L 7 SO 379/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 3973/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 379/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Eins-zu-Eins-Schulassistenz.

Der Antragsteller ist 2009 geboren. Er leidet insbesondere unter Trisomie 21 und Morbus Hirschsprung (kongenitales Megakolon). Seine Entwicklung ist verzögert. Er trägt noch Windeln, geht aber auch auf die Toilette, benötigt dabei jedoch Begleitung. Er erhält Getränke mit einer Einwegspritze direkt in den Mund verabreicht und ihm muss vorbereitete Breikost gefüttert werden. Er leidet an einer schweren Darmfunktionsstörung und bedarf einer speziellen Ernährung. Beim An- und Auskleiden benötigt er Unterstützung. Beim Antragsteller ist seit Juni 2014 die Pflegestufe III bzw. seit 1. Januar 2017 Pflegegrad 5 anerkannt, außerdem die Merkzeichen B, G und H sowie ein Grad von der Behinderung von 100. Seit dem 1. November 2012 besuchte der Antragsteller einen Kindergarten und erhielt hierfür vom Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe mit insgesamt 16 Stunden wöchentlich.

Zum 13. September 2017 wurde der Antragsteller in die inklusive erste Schulklasse an der Grundschule H. in M. eingeschult. Träger der Grundschule ist die Gemeinde M ... Der Antragsteller wird gemeinsam mit neun Kindern ohne Behinderung und fünf weiteren Kindern mit einer Behinderung unterrichtet, von denen vier Schulbegleitung durch eine (gemeinsame) Hilfskraft im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), Frau Z., der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Der Unterricht findet an zwei Tagen pro Wochen zwischen 8.35 Uhr und 12.15 Uhr und an drei Tagen von 8.35 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Pausen sind zwischen 9.20 Uhr und 9.45 Uhr sowie zwischen 11.15 und 11.30 Uhr.

Während der gesamten Unterrichtszeit ist jeweils eine allgemeine Lehrkraft (Frau W.), eine sonderpädagogische Lehrkraft (Frau M.) und die FSJ-Hilfskraft anwesend. Die FSJ-Hilfskraft wird vom Antragsgegner und der Stadt F. finanziert. Seit dem 1. Februar 2018 – geplant war ursprünglich seit dem 8. Januar 2018 – ist zudem für den Antragsteller eine weitere Hilfskraft der AWO, Frau T., im Umfang von 2,5 Stunden pro Schultag eingesetzt, die vom Antragsgegner finanziert wird; sie wird an jedem Schultag zwischen 9.15 und 11.45 Uhr eingesetzt.

Am 27. Juni 2017 beantragte der Antragsteller einen ständigen Schulbegleiter während des Unterrichts. Er benötige in allen Bereichen des täglichen Lebens wie Ernährung, Körperpflege und Mobilität intensive Begleitung. Er könne Gefahren nicht einschätzen und habe keine Orientierung und deshalb einen erhöhten Beaufsichtigungs- und Beobachtungsbedarf im Alltag. Die tägliche Essenssituation gestalte sich schwierig und sei eine tägliche Herausforderung auf Grund der Mundmotorik. Er sei auf Windeln angewiesen. Durchfälle und Verstopfung wechselten sich ab und belasteten den Alltag. Es müsse regelmäßig abgeführt werden; dies erfolge jedoch zu Hause. Da die Haut sehr gereizt und empfindlich sei, müsse er sehr häufig gewickelt werden und die Haut müsse zudem entsprechend gepflegt werden. Er verschränke in den letzten Monaten zudem sehr häufig die Beine und halte seinen Urin zurück. Um einen dadurch entstehenden Blasenhochstand vorzubeugen, sei es erforderlich, dass er regelmäßig in einer Zeitspanne von 60 bis höchstens 90 Minuten auf die Toilette gehen könne. Bei ihm liege eine globale Entwicklungsstörung in allen Bereichen vor und er habe eine Sprachentwicklungsstörung. Im Schulalltag benötige er auf Grund seiner komplexen Behinderung und seiner chronischen Erkrankung folgende Hilfen: erhöhter Beaufsichtigungsbetreuungsbedarf im Innen- und Außenbereich, Eins-zu-Eins-Begleitung bei Ausflügen etc., Begleitung zur Toilette/Wickeln und entsprechende Hautpflege, alltagsbegleitende Sprachförderung, Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und in Konflikten, Umgang mit Regeln und Grenzen lernen, Auszeiten anbieten auf Grund der geringen körperlichen Belastbarkeit. Der Antragsteller legte eine Bescheinigung der Klinik für Kinderchirurgie des Klinikums F. vom 14. Juli 2017 vor, nach dem er, um einen Schulbesuch zu ermöglichen, eine Schulbegleitung mit persönlichem Bezug im Sinne einer Eins-zu-Eins-Betreuung benötige. Der Antragsteller legte weiter eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. N. vom 2. August 2017 vor, wonach eine Eins-zu-Eins-Schulbegleitung unumgänglich sei.

Unter dem 15. August 2017 äußerte sich Dr. K. vom Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Antragsgegners. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass er Beaufsichtigung benötige, damit er nicht das Essen anderer Kinder esse, sei nicht ersichtlich, dass dies so sein sollte. Selbst wenn er dies täte, sei nicht davon auszugehen, dass ausweislich der eingereichten Unterlagen daraus ein akut lebensbedrohlicher Zustand resultieren würde wie dies zum Beispiel bei einem Patienten mit einer Allergie vom Soforttyp der Fall sein würde. Wenn er dies regelmäßig täte, würde der Antragsteller vielleicht mehr Probleme mit Verstopfungen bekommen. Bezüglich der Stuhlentleerungsstörung werde der Antragsteller zweimal pro Tag mit Darmrohren versorgt. Dies erfolge allerdings bereits zu Hause. Kinder, die mit Verstopfungen Probleme hätten, hätten nicht selten auch beim Wasserlassen Probleme. Daher sei es sinnvoll, den Antragsteller in einem festen Schema zur Toilette zu begleiten. Eine Indikation für eine spezielle Krankenbeobachtung sei nicht gegeben. Die Toilettenbegleitung sei durch eine FSJ-Kraft durchaus zu leisten. Die im Kindergarten tätige Hilfskraft sei zu einer speziellen Krankenbeobachtung auch nicht ausgebildet gewesen. Auch im Kindergarten sei eine Toilettenbegleitung alle 60 bis 90 Minuten offenbar nicht nötig gewesen. Der begleitende Bedarf könne mit einer FSJ-Kraft für insgesamt vier behinderte Kinder gedeckt werden.

Am 25. August 2017 suchte der Antragsteller erstmals beim Sozialgericht Freiburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er beantragte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form einer Bereitstellung eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Dauer von bis zu 23 Stunden wöchentlich zu gewähren. Er benötige in allen Alltagsdingen Unterstützung. Er könne nichts alleine aus seinem Schulranzen holen, er brauche Hilfe beim Stiftführen et cetera. Auch eine Kommunikation mit den anderen Schülern und den Lehrern sei nicht ohne die Hilfe eines Integrationshelfers möglich. Erst gegen Ende des Kindergartenbesuchs sei er nun in der Lage, mit den ihm bekannten Kindern in Kontakt zu treten. Die Mitschüler würden allesamt neu für ihn sein. Insbesondere sei auf Grund seiner Grunderkrankung alle 60 bis 90 Minuten ein begleiteter Toilettengang erforderlich. Ansonsten komme es zu gefährlichem Blasenhochständen und Überblähungen des Bauches. Die Entleerung von Stuhl und Urin müsse durch eine jeweils gut vertraute Person kontrolliert werden. Auch der behandelnde Kinderarzt und die Klinik sprächen sich für eine Eins-zu-Eins-Betreuung als unumgänglich aus. Die Schule könne dies nicht leisten. Es sei auch nicht ausreichend, wenn eine FSJ-Kraft sich gleichzeitig um fünf Kinder mit unterschiedlichen Sonderbetreuungsbedarfen kümmere. Hierbei würde er nicht ausreichend betreut werden können, sondern "untergehen". Außerdem sei es sehr wichtig, dass er laufend die gleichen Bezugspersonen habe. Er brauche permanent Unterstützung. Dies könne eine einzige FSJ-Kraft nicht leisten. Darüber hinaus fehle es ihr auch an der besonderen Ausbildung.

