L 3 U 430/79

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 218/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 430/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ermöglicht ein Lehrer einer Schule einem interessierten Personenkreis von Schülern einer Schule in der schulfreien Zeit (Osterferien) eine Skifreizeit im Ausland, an der auch andere Personen teilnehmen können und in der kein Schulunterricht abgehalten werden soll, so handelt es sich um eine private Skireise. Die daran teilnehmenden Schüler sind auf einer solchen Skifreizeit flicht gegen Arbeitsunfall versichert.
2. Ein Schleppliftbenutzer, der beim Aufzug aus dem Skischlepplift fällt und dadurch, daß er die Liftspur im Bewußtsein und in der Absicht sofort frei macht, nachfolgende Benutzer vor erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten, deswegen aber selbst einen Körperschaden erleidet, gehört zum gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Rettungshandlung und der anschließenden eigenen Körperverletzung um einen einheitlichen Vorgang handelt.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Skiunfalles der Klägerin als versicherten Arbeitsunfall.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin unternahm mit Schülern ihrer Schule, der A. schule in K., in den Osterferien 1976 eine 16-tägige Fahrt auf die A.-Alm bei M. Alm, H., Österreich, zum Skilaufen. Teilnehmer dieser Reise waren außerdem noch einige Studenten, Oberstufenschüler aus B. V. und die Sportlehrerin G. S. L ... Zu dieser Fahrt war von dem Oberstudienrat der A. schule F. R. mit einem im Januar 1976 in der Schule unter Interessenten verteilten und an einer Ankündigungstafel für Clubs und andere Interessengruppen ausgehängten Aufruf geworben worden, der folgenden Wortlaut hatte:

"Liebe Skifreunde! Für Ostern 1976 haben wir etwas Besonderes geplant: eine Skifreizeit auf der A. (1500 m hoch) mitten im Skigebiet des A. (bei M. Alm, H., Nähe Z./S.). Da es sich hier um ein nordseitiges Skigebiet mit bekannter Schneesicherheit handelt (1000–2100 m), hoffen wir, auch zu dieser späten Jahreszeit noch gut Skilaufen zu können. Das Gelände ist für leicht fortgeschrittene bis sehr gute Skiläufer geeignet, die Auffahrt zum Berggasthaus A. erfolgt gleich mit dem Lift (Sessel- und Schlepplift).

Voraussetzung für die Teilnahme ist vor allem die Bereitschaft, in einer Gruppe von Gleichaltrigen (es fahren auch Oberstufenschüler aus B. V. mit) eine harmonische Ferienzeit mit viel Spaß aber ohne großen Komfort verbringen zu wollen. Die Gestaltung des Tagesablaufs ist völlig in unserer Hand, die Wirtsleute sind der Jugend gegenüber sehr aufgeschlossen.

4.–20.4. Die Kosten der 16-tägigen Fahrt betragen für Vollpension, Fahrt und Skikurs DM 425,– und sind zu entrichten an die Volksbank K. (F. V., Zweigstelle K.). Fahrtenkonto R. Konto-Nr. , Kennwort , bis möglichst sofort. Für weitere Auskunft stehe ich am Samstag, dem 31.1. um 11.30 in Raum I der AKS zur Verfügung.

Ski Heil! gez. R.

hier abtrennen

Meine Tochter (Mein Sohn) Klasse nimmt an der Skifreizeit auf der A.alm teil.

(Unterschrift)”

Am 14. April 1976 stürzte die Klägerin bei der Auffahrt mit einem Schlepplift aus der Spur. Sie rutschte den Skihang hinunter und schlug gegen den linken Gittermast bergwärts der 3. Torbogenstütze des Schlepplifts der Sektion IV der A.-Bahn M. A., wobei sie sich eine Querschnittslähmung zuzog. Am 21. Mai 1976 teilte die Bundespostbetriebskrankenkasse, Bezirksverwaltung F., dem Beklagten mit, daß es sich bei der Skifreizeit um eine Ferienfahrt auf privater Ebene gehandelt habe. In einem Schreiben vom 8. Juni 1976 äußerte sich der Oberstudiendirektor der A. schule B. gegenüber dem Beklagten dahin, daß die von dem Oberstudienrat R. veranstaltete Skifreizeit keine schulische Veranstaltung gewesen sei. Es habe weder durch die Schulleitung noch durch den Regierungspräsidenten eine Genehmigung vorgelegen. Er habe aber keine Bedenken, sie als eine Schulveranstaltung gelten zu lassen.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1976 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, da es sich nicht um einen versicherten Schulunfall, sondern um eine private Urlaubsreise der Klägerin nach Österreich gehandelt habe, an der nicht nur Schüler und Schülerinnen ihrer Schule teilgenommen hätten. An Stelle des Oberstudienrates R. hätte ebenso ein anderer Reiseveranstalter die Durchführung der Fahrt übernehmen können.

