L 3 AL 120/06

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 882/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 120/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anwendungsbereich der Erstattungsregelung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I. Hierzu muss er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen.

2. Zur Bestimmtheit eines Bescheides, mit dem Förderleistungen nur als Vorschuss im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I bewilligt werden sollten.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2006 sowie der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zu einer teilweisen Rückzahlung von Fördermitteln für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) in Höhe von 10.860,67 EUR wegen Lohnausfalls der geförderten ABM-Kräfte in den Monaten März und April 2002.

Die Klägerin beabsichtigte, zur Erhöhung der touristischen Attraktivität ihrer Gemeinde verschiedene Projekte zur Realisierung des Ortsentwicklungskonzeptes durchzuführen. Hierzu beantragte sie am 26. März 2001 bei der Beklagten die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für 11 Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeit von 36,9 Stunden für ein Jahr, beginnend ab dem 1. Mai 2001. Der für die Klägerin handelnde Bürgermeister bestätigte bei der Antragstellung, das ABM-Merkblatt erhalten zu haben. Ferner enthielt das Antragsformular unter anderem folgende Erklärungen: "15.4 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle einer Zahlung vor der Prüfung der entsprechenden Unterlagen beim Unternehmer und dem Träger etwaige hierdurch zu Unrecht gewährte Beträge zu erstatten." "15.16 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem Arbeitsamt jede Änderung unverzüglich gegenüber meinen/unseren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung der Förderung auswirkt, insbesondere - die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderzeitraumes sowie die hierfür maßgeblichen Gründe, - eine Verringerung der der Bemessung des Zuschusses zugrunde liegenden Arbeitszeit, - eine Veränderung des gezahlten Arbeitsentgeltes, - den zweckfremden Einsatz eines zugewiesenen Arbeitnehmers."

Des Weiteren gab die Klägerin in diesem Zusammenhang auch an, dass sie mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen, das Vergabeunternehmen "E. C. (eingetragener Kaufmann)", beauftragt habe,. Mit Werkvertrag vom 27. April 2001 hatte die Klägerin (als Auftraggeberin) die Firma "E. C. e. K." (als Auftragnehmerin) mit der Ausführung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beauftragt. Als eine Gesamtvergütung wurde ein Betrag von 430.474,99 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart.

Ab dem 1. Mai 2001 wurden auf dieser Grundlage 11 Arbeitnehmer eingestellt, acht mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.350,20 DM, zwei mit 2.478,19 DM und einer mit 2.606,13 DM. Hierzu gab die Klägerin eine Erklärung zur Auszahlung der Zuschüsse ab, mit der sie erneut folgende Verpflichtung unterzeichnete: "Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, alle für die Bemessung der laufenden Zahlungen wesentlichen Änderungen (insbes. Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers über 6 Wochen, vorzeitiges Ausscheiten eines Arbeitnehmers, Beschäftigung des Arbeitnehmers mit anderen als den förderungsfähig anerkannten Arbeiten) unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen."

Mit Anerkennungsbescheid vom 12. April 2001 erklärte die Beklagte die beantragte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für ein Jahr im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2002 für 11 ABM-Kräfte als Vergabe-ABM für förderfähig. Als Förderung (Zuschüsse) entsprechend dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von "voraussichtlich 392.000,00 DM" bewilligte die Beklagte "vorbehaltlich des Schlussbescheides" 392.000,00 DM als Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt sowie eine Gesamtförderung von 486.151,00 DM. Nach Punkt 6 des Bescheides waren die Arbeiten von einem Wirtschaftsunternehmen durchzuführen. Die Punkte 9 und 10 des Bescheides haben folgenden Wortlaut: "9. Bedingungen – Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, dass 9.1 das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit Ihrer bzw. der Angaben des Unternehmens bestätigt, 9.2 – bei Abschlagszahlungen zum Anlaufen der Maßnahme – die Maßnahme wie geplant durchgeführt und das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt erreicht wird. Etwaige zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten.

