Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6257/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1276/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin im Streit.
Die 1950 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie hat von 1965 bis 1971 in diesem Beruf und anschließend von 1972 bis 1994 als Kontoristin gearbeitet. Seit 1995 bezieht sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Die Klägerin bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 58 qm.
Zuletzt erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufstockend zu Leistungen nach dem SGB III. Die Klägerin wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die damalige Miethöhe der Klägerin von kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR nicht angemessen sei. Vielmehr sei ein Betrag von 276,00 EUR für die Unterkunftskosten insgesamt angemessen. Die höheren Unterkunftskosten könnten lediglich für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden; ab Oktober 2004 werde nur noch die sozialhilferechtliche Höchstmiete in Höhe von 276,00 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Am 16.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 01.12.2004 wurden der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 690,35 EUR monatlich bewilligt, wobei nach der beigefügten Berechnung für die Kosten der Unterkunft 345,35 EUR berücksichtigt wurden.
Am 12.05.2005 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20.05.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 erneut 690,35 EUR monatlich, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte. Die monatliche Miete betrage kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR und sei von der Beklagten voll zu übernehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der Mieten nach dem Wohngeldgesetz für die Mietenstufe IV und der örtlichen Verhältnisse sei eine angemessene Kaltmiete für eine Person von 276,00 EUR zugrunde gelegt worden. Allerdings sei noch eine Anpassung der angemessenen Miethöhe auf nunmehr 290,00 EUR für eine Person vorzunehmen, welche noch nachgeholt werde. Dementsprechend erhöhte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.09.2005 für den streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungen auf monatlich 704,35 EUR, wobei nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung von 359,35 EUR monatlich berücksichtigt wurden.
Die Klägerin hat am 04.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft betrügen inzwischen 523,06 EUR. Diese seien als Unterkunftskosten für eine alleinstehende Person in ihrem Wohnort L. auch angemessen. Die Klägerin trug außerdem vor, dass sie aufgrund arthrotischer Beschwerden erhebliche Probleme in beiden Kniegelenken habe. Daher komme für sie lediglich eine Erdgeschosswohnung bzw. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Aufzug in Betracht, so wie die derzeit bewohnte Wohnung.
Das SG hat eine Auskunft bei der Vermieterin der Klägerin eingeholt (Stellungnahme vom 10.05.2006, Bl. 46 der SG-Akte). Danach hat die Klägerin für Ihre Garage einen getrennten Mietvertrag, der unabhängig von ihrem Wohnungsmietvertrag binnen Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden kann. Demgegenüber sei der Kabelanschluss mit Kosten von 7,16 EUR Kosten monatlich Teil des Wohnungsmietvertrages und könne nicht isoliert gekündigt werden.
Am 29.05.2006 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt; auf die Sitzungsniederschrift hierzu wird Bezug genommen.
Anschließend hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als in der zuletzt bewilligten Höhe von monatlich 704,35 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –). In Baden-Württemberg sei danach für eine Person eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Größe bis zu 45 qm als abstrakt angemessen anzusehen. In einem weiteren Schritt sei dann der Wohnungsstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehe. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen, wobei je nach Lage kleinere oder größere räumliche Bereiche heranzuziehen seien. Entscheidend sei letztlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnungsstandard der Angemessenheit entspreche (sog. Produkttheorie). Schließlich sei zu prüfen, ob eine dergestalt ermittelte angemessene Wohnung auch tatsächlich auf dem örtlich relevanten Wohnungsmarkt für die Klägerin verfügbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Kammer der Überzeugung, dass die Wohnung der Klägerin als abstrakt wie konkret unangemessen einzuordnen sei. Nach der von der Beklagten angenommenen Mietobergrenze von 276,00 EUR monatlich ergebe sich ein Quadratmeterpreis von 6,13 EUR. Dieser Mietzins bewege sich unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Landeshauptstadt Stuttgart von 2005 als der nächstgelegenen Stadt mit Mietspiegel bereits im oberen Preissegment