Gegen diesen an sie am gleichen Tage mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – am 19. Juli 1976 Klage erhoben. Das SG hat die Klägerin persönlich sowie den Oberstudiendirektor B. und den Oberstudienrat R. als Zeugen vernommen. Bei ihrer Anhörung hat die Klägerin u.a. angegeben, sie habe zu einer Gruppe von 7–8 Schülern ihrer Schule gehört, die von dem Studenten L. betreut worden sei. Von der Schule sei außerdem als Lehrkraft die Sportlehrerin S.-L. anwesend gewesen, während Oberstudienrat R. eine andere Gruppe in den italienischen Alpen betreut habe. Er sei erst eine Woche später mit seiner Ehefrau gewissermaßen zu Besuch auf die A. gekommen. Sogenannte Skikurse hätten vormittags von 9–12 Uhr und nachmittags von 14–16.30 Uhr stattgefunden, während die übrige Zeit Freizeit gewesen sei. Vor Beginn der Fahrt zur A. habe Oberstudienrat R. in einer Vorbesprechung mitgeteilt, wie die Veranstaltung verlaufe und wer mitfahre. Erst an Ort und Stelle sei dann die Einteilung in die einzelnen Gruppen erfolgt. Der Oberstudiendirektor B. bekundete u.a., daß er bereits im Jahre 1968 eine ähnliche Reise des Oberstudienrates R. als dienstliche Veranstaltung genehmigt habe, um ihn gegen Dienstunfall zu schützen. Danach sei eine solche Genehmigung für derartige Veranstaltungen nicht mehr eingeholt worden, weil der Oberstudienrat R. darauf verzichtet habe und der Regierungspräsident "sehr ungern strenge Maßstäbe an Fahrten während der Ferien anlegte.” Die Werbung für die hier in Betracht kommende Veranstaltung sei von der Schule geduldet und unterstützt worden. Im übrigen lasse er keine Werbung in der Schule für Veranstaltungen, bei der Schüler mehrere Tage unterwegs seien, zu, es sei denn, die Verantwortung werde von einem Lehrer der Schule getragen. Die von dem Oberstudienrat R. unterschriebene Ausschreibung hätte den Stempel der A.schule nicht bekommen, wenn dieser oder ein anderer Lehrer es gewünscht hätten. Es sei mit den Lehrern, die solche Veranstaltungen durchführten, festgelegt worden, daß es sich dabei nicht um schulische Veranstaltungen im strengen Sinne handele. Er unterstütze Veranstaltungen außerhalb des Lehrplanes, wenn sie der Fortbildung, insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung des Schülers, dienten. Sie würden nicht als private Veranstaltungen, sondern als offiziös der Schule zugehörig angesehen. Eine solche Veranstaltung könnten die Eltern wie auch die Schüler als eine "schulische Veranstaltung” ansehen, sie sollten es aber nicht. Die hier streitige Veranstaltung habe für das Fach Sport in der Schule direkt keine Bedeutung gehabt. Im übrigen sei er davon ausgegangen, daß durch den Aushang bei Eltern und Schülern nicht die Vermutung aufkommen konnte, daß es sich um eine offizielle Schulveranstaltung gehandelt habe. Im anderen Falle hätte er eine entsprechende Änderung veranlaßt. Der Zeuge Oberstudienrat R. bekundete u.a., daß bei der Vorbesprechung am 31. Januar 1976 von ihm keine Anregung für den Abschluß einer Zusatzversicherung für die Teilnehmer gegeben worden sei. Es habe sich für ihn auch nicht die Frage gestellt, den Teilnehmern mitzuteilen, daß es sich bei dieser Veranstaltung nicht um eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte handele und möglicherweise kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Es sei den Teilnehmern bekannt gewesen, daß es keine offizielle Schulveranstaltung wie sonst, insbesondere während der Schulzeit, gewesen sei, obwohl die Art dieser Veranstaltung von der Organisation und der Durchführung her von der zuständigen Stelle hätte genehmigt werden können, weil sie im wesentlichen einer Schul Veranstaltung geglichen habe. Er habe entweder selbst darauf geachtet oder durch die eingeteilten Kräfte darauf achten lassen, daß das jeweilige Veranstaltungsprogramm durchgeführt werde. Aus der Liste der Teilnehmer könne ersehen werden, daß eine größere Zahl von Schülern mit dem Leistungsfach Sport beteiligt gewesen sei. Daher sei die Frage zu bejahen, daß die Teilnahme an der Skifreizeit für den Sportunterricht in der Schule förderlich gewesen sei. Er veranstalte solche Skifreizeiten, weil er sie aus sportlichen und pädagogischen Gesichtspunkten für die Entwicklung junger Menschen für bedeutsam halte. Ein direkter schulischer Auftrag habe nicht bestanden; er sei aber in der Jugendarbeit engagiert. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Dezember 1976 und 2. November 1977 verwiesen. Mit Urteil vom 2. November 1977 hat sodann das SG den Beklagten verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 14. April 1976 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Auf die gegen dieses, an den Beklagten am 19. Dezember 1977 mit Einschreiben abgesandte Urteil bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 23. Dezember 1977 eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10. April 1978 (L 3/U – 1313/77) das sozialgerichtliche Urteil aus den Gründen des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Ergänzend hat der Senat ausgeführt, daß weder bei den Schülern noch bei den Eltern der Eindruck habe entstehen können, es habe sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Mit Urteil vom 25. Januar 1979 (8a RU 54/78 in SozR 2200 § 539 RVO Nr. 52 = E 48, 1) hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dazu hat er die Rechtsauffassung vertreten, daß auch im Lehrplan nicht aufgenommene Veranstaltungen eines Lehrers unter bestimmten Voraussetzungen versicherte Schulveranstaltungen sein könnten: Entscheidend sei, daß die Schüler an der Veranstaltung deshalb teilnähmen, weil sie von ihrer Schule durchgeführt werde. Ob die Teilnahme daran in innerem Zusammenhang mit der Schule stehe, richte sich danach, ob die beteiligten Eltern und auch Schüler davon ausgehen könnten, daß es sich um eine Schulfahrt handele. Maßgebend dafür seien objektive Umstände und das Gesamtbild der Veranstaltung. Ließen sich aus Einzelheiten einer schriftlichen Ankündigung ausreichende Merkmale für eine berechtigte Annahme als Schul Veranstaltung nicht entnehmen, könne der Versicherungsschutz nur verneint werden, wenn diese Umstände eindeutig einem solchen Zusammenhang entgegenstünden. In diesem Sinne sei die Ausschreibung für die Skifreizeit auf der A.alm nicht eindeutig, so daß es auf den Gesamtplan ankomme, der zu ermitteln sei. Dazu gehöre:

1) Welchen Teilnehmern die Veranstaltung offengestanden habe?
2) Die Feststellung der Teilnahmevoraussetzungen der in der Ankündigung nicht genannten Studenten, und zwar hinsichtlich - gleicher finanzieller Belastung und
3) besonderer übertragener Aufgaben (Aufsicht, Betreuung, Skilehrer, persönlich und sachlich geeignet?). - Feststellung der Organisatoren der Reise? - Feststellung der Rolle der Sportlehrerin S.-L. und zwar
a) ob sie nur mitgefahren sei, um Skiurlaub zu verbringen oder
b) bestimmte Aufgaben zu erfüllen (Aufsicht, Betreuung, Weisungsbefugnisse, welcher Art?). - Das gleiche gelte für den Oberstudienrat R.:
a) Ob sich seine Tätigkeit allein auf die Planung und Organisation beschränkte oder
b) - ob auch er entsprechend der Planung an Ort und Stelle ständig, gelegentlich, gar nicht Aufsichtsfunktionen oder
c) mindestens eine solche sichergestellt gehabt hätte.
d) Von Bedeutung könne die finanzielle Gestaltung sein, nämlich - ob der Beitrag ausreichend zur Deckung der Kosten der Reise unter Ausnutzung von Ermäßigungen und auch tatsächlich notwendig gewesen sei,
e) oder ob R., Organisatoren, Dritte nennenswerte Vorteile gezogen hätten?