10. Auflagen Der Bescheid ergeht mit der Auflage, dass 10.1 dem umseitig bezeichneten Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird, wenn a) die zugewiesenen Arbeitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb beschäftigte Stammkräfte auf andere als die durch die Maßnahme geschaffenen Arbeitsplätze ausgetauscht bzw. die zugewiesenen Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen nicht mit förderungsfähigen Arbeiten beschäftigt werden sollen oder die Beschäftigung für längere Zeit unterbrochen wird (z. B. Krankheit über 6 Wochen, Mutterschutzfristen), b) das Arbeitsverhältnis mit den zugewiesenen Arbeitnehmern vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungsdauer gelöst wird (bitte auch die Gründe hierfür benennen), c) die Maßnahme nicht in dem angegebenen Umfang durchgeführt oder durch zusätzliche Arbeiten erweitert werden soll, d) über die Angaben im Antrag hinaus – auch nach Gesamtabrechnung der Maßnahme – Zuwendungen Dritter zuerkannt oder erhöht oder Einnahmen erzielt wurden. 10.2 bei gewerblichen Arbeiten Tagesnachweise zu führen sind. Aus dem Tagesnachweis müssen die Art der auszuübenden Tätigkeit in der ABM, die Stundenzahl sowie der Einsatzort hervorgehen."

In der Folgezeit wurde die Maßnahme durchgeführt; hierfür zahlte die Beklagte von Mai 2001 bis März 2002 an die Arbeitnehmer auszuzahlende Arbeitsentgelte mit dem monatlichen Gesamtbetrag von jeweils 31.729,69 DM (16.223,13 EUR) sowie einen Vergabemehraufwand von monatlich 6.012,58 DM (3.074,81 EUR). Insgesamt ergab sich hierbei eine Auszahlung von 217.220,72 DM (183.404,73 EUR) als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und 33.815,99 EUR für Vergabemehraufwand.

Die Auszahlung der Arbeitsentgelte durch die Klägerin an die Firma "E. C. e. K." erfolgte niemals im Voraus, sondern grundsätzlich nach dem jeweiligen Arbeitsmonat, z. B. im Monat Februar 2002 für den Monat Januar 2002. Hierfür erstellte die Firma "E. C. e. K." jeweils eine Rechnung an die Klägerin. Der Bürgermeister der Klägerin ließ sich von den Arbeitnehmern der Firma "E. C. e. K." jeweils bestätigen, dass sie den Lohn des Vormonats erhalten hatten, bevor er die Weiterleitung für den folgenden Monat - ebenfalls rückwirkend - auslöste. Im Anschluss an die Vorlage der Rechnungen des Vergabeunternehmens zum jeweiligen Vormonat erstellte die Beklagte die Kassenausgangsanzeigen und es erfolgte sodann die Überweisung. Die unmittelbare Auszahlung an die Arbeitnehmer war der Klägerin nicht möglich, da diese das Vergabeunternehmen - als Arbeitgeberin - selbst vornahm. Die Auszahlung des Gehalts für den Vormonat wurde jedoch jeweils von der Klägerin kontrolliert.

Auf Grund der Zahlungsanweisung vom 10. April 2002 überwies die Beklagte am 15. April 2002 an die Klägerin für den Monat März 2002 den regelmäßigen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 19.297,37 EUR. Der Bürgermeister der Klägerin hatte sich zuvor bei den Arbeitnehmern des Vergabeunternehmens darüber rückversichert, dass diese den Lohn für den Vormonat, also für Februar 2002, erhalten hatten. Auf dieser Grundlage überwies die Klägerin am 16. April 2002 den von der Beklagten erhaltenen Betrag an das Vergabeunternehmen zur weiteren Auszahlung an die 11 Arbeitnehmer für den Monat März 2002. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmer kam es jedoch nicht mehr. Daher überwies die Beklagte auch keinen weiteren Betrag, sodass für den Monat April 2002 keine Weiterleitung der Klägerin an das Vergabeunternehmen mehr erfolgte.

Über einen Zeitungsartikel in der Sächsischen Zeitung erfuhr die Klägerin nachträglich von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht Dresden am 19. April 2002. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28. November 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma "E. C. e. K." am 1. Dezember 2002 eröffnet. Von dieser Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielt die Klägerin erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters vom 8. Januar 2003, eingegangen bei der Klägerin am 9. Januar 2003, Kenntnis. Bereits am 11. April 2002 war der Beklagten von der AOK mitgeteilt worden, dass die Firma "E. C. e. K." beim Amtsgericht Dresden Insolvenz angemeldet habe. Ausweislich des Eingangsstempels des abgelichteten Beschlusses war der Beklagten die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zumindest seit dem 30. April 2002 bekannt.

