L 10 AL 536/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 Ar 45/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 536/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer und Höhe von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 29. Juni 1989 im Bezug von Arbeitslosengeld, wobei der wöchentliche Leistungssatz zuletzt 402,60 DM betrug. Am 19. Januar 1989 beantragte er die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Dauer von 26 Wochen in Höhe von 402,60 DM für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter. Hierzu legte er in der Folge einen Handelsvertretungs-Vertrag vom 20. Februar 1989 vor, der einen Vertragsbeginn zum 1. Juli 1989 vorsah, ferner eine fachkundige Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 24. Februar 1989, welche die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejahte. Am 25. Juli 1989 reichte er ferner die Bestätigung der Stadt H. über die Anmeldung eines Gewerbes als Handelsvertreter für Licht- und Tonanlagen bzw. – Systeme ein, in der als Beginn der angemeldeten Tätigkeit der 30. Juni 1989 angegeben war.

Mit Bescheid vom 9. August 1989 und Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1989 lehnte die Beklagte die Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Im Rahmen des hiergegen geführten Klageverfahrens wurde die Beklagte durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. März 1993 (Aktenzeichen: L-10/Ar-785/90) dazu verpflichtet, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden. Das Urteil stellte fest, daß eine Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bereits zum 30. Juni 1989 erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.

In Ausführung dieser Entscheidung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 1993 Überbrückungsgeld für die Zeit ab dem 1. Juli 1989 für 13 Wochen in Höhe von insgesamt 3.900,– DM sowie 975,– DM an Aufwendungen für die Krankenversicherung und Altersversorgung des Klägers.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. September 1993 Widerspruch. Er machte geltend, er habe die Gewährung für die Höchstdauer von 26 Wochen beantragt. Es sei nicht gerechtfertigt, den Anspruch zu beschränken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf § 55 a Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und die nach § 55 a Abs. 4 AFG erlassene Anordnung über die Förderung der Arbeitsaufnahme (AFdA). Gemäß § 22 Abs. 5 AFdA richte sich die Förderungsdauer für den Bezug des Überbrückungsgeldes nach der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebezuges. Sofern der Antragsteller Leistungen von mehr als 6 Monaten bis 12 Monate bezogen habe, er halte er Überbrückungsgeld für 13 Wochen. Da der Kläger vom 1. Juli 1988 bis 29. Juni 1989 (11 Monate und 29 Tage) Arbeitslosengeld bezogen habe, sei eine Bewilligung von Überbrückungsgeld nur für 13 Wochen möglich.

Gegen diesen am 3. Dezember 1994 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 3. Januar 1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main mit dem Begehren, Überbrückungsgeld von 402,60 DM wöchentlich sowie einen Zuschuß zur Krankenversicherung und Altersversorgung in gesetzlichem Umfang für die Dauer von 26 Wochen zu gewähren.