Der Antragsgegner trat dem Antrag entgegen. Es sei inzwischen Einigkeit darüber erzielt worden, dass für die Inklusionsgruppe während der gesamten Schulstunden eine Assistenzkraft notwendig sei. Die Kosten würden im Rahmen der Eingliederungshilfe getragen. Die Stadt F. sowie er – der Antragsgegner – würden sich untereinander über die Aufteilung der Kosten verständigen. Da der Antragsteller mit nur einer Assistenzkraft nicht einverstanden sei, sei er – der Antragsgegner – in die individuelle Bedarfsermittlung eingetreten. Der Abschlussbericht des Kindergartens sehe eine deutlich gewachsene Selbständigkeit des Antragstellers und stelle fest, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung weiter stabil sei. So bringe er klar zum Ausdruck, was ihm wichtig sei. In seinem letzten Kindergartenjahr habe er, wenn es möglich gewesen sei, an den Aktivitäten für die Schulanfänger teilgenommen. Dabei sei die Integrationshelferin unterstützend an seiner Seite gewesen. Auch im Abschlussbericht der Integrationshelferin vom 30. Juli 2017 zeige sich die positive Entwicklung, die der Antragsteller im letzten Kindergartenjahr genommen habe. Er sei sehr gerne in den Kindergarten gekommen und habe sich auf die anderen Kinder gefreut. Er habe sich am Geschehen im Kindergarten mehr beteiligt. Die Beteiligung sei aber von seinem Befinden abhängig gewesen. Er habe Motivation, Hilfestellung und die Unterstützung der Integrationskraft benötigt. Er habe deutlich mehr Ausdauer gezeigt und habe sich über einen längeren Zeitraum konzentrieren können. Er würde mehr einzelne Worte sprechen und mit Hilfe der gebärdenunterstützenden Kommunikation würde die Kontaktaufnahme zu anderen Kindern leichter fallen. Er habe einmal am Vormittag gewickelt werden müssen. Auch der Gang zur Toilette habe begleitet werden müssen. Ein wichtiger Bestandteil des Kindergartentages sei das Essen gewesen. Er habe nach Verinnerlichung der Abfolge des Handlungsgeschehens die Anforderung beinahe selbständig bewältigt. Er hole seinen Rucksack, decke für sich und die Integrationshilfe den Tisch, packe seinen Rucksack aus. Beim Essen selbst brauche er noch Unterstützung. Er müsse gefüttert werden und bekomme das Trinken mit der Spritze zugeführt. Die feinmotorischen Abläufe hätten sich deutlich verbessert und ausdifferenziert. Er male mit Buntstiften und auch sehr gerne mit Wasserfarben. Beim Halten eines Stiftes brauche er Unterstützung. Seit kurzem würde es ihm aber immer öfters gelingen, die Schere selbst zu halten und zu schneiden. Der zuständige Schulrat, Herr K., sei der Auffassung, dass zunächst davon auszugehen sei, dass mit der Betreuung durch eine allgemeine Lehrkraft (25 Wochenstunden) und zusätzlich während der gesamten Unterrichtszeit von 25 Stunden wöchentlich (gemeint wohl jeweils: Schulstunden à 45 Minuten) durch eine sonderpädagogische Lehrkraft der Bedarf der inklusiv beschulten Kinder beim An- und Ausziehen, wickeln, Toilettengängen, Unterstützung beim Essen und Unterstützung der pädagogischen Kräfte bei der Umsetzung der Aufgaben gedeckt werden müsste. Dies könne sich aber letztlich erst nach einer Anlauffrist bestätigen oder widerlegen lassen. Deshalb sollte bei inklusI. Klassen zunächst abgewartet werden, wie sich das Klassengefüge einspiele. Der Schulrat gebe auch zu bedenken, dass sich eine Überversorgung mit unterstützenden Kräften in der Klasse unter Umständen auch kontraproduktiv auf die Gruppensituation auswirken könnte. Eine abschließende Entscheidung über die begehrte Eins-zu-Eins-Schulbegleitung für den Antragsteller sei daher bisher nicht getroffen worden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die begehrte zusätzliche pädagogisch geschulte Eins-zu-Eins-Schulbegleitung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich. Für die Ausstattung der Klassen mit dem notwenigen Lehrerpersonal sei das staatliche Schulamt verantwortlich. Vorliegend würde eine Grundschullehrerin mit vollem Deputat und eine weitere Lehrerin mit vollem Deputat als sonderpädagogische Unterstützung eingesetzt, so dass die Inklusionsklasse während der gesamten Unterrichtszeit von zwei Lehrkräften unterrichtet werde. Für den über den pädagogischen Bedarf hinausgehenden Bedarf an begleitender Hilfe der inklusiv beschulten Kinder werde während der gesamten Unterrichtszeit eine Assistenzkraft der AWO eingesetzt. Der Antragsteller benötige Assistenz bei regelmäßigen Toilettengängen, einmal täglichem Wickeln, Füttern und Flüssigkeitszufuhr und Unterstützung bei feinmotorischen Tätigkeiten, die ihm bei der personellen Ausstattung der Inklusionsklasse geleistet werden könne. Zudem stehe ihm die Lehrkraft und die Sonderpädagogin ebenfalls unterstützend zur Seite. Er – der Antragsgegner – werde nach den ersten Schulwochen einen Besuch in der Klasse durchführen um festzustellen, wie sich die Situation im inklusI. Setting tatsächlich darstelle. Erst danach könne gemeinsam mit den Pädagogen abschließend festgestellt werden, ob der Antragsteller weitergehende Unterstützungsleistungen benötige und wie diese in der Klasse gedeckt werden könnten. Denn tatsächlich gebe es noch Unklarheiten über den konkreten Bedarf des Antragstellers, insbesondere unterschiedliche Aussagen seiner Mutter und der bisherigen Betreuungskräfte im Kindergarten in Bezug auf den Übergriff auf Essen anderer Kinder, das Richten des Essens, das Auspacken des Rucksacks, die Konzentrationsspanne, die feinmotorischen Fähigkeiten und die emotionale Stabilität im neuen Gruppengefüge.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6. September 2017 "zurückgewiesen". Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Eine Folgenabwägung falle nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, den Bedarf zunächst durch eine FSJ-Kraft zu decken und kurz nach Beginn des Schuljahres zu ermitteln, ob diese Maßnahme objektiv zur Bedarfsdeckung ausreiche, sei nicht zu beanstanden. Denn Art und Umfang des Eingliederungshilfebedarfs des Antragstellers würden von dessen Eltern einerseits, dem Kindergartenpersonal und den dort tätigen Integrationshelfern andererseits nicht in jeder Hinsicht übereinstimmend geschildert. Mit Beginn des kommenden Schuljahres besuche nicht nur der Antragsteller überhaupt erstmals eine Schule, auch der Klassenverband komme erstmals zusammen und treffe ebenfalls erstmalig auf das für ihn zuständige Personal. Vor diesem Hintergrund sei derzeit überhaupt nur eine naturgemäß mit Unsicherheit behaftete Prognoseentscheidung darüber möglich, welchen Eingliederungsbedarf der Antragsteller in dieser neuen Situation tatsächlich haben werde und inwieweit dieser von dem vorhandenen Personal unter Berücksichtigung der Situation des Klassenverbandes und der eingliederungshilfeberechtigten Mitschüler gedeckt werden könne. Die übereinstimmenden Prognosen des zuständigen Schulrates K. vom 29. August 2017 und des Kinder- und Jugendfachärztlichen Dienstes des Antragsgegners vom 18. August 2017, wonach das konkret geplante Setting geeignet sein dürfte, dem Eingliederungsbedarf des Antragstellers gerecht zu werden, erscheine unter Berücksichtigung des dargelegten Unterstützungsbedarfs des Antragstellers und der geplanten Klassensituation nicht unplausibel. Aus gegenwärtiger Sicht sei ein Anordnungsanspruch auf darüber hinaus gehende Eingliederungshilfe daher zwar möglich, nicht aber wahrscheinlich. Eine zuverlässige Beurteilung, ob ein solcher Anordnungsanspruch bestehe, werde voraussichtlich erst einige Zeit nach tatsächlicher Einschulung des Antragstellers möglich sein. Ein Anordnungsgrund sei dagegen weniger wahrscheinlich. Die Behauptung des Antragstellers, ihm drohe psychischer und physischer Schaden, wenn man ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einer FSJ-Kraft für fünf Kinder allein lasse, sei nicht durch die vorgelegte Bescheinigung glaubhaft gemacht worden. Hierin werde lediglich festgestellt, dass der Antragsteller einer Schulbegleitung mit persönlichem Bezug im Sinne einer Eins-zu-Eins-Betreuung bedürfe, um seine physische und psychische Gesundheit nicht zu gefährden. Ob die geplante Eingliederungshilfe durch eine FSJ-Kraft geeignet sei, diesen Bedarf zu decken oder nicht und welche Konsequenzen im Falle einer lediglich teilweisen Deckung des Bedarfs für einen Zeitraum von wenigen Wochen drohten, ergebe sich aus keiner der vorgelegten Bescheinigungen. Dies verwundere auch nicht, sei doch auch im Zeitpunkt dieser Bescheinigungen (Mitte Juli bzw. Anfang August 2017) den Verfassern nicht bekannt gewesen, dass und in welcher Form der Antragsgegner beabsichtige, den Eingliederungsbedarf des Antragstellers zu decken. Es spreche daher nichts dagegen, den Antragsteller zunächst unter den vom Antragsgegner gewährleisteten Bedingungen einzuschulen und die Entwicklung zu beobachten. Denn zweitens hätte dies nicht die Konsequenz, dass der Antragsteller unabhängig vom Verlauf der Einschulung und der ersten Schulwochen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Rechtsschutzmöglichkeit allein gelassen bliebe. Es sei zu erwarten, dass der Antragsgegner auf Schwierigkeiten bei der Einschulung, die das zu erwartende, übliche Maß erheblich überstiegen oder gar auf die konkrete Gefahr eines irreversiblen körperlichen oder seelischen Schadens des Antragstellers mit geeigneten Maßnahmen reagieren würde. Sollte er dies nicht tun, könne eine derartige Änderung des Sachverhaltes einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründen. Auch bei unterstelltem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund komme eine Folgenabwägung – abgesehen davon, dass hier jedenfalls nicht ohne weiteres eine derart schwere Gesundheitsbeeinträchtigung ersichtlich sei, dass eine solche geboten sei – nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegen den ihm am 17. September 2017 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller keine Beschwerde ein.

