seien dem Gesetzgeber derartige Fallgestaltungen nicht gegenwärtig gewesen, weil sie erst seit 2005 in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gehörten (SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08 –, juris RdNr. 22), greift nicht durch. Zwar war bis zum 31.12.2004 war für Klagen gegen solche Kostenbeiträge im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach den damals geltenden Vorgängervorschriften des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), wobei in Verfahren auf dem Sachgebiet der Sozialhilfe nach § 188 Satz 2 VwGO bis 2004 keine Gerichtskosten erheben wurden. Dennoch wäre für den Fall, dass der Gesetzgeber auch für Konstellationen wie jene des Streitfalls ab dem 01.01.2005 entgegen § 183 Satz 1 SGG eine Befreiung der Angehörigen von den Gerichtskosten hätte vorsehen wollen, eine ausdrückliche, derjenigen für Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I vergleichbare gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG, BT-Drucks. 14/5943, 28 – zu § 183 SGG –). ee) Vollends unerheblich ist schließlich die den Widerspruchsbescheid tragende Erwägung des Beklagten, Sachverhalte wie der hier Vorliegende (gemeint ist offensichtlich die Erhebung eines Kostenbeitrags wegen ersparten Lebensunterhalts für die Kinder) seien entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen. Denn aus § 197a Abs. 1 SGG ergibt sich eindeutig, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch in sozialgerichtlichen Verfahren das GKG Anwendung finden kann und dann für das Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert ausgelöst wird. d) Dementsprechend hatte der Beklagte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X zugunsten der Kläger eine Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1, zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe des 1,3-fachen der Gebühr nach § 13 RVG (303,00 EUR), mithin mit 393,90 EUR, festzusetzen. Ergänzend waren zudem, da – vom Beklagten unbestritten – in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber auftraten, eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe des 0,3-fachen der Gebühr nach § 13 GVG und damit 90,90 EUR sowie – unstreitig – eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses von 20,00 EUR und auf die Summe dieser Positionen (504,80 EUR) zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % des Nettobetrags (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG –) nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses in voller Höhe, mithin mit 95,91 EUR, festzusetzen. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 600,71 EUR. 3. Die Kostenentscheidung zu Lasten des in beiden Instanzen unterlegenen Beklagten folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der dafür in § 160 Abs. 2 SGG abschließend bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere – anders als vom SG angenommen – keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, da sich die Antwort auf die Frage, ob in Widerspruchsverfahren gegen Kostenbeitragsbescheide nach § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert oder Betragsrahmengebühren anfallen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und durch die vorliegende Rechtsprechung der LSG zur fehlenden Gerichtskostenfreiheit derartiger Klageverfahren gestützt wird, während die gegenteilige, vereinzelt gebliebene Auffassung des SG Braunschweig (Urteil vom 04.03.2011 – S 32 SO 208/08 –, juris RdNr. 22), es bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 183 SGG zu schließen sei, wie dargelegt nicht haltbar ist.
Rechtskraft
Aus
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