S 10 EG 56/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 56/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 4/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1982 geborene Klägerin wendet sich gegen die Höhe des Erziehungsgeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG).

Der Sohn N. ist am 2004 geboren. Der Ehegatte der Klägerin ist bei der Firma S. in F. beschäftigt.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 12.07.2004 hat der Beklagte in Berücksichtigung des aktenkundigen Einkommens des Ehegattens der Klägerin in Höhe von 32.329,00 EUR ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N. monatlich 85,00 EUR bewilligt.

Im Einzelnen: Von dem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 32.329,00 EUR sind an Werbungskosten 1.044,00 EUR in Abzug gebracht worden. Von den positiven Einkünften in Höhe von 31.285,00 EUR sind pauschal (24 %) 7.508,40 EUR abgezogen worden. Das zu berücksichtigende Einkommen ist mit 23.776,60 EUR ausgewiesen. Die Einkommensgrenze einschließlich der Erhöhung für ein weiteres Kind beträgt 19.640,00 EUR. Damit wird die Einkommensgrenze um 4.136,00 EUR überschritten. Auf den Regelbetrag in Höhe von 300,00 EUR sind 5,2 % von 4.136,00 EUR = monatlich 215,00 EUR anzurechnen. Somit ergibt sich der vorstehend erwähnte monatliche Betrag von 85,00 EUR an Erziehungsgeld.

Die Klägerin hat mit Widerspruch vom 06.08.2004 auf die hohen Lebenshaltungskosten in einem Kurort hingewiesen. Außerdem seien weitere Kosten für den Besuch des Kindergartens des älteren Kindes ab 01.09.2004 absehbar.

Der Widerspruch vom 06.08.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 12.07.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 16.09.2004 zurückgewiesen worden. Das BErzGG sei für ab dem 01.01.2004 geborene Kinder geändert worden. Danach richte sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes nach den Vorschriften des BEzrGG in der Fassung vom 17.02.2004. Die Berechnung des bewilligten Erziehungsgeldes beruhe auf §§ 5 und 6 BErzGG n. F ... Erziehungsgeld stehe ab dem siebten Lebensmonat aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens leider nur mehr in Höhe von monatlich 85,00 EUR zu.

Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 07.10.2004 ging am 14.10.2004 im Sozialgericht Augsburg ein.

Nach Beiziehung der Akten des Beklagten machte das Sozialgericht Augsburg die Klägerin mit Nachricht vom 10.11.2004 darauf aufmerksam, dass nach Aktenlage die von dem Beklagten getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Das Einkommen von 32.329,00 EUR brutto im Jahr 2003 sei ebenso zutreffend angesetzt worden wie der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.044,00 EUR. Außerdem sei das am 2001 geborene Kind M. berücksichtigt worden.

Mit Klagebegründung vom 27.11.2004 legte die Klägerin eine konkrete Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lohn- und Kirchensteuer sowie des Arbeitnehmer-Anteiles am Gesamtversicherungsbeitrag vor. Danach ergab sich ein monatlich zu zahlendes Erziehungsgeld für den Sohn N. in Höhe von 201,10 EUR.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005 in Immenstadt wenden sich die Klägerin und ihre Bevollmächtigte ausschließlich gegen den Pauschalabzug von nunmehr 24 % antelle früher 27 %. - Die Bevollmächtigte der Klägerin hält dies für verfassungswidrig, weil sich der Gesetzgeber damit "gegenläufig" zu den gesellschaftlichen Notwendigkeiten verhält. Familien seien zu fördern, nicht jedoch weiter zu benachteiligen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin stellt mit deren Einvernehmen den Antrag, den Bescheid vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben und der Klägerin ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N. Leistungen nach dem BErzGG in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen. - Weiterhin wird beantragt, die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2004 beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und den der beigezogenen Unterlagen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Augsburg form- und fristgerecht erhobene Klage ist gemäß §§ 51 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 13 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) eröffnet.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beklagte hat das der Klägerin zustehende Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 85,00 EUR ab dem siebten Lebensmonat des Sohnes N. gemäß §§ 5 und 6 BErzGG n. F. zutreffend berechnet.

Im Einzelnen: Das BErzGG bestimmt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I, S. 206 ff in § 6 Abs. 1 BErzGG n. F.: "Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 24 v. H., bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 19 v. H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge: ..."

Nach § 6 Abs. 1 BErzGG a. F. sind in der Regel von der Summe der positiven Einkünfte 27 % pauschal abgezogen worden. Wenn Arbeitnehmereinkünfte im Sinn von § 10 c Abs. 3 EStG erzielt worden sind, sind nur 22 % abgezogen worden (vgl. Grüner-Dalichau, Randziffer 6.3.1 zu § 6 BErzGG).

Die von der Klägerin vorgenommene konkrete Berechnung mit Klagebegründung vom 27.11.2004 kommt im Ergebnis § 6 Abs. 1 BErzGG a. F. wesentlich näher als § 6 Abs. 1 BErzGG in der nunmehr gültigen Fassung.

Sowohl der Beklagte als Teil der vollziehenden (zweiten) Staatsgewalt als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als Teil der (dritten) rechtsprechenden Gewalt sind an die Vorgaben des Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung gebunden. - Die Klage ist daher abzuweisen gewesen. - Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht erforderlich gewesen, weil das Gericht § 6 Abs. 1 BErzGG n. F. nicht für verfassungswidrig hält.

Tangiert ist zum einen das in Art. 20 Abs. 1 GG normierte "Sozialstaatsprinzip". Zu unterscheiden ist der politische Begriff des Sozialstaates und der verfassungsrechtliche Begriff des Sozialstaates (Herzog in Maunz-Dürig, Kapitel VIII, Randziffer 25 zu Art. 20 GG). Auch unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips ist Sozialpolitik zunächst und vor allem Sache der politischen (legislativen) Ermessensentscheidung. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die insbesondere vom BVerfG und vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte These, dass das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG keine geeignete Grundlage für die Ableitung konkreter, einklagbarer Rechtsansprüche darstellt (Herzog aaO mit weiteren Nachweisen).

Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass § 6 Abs. 1 BErzGG n. F. und der dort vorgesehene Pauschalabzug von nunmehr 24 % in Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 GG nicht verfassungswidrig ist.

Berührt ist weiterhin Art. 6 Abs. 1 GG. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. - Das "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft (vgl. Badura in Maunz-Dürig, Randziffer 139 ff zu Art. 6 GG) ordnet die Befugnisse des Gesetzgebers in erster Linie in die Familienrechte- sorge ein. - Weit schwieriger als im leiblichen und seelischen Bereich des Kindes wird die Verwirklichung des "Gleichwertigkeitsgrundsatzes" für den Gesetzgeber, wenn es sich um die Beseitigung der sozialen Diskriminierung, also um die Schaffung der gleichen Bedingungen für die "Stellung in der Gesellschaft" handelt. Hier kann der Gesetzgeber zwar einiges, aber nicht alles leisten, da es auch auf die nicht normierbaren Auffassungen in der Gesellschaft ankommt (Badura aaO).

In diese Richtung zielen die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005 in Immenstadt, wenn sie rügt, dass sich der Gesetzgeber hier "gegenläufig" verhalten hat. Familien müssten weiter gefördert, nicht jedoch benachteiligt werden.

Das erkennende Gericht teilt die Auffassung, dass § 6 Abs. 1 BErzGG n. F. unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich bedenklich ist. Hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend eine Verfassungswidrigkeit in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ableiten.

Die Angelegenheit hat jedoch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 und § 161 Abs. 2 SGG. Die Sprungrevision ist daher zuzulassen gewesen. Denn eine Studie des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung hat ergeben, dass der Wunsch nach Kindern immer schwächer wird. Während 1992 Familien in der Regel noch zwei Kinder wollten, ist der Durchschnittswert auf 1,74 (Frauen) bzw. 1,57 (Männer) gefallen. Nicht nur Spitzenpolitiker finden diesen Trend "beunruhigend" (vgl. Friedberger Allgemeine vom 03.05.2005 auf Seite 1). - Die Rügen der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005 in Immenstadt betreffen somit ein gravierendes gesellschaftliches Problem, das aber mit Hilfe der Sozialgerichtsbarkeit als Teil der (dritten) rechtsprechenden Staatsgewalt nicht lösbar erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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