L 5 ER 124/08 AS

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 4 ER 56/08 AS
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 ER 124/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen nach dem BAföG sind bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II nur insoweit als Einkommen anzurechnen, als sie die schulbezogenen Aufwendungen überschreiten. Zu den schulbezogenen Aufwendungen zählt auch Schulgeld.
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 20.2.2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum ab dem 6.2.2008 bis zum 31.7.2008 Arbeitslosengeld II unter Anrechnung lediglich der um das Schulgeld verminderten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 1), der seit August 2007 eine private Berufsfachschule besucht und dafür monatlich 150,00 EUR Schulgeld bezahlt, bildet mit den Antragstellern zu 2) bis 8) eine Bedarfsgemeinschaft iSd Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihm waren mit Bewilligungsbescheid vom 22.8.2007 Leistungen von 111,50 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 85,37 EUR für Unterkunft und Heizung monatlich bewilligt worden. Durch Bescheid vom 11.1.2008 entschied die Antragsgegnerin über Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft vom 1.2. bis 31.5.2008, wobei sie dem Antragsteller zu 1) wegen der zu 80 vH erfolgten Anrechnung der ihm nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährten Leistungen (Schüler-BAföG) keine Leistungen erbrachte. Am 6.2.2008 hat der Antragsteller zu 1) beim Sozialgericht (SG) Speyer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Begehren, ihm im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren.

Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 20.2.2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil das Schüler-BAföG bei der Ermittlung der für das Alg II maßgebenden Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das Schüler-BAföG sei kein zweckbestimmtes Einkommen iSd § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II. Die Auffassung der Antragsgegnerin, das Schüler-BAföG sei zu 80 vH auf das Alg II anzurechnen, sei nicht zu beanstanden (Hinweis auf Landessozialgericht LSG Berlin-Brandenburg 19.7.2007 L 5 AS 1191/05). Ein pauschaler Abzug von 20 vH für Aufwendungen zu Ausbildungszwecken sei sachgerecht. Das für den Schulbesuch entrichtete Schulgeld könne nicht in Abzug gebracht werden. Denn insoweit lägen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iSd § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II vor. Als absetzbar könnten nur solche Aufwendungen anerkannt werden, die Werbungskostencharakter hätten, dh solche, die durch die Einkommenserzielung zwingend bedingt seien. Die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes sei aber gerade nicht durch den Bezug der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bedingt. Im Gegenteil könnten Leistungen nach dem BAföG nur gewährt werden, wenn eine Schule besucht werde, dies aber wiederum völlig unabhängig davon, ob dies mit der Zahlung von Schulgeld verbunden sei oder nicht.

Gegen diesen Beschuss richtet sich die am 25.2.2008 eingelegte Beschwerde des Antragstellers zu 1), der das SG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller zu 1) stützt sich auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG (ua 21.12.2007 L 3 AS 73/06), wonach Schüler-BAföG zu den zweckbestimmten Einnahmen iSd § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II zähle, die nicht als Einkommen anrechenbar seien. Die Antragsgegnerin hat auf Bitte des Senats die Höhe der Alg II Leistungen unter der Voraussetzung, dass nur das um das Schulgeld verminderte Schüler-BAföG als Einkommen anrechenbar ist, errechnet. Der Antragsteller zu 1) hat erklärt, die Leistungen würden in der von der Antragsgegnerin errechneten Höhe beantragt.

II.

Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller zu 1) hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts unter Anrechnung lediglich des um das Schulgeld verminderten Schüler BAföG. Eine einstweilige Anordnung (§ 86b Abs 2 SGG) erfordert einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil das Schüler-BAföG nur insoweit auf das Alg II anrechenbar ist, als es die ausbildungsbezogenen Aufwendungen, zu denen das zu zahlende Schulgeld gehört, überschreitet. Das Schüler-BAföG ist allerdings nicht nach § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II uneingeschränkt von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen iSd SGB II anzurechnen. Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II ist es, eine Leistung, die zu einem ausdrücklich bestimmten Zweck gewährt wird, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB II Leistung im Einzelfall demselben Zweck dient (BSG 6.12.2007 B 14/7b AS 20/07 R Rn 21). Einerseits soll vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird; andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG aaO). Die Zweckbestimmung der Leistung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (LSG Berlin-Brandenburg 23.10.2006 L 19 B 599/06 AS). Der Zweck des Schüler-BAföG folgt aus § 11 Abs 1 BAföG, wonach die Leistung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Soweit es den Lebensunterhalt anbelangt, ist der Zweck mit demjenigen des SGB II identisch, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten der Ausbildung. Der Umstand, dass das Schüler-BAföG auch einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dient, schließt jedoch seine teilweise Anrechnung auf die Leistung nach dem SGB II nicht aus (ebenso LSG Berlin-Brandenburg 6.8.2007 L 5 B 949/07 AS ER; aA SächsLSG 21.12.2007 L 3 AS 73/06). Für die Möglichkeit einer teilweisen Anrechnung der Leistung sprechen das Wort "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II sowie die aufgezeigte Zweckbestimmung dieser Vorschrift.

Der von den Durchführungsanordnungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgesehene Pauschalabzug von 20 vH vom Schüler-BAföG für den Teil, der die ausbildungsbedingten Aufwendungen abdecken soll, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg aaO). Dies kann aber wegen der Zweckbestimmung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II dann nicht gelten, wenn im Einzelfall höhere ausbildungsbezogene Aufwendungen anfallen. Bei diesen ist entgegen den DA der BA auch das Schulgeld zu berücksichtigen. Der insoweit gegenteiligen Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss im Anschluss an das LSG Berlin-Brandenburg (aaO) folgt der Senat nicht. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Absetzung von mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II). Vielmehr ist abzugrenzen, welcher Teil der Einnahmen im Einzelfall iSd § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen dient. Das Schüler-BAföG dient insoweit einem anderen Zweck, als schulbezogene Aufwendungen abgedeckt werden; zu diesen zählt auch das Schulgeld. Nur soweit das Schüler-BAföG die ausbildungsbezogenen Kosten (einschließlich des Schulgeldes) übersteigt, ist nach dem Sinn und Zweck des § 11 Abs 3 Nr 1a (Vermeidung von Doppelleistungen mehrerer öffentlicher Träger zur Abdeckung desselben Bedarfs) eine Anrechung auf das Alg II gerechtfertigt. Der Auffassung der Antragsgegnerin, das Schüler-BAföG sei nur dazu bestimmt, die "üblichen" Ausbildungskosten, insbesondere Schulmaterial, abzudecken, nicht jedoch Kosten eines Schulbesuchs, folgt der Senat nicht. Eine solche einschränkende Zweckbestimmung des Schüler-BAföG ist den Vorschriften des BAföG nicht zu entnehmen. Zu den Kosten der Ausbildung iSd BAföG zählt ua auch das Schulgeld (Rothe/Blanke, BAföG, § 11 Rn 10).

Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragsteller zu 1) das höhere Alg II zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt. Der Beginn der Leistungen, zu denen die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, ist auf den Zeitpunkt des Antrags der einstweiligen Anordnung (6.2.2008) zu datieren (LSG Baden-Württemberg 5.12.2005, L 8 AS 3441/05 ER B, info also 2006, 89; Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2007, 1, 3). Der Senat hat von seinem ihm nach § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht, den Zeitraum der Wirkung der einstweiligen Anordnung bis Ende Juli 2008 zu begrenzen. Diese zeitliche Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in der Zukunft nicht absehbar ist. Zudem ist in nicht allzu langer Zeit mit einer Entscheidung des BSG über die Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen nach dem BAföG auf die Leistungen nach dem SGB II zu rechnen (vgl das beim BSG anhängige Verfahren B 14 AS 8/08 R).

Die Höhe der Leistungen, welche die Antragsgegnerin in Ausführung der einstweiligen Anordnung zu gewähren hat, entspricht, soweit es um Leistungen bis zum 30.6.2008 geht, ihrer Berechnung in ihrem Schreiben vom 2.6.2008, deren Richtigkeit vom Antragsteller zu 1) nicht bestritten wird.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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