S 34 R 445/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 R 445/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxxxx1960 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von 1976 bis 1979 eine Fertigungsmechanikerausbildung zum Dreher. Anschließend arbeitete er bis 1980 als LKW-Fahrer bei verschiedenen Speditionen bis 1984 war er Automateneinrichter bei M ... Zum 16.04.1984 wurde er bei der H. AG (H.) eingestellt. Hier absolvierte er zunächst vom 16.04.84 bis 04.05.1984 eine Ausbildung zum Umsetzbusfahrer (vgl. Blatt 65 der Prozessakte) und wurde ab 04.05.1984 zunächst als Umsetzbusfahrer eingesetzt. In der Zeit vom 01.08.1984 bis 30.10.1984 absolvierte er die Ausbildung zum Busfahrer (vgl. Blatt 66 der Prozessakte) und wurde ab 01.11.1984 zum Busfahrer ernannt.

In der Zeit vom 22.05.2010 bis 25.05.2010 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im B. Krankenhaus B1 wegen einer Phlegmone des rechten Unterschenkels mit Lymphangitis.

Seit 09.03.2011 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst seit 22.04.2011 Krankengeld. Vom 25.07.2011 bis 19.08.2011 erfolgte sodann auf Antrag des Klägers eine teilstationäre medizinische Rehabilitation im RehaCentrum H1 (vgl. Entlassungsbericht v. 24.08.2011). Folgende Diagnosen wurden dort gestellt: - Agoraphobie: mit Panikstörung - mittelgradig depressive Episode - Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise - Adipositas - Hyperlipidämie Eine Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Busfahrer sei zwar nicht mehr vorhanden, es bestehe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Am 22.08.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin zunächst einen Arbeitgeberbericht der H. ein. Danach sei der Kläger zuletzt als Busfahrer im Linienverkehr der H. beschäftigt gewesen. Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von angelernten Arbeitern mir einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis maximal 2 Jahren verrichtet werden. Die Ausbildungsdauer betrage 5 Monate. Die Beschäftigung sei tarifvertraglich entlohnt und der Kläger sei zuletzt in die Entgeltgruppe 4 Stufe 6, was der früheren Vergütungsgruppe 8, Stufe 6 entspreche, eingruppiert gewesen.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.02.2012 wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt unter Berücksichtigung eines Teil-GdB wegen einer psychischen Gesundheitsstörung von 30 sowie wegen Bluthochdrucks von 10.

Mit Bescheid vom 05.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar könne er nicht mehr im bisherigen Beruf als Busfahrer arbeiten. Er könne jedoch als Poststellenmitarbeiter oder Fachkraft im Fahrbetrieb tätig sein. Dies sei ihm aufgrund des beruflichen Werdegangs zumutbar.

Hiergegen legte der Kläger am 19.01.2012 Widerspruch ein. Er bitte um Zusendung einer Tätigkeitsbeschreibung für die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Fachkraft im Fahrbetrieb, damit nachvollziehbar werde, um welche Tätigkeiten es sich hierbei handle. Ihm stehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er nicht mehr als Busfahrer arbeiten könne.

Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 27.09.2012. Frau Dr. K3 stellte darin nach Aktenlage am 27.09.2012 folgende Diagnosen: - Agoraphobie mit Panikstörung - Depressive Episode mittelschwer - Arterielle Hypertonie - Adipositas - Hyperlipidämie - Schwindel - HWS-BWS-Blockaden Dies führe zu einer psychischen Minderbelastbarkeit sowie einer körperliche Minderbelastbarkeit bei Fehlregulation des Blutdrucks, Rückenbeschwerden und Stoffwechselstörung. Nach Einschätzung der Dr. K3 sei von folgendem Leistungsbild auszugehen: vollschichtig, gelegentlich mittelschwer, überwiegend sitzend, gehend, stehen, unter Ausschluss von Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, hoher Verantwortung, Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten, von Nachtschicht und Tätigkeiten mit hoher Verletzungsgefahr.

Der Widerspruch wurde durch die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht gegeben, da es unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgerichts entwickelten 4-Stufen-Schemas zumutbare Verweisungstätigkeiten gebe. Die Tätigkeit als Busfahrer sei der gehobenen Anlernebene zuzurechnen, weshalb eine Verweisung des Klägers auf angelernte Tätigkeiten, aber eben auch auf ungelernte Tätigkeiten, die nicht zu den einfachsten ihrer Art (wie z.B. Hof-, Platz-, und Reinigungsarbeiten) gehören, zulässig sei. Der Kläger könne daher Tätigkeiten als Fachkraft im Fahrbetrieb verrichten. Da er dann erst recht täglich noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne, scheide auch eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI aus.

Der Kläger hat am 29.04.2013 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seinen bisherigen Beruf als Busfahrer bei der H. auszuüben. Die Tätigkeit als Busfahrer sei der Facharbeiterebene (nicht der gehobene Anlernebene) zuzuordnen, weshalb der Kläger nach dem Vier-Stufen-Schema des Bundessozialgerichts nicht auf Tätigkeiten der angelernten und auch ungelernten Ebene, wie z.B. als Fachkraft im Fahrbetrieb oder Poststellenmitarbeiter verwiesen werden könne. Insbesondere habe sich Bezahlung nach dem Tariflohn für Facharbeiter gerichtet. Eine Verweisung auf zwei Ebenen unterhalb der zuvor ausgeübten Tätigkeit sei unzulässig. Der Kläger sei zuletzt ab dem 11. Tätigkeitsjahr in die Vergütungsgruppe 8 eingestuft gewesen, was der Entgeltgruppe 4 Stufe 6 entspreche. Beispielhaft werden hierfür Busfahrer nach 10 Jahren Tätigkeit und Facharbeiter genannt. Die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers entspreche damit der Bezahlung eines Facharbeiters. Der Kläger sei stets wie ein Facharbeiter entlohnt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.03.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und ihre Verwaltungsvorgänge. Ergänzend führt sie aus, der Kläger sei seit 01.11.1984 als Busfahrer im Liniendienst beim H. eingesetzt. Dem vorausgegangen sei eine innerbetriebliche Einleitung zum Umsetzbusfahrer für Betriebshöfe (17.4. bis 04.05.1984) gefolgt von einer innerbetrieblichen Einarbeitung zum Busfahrer vom 02.08.1984 bis 30.10.1984. Insgesamt habe sich die Gesamtdauer der innerbetrieblichen Einarbeitung allenfalls auf insgesamt 15 Wochen belaufen. Für die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 sei allein die während der innerbetrieblichen Einarbeitung vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit als Busfahrer im Liniendienst des H. maßgebend. Darüberhinausgehende Kenntnisse seien nicht erforderlich gewesen. Nach Auskunft des Arbeitgebers werde die Tätigkeit des Busfahrers den angelernten Tätigkeiten zugeordnet. Der Kläger sei daher als angelernter und nicht als Facharbeiter einzustufen. Auch laut Arbeitgeberauskunft betrage die Ausbildungsdauer nur 5 Monate, weshalb die Tätigkeit zum Bereich der Anlerntätigkeiten zähle. Die tarifliche Eingruppierung erfolge laut Arbeitgeberauskunft in Entgeltgruppe 4 (Stufe 6) in Verbindung mit der Anlage 1, Protokollnotiz 1 des Tarifvertrages über das Entgeltsystem der H. vom 16.04.2007 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über das Vergütungssystem des H. ab 01.06.1996 und des Sicherungstarifvertrages vom 01.01.2004. Der Kläger habe zwar eine Berufsausbildung als Dreher. Diese sei aber nicht Voraussetzung für Einstellung als Busfahrer gewesen. Die Einstiegs-Entgeltgruppe 4 stelle keine vollwertige Facharbeiterlohngruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Nichts anderes gelte für die Vergütungsgruppen aus dem Tarifvertrag vom 01.06.1996, wonach die Einordnung jeweils nach den Tätigkeitsjahren erfolgte. Die Dauer der Ausübung der Tätigkeit sei irrelevant.

