Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 16 SB 152/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SB 10/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 32/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger trotz seines Wohnsitzes im europäischen Ausland Anspruch auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht hat.
Der 1950 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Das Versorgungsamt München stellte dem Kläger am 11. März 1988 einen Schwerbehindertenausweis über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 22. September 1987 aus. Der Kläger lebt seit vielen Jahren wieder in seinem Heimatland Kroatien und bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seinen Angaben zufolge aufgrund einer ärztlichen Beurteilung im Jahre 1993.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an das Versorgungsamt München. Dieses leitete den Vorgang an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda weiter.
In einem Schreiben vom 22. Januar 2014 trug der Kläger vor, seit 27 Jahren sei er zu 50 % Invalide, sein Zustand sei noch schlimmer geworden. Er bittet deshalb um Höherstufung seiner Invalidität und um Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises, da er vollständig erwerbsunfähig sei. Im weiteren Verwaltungsverfahren trug er vor, ihn interessiere, ob seine Ehefrau als seine Pflegerin ein Anrecht auf Pflegegeld habe. Seine Schwiegertochter sei gelernte Pflegerin. Diese würde er gerne für seine Pflege beschäftigen. Er benötige demnächst eventuell einen Rollstuhl und benötige Informationen, welche Rechte er diesbezüglich nach deutschem Recht habe. Seine Erwerbsunfähigkeitsrente sei ziemlich gut. Von der Deutschen Rentenversicherung habe er am 3. September 2014 ein Schreiben vom 22. August 2014 bekommen, dass sich seine Rente ab dem 14. Dezember 2015 ändern werde, da er das 65. Lebensjahr vollenden werde. Seine Rente werde wahrscheinlich geringer. Er bitte auch diesbezüglich um Hilfe. Er sei inzwischen noch kränker.
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2014 mit, ein Schwerbehindertenausweis könne nicht ausgestellt werden, da bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - nicht vorlägen, welche besagen, dass nur derjenige schwerbehindert sei, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 habe und seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes habe, d.h. in Deutschland. Somit seien bei ihm die Voraussetzungen nicht gegeben. Um Pflegegeld zu bekommen, sei es, zumindest in Deutschland, so, dass bestimmte Vorgaben erfüllt sein müssten. Nach einem Antrag bei der Pflegekasse müsse zunächst die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers festgestellt werden. Ob die erforderlichen Kriterien erfüllt werden, um einer der 3 Pflegestufen zugeordnet zu werden, prüfe ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) im Auftrag der Kasse während eines zuvor angekündigten Besuchs. Der Bezug von Pflegegeld sei nicht an die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gebunden. Wie es sich in Kroatien hiermit verhalte, vermöge man nicht zu beurteilen. In einem weiteren Schreiben vom 25. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, in der Regel seien auf Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, deutsche Rechtsvorschriften nicht anwendbar. Somit auch solche nicht, bei denen eine Feststellung nach dem SGB IX vorteilhaft wäre. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn auf jemanden mit Wohnsitz im Ausland deutsche Rechtsvorschriften anwendbar seien und ihm die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht einen konkreten rechtlichen Vorteil in Deutschland brächte. Dies sei z. B. der Fall, wenn der Kläger Steuern nach dem deutschen Einkommensrecht zahle oder wenn er in Deutschland eine Rentenanwartschaft erworben habe. Da er bereits Rente beziehe, seien Nachweise hierfür hinfällig, da er daraus keinen konkreten rechtlichen Vorteil mehr geltend machen könne. Falls er der Steuerpflicht in Deutschland unterliege, werde er gebeten, entsprechende Nachweise vom Finanzamt beizufügen. Falls keine Steuer nach dem deutschen Einkommensteuerrecht gezahlt werde, werde um Mitteilung gebeten. In diesem Fall sei auch die Übersendung ärztlicher Unterlagen aus den vergangenen 2 Jahren entbehrlich, da er in diesem Fall keinen Anspruch habe.
