Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 164/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 398/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie eine Leistungsgewährung nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.
Der Kläger ist 1950 in der Türkei geboren, lebt seit 1973 in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war zuletzt bis zum 23.05.2001 als Kraftfahrer tätig. Nach dem Bezug von Kranken- und Übergangsgeld meldete er sich am 04.04.2002 zum 07.05.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Dabei gab er an, wegen einer chronischen Erkrankung seine letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben zu können, jedoch bei einer erforderlichen ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Eine Vermittlung im Rahmen der im seinerzeit noch nicht bestandskräftigen Rentenablehnungsbescheid der LVA vom 18.03.2002 angegebenen vollschichtigen Belastbarkeit am Arbeitsmarkt lehnte er ab.
Der Rentenablehnungsbescheid wurde mit Urteil vom 23.05.2006 durch Zurückweisung der Berufung im Verfahren L 6 R 114/04 bestandskräftig. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisbar erwerbsgemindert gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Denn der Kläger sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seit dem im Dezember 2001 gestellten Rentenantrag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor mehr als sechs Stunden täglich einsetzbar. Hierüber bestehe Einigkeit bei den begutachtenden Ärzten beider Rechtszüge. Der Internist Dr.H. habe aufgrund seiner persönlichen Untersuchung des Klägers insbesondere die im Vordergrund stehende koronare Herzerkrankung umfassend gewürdigt und plausibel bewertet. Die Einschätzung von Dr.H. sei durch das Gutachten des Internisten Dr.E. bestätigt worden.
Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten ihres Amtsarztes Dr.R. ein, der den Kläger im Gutachten vom 10.06.2002 als für überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig belastbar beurteilte. Zu vermeiden seien lediglich Arbeiten unter Zeitdruck, in Nässe, in Staub, Schmutzarbeiten und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr.
Am 02.07.2002 wurde das Gutachten von Dr.R. mit dem Kläger besprochen. Dabei wurde er über die Erforderlichkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme unterrichtet und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dem Kläger wurde sodann ab dem 07.05.2002 Alg bewilligt.
Am 16.08.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 40 AL 987/02 mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 125 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Alg zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, er habe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rentenantrag Anspruch darauf, dass sein Lebensunterhalt ohne Auflagen durch Alg gesichert werde.
Bei einer Gruppeninformation am 10.09.2002 erklärte der Kläger, an beruflichen Reha-Maßnahmen nicht interessiert zu sein und bekräftigte bei weiteren Beratungen am 04.12. und 13.12.2002 seine Ablehnung.
Mit Bescheid vom 18.12.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 05.12.2002 auf. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u.a. aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Dies setze Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne und dürfe. Der Kläger habe erklärt, dass er nicht bereit sei, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen, und nicht mehr arbeiten zu können (entsprechend § 125 SGB III).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei lediglich ohne Nachweis einer gesetzlichen Verpflichtung nicht bereit gewesen, dem Reha-Träger seine gesundheitlichen Verhältnisse zu offenbaren. Er sei jederzeit dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden und habe auch jeder Vorladung Folge geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 119 Abs.2 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X habe die Bewilligung von Alg vom 07.05.2002 ab dem 05.12.2002 aufgehoben werden müssen, da ab diesem Tage keine Arbeitsbereitschaft mehr vorgelegen habe. Ausweislich der Beratungsvermerke vom 04.12. und 13.12.2002 habe sich der Kläger grundsätzlich geweigert, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen. Nachdem die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht vorgelegen hätten, hätte dem Kläger ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe des § 119 SGB III, das heißt nur unter der Voraussetzung zustehen können, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 zur Verfügung gestellt hätte. Arbeitsbereitschaft setze aber ebenfalls voraus, dass der Arbeitslose bereit sei, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Rehabilitation teilzunehmen. Die Teilnahme des Klägers an einer Reha-Maßnahme sei aufgrund des ärztlichen Gutachtens auch angezeigt gewesen und dem Kläger zumutbar. Da der Kläger die Teilnahme an zumutbaren Reha-Maßnahmen jedoch trotz Belehrung über die Rechtsfolgen generell abgelehnt habe, sei die nach § 119 Abs.2 SGB III erforderliche Arbeitsbereitschaft nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Bewilligung von Alg habe aufgehoben werden müssen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.02.2003 unter dem Az.: S 40 AL 164/03 (ebenfalls) Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei mit "scheinheiligen Argumenten und verlogenen Behauptungen" versehen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2003 hat das SG die Streitsachen S 40 AL 987/02 und S 40 AL 164/03 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem Az.: S 40 AL 164/03 verbunden.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 aufzuheben und des Weiteren festzustellen, dass er nach § 125 SGB III einen Anspruch auf die Leistung von Alg ohne weitere Auflagen habe.