Das Gericht hat einen Arbeitgeberbericht der H. sowie Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und zwar des Facharztes für Allgemeinmedizin Medizin Dr. K1 vom 18.07.2013, des Psychotherapeuten K2 vom 30.07.2013, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H2 vom 14.08.2013, des Facharztes für Psychiatrie Dr. U. vom 27.08.2013, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E1 vom 25.09.2014 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herr N. vom 16.01.2014. Ferner hat das Gericht Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit sowie die Akte des Versorgungsamtes angefordert.

Das Gericht hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des Dr. N1 vom 06.12.2014 nach ambulanter Untersuchung des Klägers.

Dr. N1 stellte folgende aus sozialmedizinischer Sicht relevanten Gesundheitsstörungen fest: - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig depressive Episode - Panikstörung - Dependent anankastische Persönlichkeitsakzentuierung - Arterieller Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Adipositas - Wirbelsäulensyndrom ohne Nachweis nervenwurzelbezogener neurologischer Defizite

Er kam nach Befunderhebung zu folgender Leistungseinschätzung: Es ergeben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Der Kläger könne noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit geringer und durchschnittlicher Verantwortung überwiegend in wechselnder Körperhaltung ausführen. Arbeiten mit höheren geistig-psychischen Anforderungen und mit gehobener Verantwortung seien nicht zumutbar, ebenso Tätigkeiten unter Zeitdruck, in Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Arbeiten der vorgenannten Art könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Die psychischen Gesundheitsstörungen seien nicht derart ausgeprägt, als dass der Kläger unfähig wäre, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber der Arbeitsleistung zu überwinden. Weitere Gutachten anderer Fachrichtungen halte er nicht für erforderlich.

Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, die Paramyotonia congenita Eulenburg des Klägers sei nicht in ausreichender Weise in die Begutachtung eingeflossen, insbesondere fehle auch die Angabe der Diagnose. Die Erkrankung führe dazu, dass es bei dem Kläger durch den Einfluss von Kälte zu Muskellähmungen im Kopf- und Gesichtsbereich sowie den oberen Extremitäten kommen könne. Der Kläger könne daher auch nicht als Fachkraft im Fahrbetrieb tätig sein. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger seit 2002 bereits seine Arbeitszeit reduziert habe auf Teilzeit wegen seiner Erkrankungen. Es bestehe daher kein hinreichend offener Arbeitsmarkt.

Dr. N1 hat daraufhin auf Anforderung des Gerichts am 22.06.2015 ergänzend Stellung genommen. Richtig sei, dass die Diagnose Paramyotonia congenita Eulenburg in der Aufstellung der Diagnosen fehle. Die Erkrankung bestehe aber nachweislich mindestens seit der Jugend des Klägers. Mit dieser Erkrankung habe er bereits damals am Schwimmunterricht teilgenommen und später auch jahrelang als Busfahrer gearbeitet. Die Erkrankung habe schon in Vergangenheit bestanden und den Kläger nicht gehindert, die Tätigkeit als Busfahrer auszuüben. Während der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich seither die Erkrankung verschlimmert habe. Der Kläger sei sowohl zu körperlichen als auch psychischen Beschwerden befragt worden, habe aber die psychischen Beschwerden in den Vordergrund gestellt und benannte Symptome der Myotonie lediglich am Rande erwähnt. Eine veränderte Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens ergebe sich dadurch nicht. Allerdings dürfte aufgrund der Paramyotonia congenita Eulenburg das qualitative Leistungsvermögen etwas stärker eingeschränkt sein, als zunächst im Gutachten aufgeführt, insoweit als dass darüber hinaus auch Tätigkeiten unter Witterungs-, Kälte- und Nässeexposition zu vermeiden wären. Eine Einschränkung in quantitativer Hinsicht sei nach wie vor nicht gegeben.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte eine ärztliche Stellungnahme des Herrn N. vom 26.01.2016 ein, wonach es sich entgegen seinem vorherigen Befundbericht aus dem Jahr 2014 nicht mehr nur um eine leichte, sondern eine mittelgradige depressive Episode handle. Ferner führte er aus, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Es liege nun eine mittelgradige Depression mit Panikattacken vor. Im Übrigen würde der Kläger im Fall einer festgestellten Erwerbsminderung in ein spezielles Programm des H1 Verkehrsverbundes (H3) aufgenommen werden, in dem er gegen die H. einen Leistungsanspruch erhalten würde bis zum Eintritt ins Rentenalter.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte darüber hinaus den Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 19.09.2016, wonach nunmehr beim Kläger ein GdB von 50 anerkannt wurde und zwar nunmehr zusätzlich unter Berücksichtigung eines Teil - GdB für den Diabetes Mellitus von 20 sowie eines Teil-GdB von 20 wegen der Muskelerkrankung.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht aktuelle Befundberichte des Herrn N. und der Dr. E1 eingeholt.

Das Gericht hat mit der Ladung zum Termin am 06.10.2016 Beweisfragen an den berufskundlichen Sachverständigen M2 gestellt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Prozessakte befindliche Sitzungsprotokoll vom 06.10.2016 Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung am 06.10.2016 ist der medizinische Sachverständige Dr. N1 zu seinem Gutachten vom 06.12.2014 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 22.06.2015 mündlich gehört worden. Wegen des Inhalts der von ihm gemachten Äußerungen wird auf das in der Prozessakte befindliche Sitzungsprotokoll vom 06.10.2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers beim Versorgungsamt verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (1.), noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI (2.).

1. Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Es steht allein in Streit, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Insoweit hängt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung davon ab, ob und inwieweit das individuelle Leistungsvermögen eines Versicherten wegen Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Krankheiten und Behinderungen, an denen er leidet, in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, und ob er mit diesem Leistungsvermögen unter den üblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Hierfür reicht es aus, wenn derartige, dem jeweils bestehenden Leistungsvermögen angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl, angeboten werden. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte eine leidensgerechte Arbeit auch tatsächlich findet. Kann ein Versicherter, trotz qualitativer Leistungseinschränkungen, noch täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten ausüben, die in ungelernten Beschäftigungsverhältnissen üblicherweise gefordert werden, wie z. B. besonders leichte angelernte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen einsatzfähig ist. Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, muss geprüft werden, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Ist dies der Fall, muss dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benannt werden, die seinem Restleistungsvermögen entspricht (LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 – L 2 R 20/10).

Der Kläger ist, an diesem Maßstab orientiert, nicht erwerbsgemindert. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Kläger die beschriebenen körperlichen Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit den weiteren von Dr. N1 aufgezählten qualitativen Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausführen kann und auch wegefähig ist. Dies schließt die Annahme einer Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI aus.

Die Kammer folgt hinsichtlich der Feststellungen zum Gesundheitszustand insbesondere zum Leistungsvermögen des Klägers den ausführlichen und schlüssig belegten Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Dr. N1 ausweislich seines Gutachtens, seiner ergänzenden Stellungnahme sowie unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu den Erkrankungen des Klägers sowie die vor diesem Hintergrund vorgenommene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung waren für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Zur Feststellung des beschriebenen Leistungsvermögens gelangte der Sachverständige nach eingehender ambulanter Untersuchung des Klägers und unter umfassender Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen. Der Sachverständige hat sich detailliert mit den Krankheitsbildern und den geltend gemachten Beschwerden des Klägers auseinandergesetzt. Art und Schwere der daraus resultierenden Funktionsstörungen hat der Sachverständige sorgfältig dargelegt und die sich daraus ergebenen Konsequenzen in sozialmedizinischer Hinsicht nachvollziehbar beschrieben. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Dr. N1 hat insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass und warum den gesundheitlichen Beschwerden hinreichend durch Einschränkungen bei der Arbeitsschwere Rechnung getragen werden kann und eine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens mit den festgestellten Leistungseinschränkungen nicht verbunden ist. Die von Dr. N1 abgeleiteten Einschränkungen bei der Qualität der Arbeitsleistung hält die Kammer für nachvollziehbar und auch ausreichend, um den Gesundheitsbeschwerden ausreichend Rechnung zu tragen. Die Kammer sah keine Anhaltspunkte von dieser Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. N1 abzuweichen und schließt sich dem an.

Der Prozessbevollmächtigten des Klägers kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, bereits die Begutachtungssituation sei zu beanstanden, da der medizinische Sachverständige den Kläger in der kurzen Zeit gar nicht ausreichend körperlich und seelisch habe genau begutachten können, während ein behandelnder Arzt, hier Herr N., seinen Patienten über einen längeren Zeitraum beobachten könne und ihn und seine Krankheit deshalb besser einzuschätzen vermag. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Soweit der Sachverständige Dr. N1 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 angeben hat, eine Begutachtung dauere circa 90 Minuten bis zwei Stunden, stellt dies nach Erfahrung der Kammer einen üblichen Zeitraum für sozialmedizinische Begutachtungen dar, was somit allein keine Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung zulässt. Dem medizinischen Sachverständigen Dr. N1 lagen im Übrigen vorab alle erforderlichen Unterlagen vor, so dass es ihm möglich war im Vorfeld der Untersuchung und Begutachtung diese hinreichend vorzubereiten. Dies hat Dr. N1 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 auch verdeutlicht. Damit verfügte der unabhängige Sachverständige über jene Unterlagen, die ihm die Krankengeschichte und damit das vom behandelnden Arzt gesammelte Wissen über den Patienten und dessen Krankheit vermitteln. Darauf kann er bei der Begutachtung aufbauen, so dass seine Abklärung keineswegs nur die behauptete Momentaufnahme ist. Im Falle des Klägers hat sich Dr. N1 mit den vorliegenden Unterlagen auseinandergesetzt. Das Gericht hat darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte, dass dem erfahrenen Sozialmediziner Dr. N1 Fehler bei der Begutachtung unterlaufen bzw. diese unvollständig gewesen sein könnte oder es ihm nicht gelungen wäre, den Kläger sachgerecht innerhalb der von ihm angesetzten Zeit für die hier vorliegende Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers zu begutachten.

Es wird deshalb zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen, denen die Kammer folgt. Nur ergänzend sei Folgendes angemerkt:

a) Soweit im Gutachten auf die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparat eingegangen wird, kann die Kammer keine Umstände erkennen, die zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens in qualitativer Hinsicht führen würden. So hat der Sachverständige nach erfolgter Untersuchung zwar ein Wirbelsäulensyndrom beschrieben, jedoch gerade ohne Nachweis nervenwurzelbezogener neurologischer Defizite. Schlüssig und nachvollziehbar für die Kammer ist insofern die Beschränkung der Leistungsfähigkeit allein im Hinblick auf die Arbeitsschwere, wie der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 nochmals näher ausgeführt hat, und zwar auf leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten und Tätigkeiten überwiegend aus wechselnder Körperhaltung ohne körperliche Zwangshaltung.

b) Hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Erkrankung, deren Ausprägungsgrad nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. N1 als mittelgradig, teilweise auch nur leicht festzustellen war, verknüpft mit einer Panikstörung, insbesondere in Belastungssituationen, lässt der von Dr. N1 erhobene psychopathologische Befund keine Rückschlüsse auf eine schwerergradige depressive Symptomatik zu.

Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. N1 war der Kläger in der Begutachtung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, freundlich zugewandt. Die gestellten Fragen wurden offen und ohne erkennbare Vorbehalte flüssig beantwortet. Der Kläger verfolgte das Explorationsgeschehen attent und aufmerksam, wobei Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationsvermögen den gesamten Untersuchungszeitraum hin erhalten blieben. Der Kläger konnte sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und Gesprächstempi angemessen ein- und umzustellen. Höhere kognitive Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln wirkte angemessen differenziert. Merkfähigkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis wirkten ungestört. Der formale Gedankengang war geordnet und kohärent, nicht depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Ideenfurcht oder Denkzerfahrenheit lagen nicht vor. Die sog. Ich-Grenzen waren geschlossen. Die Antriebslage war ausreichend erhalten. Eine Antriebshemmung war nicht ersichtlich. Als Hinweis auf eine depressive Erkrankung haben sich im inhaltlichen Denken zwar eine vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen, depressiven Inhalten, Insuffizienzgefühlen und Gefühlen von Wertlosigkeit gezeigt. Gleiches gilt für die Beschreibung der Affektlage des Klägers als über Strecken ernst, vielfach depressiv gedrückt, teilweise auch von deutlich depressiver Tiefe. Diese Merkmale allein berechtigen aber noch nicht zu der Annahme, dass die auftretende depressive Episode als schwergradig zu beurteilen wäre. Insbesondere war der Kläger nach den Angaben von Dr. N1 in der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit noch in der Lage in den positiven Bereich mitzuschwingen und weder ein vollständiger Interessenverlust noch ein sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen zu erkennen. Auch distanzierte sich der Kläger zuverlässig von Suizidalität.

