Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 284/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 37/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 18.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungentgelt in Höhe von 730 EUR zu gewähren Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3/5.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld.
Der 1974 geborene Kläger meldete sich am 30.08.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, seit dem 15.04.2004 bei der Firma C1 J GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Dort habe er jedoch seit dem 15.04.2004 kein Arbeitsentgelt erhalten. Der Arbeitgeber sei zahlungsunfähig. Er legte eine Arbeitsbescheinigung der Firma L und I GbR. vor, bei der er vom 01.07.2003 bis 14.04.2004 als Malergeselle beschäftigt war. Nach der Arbeitsbescheinigung hat er von September 2003 bis zum 14.04.2004 insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 15.575,82 EUR erhalten. Für seine Beschäftigung bei der Firma C1 GmbH legte er zunächst nur eine Anmeldung der IKK Nordrhein ab dem 01.05.2004 vor. Am 30.09.2004 legte er die Arbeitsbescheinigung der Firma C1 GmbH vor. Er erklärte bei der Vorlage, diese sei inhaltlich falsch. Nach dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung war er dort vom 01.05.2004 bis 31.08.2004 als Vorarbeiter tätig. Vom 01.05.2004 bis 31.08.2004 habe er insgesamt Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 7.087,50 EUR gehabt. Ab dem 01.07.2004 sei wegen eines Zahlungsausfalles der Auftraggeber kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden. Der Kläger legte zwei am 04.09.2004 erstellte Abrechnungen für die Monate Juli und August 2004 vor. Die darin ausgewiesenen Beträge stimmten mit der Arbeitsbescheinigung überein. Mit Schreiben vom 08.10.2004 forderte die Beklagte die Arbeitgeberin zu ergänzenden Angaben bezüglich der Arbeitsbescheinigung auf. Eine Antwort erfolgte trotz Erinnerung nicht.
Am 15.11.2004 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht X Klage gegen die frühere Arbeitgeberin die Firma C1 J GmbH wegen rückständigem Arbeitsentgeltes erhoben. Er hat für die Zeit vom 16.04.2004 bis 31.08.2004 insgesamt einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 28.072,50 EUR geltend gemacht. Dieser ergebe sich unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohnes in Höhe von 15 EUR und insgesamt geleisteter 1.871,50 Arbeitsstunden, die er für die einzelnen Tage des Arbeitsverhältnisses aufgelistet hat. Durch Versäumnisurteil vom 22.12.2004 wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung des geltend gemachten Arbeitsentgeltes in Höhe von 28.072,50 EUR verurteilt (Arbeitsgericht X 7 Ca 4984/04).
Mit Bescheid vom 18.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 490,56 EUR und der Leistungsgruppe A erhöhter Leistungssatz in Höhe von 206,99 EUR wöchentlich ab dem 01.09.2004. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte sie die Höhe der Leistung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 70,08 EUR auf täglich 30,12 EUR fest. Mit seinem Widerspruch gegen diese Bescheide machte der Kläger geltend, er müsse Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld haben, da sich aus einem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil ergebe, dass er in der Zeit vom 16.04.2004 bis Ende August 2004 insgesamt 1871,50 Stunden bei einem Stundenlohn von 15 EUR brutto tätig war. Daraus ergebe sich ein wesentlich höheres Bemessungsentgelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 zurück. Darin führte sie aus, dass der Kläger im Bemessungszeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 nach den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 22.663,32 EUR erzielt habe. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches wöchentliches Entgelt von gerundet 453,27 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass höheres Arbeitsentgelt nur wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sei lägen nicht vor. Da der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Leistungsanspruches Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 490,56 EUR bezogen habe, sei dieses höhere Bemessungsentgelt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung der Leistungsbemessung zugrunde zu legen.
Der Kläger hat am 31.10.2005 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 erhoben. Mit dieser macht er geltend, dass die Beklagte berücksichtigen müsse, dass er bei seiner letzten Arbeitgeberin einen höheren Arbeitsentgeltanspruch gehabt habe, als diese bescheinigt habe. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin habe er das ihm zustehende Arbeitsentgelt nicht erhalten.