Am 7. November 2017 besuchten Mitarbeiterinnen des Antragsgegners zwei Schulstunden inklusive Pausensituationen der Inklusionsklasse des Antragstellers. Im Protokoll vom gleichen Tag wird hierzu ausgeführt, dass von den fünf Inklusionskindern der Antragsteller den größten Bedarf an begleitender Hilfe habe. Über den Schulvormittag summiere sich dies auf ca. eineinhalb Stunden. Etwa dreimal pro Schultag müsse der Antragsteller zum Toilettengang begleitet werden (An- und Ausziehen, wickeln, Weg zur Toilette und wieder zurück). Weiterhin werde dem Antragsteller mit einer Spritze immer wieder Flüssigkeit dargereicht. Selbständiges Trinken aus einem Glas könne er bisher nicht. Er könne wohl mit einem besonderen Trinkröhrchen selbständig trinken, da dies jedoch wie ein Schnuller aussehe, wolle die Mutter nicht, dass er dies in der Schule dabeihabe. Sie habe Angst, dass die anderen Kinder ihn hänseln könnten. Eigenständiges Essen sei derzeit noch nicht möglich. Auf Grund seines schwachen Muskeltonus könne er den Löffel nicht richtig an den Mund führen. So werde ihm sein Spezialessen (Brei werde von zu Hause mitgebracht) in kleinen Portionen verteilt über den Morgen gefüttert. Es bestünden Überlegungen, speziell geformte Löffel auszuprobieren, die das Erlernen des selbständigen Essens erleichterten. Auf anderes Essen sei der Antragsteller nicht fixiert. Es habe für alle Kinder Laugenstangen mit Butter gegeben. Diese seien im Klassenzimmer für jeden frei zugänglich gewesen. Während der gesamten Zeit habe der Antragsteller nicht einmal versucht, sich eine Laugenstange zu holen und diese zu essen. Auch habe kein anderes Kind einen Versuch dahingehend unternommen, ihn mit einer Laugenstange zu füttern. Von den Lehrerinnen und der FSJ-Kraft sei bestätigt worden, dass die Essensfrage auch sonst kein Problem darstelle. Der Antragsteller sei während der Anwesenheit der Mitarbeiterinnen des Antragsgegners permanent von der FSJ-Kraft betreut worden. Auch in diesem engen Eins-zu-Eins-Setting habe sich der Antragsteller oftmals an den Hals gedrückt. Hierbei seien die Abdrücke zu sehen gewesen. Dieses Drücken gegen den Kehlkopf erfolge in jeder erdenklichen Situation während des herkömmlichen Unterrichtsgeschehens; in diesem sei der Antragsteller jedoch nicht gestresst erschienen. Der genaue Auslöser für dieses Verhalten sei nicht erkennbar und lasse sich auch von den betreuenden Personen bisher nicht ausmachen. Laut Mitteilung der FSJ-Kraft seien seine stereotypen Verhaltensweisen zu Beginn des Schuljahres aber wesentlich stärker gewesen. Eine Verbesserung sei somit zu beobachten. Der Antragsteller habe einen zufriedenen Eindruck gemacht. Er habe des Öfteren gelacht und sich mit der FSJ-Kraft interessiert ein Bilderbuch angeschaut. Auch habe er mit Unterstützung der FSJ-Kraft aktiv an einem Rechenspiel in einem Nebenraum mit anderen inklusI. Kindern teilgenommen. Festzustellen sei, dass die FSJ-Kraft, die allen fünf Inklusionskindern zur Verfügung stehen sollte, derzeit fast ausschließlich für den Antragsteller eingesetzt werde. Kumuliert ergäbe sich ein Assistenzbedarf von täglich zwei bis zweieinhalb Stunden (Toilettengänge, wickeln, essen und trinken, Hilfe beim An- und Ausziehen). In der anderen Zeit fände Unterstützungsleistung für die Teilnahme am Unterricht statt (Fokussierung auf das anstehende Thema, Motivierung zum Mitmachen, individuell Arbeitseinheiten durchführen, Unterstützung bei der Stifthaltung). Neben dem Antragsteller habe noch ein weiteres Kind mit Down-Syndrom einen erhöhten Assistenzbedarf (begleitenden Bedarf in der Summe 20 Minuten täglich). Die anderen drei Kinder benötigten Unterstützung beim An- und Ausziehen und Begleitung/Beaufsichtigung in der Pausensituation. Darüber hinaus sei für alle, wie für den Antragsteller, unterstützende Leistung zur Teilnahme am Unterricht notwendig. Es sei erkennbar, dass die derzeit in der Inklusionsklasse eingesetzten Ressourcen sehr eng bemessen seien, um den Bedarf aller inklusiv beschulten Kinder angemessen zu decken. Tatsächlich lägen die Bedarfe aber zeitlich überwiegend im pädagogisch-begleitenden Bereich, um die Kinder an die auf sie zugeschnittenen Aufgaben heranzuführen. Dabei werde nicht verkannt, dass gerade beim Antragsteller der pflegerische Bereich einen größeren zeitlichen Umfang ausmache. Die Erhöhung der sonderpädagogischen Ressourcen würde das Klassensetting unterstützen und allen Inklusionsschülern zu Gute kommen. Hier sei eine Rücksprache mit dem Schulamt zugesichert worden. Problematisch sei unter anderem, dass in der Inklusionsklasse bei krankheitsbedingtem Ausfall einer der Lehrkräfte keine Vertretung gestellt werde, sondern die verbleibende Lehrkraft alleine für die gesamte Schulklasse die pädagogische Verantwortung habe. Nach der zeitnahen Abklärung mit dem Schulamt werde über eine eventuell stundenmäßige ergänzende und zeitlich befristete Assistenz für den Antragsteller entschieden. Mit der Sonderschullehrerin habe Einigkeit darüber bestanden, dass eine zusätzliche vollumfängliche Begleitung nicht benötigt werde. Diese würde die Sonderstellung des Antragstellers in der Klasse weiter untermauern. Ziel einer eventuell zusätzlichen stundenweisen Unterstützung müsse eine Verselbständigung des Jungen, zunächst in den Bereichen An- und Ausziehen, Essen und Trinken sowie der Stifthaltung sein. Hierzu bedürfe es auch der Unterstützung im häuslichen Bereich, da diese Ziele, die dem Antragsteller die Teilhabe am Unterricht in größtmöglicher Selbständigkeit ermöglichten, nur erreicht werden könnten, wenn die diesbezügliche Förderung und Forderung in allen Lebensbereichen stattfinde.