Vor dem Hintergrund des vorstehenden Befundes ist diese Diagnose für das Gericht nachzuvollziehen. Eine schwere depressive Episode würde das Vorliegen von drei sog. Kernsymptomen und mindestens vier sog. Zusatzsymptomen erfordern (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund [Hrsg.], 7. Aufl. 2011, S. 560). Dies lässt sich hier nicht erkennen. Kernsymptome sind eine gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust, Freudlosigkeit und ein verminderter Antrieb mit Ermüdbarkeit. Diese liegen, wenn überhaupt, bei dem Kläger nach oben Gesagtem allenfalls in abgeschwächter Form vor. So hat der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten insbesondere deutlich gemacht, dass die Antriebslage ausreichend erhalten ist. Auch fand sich kein vollständiger Interessenverlust. Von einer Freudlosigkeit war ebenfalls nicht auszugehen, da der Kläger zumindest noch in der Lage ist in der emotional affektiven Schwingungsfähigkeit in den positiven Bereich mitzuschwingen. Mangels Vorliegens von drei sog. Kernsymptomen bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit etwaigen Zusatzsymptomen (z.B. verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit) mehr. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten aber insbesondere auch deutlich gemacht, dass sich Anzeichen für verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit nicht finden ließen und sich der Kläger von Suizidgedanken distanzierte. Zudem kann nach allen vorliegenden Erkenntnissen auch kein vollständiger sozialer Rückzug des Klägers festgestellt werden. Aus den Schilderungen des Klägers während der Begutachtungssituation über seinen Alltag ist ein sozialer Rückzug jedenfalls nicht zu erkennen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. N1 erklärte er, dass man abends, nachdem seine Frau von der Arbeit nach Hause komme, gemeinsam ein Abendessen einnehme, wobei man sich über das Tagesgeschehen unterhalte und er großes Interesse am Alltagsgeschehen habe. Für Unternehmungen und Veranstaltungsbesuche mangele es an finanziellen Möglichkeiten. Aber alle sechs Wochen habe die Ehefrau ein verlängertes Wochenende und dann würden sie zusammen mit dem Wohnmobil an die Ostsee fahren. Die Nachbarschaft sei gut und er habe zwei Freunde und damit einen zwar kleinen aber verlässlichen Freundeskreis. Gegen die Annahme einer schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung spricht ferner, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, seinen Tagesablauf zu strukturieren und sich – wenn auch auf niedrigem Niveau – um den Haushalt und Garten zu kümmern. Nach seinen eigenen Angaben steht er zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr auf, erledige – wenn auch langsam – den Haushalt, mache Einkäufe und Besorgungen und erledige die Gartenarbeit. Manchmal bastele er an Gartengeräten herum. Damit werden jedoch insgesamt hinreichende Ressourcen des Klägers deutlich, die gegen einen ausgeprägten Schweregrad der depressiven Störung sprechen. Hinsichtlich der verbliebenen Ressourcen hat der Sachverständige N1 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 im Übrigen nochmals erläutert, dass bei dem Kläger durchaus noch das Vermögen vorhanden sei, Freude zu empfinden und Interessen zu entwickeln und ein kompletter sozialer Rückzug gerade nicht ersichtlich sei, weshalb insgesamt anzunehmen ist, dass der Kläger bei zumutbarer Willensanspannung Hemmungen gegenüber der Arbeitsleistung überwinden könnte.

Auch den Berichten der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. E1 sowie des behandelnden Psychotherapeuten N., können keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schwerer ausgeprägte depressive Symptomatik entnommen werden. Der Sachverständige Dr. N1 hat schlüssig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 erläutert, warum er auch nach den aktuelleren Befundberichten des Herrn N. und der Dr. E1 an seiner Leistungseinschätzung festhält. Seiner Auffassung nach waren diesen Befundberichten keine neuen Aspekte zu entnehmen. Die Angabe des Herrn N. in dem Befundbericht vom 06.07.2016 "seit circa einem dreiviertel Jahr hat sich die Depression erneut verschlechtert" und die Einwendung des Klägers, ob dieser es als behandelnder, den Kläger in circa 80 Sitzungen pro Jahr betreuender Arzt, doch besser wissen müsse, führt zur Überzeugung der Kammer zu keiner anderen Einschätzung. Dr. N1 - als erfahrener Sozialmediziner - hat nachvollziehbar erläutert, wie er zu seiner Leistungseinschätzung gelangt. Insbesondere hat er nochmals dargelegt, dass die behandelnden Psychotherapeuten häufig die subjektiven Beschwerdeangaben des Patienten besonders gewichten und beurteilen müssten, diese jedoch häufig über den objektiven Befund hinausgehen könnten. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer insbesondere zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychotherapeut, Herr N., in seinem Befundbericht vom 06.07.2016 angibt, dass entgegen seines Befundberichtes aus dem Jahr 2014 nicht mehr von einer leichten, sondern mittelgradig depressive Episode auszugehen sei. Die gleiche Diagnose hatte Dr. N1 aber auch bereits in seinem Gutachten vom 06.12.2014 gestellt, ohne zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens in qualitativer Hinsicht zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Änderung der Leistungseinschätzung des Dr. N1 aus diesem Befundbericht nicht folgt. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Einschätzung von Frau Dr. E1, die gerade den Wechsel zwischen einer bloßen Dysthymia, also einer leichten depressiven Erkrankung wechselnd hin zu einer depressiven Episode mittelschwerer Art annimmt. Angesichts dessen hat der Sachverständige Dr. N1 ausgeführt, dass deren Befund gerade nicht im Widerspruch zu seinem eigenen stehe, sondern gerade dieser dadurch bestätigt werde. Im Ergebnis gelangt auch Frau Dr. E1 in ihrem aktuelleren Befundbericht zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine mittelgradig depressive Episode vorliegt. Diese Diagnose stimmt jedoch gerade mit der des Sachverständigen Dr. N1 überein, weshalb für die Kammer nachvollziehbar ist, dass der Sachverständige Dr. N1 trotz aktueller Befundberichte an seiner Leistungseinschätzung festhält und in Übrigen auch eine neue Begutachtung des Klägers vor diesem Hintergrund nicht für erforderliche hält.