Aufgrund des am 06.09.2004 gestellten Insolvenzantrages der AOK Rheinland bestellte das Amtsgericht X mit Beschluss vom 20.09.2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die Firma C1 GmbH erlangt. Der Insolvenzantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes X von 24.05.2006 mangels Masse abgewiesen (145 IN 725/04). Auf den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.09.2006 Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 6.237,82 EUR für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004. Da eine Insolvenzgeldbescheinigung von der Firma C1 GmbH nicht zu erlangen war legte sie dabei die eigenen Angaben des Klägers über seine Arbeitszeit und das zustehende Arbeitsentgelt entsprechend den Angaben im arbeitsgerichtlichen Verfahren zugrunde. Dabei berücksichtigte sie allerdings lediglich die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Arbeitsstunden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 900 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein höheres Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden könne, da die Höhe des zustehenden Arbeitsentgeltes nicht unstreitig sei, sodass das Arbeitsentgelt dem Kläger nicht allein wegen der Insolvenz der Arbeitgeberin nicht zugeflossen ist.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Stamm-Nr. 385A237141) der Insolvenzgeldakten der Beklagten und der Akte des Arbeitsgerichtes X 7 Ca 4984/04 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosgengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 730 EUR. Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 132 Abs. 1 SGB III das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind bleibt außer Betracht. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in dem versicherungspflicht, bestanden sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungsverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet sind. Erst § 134 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung ist für Zeiten einer Beschäftigung als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Nach Maßgabe dieser Vorschriften geht die Kammer davon aus, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.930,82 EUR zu berücksichtigen ist. Dieses errechnet sich wie folgt: In der Zeit vom 01.09.2004 bis 14.04.2004 hat der Kläger nach der Arbeitsbescheinigung der Firma L und I GBR unstreitig ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 15.575,82 EUR erzielt; für April 2004 sind 1.755 EUR zu berücksichtigen; für die Zeit vom 01.05. bis 31.08.2004 insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20.600 EUR (4 x Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 EUR). Daraus errechnet sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 729,44 EUR (37.930,82 EUR: 52) welches auf 730 EUR zu runden ist.
Für die Beschäftigung bei der Firma C1 GmbH ist das Arbeitsentgelt in dieser Höhe aufgrund der Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen, da es nur wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist. Davon geht die Kammer nach den gesamten Umständen und dem Akteninhalt aus. Die Beklagte bestreitet dem Grunde nach die Angaben des Klägers zum vereinbarten Arbeitsentgelt und zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden nicht, was sich aus dem Umstand ergibt, das sie die eigenen Angaben des Klägers bei der Bewilligung des Insolvenzgeldes zugrunde gelegt hat. Auch die Kammer sieht keine Veranlassung diese Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber kommt den Angaben in der Arbeitsbescheinigung des Firma C1 GmbH keine Bedeutung zu. Die Arbeitsbescheinigung wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als bereits Insolvenzantrag gestellt war und das Amtsgerichts bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte. Diese ist offenbar vom ehemaligen Geschäftsführer C1 ausgestellt worden, obwohl dieser im Insolvenzgeldverfahren gegenüber der Beklagten mehrfach vorgetragen hat, er verfüge über keinerlei Informationen und sei bereits seit dem 09.09.2004 nicht mehr Geschäftsführer der Firma. Aus den im Insolvenzverfahren erstellten Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters C2 vom 26.04.2006 geht zudem hervor, dass bei der Firma keine ordnungsgemäße Buchführung erfolgte und das Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten, weil die Beteiligten jeweils wechselseitig behaupteten, die Unterlagen übergeben bzw. nicht erhalten zu haben. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hat Herr C3 danach angegeben, er habe die Geschäftsunterlagen vor Übertragung der Geschäftsanteile auf Herrn H am 09.09.2004 an diesen übergeben. Zudem hat Herr C3 gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben, der Geschäftsbetrieb sei bereits seit dem 01.07.2004 eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage Herr C3 die Angaben in der Arbeitsbescheinigung gemacht haben soll. Zumal die Unklarheiten in der Arbeitsbescheinigung z. B. dass doppelt so hohe Arbeitsentgelt im August 2004 im Vergleich zum Juli 2004 trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Beklagten durch Herrn C3 nicht aufgeklärt wurden. Die Kammer kann daher der Arbeitsbescheinigung und den nach Betriebseinstellung Anfang September 2004 erstellten Abrechnungen für Juli und August 2004 keine Bedeutung zumessen. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, dass seitens der Arbeitgeberin die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers grundsätzlich der Höhe nach bestritten wurden. Die Abrechnungen sind offenbar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erstellt worden. Ein substanziiertes bestreiten der Arbeitsentgeltansprüche des Klägers ist durch die Firma C1 abgesehen von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung weder im Verfahren auf Gewährung von Arbeitslosengeld noch im Insolvenzgeldverfahren noch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Aus diesem Grunde geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger die Arbeitsentgeltsansprüche zustanden und ihm auch zugeflossen wären, wenn die Firma C1 nicht insolvent geworden wäre. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegen damit vor.
Die Beklagte war daher zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 730 EUR zu gewähren. Soweit der Kläger ein darüber hinausgehendes höheres Bemessungsentgelt geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld.
