L 5 V 243/70

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 243/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Hat das LSG die auf Klageabweisung lautende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen und hat kein Beteiligter dagegen, ein Rechtsmittel eingelegt, so sind in weiteren Verfahren alle Sozialgerichte an die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts, die der zurückverweisenden Entscheidung zugrundeliegt, gebunden.
2.) Der Beklagte wird durch die Benachrichtigung, eine Nachuntersuchung komme nicht mehr in Betracht, nicht an der Neufeststellung gemäß § 62 Abs. 1 BVG gehindert, wenn der erforderliche Nachweis der wesentlichen Änderung der Verhältnisse Tatsachen entnommen wird, die sich aus anderen Beweisunterlagen ergeben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1904 geborene Kläger erhielt auf den im November 1947 gestellten Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) nach den Begutachtungen durch Dres. H. und S. mit Bescheid vom 16. September 1948 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. für den Leistungsgrund:

"Zustand nach Sarkomoperation am rechten Oberschenkel. Tochtergeschwulst im Schädeldach”.

Der Umanerkennungsbescheid vom 22. Oktober 1951 führte diese Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen unter Beibehaltung des Grades der MdE mit 100 v.H. auf, zu denen nach dem Befund des Dr. Dr. F. vom 27. März 1953 als weitere Schädigungsfolge "Zahnverlust im Ober- und Unterkiefer bei Verwundung” hinzutrat.

Im Rahmen einer Aktenvorprüfung für die Nachuntersuchung meinte Dr. St. am 14. Dezember 1954, es sei ein Dauerzustand gegeben. Hiernach ist dem Kläger am 10. Februar 1955 folgende Mitteilung zugegangen. "Die am 14. Dezember 1954 erfolgte versorgungsärztliche aktenmäßige Überprüfung hat ergeben, daß bei Ihnen aufgrund der Eigenart der Schädigungsfolgen eine wesentliche Änderung nicht mehr zu erwarten ist. Eine Sachuntersuchung von Amts wegen kommt somit nicht mehr in Betracht”.

Unter Verwertung des Arztberichtes der R.-Klinik vom 22. August 1953, wo sich der Kläger vom 7. Juni bis 22. August 1953 in stationärer Behandlung befunden hatte und des Röntgenbefundes des Facharztes für Röntgenologie und Strahlenheilkunde Dr. F. vom 17. März 1955 vertrat Oberregierungsmedizinalrat Dr. S. in den versorgungsärztlichen Äußerungen vom 22. Oktober 1958 und 15. November 1958 die Ansicht, das Sarkomleiden sei seit 1955 ausgeheilt und daher müsse ein Neufeststellungsbescheid erteilt werden.

Der hiernach ergangene Bescheid vom 12. Dezember 1958 stellte fest, die anerkannten Schädigungsfolgen "Zustand nach Sarkomoperation am rechten Oberschenkel und Tochtergeschwulst im Schädeldach” seien folgenlos ausgeheilt. Die Röntgenuntersuchungen im März 1955 hätten bereits keinerlei krankhaften Befund im Bereich des rechten Oberschenkels und des Schädeldachs erkennen lassen. Für die Schädigungsfolge "Zahnverlust im Ober- und Unterkiefer bei Verwundung” werde eine MdE im gesetzlichen Mindestgrade von 25 v.H. nicht mehr erreicht. Mit Wirkung vom 1. Februar 1959 werde die bisher gewährte Rente daher entzogen.

Der Widerspruchsbescheid vom 9. April 1959 führte noch aus, wenn Dr. I. in seinem Schreiben vom 22. August 1955 davon spreche, daß er weitere Metastasen vermute, dann sei damit keine ärztliche Diagnose von Wahrscheinlichkeitswert gestellt. Nach dem Ergebnis der Röntgenkontrollen vom März 1955 sei eindeutig der Beweis erbracht, daß das Sarkomleiden als klinisch ausgeheilt anzusehen sei. Schädigungsfolgen lägen insoweit also nicht mehr vor.

In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Main) ist durch Einholung des Gutachtens vom 3. Oktober 1959 von Prof. Dr. H. Beweis erhoben worden. Er hat darin die Ansicht vertreten, für ein Sarkomleiden finde sich kein Anhalt mehr. Es bestehe jedoch eine Sarkombereitschaft, die ebenso wie die durch die Behandlung bedingten Störungen als Schädigungsfolge anzusehen sei. Dafür sei der Grad der MdE mit 60 v.H. zu schätzen.