Die weiteren vorgetragenen Einwände des Klägers greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist auch die vorliegende Agoraphobie des Klägers ist nicht geeignet an dieser Leistungseinschätzung etwas zu ändern. Die Agoraphobie, die der medizinische Sachverständige Dr. N1 als eng verknüpft mit der depressiven Erkrankung beschreibt, führt nach dessen Einschätzung zwar dazu, dass der Kläger neigt, Ängste zu entwickeln, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen, was bei ihm Unruhegefühle auslöse. Die Agoraphobie sei aber nicht so ausgeprägt, dass es dadurch zu quantitativen Einschränkungen komme. Qualitative Einschränkungen, insbesondere durch weniger Stress seien nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. N1 ausreichend. Insbesondere führt diese nach Einschätzung des medizinischen Sachverständige Dr. N1 nicht dazu, dass grundsätzlich Tätigkeiten mit vielen Menschen zu meiden wären. Zwar seien Tätigkeiten an Informationen mit Gedränge herum nicht zu empfehlen. Dagegen sei aber Teamfähigkeit durchaus gegeben und auch eine ausreichende Belastbarkeit für den Kundenverkehr, weshalb weitere Leistungseinschränkungen, über die im Gutachten bereits aufgeführten, daraus nicht folgen würden. Diese ist für die Kammer auch schlüssig und nachvollziehbar.

Gegen die Diagnose "mittelschwere depressive Episode" und die daraus resultierende Leistungseinschätzung des Dr. N1 spricht im Übrigen auch nicht die klägerseits angegebene Medikation von täglich 20 mg Cipralex. Der Sachverständige N1 hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei um die übliche Normaldosis für leichte bis mittelschwere Depressionen handle, die Dosierung nicht im oberen Bereich, aber auch nicht ganz unten sei, jedoch bei schwereren depressiven Episoden man entweder eine höhere Dosierung oder aber ein zusätzliches Antidepressivum verordnen müsste.

Die Kammer hat vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die von Dr. N1 angenommene rezidivierende depressive Störung, mittelgradig depressive Episode, verbunden mit einer Panikstörung – die im Übrigen auch von Herrn N. im Bericht vom 06.07.2016 und Dr. E1 im Befundbericht vom 08.07.2016 als mittelgradige depressive Störung bezeichnet worden war – zu einer wesentlichen Leistungsminderung führt. In diesem Zusammenhang hat Dr. N1 nachvollziehbar erläutert, dass eine mittelgradig depressive Episode zwar zeitweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann, aber eben regelmäßig keine andauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit damit verbunden ist. So liegt der Fall auch hier. Gegebenenfalls mag während einer stärkeren Episode Arbeitsunfähigkeit vorliegen bzw. vorgelegen haben, dazwischen aber dann wieder lediglich mehr oder weniger stark ausgeprägte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. Bei dieser Sachlage besteht für die Kammer daher nicht die notwendige Überzeugung bei der vorliegenden depressiven Störung per se von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit Rentenantragstellung auszugehen.

d) Auch hinsichtlich der Paramyotonia congenita Eulenburg des Klägers hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass diese Erkrankung zu einer wesentlichen Leistungsminderung führt.

Soweit der Kläger meint, seine Muskelerkrankung (Paramyotonia congenita Eulenburg) sei nicht berücksichtigt worden, kann auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. N1 vom 22.06.2015 verwiesen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Befunderhebung hier unvollständig war. Zwar fehlt diese Erkrankung zunächst in der Aufzählung der Diagnosen, die daraus folgenden vom Kläger empfundenen Beschwerden wurden jedoch unter "Biografie" auf Seite acht des Gutachtens vom 06.12.2014 aufgeführt.

Auch unter Berücksichtigung dieser Erkrankung gelangte die Kammer jedoch nicht zu der Überzeugung, dass diese zu einem eingeschränkten oder gar aufgehobenen Leistungsvermögen in quantitativer Hinsicht führt. Dr. N1 hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die angeborene Erkrankung zur Folge hat, dass vor allem bei Kälteexpositionen die Muskeln steif werden, was dazu führe, dass insbesondere das schnelle Öffnen und Schließen der Hände, also der Faustschluss, nicht mehr in dem Maße möglich sei. Auch könne es zu Beeinträchtigungen im Kopfbereich kommen, wie zu einer Verzögerung des Lidschlusses, was die ersten Anzeichen seien. Zwar könne im Laufe der Jahre auch eine Verschlimmerung eintreten, was aber regelmäßig nicht zu einer Individualisierung führe, die er auch hier nicht habe feststellen können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen der Begutachtungssituation durch Dr. N1 sowohl zu körperlichen als auch psychischen Beschwerden befragt worden ist und hierbei nach den Angaben des Dr. N1 die benannten Symptome der Myotonie lediglich am Rande erwähnt hatte und angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung nachweislich mindestens seit der Jugend des Klägers besteht, er mit dieser Erkrankung damals sowohl am Schwimmunterricht teilgenommen als auch über Jahre die Tätigkeit als Busfahrer ausgeübt hat und sich nach Beurteilung des Dr. N1 auch während der Begutachtung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich seither die Erkrankung verschlimmert haben könnte, ist die Einschätzung des Dr. N1, eine veränderte Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens ergebe sich hierdurch nicht, für die Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Kammer angesichts der vorstehenden Beschwerden die von Dr. N1 daraus abgeleiteten weiteren Einschränkungen bei der Qualität der Arbeitsleistung - Vermeidung von Tätigkeiten unter Witterungs-, Kälte- und Nässeexposition - für ausreichend, um den aus der Paramyotonia congenita Eulenburg resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung zu tragen. Es war nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, den Kläger unter Kälteexposition zu untersuchen. Dr. N1 hat für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass die Begutachtung zwar in einem geschlossenen Raum ohne Kälteexposition stattfand, jedoch eine derartige Einschätzung ausreichend aufgrund der Angaben aus der Anamnese, den ihm vorliegenden Akten und Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des ihm bekannten Verlaufs einer derartigen Erkrankung erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die hieraus folgenden Einschränkungen dazu führen würden, dass die Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht so eingeschränkt wäre, dass Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen keine sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden könnten.

e) Auch hinsichtlich des Diabetes Mellitus gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die hieraus folgenden Einschränkungen einen Schweregrad erreichen, der dazu führen würde, dass die Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht eingeschränkt wäre. Die von Dr. N1 unter Berücksichtigung dieser Erkrankung abgeleiteten Einschränkungen bei der Qualität der Arbeitsleistung hält die Kammer insoweit für nachvollziehbar und auch ausreichend, um den aus dem Diabetes Mellitus folgenden Gesundheitsbeschwerden und Einschränkungen hinreichend Rechnung zu tragen. Nicht von Relevanz ist in dies3em Zusammenhang der nunmehr durch das Versorgungsamt anerkannte Teil-GdB von 20. Der Sachverständige Dr. N1 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des Diabetes Mellitus zwar nicht mehr als Busfahrer oder Berufskraftfahrer arbeiten dürfte, da eine Neigung zur Unterzuckerung bestehe. Dies führe nach der Einschätzung des Dr. N1 aber gerade nicht dazu, dass Einschränkungen in der Alltagsgestaltung wesentlicher Art vorliegen würden. Insbesondere seien auch vermehrte Pausen nicht erforderlich. Die Kammer gelangt unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. N1 zur Überzeugung, dass - selbst für Diabetiker, die Insulin spritzen müssten, was bei dem Kläger noch nicht der Fall ist - die betriebsüblichen Pausen völlig ausreichend sind. Für die Kammer ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Diabetes Mellitus zwar qualitativ eingeschränkt, nicht aber aufgehoben bzw. zeitlich gemindert wird. Die von Dr. N1 abgeleiteten Einschränkungen bei der Qualität der Arbeitsleistung – für mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck, Akkord- oder Nachtarbeitsbedingungen – sind ausreichend, um den aus dem Diabetes Mellitus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung zu tragen

f) Soweit der Sachverständige sozialmedizinisch außerhalb seines eigenen Fachgebietes geurteilt hat, hat das Gericht keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an seiner sozialmedizinischen Beurteilung aufkommen lassen könnten.