Mit Schreiben vom 10. April 2002 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage der vollständigen Abrechnungsunterlagen bis zum 24. Mai 2002 auf. Dies geschah jedoch zunächst nicht. Am 31. Juli 2002 machte die Beklagte die Klägerin erneut auf die Folgen einer fehlenden Abrechnung aufmerksam.

Nachdem die Klägerin die Schlussunterlagen nicht fristgerecht einreichte, hob die Beklagte mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 7. November 2002 die ABM-Förderung ganz auf und forderte die Erstattung der Abschlagszahlungen in Höhe von 228.469,14 EUR. Hiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis zum 15. Januar 2003.

Nach Eingang sämtlicher Schlussunterlagen und -abrechnungen nahm die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18. Juli 2003 den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 7. November 2002 zurück und teilte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 2003 mit, die Gesamtabrechnung entspreche in wesentlichen Punkten nicht den tatsächlichen Bedingungen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, denn es seien darin Lohnkosten enthalten, für die das Unternehmen nicht mehr aufgekommen sei. Die Klägerin, als Trägerin der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, habe sich im Antrag zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verpflichtet. Dazu gehöre auch die Absicherung der Entlohnung der ABM-Arbeitnehmer und die Abführung der Sozialversicherungsanteile sowie der Lohnsteuer durch das beauftragte Wirtschaftsunternehmen. Auf Grund der Insolvenz des Unternehmens hätten die Arbeitnehmer antragsgemäß vom zuständigen Arbeitsamt Insolvenzgeld für die Monate März und April 2002 erhalten. Deshalb könne für diese Monate - auf Grund der Zahlung des Insolvenzgeldes - kein Lohnkostenzuschuss gewährt werden.

Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2003 Stellung genommen. Sie als Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer kontrolliert. Obwohl die Leistungen in vollem Umfang durch die Firma erbracht worden seien, sei jeweils erst nach erfolgter Lohnzahlung die Rechnung für den Folgemonat an die Firma "E. C. e. K." überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der letzten Überweisung (Rechnung vom März 2002) an das Vergabeunternehmen am 16. April 2002 sei von einer möglichen Insolvenz nichts bekannt gewesen. Nach Aussage der Arbeitnehmer sei die letzte Lohnzahlung im Monat März für Februar erfolgt, daher sei nur von einer bezahlten Rechnung kein Lohn mehr gezahlt worden.

Mit Schlussbescheid vom 15. September 2003 setzte die Beklagte die förderfähigen Leistungen entsprechend den Abrechnung auf 217.618,47 EUR fest. Dieser Gesamtförderung stünden bisherige Abschlagszahlung in Höhe von 228.469,17 EUR gegenüber, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 10.865,67 EUR ergäbe, die von der Klägerin nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu erstatten sei. Grund der Rückforderung sei, dass die Beklagte in den Monaten März und April 2002 an die ABM-Kräfte Insolvenzgeld geleistet habe.