In der dazu abgegebenen aktenmäßigen internistisch-chirurgischen Äußerung vom 29. Oktober 1959 haben Dres. H. und B. sich dahingehend geäußert, da ein Sarkomleiden zur Zeit nicht vorliege, könne es nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch nicht mehr anerkannt und entschädigt werden. Für den Fall eines später auftretenden Rezidivs wäre der Zusammenhang gegeben und es bedürfte lediglich der Antragstellung zur Anerkennung einer Verschlimmerung.

In dem weiterhin eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 30. August 1960 meinten Dr. He. und Dr. G. von den Universitätskliniken der Stadt F. – Universitäts-Röntgen-Institut – unter Auswertung der Krankengeschichte der Chirurgischen Universitätsklinik aus dem Jahre 1940, in dem Krankenblatt der Chirurgischen Universitätsklinik F. sei keinerlei Angabe über eine Verwundung enthalten. In der Anamnese sei vielmehr angegeben, daß der Kläger im August 1939 alt dem Rhönrad gefallen sei und sich eine starke Prellung des rechten Oberschenkels zugezogen habe. Bald danach habe er einen kleinen, sehr druckschmerzhaften Knoten an der Außenseite des rechten Oberschenkels bemerkt, der nur langsam an Größe zugenommen habe. Damit sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Versorgungsleiden durch Wehrdienstbeschädigung bestanden habe. Selbst bei der Annahme, daß es sich um ein durch Wehrdienstbeschädigung hervorgerufenes Versorgungsleiden handele, bestehe zurzeit keine MdE durch die Behandlungsfolgen.

Mit Urteil vom 25. Juni 1962 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die zur Gewährung einer Rente nach einer MdE um 100 v.H. führenden Schädigungsfolgen nicht mehr vorhanden seien.

Auf die Berufung des Klägers hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 13. Juli 1965 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 25. Juni 1962 aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das Gericht habe nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Amts wegen aufzuklären gehabt, ob sich die für die Feststellung des Anspruchs aus der Kriegsopferversorgung maßgebenden Verhältnisse geändert hätten. Dafür reichten die eingeholten Gutachten nicht aus.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Main) ist Beweis erhoben worden durch Einholung des Gutachtens vom 11. Juli 1966 von Prof. Dr. B. und Dr. R., die darin ausgeführt haben, nach den üblichen schulmedizinischen Maßstäben sei es kaum denkbar, daß Tumorgewebe dieser Art rezidivlos ausheile. Die Sarkomerkrankung – wenn es sich um eine solche gehandelt habe – müsse jetzt als klinisch ausgeheilt angesehen werden, da der Kläger keine verdächtigen Zeichen für ein erneutes Geschwulstwachstum aufweise.

In dem neuro-chirurgischen Zusatzgutachten vom 20. April 1967 vertraten Prof. Dr. K. und Dr. R. von der Neuro-chirurgischen Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik H. die Ansicht, es ließen sich keine Symptome für eine Metastasierung im Bereich des knöchernen Schädels wie auch intracerebral nachweisen.

In dem klinisch-krebspathologischen Sachverständigengutachten vom 7. Januar 1970 führte Prof. Dr. B. von dem Deutschen Krebsforschungszentrum H. aus, die Frage, ob in den Schädigungsfolgen gegenüber den Bescheiden aus den Jahren 1951 und 1958 eine Besserung eingetreten sei, sei uneingeschränkt zu bejahen, da selbst dann, wenn man ein Fibrosarkom im rechten Oberschenkel unterstelle, die Annahme, daß dieses Sarkom Schädigungsfolge gewesen, zweifellos unrichtig sei. Weder sei das Unfallereignis als solches einwandfrei genug erwiesen noch sei es ausreichend schwer gewesen, um ein Sarkom auszulösen. Insbesondere sei die Latenzzeit viel zu kurz, als daß sie nach den Erfahrungen der klinischen und der experimentellen Krebspathologie in Erwägung gezogen zu werden vermöchte. Die Tochtergeschwulst am Schädeldach sei nie als solche ausreichend wahrscheinlich gemacht worden. Hätte eine solche bestanden, so hätte sie zu einer Zerstörung von Knochensubstanz oder zu einer reaktiven Knochensubstanzablagerung vom Periost aus führen müssen. Die wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom Jahre 1951 bestehe in der Hauptsache darin, daß der Kläger, selbst wenn es ein zu Unrecht anerkanntes Sarkomleiden gewesen wäre, von diesem Leiden als endgültig geheilt anzusehen sei. Der Befund des Dr. H. vom 13. Juli 1948 stellte eine Fehlbeurteilung dar. Eine ausgedehnte Metastasierung des Schädels, die für alle späteren Röntgenologen keinerlei Röntgenveränderung hinterlassen habe, gäbe es nicht. Es könne also mit der vollen Sicherheit, wie sie die heutige Krebsforschung erlaube, gesagt werden, daß die Annahme, das Sarkom sei Schädigungsfolge, völlig zweifelsfrei unrichtig gewesen sei.