Im erneuten Berufungsverfahren ist zunächst das Land Hessen (Hessischer Kultusminister), vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt, beigeladen worden. Ferner ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Zunächst haben der Oberstudienrat R. und der Direktor der A.schule B. die Auskünfte vom 17. Juli und 1. Oktober 1979 zum Teilnehmerkreis, zum Zustandekommen sowie zur Planung und Finanzierung der Skifreizeit erteilt. Auf sie wird verwiesen. Außerdem sind die Klägerin persönlich und als Zeugen Oberstudienrat R., die frühere Sportlehrerin S.-L. und die Skifreizeitteilnehmer C. C.a. T., D., E., S. und P. am 23. Februar 1983 sowie L. am 15. Februar 1984 vor dem Senat vernommen worden. Der Zeuge R. bekundete, daß er in der Besprechung am 31. Januar 1976 die Teilnehmer darauf hingewiesen habe, daß es sich nicht um eine Klassen- bzw. Studienfahrt handeln würde. Den Schülern und Eltern sei regelmäßig bei Fahrten dieser Art ein privater Versicherungsabschluß anheimgestellt worden. Unterricht sei im Gegensatz zu offiziellen Schullandheimfahrten nicht erteilt worden. Es hätten auch andere Personen als Schüler der A.schule teilnehmen können. Die Skifreizeit sei von ihm, L. und Sch. organisiert worden. Ein Auftrag der Schule habe dazu nicht vorgelegen. Die Zeugin S.-L. gab an, keine pädagogischen Aufgaben wahrgenommen zu haben. Sie sei, wie die anderen auch, in den Skikursen mitgelaufen. Für sie habe sich die Fahrt zur A.alm nicht als dienstliche Obliegenheit, sondern als Ausfüllung der Osterferien dargestellt. Wie die Zeugin S.-L. bekundeten auch die Zeugen C.a. T., D., E., S., L. und P., daß sie die Skifreizeit nicht als schulische, sondern private Veranstaltung angesehen hätten. Der Zeuge L. sagte aus, daß zwar Skigruppen nach dem Können der Teilnehmer eingerichtet gewesen seien, es aber jedem freigestellt gewesen sei, ob er daran habe teilnehmen wollen. Jeder habe machen können, was er wolle. Die Zeugin P. gab außerdem an, daß die Klägerin vor ihr und dem Zeugen L. nach etwa 30 bis 40 Metern an einem Steilanstieg des Schleppliftes aus diesem gefallen und an ihr vorbeigerutscht sei. Wäre sie selbst nicht mittels Rausfallenlassens aus der Spur ausgestiegen, hätte die Klägerin sie beim Abrutschen am linken Ski berühren können. Dazu hat der Zeuge L. bekundet, daß er mit der Zeugin P. im Schlepplift zusammen gefahren sei, weil diese die Kleinste und sehr ängstlich gewesen sei; diese habe auch Schwierigkeiten beim Liftfahren gehabt. Die Klägerin sei in der eisigen und glatten Liftspur aus dem Bügel gefallen und auf sie zugerutscht. Es sei ihr gelungen, aus der Liftspur herauszukommen und an ihnen vorbeizurutschen. Zusammen mit der Zeugin P. habe er sich weiter nach oben ziehen lassen und diese am Kamm ausgesetzt. Er selbst sei der Klägerin, die neben der Liftspur auf glatter Bahn mit verharschtem Schnee direkt auf den Pfeiler zugerutscht sei, nachgefahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. Februar 1983 und 15. Februar 1984 nebst ihren Anlagen verwiesen. Außerdem sind die Akten des Zivilrechtsstreits der Klägerin gegen die A.-Bergbahnen AG M. A. bei dem Landesgericht S. (Az. ) und die Handakten ihres Prozeßbevollmächtigten mit den Niederschriften über die Vernehmung der Klägerin vor dem Amtsgericht K. am 9. April 1980 und der Zeugen L., H. und W. nebst Augenscheinseinnahme vom 11. Januar 1980, der Zeugen Dr. Se. und Ha. vom 24. Juni 1981, sowie den Gutachten der Diplom-Ingenieure und Professores Dres. Wö. und La. (S.), Rh. (R.), Dr. Pi. (G.) vom 20. Mai und 22. Juli 1980, die diese am 28. November 1980 und 24. Juni 1981 ergänzt haben, beigezogen worden. Diesen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und in Teilen verlesen worden sind, ist im wesentlichen zu entnehmen, daß die Klägerin infolge unzureichender skisportlicher Geschicklichkeit in einem Steilstück etwa 68 Meter oberhalb der Torbogenstütze 3 stürzte und das Abrutschen nicht ausreichend unter Kontrolle bringen konnte. Der Zeuge L. bekundete, daß die Klägerin auf dem Bügel gesessen habe. Nach dem Sturz sei sie zunächst in der Spur, dann die Richtung ändernd an ihm vorbei und sodann wieder in der Spur abwärts gerutscht. Wegen der Einzelheiten wird auf diese beigezogenen Unterlagen verwiesen.