Dem widersprach die Klägerin mit am 13. Oktober 2003 eingegangenem Schreiben. Sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer regelmäßig kontrolliert und sei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma "E. C. e. K." auf Grund des Werkvertrages nachgekommen. Zum Zeitpunkt der letzten Überweisung (Rechnung vom März 2002) am 16. April 2002 sei von einer möglichen Insolvenz der Firma "E. C. e. K." nichts bekannt gewesen. Im Übrigen könne Rechtsgrundlage einer Rückforderung nicht § 42 Abs. 2 SGB I sein, da es sich nicht um Vorschüsse, sondern um Zuschüsse gehandelt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, sie habe mit Anerkennungsbescheid vom 12. April 2001 bindend über die Förderfähigkeit, den Gegenstand der Förderung, die Anzahl der geförderten Arbeitnehmer, die Dauer der Maßnahme und deren Förderungssatz entschieden. Bei der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Angabe zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts habe es sich um keine endgültige Entscheidung gehandelt, da erst nach abschließender Abwicklung und Durchführung der Maßnahme die gesamten förderungsfähigen Kosten feststünden, die der Höhe nach erst mit dem Schlussbescheid endgültig festgesetzt würden. Dieser habe daher eine gesonderte rechtsgestaltende Wirkung für das Förderverhältnis und sei selbstständig anfechtbar. Im Rahmen der Schluss- und Gesamtabrechnung habe sich ergeben, dass den zugewiesenen Arbeitnehmern lediglich in den Monaten Mai 2001 bis Februar 2002 Entgelt in Höhe von 169.854,24 EUR gezahlt worden sei. Für die Monate März und April 2002 sei von der Beklagten Insolvenzgeld gezahlt worden, sodass für diese Monate kein Arbeitsentgelt im Rahmen der ABM-Förderung gezahlt werden könne. Auch wenn die Klägerin die Abschlagszahlungen der Beklagten auf der Grundlage des Werkvertrages an die Firma "E. C. e. K." gezahlt habe, seien damit Förderbeträge als Abschlagszahlungen an das Vergabeunternehmen geflossen, die nicht an die Arbeitnehmer weitergereicht worden seien. Nach den bis einschließlich Februar 2002 geleisteten Entgeltzahlungen könnten sich die ABM-Zuschüsse zum Bruttoarbeitsentgelt nur auf 169.854,24 EUR belaufen und der Vergabeaufwand sei auf 36.515,81 EUR festzusetzen. Da die geleisteten Abschlagszahlungen diese Förderbeträge überstiegen hätten, sei der Betrag der Überzahlung in Höhe von 10.860,67 EUR von der Klägerin nach § 42 Abs. 2 SGB I zu erstatten, weil es sich um Vorschüsse handle, was die Klägerin auch anhand der Antragsunterlagen habe erkennen können.

Die Klägerin hat hiergegen am 28. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zeitpunkt der Zahlungen an die Firma "E. C. e. K." im April 2002 sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das Unternehmen bereits insolvent war. Andernfalls hätte sie den Zahlbetrag für den Monat März 2002 nicht weitergeleitet. Ihre Mitwirkungs- und Kontrollpflichten habe die Klägerin vollumfänglich erfüllt. Der Bürgermeister der Klägerin habe persönlich kontrolliert, ob die 11 Arbeitnehmer des Vergabeunternehmens jeweils ihren Lohn fristgemäß erhalten haben, bevor - nach Leistung der Beklagten - die nächste monatliche Überweisung an das Vergabeunternehmen erfolgte. Der von der Beklagten für den Monat März 2002 am 15. April 2002 gezahlte Betrag in Höhe von 19.297,32 EUR sei ordnungsgemäß von der Klägerin an das Vergabeunternehmen am 16. April 2002 zur Lohnauszahlung überwiesen worden. Das Vergabeunternehmen habe diesen Lohn an die 11 Arbeitnehmer nicht ausbezahlt. Die Insolvenzprobleme der "E. C. e. K." seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Rückzahlungsforderungen seien nicht nachvollziehbar, da eine ordnungsgemäße Aufgliederung fehle. Es handle sich nicht um eine Erstattung zu Unrecht gewährter Beträge, da die Leistung ordnungsgemäß durch die Klägerin an das Vergabeunternehmen gezahlt worden sei. Verantwortlich sei das Vergabeunternehmen, gegen dessen Inhaber die Staatsanwaltschaft G. als ursächlich Schuldigen Anklage wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt Anklage erhoben habe.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, bei den im Anerkennungsbescheid genannten Zuschüssen handle es sich um keine endgültige Bewilligung. Die Förderung sei als voraussichtlich gekennzeichnet worden. Es könnten während der Maßnahme Ereignisse eintreten, die dazu führen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt abweiche. Sie hat insoweit auf die von der Klägerin im Antragsformular unterzeichneten Verpflichtungen zu Ziffer 15.4 und Ziffer 15.6 verwiesen. Im Anerkennungsbescheid sei unter Punkt 9 darauf hingewiesen worden, dass bei Abschlagszahlungen während der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Gesamtabrechnung durchzuführen sei und zu Unrecht gezahlte Beträge zu erstatten seien. Es habe sich bei den Abschlagszahlungen um Vorschüsse im Sinne von § 42 SGB I gehandelt. Dies habe die Klägerin dem Anerkennungsbescheid entnehmen können. In den Monaten März und April 2002 sei den Arbeitnehmern kein Entgelt mehr ausbezahlt worden. Für beide Monate hätten sie Insolvenzgeld erhalten. Die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen seien somit nicht vollständig für den bewilligten Zweck verwendet worden. Die zu Unrecht gezahlten Beträge seien vom Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu erstatten. Denn dieser habe die Abschläge auch ausgezahlt. Allein die Klägerin sei Partnerin der Beklagten, nicht das beauftragte Vergabeunternehmen.