g) Mit dem in der Gesamtschau festgestellten Leistungsbild kann der Kläger die leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten, deren Anforderungen dem Gericht aus fortlaufend eingeholten berufskundlichen Stellungnahmen bekannt sind, verrichten. Es handelt sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten mit nicht ständigen Gewichtsbelastungen von bis zu maximal 5 bis 6 kg durch Heben, Tragen von Materialien etc., die an Einzelarbeitsplätzen überwiegend in sitzender Arbeitsposition, jedoch mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung sowie ohne häufige oder andauernde Armvorhalte und ohne besonderen Zeitdruck, insbesondere ohne Akkord, zu verrichten sind. Erhöhte Anforderungen an die Verantwortung und Zuverlässigkeit des Beschäftigten stellen diese Tätigkeiten nicht. Beispielhaft genannt, handelt es sich um Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf, Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel, das Montieren und Verpacken von Kunststoffkleinteilen in der Auto-, Brillen- und Glasindustrie, verschiedene Bearbeitungsvorgänge in der Produktion und Montage, z.B. von Kugelschreibern und Füllfederhaltern sowie Tätigkeiten der Qualitätsprüfung oder auch im Retourenmanagement. Für die genannten Tätigkeiten sind, je nach persönlicher Fähigkeit, Einarbeitungszeiten von zwei bis zehn Wochen erforderlich. Für diese Tätigkeiten besteht in H1 ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze. Ob der Kläger einen solchen leidensgerechten Arbeitsplatz tatsächlich finden kann, ist rentenrechtlich irrelevant.

h) Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist erhalten. Er ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N1 in der Lage, Strecken von mehr als 500 m täglich viermal mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90). Auch könne er ein privates Kraftfahrzeug weiterhin lenken. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seine Muskelerkrankung führe jedenfalls in den Wintermonaten dazu, dass die Wegefähigkeit aufgehoben sei, insbesondere ein privates KfZ nicht gelenkt werden könne, da die Hände nur eingeschränkt beweglich wären, hat der Sachverständige Dr. N1 für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass seiner Einschätzung nach dies die Wegefähigkeit nicht tangiere, insbesondere diese auch in den Wintermonaten nicht aufgehoben sei, weil eine Bushaltestelle etc. gar nicht mehr aufgesucht werden könnte. Er kommt vielmehr zu der Einschätzung, dass es aufgrund der Erkrankung zwar im Alltag zu leichten Einschränkungen kommen könne, diese allerdings nicht sonderliche ausgeprägt seien. Dafür spricht nach Einschätzung des Sachverständigen insbesondere auch, dass der Kläger jahrelang als Busfahrer tätig gewesen sei. Denn diese Erkrankung schreite üblicherweise nur leicht voran, weshalb davon auszugehen sei, dass nach Kenntnis des Krankheitsverlaufs einer derartigen Erkrankung nicht damit zu rechnen sei, dass mit einem Mal erheblich größere Beschwerden auftreten, die Jahrzehnte lang nicht aufgetreten seien. Der Kläger könne die Erkrankung durch angemessene Kleidung günstig beeinflussen und sich durch Kleidung schützen. Insbesondere sei zu raten, bei kalten Temperaturen Handschuhe zu tragen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Wegefähigkeit für gegeben.

2. Dem Kläger steht schließlich auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI zu.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist danach nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Berufsunfähigkeit liegt danach nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist (LSG Thüringen, Urteil vom 25.02.2014, L 6 R 1048/11, juris).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf des Versicherten. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Versicherte auf Dauer verrichtet hat, d.h. mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Ausgehend vom bisherigen Beruf bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen.

Bisheriger Beruf des Klägers ist danach seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer im Öffentlichen Personennahverkehr für die H. AG (H.). Diese bisherige Tätigkeit als Busfahrer kann der Kläger unstreitig und auch nach dem medizinischen Gutachten wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Der frühere Ausbildungsberuf des Klägers als Fertigungsmechaniker (Dreher) kommt dagegen als "bisheriger Beruf" nicht in Betracht. Denn von diesem Lehrberuf hat der Kläger sich aus privaten nicht gesundheitlichen Gründen gelöst, indem er 1980 zunächst als LKW-Fahrer bei verschiedenen Speditionen und anschließend bis 1984 als Automateneinrichter bei M. tätig war und dann schließlich zum 16.04.1984 bei der H. AG (H.) begann, wo er zunächst als Umsetzfahrer und anschließend den weitaus längeren Zeitraum seines Erwerbslebens als Busfahrer tätig war.

Die Unzumutbarkeit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Busfahrer führt aber nicht dazu, dass der Kläger berufsunfähig ist. Berufsunfähigkeit bestünde nur, wenn der Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn es ist dem Kläger zumutbar, auch andere - seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende - Verweisungstätigkeiten zu verrichten.

Zur Erleichterung der Beurteilung der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeiten eines Versicherten und Benennung derjenigen Tätigkeit, auf die er gegebenenfalls sozial zumutbar verwiesen werden darf, hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt, das auch die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die Stufen sind nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2: "Angelernte des oberen und unteren Bereichs"); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3: "Facharbeiter"); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4: Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung) (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R; Urteil vom 09.12.1997, 8 RKn 26/96, juris). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist neben der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (BSG, Urteil vom 03.11.1994, 13 RJ 77/93, juris). Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Eine Verweisung kann im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen (ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 19/04 R, juris). Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sogenannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, juris).

Nach diesen Kriterien ist der Kläger nach dem Dafürhalten der Kammer bei der hier maßgeblichen Tätigkeit des Busfahrers als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen.

Die Kammer geht nach den ausführlichen Angaben des Arbeitgebers des Klägers (Blatt 68 der Prozessakte) sowie des berufskundlichen Sachverständigen M2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 davon aus, dass inhaltlich eine mehr als zweijährige Ausbildung für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer nicht erforderlich war. Der Kläger wurde zum 16.04.1984 bei der H. eingestellt und absolvierte dort zunächst vom 16.04.84 bis 04.05.1984 eine dreiwöchige Ausbildung zum Umsetzbusfahrer. Anschließend wurde er als Umsetzbusfahrer eingesetzt. In der Zeit vom 01.08.1984 bis 30.10.1984 absolvierte er sodann die Ausbildung zum Busfahrer und wurde ab 01.11.1984 zum Busfahrer ernannt. Damit dauerte die innerbetriebliche Einarbeitung nach den Angaben des Arbeitgebers vom 16.04.1984 bis 30.10.1984 und damit weniger als zwei Jahre.