der Wohnungen bis Baujahr 1960 mit bis zu 60 m2 mit einfacher Ausstattung in mittlerer Wohnlage. Dem Umstand, dass für kleinere Wohnungen regelmäßig höhere Quadratmeterpreise zu zahlen seien, werde dabei im Mietspiegel Rechnung getragen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe mit Beschluss vom 27.06.2006 einen niedrigeren Mietzins von 5,95 EUR pro Quadratmeter bei einem Leistungsempfänger als noch für angemessen erachtet habe (Beschluss vom 27.03.2006 – L 8 AS 626/06 ER-B –). Als Produkt aus der noch als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 45 m2 und einem nach den örtlichen Verhältnissen ebenfalls als angemessen anzusehenden Kaltmietzins von 6,13 EUR pro Quadratmeter ergebe sich demnach eine als angemessen anzusehende monatliche Kaltmiete für das Jahr 2005 in Höhe von 276,00 EUR. Diese Kaltmiete von 276,00 EUR monatlich sei nach Auffassung der Kammer auch als konkret angemessen anzusehen, ohne dass es hierzu eines konkreten Nachweises von Unterkunftsalternativen bedürfe. Ein Nachweis von konkreten Wohnungsangeboten könne von der Beklagten nicht verlangt werden, sofern der Hilfebedürftige selbst seiner Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstige Wohnung zu bemühen, nicht nachkomme (unter Berufung auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 – L 8 AS 6425/06 ER-B –). Auch die gesundheitliche Situation der Klägerin ändere nichts an dieser Feststellung. Aus der beigezogenen Rentenakte der Klägerin aus dem Verfahren beim SG mit dem Aktenzeichen S 19 R 6714/03 ergebe sich die medizinische Einschätzung, dass die Klägerin noch imstande sei, zumindest leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Auch die weiteren Feststellungen ließen keine Einschränkung der Zumutbarkeit erkennen, am Tag zwei bis drei Stockwerke über eine Treppe zurückzulegen. Schließlich sei die Klägerin auch über die Unangemessenheit ihrer Unterkunft bereits durch den vormaligen Träger der Sozialhilfe in dem Bescheid vom 23.08.2004 zutreffend unterrichtet worden. Demnach bestehe unabhängig von der Frage, ob die Garagenmiete notwendiger Bestandteil der Kaltmiete sei und ebenso im Hinblick auf die Kabelanschlussgebühr in Höhe von 7,16 EUR kein Anspruch auf eine höhere Kaltmiete als 276,00 EUR. Zuzüglich zu der zu übernehmenden Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50,75 EUR monatlich und monatlichen Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung in Höhe von 30,00 EUR (reduziert um eine Pauschale für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,23 EUR) ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 695,52 EUR, der gem. § 41 Abs. 2 SGB II auf 696,00 EUR aufzurunden sei. Die Beklagte habe daher jedenfalls ausreichende Leistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährt. Der Gerichtsbescheid des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 14.02.2008 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 13.03.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Gemeinde der Klägerin seien die Mieten höher als in der Landeshauptstadt, weswegen die Beklagte selbst insoweit regelmäßig einen Zuschlag gewähre. Außerdem seien die Kabelgebühren zu übernehmen, da die Klägerin diese Gebühren nicht vermeiden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Fax der Klägerbevollmächtigten vom 21.07.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.02.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 sowie des Änderungsbescheides vom 21.09.2005 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 höhere Unterkunfts- und Heizungskosten über den bewilligten Betrag hinaus in einer Gesamthöhe von 415,18 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 1.07.2005 bis zum 31.12.2005. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Die Höhe der der Klägerin gewährten Regelleistung von 354,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum ist zutreffend und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthalten sein können.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwohnern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet dieser Stadt insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend bewohnt die Klägerin eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 58 qm. Mit der Föderalismusreform ist die vollständige Zuständigkeit für die Wohnungsförderpolitik auf die Länder übergegangen. Ein Baden-Württembergisches Wohnraumförderungsgesetz (BW WoFG) existiert derzeit lediglich als Gesetzesentwurf der SPD (Drs. 14/1139), der derzeit beim Wirtschaftsausschuss des Landtags beraten wird (vgl. Plenarprotokoll 14/24, S. 1435). In diesem Gesetzesentwurf wird in § 12 zur Größe des Wohnraums jedoch lediglich ausgeführt, dass die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein muss, wobei den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen ist.