Durch Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Schluss- und Erstattungsbescheides seien § 326 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), § 42 Abs. 1 und 2 SGB I. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB III habe der Träger der Maßnahme dem Arbeitsamt innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I könne, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Festsetzung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimme. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I seien die Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit sie diese überstiegen, seien sie vom Empfänger nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I zu erstatten. Der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I sei eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht habe, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I. Er habe daher zumindest zu verdeutlichen, er bewillige wegen eines nach seiner Ansicht dem Grunde nach bestehenden "Anspruchs" auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgelegt werden könne. Da noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten gegeben sei, sei die Leistung wirtschaftlich risikobehaftet. Eine solche vorschussweise Gewährung im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I läge hier vor. Im Anerkennungsbescheid habe die Beklagte hinreichend verdeutlicht, dass es sich um eine vorläufige Leistungsgewährung handle, für die noch ein endgültiger Bescheid zu erlassen sei. Die konkrete Höhe der Förderung, die im Anerkennungsbescheid genannt sei, sei vorläufig und bleibe dem Schlussbescheid vorbehalten. Dieser erginge erst auf der Grundlage der Gesamtabrechnung. Dies sei mit dem Wort "voraussichtlich" und "vorbehaltlich" des Schlussbescheides deutlich gemacht worden. Der Leistungsempfänger sei darauf hingewiesen worden, dass alle Zahlungen "bis zur Erteilung des Schlussbescheides ( ) unter der Bedingung" erfolgten, dass das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit der Angaben bestätige, die Maßnahme wie geplant durchgeführt und das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt erreicht werde. Damit sei hinreichend klargemacht worden, dass eine dauerhafte Entscheidung über die Zahlung noch nicht vorliege. Hierbei sei ohne relevanten Belang, dass die Klägerin die Vorschüsse an das Vergabeunternehmen weitergeleitet und dieses das Arbeitsentgelt nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Nicht entscheidungserheblich sei ferner, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Weiterleitung keine Kenntnis von der drohenden Insolvenz gehabt habe. Und schließlich sei auch nicht erheblich, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Denn die Erstattung nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I stelle nicht auf einen Verschuldenstatbestand ab.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 23. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. Juni 2006 Berufung eingelegt.

Mit dieser verfolgt sie ihr Begehren weiter. Hierzu betont sie erneut, im Zeitpunkt der Weiterleitung an das Vergabeunternehmen habe sie nichts von der drohenden Insolvenz gewusst. Ansonsten wäre diese nicht vorgenommen worden. Ihre Mitwirkungspflichten habe die Klägerin ordnungsgemäß erfüllt. Der Förderzweck sei erfüllt worden. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Zuschüsse seien bis einschließlich März 2002 ordnungsgemäß an das Vergabeunternehmen ausgezahlt worden. Dass dieses den Arbeitnehmern im März keinen Lohn gezahlt habe, liege weder im Verantwortungs- noch im Machtbereich der Klägerin. Zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern hätten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestanden. Und die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, den Arbeitnehmern den Lohn direkt auszuzahlen, da es sich nicht um Arbeitnehmer der Klägerin gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Durch den Erlass des Anerkennungsbescheides habe die Beklagte lediglich über die Förderfähigkeit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abschließend entschieden. Hinsichtlich der Höhe habe sich die Beklagte ausdrücklich den Erlass eines endgültigen Bescheides "vorbehalten". Auch unter Punkt 9 werde eine abschließende Sachprüfung durch "Schlussbescheid" angekündigt. Die Klägerin sei durchaus darauf hingewiesen worden, dass etwaige zu Unrecht gezahlte Beträge zu erstatten seien.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Denn das Sozialgericht hat zu Unrecht den streitigen Bescheid nicht aufgehoben. Dieser verletzt jedoch die Klägerin in ihren Rechten.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgt - entgegen der klägerischen Auffassung - allerdings nicht schon daraus, dass sie selber alles getan habe, um die Auszahlung der Arbeitsentgelte zu sichern und zu kontrollieren. Weiter folgt dies auch nicht daraus, dass das Vergabeunternehmen, die Firma "E. C. e. K.", verantwortlich für die Vorenthaltung des Arbeitsentgelts sei. Denn das sozialrechtliche Leistungsverhältnis auf der Grundlage der §§ 260 ff. SGB III besteht allein zwischen der Klägerin und der Beklagten. Soweit im Übrigen die Erstattung wirksam auf § 42 Abs. 2 SGB I oder auf § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden könnte, wäre die Frage eines Verschuldens der Klägerin unerheblich.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von gezahlten ABM-Fördermitteln in Höhe von 10.860,67 EUR, weil von keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen die Voraussetzungen erfüllt sind.

1. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift nicht als Anspruchsgrundlage ein. Danach sind Vorschüsse, die auf die zustehenden Leistungen anzurechnen sind (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I), vom Empfänger zu erstatten, soweit sie die zustehenden Leistungen übersteigen.

Diese Erstattungsregelung ist nicht anwendbar, weil die Beklagte bei der Bewilligung der ABM-Fördermittel keine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I getroffen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. z.B. BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 36) kommt es bei der Prüfung des Geltungs- und Anwendungsbereichs von § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht darauf an, ob die Beklagte den (angeblichen) "Zuschuss" (oder die angebliche "Vorbehaltszahlung") berechtigt oder rechtswidrig bewilligt hat. Auch rechtswidrig gewährte Vorschüsse sind nach § 42 Abs. 2 SGB I rückabzuwickeln, falls der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig bewilligten Vorschüssen, sondern - gemäß der Rechtsnatur dieses Typs einstweiliger Verwaltungsakte - nur zwischen "Vorschuss" auf die Geldleistung und der (endgültig) "zustehenden Leistung".

Der Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I hängt also nicht von der Rechtmäßigkeit der Vorschussbewilligung ab. Er ist vielmehr eröffnet, wenn der Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I. Hierzu muss er wenigstens die typusprägenden Merkmale dieses einstweiligen Verwaltungsaktes mitteilen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 [119]; BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 37 f.; vgl. auch: Seewald, in: Kasseler Kommentar [56. Erg.-Lfg., Dezember 2007], § 42 SGB I, Rdnr. 18, m.w.N.).

Für eine Vorschussbewilligung nach § 42 Abs. 1 SGB I muss der Leistungsträger daher zumindest verdeutlichen, er bewillige wegen eines nach seiner Ansicht nach dem Grunde bestehenden "Anspruches" auf Geldleistungen, dessen Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen, dass noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung somit wirtschaftlich risikobehaftet ist (vgl. BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 38). Hierbei muss verdeutlicht werden, dass der Vorschuss mit der endgültigen Förderung nicht identisch, sondern eine Leistung eigener Art ist. Der Bewilligungsbescheid muss für den Empfänger unzweifelhaft klarstellen, dass es sich um eine vorläufige Leistung im Vorgriff auf die erst künftig ergehende Bewilligung gehandelt, die bei dem noch notwendigen Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides dort anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 [119]; BSG, Urteil vom Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 46/96 - SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S. 38).

Maßstab für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem Willen in die Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14; BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 [110]). Da ein Verwaltungsakt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein muss, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 45/72 - BSGE 37, 155 [160] = SozR 4600 § 143 Nr. 1). Dies gilt auch, soweit Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides betroffen sind (BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14; BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 [110]).