Die Kammer geht ferner nach den Angaben des berufskundlichen Sachverständigen M2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 sowie der Auskunft des Arbeitgebers zum Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Beklagten (Blatt 140 der Prozessakte) auch nicht davon aus, dass 1984 für die Tätigkeit als Busfahrer bei der H. der erforderliche Abschluss einer Ausbildung von mehr als 2 Jahren (inhaltlich) Voraussetzung für die Einstellung war. So hat der berufskundliche Sachverständige M2 schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der vorherige Abschluss einer Berufsausbildung keine Einstellungsvoraussetzung war, sondern vielmehr im Rahmen der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Bewerbern als Einstellungskriterium herangezogen werden und daher eine abgeschlossene Ausbildung als Schlüsselqualifikation von Vorteil sein konnte. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um eine inhaltliche Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Busfahrer.

Es handelt es sich vorliegend auch nicht um eine Ausbildung, die dem Ausbildungsabschluss eines Facharbeiters nach mehr als zweijähriger Ausbildung, wie sie das Bundessozialgericht zur Begründung von Berufsschutz für erforderlich gehalten hat, gleichsteht. Vergleichsmaßstab wäre hier die Ausbildung zur Fachkraft für Fahrbetrieb. Zur heute dreijährigen Ausbildung zum Fachkraft Fahrbetrieb, welche es seit 2002 gibt, gehören dabei, was dem Gericht insbesondere aus anderen berufskundlichen Stellungnahmen bekannt ist, neben kaufmännischen Inhalten auch Tätigkeiten, z. B. in der Disposition der Fahrzeuge. Den Absolventen ist auch eine Tätigkeit als Busfahrer möglich. Der Kläger erfüllt diese Tätigkeit nicht voll umfassend. Dies hat der Sachverständige M2 in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 auch nachvollziehbar erläutert. Der Kläger steht auch nicht auf Grund seiner langjährigen Berufstätigkeit einem Facharbeiter gleich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung bejaht worden, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprochen hat und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, so dass eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht. Es finden sich jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner langjährigen Berufstätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die das gesamte Berufsbild einer Fachkraft für Fahrbetrieb umfassen. Er war stets als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2012, L 16 R 871/09, juris).

Der Kläger kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er über die in der Prozessakte befindliche Arbeitgeberbeschreibung hinaus (vgl. Blatt 68 der Prozessakte) weitere Aufgaben wahrgenommen habe und jedenfalls diese Tätigkeiten zu einer Einstufung als Facharbeiter führen würden. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei er neben den sich aus der Arbeitgeberbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsfeldern, welche nach den Angaben des Sachverständige M2 im Übrigen vollumfänglich bei dessen berufskundlicher Einschätzung Berücksichtigung gefunden haben, auch in der Werkstatt tätig gewesen und habe dort die Umsetzung und Aufstellung der Busse veranlasst oder selbst durchgeführt, die Reinigungsfirma koordiniert und kleinere Kontrollen oder Reparaturen, wie Schrauben festziehen oder Glühbirnen auswechseln. Ferner habe er viermal im Jahr durch die Fahrschule Sicherheitstrainings durchgeführt und es seien Schulungen erfolgt. Insoweit hat der berufskundliche Sachverständige M2 aber zur Überzeugung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei diesen angeführten zusätzlichen Tätigkeiten zwar um wichtige Tätigkeiten zur Ausübung des Busfahrerberufs handle, damit sei jedoch ein Facharbeiterstatus im Sinne einer Fachkraft für Fahrbetrieb nicht begründbar. Auch könne über diese Tätigkeiten ein Bogen zum ursprünglichen Ausbildungsberuf des Fertigungsmechanikers (Dreher) gespannt werden, mit der Folge, dass über diesen Beruf noch eine Einstufung als Facharbeiter möglich wäre. Denn nach Einschätzung des Sachverständigen M2 lässt sich zu den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 erstmals vorgetragen weiteren Tätigkeiten kein Zusammenhang zum früheren Ausbildungsberuf herstellen. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung gesehen, die klägerseits zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 mitgebrachte Mitarbeiterin der H., Frau K., als Zeugin zur Frage der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und Einstufung in die Qualifizierungsgruppe zu hören. Gegenstand des Zeugenbeweises sind lediglich tatsächliche Umstände. Jedoch führen bereits die eigenen Angaben des Klägers zu den von ihm zusätzlich - über die Arbeitgeberbeschreibung hinausgehenden – ausgeführten Tätigkeiten nicht dazu, dass deshalb vom einem Facharbeiterstatus ausgegangen werden könnte, weshalb sich nach Auffassung der Kammer jede weitere Zeugenvernehmung zu dieser Frage erübrigt. Hinsichtlich der Fragen der Voraussetzungen des ausgeübten Berufs, der Verweisungsberufe und übrigen berufskundlichen Fragen hat die Kammer im Übrigen den berufskundlichen Sachverständigen M2 gehört, dem es gelungen ist, für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar die aufgeworfenen Fragen zu erläutern. Die Kammer sah auch keine Anhaltspunkte die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen M2 anzuzweifeln. Die daraus im Übrigen zu ziehenden rechtlichen Wertungen, insbesondere zur Einstufung in die jeweiligen Qualifizierungsgruppen hat im Ergebnis die Kammer nach rechtlicher Würdigung sämtlicher Tatsachen zu treffen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der tariflichen Eingruppierung der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Selbst danach ist der Kläger nicht einem Facharbeiter gleichzustellen.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Eingruppierung einer Tätigkeit in dem einschlägigen Tarifvertrag geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung muss zunächst der beim Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich und örtlich maßgebende Tarifvertrag ermittelt werden. Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen weiterbestand, ohne dass Arbeit geleistet wurde, sind nicht zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand deren der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 79/99 R, juris Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).

Als Ausgangspunkt ist der Tarifvertrag, der bei Ausscheiden des Klägers aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung maßgebend war, wobei bei bestehender laufender Arbeitsunfähigkeit unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass der Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall als maßgeblicher Zeitpunkt heranzuziehen ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 16.11. 2000, B 13 RJ 79/99 R, juris). Dies berücksichtigt, wäre im Fall des Klägers der Tarifvertrag maßgeblich, der im Jahr 2011 galt, da der Kläger jedenfalls seit 09.03.2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und seit dem 22.04.2011 Krankengeld bezog (vgl. zur Ermittlung des Tarifvertrags: BSG, Urteil vom 16.11.2000, B 13 RJ 79/99 R, juris). Dann aber gilt der Tarifvertrag über das Entgeltsystem der H. vom 16.04.2007.