Der Beklagte führt im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des SG habe es sich nicht um eine Schulveranstaltung, sondern um eine private Skifreizeit in den Osterferien, also außerhalb der Schulzeit gehandelt. Die Fahrt auf die A.alm sei weder von dem Schulleiter noch von der Schulaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, genehmigt worden. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung dieser Reise als Schul Veranstaltung vor, wie das dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 7. März 1973 – – entnehmen sei. Daß der Regierungspräsident in Darmstadt auch die nachträgliche Genehmigung verweigert habe, ergebe sich aus seinem an die A.schule gerichteten Schreiben vom 5. April 1977. Die von dem Zeugen R. in den Osterferien 1976 veranstaltete Skifreizeit unterscheide sich zudem wesentlich von dem Skikurs, den der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23. Juni 1977 (2 RU 25/77) zu beurteilen gehabt habe: Jener "Skilehrgang” sei ausdrücklich in den Lehrplan der betreffenden Schule aufgenommen gewesen; die Leistungen während des Skilehrganges sollten sich außerdem auf die Zensuren in dem Fach Leibesübungen auswirken, die Ausschreibung sei auf einem mit dem Briefkopf der betreffenden Schule versehenen Schreiben erfolgt, in dem zudem darauf hingewiesen worden sei, daß sämtliche Teilnehmer die allgemeine Ordnung befolgen müßten und bei groben Verstößen die sofortige Heimreise angeordnet würde. Von alledem sei hier aber nicht die Rede gewesen. Die Beweiserhebung, auch im jetzigen Berufungsverfahren, habe vielmehr ergeben, daß die Zeugen R., S.-L., C., T., D., E., S., P. und L. die Skifreizeit nicht als Schul-Veranstaltung angesehen hätten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Hilfeleistung könne der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bejaht werden. Für die Zeugen L. und P. habe keine erhebliche Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit bestanden. Die Klägerin habe auch nichts unternommen, diese Zeugen aus einer solchen gegenwärtigen Gefahr zu retten. Nach den Feststellungen des Landesgerichts S. habe sie einen Sturzschock erlitten und sei unkontrolliert abgerutscht. Es habe an einem zielgerichteten Verhalten gefehlt. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Rettungshandlung und Verletzung sei außerdem nach dem Passieren von L. und P. abgebrochen gewesen. Nach Ihrem Vorbeirutschen an diesen Zeugen sei sie nämlich weiter abgeglitten und erst danach gegen den Torbogenmast gestoßen. Der Unfall sei daher nicht bei einer Rettungshandlung passiert. Der Versicherungsschutz sei auch deswegen zu verneinen, weil sie die Gefahrenlage, die sie vielleicht habe beseitigen wollen, selbst geschaffen gehabt habe. So könne z.B. auch der reuige Attentäter, der die von ihm gelegte schon tickende Bombe wieder wegschaffen will, und dem dabei die explodierende Bombe die Hand abreiße, niemals unter dem Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO stehen.

Der Beklagte, der im übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug nimmt, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Beweisaufnahme bezüglich der Frage der Schulveranstaltung durch Vernehmung der Zeugen Sch., B. und des Vaters der Klägerin, R. R., fortzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt u.a. ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des BSG komme es wesentlich darauf an, ob die Schüler und deren Eltern hätten annehmen dürfen, es handele sich um eine Schulveranstaltung. Diesen Eindruck hätten die teilnehmenden Schüler und Ihre Eltern hier gewonnen gehabt, zumal letztere als Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis zur Teilnahme an der Skifreizeit hätten förmlich erklären müssen. Besondere Bedeutung komme in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß dabei auch die Klassenzugehörigkeit anzugeben gewesen sei. Dazu seien als Zeugen der Vater der Klägerin R. R., B. Sch. und Oberstudiendirektor G. B. zu hören, sofern der Unfallversicherungsschutz nicht auch aus anderen Rechtsgründen zu bejahen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieser nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Hilfeleistung nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO anzunehmen. Die Klägerin habe eine erhebliche gegenwärtige Gefahrenlage für L. und P. annehmen dürfen. Würde sie nach dem Sturz nicht die Spur sofort verlassen haben, so wäre es zur Kollision mit diesen Zeugen mit der Folge gekommen, daß diese sich verletzen hätten können. Die Gefahr sei um so größer gewesen, als es sich um ein sehr steiles Gelände gehandelt habe, wie die technischen Gutachten der Diplom-Ingenieure Rh. und Dr. Pi. ergäben. Sie habe diese Gefahr erkannt gehabt und deswegen die Schleppspur freigemacht. Erst danach habe sie die Kontrolle verloren und einen Sturzschock erlitten. Ohne ihre Rettungshandlung wäre sie in der Spur verblieben und nicht gegen den Torbogenmast gestoßen.

Der Beigeladene tritt den Ausführungen des Beklagten bei, stellt aber keinen bestimmten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143, 144, 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).

Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG ihr im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist allerdings nicht etwa deswegen bereits rechtswidrig, weil er das Vorliegen eines versicherten Schulunfalles (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, 548 Abs. 1 RVO) verneint. Der Senat verbleibt auch nach der Aufhebung seines Urteils vom 19. April 1978 (L 3/U – 1313/79) durch den 8. Senat des BSG bei seiner Rechtsauffassung, daß die Klägerin keinen Schulunfall erlitten hat. Dieser Beurteilung legt der Senat die Rechtsauffassung des BSG in dem aufhebenden und zurückverweisenden Urteil vom 25. Januar 1979 (8a RU 54/78 in E 48, 1) zugrunde, da er an diese nach § 170 Abs. 5 SGG gebunden ist. Erkennbar hat der 8. Senat des BSG im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die Ausschreibung für die Skifreizeit hinsichtlich des Umstandes, ob es sich um eine Schul Veranstaltung handele oder nicht, zumindest zweifelhaft, wenn nicht gar gegenteilig sei, so daß die weiteren Umstände zu ermitteln seien. Im Kern hat es dazu ausgeführt: "Für die Entscheidung, ob es sich um eine im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Schul Veranstaltung oder um einen Ferienaufenthalt einer Gruppe von Schülern handelte, der von der Schule nur mit Rat und Tat gefördert wurde, ist es von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Gesamtplan mit seinen Einzelheiten der Veranstaltung zugrunde lag” (vgl. S. 7 1. Satz 2. Abs.). Unter Berücksichtigung der Ausführungen des 8. Senats des BSG und nach dem Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme braucht der Senat hinsichtlich der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Schul Veranstaltung gehandelt hat oder nicht, von seinem Urteil vom 19. April 1978 nicht abzuweichen. Die Skifreizeit war im Lehrplan nicht aufgenommen. Das ergeben die Auskünfte der A.schule und die Aussagen der Zeugen B., R. und S.-L ... Das wird von der Klägerin auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen. Die Skifreizeit war aber auch keine Veranstaltung im Sinne des Erlasses über Schulwanderungen, Lehrausflüge, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte (vgl. Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 7. März 1973, III a 4.1 – 508 –; Bl. 84 ff der Akten). So sind nach A. 3 Lehrausflüge und Unterrichtsgänge solche, die ausschließlich unterrichtlichen Zielen dienen. Sie sind Bestandteil des Unterrichts, werden auf die Zahl der Wandertage nicht angerechnet und bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. Die Teilnahme ist für alle Schüler verbindlich. Nach A. 4. sind Studienfahrten mehrtägige Fahrgemeinschaften, die aus der Bildungsarbeit der Schule erwachsen; sie müssen im Unterricht sorgfältig vorbereitet und ausgewertet werden. Studienfahrten können nur in den Abschlußklassen der Sekundarstufe 1 und in der Sekundarstufe 2 durchgeführt werden. Bei Auslandsfahrten dürfen bis zu 12 Unterrichtstage in Anspruch genommen werden; die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde ist erforderlich. Nach A. 6. werden Fahrten während der Ferien nicht als Schul Veranstaltungen angesehen. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen können solche Veranstaltungen von dem Regierungspräsidenten als Schulveranstaltungen anerkannt werden, wenn der Charakter einer schulischen Veranstaltung gewahrt ist. Dazu heißt es unter den allgemeinen Hinweisen in C. 3., daß die schulischen Veranstaltungen pädagogischen Zielsetzungen zu dienen haben und daher solche Unternehmungen, die nur den Charakter einer Ferienreise ohne unterrichtlichen Bezug haben, unzulässig seien. Vorliegend haben alle diese Voraussetzungen nicht vorgelegen. Die Zeugen B. und R. haben bekundet, daß es sich nicht um eine Schul Veranstaltung im strengen Sinne gehandelt habe. Die Zeugin S.-L. hatte seinerzeit nicht den Eindruck, daß es sich um eine dienstliche Angelegenheit handeln würde. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat die hier in Frage stehende Skifreizeit auch nicht als Schul Veranstaltung anerkannt. Von ihm und dem Beigeladenen wird eine nachträgliche Genehmigung abgelehnt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es darauf an, ob, wie es der 8. Senat des BSG formuliert hat, nach dem Gesamtplan von den Schülern und Eltern anhand objektiver Umstände bei natürlicher Betrachtungsweise die Skifreizeit als eine Schulveranstaltung angesehen werden durfte. Das ist nach dem Ergebnis der neuerlichen Beweisaufnahme zu verneinen. Die Skifreizeit stand einem nicht näher bestimmten Personenkreis offen; sie war nicht auf Schüler der A.schule beschränkt. Dies ergibt sich aus der Ausschreibung, in der es hieß, daß auch Oberstufenschüler aus B. V. mitfahren würden. Ferner ist dies zu folgern aus der Teilnehmerliste. Von 25 Schülern waren 5 nicht Angehörige der A.schule, nämlich K., Kr. (ein Freund von B. Sch.), Z. (ein Freund von K. M.), H. und Me. Hinzu kamen außer den Studenten L. und C., die als Skilehrer eingesetzt waren, die Studenten St. und Th. Ferner hat der Zeuge R. in seiner Auskunft vom 17. Juli 1979 und bei seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, daß er seinerzeit von einem Freundeskreis von Oberstufenschülern angesprochen worden sei, ob er sie nicht auf eine Skifreizeit Ostern 1976 mitnehmen könne. Da er bereits für jüngere Schüler in St. (La Villa) eine Freizeit organisiert hatte, vermittelte er auf der A.alm die Unterkunft, wobei sich die damalige Sportlehrerin und Studierende der Schulpsychologie St.-L. als Begleitperson zur Verfügung stellte. Sie sah in der Reise keinen dienstlichen Charakter, hatte keine pädagogischen Aufgaben, sondern lief wie die anderen Teilnehmer auch in den Kursen mit Ski. Unterricht fand nicht statt. Wie der Zeuge L. dazu bekundete, handelte es sich um eine völlig freie Veranstaltung, bei der jeder machen konnte, was er wollte. Die Teilnehmer konnten die angebotenen Skikurse wahrnehmen oder aber auch alleine Skilaufen. Um die Kosten der Reise möglichst niedrig zu halten, war man auch darauf aus, eine möglichst hohe Teilnehmerzahl zu erlangen. Es konnten deshalb auch Nichtangehörige der A.schule mitfahren. Das ist von dem Zeugen R. ausdrücklich bekundet worden.

Nach den schriftlichen Angaben der Zeugen R. D., T., C., L. und des Schülers Sch. war in der Zusammenkunft am 31. Januar 1976, in der die Reise erörtert wurde, darauf hingewiesen worden, daß es sich nicht um eine offizielle Schulfahrt handeln würde. Die Teilnehmer dieser Zusammenkunft sind darauf hingewiesen worden, daß Zusatzversicherungen von diesen selbst abzuschließen seien. Das ist von den Zeugen R., C., T., D., E., S. und P. vor dem Senat bestätigt worden.

Hiernach war nach der Art der Organisation und des Zustandekommens der Reise selbst sowie der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises für die Teilnehmer, aber auch deren Eltern sowie Dritte erkennbar, daß keine Schul Veranstaltung, sondern eine private Freizeitgestaltung geplant war. Es handelte sich um einen Ferienaufenthalt einer Gruppe von Schülern und Studenten, der nicht von der Schule, sondern von dem Zeugen R. als Privatperson lediglich mit Rat und Tat gefördert wurde. Dieser brachte seine Erfahrungen auf dem Gebiete der Organisation von Skifreizeiten gegenüber den interessierten Schülern ein, d.h. er half ihnen als bekannter Organisator. Auch dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Reiseteilnehmern ohne weiteres erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. Februar 1983 und 15. Februar 1984 nebst Anlagen verwiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Gesamtverfahren sieht es der Senat unter Beachtung der von dem 8. Senat des BSG in dem Revisionsurteil bindend aufgestellten Grundsätze (§ 170 Abs. 5 SGG) daher als erwiesen an, daß aus dem Gesamtbild der Skireise nach Art, Organisation, Zustandekommen und geplantem Ablauf den daran Beteiligten sich nicht der Schluß aufdrängen konnte, es handele sich um eine Schul Veranstaltung bzw. es bestehe ein innerer Zusammenhang mit dem Besuch der A.schule. Vielmehr war diesen ersichtlich, daß die Fahrt zur A.alm sich in nichts unterschied von einer Skireise, die für Gruppen privat Reisender, z.B. für Vereine, veranstaltet werden. Der Senat brauchte dazu nicht mehr als Zeugen R. R., B. Sch. und Oberstudiendirektor G. B. zu hören. Nach der bindenden Rechtsauffassung in dem Revisionsurteil (§ 170 Abs. 5 SGG) kann nämlich nicht entscheidend sein, ob diese Umstände allen beteiligten Eltern und Schülern insgesamt bekannt waren und welche Schlüsse einzelne Eltern oder Schüler aus ihnen bekannten Umständen gezogen haben (vgl. S. 6 des Revisionsurteils).