Mit Urteil vom 24.10.2003 hat das SG die "Klagen" abgewiesen. Die am 16.08.2002 erhobene Feststellungsklage sei bei Klageerhebung unzulässig gewesen. Dem Kläger sei Alg bewilligt worden, weil er sich ab dem 07.05.2002 im Rahmen seines Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe. Er habe keinen Anspruch darauf, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen dieser Leistung von der Beklagten anders beurteilt werden, solange sich daraus keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug ergeben würden. Ihm sei zuzumuten, Entscheidungen der Beklagten über seine Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse oder über die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen abzuwarten und gegen diese vorzugehen, wenn sie seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigen würden. Die Feststellungsklage sei auch durch den Erlass des Bescheides vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 nicht zulässig geworden. Der Kläger habe sich hiergegen mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen können, die gegenüber der Feststellungsklage subsidiär sei.
Zulässig, aber unbegründet sei die Klage, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg durch den Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 richte, weil der Kläger jedenfalls ab dem 05.12.2002 nicht mehr subjektiv für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen sei. Nach § 117 Abs.1 SGB III hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos seien, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hätten. Arbeitslosigkeit erfordere, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suche (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III). Dies setze voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe, was wiederum erfordere, dass er arbeitsfähig sei (objektive Verfügbarkeit) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektive Verfügbarkeit), § 119 Abs.1 Nr.2 Abs.2 SGB III. Darüber hinaus habe Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos sei, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben könne, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich seien, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden sei. Durch diese Regelung werde die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen fingiert um zu verhindern, dass der Versicherte keine Rentenleistung erhalte, weil der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente verneine, im Gegensatz dazu aber die Arbeitslosenversicherung ihn aus gesundheitlichen Gründen für nicht verfügbar halte. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion, dass in diesen Fällen dennoch objektive Verfügbarkeit vorliege, sei es für die Entscheidung der Kammer nicht auf die Klärung angekommen, welche gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger tatsächlich bestehen und wie weit seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.12.1982, 7a AR 35/82) ersetze die Fiktion des § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III nicht das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit. Der Versicherte müsse weiterhin seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit sein, um Anspruch auf Alg zu haben. Der Kläger hätte deshalb nur eine Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse, die seine gesundheitlichen Kräfte überfordern, oder aus dem gleichen Grund die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen ablehnen dürfen. Seine grundsätzliche Weigerung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme an der Aufklärung seines Leistungsvermögens zur Feststellung ihm noch zumutbarer Tätigkeiten mitzuwirken und seine Auffassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens auch ohne die Bereitschaft, sich in Beschäftigungsverhältnisse vermitteln zu lassen, Anspruch auf Alg bzw. Arbeitslosenhilfe zu haben, fänden im Gesetz keine Stütze.
Zur Begründung der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, das SG habe sein Urteil auf die Bereitstellung von Rest-Arbeitsvermögen aufgebaut, was jedoch bei einer ärztlichen Untersuchung hätte festgestellt werden müssen, was bislang aber nicht geschehen sei. Zuvor hätte ein Beratungsgespräch mit einem Berufsberater stattfinden müssen, um die beruflichen Perspektiven und die finanziellen Nachteilsausgleiche zu klären, bevor man an einer Maßnahme teilnehme. Die Teilnahme an einer Maßnahme habe er nicht grundsätzlich abgelehnt. So sei er bereit gewesen, zum Beispiel an einem PC-Kurs teilzunehmen, hätte man ihm einen solchen angeboten. Der Ablehnungsbescheid der LVA hätte nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet werden dürfen, da es sich vielmehr um eine politische und nicht medizinische Entscheidung gehandelt habe. Vor einem Jahr wäre jeder mit halb so vielen Krankheiten ohne Anstand verrentet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 24.10.2003 und des Bescheides vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, ihm über den 04.12.2002 hinaus Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist insbesondere auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom 10.06.2002. Da dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar gewesen sei, seien berufliche Reha-Maßnahmen insbesondere deshalb angezeigt gewesen, um andere berufliche Bereiche zu erschließen (zumutbar laut Gutachten "leichte Helfertätigkeiten in Vollzeit"). Der "finanzielle Ausgleich von Nachteilen", wäre einerseits durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation von ihr vorgenommen worden, das heißt dem Kläger werde geholfen, in einem anderen Berufszweig mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen Fuß zu fassen. Sie könne jedoch keinen Ausgleich dafür zahlen, dass der Kläger gesundheitlich "angeschlagen" sei. Die Ablehnung des Rentenversicherungsträgers sei auch nicht das entscheidende Moment für die getroffene und die hier angefochtene Entscheidung gewesen. Zwar spiele sie insoweit eine Rolle, als bereits der Medizinische Dienst der LVA Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen habe, sie (die Beklagte) jedoch in eigener Zuständigkeit festzustellen gehabt habe, ob der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infrage komme.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Akten S 40 AL 1498/02 ER, S 8 RJ 1313/02, die erledigten Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 8 B 468/03 AL ER, L 8 B 475/03 AL PKH und das Urteil vom 23.05.2006 in der Sache L 6 R 114/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München vom Ergebnis her mit Urteil vom 24.10.2003 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 nicht zu beanstanden ist.