In Baden-Württemberg ist jedoch in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte nur eine Wohnfläche von 45 qm (45 qm für eine Person zuzüglich 15 qm für jede weitere Person) als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)). Da eine andere konkrete Regelung nicht vorliegt, ist unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus davon auszugehen, dass für eine Person die Obergrenze für die Wohnungsgröße bei 45 qm liegt (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff. m.w.N.). Damit ist als Zwischenergebnis nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass die Wohnung der Klägerin 13 qm zu groß ist.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, welches u.a. auf die sogenannte Produkttheorie abstellt, führt eine - wie vorliegend - zu große Wohnung allein jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung, da maßgeblich die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ist. Eine zu große Grundfläche ist daher unschädlich, wenn sich aufgrund eines unterdurchschnittlichen Mietpreises pro Quadratmeter im Ergebnis keine höhere Kostenbelastung als für eine angemessen große Wohnung ergibt.
Zur Höhe des angemessenen Quadratmeterpreises wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt. Sowohl der Mietspiegel der Stadt Stuttgart als auch die vom SG selbst durchgeführten Stichproben für Wohnungen in Leinfelden-Echterdingen haben ergeben, dass am Wohnort der Klägerin Wohnraum zu einem Quadratmeterpreis von 6,13 EUR erhältlich ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei der steuerfinanzierten Grundsicherung nach dem SGB II nur Anspruch auf Wohnraum der unteren Kategorie erhoben werden kann, was die Vermietung von älterem Wohnbestand in weniger attraktiven Wohnlagen einschließt.
Insofern wäre es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG Sache der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten gewesen darzulegen, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Klägerin der so ermittelte angemessene Wohnraum zu dem von der Beklagten zugrunde gelegte Mietzins nicht für die Klägerin verfügbar gewesen wäre. Insofern ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen, was bedeutet, das bei dem Nachweis von angemessenem Wohnraum durch die Behörde bzw. durch das Gericht es Sache des Antragstellers ist nachzuweisen, dass seine Bemühungen zur Erlangung solchen angemessenen Wohnraums keinen Erfolg hatten. Die Klägerin hat vorliegend aber insoweit keinen einzigen Nachweis vorgelegt, dass sie sich erfolglos um in diesem Sinne angemessenen Wohnraum bemüht hat. Angesichts der insoweit ungenügenden - bzw. - ungenügend nachgewiesenen - Bemühungen der Klägerin kann von der Behörde nicht mehr verlangt werden, als dass sie die grundsätzliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums schlüssig darlegt, wie dies vorliegend geschehen ist. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seinem Telefax vom 21.07.2008 führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Behauptung höherer Wohnkosten am Wohnort der Klägerin in Leinfelden-Echterdingen steht die völlige Untätigkeit der Klägerin entgegen, eine angemessene Wohnung des unteren Wohnniveaus zu den von der Beklagten übernommenen Wohnkosten in dieser Region anzumieten. Dies betrifft auch den Vortrag zu den Kabelgebühren, weil davon auszugehen ist, dass zu den Kosten der von der Beklagten angenommenen Höchstgrenze von Unterkunftskosten in der Kommune der Klägerin auch Wohnungen erhältlich sind, in denen Kabelkosten nicht anfallen bzw. vermeidbar sind.
Schließlich ist die Klägerin auch hinreichend deutlich auf die überhöhten Unterkunftskosten hingewiesen worden. In ihrem letzten Bescheid über Leistungen nach dem BSHG im Jahr 2004 war bereits ein deutlicher Hinweis darauf enthalten, dass nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die damalige Miethöhe der Klägerin von kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR nicht angemessen war. Bereits in diesem Schreiben erfolgte auch schon der Hinweis darauf, dass die höheren Unterkunftskosten lediglich für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden könnten. Eine längere Übernahme der höheren Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kommt nach dem Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die Dauer von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verlängern. Es ist angesichts der Erkrankung der Klägerin nicht ersichtlich, dass dieser auf Dauer ein Umzug in eine angemessene Wohnung - den die Beklagte nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II gegebenenfalls zu finanzieren hätte - nicht zumutbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin im Streit.
Die 1950 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie hat von 1965 bis 1971 in diesem Beruf und anschließend von 1972 bis 1994 als Kontoristin gearbeitet. Seit 1995 bezieht sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe. Die Klägerin bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 58 qm.