Mit Urteil vom 30. Januar 1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten sei § 55 a AFG in Verbindung mit der AFdA vom 19. Mai 1989, in Kraft getreten am 1. Juni 1989 (ANBA S. 997). Die Anwendbarkeit der AFdA vom 19. Mai 1989 ergebe sich daraus, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach den Feststellungen des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 12. März 1993 erst zum 30. Juni 1989 erfüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld erst vorgelegen hätten, sei die AFdA bereits in Kraft gewesen. Nach § 22 Abs. 5 der AFdA werde Überbrückungsgeld für längstens 26 Wochen gewährt, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Die längstmögliche Förderungsdauer hänge von der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebezuges nach Maßgabe der Tabelle zu § 23 Abs. 5 AFdA ab. Bei einem vorangegangenen Arbeitslosengeld-Bezug von 6 bis zu 12 Monaten sehe diese als Förderungshöchstdauer einen Zeitraum von 13 Wochen vor. Nach § 22 Abs. 3 AFdA dürfe das Überbrückungsgeld 300,– DM pro Woche nicht übersteigen. Außerdem pauschaliere § 23 AFdA die Zuschüsse zur Krankenversicherung und Altersversorgung auf 25 v.H. des Überbrückungsgeldes. Diese Regelungen der in Ausführung von § 55 a Abs. 4 AFG ergangenen AFdA seien nicht zu beanstanden. Die Gewährung des Überbrückungsgeldes und der Zuschüsse zur Krankenversicherung und Altersversorgung stellten eine Ermessensentscheidung der Beklagten dar. Durch die §§ 22, 23 AFdA habe die Beklagte sich in ihrer Ermessensbetätigung gebunden, was zulässig und rechtlich unbedenklich sei. Folglich sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Gegen dieses ihm am 17. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie wenn die Beklagte spätestens zum 31. Mai 1989 über seinen Antrag entschieden hätte. Denn dann wäre über seinen Antrag auf der Grundlage der AFdA vom 20. Dezember 1988 entschieden worden, wonach ihm Überbrückungsgeld für die Dauer von 26 Wochen in Höhe von 402,60 DM wöchentlich zuzüglich pauschal 30 % Zuschuß zur Sozialversicherung hätte bewilligt werden können. Die Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, indem sie seinen Antrag, der bereits Ende Februar 1989 entscheidungsreif gewesen sei, nicht innerhalb der rechtlich gebotenen Bearbeitungsfrist von drei Monaten beschieden habe, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und er erkennbar auf eine unverzügliche Entscheidung angewiesen gewesen sei, um das Risiko seiner selbständigen Tätigkeit hinreichend planen zu können. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie seinen auf Gewährung von Überbrückungsgeld für 26 Wochen gerichteten Antrag widerspruchslos entgegengenommen habe, ohne ihn darauf hinzuweisen, daß seine Kalkulationen möglicherweise nicht mehr zuträfen. Aus alledem ergebe sich, daß auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten rechtmäßigen Behördenentscheidung abgestellt werden müsse (BSGE 73, 211); dies sei spätestens der 30. Mai 1998 gewesen. Aber auch dann, wenn auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werde, sei sein Anspruch ohne weiteres gegeben, weil § 55 a AFG nach dem 1. Juni 1989 dahingehend geändert worden sei, daß die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Zeit von 26 Wochen als Regelfall festgeschrieben worden sei. Im übrigen sei die leistungseinschränkende Regelung des § 27 AFdA in der Fassung vom 19. Mai 1989 möglicherweise verfassungswidrig, da diese Vorschrift der Behörde ermögliche, selbst zu entscheiden, ob sie einen Antrag noch vor dem 1. Juni 1989 bewillige und damit den Antragsteller begünstige oder ob sie ihre Entscheidung über dieses Datum hinauszögere und damit den Antragsteller benachteilige. Eine solche Möglichkeit willkürlicher Handhabung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip; bei verfassungskonformer Auslegung müsse daher auf das Datum der Antragstellung abgestellt werden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1993 zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld in Höhe von 402,60 DM wöchentlich für die Dauer von 26 Wochen sowie einen danach berechneten Zuschuß zur Krankenversicherung und Altersversorgung zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie macht sich die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu eigen. Der Vorwurf, sie habe die Bearbeitung des Antrages auf Überbrückungsgeld bis nach Inkrafttreten der Neufassung der AFdA in der Absicht zurückgestellt, dem Kläger Überbrückungsgeld in geringerem Leistungsumfang zu zahlen, entbehre jeglicher Grundlage. Der Kläger übersehe, daß das leistungsbegründende Ereignis erst nach Inkrafttreten der Neufassung der AFdA – nämlich am 30. Juni 1989 – eingetreten sei, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld vorgelegen hätten. Erst am 25. Juli 1989 sei der Antrag entscheidungsreif gewesen, als die Gewerbeanmeldung im Arbeitsamt Hanau eingegangen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neufassung der AFdA bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen zur Förderung der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit.

Gemäß § 55 a AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602), in Kraft getreten am 1. Januar 1988, kann die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden für längstens 26 Wochen Überbrückungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 4 Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 1989.

Die Änderung von § 55 a AFG durch das Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786), in Kraft ab 1. August 1994, mit der der Anspruch auf Überbrückungsgeld auf einer Regeldauer von 26 Wochen erweitert worden ist, greift vorliegend nicht ein. Denn der Kläger begehrt Leistungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei Leistungs- oder Verpflichtungsklagen im allgemeinen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 54 Rdnr. 34 m.w.N.). Das gilt jedoch nicht im vorliegenden Fall. Denn § 55 a AFG gibt einen zeitlich begrenzten Förderanspruch, der im Fall des Klägers beim Inkrafttreten von § 55 a AFG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 abgelaufen war. Gesetzesänderungen betreffen aber, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht bereits abgeschlossene Regelungssachverhalte (Kopp, Kommentar zur VwGO, § 113 Rdnr. 12 m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1997, 810).

Folglich beurteilt sich der Anspruch des Klägers, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nach § 55 a AFG in Verbindung mit §§ 22 Abs. 3 bis 5, 23 AFdA vom 19. Mai 1989.