Gemessen an diesen Kriterien ergibt sich aus dem Bescheid vom 12. April 2001 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, dass die Förderleistungen nur als Vorschuss im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I bewilligt werden sollten. Es wird in dem formularmäßigen Bescheid weder der Begriff "Vorschuss" verwendet noch ausdrücklich auf § 42 SGB I Bezug genommen noch. Das von der Beklagten mehrfach verwendete Wort "voraussichtlich" sowie die zweimal verwendete Formulierung "vorbehaltlich des Schlussbescheides" lassen zwar erkennen, dass die Fördermittelbewilligung mit Unsicherheiten behaftet ist. So musste auch der Klägerin bewusst sein, dass bei Bewilligung der Maßnahme noch nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob diese tatsächlich bis zum Ende durchgeführt werden kann oder ob alle vorgesehenen Arbeitnehmer bis zum Schluss beschäftigt werden können. Ihr musste deshalb auch bewusst sein, dass sich die vorgesehenen Förderungsleistungen reduzieren könnten oder seitens der Beklagten keine weiteren Zahlungen erfolgen würden, soweit derartige Ereignisse - etwa ein Abbruch der Maßnahme oder eine Reduzierung der Beschäftigtenzahl - eintreten würden. Jedoch wird aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit deutlich, dass die Beklagte dieser Unsicherheit bei der Leistungsbewilligung und der nachfolgenden Kontrolle und Prüfung der Leistungsvergabe gerade mit dem Mittel der Leistungsbewilligung in Form der "vorläufigen" Bewilligung im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I Rechnung tragen wollte.

Auch ein Rückgriff auf das Antragsformular führt im vorliegenden Zusammenhang nicht zu der erforderlichen Bestimmtheit, weil sich auch daraus nicht der beabsichtigte Typus der Leistungsbewilligung ersehen lässt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zur Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen lässt, dass die Leistungsbewilligung nach den Typus des Vorschusses im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB I erfolgt, überhaupt auf Antragsformulare oder sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden kann, wenn der Bescheid als solcher die hinreichende Bestimmtheit vermissen lässt.

Schließlich führen auch die Nebenbestimmungen, mit denen die Fördermittelbewilligung versehen wurde, zu keinem anderen Ergebnis. Bedingungen (vgl. Nummer 9 des Anerkennungsbescheides) bewirken, dass nach dem ungewissen Eintritt eines der dort beschriebenen zukünftigen Ereignisses die Begünstigung, hier die Fördermittelbewilligung, wegfällt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Mit Auflagen (vgl. Nummer 10 des Anerkennungsbescheides) wurden der Klägerin genau bezeichnete Handlungs- und Duldungspflichten vorgeschrieben (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Wenn die Klägerin die Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hätte, hätte die Beklagte entweder deren Erfüllung mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwingen oder gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft, nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 SB X auch für die Vergangenheit, aufheben können. Da die Begriffe "Bedingung" und "Auflage" Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. auch z.B. § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG], § 120 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung [AO]) sind, lässt ihre Verwendung in einem Verwaltungsakt grundsätzlich nur die Auslegung zu, dass die den Bescheid erlassende Behörde diese Begriffe auch in dem vom Gesetzgeber definierten verfahrensrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte - unbeschadet der Frage, ob diese Bescheidbestandteile den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall genügen. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Auslegung als möglich erscheinen lassen würden, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte den Anerkennungsbescheid mit den beschriebenen Nebenbestimmungen versehen hat, ist mithin nicht geeignet, die hinreichende Bestimmtheit dieses Bescheides Vorschussbescheid im Sinne von § 42 SGB I zu begründen.

2. Das Erstattungsbegehren der Beklagten kann auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gestützt werden.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, zu erstatten. Eine Leistung ist unter anderem ohne Verwaltungsakte erbracht worden, wenn die Bewilligung wegen des Eintritts der Voraussetzungen einer auflösenden Bewilligung wegfällt. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung wird der Verwaltungsakt entsprechend § 39 Abs. 2 SGB X unwirksam (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 39 Rdnr.14). Bedingungen in diesem Sinne, die den Wegfall der Leistungsbewilligung durch die Beklagte an die Klägerin hätten bewirken können, sind im Bescheid vom 12. April 2001 nicht enthalten.

Eine Bedingung liegt nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X vor, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Rechtsfolge von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Entsprechend § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu unterscheiden. Tritt die Rechtsfolge erst auf Grund eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ein, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung. Fällt die Rechtsfolge bei Eintritt eines Ereignisses weg, liegt eine auflösende Bedingung vor. Ungewiss ist der Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, wenn man nicht weiß, ob und/oder wann es eintreten wird. Keine Bedingungen sind demgegenüber gegenwärtige oder vergangene Umstände, auch wenn sie den Beteiligten im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes nicht bekannt sind oder ihnen ungewiss erscheinen (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 32 Rdnr.14).

