L 4 KR 5812/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 5324/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5812/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 beim Beigeladenen Ziffer 3) versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die 1964 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Drogistin und übte diese Tätigkeit bis 1989 aus. Im Anschluss daran absolvierte sie bis 1990 eine Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin. Ab dem 1. November 1990 war sie im Betrieb (Massagepraxis) ihres Ehemannes (Beigeladener zu 3) beschäftigt. Am 22. Dezember 1991 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 3) folgenden Arbeitsvertrag, der von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde:

"§ 1 Frau I. K. wird ab 01.01.1992 als Masseurin und Gymnastiklehrerin eingestellt.

§ 2 Frau I. K. ist für die Organisation, Terminplanung und Ausführung sämtlicher anfallender Arbeiten, die sich aus dem Massage- und Gymnastikbetrieb ergeben, verantwortlich.

§ 3 Frau K. hat in jeder Weise die Geschäftsinteressen zu wahren, für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu sorgen und allen Schaden von ihm abzuwenden. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen.

§ 4 Frau K. hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.

§ 5 Frau K. erhält ein festes Monatsgehalt von derzeit brutto DM 2.911, -. Ferner wird ein Umsatzbonus in Höhe von 5 % des Massage- und Gymnastikumsatzes bezahlt. Weiterhin wird eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 600,00 gewährt.

§ 6 Frau K. hat Anspruch auf einen jährlichen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Tagen. Der Urlaub sollte unter Berücksichtigung betrieblicher Belange gewährt werden. Bei Anberaumung von Betriebsferien ist ein entsprechender Teil des Jahresurlaubs in die Betriebsferien zu legen.

§ 7 Frau K. ist während und nach Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung über Einzelheiten verpflichtet, die während ihrer Tätigkeit für die Firma bekannt werden.

§ 8 Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündigen."

Aufgrund dieser Tätigkeit wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 an die Beklagte, bei der die Klägerin in diesem Zeitraum versicherungspflichtiges Mitglied war, als Einzugsstelle abgeführt. Seit dem 1. April 1996 ist die Klägerin als Inhaberin eines Kosmetiksalons tätig.

Am 30. Oktober 2000 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene zu 2) und beantragte die Feststellung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1996 keine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Gleichzeitig wurde die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge beantragt. Sie habe ausschließlich Tätigkeiten nach § 2 des Arbeitsvertrags durchgeführt und sei wie eine Unternehmerin aufgetreten. Es sei von einer so genannten Ehegatteninnengesellschaft auszugehen, sodass das Gewinn- und Verlustrisiko von ihr mitgetragen worden sei. Infolgedessen sei sie als selbstständig erwerbstätig anzusehen. Mit Schreiben vom 14. November 2002 leitete die Beigeladene zu 2) den Antrag auf Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin an die Beklagte weiter und bat um eine versicherungsrechtliche Beurteilung. Nachdem die Klägerin gegen die Weiterleitung Einwände erhoben hatte, lehnte es die Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2004 ab, ein Statusfeststellungsverfahrens durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 beendet worden seien, liege die Zuständigkeit für die Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit bei der zuständigen Einzugsstelle. Das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) betreffe nur solche Vertragsverhältnisse, die am 1. Januar 1999 bestanden hätten oder nach diesem Datum eingegangen worden seien. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 3 KR 1174/05) mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2006 ab.

Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gaben die Klägerin und der Beigeladene zu 3) gegenüber der Beklagten am 7. Februar 2003 unter anderem an, die Klägerin sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und auch nicht an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit frei bestimmen können, wobei die Mitarbeit durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt gewesen sei. Im Übrigen sei sie aufgrund einer Ehegatten¬innengesellschaft am Betrieb beteiligt gewesen (vgl. hierzu insgesamt Bl. 14 - 16 der Verwaltungsakte). Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens (Schreiben vom 2. August 2006) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2006 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, dass eine Mitarbeiterin erst elf Jahre nach Beginn und ca. sechseinhalb Jahre nach dem Ende der Beschäftigung feststelle, dass sie seit Beschäftigungsbeginn selbstständig tätig gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen und habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Dies zeige sich darin, dass sie monatliches Arbeitsentgelt in existenzsichernder Höhe erhalten habe. Auch sei vom Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet und die Firma des Beigeladenen zu 3) am 11. Oktober 1993 und 20. Oktober 1997 von einem Sozialversicherungsträger ohne Beanstandungen geprüft worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück; zugleich wurde festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 beim Beigeladenen zu 3) der Kranken-, Pflege- (ab 1. Januar 1995) und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung würden überwiegen, auch wenn man davon ausginge, dass aufgrund des familiären Verhältnisses nur ein abgeschwächtes Weisungsrecht bestanden habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass ca. ein Jahr nach Beschäftigungsbeginn ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen worden sei. Auch seien die Gesamtversicherungsbeiträge stets ohne Widerspruch entrichtet worden. Hinzu komme, dass die Klägerin ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalten und Lohnsteuerpflicht bestanden habe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14. November 2006 Klage beim SG. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagte habe die im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung gemachten Angaben nicht ausreichend geprüft. Von ihr (der Klägerin) sei angegeben worden, dass sie nicht wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb eingegliedert gewesen sei, keine Weisungsabhängigkeit bestanden habe und die Tätigkeit frei bestimmt und gestaltet worden sei. Auch habe sie bei der Führung des Betriebs aufgrund besonderer Fachkenntnisse mitgewirkt und sei im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft an den Betrieb des Beigeladenen zu 3) beteiligt gewesen. Es liege der ehelicher Güterstand der Gütergemeinschaft vor, sodass der Betrieb zum Gesamtgut gehöre.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.