Mit Urteil vom 17. Februar 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG eingetreten, die die mit Bescheid vom 12. Dezember 1958 vorgenommene Neufeststellung des Versorgungsanspruchs rechtfertige. Aufgrund der Vorbefunde und der nachfolgenden langjährigen Rezidivfreiheit sei im Jahre 1958 der Schluß zu ziehen gewesen, daß eine Ausheilung des Leidens eingetreten sei. Aufgrund der überzeugenden Ausführung des Prof. Dr. Bauer stehe außerdem fest, daß von einer Sarkombereitschaft, wie sie Prof. Dr. H. angenommen habe, im Falle des Klägers nicht mehr gesprochen werden könne. Folgen der Behandlung des z.Zt. vorhandenen gewesenen Leidens meßbarer Art sei nicht gegeben. Die Kopfbeschwerden seien als cerebralsklerotisch bedingt zu erklären.

Gegen das dem Kläger am 10. März 1970 zugestellte Urteil ist die Berufung am 17. März 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen.

Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Februar 1970 und den Bescheid vom 12. Dezember 1958 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, wegen der früher anerkannten Schädigungsfolgen weiterhin eine Versorgungsrente nach einer MdE um 100 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG seien nicht aufgrund einer Nachuntersuchung bejaht worden, sondern aufgrund anderer Beweisunterlagen, nämlich von Röntgenbildern.

Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. XXXX und die Akten des Sozialgerichts Frankfurt (Main) – S-12/V-78/59, S-12/V-132/59 und S 13/An-151/66 – haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom 12. Dezember 1958, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 1959 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.

Eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge ist dann vorzunehmen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Eine solche liegt auch dann vor, wenn sich das durch die Einflüsse des Wehrdienstes entstandene Leiden gebessert hat. Die Voraussetzungen des § 62 BVG hatten bereits das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht in ihren Urteilen vom 25. Juni 1962 und 13. Juli 1965 angenommen. Das hat zur Folge, daß der Senat an diese rechtliche Beurteilung des rechtskräftig gewordenen LSG-Urteils gebunden ist (vgl. BSG in SozR SGG § 159 Nr. 6 Da 7). Nach § 159 Abs. 2 SGG ist nämlich die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden Urteils des Hessischen Landessozialgerichts für das Sozialgericht verbindlich gewesen, wobei die gleiche Bindungswirkung aber auch für den Senat bei seiner erneuten Entscheidung beisteht, der damit nicht mehr nachzuprüfen hatte, ob wegen der von Amts wegen nicht mehr vorgesehenen Nachuntersuchung aufgrund der Benachrichtigung vom 10. Februar 1952 überhaupt eine Neufeststellung in Rahmen des § 62 Abs. 1 BVG erfolgen durfte. Die Selbstbindung des Landessozialgerichts folgt zwar nicht direkt aus § 159 Abs. 2 SGG, entspricht jedoch einem in allen Gerichtszweigen anerkannten Verfahrensgrundsatz (so BVerfG 4, 1 ff; BGHZ 25, 200 ff; BVerwG 6, 297).

Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, daß der Beklagte durch die dem Kläger am 10. Februar 1955 erteilte Benachrichtigung, eine Nachuntersuchung von Amts wegen komme nicht mehr in Betracht, nicht gehindert war, eine Neufeststellung gemäß § 62 Abs. 1 BVG durchzuführen. Es handelt sich bei der Benachrichtigung zwar um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung (BSG 6, 175 ff; BSG Urteil vom 22. Februar 1967 Az.: 8 RV 337/65) mit der Bedeutung, daß das Rechtsverhältnis, das zwischen der Versorgungsbehörde und dem Berechtigten als öffentlich-rechtliches Dauerschuldverhältnis besteht, präzisiert und konkretisiert und dabei in einem bestimmten Rahmen die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dieses Rechtsverhältnis durch eine Sachuntersuchung und daraus abzuleitende Folgerungen zu ändern. Ein solcher gestaltender, den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt schließt die Befugnis für die Verwaltung aus, eine Nachuntersuchung zum Zwecke der Entziehung der Rente anzuordnen. Mit den Verzicht auf Nachuntersuchung verlor jedoch die Versorgungsbehörde nicht das Recht zur Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach § 62 BVG, soweit die Änderung der Verhältnisse sich aus anderen Beweisunterlagen als der Nachuntersuchung ergab (Urt. BSG vom 29. April 1965 Az.: 9 RV 1018/63). Sonach durfte zwar eine Nachuntersuchung nicht zum Nachweis der Heilung vorgenommen werden, es stand aber nichts entgegen, den erforderlichen Nachweis der wesentlichen Änderung Tatsachen zu entnehmen, die bei Erlaß des Bescheides vom 12. Dezember 1958 bereits feststanden. Als eine solche ist einmal der Bericht des Dr. I. vom 14. Juli 1953 anzusehen, der darin mitgeteilt hatte, daß sich die Metastase am Kopf bereit sichtbar zurückgebildet habe. Des weiteren lassen die Röntgenbilder des Facharztes für Röntgenologie Dr. F. die wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers zutagetreten, der gegenüber den von Dr. H. erhobenen Befunden des Jahres 1948 keine Veränderung an den Knochen des rechten Oberschenkels und des Schädeldaches im Sinne einer Mestastasierung mehr nachweisen konnte. Der Befund des Dr. H. beruhte auf der Auswertung der Operationsergebnisse der Jahre 1940 und 1945, die ein Fibrosarkom ergeben hatten, so daß Bestrahlungen erforderlich wurden. Das Gesundheitsbild der Jahre nach 1955 wird weiterhin durch den Heilungsverlauf bestätigt. Wird nämlich bei Sarkomen ein fünfjähriger störungsfreier Verlauf erzielt, darf mit einer endgültigen Heilung gerechnet werden. Ein solcher störungsfreier Zustand stellt ähnlich wie bei der Lungentuberkulose eine weitere wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG dar. Damit war wegen der 1953 begonnenen und 1958 feststehenden Ausheilung des Sarkome die am 22. Oktober 1958 von Dr. S. vorgeschlagene Neufeststellung, die mit Bescheid vom 12. Dezember 1958 vorgenommen worden ist, gerechtfertigt. Das zeigen im übrigen auch die vom Kläger vorgebrachten Einwände, die nicht erkennen lassen, daß sein Leidenszustand stationär geworden oder gar eine weitere Verschlimmerung eingetreten ist, was selbst nicht Prof. Dr. H. angenommen hat, der anläßlich der Untersuchung im Jahre 1959 für ein Sarkomleiden keinen Anhalt mehr fand. Wenn er wegen der Sarkombereitschaft einen Grad der MdE um 60 v.H. schätzt, so ist mit Prof. Dr. B. dem entgegenzuhalten, daß bei einer fünfjährigen Heilungsdauer mit einer endgültigen gerechnet werden darf. Auch kann, wenn der Betroffene die lokale Operation 30 Jahre überlebt hat, nicht mehr von einer Rezidivgefahr gesprochen werden. Vielmehr ist der Kläger von dem Leiden als endgültig geheilt anzusehen. Dieses Ergebnis beruht auf den wissenschaftlich begründeten Gutachten der Prof. Dr. H., Prof. Dr. B., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. B. Letzterer hat besonders die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, unter Auswertung der neuesten Erkenntnisse der Krebsforschung bejaht. Damit ist aufgrund der überzeugenden und eindeutigen Gutachten festzustellen, daß eine Besserung in den Schädigungsfolgen eingetreten ist, die es dem Beklagten gestattete, die Schädigungsfolge – wie mit Bescheid vom 12. Dezember 1953 geschehen – nur noch mit "Zahnverlust im Ober- und Unterkiefer bei Verwundung” zu bezeichnen, der keinen Grad der MdE bedingt.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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