Nicht zutreffend sind die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bezüglich der erhobenen "Feststellungsklage". Insoweit handelte es sich nicht um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG, sondern um eine Leistungsklage, die darauf gerichtet war, Leistungen gemäß § 125 SGB III zu erhalten. Die "isolierte" Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 SGB VII wäre als "Elementfeststellung" nicht zulässig gewesen. Als allgemeine Leistungsklage ist eine Zahlungsklage auf Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers ebenfalls unzulässig, da bis zum 05.12.2002 wegen der laufenden Alg-Zahlung keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs.2 SGG vorlag und danach eine Regelung durch Verwaltungsakt erfolgt ist, für die die spezielle Rechtsschutzform der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.12.2002 vorrangig ist. Es fehlte damit auch im letztgenannten Falle ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist, falls dem Vorbringen des Klägers ein Aufrechterhalten der "Feststellungsklage" zu entnehmen ist, die Berufung als unbegründet (bei unzulässiger Klage) zurückzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Alg vom 07.05.2002 ab 05.12.2002 aufgehoben, da ab diesem Tage keine Arbeitsbereitschaft des Klägers mehr bestand.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung des Alg ist § 48 SGB X. Nach dessen Abs.1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, so soll dieser nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit (Nr.2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, oder (Nr.4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten in diesen Fällen nicht eingeräumt (§ 330 Abs.3 SGB III).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist durch die unberechtigte Ablehnung des Klägers vom 04.12.2002, die Teilnahme an zumutbaren Reha-Maßnahmen generell abzulehnen, eingetreten. Hierdurch ist die Arbeitsbereitschaft des Klägers entfallen.
Nach § 117 Abs.1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes 1997 - AFRG - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitlos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslosigkeit erfordert, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III AFRG). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, was wiederum erfordert, dass er arbeitsfähig ist (objektive Verfügbarkeit) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 SGB III). Darüber hinaus hat Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Dadurch wird die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen fingiert, um zu verhindern, dass der Versicherte keine Rentenleistung erhält, weil der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente verneint, im Gegensatz dazu aber die Arbeitslosenversicherung ihn aus gesundheitlichen Gründen für nicht verfügbar hält.
Laut der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsvermittlers hat der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 04.12.2002 ausdrücklich erklärt, an Reha-Maßnahmen nicht teilnehmen zu wollen. Darauf hin wurde er eingehend auf die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung hingewiesen. Trotzdem hat er seine Ablehnung auch nach eingehender Erläuterung der Rechtsfolgen aufrechterhalten. Weiterhin wurde ihm am 04.12.2002 erneut erklärt, dass bei ihm kein Fall des § 125 SGB III vorliege, da sein Antrag auf Bewährung einer EU-/BU-Rente bereits mit Bescheid des Rententrägers vom 18.03.2002 abgelehnt worden sei und die Rentenablehnung damit noch vor seiner Arbeitslosmeldung vom 07.05.2002 erfolgt ist. Nachdem somit die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht vorlagen, konnte dem Kläger ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe des § 119 SGB III, das heißt nur unter der Voraussetzung zustehen, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 zur Verfügung stellte. Voraussetzung ist aber ebenfalls, dass der Arbeitslose bereit sein muss, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Rehabilitation teilzunehmen. So war die Teilnahme des Klägers an einer Reha-Maßnahme aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 auch angezeigt und ihm zumutbar.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt, was hier der Fall ist.
