Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 5/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3393/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 07.02.2000 bis 23.08.2001 streitig.
Der 1966 in der Türkei geborene Kläger ist gelernter Feingeräte-Elektroniker und war in diesem Beruf bis zum 04.10.1998 bei der Firma B. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.08.1998 erlitt er nach Ende seiner Arbeitszeit auf dem Heimweg noch auf dem Firmengelände einen Unfall, als auf seinen verkehrsbedingt angehaltenen Pkw ein anderes Fahrzeug von einem dritten Fahrzeug aufgeschoben wurde. Am Folgetag stellte er sich wegen Schmerzen am Nacken im Kreiskrankenhaus R. vor. Ausweislich dem Durchgangsarztbericht des Dr. A. fand sich keine Wunde, keine Blutung, kein Hämatom und kein Meningismus. An der Halswirbelsäule ergaben sich leichte Klopfschmerzen; Sensibilität, Motorik und alle Extremitäten waren gut funktionierend. Nach dem Ergebnis einer Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule fand sich keine Fraktur und keine Luxation. Die Diagnose lautete auf HWS-Distorsion. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik anerkannte als Unfallfolgen eine folgenlos ausgeheilte Distorsion der HWS I. Grades und eine Prellung der LWS. Wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger bis zum 27.05.1999 Verletztengeld. Ein Anspruch auf Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 24.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2002 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Unfallfolgen läge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade vor (bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.03.2004, S 8 U 206/02, und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2005, L 10 U 1477/04).
Nachdem der Kläger am 21.02.2000 aus dem Bezug von Krankengeld wegen Erschöpfung der Anspruchsdauer ausgesteuert wurde, danach bis einschließlich 28.10.2001 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezog, beantragte er am 10.02.2000 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Hinweis auf seine Unfallfolgen.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine internistische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung. Dr. M. beschrieb eine neurotische Entwicklung nach Verkehrsunfall mit Konversionssymptomatik (funktionelles Kopfzittern und Unterkieferbewegungen), Schmerzmittelmissbrauch sowie degenerative Veränderungen mit Bandscheiben-OP L5/S1 links. Bei der Begutachtung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdeausmaß und den objektivierbaren Befunden festzustellen gewesen. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Kläger von muskelkräftiger Statur mit seitengleicher gut ausgebildeter Muskulatur von Armen und Beinen sei, was eindeutig gegen eine längere Schonung einer Extremität spräche. Seine Angaben einer Gehbehinderung aufgrund eines starken Schwächegefühls in den Beinen und auch ein Gebrauch von Unterarmgehstützen seien aufgrund der objektivierbaren Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat nicht glaubhaft. Neurologische Ausfallerscheinungen und Nervenwurzelreizungen an der HWS seien nicht feststellbar, ebenso wenig ein Bandscheibenvorfall in diesem Bereich. Ein in der Computertomographie dargestellter Vorfall am Segment L5/S1 habe sich interoperativ nicht mehr gezeigt. Die Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates sei durch eine völlig unzureichende Koordination mit deutlichen Demonstrations- und Aggravationstendenzen gekennzeichnet gewesen. In Momenten, in denen sich der Kläger unbeobachtet gewähnt habe, habe er deutlich schnellere und flüssigere Bewegungen sowie eine bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule als während der körperlichen Untersuchung gezeigt. Die Durchführung einer psychosomatischen stationären Reha-Maßnahme sei dringend erforderlich. Wegen dem Wirbelsäulenbefund solle der Kläger schwere und überwiegend mittelschwere Arbeiten in nächster Zeit vermeiden. Leichte Arbeiten seien nach psychiatrischer Behandlung und Entwöhnung vom Schmerzmittelmissbrauch wieder vollschichtig möglich, was auch für seine Tätigkeit als Elektroniker gelte.
Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2000 eine Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S. B. B. an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei nicht rehabilitationsfähig. Die Beklagte veranlasste sodann eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. B. diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie nebenbefundlich ein pseudoradikuläres Syndrom. Für das Störungsbild sei charakteristisch, dass das Ausmaß der empfundenen Schmerzen nicht durch pathophysiologische Befunde an den betroffenen Organ-Systemen erklärt werden könne. Typischerweise trete eine solche Störung im Zusammenhang mit emotionalen und/oder psychosozialen Konflikten auf, wofür im Fall des Klägers der Arbeitsunfall angenommen werden könne. Die anfänglich in Folge eines leichten HWS-Trauma wahrscheinlich tatsächlich empfundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen, die mit dem Selbstverständnis körperlicher Gesundheit nicht vereinbar waren, dürften sich auf folgenreiche Weise mit der Frage nach Entschädigung verbunden und so den Chronifizierungsprozess der Schmerzen eingeleitet haben. Der Kläger halte jetzt völlig verkrampft an der Vorstellung einer Entschädigung fest, für die er einen körperlichen "Beweis" der Beschädigung benötige, nachdem durch den Unfall keine erkennbare Verletzung eingetreten sei. Damit bleibe der Schmerz als Symptom angenommener Schädigung, die sich mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht mehr nachweisen lasse, woraus der Versicherte schließe, dass die begutachtenden Ärzte unfähig sein müssten, seine Untersuchungsergebnisse "richtig" zu interpretieren. Der Kläger könne seiner Einschätzung nach noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, häufiges Bücken oder Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) verrichten, wobei Zugluft und extrem schwankende Temperaturen vermieden werden sollten. Die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Prüfer in der Elektroindustrie sei ihm vollschichtig zumutbar.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2001 den Rentenantrag mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch im erlernten Beruf vollschichtig als Feingeräte-Elektroniker arbeiten und sei deswegen nicht erwerbsgemindert.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Rücksprache mit seinem Arzt hielte dieser ihn für in der Lage, wieder stundenweise seine Arbeit bei der Firma B. aufzunehmen. Deswegen stünde ihm zumindestens Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch für die Zeit vom 21.02.2000 bis 31.07.2001 habe keine Leistungseinschränkung bestanden, sondern ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger könne sowohl seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroniker wie auch noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig verrichten.
Zur Begründung seiner dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäß in sechs bis acht Wochen ausheilten. In seinem Falle sei aber der Krankheitsverlauf unüblich gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern ständig verschlechtert. Dies habe zu verschiedenen Krankenhausaufenthalten geführt. Mit der Zeit habe er sich nur noch mit der Hilfe von zwei Krücken bewegen können. Außerdem habe er unter einem sehr starken Kopftremor gelitten. Gegen die starken Schmerzen habe er auch entsprechende Medikamente einnehmen müssen, die mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden gewesen wären. Auch sei nach dem Unfall ein Bandscheibenvorfall entstanden, welcher jedoch erst zehn Monate später diagnostiziert worden wäre. Auf Anraten seiner Ärztin habe er sich dann in der Türkei mit anderen medizinischen Methoden behandeln lassen (vom 12.04.2001 bis 19.04.2001 und vom 22.04.2001 bis 29.04.2001), wodurch sich wie durch ein Wunder sein Gesundheitszustand erheblich gebessert habe. Nunmehr habe er am 15.01.2002 seine Tätigkeit wieder aufnehmen können.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hörte das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen und ließ ihn anschließend nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) orthopädisch begutachten.
Der Allgemeinmediziner G. sah sich aufgrund der seltenen Patientenkontakte (2000 einmalig und 2001 gar nicht) zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens außerstande. Der behandelnde Chirurg H. erachtete den Kläger in dem von der Beklagten gutachterlich festgestellten Umfang maximal sechs Stunden pro Tag mit qualitativen Einschränkungen für leistungsfähig. Wegen seinem Wirbelsäulenleiden werde er weiterhin behandelt. Von Februar 1999 bis Juli 2001 habe er an einem sehr stark ausgeprägten Tremor des Kopfes gelitten, dessen Ursache nicht habe geklärt werden können. Nach einem dreimonatigen Türkeiaufenthalt im Kreise der Großfamilie sei er mit fast verschwundenen Beschwerden zurückgekehrt. Die psychische Erkrankung spiele seitdem nur noch eine untergeordnete Rolle. Es bestehe jedoch sicherlich ein Integrationsdefizit. Der Kläger sei ein sehr positiver traditioneller Türke und lebe nach strengen islamischen Regeln.
