L 1 SF 236/18 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 414/17 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 236/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vergleiche §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes- RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 199,12 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer um 1/3 verminderten Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar das Begehren der Kläger auf ca. 600,00 Euro beziffert wurde und diesem damit eine überdurchschnittliche Bedeutung zukommt, hingegen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit derselben mehr als unterdurchschnittlich einzuschätzen waren. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorgelegten Schriftsätze ausnahmslos aus Textbausteinen bestanden, die keine fallbezogenen Ausführungen enthielten. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass neben der Klageschrift acht weitere Schriftsätze an das Gericht gesandt wurden, von welchen sich zumindest drei inhaltlich mit dem Verfahren befasst haben, ist zu beachten, dass diese Schriftsätze überwiegend die Mitteilung enthielten, dass eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin nicht möglich war und daher Fristverlängerung beantragt wurde. Zwar erfolgte zum Beispiel in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 auch eine kurze inhaltliche Stellungnahme hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages bzw. des Änderungsbescheides. Zugleich ergibt sich jedoch, dass für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen für andere Zeiträume, die dem in diesem Verfahren anhängigen Zeitraum entweder direkt vorgelagert waren oder sich nahtlos anschlossen, ebenfalls Klagen beim Sozialgericht Nordhausen anhängig waren. Unter Berücksichtigung dieser nicht unerheblichen Synergieeffekte ist daher die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 2/3 als angemessen anzusehen.

Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden. Die Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (außer für Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zu verstehen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Da das Gesetz die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine voraussetzt, legt der Wortlaut nahe, dass dieser Termin auch stattfinden muss. Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 SGG mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. Dabei reicht es aus, wenn der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, sondern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – VIII ZB 16/10 –, Juris). Hieran mangelt es indes im vorliegenden Fall. Ausweislich der Niederschrift ist ein Aufruf der Sache S 17 AS 8505/11 nicht erfolgt. Der Termin ist auch nicht "begonnen" worden. Das Verfahren S 17 AS 8505/11 war weder geladen, noch haben die Beteiligten ausweislich der Niederschrift vom 14. August 2014 über den Erörterungstermin in den Verfahren S 17 AS 7912/11 und S 17 AS 6054/11 auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Hinsichtlich des Verfahrens S 17 AS 8505/11 hat der Vorsitzende nur die Erledigungserklärung durch den Beschwerdeführer protokolliert. Dies reicht für die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Erörterungstermin am 14. Au-gust 2014 in den Verfahren S 17 AS 7912/11 und S 17 AS 6054/11 eine Besprechung auch des Verfahrens S 17 AS 8505/11 mit dem Beklagten stattgefunden hat, die den Anfall einer Terminsgebühr bewirkt. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, nicht aber in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen werden soll. Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Einbeziehungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht aber in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde. Dies folgt auch aus der Anrechnungsvorschrift Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, die die Zuordnung der Terminsgebühr zu einem bestimmten Verfahren trifft. Im Einbeziehungsverfahren sollen nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr. In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen keine Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfiele. Dies entspräche nicht dem Gesetzeszweck (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 2 VO 350/15 – und 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 -, jeweils Juris).

Abgesehen davon, dass im Protokoll vom 14. August 2014 eine Besprechung des Verfahrens S 17 AS 8505/11 nicht vermerkt ist (protokolliert wurde nur die Erledigungserklärung und der Kostenantrag), kann im vorliegenden Verfahren S 17 AS 8505/11 keine Terminsgebühr geltend gemacht werden, wenn die Erledigung des strittigen Anspruchs nicht in diesem Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren erörtert worden sein sollte.

Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts als unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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