Die AFdA vom 18. Dezember 1969 in der Fassung der 9. Änderungsanordnung vom 16. März 1988 ist auf den Leistungsanspruch des Klägers nicht anzuwenden. Diese Vorschrift ist am 1. Juni 1989 mit dem Inkrafttreten der AFdA vom 19. Mai 1989 außer Kraft getreten (§ 28 AFdA vom 19. Mai 1989) und kann daher auf den Leistungsanspruch des Klägers keine Anwendung mehr finden, da die Beklagte über diesen erst am 9. August 1989 entschied.

Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger macht insoweit geltend, bei sachgemäßer Bearbeitung seines Förderantrages wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, noch auf der Grundlage der bis zum 1. Juni 1989 geltenden Fassung der AFdA zu entscheiden, wonach ihm ein höherer Leistungsanspruch zugestanden hätte. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger die Rechtslage. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die verzögerliche Behandlung eines Antrages, die dazu führt, daß aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen Leistungen zu verschlechterten Bedingungen gewährt werden, als dies bei ordnungsgemäßer Behandlung des Leistungsantrages möglich gewesen wäre, einen Herstellungsanspruch dahingehend begründen können, so gestellt zu werden, wie man bei pflichtgemäßer Behandlung des Leistungsantrages gestanden hätte (BSG SozR 2200 § 1241 a Nr. 9). Vorliegend fehlt es indes an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn eine Entscheidung über den Antrag auf Überbrückungsgeld war ihr bis zum Inkrafttreten der neuen AFdA am 1. Juni 1989 aus Rechtsgründen nicht möglich.

§ 55 a Abs. 1 Satz 1 AFG machte die Gewährung von Überbrückungsgeld davon abhängig, daß der Arbeitslose eine selbständige Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden aufnahm und bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit war mithin Tatbestandsvoraussetzung, die der Antragsteller nachzuweisen hatte, z.B. durch die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (Niesel, Kommentar zum AFG, 1. Aufl. 1995, § 55 a Rdnr. 8). Darüber hinaus mußte der Antragsteller "bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit” Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Auch wenn nach der Rechtsprechung dies nicht bedeutet, daß der Arbeitslose unmittelbar bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine dieser Leistungen bezogen haben muß, so ist doch erforderlich, daß das Stammrecht bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erhalten bleibt; nach dem Verlust oder der Beendigung des Leistungsanspruchs kommt die Gewährung von Überbrückungsgeld nicht mehr in Betracht (Winkler, in: Gagel, Kommentar zum AFG, Stand 1/98, § 55 a Rdnr. 8). Somit konnte die Beklagte bis zum 31. Mai 1989 den Antrag des Klägers nicht bescheiden; denn zu diesem Zeitpunkt war noch nicht beurteilbar, ob die Leistungsvoraussetzungen am 1. Juli 1989 – dem vorgesehenen Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit – noch vorliegen würden.

Mithin ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld bereits auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 AFdA in der seit dem 1. Juni 1989 geltenden Fassung entschieden hat. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, § 27 AFdA stelle es in das Belieben der Verwaltung, nach welchem Recht sie über den Leistungsanspruch entscheide, verkennt die oben dargelegte Anknüpfung der Vorschrift an die in § 55 a Abs. 1 AFG normierten Leistungsvoraussetzungen. §§ 27, 28 AFdA enthalten insoweit nichts weiter als rechtlich von vornherein unbedenkliche Übergangs- und Stichtagsregelungen.

Schließlich hat der Senat keine Zweifel, daß § 22 Abs. 5 AFdA eine zulässige Konkretisierung des durch § 55 a Abs. 1 AFG eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderanspruchs darstellt. Die Abstufung der Förderdauer nach der Zeit des vorangegangenen Leistungsbezuges entspricht einer am Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise; denn die Dauer des Leistungsvorbezuges ist Indiz für die Schwierigkeit der Vermittlung des Arbeitslosen in eine abhängige Beschäftigung (BSGE 73, 214; LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1993, 671). Zweifelhaft kann lediglich sein, ob die allein an den Leistungsvorbezug anknüpfende Förderregelung des § 22 Abs. 5 AFdA bei besonderen Fallgestaltungen nicht ausreicht, um von einer dem Zweck des § 55 a AFG entsprechenden Ermessensausübung auszugehen mit der Folge, daß in solchen Fällen eine zusätzliche individuelle Ermessensprüfung stattzufinden hat (dahingehend BSG, a.a.O.). Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben ist. Der Kläger hat keine schwerwiegenden individuellen Gesichtspunkte dargelegt, welche die Gewährung von Überbrückungsgeld in dem durch § 22 Abs. 5 AFdA vorgesehen Leistungsumfang als unbillig erscheinen läßt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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