Der Kläger hätte wissen müssen, dass ihm nach der endgültigen Ablehnung der Teilnahme an Reha-Maßnahmen keine Leistungen mehr zustehen (§ 48 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB X).
Der Kläger hat auch mindestens grob fahrlässig gehandelt, denn er war anlässlich der Eröffnung des Gutachtens von Dr.R. über die Erforderlichkeit einer beruflichen Reha-Maßnahme ausführlich aufgeklärt worden und auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden.
Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 345, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006 Az.: B 7 AL 58/05 R). Ein Kennenmüssen ist jedoch erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit ohne Mühe erkennen konnte (BVerwGE 40, 212). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSGE SozR 2200 § 1301 Nr.7). Entscheidend für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt, seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.
Bezüglich der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist festzustellen, dass der Kläger nicht als im Leistungsbezug unerfahren zu bezeichnen ist, da er von der Beklagten bereits seit 1997 Leistungen bezieht. Darüber hinaus ist der Kläger mehrfach ausdrücklich über die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme der Beklagten aufgeklärt worden und insbesondere auch auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Im Übrigen bedarf es keiner Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge, um erkennen zu können, dass Leistungen der Beklagten nur bei bestehender Arbeitsbereitschaft gewährt werden.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die Annahme einer wesentlichen Änderung herbeizuführen. Soweit der Kläger vorträgt, dass sein restliches Leistungsvermögen durch eine ärztliche Untersuchung der Beklagten habe festgestellt werden müssen, ist auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung vom 10.06.2002 zu verweisen. Dementsprechend wurde mit dem Kläger das amtsärztliche Untersuchungsergebnis am 02.07.2002 besprochen und er darauf hingewiesen, dass nunmehr berufliche Reha-Maßnahmen durchzuführen seien. Ausdrücklich wurde er auch über seine Mitwirkungspflicht und über die Rechtsfolgen informiert. Schließlich wurde der Kläger zu einer Gruppeninformationsveranstaltung eingeladen, in welcher er erneut die Teilnahme an Reha-Maßnahmen ablehnte und bereits die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Maßnahmeträger versagte. Nachdem dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar war, waren berufliche Reha-Maßnahmen insbesondere auch deshalb angezeigt, um andere berufliche Bereiche zu erschließen. Wenn der Kläger weiter vorträgt, die Beklagte sei verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich von Nachteilen zu erbringen, so ist darauf hinzuweisen, dass durch Leistungen der Beklagten dem Kläger geholfen wird, in einem anderen Berufszweig unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen Fuß zu fassen. Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass die Beklagte einen Ausgleich dafür zu zahlen habe, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen hat.
Nicht zutreffend ist auch sein Vorbringen, dass die Ablehnung des Rentenversicherungsträgers auf Gewährung einer Rente das entscheidende Moment für die getroffene Entscheidung war. Zwar spielt sie insoweit eine Rolle, als bereits der medizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers Feststellungen zur Leistungsfähigkeit getroffen hatte, die Beklagte aber danach in eigener Zuständigkeit festzustellen hatte - und dies auch getan hat -, ob der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommt. Zutreffend ist das Vorbringen der Beklagten, dass, wenn der Kläger meine, mit einem absolvierten PC-Kurs auf dem freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, er übersehe, dass ihm als Empfänger einer Sozialleistung umfangreichere Mitwirkungspflichten per Gesetz auferlegt sind. So ist es dem Kläger zuzumuten, an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, was dieser jedoch generell ablehnt. Zusammenfassend sei ausgeführt, dass der Kläger verkennt, dass nicht eine vermeintliche Missachtung der Sperrwirkung einer noch nicht bestandskräftigen Entscheidung der LVA im Sinne von § 125 Abs.1 Satz 2 SGB III zum Tatbestand des Leistungsentfalls führte, sondern dessen Weigerung sich subjektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (s. oben Seite 11).
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 24.10.2003 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie eine Leistungsgewährung nach § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.