Nachdem der Kläger geantwortet hatte, teilte das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2015 mit, sein Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) werde abgelehnt. Der Anspruch auf eine Feststellung im Sinne dieses Gesetzes setze grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Die Voraussetzungen könnten ebenfalls als erfüllt angesehen werden, wenn ein konkreter inländischer Rechtsvorteil geltend gemacht werde. D.h., wenn mit in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften das deutsche Steuerrecht anwendbar sei oder wenn aufgrund einer früheren Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Altersrente nach deutschem Recht erworben worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung beim Rentenversicherungsträger erfüllt seien. Er habe mitgeteilt, dass er bereits Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente?) beziehe und ab 14. Dezember 2015 die reguläre Altersrente bezogen werde. Daher sei ein konkreter rechtlicher Vorteil gegeben. Für die Prüfung seines Schwerbehindertenantrags sei jedoch die Vorlage von ärztlichen Befundunterlagen aus den vergangenen 2 Jahren erforderlich. Da diese nicht vorlägen, könne leider keine Feststellung getroffen werden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen Untersuchungstermin bei Ärzten zu bekommen. Telefonisch teilte er mit, er habe einen Termin am 10. April 2015. Der Kläger fügte eine ärztliche Bescheinigung vom 24. März 2015 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2014 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Ein konkreter inländischer Rechtsvorteil, der sich für den Kläger aus einer Feststellung nach dem SGB IX ergeben könne, werde nicht geltend gemacht, sei aus vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich und auch nicht abzuleiten. Es gehe nicht hervor, welches Ziel der Kläger mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verfolge. Das von dem Kläger erwähnte Pflegegeld, das er für seine Frau aufgrund seiner Erkrankung beantragen möchte, sei keine Angelegenheit die nach dem SGB IX entschieden werde. Darüber hinaus sei eine Feststellung auch nur dann möglich, wenn aktuelle ärztliche Befunde vorlägen. Da diese nicht vorlägen, könne keine Feststellung getroffen werden.
Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2015 wandte sich der Kläger an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda, das dieses Schreiben mit Schreiben vom 15. Juli 2015 an das Sozialgericht Gießen weiterleitete.
Das Sozialgericht teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2015 mit, sein Schreiben vom 10. Juni 2015 werde als Klage angesehen. Er wurde um konkrete Mitteilung gebeten, weshalb er einen höheren Grad der Behinderung als 50 benötige, d.h. welche Institution oder Behörden ihm dann welchen Vorteil gewähren würden. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Nicht-Deutscher, nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebender Staatsbürger nur dann einen Anspruch auf weitergehende Feststellungen nach dem SGB IX habe, wenn ihm hieraus tatsächlich ein konkreter inländischer Rechtsvorteil erwachse. Die Entstehung von Vorteilen in seinem Heimatland genügten hierfür nicht, auch nicht die Entstehung von Vorteilen für Dritte. Für seine Mitteilungen wurde dem Kläger eine Frist bis zum 10. Dezember 2015 gesetzt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, falls er bis zum 10. Dezember 2015 nicht konkret dargelegt habe, welche Institution oder Behörden ihm bei Feststellung eines höheren GdB welchen Vorteil im Einzelnen gewähren würden, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Gericht beabsichtige in diesem Fall durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Diesbezüglich erhielt der Kläger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2015.
Mit Schreiben vom 1. September 2015 hat der Kläger vorgetragen, seit 1987 habe er eine Invalidität von 50 %. Danach seien viele Jahre vergangen und er sei älter und kränker geworden. Obwohl er kein Deutscher sei, sei er mit dem Eintritt der Republik Kroatien in die Europäische Union, wie auch jeder Deutscher ein Bürger der Europäischen Union. Er beziehe nur eine deutsche Rente und könne in Kroatien keine Invalidenansprüche einfordern. In Kroatien erhielten die Ehepartner für die Hilfe von invaliden Personen zwischen 500 und 600 Kuna bis zu 1250 Kuna, worauf er in Kroatien keinen Anspruch habe. Mit 50 % Invalidität dürfe er seinem Sohn nicht erlauben, sein Auto auf dem Schwerbehindertenparkplatz zu parken. Denn bei unter 80 % Invalidität gelte das in Kroatien nicht. Er benötige auch höhere Prozente der Invalidität für die Beschaffung von Medikamenten und von Hilfsmitteln, wie auch für den Transport. Er benötige schon lange einen Rollstuhl, habe aber keinen, benutze nur Krücken. Von der Rente in Deutschland nehme man ihm die Pflegeversicherung, aber seine Frau habe keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50, denn er gehöre insoweit nicht zu dem nach dem Zweiten Teil des SGB IX berechtigten Personenkreis. Dieser umfasse alle schwerbehinderten Menschen, die rechtmäßig in Deutschland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX haben. Die Staatsangehörigkeit spiele hierbei keine unmittelbare Rolle. Jedoch könne derjenige, der ausschließlich im Ausland wohne und arbeite, das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Gehe es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, müsse der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnsitz im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Insoweit reiche auch eine abstrakte, also auch rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus. Erforderlich sei, dass dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen könnten. Der Kläger habe auch auf ausdrücklichen Hinweis nicht dargelegt, dass ihm durch die Feststellungen eines höheren GdB als der derzeit anerkannte GdB von 50 in Deutschland ein konkreter Vorteil erwachsen würde. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 4. Dezember 2015 zugestellten Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 15. Januar 2016 beim Sozialgericht Gießen am 20. Januar 2016 Berufung eingelegt und geltend gemacht, er fühle sich diskriminiert, weil er kein Deutscher sei. Er habe nur in Deutschland gearbeitet und sei als Rentenbezieher bei der AOK Rheinland-Hamburg versichert. Da Kroatien in der Europäischen Union sei und er Rentner sei, denke er, dass er Ansprüche habe, als wenn er in Deutschland wäre. Da die Republik Kroatien in der EU sei, wünsche er, dass man ihm seine Rechte als Bürger der Europäischen Union anerkenne. Seit sein Sohn ins Ausland gegangen sei, habe er niemand, der in fahren könne. Er verlange einen höheren Prozentsatz der Invalidität, weil er sein Auto auf dem für die Behinderten vorgesehenen Parkplatz nicht parken könne. Er habe auch in Kroatien den Prozentsatz seiner Invalidität verlangt und 60 % bekommen. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt und seinem Widerspruch sei entsprochen worden. Jetzt warte er auf einen neuen Beschluss, aber er habe in Jugoslawien und im heutigen Staat Kroatien nicht einen Tag Dienstzeit, so dass er keine besonderen Rechte und Ansprüche habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 80 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 12. November 2016 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die Berichterstatterin übertragen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig. Denn der Kläger hat, auch wenn seit der Feststellung seines Grades der Behinderung im Jahr 1988 durch das Versorgungsamt München eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, keinen Anspruch auf Höherbewertung seines Grades der Behinderung (GdB) nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 69 SGB IX.
Für die Anwendung dieser Vorschriften ist die für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs geltende Vorschrift des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - maßgebend. Nach dessen Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in Kroatien dauerhaft wohnhafte und sich aufhaltende Kläger nicht.
Die Vorschriften des SGB I gelten nach § 37 SGB I jedoch nur, soweit sich aus den jeweiligen Gesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Abweichendes in diesem Sinne regelt § 2 Abs. 2 SGB IX. Danach sind Menschen im Sinne des Teil 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Da der Kläger im Inland keiner Beschäftigung nachgeht, erfüllt er diese Voraussetzungen nicht.
Da der Kläger die Feststellung eines GdB von mehr als 50 begehrt, ist § 2 Abs. 2 SGB IX auch nicht einschlägig, weil die Feststellung eines GdB nicht mit der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen ist (vergleiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 2010, B 9 SB 1/10 R in juris). Der Anspruch auf Feststellung eines nach Zehnergraden abgestuften GdB richtet sich nach § 69 SGB IX. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des Behinderten die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (so § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind als Grad der Behinderung nach Zehnergraden, abgestuft von 20-100, festzustellen (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX).
Obwohl § 69 SGB IX keine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu § 30 Abs. 1 SGB I enthält, ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch aus dem Sinn und Zweck der Norm Abweichendes im Sinne von § 37 S. 1 SGB I (vergleiche Urteil des BSG vom 29. April 2010, a.a.O.). Die Feststellung des GdB hat keine unmittelbare, sondern dienende Funktion und erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist und die Inanspruchnahme zahlreicher Vorteile auf unterschiedlichen Rechtsgebieten ermöglicht. Für den Anspruch auf Feststellung des GdB genügt danach ein Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen kann. Solche Vorteile und Nachteilsausgleiche gibt es im Inland in einer unüberschaubar vielfältigen Art und Zahl (vergleiche hierzu Urteil des BSG vom 24. April 2008, B 9a SB 8/06 R in juris). Wegen dieser unüberschaubaren Vielfalt hat ein in Deutschland lebender behinderter Mensch nach dem System des Schwerbehindertenrechts des SGB IX Anspruch auf Feststellung seines GdB, ohne dass er darlegen muss, dass er hieraus einen konkreten Vorteil ziehen könnte und sogar unabhängig davon, ob sich dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation tatsächlich dadurch unmittelbar verbessert (vergleiche BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 SB 3/10 R in juris).
Für im Ausland lebende behinderte Menschen gilt jedoch etwas anderes. Deren Anspruch hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ab, ob das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX diesen einen konkreten inländischen Rechtsvorteil ermöglicht. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, reicht eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen. Entsprechende konkrete inhaltliche Rechtsvorteile hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren dargelegt.
Der Kläger kann etwaige Vorteile für seine deutsche Rente durch die Feststellung eines höheren GdB nicht erlangen. Dem Vortrag des Klägers kann entnommen werden, dass er die Befürchtung hatte, seine Altersrente falle niedriger aus als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger scheint irrig der Meinung zu sein, die Höhe der Altersrente hänge von der Höhe des Grades der Behinderung ab. Dies ist nicht der Fall. Die Höhe der Rente wird nach Grundsätzen berechnet, die von dem jeweiligen Grad der Behinderung unabhängig sind. Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein Grad der Behinderung festgestellt wurde. In Bezug auf seinen Rentenanspruch und dessen Höhe kann folglich kein Interesse des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bestehen.