Es handelt sich bei diesem Entgelttarifvertrag der H. um einen allgemein nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrag. Die Entgeltgruppe 4 (EG 4) ist dabei wie folgt überschrieben: - Ziffer 4.1 "Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten" - Ziffer 4.2 "Mitarbeiter mit abgeschlossener betrieblicher Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten" - Ziffer 4.3 mit "Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen den Obersätzen und Beispielen zur EG 4.1 und 4.2 entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben". Die Tätigkeit des Klägers als Busfahrer, die der Ziffer 4.2 zugeordnet werden kann, ist in der EG 4 ausdrücklich bei den Richtbeispielen benannt. Darüber hinaus ist die Anlage 1, Protokollnotiz Nr. 1 zum Tarifvertrag zu beachten, wonach während der betrieblichen Erstausbildung der Busfahrer die Eingruppierung zunächst in die EG 3 und spätestens vier Wochen nach bestandener Führerscheinprüfung in die EG 4 erfolgt.

Auch wenn diese Formulierungen zunächst für eine Eingruppierung des Klägers in eine Facharbeiterlohngruppe sprechen könnten, da die Ziffer 4.1 gerade die sogenannten Facharbeiter benennt und somit diese in einer Entgeltgruppe zusammen mit den Busfahrern (Ziff. 4.2) eingruppiert sind, gelangte die Kammer jedoch in der Gesamtschau der Entgeltgruppen und unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M2 nicht zu der Überzeugung dass es sich bei der EG 4 des Tarifvertrags um eine "vollwertige Facharbeiterlohngruppe" handelt (vgl. für einen Arbeitszugfahrer der Entgeltgruppe 4 bei der H. bereits: SG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014, S 9 R 559/11 bestätigt vom LSG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015, L 3 R 86/14; für Busfahrer bei der H. nun auch: SG Hamburg, Urteil vom 22.09.2015, S 51 R 514/13).

Der berufskundige Sachverständige M2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 schlüssig und für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass Busfahrer - anders als die in EG 4 unter Ziffer 4.1 genannten "Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten" - während der betrieblichen Erstausbildung sogar zunächst nur in die EG 3 eingestuft werden und erst nach spätestens 4 Wochen nach bestandener Führerscheinprüfung die Eingruppierung in die EG 4 erfolgt, jedoch ein weiterer Aufstieg in den Entgeltgruppen für Busfahrer tarifvertraglich gerade nicht vorgesehen ist. Dies unterscheidet diese Mitarbeiter, wie insbesondere Busfahrer (Ziff. 4.2.), von den unter 4.1. einzustufenden "Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten", mithin von den als echten Facharbeitern Ausgebildeten. Denn diese sind zwar ebenfalls in der EG 4 eingruppiert. Jedoch sieht der Tarifvertrag gerade vor, dass diese regelhaft, d.h. "automatisch" ohne weiteres Zutun nach einer Tätigkeitsdauer von sechs Monaten im Betrieb in die nächsthöhere EG 5 aufsteigen, Busfahrer jedoch gerade nicht. Diese beginnen ihre Laufbahn bei der H. vielmehr eine Entgeltgruppe "unter" den Facharbeitern in EG 3. Der Sachverständige M2 hat in diesem Zusammenhang auch erläutert, dass die H. ihm diesbezüglich im Rahmen einer früheren Anfrage die Auskunft erteilt hatte, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die anfängliche Einstufung der Facharbeiter in die EG 4 und damit die zeitlich befristete "Herabgruppierung" als Gehaltsabsenkung für die Facharbeiter gedacht war, die dann regelhaft nach den ersten sechs Monaten der Tätigkeit durch Eingruppierung in die EG 5 enden sollte.

Dies berücksichtigt handelt es sich nach dem Dafürhalten der Kammer lediglich um eine "Eingangslohngruppe" für Facharbeiter, während die EG 5 die eigentliche Facharbeiterlohngruppe darstellt. Die zeitlich begrenzte Durchgangsgruppe für Facharbeiter (EG 4) ist nicht geeignet, der EG 4 insgesamt den Charakter einer Facharbeiterlohngruppe zu verleihen. Denn Facharbeitereingangslohngruppen sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als echte vollwertige Facharbeiterlohngruppen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, B 13 RJ 35/95, juris; BSG, Urteil vom 17.06.1992, B 13 RJ 23/92, juris), aus denen bei ansonsten nicht bewiesener Facharbeiterstellung anhand der tarifvertraglichen Eingruppierung eine solche hergeleitet werden kann.

Da ein Facharbeiterschutz des Klägers somit nicht festzustellen ist, ist der Kläger innerhalb des Mehrstufenschemas des BSG den angelernten Arbeitern zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten wie dargestellt von Bedeutung, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört. Der Kläger ist mit seiner Tätigkeit als Busfahrer der Stufe der "oberen angelernten" Arbeiter zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Arbeitgebers hinsichtlich der Qualität seiner Arbeit, der tarifvertraglich festgelegten Vergütung in einer Facharbeitereingangslohngruppe und aus der Einschätzung des berufskundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die die Kammer teilt.

Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, können Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes scheiden aus. Eine Verweisung ist vielmehr lediglich zulässig auf Tätigkeiten des angelernten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs sowie auf ungelernte Tätigkeiten, soweit sie jedoch durch Qualitätsmerkmale herausgehoben sind, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris). Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen hierfür in Betracht. Zum anderen folgt aus der Einschränkung der Verweisbarkeit, dass mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, a.a.O.).

Derartige für "Obere Angelernte" zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht ganz geringen qualitativen Wertes mit Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse stehen dem Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt offen.

Nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen M2, denen die Kammer folgt, kann der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen die sogenannten Pack-, Montier- und Sortiertätigkeiten, die nicht zu den einfachsten ihrer Art gehören, des allgemeinen Arbeitsmarktes mit seinem Leistungsvermögen wettbewerbsfähig verrichten.

Zwar kann der Kläger eine Tätigkeit als Fachkraft im Fahrbetrieb aufgrund des gesundheitlichen Anforderungsprofils an diese Tätigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen M2 nicht mehr ausüben. Tätigkeiten im Rahmen der Medikamenten-Umverpackung sowie Tätigkeiten an einem Empfang, was aber nicht zu verwechseln sei mit einer Tätigkeit als Nachtdienst, seien ihm jedoch unter Berücksichtigung des Leistungsbildes zumutbar. Konkret verwies der Sachverständige M2 insbesondere auf Tätigkeiten bei der Firma M1 (Medikamentenreimport), die mit einer Einarbeitungszeit von circa 2 bis 10 Wochen verbunden wäre.

Diese genannten Tätigkeiten erfordern nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen M2 auch eine gewisse Einarbeitung, sind zugleich mit dem Leistungsvermögen des Klägers vereinbar und in Bundesgebiet auch in ausreichender Anzahl vorhanden.

Daher konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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