Der Kläger ist 1950 in der Türkei geboren, lebt seit 1973 in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war zuletzt bis zum 23.05.2001 als Kraftfahrer tätig. Nach dem Bezug von Kranken- und Übergangsgeld meldete er sich am 04.04.2002 zum 07.05.2002 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Dabei gab er an, wegen einer chronischen Erkrankung seine letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben zu können, jedoch bei einer erforderlichen ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Eine Vermittlung im Rahmen der im seinerzeit noch nicht bestandskräftigen Rentenablehnungsbescheid der LVA vom 18.03.2002 angegebenen vollschichtigen Belastbarkeit am Arbeitsmarkt lehnte er ab.
Der Rentenablehnungsbescheid wurde mit Urteil vom 23.05.2006 durch Zurückweisung der Berufung im Verfahren L 6 R 114/04 bestandskräftig. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisbar erwerbsgemindert gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Denn der Kläger sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seit dem im Dezember 2001 gestellten Rentenantrag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor mehr als sechs Stunden täglich einsetzbar. Hierüber bestehe Einigkeit bei den begutachtenden Ärzten beider Rechtszüge. Der Internist Dr.H. habe aufgrund seiner persönlichen Untersuchung des Klägers insbesondere die im Vordergrund stehende koronare Herzerkrankung umfassend gewürdigt und plausibel bewertet. Die Einschätzung von Dr.H. sei durch das Gutachten des Internisten Dr.E. bestätigt worden.
Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten ihres Amtsarztes Dr.R. ein, der den Kläger im Gutachten vom 10.06.2002 als für überwiegend leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten vollschichtig belastbar beurteilte. Zu vermeiden seien lediglich Arbeiten unter Zeitdruck, in Nässe, in Staub, Schmutzarbeiten und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr.
Am 02.07.2002 wurde das Gutachten von Dr.R. mit dem Kläger besprochen. Dabei wurde er über die Erforderlichkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme unterrichtet und auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dem Kläger wurde sodann ab dem 07.05.2002 Alg bewilligt.
Am 16.08.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az.: S 40 AL 987/02 mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm nach § 125 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Alg zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, er habe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rentenantrag Anspruch darauf, dass sein Lebensunterhalt ohne Auflagen durch Alg gesichert werde.
Bei einer Gruppeninformation am 10.09.2002 erklärte der Kläger, an beruflichen Reha-Maßnahmen nicht interessiert zu sein und bekräftigte bei weiteren Beratungen am 04.12. und 13.12.2002 seine Ablehnung.
Mit Bescheid vom 18.12.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 05.12.2002 auf. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u.a. aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Dies setze Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne und dürfe. Der Kläger habe erklärt, dass er nicht bereit sei, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen, und nicht mehr arbeiten zu können (entsprechend § 125 SGB III).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei lediglich ohne Nachweis einer gesetzlichen Verpflichtung nicht bereit gewesen, dem Reha-Träger seine gesundheitlichen Verhältnisse zu offenbaren. Er sei jederzeit dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden und habe auch jeder Vorladung Folge geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 119 Abs.2 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X habe die Bewilligung von Alg vom 07.05.2002 ab dem 05.12.2002 aufgehoben werden müssen, da ab diesem Tage keine Arbeitsbereitschaft mehr vorgelegen habe. Ausweislich der Beratungsvermerke vom 04.12. und 13.12.2002 habe sich der Kläger grundsätzlich geweigert, an Reha-Maßnahmen teilzunehmen. Nachdem die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht vorgelegen hätten, hätte dem Kläger ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe des § 119 SGB III, das heißt nur unter der Voraussetzung zustehen können, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 zur Verfügung gestellt hätte. Arbeitsbereitschaft setze aber ebenfalls voraus, dass der Arbeitslose bereit sei, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Rehabilitation teilzunehmen. Die Teilnahme des Klägers an einer Reha-Maßnahme sei aufgrund des ärztlichen Gutachtens auch angezeigt gewesen und dem Kläger zumutbar. Da der Kläger die Teilnahme an zumutbaren Reha-Maßnahmen jedoch trotz Belehrung über die Rechtsfolgen generell abgelehnt habe, sei die nach § 119 Abs.2 SGB III erforderliche Arbeitsbereitschaft nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Bewilligung von Alg habe aufgehoben werden müssen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.02.2003 unter dem Az.: S 40 AL 164/03 (ebenfalls) Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei mit "scheinheiligen Argumenten und verlogenen Behauptungen" versehen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2003 hat das SG die Streitsachen S 40 AL 987/02 und S 40 AL 164/03 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung unter dem Az.: S 40 AL 164/03 verbunden.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 aufzuheben und des Weiteren festzustellen, dass er nach § 125 SGB III einen Anspruch auf die Leistung von Alg ohne weitere Auflagen habe.