Soweit es dem Kläger um einen Anspruch auf Pflegegeld geht, wurde ihm bereits von dem Beklagten mitgeteilt, dass ein solcher Anspruch unabhängig von dem festgestellten Grad der Behinderung ist und seine Krankenkasse die hierfür erforderlichen Voraussetzungen prüft. Diese Auskunft ist zu bestätigen. Ob ein Versicherter Anspruch auf Pflegegeld hat, d.h. ob eine Pflegebedürftigkeit bei ihm vorliegt, entscheidet die zuständige Krankenkasse bzw. Krankenversicherung, im Falle des Klägers die von ihm genannte AOK. Diese prüft dann aufgrund der für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit maßgeblichen Voraussetzungen, welche Pflegestufe vorliegt. Ob ein Grad der Behinderung anerkannt ist spielt dabei keine Rolle.
Die Krankenkasse ist auch zuständig für die Entscheidung, welche Medikamente dem Kläger zustehen bzw. ohne Zuzahlung zustehen. Auch deswegen muss sich der Kläger an seine Krankenkasse wenden. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob oder wie hoch der Grad der Behinderung ist. Gleiches gilt für die Gewährung eines Rollstuhls. Ob die dafür notwendigen Voraussetzungen bei dem Kläger erfüllt sind, entscheidet ebenfalls seine Krankenversicherung. Auch an diese muss sich der Kläger wenden, wenn er meint, er benötige einen Rollstuhl. Die Bewilligung eines Rollstuhls ist ebenfalls unabhängig davon, ob überhaupt ein Grad der Behinderung festgestellt wurde oder wie hoch der Grad der Behinderung ist.
Soweit ersichtlich stehen dem Kläger auch keine steuerrechtlichen Vorteile zu, dies hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Da er offensichtlich nach deutschem Steuerrecht keine Steuern zu zahlen hat, kann er etwaige Vorteile aus einer Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom Grad der Behinderung abhängigen so genannten Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Einkommenssteuergesetz nicht erzielen.
Soweit der Kläger geltend macht, in seinem Heimatland Kroatien erhalte er eine Parkerlaubnis bei einem Invaliditätsgrad von 80 %, kann auch dies einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX nicht begründen. Das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX soll es dem Antragsteller nur ermöglichen, konkrete inländische Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Die Durchbrechung des in § 30 Abs. 1 i.V.m. § 37 S. 1 SGB I verankerten Territorialitätsprinzips lässt sich nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines Grades der Behinderung in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können. Es spielt deshalb keine Rolle, ob dem Kläger, falls ihm ein Grad der Behinderung von 80 nach deutschem Recht zuerkannt würde, aufgrund dieser Zuerkennung in seinem Heimatland tatsächlich einen Anspruch auf eine Parkerleichterung hätte (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 5. Juli 2007, B 9/9a SB 2/06 R in juris).
Ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Eine etwaige sogenannte verdeckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch das Territorialitätsprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts verstößt jedenfalls deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 12 des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - EG -, jetzt Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -), weil sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist, die von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Als solche objektive Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof die auch im deutschen Schwerbehindertenrecht angestrebte Förderung der Mobilität und Integration von Behinderten, die eine gewisse Verbindung zur Gesellschaft Deutschlands haben, anerkannt (Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009, C-103/08 in juris). Insoweit ist es zulässig, die Inanspruchnahme von Vorteilen des Schwerbehindertenrechts an den Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt zu knüpfen, wenn jedenfalls auch andere verbindende Faktoren zum Inland genügen. Artikel 12 EG/18 AEUV steht damit dem Territorialprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts dann nicht entgegen, wenn dieses seine Vergünstigungen nicht allein und ausschließlich an den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland knüpft, sondern auch diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig hier aufhalten (Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009, a.a.O.) und auch diejenigen im Ausland ansässigen Personen berücksichtigt, denen in Deutschland durch die Feststellung eines Grades der Behinderung konkrete Vorteile erwachsen können.
Im vorliegenden Fall kann der Kläger aus einer Höherbewertung seines Grades der Behinderung keinerlei Vorteile ziehen. Dies wurde dargelegt. Ein Verstoß gegen höheres europäisches Recht kann somit nicht vorliegen, weil ihm keine ihm möglichen Vorteile oder Rechte vorenthalten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger trotz seines Wohnsitzes im europäischen Ausland Anspruch auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht hat.