Die Sonderschullehrerin M. äußerte sich in einer E-Mail vom 5. November 2017. Nach den ersten Schulwochen und Beobachtungen während der Unterrichtszeit zum Pflegebedarf des Antragstellers hätte sie sich mit der Grundschullehrerin ausgetauscht und habe feststellen müssen, dass der Antragsteller doch sehr viel Zeit und individuelle Hilfestellung bei mehrfachen Essens- und Trinkphasen sowie Toiletten- und Wickelgängen benötige. Der Antragsteller müsse zu mehreren Zeitphasen gefüttert werden, da er auf Grund seiner Magen- und Darmerkrankung immer nur geringe Mengen an Essen und Trinken zu sich nehmen dürfe. Flüssigkeit müsse ihm mit Hilfe einer Spritze in den Mund zugeführt werden, da er noch nicht in der Lage sei, alleine zu trinken (zehn bis zwölf Spritzen). Dreimal täglich während des Schulvormittags müssten mit ihm Toiletten- und Wickelgänge durchgeführt werden. Dabei müsse er jeweils entkleidet, auf die Toilette abgesetzt und gegebenenfalls mit einer neuen Windel wieder angezogen werden. Auch bei den alltäglichen Dingen wie An- und Ausziehen von Kleidungsstücken und Schuhen zum Schulanfang und Ende sowie für die zwei Schulpausen und Umkleiden für den Sportunterricht benötige der Antragsteller individuell Hilfestellung (d. h. mindestens viermal am Vormittag Kleidungsstücke und Schuhe wechseln). Auch in der Pause müsse der Antragsteller zum Beispiel bei der Bewältigung der Leiter im Kletterhaus individuell betreut und beaufsichtigt werden. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen sehr schwachen Muskeltonus und wenig Kraft und benötige daher bei allen feinmotorischen Anforderungen wie z. B. bei der Stifthaltung individuelle Unterstützung. Für diese vielfältigen Aufgaben sei zur Zeit die FSJ-Kraft der AWO zuständig, die damit aber auch fast mit ihrer ganzen Zeit und Kraft an den Antragsteller gebunden sei. Alle anderen vier Inklusionskinder wiesen auch einen erhöhten Förderbedarf auf und benötigten individuelle Hilfestellung. Die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und Weglauftendenzen müssten ständig beaufsichtigt werden. Ein anderes Kind trage auch noch Windeln und benötige Hilfe beim Toilettengang. Bei allen Kindern sei das Konzentrations- und Durchhaltevermögen bei schriftlichen Anforderungen nach ca. zehn Minuten erschöpft und der Aufbau einer Arbeitshaltung/Motivation koste Zeit und Mühe. Feinmotorische Anforderungen, wie zum Beispiel einen Stift zu halten oder mit einer Schere zu schneiden, könnten auch diese Kinder noch nicht bewältigen. Diese Anforderungen seien von ihr als Sonderschullehrerin nicht alleine zu bewältigen und sie benötige die FSJ-Kraft für alle Kinder, nicht ausschließlich nur für den Antragsteller. Frau Z. sei als FSJ-Kraft für alle Inklusionskinder eingestellt worden und werde auch über diese finanziert. Als Lehrerteam befürworteten sie mittlerweile eindeutig auch eine Schulassistenz und/oder Schulbegleitung für den Antragsteller.

Am 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Dauer von bis zu 23 Stunden wöchentlich zu gewähren. Die derzeitige Hilfestellung sei für ihn nicht ausreichend, da er eine Eins-zu-Eins-Betreuung benötige. Er brauche die Betreuung nicht nur für die Hilfe im Unterricht, um also dem Unterricht selbst zu folgen, sondern auch für alle Alltagsangelegenheiten. Er brauche Hilfe bei jedem Handgriff (etwas aus dem Ranzen holen, essen, zur Toiletten gehen, einen Stift halten und sich artikulieren). Er sei durch seinen jahrelangen Krankenhausaufenthalt traumatisiert, könne sich Fremden gegenüber nicht äußern. Insbesondere sei darauf zu achten, dass er regelmäßig zur Toilette gebracht werde; er teile auch nicht aus eigenem Antrieb mit, dass er auf die Toilette gehen sollte. Auch bei der Nahrungsaufnahme benötige er Unterstützung, er müsse gefüttert werden und könne nur pürierte Nahrung zu sich nehmen. Er müsse ständig beobachtet werden, insbesondere sei es für ihn lebensgefährlich, wenn ihm eines der anderen Kinder beispielsweise ein Gummibärchen zustecken würde und er es in den Mund stecken würde; er würde sich auf Grund seiner gestörten Mundmotorik verschlucken. Das Trinken werde mittels einer Spritze langsam verabreicht, wobei er auch Unterstützung und Beobachtung benötige. Wichtig sei, dass die Flüssigkeitsmenge über den Morgen verteilt werde. Die derzeitige Betreuung sei nicht ausreichend. Er könne mit vier weiteren Kindern bei den alltäglichen Verrichtungen nicht ausreichend betreut werden. Die Unterstützung bei diesen alltäglichen Verrichtungen werde derzeit für alle fünf Kinder von einer FSJ-Kraft erbracht. Daneben gebe es einen Sonderpädagogen, der den Unterricht unterstütze. Diese Mithilfe könne jedoch nicht für die Alltagsverrichtung eingeplant werden. Hier benötige er eine dauernde Hilfestellung und jemanden, der immer ein Auge auf ihn haben müsse. Dies sei bei weiteren vier Kindern nicht zu leisten. Zu Beginn des Schuljahres sei es sogar so weit gekommen, dass seine Mutter mit ihm in die Schule gegangen sei und zunächst bei ihm geblieben sei. Dies sei sicherlich pädagogisch nicht gewollt, sei aber aus der Not heraus seitens der Schule akzeptiert worden. Regelmäßig reagiere er auf den Stress mit Stereotypien. Er "schrabbe" über seinen Kehlkopf, drücke also den Kehlkopf rein. Er habe einen roten entzündeten Hals davongetragen. Auch komme er nach der Schule in einem schlechten Zustand nach Hause. Er nehme Löffel und schlage die Löffel gegen die Matratze, auf der er sitze und sei von seiner Familie nicht zu beruhigen. Er verfolge dann den Löffel mit den Augen und schiele. Manchmal greife er keinen Löffel, sondern wedele unaufhörlich mit den Händen. Auch brumme er unaufhörlich vor sich hin und knirsche mit den Zähnen. Bereits bei einer Behandlung in Baiersbronn seien derartige Entwicklungen thematisiert worden, die dem autistischen Spektrum zuzuordnen seien. Der Familie sei es natürlich klar, dass die Einschulung für alle Kinder einen Einschnitt bedeute; es gebe mehr Regeln als im Kindergarten, neue Gesichter, eine neue Umgebung etc. Die Familie könne aber durchaus zwischen derartigen emotionalen Eingewöhnungsreaktionen und seiner Gefährdung unterscheiden. Er sei insgesamt durch das Wiederaufleben der Stereotypien in seiner Entwicklung zurückgeworfen. Im Kindergarten sei man gegen Ende mit den regelmäßigen Toilettengängen vertraut gewesen, in der Schule sei dies nicht der Fall. Regelmäßig mache er sich daher nun in die Windeln, was sich bereits verbessert gehabt habe. Es sei wichtig, dass der Toilettengang regelmäßig alles 60 bis 90 Minuten durchgeführt werde, um gefährliche Blasenhochstände und Überblähungen des Bauches zu verhindern. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung der Logopädin I. vom 19. September 2017, ein Schreiben des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. R. vom 20. September 2017, eine weitere Bescheinigung des Dr. N. vom 25. September 2017, einen Therapiebericht der Ergotherapeutin R. vom 26. September 2017 sowie einen an seine Mutter gerichteten handschriftlichen Brief der Grundschullehrerin und der Sonderpädagogin vom 7. Dezember 2017 vorgelegt. Dem Vorschlag, eine weitere Kraft mit 2,5 Stunden einzusetzen, könne zugestimmt werden, sofern dies dahin zu verstehen sei, dass die eingesetzte FSJ-Kraft sich künftig ausschließlich um ihn kümmern könne und die zusätzlichen 2,5 Stunden für die anderen Kinder aufgewandt würden. Am 4. Dezember 2017 habe ein Mitschüler mit Down-Syndrom einen Magen-Darm-Infekt gehabt, so dass sich die FSJ-Kraft und die Sonderschullehrerin die ganze Zeit mit diesem Mitschüler beschäftigt hätten. Die ganze Klassensituation sei aufgelöst worden. Die Regelkinder seien in die Nachbarklasse gekommen und die Grundschullehrerin habe dann die verbliebenen Kinder mit Sonderbedarf betreut. Dies habe zur Folge gehabt, dass er erst nach drei Stunden habe zur Toilette gebracht werden können. Nachdem die FSJ-Kraft wegen eines Seminars abwesend gewesen sei, sei sie krank geworden. Die erkrankte FSJ-Kraft sei von einer weiteren FSJ-Kraft vertreten worden, die schon im Vorfeld mehrfach die Kinder betreut habe. Zweimal sei er mit Blasenhochständen nach Hause gekommen, da der Toilettengang nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können. Am 6. Dezember 2017 sei nicht ausreichend Zeit gewesen, um mit ihm wie erforderlich dreimal auf die Toilette zu gehen. Zu Hause habe er eine volle Windel gehabt, habe sehr viel Wasser lassen müssen und sei "extremst" gebläht gewesen. Es handle sich um eine alltägliche Situation, dass Lehrer oder Betreuungspersonen erkrankten oder dass eines der Kinder mit einer Krankheit oder schlicht einer schlechteren Tagesform alle Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Der Bedarf der Kinder lasse sich nicht zeitlich einteilen. Die Begrenzung auf 2,5 Stunden sei weder nach pädagogischen noch gesundheitlichen Aspekten getroffen worden, sondern es handle sich lediglich um eine Sparmaßnahme. Die Lehrerinnen hätten sich diesbezüglich bereits an seine Mutter gewandt und mitgeteilt, dass es bei Krankheiten der Lehrer weiterhin Engpässe geben werde. Auch die Vertretung der FSJ-Kraft werde nicht immer einspringen können und so sei es immer wieder dazu gekommen, dass er nicht ausreichend auf die Toilette gebracht werde. Zudem dürfe sich die FSJ-Kraft nicht ausschließlich um ihn kümmern, da sie auch von den Eltern der anderen vier Kinder finanziert werde.