Das SG lud durch Beschluss vom 12. April 2007 die B., die D. und den Ehemann der Klägerin (Beigeladene 1 bis 3) zum Verfahren bei. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2007 gaben die Klägerin und der Beigeladene zu 3) an, der Arbeitsvertrag sei aus steuerrechtlichen Gründen auf Anraten des Steuerberaters geschlossen worden. Der Beigeladene zu 3) erklärte weiter, dass er sich vorwiegend auf die Tätigkeit als Therapeut beschränkt habe, während sich die Klägerin um die Verwaltungstätigkeiten gekümmert und als Gymnastiklehrerin gearbeitet habe. Ein entsprechender Überprüfungsantrag sei gestellt worden sei, weil er anders als früher davon ausgehe, dass man vom Staat keine entsprechende Rente mehr bekomme.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprächen in allen wesentlichen Punkten denen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Handhabe den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht entsprochen habe oder der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klägerin habe aufgrund ihres Arbeitsvertrags monatlich ein leistungsbezogenes Arbeitsentgelt auf ein eigenes Konto erhalten und über Jahre hinweg Lohnsteuer gezahlt, wobei das Arbeitsentgelt als Betriebsausgaben verbucht worden sei. Die Klägerin und der Beigeladene zu 3) seien sich im Übrigen der Unterscheidung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bewusst gewesen, was sich darin zeige, dass die von der Klägerin aufgrund eines Unterpachtvertrags erwirtschafteten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert worden seien, und dass im Übrigen das arbeitsvertragliche Entgelt der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden sei.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 15. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie trotz mehrmaliger Erinnerung nicht begründet.

Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt -,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass sie im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 bei dem Beigeladenen zu 3) nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 7. Juli 2008 die Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse - zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 4).

Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des SG für zutreffend und verweisen zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2006.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Mit Schreiben vom 20. März und 7. Juli 2008 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid vom 28. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2006 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 bei dem Beigeladenen zu 3) abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- (ab 1. Januar 1995) und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag.

Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Denn das SG hat vorliegend zu Recht entschieden, dass die Anhaltspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung im streitigen Zeitraum sprechen, bei weitem diejenigen überwiegen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Das SG hat insbesondere zutreffend dargelegt, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 3) einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten und die in diesem Arbeitsvertrag getroffenen vertraglichen Vereinbarungen in wesentlichen Punkten den Merkmalen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entsprechen. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nachdem die Berufung trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet worden ist, sind für den Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1996 falsch beurteilt hat.

Ergänzend fügt der Senat hinzu: Soweit sich die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2007 vor dem SG darauf berufen hat, der Arbeitsvertrag sei allein aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen worden, geht sie unzutreffend davon aus, es unterliege ihrer Disposition, die Wirkungen eines wirksamen Vertrags nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (vgl. hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 20). Umgekehrt gilt vielmehr, dass dann, wenn eine vertragliche Gestaltung durch zwingende gesetzliche Regelung vorgegeben ist, davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse hiervon nicht rechtserheblich abweichen und deshalb bei Beurteilung der Versicherungspflicht diese vertragliche Gestaltung auch rechtlich maßgebend ist (BSG, a.a.O.).

Die Beklagte war nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV auch befugt, über die Versicherungspflicht der Klägerin zu entscheiden. Nach dieser Regelung entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- (ab 1. Januar 1995) und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die nach § 28 i Satz 1 SGB IV zuständige Einzugsstelle war hier die Beklagte, weil sie die Krankenversicherung durchführt. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht, die eine Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung ausschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall noch nicht aus § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Artikel 4 Nr.3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2954). Die Anmeldung der Klägerin durch den Arbeitgeber (Beigeladener zu 3) erfolgte vor dem 1. Januar 2005, sodass diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung findet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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