Der Chefarzt Dr. V. von den Kreiskliniken R. beschrieb ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und der LWS ohne objektivierbare röntgenologische Ursachen. Eine Leistungseinschränkung liege seit dem 22.08.2000 nicht mehr vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen verrichten. Er müsse lediglich mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, verbunden mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten bei Hitze, Kälte und Zugluft und Nässe und Lärm vermeiden. Auch eine konstante lange Konzentrationsfähigkeit ohne kurzfristige Unterbrechungspausen sei nicht gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 23.06.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei sowohl in seinem bisherigen Beruf als Elektro-Feinmechaniker als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig in der streitbefangenen Zeit. Dies ergäbe sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. B. wie auch dem von Dr. V ... Der Kläger leide zwar an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sei aber hinsichtlich Denken und Wahrnehmung sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder neurotische Mechanismen bestünden nicht. Der Kläger habe lediglich an einem Tremor gelitten. Der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS ließe sich allein durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung tragen. Der Kläger sei damit insgesamt nicht erwerbsgemindert gewesen.
Mit seiner dagegen am 04.07.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine Gesundheit sei immer noch nicht ganz wieder hergestellt. Deshalb habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm für die begehrte Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe. Wenn sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere, müsse er nämlich in den nächsten Jahren einen neuen Rentenantrag stellen. In einem solchen Verfahren wäre es von Vorteil, wenn er bereits im Jahr 2000 und 20001 erwerbsunfähig gewesen sei. Er habe sich in der streitbefangenen Zeit nur auf Krücken fortbewegen könne. Wie hätte er so arbeiten können? Auch seine Betriebskrankenkasse habe ihm Haushaltshilfe bewilligt, da er noch nicht einmal in der Lage gewesen sei, im Haushalt etwas mitzuhelfen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 07. Februar 2000 bis 23. August 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 22.08.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten L 10 U 1477/04, L 11 KR 801/03, L 9 AL 112/04 und S 3 SG 969/01 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Die damit insgesamt zulässig Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 07.02.2000 bis 23.08.2001.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dies hat das SG überzeugend und zutreffend dargelegt, weswegen auch insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zwar hat der Kläger die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 09.08.2006 erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen und damit seinen erlernten Beruf vollschichtig zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. V., der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden H. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. M. und Dr. B ... Diese haben sämtlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Arbeiten bestätigt.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stand danach die somatoforme Schmerzstörung, während dem Befund an der HWS (pseudoradikuläres Syndrom) allein durch die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden kann. Die somatoforme Schmerzstörung, deren Ausmaß besonders von den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. M. und Dr. B. beschrieben werden konnte, die den Kläger sehr zeitnah untersuchten und begutachteten, bedingt allerdings keine quantitative Leistungseinschränkung. Der Kläger hat primär ein funktionelles Kopfzittern und Unterkieferbewegungen gezeigt. Der von dem behandelnden Arzt H. als Kopftremor ungeklärter Genese beschriebene Befund ist spontan verschwunden, stand aber auch nach dessen Einschätzung einer vollschichtigen Tätigkeit im erlernten Beruf nicht im Wege. Dass der Kläger tatsächlich auf seine Unterarmstützen angewiesen war und deswegen seine Tätigkeit bei der Firma B. nicht hätte verrichten können, wird allein dadurch widerlegt, dass Dr. M. eine muskelkräftige Statur mit seitengleich gut ausgebildeter Muskulatur feststellen konnte, was gegen eine längere Schonung einer Extremität spricht. Deswegen hat der Kläger auch in unbeobachteten Momenten eine bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Die von ihm während den Untersuchungen jeweils gezeigten Einschränkungen körperlicher Art sind daher nach übereinstimmender Einschätzung der untersuchenden Ärzte aggraviert bzw. simuliert. Bei dem Kläger lag vielmehr eine Schmerzfehlverarbeitung vor, die aber nicht ein aufgehobenes Leistungsvermögen in der streitbefangenen Zeit begründet.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit scheidet schließlich bereits aufgrund des Lebensalters des Klägers aus (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Die Berufung des Klägers konnte deswegen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 07.02.2000 bis 23.08.2001 streitig.