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Hinweis auf den Beschluss des SG vom 6. September 2017 entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf das Protokoll des Unterrichtsbesuchs vom 7. November 2017 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller derzeit tatsächlich eine enge, fast eine Einzelbetreuung gleichkommende Betreuung erhalte. Die derzeitige enge Begleitung des Antragstellers führe dazu, dass die FSJ-Kraft wenig Kapazitäten für die anderen Inklusionsschüler habe. Auch fehle es in diesem Setting an Ruhe und Zeit, mit dem Antragsteller an seiner Verselbständigung zu arbeiten. Derzeit sei der Antragsteller noch viel zu sehr auf die Erwachsenen fixiert und es wohl gewohnt, dass Dinge, wie zum Beispiel das Anziehen, für ihn erledigt würden. Die pädagogische Versorgung des inklusI. Settings in der Grundschule M.-Holzhausen liege über dem Üblichen für Inklusionsklassen. Nach Rücksprache mit der Sonderpädagogin und dem staatlichen Schulamt als Verantwortlichem für das inklusive Setting werde von allen Beteiligten daher eine zunächst bis zum Ende des Schuljahres befristete zusätzliche Betreuungskraft von täglich 2,5 Stunden als angemessen und erforderlich erachtet, um den Antragsteller in seiner Selbständigkeit zu unterstützen und die gesamte Klassensituation zu entlasten. Eine vollumfängliche zusätzliche Eins-zu-Eins-Betreuung werde von allen Beteiligten kritisch gesehen, da es um die Verselbständigung zur Verbesserung zur Teilhabe am Unterricht gehe und dies diesem Ziel entgegenlaufen würde. Auch brauche es nicht unbedingt einer pädagogischen Vorbildung, da die Hilfskraft von der Sonderpädagogin eng angeleitet werde. Konkret sollten bis zum Schuljahresende eine Verselbständigung beim An- und Ausziehen, eine größtmögliche Verselbständigung bei der Trink- und Esssituation und eine Verselbständigung bei der Stifthaltung angestrebt werden. Zur Erreichung dieser Ziele bedürfe es aber auch der Unterstützung im häuslichen Bereich, da die größtmögliche eigenständige Teilhabe des Antragstellers nur erreicht werden könne, wenn die diesbezügliche Förderung und Forderung in allen Lebensbereichen stattfinde. Da der Antragsteller auch bis zur Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft gut und angemessen versorgt sei, sei kein Anordnungsgrund gegeben. Auch bestehe kein Anordnungsgrund, soweit sich das Begehren auf eine zusätzliche vollumfängliche Eins-zu-Eins-Betreuung beziehe. Eingliederungshilfeleistung kämen grundsätzlich nur für den Kernbereich der pädagogischen Aufgaben in Betracht (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 8/15 R). Daher könnten auch mögliche (krankheitsbedingte) Ausfälle von Lehrpersonal nicht durch Eingliederungshilfeleistungen ausgeglichen werden. Dass bei krankheitsbedingten Ausfällen der FSJ-Kraft eine Vertretung gesichert sein müsse, habe der Antragsgegner bereits zu Anfang des Schuljahres gesehen und daher bewusst der Beauftragung des kostenintensiveren Anbieters AWO durch den Schulträger zugestimmt. Die zusätzliche Betreuungskraft von täglich 2,5 Stunden, die von Seiten der Schule, des staatlichen Schulamtes sowie ihm – dem Antragsgegner – nach dem Unterrichtsbesuch für erforderlich erachtet werde, werde aus diesem Grund über die AWO eingesetzt. Der Einsatz dieser zusätzlichen Kraft sei täglich in der Zeit von ca. 9.15 Uhr bis 11.45 Uhr angedacht, um beide Pausensituationen abzudecken, so dass die Sorge, der Antragsteller könne gerade in der unübersichtlichen Pausensituation unbeobachtet Essen von anderen Kindern zugesteckt bekommen, unbegründet sei. Die Sorge um den Antragsteller sei auf Grund seiner schweren Krankheitsproblematik zwar nachvollziehbar, dürfe aber seiner Selbständigkeitsentwicklung nicht im Wege stehen. Letztendlich sei Ziel der Eingliederungshilfe, dem Antragsteller die für ihn größtmögliche selbständige Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft, hier in der Schule, zu ermöglichen. Medizinische Gutachten oder Atteste bezögen sich auf Einschränkungen von Körperfunktionen und -strukturen, könnten aber die hierauf aufbauende (eingliederungshilferechtliche) Teilhabebedarfsermittlung im jeweiligen Setting nicht ersetzen oder in Frage stellen. Betreuungsengpässe durch Ausfälle von Lehrpersonal oder Ausnahmesituationen bei anderen Kindern, die punktuell erhöhte Betreuung bedürften, seien nie ganz auszuschließen. Aber auch in dieser Situation seien die Lehrerinnen bemüht, den Antragsteller bestmöglich zu versorgen. Natürlich könne in dieser Ausnahmesituation nicht ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des Antragstellers nicht optimal verlaufe. Aber es sei nicht erkennbar, dass gravierende gesundheitliche Gefahren daraus resultierten. So hätten die Lehrkräfte unter anderem angeboten, solche Engpässe den Eltern des Antragstellers mitzuteilen, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, ihn eventuell früher abzuholen. Derartige Ausnahmesituationen rechtfertigten aber nicht eine ansonsten nicht notwendige Eins-zu-Eins-Betreuung, die dem Ziel der Eingliederungshilfe zuwiderlaufen würde.

Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 "abgewiesen". Unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf weitere Betreuungsstunden zustehe, bestehe zumindest kein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner bestreite weiterhin nicht, dass der Antragsteller einen erhöhten Betreuungsbedarf habe. Er trage dem durch laufende Ermittlung des Bedarfs und durch eine weitere Betreuungskraft nur für ihn ab Beginn des Unterrichts am 8. Januar 2017 (gemeint: 2018) Rechnung. Nach Zuerkennung dieser weiteren Kraft bestehe keine Gefahr nicht wieder gut zu machender Nachteile. Der Bedarf des Antragstellers sei nach den Feststellungen des Antragsgegners aktuell grundsätzlich gedeckt, denn die derzeit in der Klasse eingesetzte FSJ-Kraft kümmere sich im Wesentlichen ausschließlich um ihn. Darüber hinaus seien die eingesetzten Sonderpädagogen rechnerisch zu einem Sechstel ihrer Zeit für den Antragsteller zuständig und die Klassenlehrerin zu einem Fünfzehntel ihrer Zeit, so dass dem Antragsteller sowohl für die erforderliche Pflege (Wickeln, Nahrungsaufnahme, Toilettengänge) als auch für die pädagogische Begleitung (Richten von Arbeitsmaterialien usw.) aktuell ausreichend Begleitung zur Verfügung stehe. Die Kammer gehe nach dem vorgelegten Brief (vom 7. Dezember 2017) davon aus, dass sich beide Pädagogen bei Bedarf auch in weitergehendem Umfang um den Antragsteller kümmerten. Darüber hinaus werde der Antragsteller ab dem 8. Januar 2017 (gemeint: 2018) weitere Begleitung durch eine Kraft von täglich 2,5 Stunden, die auch die Pausen umfasse, erhalten. Nach dem Protokoll über den Unterrichtsbesuch vom 7. November 2017 und dem vom Antragsteller vorgelegten Brief seiner Lehrerinnen werde zumindest vorerst der Bedarf sowohl des Antragstellers auch als der Klassenkameraden gedeckt, denn durch diese Kraft und die mit dem Schulträger abgestimmte Zuständigkeit der vorhandenen FSJ-Kraft außerhalb deren Anwesenheitszeiten seien die Bedürfnisse des Antragstellers während der gesamten täglichen Schulzeit gesichert. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass er während der gesamten täglichen Schulzeit die vom Antragsgegner für notwendig erachtete zusätzliche Kraft benötige, führe dieser Einwand nicht zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller mache insofern die Gefahr des Zusteckens von Süßigkeiten oder Ähnlichem geltend. Diese Gefahr sehe die Kammer in der vom Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Situation mit einer weiteren Kraft für 2,5 Stunden täglich nicht. Der Antragsgegner habe diese Kraft vor allem auch für die Pausen vorgesehen. Die Kammer gehe mit dem Antragsgegner davon aus, dass die von den Eltern des Antragstellers gesehene Gefahr des Zusteckens von Essen vor allem in den Pausen bestehe, denn während des Unterrichts sei die Erlaubnis zum Auspacken und Öffnen von Vesperboxen oder Ähnlichem absolut unüblich. Darüber hinaus bestünden aus den Akten, insbesondere nach den Stellungnahmen des Dr. R., wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein besonderes Interesse an Essen habe. Vielmehr sei bereits in der Vergangenheit vorgetragen worden, dass er nur breiige Kost akzeptiere und Nahrung in anderer Konsistenz wieder ausspucke. Selbst wenn die geltend gemachte Gefahr bestünde, sei die diesbezügliche Beobachtung des Antragstellers und seiner Mitschüler insoweit durch die dauernde Anwesenheit von drei Erwachsenen, mit der zusätzlichen Kraft sogar vier Erwachsenen, bei nur 15 Kindern und seinem geringen Interesse an der Nahrungsaufnahme allgemein zur Überzeugung der Kammer hinreichend gesichert. Sofern der Antragsteller geltend mache, dass in Zeiten der Krankheit der FSJ-Kraft oder der Sonderpädagogin die Betreuung nicht gesichert sei, führe das nicht zu einem Anordnungsgrund. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers kümmere sich die Schule in solchen Fällen um kurzfristigen Ersatz. So sei es in der Vergangenheit gelungen, am gleichen Tag eine Ersatz-FSJ-Kraft zu finden. Bei Krankheit eines Mitschülers kümmere sich die Klassenlehrerin ausschließlich um die Inklusionskinder, um den richtigen Ablauf zu gewährleisten. Soweit der Antragsteller vortrage, dass in dieser Situation die Gefahr bestehe, dass er zu lange nicht auf die Toilette gebracht werde, werde dieser Gefahr durch die nunmehr eingesetzte Kraft von 2,5 Stunden täglich begegnet, denn diese komme weniger als 90 Minuten nach Unterrichtsbeginn und gehe weniger als 90 Minuten vor Unterrichtsende, so dass der ärztlich angestrebte Toilettenrhythmus selbst bei Verhinderung der FSJ-Kraft eingehalten werden könne. Hinweise auf die Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation der 2,5-Stunden-Kraft oder der Betreuung des Antragstellers ergäben sich aus seinem Vortrag nicht. Insbesondere habe er sich damit einverstanden erklärt, dass die FSJ-Kraft allein für ihn zuständig sei. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass eine Sonderqualifikation aus seiner Sicht für seine Betreuung nicht erforderlich sei.

Gegen den ihm am 2. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. Januar 2018 Beschwerde eingelegt. Die inzwischen erfolgte Umsetzung der Bewilligung einer weiteren FSJ-Kraft im Umfang von 2,5 Stunden täglich sei nicht ausreichend. Auch die vier anderen Inklusionskinder hätte einen erhöhten Förderbedarf und benötigten individuelle Hilfestellungen. Bei ihm seien integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste erforderlich. Diese seien flankierend zum Unterricht erforderlich, damit er das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen könne. Er benötige Hilfe bei der lebenspraktischen Alltagsverrichtung (An- und Ausziehen, Toilettengang, Essen und Trinken, Ein- und Auspacken/Organisation der Arbeitsmaterialien, Aufsuchen der Unterrichtsräume). Hinsichtlich des Essens habe sich mittlerweile eine Änderung dahingehend ergeben, dass er phasenweise selbst mit dem Löffel esse, dabei aber wegen der Gefahr des Verschluckens etc. überwacht werden müsse. An den Schultagen, an denen der Unterricht erst um 13.00 Uhr ende, gebe es häufig Probleme mit den Toilettengängen, wobei der letzte Toilettengang von der neuen Hilfskraft, Frau T., durchgeführt werde, bevor deren Einsatzzeit ende. Im Übrigen ergebe sich aus der Akte, dass er Schwierigkeiten mit der Kommunikation habe. Er lasse sich nur schwierig auf Kinder ein und eine Kommunikation sei nur mit sehr wenigen Kindern möglich. Er brauche daher immer jemanden zur Vermittlung, damit ein Kontakt zustande komme. Er habe außerdem große Probleme mit Lärm. Beispielsweise habe er im Rahmen einer Theateraufführung in der Schule Panik bekommen und Frau T. habe mit ihm den Raum verlassen müssen, weil es zu laut geworden sei. Wenn er Frust habe, verweigere er sich und stelle total auf stur. Es gehe dann gar nichts mehr. Er esse dann nichts mehr und trinke nichts mehr. Er benötige nach allen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen motivierende Unterstützung in nahezu allen täglichen Situationen des Schulalltags. Er habe einen schwachen Muskeltonus, so dass er nach wie vor einen Stift nicht richtig halten könne. Außerdem schweife er immer wieder ab. Man müsse ihn ständig motivieren und "zurückholen". Er habe weiterhin oft Stereotypien, drücke sich auf den Kehlkopf, wedle mit den Händen oder brumme. Ab und zu bestünden auch Weglauftendenzen. Er sei in letzter Zeit immer mal wieder "ausgebüchst". Ein Anordnungsgrund ergebe sich nicht allein aus den im Verlauf des bisherigen Verfahrens diskutierten gesundheitlichen Risiken. Diese bestünden zwar weiterhin, darüber hinaus bestehe die Eilbedürftigkeit allerdings auch insoweit, als er nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens warten könne. Der Antragsgegner habe seit der Antragstellung 2017 noch keinen Bescheid erlassen, der im Hauptsacheverfahren geprüft werden könne. Es sei zu erwarten, dass viel Zeit verstreiche, in der er bei entsprechender Förderung in jeder Hinsicht viel lernen könne. Seine Eltern seien nicht in der Lage, die für die begehrte Leistung entstehenden Kosten von ca. 833,00 EUR monatlich aufzubringen, auch nicht vorläufig.

