Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 652/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 342/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 26/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.347,19 EUR streitig.
Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 29.09.2003 bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsverfügung vom 01.09.2003 dem 1980 geborenen Kläger ab 30.09.2003 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 320,00 EUR in Höhe von wöchentlich 118,65 EUR.
Am 29.09.2003 teilte die Barmer Ersatzkasse (BEK) der Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 01.08. bis 31.08. 2003 mit. Mit Schreiben vom 02.10.2003 hörte die Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an. Am 07.10.2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Nach der Arbeitsbescheinigung der Fa. M. S. war der Kläger dort vom 01.08. bis 31.08.2003 als Fahrer beschäftigt. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, die Behauptung, es läge eine verspätete oder nicht angezeigte Arbeitsaufnahme vor, sei eine Unterstellung. Er habe der Beklagten am 26.07.2003 per Post die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 31.10.2003 gab der Kläger erneut an, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Rechtzeitig habe er sich, nachdem es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, durchgehend arbeitsuchend gemeldet. Ab dem 03.11.2003 sei er bei der Fa. S. wieder unbefristet beschäftigt.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.08. bis 06.10.2003 auf. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien von ihm zu erstatten. Vom 01.08. bis 31.08.2003 habe der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Alg habe. Die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung wirke nur für den jeweiligen Versicherungsfall. Da er sich nach der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 07.10.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe, bestehe für den Zeitraum vom 01.09. bis 06.10.2003 ebenfalls kein Leistungsanspruch.
Zur Begründung des Widerspruchs trug der Kläger vor, nachdem er die Arbeitsaufnahme der Beklagten mitgeteilt habe, habe diese gewußt, dass er einen Monat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würde. Da die Beschäftigung bei der Fa. S. nur befristet für vier Wochen bestanden habe, sehe er keinen Anlass dazu, sich erneut arbeitslos melden zu müssen. Dieser Verpflichtung hätte er nur nachkommen müssen, wenn seine Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen wäre. Die Leistungen von 01. bis 31.08.2003 werde er nicht zurückerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 01.08. 2003 eine mindest 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, dieses ihr aber nicht mitgeteilt. Damit sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung weggefallen sei.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut ausgeführt, er habe per Veränderungsmitteilung der Beklagten die Aufnahme einer vier-wöchigen Tätigkeit mitgeteilt. Er wäre bereit, die bereits erbrachten Leistungen, die vom 01.08. bis 31.08.2003 zuviel gezahlt worden seien ohne Versicherungsbeiträge in Höhe von 594,58 EUR zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe erstmals durch die Ausgleichsmitteilung der BEK vom 29.09.2003 von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. S. Kenntnis erlangt. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe. Hinzu komme, dass der Kläger am 18.08.2003 persönlich bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen und so getan habe, als sei er nach wie vor arbeitslos. An diesem Tag habe er Nachweise über Bewerbungen und Absagen vorgelegt und damit dokumentiert, dass seine Eigenbemühungen bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Den Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt aber schon mehr als zwei Wochen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe, habe er hingegen verschwiegen. Nach dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. S. habe der Kläger erst wieder am 07.10.2003 vorgesprochen, indem er an einer Gruppeninformation teilgenommen habe. Danach habe er sich erst am 09.10.2003 beim Arbeitsvermittler persönlich arbeitslos gemeldet. Insoweit habe in der Zeit ab 01.08. bis 06.10.2003 kein Leistungsanspruch bestanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen. Hierüber sei der Kläger im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dass er bei der Antragstellung auf die Bewilligung von Alg ausgehändigt erhalten habe, hinreichend aufgeklärt worden. Soweit der Kläger vortrage, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme per Post am 26.07.2003 angezeigt, sei dies als Schutzbehauptung zu werten, da sich in der Akte der Beklagten keine derartige Anzeige finden lasse. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, da die Tätigkeit bei der Fa. S. von vornherein nur eine Aushilfstätigkeit gewesen sei, habe er sich weiterhin um eine Arbeit bemühen müssen. Von daher sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitsvermittler über diese kurzzeitige befristete Arbeitsstelle Bescheid gewußt habe. Deshalb habe er dies anlässlich seiner Vorsprache nicht weiter erwähnt. Da er nur vom 01.08. bis 31.08. 2003 gearbeitet habe, sei er nur bereit, das in diesem Zeitraum überzahlte Geld zurück zu erstatten. Es sei ihm bekannt, dass eine erneute Arbeitslosmeldung erst nach über vier Wochen erfolgen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.08. 2005 sowie den Bescheid vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, den Ausführungen des Klägers, dass eine erneute Arbeitslosmeldung nicht notwendig gewesen sei, könne sie nicht folgen. Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger unstreitig in der Zeit vom 01.08. bis 31.08. 2003 eine längere als kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt habe. Demzufolge sei unter Berücksichtigung von § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die Wirkung der Arbeitslosmeldung ab 01.08.2003 erloschen. Ein erneuter Leistungsbezug setze demnach eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 24.08. 2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 nicht zu beanstanden ist.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg aufzuheben und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen zu fordern.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist.
Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit, insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108). Insbesondere ist somit in subjektiver Sicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Der Arbeitslose muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsicht- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben.
Unter Anwendung der genannten Kriterien handelte der Kläger grob fahrlässig.
Wenn der Kläger (zunächst) vorträgt, er habe der Beklagten die Aufnahme der vier-wöchigen Beschäftigung bei der Fa. S. mit Veränderungsmitteilung angezeigt, so ist dies auch nach Auffassung des Senats als Schutzbehauptung zu werten, da sich in den Akten der Beklagten keine Veränderungsmitteilung findet. Die Beklagte hat vielmehr erst durch die Mitteilung der BEK Kenntnis von der Aufnahme der Beschäftigung erlangt. Der Kläger sprach am 18.08. 2003 bei seinem Arbeitsvermittler vor. Dabei legte er Nachweise über Bewerbungen vor. Insgesamt wies er Eigenbemühungen nach. Es scheint kaum vorstellbar, dass er bei dieser Gelegenheit mit dem Arbeitsvermittler nicht kurz über seine vier-wöchige Tätigkeit gesprochen haben will, zumal er sich durch den Nachweis von Eigenbemühungen als weiterhin arbeitslos gerierte. Hinzukommt, dass er selbst u.a. vorträgt, dass er der Auffassung gewesen sei, eine lediglich vier-wöchige Beschäftigung nicht mitteilen zu müssen. Darüberhinaus ist er im Berufungsverfahren schließlich mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen vom 01.08. bis 31.08.2003 einverstanden.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Arbeitsagentur nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Somit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung ab 01.08.2003 erloschen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht rechtfertigt die Aufhebung der Bewilligung von Alg über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, d.h. insbesondere der Arbeitslosmeldung und des Leistungsantrags.
Nachdem sich der Kläger bereits seit mehreren Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten befindet, hätte ihm klar sein müssen, dass er die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. der Beklagten anzuzeigen habe.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.08.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.347,19 EUR streitig.
Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 29.09.2003 bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsverfügung vom 01.09.2003 dem 1980 geborenen Kläger ab 30.09.2003 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 320,00 EUR in Höhe von wöchentlich 118,65 EUR.
Am 29.09.2003 teilte die Barmer Ersatzkasse (BEK) der Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom 01.08. bis 31.08. 2003 mit. Mit Schreiben vom 02.10.2003 hörte die Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an. Am 07.10.2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Nach der Arbeitsbescheinigung der Fa. M. S. war der Kläger dort vom 01.08. bis 31.08.2003 als Fahrer beschäftigt. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, die Behauptung, es läge eine verspätete oder nicht angezeigte Arbeitsaufnahme vor, sei eine Unterstellung. Er habe der Beklagten am 26.07.2003 per Post die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 31.10.2003 gab der Kläger erneut an, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Rechtzeitig habe er sich, nachdem es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, durchgehend arbeitsuchend gemeldet. Ab dem 03.11.2003 sei er bei der Fa. S. wieder unbefristet beschäftigt.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.08. bis 06.10.2003 auf. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien von ihm zu erstatten. Vom 01.08. bis 31.08.2003 habe der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Alg habe. Die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung wirke nur für den jeweiligen Versicherungsfall. Da er sich nach der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 07.10.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe, bestehe für den Zeitraum vom 01.09. bis 06.10.2003 ebenfalls kein Leistungsanspruch.
Zur Begründung des Widerspruchs trug der Kläger vor, nachdem er die Arbeitsaufnahme der Beklagten mitgeteilt habe, habe diese gewußt, dass er einen Monat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würde. Da die Beschäftigung bei der Fa. S. nur befristet für vier Wochen bestanden habe, sehe er keinen Anlass dazu, sich erneut arbeitslos melden zu müssen. Dieser Verpflichtung hätte er nur nachkommen müssen, wenn seine Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen wäre. Die Leistungen von 01. bis 31.08.2003 werde er nicht zurückerstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 01.08. 2003 eine mindest 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufgenommen, dieses ihr aber nicht mitgeteilt. Damit sei die Rechtswirkung der Arbeitslosmeldung mit der Folge erloschen, dass der Leistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung weggefallen sei.
