L 14 B 162/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 4383/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 162/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem anhängig gewesenen Klageverfahren gegen den ablehnenden Rentenbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 29.07.2004/Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) mit Schriftsatz vom 30.09.2005, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten. Das Sozialgericht (SG) hatte zu diesem Zeitpunkt im Wege der Beweisaufnahme drei Gutachten auf orthopädischem, nervenärztlilchem und internistischem Fachgebiet eingeholt und den Bf. mit Schreiben vom 01.09.2005 unter Hinweis des Abschlusses der Beweisaufnahme eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Mit Schreiben vom 30.09.2005 übersandte das SG dem Bf. einen Schriftsatz der Bg. vom 26.09.2005, in dem diese die Abweisung der Klage beantragte; es wurde um Äußerung bis 21.10.2005 zur Frage einer Klagerücknahme gebeten.

Der Bevollmächtigte des Bf. stellte mit Schreiben vom 30.09.2005 neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist, da sich der Bf. in stationärer Rehabilitationsmaßnahme befinde. Mit Fax vom 15.11.2005 beantragte er die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Begründung, die bisherigen Gutachter hätten der wirklichen Problematik des Falles (depressive Störung) nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Die Bg. übersandte mit Schriftsatz vom gleichen Tage (15.11.2005) den Entlassungsbericht der inzwischen beendeten Rehabilitationsmaßnahme (orthopädisches Heilverfahren in der B.-Klinik F. vom 15.09. bis 13.10.2005), welcher ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätige; sie hielt deshalb ihren Antrag auf Klageabweisung weiterhin aufrecht.

Mit Urteil vom 14.12.2005 wies das SG die Klage unter ausführlicher Darlegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ab. Für die Kammer hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen und Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen bestanden, zumal deren Feststellungen auch im Rahmen der im Oktober 2005 durchgeführten stationären Heilmaßnahme bestätigt worden seien.

Mit weiterem Beschluss vom 25.01.2006 lehnte das SG auch den am 30.09.2005 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da für das Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg bestanden habe. Hierzu wurde auf die Ausführungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils vom 14.12.2005 Bezug genommen.

Mit der Beschwerde wendet sich der Bf. gegen diesen Beschluss und macht geltend, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch sei nicht - wie erforderlich - unverzüglich getroffen worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht mit seiner völlig unbegründeten Ablehnung der Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde liegende Abweisung der Klage selbst herbeigeführt. Aufgrund des Verfahrensganges habe für die Ablehnung eines Gutachtens eines Arztes des Vertrauens des Bf. keinerlei Anlass bestanden, denn die zunächst gesetzte Frist bis 30.09.2005 habe wegen des stationären Klinikaufenthaltes des Bf. in keinem Fall eingehalten werden können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht erfüllt sein sollten, wie dies im abweisenden Urteil vom 14.12.2005 am Ende ausgeführt werde.

Die Bg. verweist darauf, dass der Bf. nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen des Erstgerichts noch leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Auch der im Oktober 2005 nach durchgeführter stationärer Heilmaßnahme erstellte Reha-Entlassungsbericht lasse keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers zu. Weiter legt die Bg. dar, dass bei einem fiktiven Leistungsfall im Zeitpunkt der Rentenantragstellung (12.05.2004) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI und § 241 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt seien. Es sei weder die versicherungsfallnahe Beitragsbelegung gegeben (nur 15 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum vom 12.05.1999 bis 11.05.2004), noch finde die Übergangsregelung des § 241 Abs.2 SGB VI Anwendung, da die allgemeine Wartezeit nicht schon vor dem 01.01.1984 erfüllt sei (erster Pflichtbeitrag des Bf. im August 1986).

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet.

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er nach den wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt grundsätzlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.

Zu Recht hat das Erstgericht den Antrag abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen im Zeitpunkt der Rentenantragstellung unterstellten Leistungsfall nicht erfüllt wären. Entsprechende Ausführungen fanden sich bereits ansatzweise am Ende des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 09.11.2004, der sich im Übrigen aber mit medizinischen Gesichtspunkten befasste. Sie wurden auch vom Erstgericht zutreffend dargelegt.

Selbst wenn aber ein früherer Leistungsfall als Streitgegenstand in Betracht zu ziehen wäre (letztmals waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Versicherungsfall des Bf. im Juli 2001 erfüllt), ließe sich angesichts der vorangegangenen umfangreichen Beweisaufnahme des Erstgerichts, deren Ergebnis noch dazu durch den Heilverfahrens-Entlassungsbericht von Oktober 2005 bestätigt wurde, eine hinreichende Erfolgsaussicht des inzwischen abgeschlossenen Klageverfahrens nicht bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht dem im November 2005 gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG hätte stattgeben müssen. Allein die Möglichkeit einer anderen gutachtlichen Sicht eines weiteren Sachverständigen führt nicht zu einer Änderung der Beurteilung des Klageerfolgs, die nach umfassenden Ermittlungen von Amts wegen getroffen wurde.

Angesichts dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved