Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 123/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4623/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1964 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Betriebsschlossers und übte diesen bis Dezember 1990 aus. Danach war er wegen eines Halswirbelsäulenleidens arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Vom 01.05.1992 bis 31.07.1999 erhielt er Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, jeweils auf Zeit. Seit dem 01.08.1999 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Seit 01.04.2002 arbeitet der Kläger bei der Stadt H. im Stadtarchiv als Aufsicht 4,8 Stunden pro Woche.
Den Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 ab. Zugrunde lagen Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie das Gutachten des Internisten Dr. B. Er diagnostizierte ein chronisches HWS-Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation, ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom, eine Somatisierungsstörung, ein leichtgradiges allergisches Asthma bronchiale sowie abdominelle Verwachsungsbeschwerden bei Zustand nach Dickdarmoperation im September 2003. Als Betriebsschlosser könne der Kläger nach wie vor nicht arbeiten. Leichte bis mittelschwere rückengerechte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule im Stehen, Gehen oder Sitzen könnten sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.
Dagegen hat der Kläger am 17.01.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben mit der Begründung, er sei nicht mehr in der Lage, noch mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er leide insbesondere an chronischen Schmerzen im Darmbereich mit der Folge von Schwindel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen. Außerdem sei er durch die chronischen Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich stark beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat nach Befragung der behandelnden Ärzte mehrere Gutachten eingeholt: Der Orthopäde Dr. W. hat ein chronisches HWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation und Wirbelfusion HWK 5/6 mit leichter Bewegungseinschränkung, ausgeprägter Drucküberempfindlichkeit ohne objektivierbare periphere Nervenwurzelreizsymptomatik und ein chronisches LWS-Syndrom diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne ganztägige Haltungskonstanzen am Bildschirm, ohne überwiegende Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg acht Stunden täglich verrichten, so u.a. eine Bürotätigkeit und eine Verkaufstätigkeit. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Dr. F., Chefarzt der Medizinischen Klinik II am Klinikum A. P. in Bad F. hat auf internistischem Gebiet eine arterielle Hypertonie, ein exogen allergisches Asthma bronchiale, chronische Antrumerosionen, eine Adipositas sowie eine Cholecystolithiasis diagnostiziert und leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen (z.B. Büroberufe) und wegen der stattgefundenen Darmoperationen ohne häufige Änderung der Körperposition und/oder häufigem Anspannen der Bauchmuskulatur vollschichtig für zumutbar gehalten. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat auf neurologischem Fachgebiet rezidivierende Rückenbeschwerden diagnostiziert und auf psychiatrischem Fachgebiet eine der Besserung zugängliche anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten im Freien, unter Kälteeinfluss oder in Zugluft und ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Akkordarbeit, Wechsel- und Nachtschicht, ohne erhöhte Verantwortung und ohne Publikumsverkehr könnten noch vollschichtig verrichtet werden.
Mit Urteil vom 27.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert gem. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), er sei vielmehr noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Dies ergebe sich aufgrund der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere der Gutachten von Dr. W., Dr. F. und Dr. H ... Ein vom Kläger genannter vermeintlicher Widerspruch zwischen den von diesen Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen bestehe nicht. Dr. W. und Dr. H. hätten zwar Tätigkeiten im ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch für möglich gehalten, während Dr. F. darauf hingewiesen habe, dass keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden könnten, die mit einem häufigen Wechsel der Körperposition verbunden seien. Die von Dr. W. und Dr. H. geäußerten Leistungseinschätzungen seien nicht so zu verstehen, dass der Kläger ständig seine Körperposition wechseln müsse. Beide Gutachter wollten vielmehr im Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der HWS Tätigkeiten, die überwiegend und dauerhaft in der gleichen Körperhaltung - wie z.B. Bildschirmarbeit - ausgeübt werden müssten, ausschließen. Ein dementsprechend gelegentlicher Wechsel der Körperpositionen sei deshalb zu empfehlen, stehe jedoch den Feststellungen von Dr. F. nicht entgegen. Eine konkrete Darlegung der Tätigkeiten, zu denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, sei nicht erforderlich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei bei einer Leistungsfähigkeit in diesem zeitlichen Umfang nicht zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 17.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.09.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. vorgebracht, aufgrund der sich gegenseitig ausschließenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen könne er eine regelmäßige Erwerbstätigkeit über drei Stunden täglich nicht mehr leisten. Sowohl der orthopädische als auch der psychologische Gutachter hätten Tätigkeiten im ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch für möglich gehalten. Dr. F. habe dagegen im internistischen Gutachten Tätigkeiten mit häufigem Wechsel der Körperposition nicht mehr für zumutbar gehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist - so der klägerische Antrag bereits in der Klageschrift, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren - ausschließlich die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nur hierüber hat das Sozialgericht, wie sich aus dem von ihm im Tatbestand zutreffend wiedergegebenen Antrag ("volle Erwerbsminderungsrente") entnehmen lässt, entschieden. Seine Ausführungen zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, gar bei Berufsunfähigkeit (seit dem 01.08.1999 bezieht der Kläger ohnehin Rente wegen Berufsunfähigkeit), gehen deshalb an der Sache vorbei.
Der Kläger erfüllt indessen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und führt im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren lediglich ergänzend aus:
Der Orthopäde Dr. W. hat in seinem Gutachten leichte körperliche Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen sowie Arbeiten überwiegend im Stehen oder Gehen für zumutbar gehalten. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat im Gutachten vom 17.09.2006 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rückenbeschwerden des Klägers gleichförmige Körperhaltungen vermieden werden sollten und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen günstig sei. Die Auffassung des Internisten Dr. F. im Gutachten vom 07.06.2006, dem Kläger seien Tätigkeiten mit häufiger Änderung der Körperposition und/oder häufigem Anspannen der Bauchmuskulatur nicht möglich, steht den von den Dres. W. und H. geäußerten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht entgegen, nachdem Arbeiten ausschließlich im Sitzen möglich sind und Dr. H. einen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen lediglich für günstig gehalten hat. Inhaltlich hat Dr. H. damit die angesichts des Wirbelsäulenleidens des Klägers nicht mehr zumutbaren Zwangshaltungen ausgeschlossen.
Soweit der Kläger meint, wegen des Abbruchs einer Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann im Jahre 1996 könne er Bürotätigkeiten nicht mehr verrichten, folgt ihm der Senat schon deshalb nicht, weil für die Leistungsbeurteilung nicht der Gesundheitszustand im Jahre 1996 sondern jener im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung (September 2004) bis heute maßgebend ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 1964 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Betriebsschlossers und übte diesen bis Dezember 1990 aus. Danach war er wegen eines Halswirbelsäulenleidens arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Vom 01.05.1992 bis 31.07.1999 erhielt er Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, jeweils auf Zeit. Seit dem 01.08.1999 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Seit 01.04.2002 arbeitet der Kläger bei der Stadt H. im Stadtarchiv als Aufsicht 4,8 Stunden pro Woche.
Den Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 ab. Zugrunde lagen Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie das Gutachten des Internisten Dr. B. Er diagnostizierte ein chronisches HWS-Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation, ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom, eine Somatisierungsstörung, ein leichtgradiges allergisches Asthma bronchiale sowie abdominelle Verwachsungsbeschwerden bei Zustand nach Dickdarmoperation im September 2003. Als Betriebsschlosser könne der Kläger nach wie vor nicht arbeiten. Leichte bis mittelschwere rückengerechte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule im Stehen, Gehen oder Sitzen könnten sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.
Dagegen hat der Kläger am 17.01.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben mit der Begründung, er sei nicht mehr in der Lage, noch mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er leide insbesondere an chronischen Schmerzen im Darmbereich mit der Folge von Schwindel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen. Außerdem sei er durch die chronischen Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich stark beeinträchtigt.
Das Sozialgericht hat nach Befragung der behandelnden Ärzte mehrere Gutachten eingeholt: Der Orthopäde Dr. W. hat ein chronisches HWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation und Wirbelfusion HWK 5/6 mit leichter Bewegungseinschränkung, ausgeprägter Drucküberempfindlichkeit ohne objektivierbare periphere Nervenwurzelreizsymptomatik und ein chronisches LWS-Syndrom diagnostiziert. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne ganztägige Haltungskonstanzen am Bildschirm, ohne überwiegende Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg acht Stunden täglich verrichten, so u.a. eine Bürotätigkeit und eine Verkaufstätigkeit. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Dr. F., Chefarzt der Medizinischen Klinik II am Klinikum A. P. in Bad F. hat auf internistischem Gebiet eine arterielle Hypertonie, ein exogen allergisches Asthma bronchiale, chronische Antrumerosionen, eine Adipositas sowie eine Cholecystolithiasis diagnostiziert und leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen (z.B. Büroberufe) und wegen der stattgefundenen Darmoperationen ohne häufige Änderung der Körperposition und/oder häufigem Anspannen der Bauchmuskulatur vollschichtig für zumutbar gehalten. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat auf neurologischem Fachgebiet rezidivierende Rückenbeschwerden diagnostiziert und auf psychiatrischem Fachgebiet eine der Besserung zugängliche anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten im Freien, unter Kälteeinfluss oder in Zugluft und ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Akkordarbeit, Wechsel- und Nachtschicht, ohne erhöhte Verantwortung und ohne Publikumsverkehr könnten noch vollschichtig verrichtet werden.
Mit Urteil vom 27.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht voll erwerbsgemindert gem. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), er sei vielmehr noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Dies ergebe sich aufgrund der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere der Gutachten von Dr. W., Dr. F. und Dr. H ... Ein vom Kläger genannter vermeintlicher Widerspruch zwischen den von diesen Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen bestehe nicht. Dr. W. und Dr. H. hätten zwar Tätigkeiten im ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch für möglich gehalten, während Dr. F. darauf hingewiesen habe, dass keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden könnten, die mit einem häufigen Wechsel der Körperposition verbunden seien. Die von Dr. W. und Dr. H. geäußerten Leistungseinschätzungen seien nicht so zu verstehen, dass der Kläger ständig seine Körperposition wechseln müsse. Beide Gutachter wollten vielmehr im Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der HWS Tätigkeiten, die überwiegend und dauerhaft in der gleichen Körperhaltung - wie z.B. Bildschirmarbeit - ausgeübt werden müssten, ausschließen. Ein dementsprechend gelegentlicher Wechsel der Körperpositionen sei deshalb zu empfehlen, stehe jedoch den Feststellungen von Dr. F. nicht entgegen. Eine konkrete Darlegung der Tätigkeiten, zu denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, sei nicht erforderlich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei bei einer Leistungsfähigkeit in diesem zeitlichen Umfang nicht zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 17.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.09.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. vorgebracht, aufgrund der sich gegenseitig ausschließenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen könne er eine regelmäßige Erwerbstätigkeit über drei Stunden täglich nicht mehr leisten. Sowohl der orthopädische als auch der psychologische Gutachter hätten Tätigkeiten im ständigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch für möglich gehalten. Dr. F. habe dagegen im internistischen Gutachten Tätigkeiten mit häufigem Wechsel der Körperposition nicht mehr für zumutbar gehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist - so der klägerische Antrag bereits in der Klageschrift, in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren - ausschließlich die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nur hierüber hat das Sozialgericht, wie sich aus dem von ihm im Tatbestand zutreffend wiedergegebenen Antrag ("volle Erwerbsminderungsrente") entnehmen lässt, entschieden. Seine Ausführungen zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, gar bei Berufsunfähigkeit (seit dem 01.08.1999 bezieht der Kläger ohnehin Rente wegen Berufsunfähigkeit), gehen deshalb an der Sache vorbei.
Der Kläger erfüllt indessen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und führt im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren lediglich ergänzend aus:
Der Orthopäde Dr. W. hat in seinem Gutachten leichte körperliche Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen sowie Arbeiten überwiegend im Stehen oder Gehen für zumutbar gehalten. Der Neurologe und Psychiater Dr. H. hat im Gutachten vom 17.09.2006 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rückenbeschwerden des Klägers gleichförmige Körperhaltungen vermieden werden sollten und ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen günstig sei. Die Auffassung des Internisten Dr. F. im Gutachten vom 07.06.2006, dem Kläger seien Tätigkeiten mit häufiger Änderung der Körperposition und/oder häufigem Anspannen der Bauchmuskulatur nicht möglich, steht den von den Dres. W. und H. geäußerten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht entgegen, nachdem Arbeiten ausschließlich im Sitzen möglich sind und Dr. H. einen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen lediglich für günstig gehalten hat. Inhaltlich hat Dr. H. damit die angesichts des Wirbelsäulenleidens des Klägers nicht mehr zumutbaren Zwangshaltungen ausgeschlossen.
Soweit der Kläger meint, wegen des Abbruchs einer Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann im Jahre 1996 könne er Bürotätigkeiten nicht mehr verrichten, folgt ihm der Senat schon deshalb nicht, weil für die Leistungsbeurteilung nicht der Gesundheitszustand im Jahre 1996 sondern jener im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung (September 2004) bis heute maßgebend ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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