Der 1950 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Das Versorgungsamt München stellte dem Kläger am 11. März 1988 einen Schwerbehindertenausweis über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 22. September 1987 aus. Der Kläger lebt seit vielen Jahren wieder in seinem Heimatland Kroatien und bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seinen Angaben zufolge aufgrund einer ärztlichen Beurteilung im Jahre 1993.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an das Versorgungsamt München. Dieses leitete den Vorgang an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda weiter.
In einem Schreiben vom 22. Januar 2014 trug der Kläger vor, seit 27 Jahren sei er zu 50 % Invalide, sein Zustand sei noch schlimmer geworden. Er bittet deshalb um Höherstufung seiner Invalidität und um Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises, da er vollständig erwerbsunfähig sei. Im weiteren Verwaltungsverfahren trug er vor, ihn interessiere, ob seine Ehefrau als seine Pflegerin ein Anrecht auf Pflegegeld habe. Seine Schwiegertochter sei gelernte Pflegerin. Diese würde er gerne für seine Pflege beschäftigen. Er benötige demnächst eventuell einen Rollstuhl und benötige Informationen, welche Rechte er diesbezüglich nach deutschem Recht habe. Seine Erwerbsunfähigkeitsrente sei ziemlich gut. Von der Deutschen Rentenversicherung habe er am 3. September 2014 ein Schreiben vom 22. August 2014 bekommen, dass sich seine Rente ab dem 14. Dezember 2015 ändern werde, da er das 65. Lebensjahr vollenden werde. Seine Rente werde wahrscheinlich geringer. Er bitte auch diesbezüglich um Hilfe. Er sei inzwischen noch kränker.
Das beklagte Land teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2014 mit, ein Schwerbehindertenausweis könne nicht ausgestellt werden, da bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - nicht vorlägen, welche besagen, dass nur derjenige schwerbehindert sei, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 habe und seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes habe, d.h. in Deutschland. Somit seien bei ihm die Voraussetzungen nicht gegeben. Um Pflegegeld zu bekommen, sei es, zumindest in Deutschland, so, dass bestimmte Vorgaben erfüllt sein müssten. Nach einem Antrag bei der Pflegekasse müsse zunächst die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers festgestellt werden. Ob die erforderlichen Kriterien erfüllt werden, um einer der 3 Pflegestufen zugeordnet zu werden, prüfe ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) im Auftrag der Kasse während eines zuvor angekündigten Besuchs. Der Bezug von Pflegegeld sei nicht an die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gebunden. Wie es sich in Kroatien hiermit verhalte, vermöge man nicht zu beurteilen. In einem weiteren Schreiben vom 25. November 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, in der Regel seien auf Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, deutsche Rechtsvorschriften nicht anwendbar. Somit auch solche nicht, bei denen eine Feststellung nach dem SGB IX vorteilhaft wäre. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn auf jemanden mit Wohnsitz im Ausland deutsche Rechtsvorschriften anwendbar seien und ihm die Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht einen konkreten rechtlichen Vorteil in Deutschland brächte. Dies sei z. B. der Fall, wenn der Kläger Steuern nach dem deutschen Einkommensrecht zahle oder wenn er in Deutschland eine Rentenanwartschaft erworben habe. Da er bereits Rente beziehe, seien Nachweise hierfür hinfällig, da er daraus keinen konkreten rechtlichen Vorteil mehr geltend machen könne. Falls er der Steuerpflicht in Deutschland unterliege, werde er gebeten, entsprechende Nachweise vom Finanzamt beizufügen. Falls keine Steuer nach dem deutschen Einkommensteuerrecht gezahlt werde, werde um Mitteilung gebeten. In diesem Fall sei auch die Übersendung ärztlicher Unterlagen aus den vergangenen 2 Jahren entbehrlich, da er in diesem Fall keinen Anspruch habe.
