Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 16 AS 854/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 114/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es besteht nach dem SGB II kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für Passfotos. Diese Leistungen werden von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Er-satzpersonalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für Passfotos.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 2. Juni 2005 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Erstattung der Kosten für die Verlängerung von Personalausweis bzw. Reisepass sowie für die Erstellung der dafür benötigten Passfotos. Die Ausweisdokumente würden am 18. September 2005 ablaufen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen neuen Personalausweis ab, da diese Leistungen im Regelsatz enthalten seien. Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 trug der Beschwerdeführer bezüglich der Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten für neue Ausweise vor, dass diese Kosten nicht im Regelsatz enthalten seien. Es handele sich um einmalige Kosten, die nur in größeren Abständen auftreten würden und von ihm auch nicht hätten angespart werden können. Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 1. Juli 2005 in Beantwortung der "Anfrage" des Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass die Regelleistung pauschalisiert den in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarf abdecke. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 widersprach der Beschwerdeführer erneut der Ablehnung der Übernahme der Kosten für neue Ausweise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 gegen den "Bescheid" vom 1. Juli 2005 als unzulässig zurück, da es sich bei dem Schreiben vom 1. Juli 2005 nicht um einen mit Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt gehandelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 als unbegründet zurück. Die beantragten Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde. Der Ablauf der Gültigkeit der Ausweise sei absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand gehabt, die Kosten durch Ansparung aus der Regelleistung zu decken.
Am 6. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Ersatzpersonalausweises und eines Reisepasses begehrt.
Mit Urteil vom 29. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse auch die Aufwendungen für die Beschaffung eines neuen Personalausweises. Eine einmalige Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf darlehensweise Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Beschaffung eines Personalausweises keinen unabweisbaren Bedarf darstelle. Dem Beschwerdeführer sei es durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung nur innerhalb eines Monats möglich gewesen, den für die Beschaffung des Personalausweises erforderlichen Betrag von 19,25 EUR (8,00 EUR Gebühr und 11,25 EUR für die Passfotos) aufzu-bringen. Es handele sich dabei um weniger als 6 % der Regelleistung eines Monats. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, zum damaligen Zeitpunkt andere notwendige einmalige Aufwendungen aus der Regelleistung bestritten zu haben. Auch ein Ansparen des erforderlichen Betrages über mehrere Monate sei möglich und zumutbar gewesen. Auch für die Beschaffung eines Ersatzpersonalausweises komme die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht, da die Beschaffung eines Ersatzper-sonalausweises nicht notwendig gewesen sei. Diese Anschaffung sei nur erforderlich ge-worden, weil der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Juni 2005 begonnen habe, Mittel zur Beschaffung eines Personalausweises aus der Regelleistung anzusparen. Im Übrigen sei der Bedarf mitt-lerweile gedeckt und Leistungen für die Vergangenheit könnten insoweit nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf ein Darlehen zur Beschaffung eines Reisepasses. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Reisepass für den Beschwerde-führer überhaupt notwendig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht habe, für die bei einer Tätigkeit im Ausland das Vorhandensein eines Reisepasses erforderlich wäre. Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig sei, weil die begehrten einmaligen Leistungen weit hinter einem Betrag von 500,00 EUR zurückblieben. Zugleich hat es die Beru-fung nicht zugelassen, weil die Gründe im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 des Sozialgesetzbuches (SGG) nicht vorliegen würden. Das Urteil ist den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. September 2006 zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 Beschwerde erhoben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren von der Regelleistung abgedeckt seien. Es sie zudem davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Personen von dieser Rechtsfrage betroffen seien, sodass die Klärung dieser Rechtsfrage auch im allgemeinen Interesse liege. Die Ansicht des Sozialgerichts, dass diese Kosten vom Regelsatz umfasst seien, stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 3. Januar 2006, Az.: 7 Sa 1369/03), nach der die Aufwendungen für Passbilder nicht den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzurechnen seien. Dies müsse erst Recht für die Kosten zur Beschaffung von Ausweispapieren gelten.