Zuletzt erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 23.08.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufstockend zu Leistungen nach dem SGB III. Die Klägerin wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die damalige Miethöhe der Klägerin von kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR nicht angemessen sei. Vielmehr sei ein Betrag von 276,00 EUR für die Unterkunftskosten insgesamt angemessen. Die höheren Unterkunftskosten könnten lediglich für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden; ab Oktober 2004 werde nur noch die sozialhilferechtliche Höchstmiete in Höhe von 276,00 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Am 16.09.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 01.12.2004 wurden der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 690,35 EUR monatlich bewilligt, wobei nach der beigefügten Berechnung für die Kosten der Unterkunft 345,35 EUR berücksichtigt wurden.
Am 12.05.2005 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20.05.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 erneut 690,35 EUR monatlich, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte. Die monatliche Miete betrage kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR und sei von der Beklagten voll zu übernehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der Mieten nach dem Wohngeldgesetz für die Mietenstufe IV und der örtlichen Verhältnisse sei eine angemessene Kaltmiete für eine Person von 276,00 EUR zugrunde gelegt worden. Allerdings sei noch eine Anpassung der angemessenen Miethöhe auf nunmehr 290,00 EUR für eine Person vorzunehmen, welche noch nachgeholt werde. Dementsprechend erhöhte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.09.2005 für den streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungen auf monatlich 704,35 EUR, wobei nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung von 359,35 EUR monatlich berücksichtigt wurden.
Die Klägerin hat am 04.10.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft betrügen inzwischen 523,06 EUR. Diese seien als Unterkunftskosten für eine alleinstehende Person in ihrem Wohnort L. auch angemessen. Die Klägerin trug außerdem vor, dass sie aufgrund arthrotischer Beschwerden erhebliche Probleme in beiden Kniegelenken habe. Daher komme für sie lediglich eine Erdgeschosswohnung bzw. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Aufzug in Betracht, so wie die derzeit bewohnte Wohnung.
Das SG hat eine Auskunft bei der Vermieterin der Klägerin eingeholt (Stellungnahme vom 10.05.2006, Bl. 46 der SG-Akte). Danach hat die Klägerin für Ihre Garage einen getrennten Mietvertrag, der unabhängig von ihrem Wohnungsmietvertrag binnen Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden kann. Demgegenüber sei der Kabelanschluss mit Kosten von 7,16 EUR Kosten monatlich Teil des Wohnungsmietvertrages und könne nicht isoliert gekündigt werden.
Am 29.05.2006 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt; auf die Sitzungsniederschrift hierzu wird Bezug genommen.
Anschließend hat das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als in der zuletzt bewilligten Höhe von monatlich 704,35 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (unter Berufung auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –). In Baden-Württemberg sei danach für eine Person eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Größe bis zu 45 qm als abstrakt angemessen anzusehen. In einem weiteren Schritt sei dann der Wohnungsstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehe. Als räumlicher Vergleichsmaßstab sei regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen, wobei je nach Lage kleinere oder größere räumliche Bereiche heranzuziehen seien. Entscheidend sei letztlich, dass das Produkt aus Wohnfläche und Wohnungsstandard der Angemessenheit entspreche (sog. Produkttheorie). Schließlich sei zu prüfen, ob eine dergestalt ermittelte angemessene Wohnung auch tatsächlich auf dem örtlich relevanten Wohnungsmarkt für die Klägerin verfügbar sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Kammer der Überzeugung, dass die Wohnung der Klägerin als abstrakt wie konkret unangemessen einzuordnen sei. Nach der von der Beklagten angenommenen Mietobergrenze von 276,00 EUR monatlich ergebe sich ein Quadratmeterpreis von 6,13 EUR. Dieser Mietzins bewege sich unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Landeshauptstadt Stuttgart von 2005 als der nächstgelegenen Stadt mit Mietspiegel bereits im oberen Preissegment der Wohnungen bis Baujahr 1960 mit bis zu 60 m2 mit einfacher Ausstattung in mittlerer Wohnlage. Dem Umstand, dass für kleinere Wohnungen regelmäßig höhere Quadratmeterpreise