Der 1966 in der Türkei geborene Kläger ist gelernter Feingeräte-Elektroniker und war in diesem Beruf bis zum 04.10.1998 bei der Firma B. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.08.1998 erlitt er nach Ende seiner Arbeitszeit auf dem Heimweg noch auf dem Firmengelände einen Unfall, als auf seinen verkehrsbedingt angehaltenen Pkw ein anderes Fahrzeug von einem dritten Fahrzeug aufgeschoben wurde. Am Folgetag stellte er sich wegen Schmerzen am Nacken im Kreiskrankenhaus R. vor. Ausweislich dem Durchgangsarztbericht des Dr. A. fand sich keine Wunde, keine Blutung, kein Hämatom und kein Meningismus. An der Halswirbelsäule ergaben sich leichte Klopfschmerzen; Sensibilität, Motorik und alle Extremitäten waren gut funktionierend. Nach dem Ergebnis einer Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule fand sich keine Fraktur und keine Luxation. Die Diagnose lautete auf HWS-Distorsion. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik anerkannte als Unfallfolgen eine folgenlos ausgeheilte Distorsion der HWS I. Grades und eine Prellung der LWS. Wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger bis zum 27.05.1999 Verletztengeld. Ein Anspruch auf Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 24.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2002 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Unfallfolgen läge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade vor (bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.03.2004, S 8 U 206/02, und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.02.2005, L 10 U 1477/04).
Nachdem der Kläger am 21.02.2000 aus dem Bezug von Krankengeld wegen Erschöpfung der Anspruchsdauer ausgesteuert wurde, danach bis einschließlich 28.10.2001 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezog, beantragte er am 10.02.2000 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Hinweis auf seine Unfallfolgen.
Die Beklagte veranlasste zunächst eine internistische Begutachtung nach ambulanter Untersuchung. Dr. M. beschrieb eine neurotische Entwicklung nach Verkehrsunfall mit Konversionssymptomatik (funktionelles Kopfzittern und Unterkieferbewegungen), Schmerzmittelmissbrauch sowie degenerative Veränderungen mit Bandscheiben-OP L5/S1 links. Bei der Begutachtung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdeausmaß und den objektivierbaren Befunden festzustellen gewesen. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Kläger von muskelkräftiger Statur mit seitengleicher gut ausgebildeter Muskulatur von Armen und Beinen sei, was eindeutig gegen eine längere Schonung einer Extremität spräche. Seine Angaben einer Gehbehinderung aufgrund eines starken Schwächegefühls in den Beinen und auch ein Gebrauch von Unterarmgehstützen seien aufgrund der objektivierbaren Befunde am Stütz- und Bewegungsapparat nicht glaubhaft. Neurologische Ausfallerscheinungen und Nervenwurzelreizungen an der HWS seien nicht feststellbar, ebenso wenig ein Bandscheibenvorfall in diesem Bereich. Ein in der Computertomographie dargestellter Vorfall am Segment L5/S1 habe sich interoperativ nicht mehr gezeigt. Die Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates sei durch eine völlig unzureichende Koordination mit deutlichen Demonstrations- und Aggravationstendenzen gekennzeichnet gewesen. In Momenten, in denen sich der Kläger unbeobachtet gewähnt habe, habe er deutlich schnellere und flüssigere Bewegungen sowie eine bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule als während der körperlichen Untersuchung gezeigt. Die Durchführung einer psychosomatischen stationären Reha-Maßnahme sei dringend erforderlich. Wegen dem Wirbelsäulenbefund solle der Kläger schwere und überwiegend mittelschwere Arbeiten in nächster Zeit vermeiden. Leichte Arbeiten seien nach psychiatrischer Behandlung und Entwöhnung vom Schmerzmittelmissbrauch wieder vollschichtig möglich, was auch für seine Tätigkeit als Elektroniker gelte.
Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2000 eine Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S. B. B. an. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei nicht rehabilitationsfähig. Die Beklagte veranlasste sodann eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. B. diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie nebenbefundlich ein pseudoradikuläres Syndrom. Für das Störungsbild sei charakteristisch, dass das Ausmaß der empfundenen Schmerzen nicht durch pathophysiologische Befunde an den betroffenen Organ-Systemen erklärt werden könne. Typischerweise trete eine solche Störung im Zusammenhang mit emotionalen und/oder psychosozialen Konflikten auf, wofür im Fall des Klägers der Arbeitsunfall angenommen werden könne. Die anfänglich in Folge eines leichten HWS-Trauma wahrscheinlich tatsächlich empfundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen, die mit dem Selbstverständnis körperlicher Gesundheit nicht vereinbar waren, dürften sich auf folgenreiche Weise mit der Frage nach Entschädigung verbunden und so den Chronifizierungsprozess der Schmerzen eingeleitet haben. Der Kläger halte jetzt völlig verkrampft an der Vorstellung einer Entschädigung fest, für die er einen körperlichen "Beweis" der Beschädigung benötige, nachdem durch den Unfall keine erkennbare Verletzung eingetreten sei. Damit bleibe der Schmerz als Symptom angenommener Schädigung, die sich mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht mehr nachweisen lasse, woraus der Versicherte schließe, dass die begutachtenden Ärzte unfähig sein müssten, seine Untersuchungsergebnisse "richtig" zu interpretieren. Der Kläger könne seiner Einschätzung nach noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, häufiges Bücken oder Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) verrichten, wobei Zugluft und extrem schwankende Temperaturen vermieden werden sollten. Die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Prüfer in der Elektroindustrie sei ihm vollschichtig zumutbar.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2001 den Rentenantrag mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch im erlernten Beruf vollschichtig als Feingeräte-Elektroniker arbeiten und sei deswegen nicht erwerbsgemindert.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Rücksprache mit seinem Arzt hielte dieser ihn für in der Lage, wieder stundenweise seine Arbeit bei der Firma B. aufzunehmen. Deswegen stünde ihm zumindestens Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch für die Zeit vom 21.02.2000 bis 31.07.2001 habe keine Leistungseinschränkung bestanden, sondern ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger könne sowohl seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroniker wie auch noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig verrichten.
Zur Begründung seiner dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage trug der Kläger vor, er habe bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäß in sechs bis acht Wochen ausheilten. In seinem Falle sei aber der Krankheitsverlauf unüblich gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern ständig verschlechtert. Dies habe zu verschiedenen Krankenhausaufenthalten geführt. Mit der Zeit habe er sich nur noch mit der Hilfe von zwei Krücken bewegen können. Außerdem habe er unter einem sehr starken Kopftremor gelitten. Gegen die starken Schmerzen habe er auch entsprechende Medikamente einnehmen müssen, die mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden gewesen wären. Auch sei nach dem Unfall ein Bandscheibenvorfall entstanden, welcher jedoch erst zehn Monate später diagnostiziert worden wäre. Auf Anraten seiner Ärztin habe er sich dann in der Türkei mit anderen medizinischen Methoden behandeln lassen (vom 12.04.2001 bis 19.04.2001 und vom 22.04.2001 bis 29.04.2001), wodurch sich wie durch ein Wunder sein Gesundheitszustand erheblich gebessert habe. Nunmehr habe er am 15.01.2002 seine Tätigkeit wieder aufnehmen können.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hörte das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen und ließ ihn anschließend nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) orthopädisch begutachten.
Der Allgemeinmediziner G. sah sich aufgrund der seltenen Patientenkontakte (2000 einmalig und 2001 gar nicht) zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens außerstande. Der behandelnde Chirurg H. erachtete den Kläger in dem von der Beklagten gutachterlich festgestellten Umfang maximal sechs Stunden pro Tag mit qualitativen Einschränkungen für leistungsfähig. Wegen seinem Wirbelsäulenleiden werde er weiterhin behandelt. Von Februar 1999 bis Juli 2001 habe er an einem sehr stark ausgeprägten Tremor des Kopfes gelitten, dessen Ursache nicht habe geklärt werden können. Nach einem dreimonatigen Türkeiaufenthalt im Kreise der Großfamilie sei er mit fast verschwundenen Beschwerden zurückgekehrt. Die psychische Erkrankung spiele seitdem nur noch eine untergeordnete Rolle. Es bestehe jedoch sicherlich ein Integrationsdefizit. Der Kläger sei ein sehr positiver traditioneller Türke und lebe nach strengen islamischen Regeln.