Mit Urteil vom 24.10.2003 hat das SG die "Klagen" abgewiesen. Die am 16.08.2002 erhobene Feststellungsklage sei bei Klageerhebung unzulässig gewesen. Dem Kläger sei Alg bewilligt worden, weil er sich ab dem 07.05.2002 im Rahmen seines Restleistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe. Er habe keinen Anspruch darauf, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen dieser Leistung von der Beklagten anders beurteilt werden, solange sich daraus keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug ergeben würden. Ihm sei zuzumuten, Entscheidungen der Beklagten über seine Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse oder über die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen abzuwarten und gegen diese vorzugehen, wenn sie seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigen würden. Die Feststellungsklage sei auch durch den Erlass des Bescheides vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 nicht zulässig geworden. Der Kläger habe sich hiergegen mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen können, die gegenüber der Feststellungsklage subsidiär sei.
Zulässig, aber unbegründet sei die Klage, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg durch den Bescheid vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 richte, weil der Kläger jedenfalls ab dem 05.12.2002 nicht mehr subjektiv für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen sei. Nach § 117 Abs.1 SGB III hätten Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos seien, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hätten. Arbeitslosigkeit erfordere, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suche (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III). Dies setze voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe, was wiederum erfordere, dass er arbeitsfähig sei (objektive Verfügbarkeit) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (subjektive Verfügbarkeit), § 119 Abs.1 Nr.2 Abs.2 SGB III. Darüber hinaus habe Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos sei, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben könne, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich seien, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden sei. Durch diese Regelung werde die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen fingiert um zu verhindern, dass der Versicherte keine Rentenleistung erhalte, weil der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente verneine, im Gegensatz dazu aber die Arbeitslosenversicherung ihn aus gesundheitlichen Gründen für nicht verfügbar halte. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion, dass in diesen Fällen dennoch objektive Verfügbarkeit vorliege, sei es für die Entscheidung der Kammer nicht auf die Klärung angekommen, welche gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger tatsächlich bestehen und wie weit seine Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dadurch eingeschränkt sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 09.12.1982, 7a AR 35/82) ersetze die Fiktion des § 125 Abs.1 Satz 1 SGB III nicht das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit. Der Versicherte müsse weiterhin seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit sein, um Anspruch auf Alg zu haben. Der Kläger hätte deshalb nur eine Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse, die seine gesundheitlichen Kräfte überfordern, oder aus dem gleichen Grund die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen ablehnen dürfen. Seine grundsätzliche Weigerung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme an der Aufklärung seines Leistungsvermögens zur Feststellung ihm noch zumutbarer Tätigkeiten mitzuwirken und seine Auffassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens auch ohne die Bereitschaft, sich in Beschäftigungsverhältnisse vermitteln zu lassen, Anspruch auf Alg bzw. Arbeitslosenhilfe zu haben, fänden im Gesetz keine Stütze.
Zur Begründung der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, das SG habe sein Urteil auf die Bereitstellung von Rest-Arbeitsvermögen aufgebaut, was jedoch bei einer ärztlichen Untersuchung hätte festgestellt werden müssen, was bislang aber nicht geschehen sei. Zuvor hätte ein Beratungsgespräch mit einem Berufsberater stattfinden müssen, um die beruflichen Perspektiven und die finanziellen Nachteilsausgleiche zu klären, bevor man an einer Maßnahme teilnehme. Die Teilnahme an einer Maßnahme habe er nicht grundsätzlich abgelehnt. So sei er bereit gewesen, zum Beispiel an einem PC-Kurs teilzunehmen, hätte man ihm einen solchen angeboten. Der Ablehnungsbescheid der LVA hätte nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet werden dürfen, da es sich vielmehr um eine politische und nicht medizinische Entscheidung gehandelt habe. Vor einem Jahr wäre jeder mit halb so vielen Krankheiten ohne Anstand verrentet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 24.10.2003 und des Bescheides vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, ihm über den 04.12.2002 hinaus Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist insbesondere auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung vom 10.06.2002. Da dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar gewesen sei, seien berufliche Reha-Maßnahmen insbesondere deshalb angezeigt gewesen, um andere berufliche Bereiche zu erschließen (zumutbar laut Gutachten "leichte Helfertätigkeiten in Vollzeit"). Der "finanzielle Ausgleich von Nachteilen", wäre einerseits durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation von ihr vorgenommen worden, das heißt dem Kläger werde geholfen, in einem anderen Berufszweig mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen Fuß zu fassen. Sie könne jedoch keinen Ausgleich dafür zahlen, dass der Kläger gesundheitlich "angeschlagen" sei. Die Ablehnung des Rentenversicherungsträgers sei auch nicht das entscheidende Moment für die getroffene und die hier angefochtene Entscheidung gewesen. Zwar spiele sie insoweit eine Rolle, als bereits der Medizinische Dienst der LVA Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen habe, sie (die Beklagte) jedoch in eigener Zuständigkeit festzustellen gehabt habe, ob der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infrage komme.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Akten S 40 AL 1498/02 ER, S 8 RJ 1313/02, die erledigten Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 8 B 468/03 AL ER, L 8 B 475/03 AL PKH und das Urteil vom 23.05.2006 in der Sache L 6 R 114/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München vom Ergebnis her mit Urteil vom 24.10.2003 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 nicht zu beanstanden ist.