Zur Begründung der zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut ausgeführt, er habe per Veränderungsmitteilung der Beklagten die Aufnahme einer vier-wöchigen Tätigkeit mitgeteilt. Er wäre bereit, die bereits erbrachten Leistungen, die vom 01.08. bis 31.08.2003 zuviel gezahlt worden seien ohne Versicherungsbeiträge in Höhe von 594,58 EUR zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe erstmals durch die Ausgleichsmitteilung der BEK vom 29.09.2003 von dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. S. Kenntnis erlangt. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe. Hinzu komme, dass der Kläger am 18.08.2003 persönlich bei der Arbeitsvermittlung vorgesprochen und so getan habe, als sei er nach wie vor arbeitslos. An diesem Tag habe er Nachweise über Bewerbungen und Absagen vorgelegt und damit dokumentiert, dass seine Eigenbemühungen bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Den Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt aber schon mehr als zwei Wochen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe, habe er hingegen verschwiegen. Nach dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. S. habe der Kläger erst wieder am 07.10.2003 vorgesprochen, indem er an einer Gruppeninformation teilgenommen habe. Danach habe er sich erst am 09.10.2003 beim Arbeitsvermittler persönlich arbeitslos gemeldet. Insoweit habe in der Zeit ab 01.08. bis 06.10.2003 kein Leistungsanspruch bestanden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen. Hierüber sei der Kläger im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dass er bei der Antragstellung auf die Bewilligung von Alg ausgehändigt erhalten habe, hinreichend aufgeklärt worden. Soweit der Kläger vortrage, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme per Post am 26.07.2003 angezeigt, sei dies als Schutzbehauptung zu werten, da sich in der Akte der Beklagten keine derartige Anzeige finden lasse. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, da die Tätigkeit bei der Fa. S. von vornherein nur eine Aushilfstätigkeit gewesen sei, habe er sich weiterhin um eine Arbeit bemühen müssen. Von daher sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitsvermittler über diese kurzzeitige befristete Arbeitsstelle Bescheid gewußt habe. Deshalb habe er dies anlässlich seiner Vorsprache nicht weiter erwähnt. Da er nur vom 01.08. bis 31.08. 2003 gearbeitet habe, sei er nur bereit, das in diesem Zeitraum überzahlte Geld zurück zu erstatten. Es sei ihm bekannt, dass eine erneute Arbeitslosmeldung erst nach über vier Wochen erfolgen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.08. 2005 sowie den Bescheid vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, den Ausführungen des Klägers, dass eine erneute Arbeitslosmeldung nicht notwendig gewesen sei, könne sie nicht folgen. Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger unstreitig in der Zeit vom 01.08. bis 31.08. 2003 eine längere als kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt habe. Demzufolge sei unter Berücksichtigung von § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die Wirkung der Arbeitslosmeldung ab 01.08.2003 erloschen. Ein erneuter Leistungsbezug setze demnach eine erneute Arbeitslosmeldung voraus (vgl. BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 2).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 24.08. 2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 03.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2003 nicht zu beanstanden ist.
Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alg aufzuheben und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen zu fordern.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist.
Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt (grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit, insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108). Insbesondere ist somit in subjektiver Sicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Der Arbeitslose muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsicht- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben.
Unter Anwendung der genannten Kriterien handelte der Kläger grob fahrlässig.
Wenn der Kläger (zunächst) vorträgt, er habe der Beklagten die Aufnahme der vier-wöchigen Beschäftigung bei der Fa. S. mit Veränderungsmitteilung angezeigt, so ist dies auch nach Auffassung des Senats als Schutzbehauptung zu werten, da sich in den Akten der Beklagten keine Veränderungsmitteilung findet. Die Beklagte hat vielmehr erst durch die Mitteilung der BEK Kenntnis von der Aufnahme der Beschäftigung erlangt. Der Kläger sprach am 18.08. 2003 bei seinem Arbeitsvermittler vor. Dabei legte er Nachweise über Bewerbungen vor. Insgesamt wies er Eigenbemühungen nach. Es scheint kaum vorstellbar, dass er bei dieser Gelegenheit mit dem Arbeitsvermittler nicht kurz über seine vier-wöchige Tätigkeit gesprochen haben will, zumal er sich durch den Nachweis von Eigenbemühungen als weiterhin arbeitslos gerierte. Hinzukommt, dass er selbst u.a. vorträgt, dass er der Auffassung gewesen sei, eine lediglich vier-wöchige Beschäftigung nicht mitteilen zu müssen. Darüberhinaus ist er im Berufungsverfahren schließlich mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen vom 01.08. bis 31.08.2003 einverstanden.
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Arbeitsagentur nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Somit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung ab 01.08.2003 erloschen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht rechtfertigt die Aufhebung der Bewilligung von Alg über die Dauer der Zwischenbeschäftigung hinaus bis zur erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, d.h. insbesondere der Arbeitslosmeldung und des Leistungsantrags.
Nachdem sich der Kläger bereits seit mehreren Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten befindet, hätte ihm klar sein müssen, dass er die Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. S. der Beklagten anzuzeigen habe.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.08.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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