Der Chefarzt Dr. V. von den Kreiskliniken R. beschrieb ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und der LWS ohne objektivierbare röntgenologische Ursachen. Eine Leistungseinschränkung liege seit dem 22.08.2000 nicht mehr vor. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen verrichten. Er müsse lediglich mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, verbunden mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten bei Hitze, Kälte und Zugluft und Nässe und Lärm vermeiden. Auch eine konstante lange Konzentrationsfähigkeit ohne kurzfristige Unterbrechungspausen sei nicht gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 23.06.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei sowohl in seinem bisherigen Beruf als Elektro-Feinmechaniker als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig in der streitbefangenen Zeit. Dies ergäbe sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. B. wie auch dem von Dr. V ... Der Kläger leide zwar an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sei aber hinsichtlich Denken und Wahrnehmung sowie Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder neurotische Mechanismen bestünden nicht. Der Kläger habe lediglich an einem Tremor gelitten. Der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS ließe sich allein durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung tragen. Der Kläger sei damit insgesamt nicht erwerbsgemindert gewesen.
Mit seiner dagegen am 04.07.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, seine Gesundheit sei immer noch nicht ganz wieder hergestellt. Deshalb habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm für die begehrte Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe. Wenn sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere, müsse er nämlich in den nächsten Jahren einen neuen Rentenantrag stellen. In einem solchen Verfahren wäre es von Vorteil, wenn er bereits im Jahr 2000 und 20001 erwerbsunfähig gewesen sei. Er habe sich in der streitbefangenen Zeit nur auf Krücken fortbewegen könne. Wie hätte er so arbeiten können? Auch seine Betriebskrankenkasse habe ihm Haushaltshilfe bewilligt, da er noch nicht einmal in der Lage gewesen sei, im Haushalt etwas mitzuhelfen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 07. Februar 2000 bis 23. August 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 22.08.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten L 10 U 1477/04, L 11 KR 801/03, L 9 AL 112/04 und S 3 SG 969/01 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Die damit insgesamt zulässig Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 07.02.2000 bis 23.08.2001.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dies hat das SG überzeugend und zutreffend dargelegt, weswegen auch insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zwar hat der Kläger die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 09.08.2006 erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen und damit seinen erlernten Beruf vollschichtig zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. V., der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden H. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. M. und Dr. B ... Diese haben sämtlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Arbeiten bestätigt.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stand danach die somatoforme Schmerzstörung, während dem Befund an der HWS (pseudoradikuläres Syndrom) allein durch die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden kann. Die somatoforme Schmerzstörung, deren Ausmaß besonders von den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. M. und Dr. B. beschrieben werden konnte, die den Kläger sehr zeitnah untersuchten und begutachteten, bedingt allerdings keine quantitative Leistungseinschränkung. Der Kläger hat primär ein funktionelles Kopfzittern und Unterkieferbewegungen gezeigt. Der von dem behandelnden Arzt H. als Kopftremor ungeklärter Genese beschriebene Befund ist spontan verschwunden, stand aber auch nach dessen Einschätzung einer vollschichtigen Tätigkeit im erlernten Beruf nicht im Wege. Dass der Kläger tatsächlich auf seine Unterarmstützen angewiesen war und deswegen seine Tätigkeit bei der Firma B. nicht hätte verrichten können, wird allein dadurch widerlegt, dass Dr. M. eine muskelkräftige Statur mit seitengleich gut ausgebildeter Muskulatur feststellen konnte, was gegen eine längere Schonung einer Extremität spricht. Deswegen hat der Kläger auch in unbeobachteten Momenten eine bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Die von ihm während den Untersuchungen jeweils gezeigten Einschränkungen körperlicher Art sind daher nach übereinstimmender Einschätzung der untersuchenden Ärzte aggraviert bzw. simuliert. Bei dem Kläger lag vielmehr eine Schmerzfehlverarbeitung vor, die aber nicht ein aufgehobenes Leistungsvermögen in der streitbefangenen Zeit begründet.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit scheidet schließlich bereits aufgrund des Lebensalters des Klägers aus (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Die Berufung des Klägers konnte deswegen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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