Nicht zutreffend sind die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bezüglich der erhobenen "Feststellungsklage". Insoweit handelte es sich nicht um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG, sondern um eine Leistungsklage, die darauf gerichtet war, Leistungen gemäß § 125 SGB III zu erhalten. Die "isolierte" Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 SGB VII wäre als "Elementfeststellung" nicht zulässig gewesen. Als allgemeine Leistungsklage ist eine Zahlungsklage auf Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers ebenfalls unzulässig, da bis zum 05.12.2002 wegen der laufenden Alg-Zahlung keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs.2 SGG vorlag und danach eine Regelung durch Verwaltungsakt erfolgt ist, für die die spezielle Rechtsschutzform der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.12.2002 vorrangig ist. Es fehlte damit auch im letztgenannten Falle ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist, falls dem Vorbringen des Klägers ein Aufrechterhalten der "Feststellungsklage" zu entnehmen ist, die Berufung als unbegründet (bei unzulässiger Klage) zurückzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 entspricht der Sach- und Rechtslage. Denn zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Alg vom 07.05.2002 ab 05.12.2002 aufgehoben, da ab diesem Tage keine Arbeitsbereitschaft des Klägers mehr bestand.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung des Alg ist § 48 SGB X. Nach dessen Abs.1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, so soll dieser nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit (Nr.2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, oder (Nr.4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten in diesen Fällen nicht eingeräumt (§ 330 Abs.3 SGB III).
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist durch die unberechtigte Ablehnung des Klägers vom 04.12.2002, die Teilnahme an zumutbaren Reha-Maßnahmen generell abzulehnen, eingetreten. Hierdurch ist die Arbeitsbereitschaft des Klägers entfallen.
Nach § 117 Abs.1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes 1997 - AFRG - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitlos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslosigkeit erfordert, dass der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (§ 118 Abs.1 Nr.2 SGB III AFRG). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, was wiederum erfordert, dass er arbeitsfähig ist (objektive Verfügbarkeit) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 SGB III). Darüber hinaus hat Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Dadurch wird die objektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen fingiert, um zu verhindern, dass der Versicherte keine Rentenleistung erhält, weil der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente verneint, im Gegensatz dazu aber die Arbeitslosenversicherung ihn aus gesundheitlichen Gründen für nicht verfügbar hält.
Laut der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsvermittlers hat der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 04.12.2002 ausdrücklich erklärt, an Reha-Maßnahmen nicht teilnehmen zu wollen. Darauf hin wurde er eingehend auf die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung hingewiesen. Trotzdem hat er seine Ablehnung auch nach eingehender Erläuterung der Rechtsfolgen aufrechterhalten. Weiterhin wurde ihm am 04.12.2002 erneut erklärt, dass bei ihm kein Fall des § 125 SGB III vorliege, da sein Antrag auf Bewährung einer EU-/BU-Rente bereits mit Bescheid des Rententrägers vom 18.03.2002 abgelehnt worden sei und die Rentenablehnung damit noch vor seiner Arbeitslosmeldung vom 07.05.2002 erfolgt ist. Nachdem somit die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 125 SGB III nicht vorlagen, konnte dem Kläger ein Leistungsanspruch nur nach Maßgabe des § 119 SGB III, das heißt nur unter der Voraussetzung zustehen, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 zur Verfügung stellte. Voraussetzung ist aber ebenfalls, dass der Arbeitslose bereit sein muss, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Rehabilitation teilzunehmen. So war die Teilnahme des Klägers an einer Reha-Maßnahme aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 10.06.2002 auch angezeigt und ihm zumutbar.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt, was hier der Fall ist.