Der Beschwerdeführer beantragt:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006 (S 16 AS 854/06) wird zugelassen.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, stellt jedoch keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§ 145 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen.
1. Die Berufung bedurfte der ausdrücklichen Zulassung. Denn sie bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, 500,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ge-genstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht war die Erstattung der Kosten für einen vorläufigen Personalausweis, den endgültigen Personalausweis und die hierzu erforderlichen Passfotos in Höhe von insgesamt 34,92 EUR sowie die Kosten für einen neuen Reisepass. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR wird damit offensichtlich nicht erreicht.
2. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn deren Klärung über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (vgl. Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 144 RdNr. 28). Dies ist hier nicht der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren von der Regelleistung abgedeckt sind, fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort auf diese Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 RdNr. 7).
Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II zum einen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum anderen besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) als Teil des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 Nr. 2 SGG) sowie auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II und Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorge-leistungen fungierenden Sozialhilfe ab." Die vom Beschwerdeführer begehrten Leistungen werden somit von der Regelleistung mit erfasst.
Vor dem Hintergrund dieses Leistungssystems hat der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Bei der Entscheidung des Sozialgerichts über die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
b) Es ist auch keine Abweichung zur Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Abweichung von der oben bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg geltend macht, handelt es sich - eine Abweichung unterstellt - um keine Di-vergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Nur informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen im SGB II zum Arbeitslosengeld II ein Leistungssystem eingeführt hat, das von dem früheren im Bundessozialhilfegesetz abweicht. Insbesondere hat er auf die Schaffung von Regelungen zu einmaligen Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes verzichtet. Aus diesen Gründen ist ein Rückgriff auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, die zum Bundessozialhilfegesetz ergangen ist, nicht mög-lich.
c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Ziff. 3 SGG hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Er-satzpersonalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für Passfotos.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 2. Juni 2005 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin die Erstattung der Kosten für die Verlängerung von Personalausweis bzw. Reisepass sowie für die Erstellung der dafür benötigten Passfotos. Die Ausweisdokumente würden am 18. September 2005 ablaufen. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen neuen Personalausweis ab, da diese Leistungen im Regelsatz enthalten seien. Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 trug der Beschwerdeführer bezüglich der Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten für neue Ausweise vor, dass diese Kosten nicht im Regelsatz enthalten seien. Es handele sich um einmalige Kosten, die nur in größeren Abständen auftreten würden und von ihm auch nicht hätten angespart werden können. Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 1. Juli 2005 in Beantwortung der "Anfrage" des Beschwerdeführers erneut darauf hin, dass die Regelleistung pauschalisiert den in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarf abdecke. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 widersprach der Beschwerdeführer erneut der Ablehnung der Übernahme der Kosten für neue Ausweise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 gegen den "Bescheid" vom 1. Juli 2005 als unzulässig zurück, da es sich bei dem Schreiben vom 1. Juli 2005 nicht um einen mit Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt gehandelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2006 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 2005 als unbegründet zurück. Die beantragten Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf handeln würde. Der Ablauf der Gültigkeit der Ausweise sei absehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand gehabt, die Kosten durch Ansparung aus der Regelleistung zu decken.
Am 6. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Personalausweises, eines Ersatzpersonalausweises und eines Reisepasses begehrt.