Der 1974 geborene Kläger meldete sich am 30.08.2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, seit dem 15.04.2004 bei der Firma C1 J GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Dort habe er jedoch seit dem 15.04.2004 kein Arbeitsentgelt erhalten. Der Arbeitgeber sei zahlungsunfähig. Er legte eine Arbeitsbescheinigung der Firma L und I GbR. vor, bei der er vom 01.07.2003 bis 14.04.2004 als Malergeselle beschäftigt war. Nach der Arbeitsbescheinigung hat er von September 2003 bis zum 14.04.2004 insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 15.575,82 EUR erhalten. Für seine Beschäftigung bei der Firma C1 GmbH legte er zunächst nur eine Anmeldung der IKK Nordrhein ab dem 01.05.2004 vor. Am 30.09.2004 legte er die Arbeitsbescheinigung der Firma C1 GmbH vor. Er erklärte bei der Vorlage, diese sei inhaltlich falsch. Nach dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung war er dort vom 01.05.2004 bis 31.08.2004 als Vorarbeiter tätig. Vom 01.05.2004 bis 31.08.2004 habe er insgesamt Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 7.087,50 EUR gehabt. Ab dem 01.07.2004 sei wegen eines Zahlungsausfalles der Auftraggeber kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt worden. Der Kläger legte zwei am 04.09.2004 erstellte Abrechnungen für die Monate Juli und August 2004 vor. Die darin ausgewiesenen Beträge stimmten mit der Arbeitsbescheinigung überein. Mit Schreiben vom 08.10.2004 forderte die Beklagte die Arbeitgeberin zu ergänzenden Angaben bezüglich der Arbeitsbescheinigung auf. Eine Antwort erfolgte trotz Erinnerung nicht.
Am 15.11.2004 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht X Klage gegen die frühere Arbeitgeberin die Firma C1 J GmbH wegen rückständigem Arbeitsentgeltes erhoben. Er hat für die Zeit vom 16.04.2004 bis 31.08.2004 insgesamt einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von 28.072,50 EUR geltend gemacht. Dieser ergebe sich unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohnes in Höhe von 15 EUR und insgesamt geleisteter 1.871,50 Arbeitsstunden, die er für die einzelnen Tage des Arbeitsverhältnisses aufgelistet hat. Durch Versäumnisurteil vom 22.12.2004 wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung des geltend gemachten Arbeitsentgeltes in Höhe von 28.072,50 EUR verurteilt (Arbeitsgericht X 7 Ca 4984/04).
Mit Bescheid vom 18.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 490,56 EUR und der Leistungsgruppe A erhöhter Leistungssatz in Höhe von 206,99 EUR wöchentlich ab dem 01.09.2004. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte sie die Höhe der Leistung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 70,08 EUR auf täglich 30,12 EUR fest. Mit seinem Widerspruch gegen diese Bescheide machte der Kläger geltend, er müsse Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld haben, da sich aus einem arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil ergebe, dass er in der Zeit vom 16.04.2004 bis Ende August 2004 insgesamt 1871,50 Stunden bei einem Stundenlohn von 15 EUR brutto tätig war. Daraus ergebe sich ein wesentlich höheres Bemessungsentgelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 zurück. Darin führte sie aus, dass der Kläger im Bemessungszeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 nach den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 22.663,32 EUR erzielt habe. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches wöchentliches Entgelt von gerundet 453,27 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass höheres Arbeitsentgelt nur wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sei lägen nicht vor. Da der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Leistungsanspruches Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 490,56 EUR bezogen habe, sei dieses höhere Bemessungsentgelt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung der Leistungsbemessung zugrunde zu legen.
Der Kläger hat am 31.10.2005 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 erhoben. Mit dieser macht er geltend, dass die Beklagte berücksichtigen müsse, dass er bei seiner letzten Arbeitgeberin einen höheren Arbeitsentgeltanspruch gehabt habe, als diese bescheinigt habe. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin habe er das ihm zustehende Arbeitsentgelt nicht erhalten.