Die unter Nummer 9 des Anerkennungsbescheides enthaltenen Regelungen sind für die geltend gemachte Erstattungsforderung keine geeigneten Grundlagen.

Nach Nummer 9.1 des Anerkennungsbescheides erfolgen alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides unter der Bedingung, dass "das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit Ihrer bzw. der Angaben des Unternehmens bestätigt". Hier ist bereits fraglich, ob diese Regelung dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X genügt. Denn es wird nicht deutlich, welche Angaben gemeint sind. In Betracht kommen zum einen die Angaben im Förderantrag, zum anderen die nach der Fördermittelbewilligung von der Klägerin oder dem Vergabeunternehmen zu machenden Angaben. Wären - jedenfalls auch - die Angaben bei der Antragstellung gemeint, läge - insoweit - bereits deshalb keine Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X vor, weil es sich um vergangene Umstände handeln würde. Wären hingegen die Angaben nach der Fördermittelbewilligung gemeint, wären die Regelung nicht mit § 32 Abs. 3 SGB X vereinbar. Danach darf eine Nebenbestimmung nicht dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderlaufen. Dies wäre hier aber der Fall. Mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. dass sich im Rahmen der nachträglichen Prüfung bestimmte Angaben der Klägerin oder des Vergabeunternehmens als unrichtig erweisen sollten, würde die gesamte Fördermittelbewilligung unwirksam werden. Selbst wenn die ohne Beschränkungen formulierte Regelung einschränkend dahingehend auszulegen wäre, dass nur Angaben, die für die Entscheidung über den Fördermittelantrag relevant sind, gemeint sind, würde diese Regelung nicht mehr dem mit ihr verfolgten Sicherungszweck - und gegebenenfalls Sanktionszweck - in einem Maße gerecht, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Denn es ist unverhältnismäßig, der gesamten Fördermittelbewilligung die Rechtsgrundlage auch dann zu entziehen, wenn unzutreffende Angaben sich allenfalls auf Teile der bewilligten Fördermittel auswirken können.

Die Bedingung unter Nummer 9.2 ist für die von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung unerheblich. Denn auf Grund des zeitlichen Verlaufes der geförderten Maßnahme handelt es sich bei den zurückgeforderten Leistungen nicht mehr um Abschlagszahlungen "zum Anlaufen der Maßnahme".

3. Schließlich kann das Erstattungsbegehren des Beklagten auch nicht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 48 SGB X gestützt werden.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. In Betracht kommt vorliegend nur eine Aufhebung nach § 48 SGB X, weil die Fördermittelbewilligung erst durch die eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fehlerhaft geworden ist.

Eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X ist nicht erfolgt. Ob der angefochtene Bescheid, der nach dem Willen der Beklagten auf der Grundlage von § 42 SGB I ergangen ist, nach Maßgabe von § 42 SGB X dem Gunde nach in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X umgedeutet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn ein solcher umgedeuteter Bescheid wäre im vorliegenden fall seinerseits rechtswidrig und damit aufzuheben. Eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse kann nämlich grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit kann nur ausnahmsweise nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten für die Kosten beider Instanzen beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang aufgehoben worden und sie damit in vollem Umfang unterlegen ist.

III. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG waren nicht gegeben. Die Kriterien für das Vorliegen einer Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 SGB I sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mehrfach dargestellt worden. Deren Anwendung auf den Einzelfall sowie die Auslegung des Inhalts eines bestimmten Bescheides ist eine Entscheidung im Einzelfall. Zwar hat der Senat zu dem Urteil vom 16. November 2006 (L 3 AL 29/06) die Revision zugelassen. Ursächlich hierfür war jedoch in diesem Fall, dass auch subjektive Kriterien (grobe Fahrlässigkeit) für eine etwaige Rücknahme nach § 45 SGB X entscheidungserheblich waren. Speziell zu den subjektiven Anforderungen an die Erkenntnis der unterbliebenen Auszahlung der Arbeitsentgelte bei Einschaltung eines Vergabeunternehmens lag jedoch bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Solche subjektiven Kriterien waren hier jedoch nicht zu behandeln, denn eine Aufhebung des Anerkennungsbescheides vom 12. April 2001 ist in keiner Weise ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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