Nachdem der Kläger geantwortet hatte, teilte das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2015 mit, sein Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) werde abgelehnt. Der Anspruch auf eine Feststellung im Sinne dieses Gesetzes setze grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX voraus. Die Voraussetzungen könnten ebenfalls als erfüllt angesehen werden, wenn ein konkreter inländischer Rechtsvorteil geltend gemacht werde. D.h., wenn mit in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften das deutsche Steuerrecht anwendbar sei oder wenn aufgrund einer früheren Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Altersrente nach deutschem Recht erworben worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung beim Rentenversicherungsträger erfüllt seien. Er habe mitgeteilt, dass er bereits Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente?) beziehe und ab 14. Dezember 2015 die reguläre Altersrente bezogen werde. Daher sei ein konkreter rechtlicher Vorteil gegeben. Für die Prüfung seines Schwerbehindertenantrags sei jedoch die Vorlage von ärztlichen Befundunterlagen aus den vergangenen 2 Jahren erforderlich. Da diese nicht vorlägen, könne leider keine Feststellung getroffen werden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen Untersuchungstermin bei Ärzten zu bekommen. Telefonisch teilte er mit, er habe einen Termin am 10. April 2015. Der Kläger fügte eine ärztliche Bescheinigung vom 24. März 2015 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2014 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Ein konkreter inländischer Rechtsvorteil, der sich für den Kläger aus einer Feststellung nach dem SGB IX ergeben könne, werde nicht geltend gemacht, sei aus vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich und auch nicht abzuleiten. Es gehe nicht hervor, welches Ziel der Kläger mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verfolge. Das von dem Kläger erwähnte Pflegegeld, das er für seine Frau aufgrund seiner Erkrankung beantragen möchte, sei keine Angelegenheit die nach dem SGB IX entschieden werde. Darüber hinaus sei eine Feststellung auch nur dann möglich, wenn aktuelle ärztliche Befunde vorlägen. Da diese nicht vorlägen, könne keine Feststellung getroffen werden.
Mit einem Schreiben vom 10. Juni 2015 wandte sich der Kläger an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda, das dieses Schreiben mit Schreiben vom 15. Juli 2015 an das Sozialgericht Gießen weiterleitete.
Das Sozialgericht teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2015 mit, sein Schreiben vom 10. Juni 2015 werde als Klage angesehen. Er wurde um konkrete Mitteilung gebeten, weshalb er einen höheren Grad der Behinderung als 50 benötige, d.h. welche Institution oder Behörden ihm dann welchen Vorteil gewähren würden. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Nicht-Deutscher, nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebender Staatsbürger nur dann einen Anspruch auf weitergehende Feststellungen nach dem SGB IX habe, wenn ihm hieraus tatsächlich ein konkreter inländischer Rechtsvorteil erwachse. Die Entstehung von Vorteilen in seinem Heimatland genügten hierfür nicht, auch nicht die Entstehung von Vorteilen für Dritte. Für seine Mitteilungen wurde dem Kläger eine Frist bis zum 10. Dezember 2015 gesetzt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, falls er bis zum 10. Dezember 2015 nicht konkret dargelegt habe, welche Institution oder Behörden ihm bei Feststellung eines höheren GdB welchen Vorteil im Einzelnen gewähren würden, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Gericht beabsichtige in diesem Fall durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Diesbezüglich erhielt der Kläger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2015.
Mit Schreiben vom 1. September 2015 hat der Kläger vorgetragen, seit 1987 habe er eine Invalidität von 50 %. Danach seien viele Jahre vergangen und er sei älter und kränker geworden. Obwohl er kein Deutscher sei, sei er mit dem Eintritt der Republik Kroatien in die Europäische Union, wie auch jeder Deutscher ein Bürger der Europäischen Union. Er beziehe nur eine deutsche Rente und könne in Kroatien keine Invalidenansprüche einfordern. In Kroatien erhielten die Ehepartner für die Hilfe von invaliden Personen zwischen 500 und 600 Kuna bis zu 1250 Kuna, worauf er in Kroatien keinen Anspruch habe. Mit 50 % Invalidität dürfe er seinem Sohn nicht erlauben, sein Auto auf dem Schwerbehindertenparkplatz zu parken. Denn bei unter 80 % Invalidität gelte das in Kroatien nicht. Er benötige auch höhere Prozente der Invalidität für die Beschaffung von Medikamenten und von Hilfsmitteln, wie auch für den Transport. Er benötige schon lange einen Rollstuhl, habe aber keinen, benutze nur Krücken. Von der Rente in Deutschland nehme man ihm die Pflegeversicherung, aber seine Frau habe keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50, denn er gehöre insoweit nicht zu dem nach dem Zweiten Teil des SGB IX berechtigten Personenkreis. Dieser umfasse alle schwerbehinderten Menschen, die rechtmäßig in Deutschland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX haben. Die Staatsangehörigkeit spiele hierbei keine unmittelbare Rolle. Jedoch könne derjenige, der ausschließlich im Ausland wohne und arbeite, das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Gehe es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, müsse der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnsitz im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Insoweit reiche auch eine abstrakte, also auch rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus. Erforderlich sei, dass dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen könnten. Der Kläger habe auch auf ausdrücklichen Hinweis nicht dargelegt, dass ihm durch die Feststellungen eines höheren GdB als der derzeit anerkannte GdB von 50 in Deutschland ein konkreter Vorteil erwachsen würde. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 4. Dezember 2015 zugestellten Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 15. Januar 2016 beim Sozialgericht Gießen am 20. Januar 2016 Berufung eingelegt und geltend gemacht, er fühle sich diskriminiert, weil er kein Deutscher sei. Er habe nur in Deutschland gearbeitet und sei als Rentenbezieher bei der AOK Rheinland-Hamburg versichert. Da Kroatien in der Europäischen Union sei und er Rentner sei, denke er, dass er Ansprüche habe, als wenn er in Deutschland wäre. Da die Republik Kroatien in der EU sei, wünsche er, dass man ihm seine Rechte als Bürger der Europäischen Union anerkenne. Seit sein Sohn ins Ausland gegangen sei, habe er niemand, der in fahren könne. Er verlange einen höheren Prozentsatz der Invalidität, weil er sein Auto auf dem für die Behinderten vorgesehenen Parkplatz nicht parken könne. Er habe auch in Kroatien den Prozentsatz seiner Invalidität verlangt und 60 % bekommen. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt und seinem Widerspruch sei entsprochen worden. Jetzt warte er auf einen neuen Beschluss, aber er habe in Jugoslawien und im heutigen Staat Kroatien nicht einen Tag Dienstzeit, so dass er keine besonderen Rechte und Ansprüche habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 19. November 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 80 festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 12. November 2016 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf die Berichterstatterin übertragen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig. Denn der Kläger hat, auch wenn seit der Feststellung seines Grades der Behinderung im Jahr 1988 durch das Versorgungsamt München eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, keinen Anspruch auf Höherbewertung seines Grades der Behinderung (GdB) nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 69 SGB IX.
Für die Anwendung dieser Vorschriften ist die für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs geltende Vorschrift des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - maßgebend. Nach dessen Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in Kroatien dauerhaft wohnhafte und sich aufhaltende Kläger nicht.
Die Vorschriften des SGB I gelten nach § 37 SGB I jedoch nur, soweit sich aus den jeweiligen Gesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Abweichendes in diesem Sinne regelt § 2 Abs. 2 SGB IX. Danach sind Menschen im Sinne des Teil 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Da der Kläger im Inland keiner Beschäftigung nachgeht, erfüllt er diese Voraussetzungen nicht.
Da der Kläger die Feststellung eines GdB von mehr als 50 begehrt, ist § 2 Abs. 2 SGB IX auch nicht einschlägig, weil die Feststellung eines GdB nicht mit der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen ist (vergleiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 2010, B 9 SB 1/10 R in juris). Der Anspruch auf Feststellung eines nach Zehnergraden abgestuften GdB richtet sich nach § 69 SGB IX. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen auf Antrag des Behinderten die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (so § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind als Grad der Behinderung nach Zehnergraden, abgestuft von 20-100, festzustellen (§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX).
Obwohl § 69 SGB IX keine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu § 30 Abs. 1 SGB I enthält, ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch aus dem Sinn und Zweck der Norm Abweichendes im Sinne von § 37 S. 1 SGB I (vergleiche Urteil des BSG vom 29. April 2010, a.a.O.). Die Feststellung des GdB hat keine unmittelbare, sondern dienende Funktion und erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist und die Inanspruchnahme zahlreicher Vorteile auf unterschiedlichen Rechtsgebieten ermöglicht. Für den Anspruch auf Feststellung des GdB genügt danach ein Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen kann. Solche Vorteile und Nachteilsausgleiche gibt es im Inland in einer unüberschaubar vielfältigen Art und Zahl (vergleiche hierzu Urteil des BSG vom 24. April 2008, B 9a SB 8/06 R in juris). Wegen dieser unüberschaubaren Vielfalt hat ein in Deutschland lebender behinderter Mensch nach dem System des Schwerbehindertenrechts des SGB IX Anspruch auf Feststellung seines GdB, ohne dass er darlegen muss, dass er hieraus einen konkreten Vorteil ziehen könnte und sogar unabhängig davon, ob sich dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation tatsächlich dadurch unmittelbar verbessert (vergleiche BSG, Urteil vom 7. April 2011, B 9 SB 3/10 R in juris).
Für im Ausland lebende behinderte Menschen gilt jedoch etwas anderes. Deren Anspruch hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon ab, ob das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX diesen einen konkreten inländischen Rechtsvorteil ermöglicht. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, reicht eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen. Entsprechende konkrete inhaltliche Rechtsvorteile hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren dargelegt.
Der Kläger kann etwaige Vorteile für seine deutsche Rente durch die Feststellung eines höheren GdB nicht erlangen. Dem Vortrag des Klägers kann entnommen werden, dass er die Befürchtung hatte, seine Altersrente falle niedriger aus als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger scheint irrig der Meinung zu sein, die Höhe der Altersrente hänge von der Höhe des Grades der Behinderung ab. Dies ist nicht der Fall. Die Höhe der Rente wird nach Grundsätzen berechnet, die von dem jeweiligen Grad der Behinderung unabhängig sind. Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein Grad der Behinderung festgestellt wurde. In Bezug auf seinen Rentenanspruch und dessen Höhe kann folglich kein Interesse des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung bestehen.