Der Antragsteller beantragt (teilweise sinngemäß gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Dezember 2017 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Assistenzkraft für die Dauer von weiteren 10,5 Stunden wöchentlich zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bringt vor, der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was eine Abänderung des Beschlusses des SG vom 27. Dezember 2017 rechtfertigen würde. Die vorgetragenen Sorgen der Eltern des Antragstellers seien auf Grund seiner schweren Krankheitsgeschichte nachvollziehbar. Sie dürften aber jetzt, da sein Gesundheitszustand stabiler als zu Kindergartenzeiten sei, nicht dazu führen, dass er in seiner Selbständigkeitsentwicklung gehemmt werde. Ziel der Eingliederungshilfe sei es, dem Antragsteller die fehlende größtmögliche selbständige Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dass der Antragsteller tatsächlich Fortschritte mache, sei in der Beschwerdebegründung dargelegt worden. Darüber hinaus sei vorgetragen worden, der Antragsteller habe weiterhin einen erhöhten Bedarf bei der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit anderen Kindern und müsse bei lärmbesetzten Situationen aus dem Setting herausgeholt werden. Es sei nicht erkennbar, warum dies mit dem vorhandenen Betreuungsteam nicht gelinge. Die Problematik des Kehlkopfdrückens sei auch unter einer engen Eins-zu-Eins-Begleitung nicht zu unterbinden. Er – der Antragsgegner – werde sich auch zukünftig nach Möglichkeit mit Verantwortlichen der Schulbehörde ein Bild über die Situation in dem inklusI. Klassensetting machen, um sicher zu stellen, dass die Bedarfe der inklusiv beschulten Kinder, damit auch die des Antragstellers, im Rahmen des Klassensettings gewürdigt würden. Egal mit welchen Unterstützungsleistungen könnten in einem inklusI. Setting nie die geschützten Rahmenbedingungen geschaffen werden, wie sie in einem sonderpädagogischen Beratungszentrum mit den dortigen Rahmenbedingungen (kleinere Klassen, andere pädagogischen Möglichkeiten durch räumliche Ausstattung, Hilfsmittel etc.) möglich wären. Eltern würden vor einer Entscheidung über die Schulart vom staatlichen Schulamt diesbezüglich beraten. Die Eltern des Antragstellers hätten sich danach bewusst für die inklusive Beschulung des Antragstellers entschieden.

Mit Bescheid vom 22. März 2018 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für das Schuljahr 2017/2018 (vom 11. September 2017 bis 25. Juli 2018) die Leistungen für die (pflegerische) Begleitung während der Unterrichtszeit durch eine Hilfskraft (FSJ, Bundesfreiwilligendienst) und die auf den Antragsteller entfallenden anteiligen Kosten der Hilfskraft bzw. Hilfskräfte gewährt. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 22. März 2018 am 17. April 2018 beim Senat Widerspruch eingelegt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens bereits die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 6. September 2017 entgegensteht. Denn jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Er ist bei sachgerechter Auslegung darauf gerichtet, den zeitlichen Umfang der Betreuung durch die seit dem 1. Februar 2018 eingesetzte Hilfskraft um 10,5 Stunden pro Woche zu erweitern, nachdem der Antragsteller ursprünglich eine Eins-zu-Eins-Betreuung im Umfang von 23 Wochenstunden begehrt hatte und inzwischen eine solche Betreuung in Umfang von 12,5 Wochenstunden erfolgt. An der Forderung, dass es sich um eine besonders geschulte, pädagogische Fachkraft handeln müsse, hat der Antragsteller zuletzt nicht mehr festgehalten, sondern sich mit einer Eins-zu-Eins-Betreuung auch durch eine (FSJ-)Hilfskraft einverstanden erklärt.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris Rdnr. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 7; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2015 – L 7 SB 48/14 B ER – juris Rdnr. 21). Ein Anordnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2017 – L 11 KR 3371/17 ER-B – juris Rdnr. 15).

Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und insbesondere des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren sind keine Gesichtspunkte glaubhaft gemacht, die dem Antragsteller ein Abwarten einer bestandskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Antragsgegner mittlerweile mit Bescheid vom 22. März 2018 eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung getroffen hat, die nun Gegenstand eines Widerspruchsverfahren ist, und dass das laufende Schuljahr am 25. Juli 2018 endet und das nächste Schuljahr erst am 10. September 2018 beginnt, so dass bis dahin jedenfalls das Widerspruchsverfahren – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der im laufenden Schuljahr gemachten Erfahrungen und zu Tage getretenen Erkenntnisse – abgeschlossen werden kann.

Seit dem 1. Februar 2018 erfolgt eine Eins-zu-Eins-Betreuung des Antragstellers durch die Hilfskraft T. täglich zwischen 9.15 Uhr und 11.45 Uhr (insgesamt 12,5 Stunden pro Woche). An einer zusätzlichen Betreuung fehlt es dem Antragsteller damit nur in der Zeit zwischen dem Unterrichtsbeginn um 8.35 Uhr bis 9.15 (40 Minuten täglich) und in der Zeit zwischen 11.45 Uhr und dem Unterrichtsende um 12.15 Uhr (an zwei Tagen pro Woche) bzw. 13.00 Uhr (an drei Tagen pro Woche), so dass sich insofern eine "Lücke" von weiteren 285 Minuten und damit von insgesamt 485 Minuten wöchentlich ergibt. Dass diese Lücke jedenfalls vorübergehend nicht hinreichend durch die ohnehin vorhandenen, wenn auch nicht allein für den Antragsteller zuständigen Lehr- und Hilfskräfte gedeckt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein strukturelles Betreuungsdefizit vorläge, dem mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung begegnet werden müsste. Selbst für den Zeitraum bis zum Einsatz der zusätzlichen Hilfskraft ab 1. Februar 2018 hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, die ohne eine zeitlich umfassende Eins-zu-Eins-Betreuung Gefährdungen seiner psychischen oder physischen Integrität oder des Eingliederungserfolges besorgen lassen. Der Antragsteller hat hier lediglich geschildert, dass ein Mitschüler mit Down-Syndrom am 7. Dezember 2017 einen Magen-Darm-Infekt gehabt habe, so dass sich die FSJ-Kraft und die Sonderschullehrerin die ganze Zeit mit diesem Mitschüler beschäftigt hätten; außerdem hat er über eine schulungs- und anschließende krankheitsbedingte Abwesenheit der FSJ-Kraft berichtet. Seit dem Einsatz der zusätzlichen Hilfskraft ist das Risiko selbst solcher Situationen weiter minimiert. Bei Infektionskrankheiten anderer Schüler dürfte es zudem schon aus gesundheitlichen Gründen und zum Zwecke des Schutzes vor Ansteckung der Lehrkräfte und Schüler geboten sein, diesen Schüler während der Erkrankung nicht in der Schule zu betreuen, so dass sich hieraus kein zusätzlicher Betreuungsbedarf des Antragstellers ergeben kann.

