L 2 AS 658/14 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SF 431/12 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 658/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden jeweils als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde eine höhere Vergütungsfestsetzung erreichen. Der Anschlussbeschwerdeführer hält die bisher festgesetzte Vergütung für zu hoch.

Im Ausgangsverfahren erhoben die vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger (drei Personen) nach vorangegangenem erfolglosen Widerspruchsverfahren, in dem sie der Beschwerdeführer schon vertreten hatte, am 2. Dezember 2009 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG). Mit der Klage wollten die Kläger, die damals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – bezogen, eine Verurteilung des beklagten Landkreises Saalekreis als dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger zur zuschussweisen Übernahme der Aufwendungen für die beabsichtigte Renovierung von zwei Räumen in dem von ihnen bewohnten Eigenheim erreichen. Am 25. Januar 2012 führte die Kammervorsitzende in der Sache einen Erörterungstermin durch. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 bewilligte das SG den Klägern ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erklärten die Kläger den Rechtstreit einseitig für erledigt.

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag mit dem er die Festsetzung wie folgt beantragte:

Erhöhte Verfahrensgebühr in Verfahren vor

den Sozialgerichten 400,00 EUR

Terminsgebühr 200,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR

19% Mehrwertsteuer 117,80 EUR

Gesamtbetrag 737,80 EUR

Dabei ging der Beschwerdeführer von einer Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnissen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) unter Beachtung einer Erhöhung für mehrere Auftraggeber aus.

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 14. August 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:

Erhöhte Verfahrensgebühr 272,00 EUR

Terminsgebühr 200,00 EUR

Pauschale 20,00 EUR

Umsatzsteuer 93,48 EUR

Gesamtbetrag 585,48 EUR

In den Gründen des Festsetzungsbeschlusses wird ausgeführt: Die Verfahrensgebühr sei nicht dem Rahmen der Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen, sondern dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG. Mit den geringeren Werten der einschlägigen Gebührenziffer werde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für die Kläger schon im Vorverfahren tätig gewesen und damit mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen sei. In solchen Fällen sei von einem geringeren Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Vorbefassung auszugehen.

Gegen diese Festsetzung legte der Beschwerdeführer am 28. August 2012 Erinnerung ein, ohne diese zu begründen. Der Beschwerdegegner legte ebenfalls Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sei es nicht gerechtfertigt, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. August 2012 abgeändert und die Vergütung mit insgesamt 445,00 EUR festgesetzt und den Beschwerdeführer verpflichtet, im Hinblick auf die bereits erfolgten Zahlung des Betrages von 585,48 EUR einen Betrag in Höhe von 140,42 EUR an die Landeskasse zu erstatten. In den Gründen führte das SG aus: Der Vergütungsanspruch für die Verfahrensgebühr ergebe sich wie im Festsetzungsbeschluss berücksichtigt aus dem Rahmen der Nr. 3103 VV RVG. Nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei aber nicht die erhöhte Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, sondern eine Gebühr im Umfang von ¾ der Mittelgebühr. Diese betrage nach der Erhöhung wegen mehrerer Auftragsgeber nach Nr. 1008 VV RVG dann 204,00 EUR. Für die Terminsgebühr sei wegen der unterdurchschnittlichen Dauer nur ein Betrag von 150,00 EUR zu berücksichtigen. Zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer von 71,06 EUR ergebe sich der Betrag von 445,00 EUR.

Gegen den ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 Beschwerde erhoben. Er hat ausgeführt: Soweit die Verfahrensgebühr nicht nach Nr. 3102 VV RVG sondern nach Nr. 3103 VV RVG festgesetzt worden sei, werde die Abänderung nicht weiter verfolgt. Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr seien aber jeweils in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Dies entspreche Umfang und Schwierigkeit der Rechtsstreits und der Dauer des Erörterungstermins.

Der Beschwerdegegner hat gegen den ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Beschluss nach Kenntnis von der Beschwerde des Beschwerdeführers und deren Begründung am 31. März 2015 eine Anschluss-Beschwerde erhoben. Er hat ausgeführt: Es sei fraglich ob die Beschwerde des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sei. Die Zulässigkeit setze voraus, dass ein Beschwerdewert von über 200,00 EUR erreicht werde oder dass das SG die Beschwerde zugelassen habe. In der Sache habe das SG mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2014 nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, die im konkreten Fall nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG Anwendung finden, nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Insofern sind die vom Beschwerdegegner geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde berechtigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich allgemein nach dem, was die Vorinstanz dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt (vgl. Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat erklärt, mit seiner Beschwerde nicht weiter eine Festsetzung der Verfahrensgebühr nach der Ziffer 3102 VV RVG statt nach der Ziffer 3103 VV RVR weiter zu verfolgen. Er begrenzt die Beschwerde darauf, dass für die Verfahrens- und die Terminsgebühr abweichend von der vom SG im Beschluss vom 1. Dezember 2014 vorgenommenen Festsetzung jeweils die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei. Damit beantragt der Beschwerdeführer eine Festsetzung wie folgt:

Eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3103 in der für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Fassung (20,00 bis 320,00 EUR) unter Berücksichtigung der Erhöhung des Mindest- und des Höchstbetrags nach VV RVG 1008 bei insgesamt drei Auftraggebern um 60%. Bei einem erhöhten Gebührenrahmen von 32 bis 512 EUR ergibt sich für die Mittelgebühr ein Betrag von 272,00 EUR.

Eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3106 (20,00 bis 380,00 EUR) mit 200,00 EUR.

Die Pauschale nach Nr. 7008 VV RVG mit 20,00 EUR.

Die auf die Gebührensumme von 492,00 EUR nach Nr. 7008 VV RVG zu entrichtende Mehrwehrsteuer von 94,48 EUR.

Insgesamt 585,48 EUR.

Dies entspricht der von der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts mit Beschluss vom 14. August 2012 vorgenommenen Festsetzung. Diese war vom Festsetzungsgesuch des Beschwerdeführers nur insoweit abgewichen, als sie den Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr nicht der Nr. 3102 VV RVG sondern der Nr. 3103 VV RVG entnommen hatte, was nunmehr auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.

Hiervon weicht die vom SG im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2014 vorgenommen Festsetzung mit insgesamt 445,00 EUR um 140,48 EUR ab. Dieser Betrag liegt unter 200,00 EUR, so dass der maßgeblich Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde des Beschwerdeführers deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.

Die vom Beschwerdegegner erhobene Anschlussbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine sogenannte unselbständige Anschlussbeschwerde, schon weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach der Zustellung (§ 56 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt wurde. Das RVG enthält keine besonderen Regelungen für die Anschlussbeschwerde. Es gilt deshalb die allgemeine Regelung im § 567 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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