zu zahlen seien, werde dabei im Mietspiegel Rechnung getragen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe mit Beschluss vom 27.06.2006 einen niedrigeren Mietzins von 5,95 EUR pro Quadratmeter bei einem Leistungsempfänger als noch für angemessen erachtet habe (Beschluss vom 27.03.2006 – L 8 AS 626/06 ER-B –). Als Produkt aus der noch als angemessen anzusehenden Wohnfläche von 45 m2 und einem nach den örtlichen Verhältnissen ebenfalls als angemessen anzusehenden Kaltmietzins von 6,13 EUR pro Quadratmeter ergebe sich demnach eine als angemessen anzusehende monatliche Kaltmiete für das Jahr 2005 in Höhe von 276,00 EUR. Diese Kaltmiete von 276,00 EUR monatlich sei nach Auffassung der Kammer auch als konkret angemessen anzusehen, ohne dass es hierzu eines konkreten Nachweises von Unterkunftsalternativen bedürfe. Ein Nachweis von konkreten Wohnungsangeboten könne von der Beklagten nicht verlangt werden, sofern der Hilfebedürftige selbst seiner Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine kostengünstige Wohnung zu bemühen, nicht nachkomme (unter Berufung auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 – L 8 AS 6425/06 ER-B –). Auch die gesundheitliche Situation der Klägerin ändere nichts an dieser Feststellung. Aus der beigezogenen Rentenakte der Klägerin aus dem Verfahren beim SG mit dem Aktenzeichen S 19 R 6714/03 ergebe sich die medizinische Einschätzung, dass die Klägerin noch imstande sei, zumindest leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen. Auch die weiteren Feststellungen ließen keine Einschränkung der Zumutbarkeit erkennen, am Tag zwei bis drei Stockwerke über eine Treppe zurückzulegen. Schließlich sei die Klägerin auch über die Unangemessenheit ihrer Unterkunft bereits durch den vormaligen Träger der Sozialhilfe in dem Bescheid vom 23.08.2004 zutreffend unterrichtet worden. Demnach bestehe unabhängig von der Frage, ob die Garagenmiete notwendiger Bestandteil der Kaltmiete sei und ebenso im Hinblick auf die Kabelanschlussgebühr in Höhe von 7,16 EUR kein Anspruch auf eine höhere Kaltmiete als 276,00 EUR. Zuzüglich zu der zu übernehmenden Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50,75 EUR monatlich und monatlichen Vorauszahlungen für die Wärmeversorgung in Höhe von 30,00 EUR (reduziert um eine Pauschale für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,23 EUR) ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 695,52 EUR, der gem. § 41 Abs. 2 SGB II auf 696,00 EUR aufzurunden sei. Die Beklagte habe daher jedenfalls ausreichende Leistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährt. Der Gerichtsbescheid des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 14.02.2008 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 13.03.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Gemeinde der Klägerin seien die Mieten höher als in der Landeshauptstadt, weswegen die Beklagte selbst insoweit regelmäßig einen Zuschlag gewähre. Außerdem seien die Kabelgebühren zu übernehmen, da die Klägerin diese Gebühren nicht vermeiden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Fax der Klägerbevollmächtigten vom 21.07.2008 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.02.2008 und unter Abänderung des Bescheides vom 20.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 sowie des Änderungsbescheides vom 21.09.2005 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 höhere Unterkunfts- und Heizungskosten über den bewilligten Betrag hinaus in einer Gesamthöhe von 415,18 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 1.07.2005 bis zum 31.12.2005. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Die Höhe der der Klägerin gewährten Regelleistung von 354,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum ist zutreffend und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthalten sein können.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwohnern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet dieser Stadt insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend bewohnt die Klägerin eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 58 qm. Mit der Föderalismusreform ist die vollständige Zuständigkeit für die Wohnungsförderpolitik auf die Länder übergegangen. Ein Baden-Württembergisches Wohnraumförderungsgesetz (BW WoFG) existiert derzeit lediglich als Gesetzesentwurf der SPD (Drs. 14/1139), der derzeit beim Wirtschaftsausschuss des Landtags beraten wird (vgl. Plenarprotokoll 14/24, S. 1435). In diesem Gesetzesentwurf wird in § 12 zur Größe des Wohnraums jedoch lediglich ausgeführt, dass die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein muss, wobei den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen ist.
In Baden-Württemberg ist jedoch in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte nur eine Wohnfläche von 45 qm (45 qm für eine Person zuzüglich 15 qm für jede weitere Person) als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo - vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)). Da eine andere konkrete Regelung nicht vorliegt, ist unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus davon auszugehen, dass für eine Person die Obergrenze für die Wohnungsgröße bei 45 qm liegt (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff. m.w.N.). Damit ist als Zwischenergebnis nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass die Wohnung der Klägerin 13 qm zu groß ist.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, welches u.a. auf die sogenannte Produkttheorie abstellt, führt eine - wie vorliegend - zu große Wohnung allein jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung, da maßgeblich die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ist. Eine zu große Grundfläche ist daher unschädlich, wenn sich aufgrund eines unterdurchschnittlichen Mietpreises pro Quadratmeter im Ergebnis keine höhere Kostenbelastung als für eine angemessen große Wohnung ergibt.
Zur Höhe des angemessenen Quadratmeterpreises wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt. Sowohl der Mietspiegel der Stadt Stuttgart als auch die vom SG selbst durchgeführten Stichproben für Wohnungen in Leinfelden-Echterdingen haben ergeben, dass am Wohnort der Klägerin Wohnraum zu einem Quadratmeterpreis von 6,13 EUR erhältlich ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei der steuerfinanzierten Grundsicherung nach dem SGB II nur Anspruch auf Wohnraum der unteren Kategorie erhoben werden kann, was die Vermietung von älterem Wohnbestand in weniger attraktiven Wohnlagen einschließt.
Insofern wäre es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG Sache der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten gewesen darzulegen, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Klägerin der so ermittelte angemessene Wohnraum zu dem von der Beklagten zugrunde gelegte Mietzins nicht für die Klägerin verfügbar gewesen wäre. Insofern ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen, was bedeutet, das bei dem Nachweis von angemessenem Wohnraum durch die Behörde bzw. durch das Gericht es Sache des Antragstellers ist nachzuweisen, dass seine Bemühungen zur Erlangung solchen angemessenen Wohnraums keinen Erfolg hatten. Die Klägerin hat vorliegend aber insoweit keinen einzigen Nachweis vorgelegt, dass sie sich erfolglos um in diesem Sinne angemessenen Wohnraum bemüht hat. Angesichts der insoweit ungenügenden - bzw. - ungenügend nachgewiesenen - Bemühungen der Klägerin kann von der Behörde nicht mehr verlangt werden, als dass sie die grundsätzliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums schlüssig darlegt, wie dies vorliegend geschehen ist. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seinem Telefax vom 21.07.2008 führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Behauptung höherer Wohnkosten am Wohnort der Klägerin in Leinfelden-Echterdingen steht die völlige Untätigkeit der Klägerin entgegen, eine angemessene Wohnung des unteren Wohnniveaus zu den von der Beklagten übernommenen Wohnkosten in dieser Region anzumieten. Dies betrifft auch den Vortrag zu den Kabelgebühren, weil davon auszugehen ist, dass zu den Kosten der von der Beklagten angenommenen Höchstgrenze von Unterkunftskosten in der Kommune der Klägerin auch Wohnungen erhältlich sind, in denen Kabelkosten nicht anfallen bzw. vermeidbar sind.
Schließlich ist die Klägerin auch hinreichend deutlich auf die überhöhten Unterkunftskosten hingewiesen worden. In ihrem letzten Bescheid über Leistungen nach dem BSHG im Jahr 2004 war bereits ein deutlicher Hinweis darauf enthalten, dass nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die damalige Miethöhe der Klägerin von kalt 401,45 EUR und warm 489,36 EUR nicht angemessen war. Bereits in diesem Schreiben erfolgte auch schon der Hinweis darauf, dass die höheren Unterkunftskosten lediglich für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden könnten. Eine längere Übernahme der höheren Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kommt nach dem Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die Dauer von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verlängern. Es ist angesichts der Erkrankung der Klägerin nicht ersichtlich, dass dieser auf Dauer ein Umzug in eine angemessene Wohnung - den die Beklagte nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II gegebenenfalls zu finanzieren hätte - nicht zumutbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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