Der Bescheid des Beklagten ist vielmehr deswegen rechtswidrig, weil er übersehen hat, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO zum versicherten Personenkreis gehörte und sich verletzte, als sie es unternahm, andere aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten (§ 548 Abs. 1 RVO). Daß dies nicht im Inland, sondern in Österreich geschah, steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1972 – 2 RU 19/70 – in SGb 1973, 514 mit Anm. von Wickenhagen).

Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, ist der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO zu bejahen, wenn bei einer akuten und erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Dritten der Verletzte bei einer entsprechenden Handlung, z.B. einem Ausweichmanöver, einen Körperschaden erleidet. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Absicht verfolgt wird, sich selbst zu schützen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1977 – 2 RU 80/76 – in E 44, 22 und 30. November 1982 – 2 RU 70/81 – in SGb 1983, 395 mit weitergehender Anmerkung von Denck). Ferner muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Rettungshandlung und dem Unfall des Versicherten bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 – 2 RU 151/75 – in SozSich 1976, 284). Diese Voraussetzungen sind vorliegend sämtliche gegeben, was aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus der Anhörung des Zeugen L., den glaubhaften Angaben der Klägerin und aus den beigezogenen Unterlagen des Landesgerichtes S. folgt. Der Verwertung dieser in das Verfahren eingeführten und in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen verlesenen Akten hat keiner der Beteiligten widersprochen. Die insoweit identischen Handakten des Prozeßbevollmächtigten sind in ausreichendem zeitlichem Abstand vor der mündlichen Verhandlung zwecks Akteneinsicht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dem Beigeladenen in das Büro übersandt gewesen (vgl. die Verfügungen vom 14. und 27. April sowie 13. Juni 1983). Ferner sind von den Beteiligten zur Frage des Versicherungsschutzes aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO in tatsächlicher Hinsicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung weder die schriftsätzlich vorgebrachten Beweisanträge wiederholt bzw. aufrechterhalten noch neue gestellt worden. Die Beteiligten haben vielmehr selbst den Inhalt der Akten des Landesgerichts S. zur Grundlage des Vertrags ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen und Folgerungen gemacht. Hieraus folgt, daß sie die in diesem Zivilrechtsstreit erhobenen Beweise auch in diesem Verfahren gegen sich gelten lassen wollen. Der Senat kann sie daher im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung im Wege des Urkundenbeweises ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verwerten (vgl. BSG, Urteile vom 28.5.1957 – 2 RU 150/55 – in E 5, 168; 15.5.1963 – 6 RKa 1/62 – und 20.5.1976 – 8 RU 98/75 – in E 42, 42; 8.12.1983 – 2 RU 30/83 –; Hess. LSG, Urteile vom 21.2.1979 – L 3/U – 1006/74 –; 8.2.1984 – L 3/U – 284/83 –). Danach und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren war der Geschehensablauf am Unfalltag durch folgende Umstände gekennzeichnet: Die Klägerin war, wie der Zeuge L. bekundete, eine bisher nicht besonders geübte Skiläuferin. Sie konnte Stemmbogen fahren und Stemmschwünge ansetzen. Den Schlepplift der Sektion IV der A.-Bergbahnen AG M. A. war sie seit Beginn der Skifreizeit bis zur Unfallfahrt etwa zehn Mal gefahren. Bei der letzten Fahrt ließ sie sich allein hochziehen wobei sie die rechte Seite des T-Bügels unter ihrem Gesäß angebracht hatte. Hinter ihr, in einem Abstand von 37,7 Metern, fuhren im nächsten Schleppgehänge die Zeugen L. und P ... Diese war die Kleinste in der Anfängergruppe und hatte beim Liftfahren Schwierigkeiten. Auch dies ergibt sich aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin und der Zeugen L. und P.

Aufgrund der Angaben der Zeugen L., H. und W. sowie der gutachtlichen Äußerungen der Diplom-Ingenieure Rh. und Dr. Pi. und der Ermittlungen des Landesgerichts S. ist weiter festzustellen, daß der Schlepplift der Sektion IV im Unfallzeitpunkt mit einer Fahrgeschwindigkeit von 3,77 Metern pro Sekunde betrieben wurde. Die Liftseile wurden durch etwa 4 Meter breite Torbogenstützen gehalten, durch die die Lifttrasse führte. Die Länge zwischen den Stützen 3 und 4 beträgt 92 Meter. In diesem Bereich beläuft sich die mittlere Steigung auf 43 v.H. Die ärgste Steigung liegt zwischen dem Punkt 40 Meter und 80 Meter oberhalb der Stütze 3; sie beträgt dort rund 57 v.H. (= 30 Grad). Die Klägerin verlor den Schleppbügel in Höhe eines Ahornbusches rechts der Trasse 68 Meter oberhalb der Stütze 3, also in einem besonders steilen Stück der Lifttrasse. Dieser Bereich war von der Lift-Bedienung nicht einsehbar, worauf es zurückzuführen ist, daß der Liftbetrieb nach dem Sturz der Klägerin nicht gestoppt wurde. Die Liftspur war vereist. Neben ihr zur linken Seite befand sich ein etwa 40 cm breiter, plattgewalzter Streifen, auf dem der Schnee glatt und verharscht war. Diese glaubhaften Angaben der Klägerin und des Zeugen L. vor dem Senat entsprechen auch den Feststellungen des Landesgerichtes S., von denen im übrigen die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Danach ergibt sich weiter, daß die Klägerin nach dem Sturz mindestens mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h abrutschte, d.h., sie benötigte für die letzten 60 Meter bis zum Anprall rund 10,8 Sekunden. Hieraus folgt, daß damals zur Unfallzeit für einen Schleppliftbenutzer, der in diesem Bereich stürzt, eine erhebliche Gefahrenlage für Körper und Gesundheit bestand. Der Geschehensablauf hinsichtlich der Klägerin läßt dies entgegen der unbegründeten gegenteiligen Auffassung des Beklagten augenscheinlich werden. Die Gefährlichkeit der Lifttrasse im Unfallstellenbereich ergibt sich auch aus dem Umstand, daß der Zeuge L. die Zeugin P. nach dem Unfall nicht sofort aussetzte oder selbst ausstieg und allein weiter nach oben ziehen ließ, sondern erst nach Erreichen des Kamms, als keine Gefahr mehr bestand, aussteigen ließ. Auch hier folgt der Senat den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L., der als früherer Skirennläufer über entsprechende skiläuferische Erfahrungen verfügt und die örtlichen Gegebenheiten sowie den Geschehensablauf routiniert zu beurteilen vermochte. Den insoweit nicht ganz übereinstimmenden Aussagen der Zeugin P. vermag der Senat daher, wie im übrigen auch die Beteiligten, nicht zu folgen.

Aufgrund dieser objektiven Umstände durfte die Klägerin aus ihrer Sicht eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit von L. und P. annehmen. Zu dieser Feststellung bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Den früher insoweit gestellten Beweisantrag hat der Beklagte zum Schluß nicht mehr gestellt. Sie kann vielmehr aufgrund einer lebensnahen und natürlichen Betrachtungsweise sicher getroffen werden. Bestätigt wird dies durch die in den Rechtsstreit eingeführte Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6. April 1981 (Az.: ) zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Haftpflichtgesetzes – Bundestags-Drucksache 9/138 – (vgl. insbesondere die Seiten 5 und 6 sowie 15 und 16) und Nr. 6 der Verhaltensregeln für Schleppliftfahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS). Danach muß sich, wer in der Liftspur stürzt, bemühen, die Spur sofort freizumachen, da Nachfolger kaum ausweichen können (vgl. Künnel in DOK 1980, 229, 236). Der Zeuge L. bekundete zudem, daß er die Skikursteilnehmer darauf hingewiesen habe, daß nach einem Sturz im Schlepplift die Liftspur sofort zu räumen ist. Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, bestand für L. und P. die Gefahr des Zusammenstoßens in der Spur mit der Folge, daß diese ebenfalls hingestürzt wären und sich verletzen hätten können. Um dies zu verhindern, verlangen die Betreiber der Lifte, wie allgemeinkundig ist, und die Regeln des FIS, daß die Benutzer nach einem Sturz die Liftspur sofort freimachen. Es ist daher glaubhaft, wenn die Klägerin vorträgt, daß sie zunächst versucht habe, die Spur zu räumen, um L. und P. nicht zu gefährden. Ihre Angaben dazu sind klar und folgerichtig. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht angenommen werden, daß sie zu einer solchen bewußten Entscheidung nicht fähig gewesen sei, weil sie habe schnell handeln müssen und unter einem sogenannten Sturzschock gelitten habe. Zunächst übersieht der Beklagte, daß die Möglichkeit, von einem aus dem Bügel gefallenen und die Spur blockierenden Skifahrer als nachfolgender Schleppliftbenutzer selbst niedergerissen zu werden, der konkreten Erfahrung der Klägerin entsprach. Ihr war dies bereits vorher bei der Benutzung eines anderen Liftes widerfahren. Dieses Geschehen blieb nur deswegen ohne Folgen, weil sie sogleich in weicheren Schnee geriet und sich schnell wieder aufrichten konnte. Aufgrund dieser Erfahrung bedurfte es keines längeren gedanklichen Entscheidungsvorganges dahin, daß das Freimachen der Spur in dem hier besonders steilen Stück der Lifttrasse die allein gebotene Handlung war, um die erhebliche und gegenwärtige Gefahr für L. und P. zu beseitigen. Daß sie dabei auch ihre eigene Rettung betrieb, steht dem nicht entgegen, wie von dem 2. Senat des BSG ausgeführt worden ist (vgl. BSG a.a.O.). Entscheidend ist, daß die Rettungshandlung für L. und P. wesentlich mitbestimmend für ihr Tun gewesen ist. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Professores Dres. Wö. und La. in ihren Gutachten von einem Sturzschock gesprochen haben. Er verkennt aber die Ausführungen dieser Gutachter. Der Sturzschock ist nicht sofort eingetreten, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin nach der Rettungshandlung erleben mußte, wie sie die Kontrolle über den Körper verlor und trotz unternommener Anstrengungen die Füße nicht talwärts zu bringen vermochte, um so das Rutschen zu Ende bringen zu können. Erst da geriet sie in Angst und Panik. Das entnimmt der Senat zweifelsfrei den Ausführungen der Gutachter Professores Dres. Wö. und La. im Gutachten vom 25. Februar 1981 und den Erläuterungen des Prof. Dr. La. vor dem Landesgericht S. am 24. Juni 1981, denen er sich nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung anschließt. Im übrigen widersprechen dem Vorbringen des Beklagten auch die klaren und folgerichtigen Angaben der Klägerin vor dem Amtsgericht K. am 9. April 1980, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr der rechtliche Gesichtspunkt aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO noch nicht bekannt sein konnte. Es handelt sich daher – auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von der Klägerin gewonnen hat – nicht um einen manipulierten Vortrag.

Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen die schweren Verletzungen der Klägerin mit Querschnittslähmung auch in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Rettungshandlung. Er bringt hierzu vor, daß die Klägerin nach dem Vorbeirutschen an den Gefährdeten wieder in die Spur geraten und erst später gegen den Torbogenmast geschlagen sei. Sie sei daher nicht bei der Rettungshandlung, sondern erst danach verletzt worden. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Die hiesige Fallgestaltung unterscheidet sich zunächst grundlegend von derjenigen, über die der 2. Senat des BSG in der Sache 2 RU 151/75 (a.a.O.) zu entscheiden hatte. Dort ließ sich der Geschehensablauf unschwer in zwei Abschnitte, die sich nicht gegenseitig beeinflußten, trennen. Der Verletzte hatte seinen Bruder in einem brennenden Haus geweckt und sich danach beim Sprung aus dem Fenster verletzt. Zwischen dem Wecken und dem Verletzen infolge Sprunges lagen zwei selbständig gesteuerte Willensentscheidungen, die zu voneinander getrennten Handlungen des Verletzten führten, so daß sich kein ursächlicher Zusammenhang herstellen ließ. Hier liegen die Dinge aber anders. Es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang, der durch besondere gefährliche äußere Bedingungen gekennzeichnet ist. Dazu gehören verharschter und glatter Schnee neben der vereisten Liftspur und eine sehr steile Lifttrasse mit der Folge, daß ein wenig geübter Skiläufer, der allein abrutscht, keinen ausreichenden Halt finden konnte. Dies hat der Gutachter Dr. Pi. im Gutachten vom 22. Juli 1980 und vor dem Landesgericht S. am 28. November 1980 überzeugend und eindrucksvoll dargelegt. Hinzu kommt, daß nach der Klägerin, wie sie wußte, in einem Abstand von 37,7 m die Zeugen L. und P. in diesem Steilstück hochgezogen wurden. Diese Zeugen waren durch den in Betrieb bleibenden Lift weitergezogen worden und demgemäß nicht fähig, sicher auszuweichen. Der Klägerin war nach den obigen Feststellungen bewußt, daß sie, wollte sie L. und P. nicht ebenfalls zum Stürzen bringen, die Spur schnell räumen mußte. Diese Erkenntnis war allein bestimmend für ihr zunächst noch bewußtes Handeln. Gerade dadurch, daß sie nicht nur ihre eigene Rettung – gewissermaßen ohne Rücksicht auf die Verluste anderer – betrieb, sondern sich pflichtgemäß, nämlich eine akute und erhebliche Gefahr für Körper oder Gesundheit von L. und P. abwehrend, verhielt, war sie selbst nicht in der Lage, ausreichend Vorsorge für sich selbst zu treffen. Diese bewußte Selbstaufopferung in dieser für sie und die nachfolgenden Zeugen gefährlichen Situation, von der Dr. Pi. ausgeführt hat, daß es für einen weniger erfahrenen Skiläufer bei den gegebenen äußeren Umständen besonders schwierig war, durch ein seitlich rückwärtiges Überrollen rechtzeitig vor der Torbogenstütze das Rutschen abzustoppen, ist gerade ihr als Anfängerin und ungeübter Skifahrerin, wie sie vom Zeugen L. bezeichnet worden ist, zum Verhängnis geworden. Einmal war es ihre unnatürliche Lage, in der sie in der eisigen Spur abrutschte, zum anderen das Bewußtsein, die Spur räumen zu müssen, um einen Zusammenstoß mit den Zeugen L. und P. zu vermeiden, was jedes eigene Rettungsverhalten ausschloß. Der danach einsetzende reaktive Schockzustand verhinderte ein bewußtes und willentliches Handeln beim weiteren Abrutschen. Ohne eigenes Zutun geriet sie vielmehr nach dem Vorbeirutschen an den Zeugen L. und P. auf Grund der Eis- und Schneeverhältnisse ("Eishügel”) teils wieder in die vereiste Spur und teils auf die daneben befindliche, etwa 40 cm breite, glatte und mit verharschtem Schnee versehene Bahn, so daß sich das Abrutschen noch weiter bis zum Aufprall beschleunigte. Dieser Geschehensablauf als solcher wird ebenfalls durch die Darlegungen des Gutachters Rh. im Gutachten vom 22. Juli 1980 unterstrichen. Danach war die Klägerin die letzten 60 m in etwa 10,8 Sekunden hinabgerutscht, nachdem der Sturz rund 68 m oberhalb der Torbogenstütze 3 begonnen hatte. Damit ergibt sich aber, daß die Rettungshandlung der Klägerin und ihr weiteres Abrutschen bis zum Anprall an einen Mast der Torbogenstütze 3 als einheitlicher Vorgang zu werten ist. Die Rettungshandlung gegenüber L. und P. ist daher untrennbar mit der eigenen Körperverletzung verbunden. Anders würde dies nur dann sein, wenn, wie in dem vom 2. Senat des BSG (2 RU 151/75) entschiedenen Fall, aufgrund eines anderen Geschehensablaufes nach der Rettungshandlung die willentliche und freie Steuerung des Abrutschens erhalten geblieben wäre. Das ist aber auch im Hinblick auf die überzeugenden Darlegungen der Professores Dres. Wö. und La. vorliegend nicht anzunehmen.

Der Versicherungsschutz kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage verneint werden. Darauf zielt das Vorbringen des Beklagten ab, wenn er meint, daß derjenige nicht geschützt sei, der einen Unfall selbst verursache und bei der Beseitigung der Folgen des Unfallgeschehens, auch der Gefahren gegenüber Dritten, sich selbst verletze. Der Senat braucht nicht eine Wertung dahin zu treffen, ob die von dem Beklagten ausgewählten Beispiele abwegig sind, wie die Klägerin meint. Abgesehen davon, daß sie sich zunächst einmal dadurch vom hiesigen Geschehensablauf unterscheiden, daß der Klägerin am Unfall kein irgendwie geartetes Verschulden angelastet werden kann, liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahrenlage ausgeschlossen werden könnte, hier nicht vor. Diese sind nur dann anzunehmen, wenn die Verletzung auf einem Unfall beruht, der seine Ursache in einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten hat, so daß demgegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalls herabsinken und die Beziehungen zum Betrieb (= versicherten Unternehmen der Nothilfeleistung) bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden haben. Dabei ist der Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr eng auszulegen und nur mit allergrößter Vorsicht anzuwenden (vgl. statt vieler: Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, Anm. 31 und 52 zu § 548 RVO mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Weder das unverschuldete Herausfallen aus dem Schlepplift noch das danach gezeigte Verhalten der Klägerin zum Zwecke der eigenen, aber auch der mindestens gleichrangig daneben stehenden Rettung der gefährdeten Zeugen P. und L. tragen die Merkmale einer den Versicherungsschutz ausschließenden selbstgeschaffenen Gefahrenlage, wie den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unschwer entnommen werden kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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