Mit Urteil vom 29. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse auch die Aufwendungen für die Beschaffung eines neuen Personalausweises. Eine einmalige Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf darlehensweise Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die Beschaffung eines Personalausweises keinen unabweisbaren Bedarf darstelle. Dem Beschwerdeführer sei es durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung nur innerhalb eines Monats möglich gewesen, den für die Beschaffung des Personalausweises erforderlichen Betrag von 19,25 EUR (8,00 EUR Gebühr und 11,25 EUR für die Passfotos) aufzu-bringen. Es handele sich dabei um weniger als 6 % der Regelleistung eines Monats. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, zum damaligen Zeitpunkt andere notwendige einmalige Aufwendungen aus der Regelleistung bestritten zu haben. Auch ein Ansparen des erforderlichen Betrages über mehrere Monate sei möglich und zumutbar gewesen. Auch für die Beschaffung eines Ersatzpersonalausweises komme die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht, da die Beschaffung eines Ersatzper-sonalausweises nicht notwendig gewesen sei. Diese Anschaffung sei nur erforderlich ge-worden, weil der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung der Beschwerdegegnerin nicht bereits im Juni 2005 begonnen habe, Mittel zur Beschaffung eines Personalausweises aus der Regelleistung anzusparen. Im Übrigen sei der Bedarf mitt-lerweile gedeckt und Leistungen für die Vergangenheit könnten insoweit nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf ein Darlehen zur Beschaffung eines Reisepasses. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Reisepass für den Beschwerde-führer überhaupt notwendig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht habe, für die bei einer Tätigkeit im Ausland das Vorhandensein eines Reisepasses erforderlich wäre. Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig sei, weil die begehrten einmaligen Leistungen weit hinter einem Betrag von 500,00 EUR zurückblieben. Zugleich hat es die Beru-fung nicht zugelassen, weil die Gründe im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 des Sozialgesetzbuches (SGG) nicht vorliegen würden. Das Urteil ist den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. September 2006 zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 Beschwerde erhoben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren von der Regelleistung abgedeckt seien. Es sie zudem davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Personen von dieser Rechtsfrage betroffen seien, sodass die Klärung dieser Rechtsfrage auch im allgemeinen Interesse liege. Die Ansicht des Sozialgerichts, dass diese Kosten vom Regelsatz umfasst seien, stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 3. Januar 2006, Az.: 7 Sa 1369/03), nach der die Aufwendungen für Passbilder nicht den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzurechnen seien. Dies müsse erst Recht für die Kosten zur Beschaffung von Ausweispapieren gelten.
Der Beschwerdeführer beantragt:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2006 (S 16 AS 854/06) wird zugelassen.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, stellt jedoch keinen Sachantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§ 145 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen.
1. Die Berufung bedurfte der ausdrücklichen Zulassung. Denn sie bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, 500,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ge-genstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht war die Erstattung der Kosten für einen vorläufigen Personalausweis, den endgültigen Personalausweis und die hierzu erforderlichen Passfotos in Höhe von insgesamt 34,92 EUR sowie die Kosten für einen neuen Reisepass. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR wird damit offensichtlich nicht erreicht.
2. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn deren Klärung über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (vgl. Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 144 RdNr. 28). Dies ist hier nicht der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer die Frage für klärungsbedürftig hält, ob die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren von der Regelleistung abgedeckt sind, fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort auf diese Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 RdNr. 7).
Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II zum einen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum anderen besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) als Teil des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 Nr. 2 SGG) sowie auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II und Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorge-leistungen fungierenden Sozialhilfe ab." Die vom Beschwerdeführer begehrten Leistungen werden somit von der Regelleistung mit erfasst.
Vor dem Hintergrund dieses Leistungssystems hat der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Bei der Entscheidung des Sozialgerichts über die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
b) Es ist auch keine Abweichung zur Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Abweichung von der oben bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg geltend macht, handelt es sich - eine Abweichung unterstellt - um keine Di-vergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Nur informatorisch weist das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen im SGB II zum Arbeitslosengeld II ein Leistungssystem eingeführt hat, das von dem früheren im Bundessozialhilfegesetz abweicht. Insbesondere hat er auf die Schaffung von Regelungen zu einmaligen Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes verzichtet. Aus diesen Gründen ist ein Rückgriff auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, die zum Bundessozialhilfegesetz ergangen ist, nicht mög-lich.
c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Ziff. 3 SGG hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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