Soweit es dem Kläger um einen Anspruch auf Pflegegeld geht, wurde ihm bereits von dem Beklagten mitgeteilt, dass ein solcher Anspruch unabhängig von dem festgestellten Grad der Behinderung ist und seine Krankenkasse die hierfür erforderlichen Voraussetzungen prüft. Diese Auskunft ist zu bestätigen. Ob ein Versicherter Anspruch auf Pflegegeld hat, d.h. ob eine Pflegebedürftigkeit bei ihm vorliegt, entscheidet die zuständige Krankenkasse bzw. Krankenversicherung, im Falle des Klägers die von ihm genannte AOK. Diese prüft dann aufgrund der für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit maßgeblichen Voraussetzungen, welche Pflegestufe vorliegt. Ob ein Grad der Behinderung anerkannt ist spielt dabei keine Rolle.
Die Krankenkasse ist auch zuständig für die Entscheidung, welche Medikamente dem Kläger zustehen bzw. ohne Zuzahlung zustehen. Auch deswegen muss sich der Kläger an seine Krankenkasse wenden. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob oder wie hoch der Grad der Behinderung ist. Gleiches gilt für die Gewährung eines Rollstuhls. Ob die dafür notwendigen Voraussetzungen bei dem Kläger erfüllt sind, entscheidet ebenfalls seine Krankenversicherung. Auch an diese muss sich der Kläger wenden, wenn er meint, er benötige einen Rollstuhl. Die Bewilligung eines Rollstuhls ist ebenfalls unabhängig davon, ob überhaupt ein Grad der Behinderung festgestellt wurde oder wie hoch der Grad der Behinderung ist.
Soweit ersichtlich stehen dem Kläger auch keine steuerrechtlichen Vorteile zu, dies hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Da er offensichtlich nach deutschem Steuerrecht keine Steuern zu zahlen hat, kann er etwaige Vorteile aus einer Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom Grad der Behinderung abhängigen so genannten Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Einkommenssteuergesetz nicht erzielen.
Soweit der Kläger geltend macht, in seinem Heimatland Kroatien erhalte er eine Parkerlaubnis bei einem Invaliditätsgrad von 80 %, kann auch dies einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX nicht begründen. Das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX soll es dem Antragsteller nur ermöglichen, konkrete inländische Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Die Durchbrechung des in § 30 Abs. 1 i.V.m. § 37 S. 1 SGB I verankerten Territorialitätsprinzips lässt sich nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines Grades der Behinderung in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können. Es spielt deshalb keine Rolle, ob dem Kläger, falls ihm ein Grad der Behinderung von 80 nach deutschem Recht zuerkannt würde, aufgrund dieser Zuerkennung in seinem Heimatland tatsächlich einen Anspruch auf eine Parkerleichterung hätte (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 5. Juli 2007, B 9/9a SB 2/06 R in juris).
Ein Verstoß gegen höherrangiges europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Eine etwaige sogenannte verdeckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch das Territorialitätsprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts verstößt jedenfalls deshalb nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 12 des Vertrages zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - EG -, jetzt Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -), weil sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist, die von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Als solche objektive Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof die auch im deutschen Schwerbehindertenrecht angestrebte Förderung der Mobilität und Integration von Behinderten, die eine gewisse Verbindung zur Gesellschaft Deutschlands haben, anerkannt (Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009, C-103/08 in juris). Insoweit ist es zulässig, die Inanspruchnahme von Vorteilen des Schwerbehindertenrechts an den Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt zu knüpfen, wenn jedenfalls auch andere verbindende Faktoren zum Inland genügen. Artikel 12 EG/18 AEUV steht damit dem Territorialprinzip des deutschen Schwerbehindertenrechts dann nicht entgegen, wenn dieses seine Vergünstigungen nicht allein und ausschließlich an den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland knüpft, sondern auch diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig hier aufhalten (Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009, a.a.O.) und auch diejenigen im Ausland ansässigen Personen berücksichtigt, denen in Deutschland durch die Feststellung eines Grades der Behinderung konkrete Vorteile erwachsen können.
Im vorliegenden Fall kann der Kläger aus einer Höherbewertung seines Grades der Behinderung keinerlei Vorteile ziehen. Dies wurde dargelegt. Ein Verstoß gegen höheres europäisches Recht kann somit nicht vorliegen, weil ihm keine ihm möglichen Vorteile oder Rechte vorenthalten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
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