Die vor Beginn des Schuljahres und noch erstinstanzlich geschilderte Notwendigkeit, regelmäßig (alle 60 bis 90 Minuten) in Begleitung die Toilette aufzusuchen, wird im Schulalltag offenbar hinreichend beachtet. Erstinstanzlich hat der Antragsteller lediglich berichtet, dass er zweimal mit Blasenhochständen nach Hause gekommen sei und dass am 6. Dezember 2017 in der Schule nicht ausreichend Zeit gewesen sei, um mit ihm wie erforderlich dreimal auf die Toilette zu gehen. Diese Situationen können der Beurteilung indes schon deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil seit dem 1. Februar 2018 eine weitere Hilfskraft für den Antragsteller eingesetzt wird, deren Einsatzzeiträume die notwendigen Toilettenbesuche gerade ermöglichen. Das SG hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Hilfskraft weniger als 60 Minuten nach Unterrichtsbeginn ihren Einsatz aufnimmt (nämlich 40 Minuten nach Unterrichtsbeginn) und weniger als 60 Minuten vor Unterrichtsende (an zwei Tagen pro Woche; nämlich 30 Minuten vor Unterrichtsende) bzw. weniger als 90 Minuten vor Unterrichtsende (an drei Tagen pro Woche; nämlich 75 Minuten vor Unterrichtsende) ihren Einsatz beendet, so dass die Frequenz der Toilettenbesuche alle 60 bis 90 Minuten allein mit Hilfe dieser Hilfskraft eingehalten werden kann; in den anderen Zeiten steht notfalls die FSJ-Kraft hierfür zur Verfügung.

Die ebenfalls behauptete Gefahr, dass dem Antragsteller durch andere Mitschüler Essen zugesteckt werde, hat sich bislang nicht im Ansatz bestätigt. Ein konkreter, in diese Richtung weisender Vorfall ist nicht vorgetragen worden. Dies gilt bereits für die Zeit vor dem 1. Februar 2018. Auch während des Unterrichtsbesuchs am 7. November 2017 haben die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners insofern keinerlei Gefährdungssituation beobachtet. Vielmehr haben sie ausgeführt, dass der Antragsteller auf anderes Essen nicht fixiert sei. Auch sei von den Lehrerinnen und der FSJ-Kraft bestätigt worden, dass die Essensfrage auch sonst kein Problem darstelle. Seit dem Einsatz der weiteren Hilfskraft seit dem 1. Februar 2018 besteht eine derartige Gefahr erst Recht nicht, da der Antragssteller nun insbesondere in den Pausen über eine Eins-zu-Eins-Assistenz verfügt.

Zu berücksichtigen ist auch, dass krankheitsbedingte Verhinderungen der Lehr- und Hilfskräfte nicht zur einer Erhöhung des Eingliederungshilfebedarfs des Antragstellers führen. Derartigen oder durch Schulungsmaßnahmen verursachten Abwesenheiten der Lehr- und Hilfskräfte kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen der Schule bzw. des Leistungserbringers entgegengewirkt werden.

Da aufgrund der zeitweisen Eins-zu-Eins-Betreuung des Antragstellers durch die seit dem 1. Februar 2018 eingesetzte Hilfskraft die ohnehin anwesende FSJ-Kraft sich in diesem Zeitraum nicht um den Antragsteller kümmern muss, wird auch vermieden, dass die FSJ-Kraft ihre gesamte Tätigkeit zu Gunsten des Antragstellers ausübt und daher die anderen, eingliederungshilferechtlich anspruchsberechtigten Mitschüler vernachlässigt. Auf diesen Umstand könnte sich der Antragsteller freilich ohnehin nicht berufen, weil es sich bei dem Anspruch der anderen Kinder nicht um ein eigenes subjektives Recht des Antragstellers handelt. Zudem darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Assistenzbedarf des Antragstellers ungleich höher ist als derjenige der behinderten Mitschüler. Während die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners nach dem Unterrichtsbesuch am 7. November 2017 von einem Assistenzbedarf des Antragstellers von täglich zwei bis zweieinhalb Stunden ausgegangen sind, haben sie den Assistenzbedarf des zweiten Kindes mit Down-Syndrom auf lediglich 20 Minuten täglich geschätzt, während die anderen behinderten Kinder nur Unterstützung beim An- und Ausziehen sowie bei der Begleitung/Beaufsichtigung in der Pausensituation benötigen. Damit ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Assistenzbedarfs der anderen eingliederungshilfeberechtigten Schüler, dass der Assistenzbedarf des Antragstellers durch die vorhandenen Lehr- und Hilfskräfte jedenfalls in einem Umfang gedeckt ist, der einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel einer Ausweitung der Assistenzleistungen nicht geboten erscheinen lässt.

Berücksichtigt man sowohl die seit dem 1. Februar 2018 erfolgende Eins-zu-Eins-Betreuung des Klägers im Umfang von 12,5 Wochenstunden einerseits und die anteilige Betreuung durch die im Umfang von mindestens 23 Wochenstunden anwesende FSJ-Kraft andererseits wird insgesamt in etwa der Umfang von 16 Wochenstunden erreicht, mit dem der Antragsteller im Kindergarten betreut worden ist. Damit ist auch dem Postulat des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, dass die im Kindergarten erforderliche Hilfe weiterhin erforderlich sei, Genüge getan.

Ferner ist auch nicht ersichtlich, in welchem kausalen Zusammenhang die Assistenzsituation in der Schule mit den vom Antragsteller zu Hause gezeigten Verhaltensweisen steht. Der Antragsteller hat insofern vorgetragen, dass er nach der Schule in einem schlechten Zustand nach Hause komme, mit einem Löffel gegen die Matratze, auf der er sitze, schlage und nicht zu beruhigen sei, dass er unaufhörlich mit den Händen wedele, brumme und mit den Zähnen knirsche. Solche Verhaltensweisen werden aus dem Schulunterricht nicht berichtet; es liegt nicht nahe, dass solchem Verhalten zu Hause mit einer erhöhten Betreuung in der Schule entgegengewirkt werden könnte.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung vermögen dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Hinweis auf eine singuläre Situation, in der der Antragsteller während einer Theateraufführung mit der Hilfskraft den Raum habe verlassen müssen, weil er aufgrund des Lärms in Panik geraten sei, belegt nur, dass die personelle Ausstattung hinreichend war und der Antragsteller gerade in einer solchen kritischen Situation die notwendige Unterstützung gefunden hat.

Die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Weglauftendenzen veranlassen auch keinen dringend höheren Assistenzbedarf. Während des Unterrichts würde ein Weglaufen des Antragsstellers sofort auffallen und könnte von allen anwesenden Lehr- und Hilfskräften unterbunden werden. Während der Pausen ist stets die seit dem 1. Februar 2018 eingesetzte Hilfskraft anwesend und der Antragsteller hierdurch hinreichend beaufsichtigt. Dies gilt auch für sonstige Aktivitäten während der Pausen, etwa dem Klettern auf dem Klettergerüst.

Ergänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass sich dem Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2018 nicht mit der erforderlich Klarheit und Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) entnehmen lässt, welche Leistungen und in welchem Umfang dem Antragsteller bewilligt worden sind; dies wird der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren in jedem Fall zu korrigieren bzw. zu präzisieren haben. Der erste Verfügungssatz deutet auf die Gewährung einer Eins-zu-Eins-Betreuung durch eine Hilfskraft hin bzw. begrenzt den zeitlichen Umfang jedenfalls nicht, während der zweite Verfügungssatz nur von einer anteiligen Kostenübernahme ausgeht. Die seit dem 1. Februar 2018 zusätzlich gewährte Assistenzleistung wird in dem Bescheid offenbar gar nicht geregelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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