Der Kläger hätte wissen müssen, dass ihm nach der endgültigen Ablehnung der Teilnahme an Reha-Maßnahmen keine Leistungen mehr zustehen (§ 48 Abs.1 Satz 1 Nr.4 SGB X).
Der Kläger hat auch mindestens grob fahrlässig gehandelt, denn er war anlässlich der Eröffnung des Gutachtens von Dr.R. über die Erforderlichkeit einer beruflichen Reha-Maßnahme ausführlich aufgeklärt worden und auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen worden.
Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 345, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006 Az.: B 7 AL 58/05 R). Ein Kennenmüssen ist jedoch erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit ohne Mühe erkennen konnte (BVerwGE 40, 212). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSGE SozR 2200 § 1301 Nr.7). Entscheidend für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt, seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.
Bezüglich der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist festzustellen, dass der Kläger nicht als im Leistungsbezug unerfahren zu bezeichnen ist, da er von der Beklagten bereits seit 1997 Leistungen bezieht. Darüber hinaus ist der Kläger mehrfach ausdrücklich über die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Reha-Maßnahme der Beklagten aufgeklärt worden und insbesondere auch auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Im Übrigen bedarf es keiner Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge, um erkennen zu können, dass Leistungen der Beklagten nur bei bestehender Arbeitsbereitschaft gewährt werden.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die Annahme einer wesentlichen Änderung herbeizuführen. Soweit der Kläger vorträgt, dass sein restliches Leistungsvermögen durch eine ärztliche Untersuchung der Beklagten habe festgestellt werden müssen, ist auf das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung vom 10.06.2002 zu verweisen. Dementsprechend wurde mit dem Kläger das amtsärztliche Untersuchungsergebnis am 02.07.2002 besprochen und er darauf hingewiesen, dass nunmehr berufliche Reha-Maßnahmen durchzuführen seien. Ausdrücklich wurde er auch über seine Mitwirkungspflicht und über die Rechtsfolgen informiert. Schließlich wurde der Kläger zu einer Gruppeninformationsveranstaltung eingeladen, in welcher er erneut die Teilnahme an Reha-Maßnahmen ablehnte und bereits die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Maßnahmeträger versagte. Nachdem dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr zumutbar war, waren berufliche Reha-Maßnahmen insbesondere auch deshalb angezeigt, um andere berufliche Bereiche zu erschließen. Wenn der Kläger weiter vorträgt, die Beklagte sei verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich von Nachteilen zu erbringen, so ist darauf hinzuweisen, dass durch Leistungen der Beklagten dem Kläger geholfen wird, in einem anderen Berufszweig unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen Fuß zu fassen. Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass die Beklagte einen Ausgleich dafür zu zahlen habe, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen hat.
Nicht zutreffend ist auch sein Vorbringen, dass die Ablehnung des Rentenversicherungsträgers auf Gewährung einer Rente das entscheidende Moment für die getroffene Entscheidung war. Zwar spielt sie insoweit eine Rolle, als bereits der medizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers Feststellungen zur Leistungsfähigkeit getroffen hatte, die Beklagte aber danach in eigener Zuständigkeit festzustellen hatte - und dies auch getan hat -, ob der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommt. Zutreffend ist das Vorbringen der Beklagten, dass, wenn der Kläger meine, mit einem absolvierten PC-Kurs auf dem freien Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, er übersehe, dass ihm als Empfänger einer Sozialleistung umfangreichere Mitwirkungspflichten per Gesetz auferlegt sind. So ist es dem Kläger zuzumuten, an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, was dieser jedoch generell ablehnt. Zusammenfassend sei ausgeführt, dass der Kläger verkennt, dass nicht eine vermeintliche Missachtung der Sperrwirkung einer noch nicht bestandskräftigen Entscheidung der LVA im Sinne von § 125 Abs.1 Satz 2 SGB III zum Tatbestand des Leistungsentfalls führte, sondern dessen Weigerung sich subjektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen (s. oben Seite 11).
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 24.10.2003 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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