Aufgrund des am 06.09.2004 gestellten Insolvenzantrages der AOK Rheinland bestellte das Amtsgericht X mit Beschluss vom 20.09.2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die Firma C1 GmbH erlangt. Der Insolvenzantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes X von 24.05.2006 mangels Masse abgewiesen (145 IN 725/04). Auf den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.09.2006 Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 6.237,82 EUR für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.08.2004. Da eine Insolvenzgeldbescheinigung von der Firma C1 GmbH nicht zu erlangen war legte sie dabei die eigenen Angaben des Klägers über seine Arbeitszeit und das zustehende Arbeitsentgelt entsprechend den Angaben im arbeitsgerichtlichen Verfahren zugrunde. Dabei berücksichtigte sie allerdings lediglich die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Arbeitsstunden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2004 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 900 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein höheres Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden könne, da die Höhe des zustehenden Arbeitsentgeltes nicht unstreitig sei, sodass das Arbeitsentgelt dem Kläger nicht allein wegen der Insolvenz der Arbeitgeberin nicht zugeflossen ist.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Stamm-Nr. 385A237141) der Insolvenzgeldakten der Beklagten und der Akte des Arbeitsgerichtes X 7 Ca 4984/04 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosgengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 730 EUR. Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 132 Abs. 1 SGB III das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind bleibt außer Betracht. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in dem versicherungspflicht, bestanden sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungsverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet sind. Erst § 134 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung ist für Zeiten einer Beschäftigung als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen sind oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. Nach Maßgabe dieser Vorschriften geht die Kammer davon aus, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.930,82 EUR zu berücksichtigen ist. Dieses errechnet sich wie folgt: In der Zeit vom 01.09.2004 bis 14.04.2004 hat der Kläger nach der Arbeitsbescheinigung der Firma L und I GBR unstreitig ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 15.575,82 EUR erzielt; für April 2004 sind 1.755 EUR zu berücksichtigen; für die Zeit vom 01.05. bis 31.08.2004 insgesamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20.600 EUR (4 x Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.150 EUR). Daraus errechnet sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 729,44 EUR (37.930,82 EUR: 52) welches auf 730 EUR zu runden ist.
Für die Beschäftigung bei der Firma C1 GmbH ist das Arbeitsentgelt in dieser Höhe aufgrund der Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu berücksichtigen, da es nur wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist. Davon geht die Kammer nach den gesamten Umständen und dem Akteninhalt aus. Die Beklagte bestreitet dem Grunde nach die Angaben des Klägers zum vereinbarten Arbeitsentgelt und zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden nicht, was sich aus dem Umstand ergibt, das sie die eigenen Angaben des Klägers bei der Bewilligung des Insolvenzgeldes zugrunde gelegt hat. Auch die Kammer sieht keine Veranlassung diese Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Demgegenüber kommt den Angaben in der Arbeitsbescheinigung des Firma C1 GmbH keine Bedeutung zu. Die Arbeitsbescheinigung wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als bereits Insolvenzantrag gestellt war und das Amtsgerichts bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte. Diese ist offenbar vom ehemaligen Geschäftsführer C1 ausgestellt worden, obwohl dieser im Insolvenzgeldverfahren gegenüber der Beklagten mehrfach vorgetragen hat, er verfüge über keinerlei Informationen und sei bereits seit dem 09.09.2004 nicht mehr Geschäftsführer der Firma. Aus den im Insolvenzverfahren erstellten Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters C2 vom 26.04.2006 geht zudem hervor, dass bei der Firma keine ordnungsgemäße Buchführung erfolgte und das Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten, weil die Beteiligten jeweils wechselseitig behaupteten, die Unterlagen übergeben bzw. nicht erhalten zu haben. Gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter hat Herr C3 danach angegeben, er habe die Geschäftsunterlagen vor Übertragung der Geschäftsanteile auf Herrn H am 09.09.2004 an diesen übergeben. Zudem hat Herr C3 gegenüber dem Insolvenzverwalter angegeben, der Geschäftsbetrieb sei bereits seit dem 01.07.2004 eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage Herr C3 die Angaben in der Arbeitsbescheinigung gemacht haben soll. Zumal die Unklarheiten in der Arbeitsbescheinigung z. B. dass doppelt so hohe Arbeitsentgelt im August 2004 im Vergleich zum Juli 2004 trotz mehrfacher Nachfrage seitens der Beklagten durch Herrn C3 nicht aufgeklärt wurden. Die Kammer kann daher der Arbeitsbescheinigung und den nach Betriebseinstellung Anfang September 2004 erstellten Abrechnungen für Juli und August 2004 keine Bedeutung zumessen. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, dass seitens der Arbeitgeberin die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers grundsätzlich der Höhe nach bestritten wurden. Die Abrechnungen sind offenbar erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erstellt worden. Ein substanziiertes bestreiten der Arbeitsentgeltansprüche des Klägers ist durch die Firma C1 abgesehen von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung weder im Verfahren auf Gewährung von Arbeitslosengeld noch im Insolvenzgeldverfahren noch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Aus diesem Grunde geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger die Arbeitsentgeltsansprüche zustanden und ihm auch zugeflossen wären, wenn die Firma C1 nicht insolvent geworden wäre. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegen damit vor.
Die Beklagte war daher zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 730 EUR zu gewähren. Soweit der Kläger ein darüber hinausgehendes höheres Bemessungsentgelt geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG:
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved