Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3216/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4558/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2006 insoweit abgeändert, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2001 und Abänderung der Bescheide vom 13. Dezember 2001, 12. Dezember 2002 und 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003 verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat und wann die Leistungsminderung eingetreten ist.
Der am 1952 in Kroatien geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben keinen Beruf und zog im August 1968 nach Deutschland. Danach übte er verschiedene versicherungspflichtige Tätigkeiten - unterbrochen von Militärzeit und Arbeitslosigkeit - aus. Seit 1976 war er als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, zuletzt seit 1. April 1992 als Omnibusfahrer bei den Ludwigsburger Verkehrslinien (Arbeitgeberauskunft vom 12. April 2001). Seit November 1998 war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig und bezog vom 23. März bis 9. April 2000, vom 17. Juli bis 18. September 2000 und vom 18. Januar bis 25. März 2001 Krankengeld. Seit 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt Heilbronn stellte seit 11. Januar 2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von zunächst 30 (Bescheid vom 18. Mai 2000), später einen GdB von 50 (Bescheid vom 19. September 2000) und seit 21. August 2003 einen GdB von 90 (Bescheid vom 13. November 2003) fest.
Im Rahmen eines Verfahrens wegen der Gewährung medizinischer Rehabilitation holte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) mehrere Befundberichte ein. Praktische Ärztin Gü. teilte im Befundbericht vom 27. Januar 1999 mit, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet. Internist Dr. W. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Baden-Württemberg gelangte in seinem Gutachten vom 9. Februar 1999 zu der Einschätzung, der Kläger sei als Kraftfahrer im Personenverkehr weiterhin arbeitsunfähig. Vom 29. März bis 26. April 1999 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teil. Im Entlassungsbericht des Orthopäden Dr. H. vom 14. Mai 1999 gab dieser an, der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit als Busfahrer und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Kläger wurde zur diagnostischen Klärung des Verdachts auf einen freien Gelenkkörper bzw. einer Meniskopathie am rechten Knie, die am 19. Mai 1999 erfolgte, als arbeitsunfähig entlassen. Orthopäde Dr. L. gab in seinem Befundbericht vom 26. Mai 2000 an, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mittel- bis schwergradig gefährdet. Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Dr. S. vom 18. August 2000. Er gelangte zu folgenden Diagnosen: Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks bei athroskopisch durchgeführter subacromialer Dekompression im Februar 2000 aufgrund eines Impingement-Syndroms mit anhaltender Beschwerdepersistenz, Kniegelenksverschleiß beidseits mit anhaltenden Beschwerden und endgradiger Funktionseinschränkung. Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Mai 1999 mit Meniskusglättung, Hüftgelenksverschleiß beidseits, rechts mehr als links mit endgradiger Funktionseinschränkung, wiederkehrende Kreuzbeschwerden mit Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen (keine Nervenwurzelreizzeichen), Blutzuckerkrankheit mit Nervenstörung der Beine, Angst und depressive Störungen gemischt sowie erhebliches Übergewicht. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet, weshalb eine vorgezogene stationäre Rehabilitationsbehandlung sinnvoll sei. Vom 1. bis 22. November 2000 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. teil. Internist Dr. He. teilte im Entlassungsbericht vom 29. November 2000 mit, der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie schwere Hebe- und Tragebelastungen ohne Hebehilfen. Regelmäßige Essenseinnahmen müssten garantiert sein. Der Kläger sei als arbeitsfähig entlassen worden.
Am 13. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. EU. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Beiziehung medizinischer Unterlagen aus den Rehabilitationsverfahren mit Bescheid vom 10. Januar 2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei noch in der Lage, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger verschiedene Arztartteste vor. Die Beklagte holte daraufhin die Arbeitgeberauskunft der Ludwigsburger Verkehrslinien vom 12. April 2001 ein, wonach der Kläger nach der Lohngruppe II des Firmentarifvertrags vom 19. Mai 2000 entlohnt werde. Die Beklagte zog zudem den Befundbericht der Ärztin Gü. vom 8. Mai 2001 bei, wonach seit Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wegen der erneuten Gewährung von Rehabilitationsleistungen ließ die Beklagte den Kläger fachärztlich begutachten. Nervenärztin Dr. Sa. gelangte in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: sub-depressive Entwicklung bei biographischen Belastungen ohne Rückwirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen, bei wirbelsäulen- und gelenkbezogenen Beschwerden derzeit kein Hinweis für belangvolles organ-neurologisches Korrelat sowie Diabetes mellitus, wobei derzeit kein Hinweis für eine belangvolle Polyneuropathie bestehe. Der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit als Busfahrer und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Chirurg Dr. N. gelangte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: Impingement-Symptomatik linke Schulter mit endgradiger Funktionseinschränkung, innenseitig betonte leichte bis mäßiggradige Kniegelenksverschleißveränderungen beidseits ohne aktuellen Reizzustand und Bewegungseinschränkung, mittelgradiger Hüftgelenksverschleiß rechts mit Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsminderung, Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit leichter Fehlstatik ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizzeichen sowie Übergewicht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger nur noch unter drei Stunden verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien hingegen noch sechs Stunden und mehr möglich. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten, Arbeiten mit der linken Schulter über der Horizontalen, monotone und wiederkehrende Bewegungen aus dem linken Schultergürtel heraus, Arbeiten im Knien oder in der Hocke, häufiges Bücken, Arbeiten auf schiefen Ebenen sowie häufiges Klettern oder Steigen. Internist Dr. G. gelangte in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: Yersinien/Chlamydien assoziierte chronische Arthralgie, Diabetes mellitus Typ II mit Übergewicht, Impingement-Syndrom linke Schulter, diskrete Verschleißerscheinungen an Knie und Hüfte sowie subdepressive Entwicklung ohne Einschränkung des Leistungsvermögens. Leichte Tätigkeiten und die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr verrichten. Von internistischer Seite sei das Leistungsvermögen nur wenig eingeschränkt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Ludwigsburger Verkehrslinien mit (Auskunft vom 20. November 2001), der Kläger habe vom 1. Juli bis 30. November 2001 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erhalten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2003, lehnte aber den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Es bestehe ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, da der Kläger berufsunfähig sei. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die teilweise Erwerbsminderung behoben werden könne. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen werde die Rente wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht gezahlt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass er mit einer Teilrente nicht einverstanden sei und sein schlechter Gesundheitszustand es verlange, dass er Vollrente bekomme. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte er mit, sein Zustand habe sich dramatisch verschlechtert. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 6. August 2002 und der Ärztin Gü. vom 29. August 2002 ein und erhob das Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. Ha. vom 11. November 2002. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen: Operativ behandelter Supraspinatussehnendefekt und Intervalldefekt rechts (Oktober 2002), Schultergelenksarthrose rechts sowie Luxation der langen Bizepssehne mit Partialdefekt (Arthroskopie rechtes Schultergelenk, Tenodese lange Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und offene transossäre Rotatorenmanschettenrefixation). Eine Aussage zum Leistungsvermögen könne momentan nicht getroffen werden, da der Kläger mit einem Abduktionskissen erschienen sei und erhebliche Schmerzen angegeben habe. Zur Zeit sei das Leistungsvermögen auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter drei Stunden gesunken. Die Leistungsminderung bestehe voraussichtlich bis Frühjahr 2003. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar bis 31. Juli 2003. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 16. Juli 2002 erfüllt. Die Rente auf Zeit beginne jedoch erst ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte der Kläger mit, dass aufgrund der bereits erfolgten Rehabilitationsmaßnahme weitere Rehabilitationsleistungen medizinisch sinnlos seien, weshalb schon jetzt ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Ablauf der Befristung gestellt werde. Die Beklagte holte daraufhin den Befundbericht des Dr. L. vom 10./12. März 2003 ein, wonach im Bereich der Schulter eine deutliche Verbesserung bei ansonsten unveränderten Befunden diagnostiziert worden sei. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Des Weiteren zog die Beklagte den Arztbericht des Chirurgen Dr. Schmidt vom 4. Oktober 2002 bei, wonach der Kläger vom 1. bis 4. Oktober 2002 im Klinikum Stuttgart behandelt und an der rechten Schulter operiert worden sei. Daraufhin erhob die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. Go. vom 8. Juli 2003, der zu folgenden Diagnosen gelangte: Deutlich schmerzhafte Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenken nach athroskopischer Acromioplastik, Schultereckgelenksresektion, offener transossärer Rotatorenmanschettenrefixation rechts im Februar 2002 sowie athroskopischer subacromialer Dekompression links im Oktober 2000, chronisch-rezivierendes Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, leichte Osteoporose, subdepressive Entwicklung bei biografischen Belastungen ohne Rückwirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen, beginnende Coxarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung, beginnende Gonarthrose beidseits, Zustand nach athroskopischer Kniegelenkstoilette rechts, Diabetes mellitus (ohne Hinweis auf belangvolle Polyneuropathie) sowie Adipositas. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben. Zu vermeiden seien langes Stehen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Zeitdruck und Schichtarbeit. Als Busfahrer könne er dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden. Mit Bescheid vom 8. August 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juli 2001 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 18. Dezember 2000 erfüllt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Er sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Widerspruchsbausschuss der Beklagten gab dem Widerspruch "über die Teilabhilfebescheide vom 13. Dezember 2001 und 12. Dezember 2002 und dem Bescheid vom 8. August 2003 hinaus" nicht statt (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003). Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Die Anerkennung als Schwerbehinderter lasse keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe somit "für die Zeit vor dem 16. Juli 2002 und nach dem 31. Juli 2003" nicht.
Gegen den am 10. November 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. November 2003 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er begehrte mit dem in der Klageschrift formulierten Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Dezember 2000 bis Juli 2002 sowie ab 1. August 2003, in der mündlichen Verhandlung des SG vom 27. Juli 2006 Rente wegen EU, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2000. Sein Gesundheitszustand habe sich nach Ablauf der Befristung der Rente weiter verschlimmert. Die Leiden an den Venen und Beinen seien inzwischen chronisch geworden, die rechte Schulter sei dauerversteift und medizinisch nicht mehr zu behandeln. Mittlerweile sei ein GdB von 90 anerkannt worden. Ihm stehe ab Dezember 2000 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Zur weiteren Begründung legte der Kläger zahlreiche Arztbriefe vor (Bl. 176 bis 182 der SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Das SG hörte die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. L. teilte mit (Auskunft vom 12. Januar 2004), der Kläger könne nicht mehr als Busfahrer arbeiten. Er sei seit 22. März 2000 bei ihm in fachärztlicher Behandlung, wobei die Beschwerden seither zunehmend seien. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie T. teilte mit (Auskunft vom 14. Mai 2004), im Jahr 2000 habe er den Kläger nahezu monatlich behandelt. Er sei nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht Stunden täglich auszuüben. Es bestehe gegebenenfalls ein Restleistungsvermögen von unterhalbschichtig. Es sei von einer Minderung der Leistungsfähigkeit ab 2002 auszugehen. Das SG holte zudem einen Befundbericht der Ärztin Gü. ein. Diese teilte mit (Auskunft vom 1. Juni 2004), trotz mehrfacher Therapien habe sich der Gesundheitszustand des Klägers eher verschlechtert. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Auskunft waren weitere Befundberichte beigefügt (Bl. 48 bis 52 der SG-Akte).
Das SG erhob das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Ma. vom 20. September 2004. Er kam zu folgenden Diagnosen des nervenärztlichen Gebiets: Anhaltende reaktiv-depressive Verstimmung bei familiärer Konfliktsituation, sozialen Problemen und orthopädisch begründetem Schmerzsyndrom sowie fraglich beginnende diabetische Polyneuropathie. Die depressive Verstimmung bestehe seit etwa sieben Jahren und habe sich im Verlauf nicht wesentlich verändert. Eine diabetische Neuropathie sei bisher sehr gering ausgeprägt und nicht mit Sicherheit nachweisbar. Weder aus der Depression noch aus der Polyneuropathie, die nicht behandelt würden, ergebe sich eine schwere Beeinträchtigung. In seinem Beruf als Busfahrer könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten könne er jedoch noch vollschichtig ca. acht Stunden täglich verrichten. Die orthopädischen Leiden stünden im Vordergrund.
Das SG erhob daraufhin das Gutachten des Orthopäden Dr. Hu. vom 14. März 2005. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen: Lumbalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und mäßig ausgeprägten Aufbrauchserscheinungen (ohne Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinungen), Zervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörungen, Rotatorenmanschettensyndrom beider Schultergelenke mit Funktionsdefizit, Myotenopathien der Streckmuskulatur beider Unterarme, Funktionsdefizit beider Hüftgelenke bei röntgenologisch sichtbaren Aufbrauchserscheinungen sowie Funktionsdefizit beider Kniegelenke bei Aufbrauchserscheinungen des kniescheiben-/oberschenkelseitigen Gelenkanteils wie auch des innerseitigen Gelenkanteils. Die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich durchführen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, Armhaltungen über der Horizontalen oder mit länger andauerndem aktivem Armvorhalten, häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als zehn kg, einseitige oder andauernde statisch ungünstige Körperhaltungen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte, Nässe oder Zugluft. Die Leistungsfähigkeit sei seit Rentenantragstellung gemindert. Seit der letzten Begutachtung bei Dr. Go. seien eineinhalb Jahre verstrichen. Damit lasse sich die Abweichung in der Leistungseinschätzung begründen.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2005 vernahm das SG die Ehefrau des Klägers zum Verlauf der Begutachtung bei Dr. Hu. als Zeugin. Nachdem diese mitteilte, der Kläger sei insgesamt nur 20 Minuten bei Dr. Hu. gewesen, wurde die Verhandlung vertagt und Dr. Hu. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Dieser trat mit Schreiben vom 2. Januar 2006 den Einwänden des Klägers und seiner Ehefrau entgegen.
Mit Urteil vom 27. Juli 2006 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2001 und unter Abänderung der Bescheide vom 13. Dezember 2001, 12. Dezember 2002 und 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003, dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall im September 2000 eine Rente wegen EU auf Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 und vom 1. April 2004 bis 31. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU richte sich noch nach § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehre und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sei. Der Kläger sei ab September 2000 nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. Hu. vom 14. März 2005. Dieses Gutachten sei auch verwertbar, da Dr. Hu. auf nochmalige Nachfrage angegeben habe, den Kläger nicht nur 20 Minuten vermessen zu haben, er diesen vielmehr über einen Zeitraum von etwa 40 Minuten befragt und anschließend etwa 20 Minuten untersucht habe. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen habe Dr. Hu. aufgrund der eingeschränkten muskulären Kompensationsfähigkeit des Klägers ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. könne kein allzu großer Beweiswert beigemessen werden, da die Beschwerdesymptomatik des Klägers offensichtlich unterschätzt worden sei. Aus der Aussage des Dr. Hu., wonach die Leistungsminderung seit Stellung des Rentenantrags bestehe, lasse sich schließen, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits Ende 2000 auf untervollschichtig abgesunken gewesen sei. Es greife jedoch zu kurz, auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung abzustellen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass ein Versicherter nicht am ersten Tag des Eintritts der Minderung der Leistungsfähigkeit bereits einen Rentenantrag stelle. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Krankheitsverlaufs und der vom Arbeitgeber angegebenen krankheitsbedingten Fehlzeiten sei davon auszugehen, dass der Leistungsfall der EU nachweisbar im September 2000 eingetreten sei, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt auch nach erfolgter Operation eine Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers offensichtlich nicht erreicht worden sei. Auch wenn der Anspruch auf Leistung der Rente erst ab 1. April 2000 bestehe, sei das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R). Es sei vorliegend eine wiederholte Befristung auszusprechen gewesen. Darüber hinaus bestehe weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU auf Dauer noch (hilfsweise) ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Anhaltspunkte für ein auf unterhalbschichtig abgesunkenes Leistungsvermögen bereits im Jahr 2000 seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2002 das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken sei, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Über das Vorliegen von BU sei nicht mehr zu entscheiden, da dies zwischen den Beteiligten unstreitig sei und der Kläger auch bereits Leistungen wegen BU beziehe.
Gegen das Urteil des SG, das der Beklagten am 23. August 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, hat die Beklagte am 6. September 2006 mit Fernkopie Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dr. Hu. habe in seinem Gutachten vom 14. März 2005 keine Begrenzung auf eine sechsstündige tägliche Arbeitszeit angenommen, sondern mitgeteilt, dass leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden könnten. Damit sei lediglich die zeitliche Untergrenze einer dauerhaft leistbaren Erwerbstätigkeit aufgezeigt. Gegen ein untervollschichtiges Leistungsvermögen seit September 2000 spreche die Beurteilung im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. vom 29. November 2000, in der ein vollschichtiges Leistungsvermögen attestiert worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft vom 12. April 2001, dass der Kläger sowohl im September 2001 als auch noch anschließend gearbeitet habe. Schließlich werde auch von Dr. Sa. im Gutachten vom 2. Oktober 2001 ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert und von Dres. N. (Gutachten vom 4. Oktober 2001) und G. (Gutachten vom 22. Oktober 2001) die Leistungsfähigkeit auf täglich sechs Stunden und mehr eingeschätzt. Selbst wenn jedoch seit September 2000 ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen anzunehmen sei, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen EU auf Zeit. Dem Urteil des BSG vom 8. September 2005 (B 13 RJ 10/04 R) sei über den Einzelfall hinaus aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Zur Begründung verweise sie auf die Ausführungen der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente in der Sitzung 1/2006 am 14. März 2006 in Berlin unter TOP 5 (Bl. 4 bis 11 der LSG-Akte). Auch sei in der Literatur dargelegt worden, weshalb der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 8. September 2005 nicht gefolgt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2006 abzuändern, soweit sie hierdurch verurteilt wird, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2007 zu zahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, wobei er darauf hinweist, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlimmert habe. Er könne mittlerweile nur noch 100 m laufen und habe ein ständiges Stechen und Brennen in beiden Knien. Die Bandscheibenbeschwerden seien derart schlimm, dass er ständig Schmerzen beim Sitzen und Liegen habe. Er könne maximal zwei Stunden schlafen. Im Übrigen fehle dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Der Berichterstatter hat die ergänzende Stellungnahme des Dr. Hu. vom 18. September 2007 eingeholt. Hierin hat dieser mitgeteilt, seine Angabe, wonach die Minderung der Leistungsfähigkeit seit Stellung des Rentenantrags bestehe, resultiere aus formalen Gründen, um damit zu verdeutlichen, dass der Gesundheitszustand auf jeden Fall bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung der früheste relevante Zeitpunkt sei. Am 13. Dezember 2000 (Zeitpunkt der Rentenantragstellung) habe in jedem Fall die Leistungsminderung bestanden. Beziehe man den davor liegenden Zeitraum mit ein, so lasse das Gutachten des Dr. S. bereits die diesbezügliche Einschränkungen erkennen, sodass zum Zeitpunkt Ende August 2000 bereits die angeführte Leistungsminderung bestanden habe. Dr. Sa. und Dr. G. hätten sich jeweils nur auf ihr Fachgebiet bezogen. Die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. werde dem Zustand des Klägers nicht gerecht.
Die Beklagte ist der Äußerung des Dr. Hu. unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. St., Facharzt für Chirurgie, vom 12. November 2007 entgegengetreten. Dieser hat darauf hingewiesen, dass Dr. S. eine Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung und Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit vorgeschlagen habe, von EU habe er hingegen nicht gesprochen. Die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. habe sich eindeutig noch auf das alte Recht bezogen. Im Gutachten des Dr. N. sei nicht ausdrücklich der Begriff "vollschichtig" verwendet worden, da zu diesem Zeitpunkt schon der neue Vordruck (sechs Stunden und mehr) verwendet worden sei. Im Gutachten des Dr. G. sei ausdrücklich angegeben worden, dass die derzeit ausgeübten Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Somit sei vor dem 31. Dezember 2000 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Dr. Go ... Somit sei erst ab Juli 2002 von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden nach neuem Recht bzw. zweistündig bis unterhalbschichtig nach altem Recht vorübergehend auszugehen, wie dies im Gutachten des Dr. Ha. festgehalten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, auf die Gerichtsakte der ersten Instanz sowie auf die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Eintritts der Leistungsminderung des Klägers und des Anspruchs auf befristete Rente wegen EU für die Zeit vor dem 1. Juli 2001 begründet. Insoweit war das Urteil des SG abzuändern; dem Kläger steht Rente wegen EU nur vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2007 zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das SG hat zu Recht dem Anspruch des Kläger § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zugrunde gelegt.
1. Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Erwerbsminderung bereits im September 2000 eingetreten ist und ob sich der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU noch nach § 44 SGB VI a.F. richtet. Dies folgt bereits daraus, dass nur die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden Der Senat konnte daher nicht darüber entscheiden, ob der Kläger über den 31. März 2007 hinaus Anspruch auf Rente wegen EU bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 10. Januar 2001, 13. Dezember 2001, 12. Dezember 2002 und 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003. Zwar enthielt nur der Bescheid vom 13. Dezember 2001 den Hinweis, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 jedoch über alle zuvor genannten Bescheide entschieden. Daraus ergibt sich dann auch, dass früher ergangene Bescheide nicht durch später ergangene Bescheide erledigt im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sind.
2. Die Anwendbarkeit des § 44 SGB VI a.F. ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Leistungsminderung im September 2000 (so das SG) oder im Dezember 2000 (so die Beklagte im Bescheid vom 13. Dezember 2001 im Hinblick auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit) eintrat (zum Eintritt der Leistungsminderung unter Ziff. 3). Denn in beiden Fällen richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 44 SGB VI a.F. (hierzu sogleich).
Ob nach einer Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen altes oder neues Recht anzuwenden ist, wird durch die Bestimmungen in § 300 SGB VI geregelt. Die darin enthaltenen Grundsatz- und Ausnahmeregelungen betreffen nicht nur das Inkrafttreten des SGB VI, sondern aufgrund ihres allgemein gehaltenen Wortlauts auch nachfolgende Änderung (vgl. BSG SozR 3 2600 § 300 Nr. 14).
Nach der in § 300 Abs. 1 SGB VI enthaltenen Grundregel sind, soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen, die neuen Vorschriften des SGB VI von ihrem Inkrafttreten an nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Abweichend von dieser Grundregel enthält § 300 Abs. 2 SGB VI eine Sonderregel für den Fall, dass ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer Vorschrift des SGB VI geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die aufgehobene Vorschrift auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung auf den bis dahin bestehenden Anspruch anwendbar.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Er begehrt (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001, nämlich ab Dezember 2000, und der Rentenantrag wurde vor diesem Zeitpunkt am 13. Dezember 2000 gestellt. Da dem Kläger jedoch (nur) eine befristete Rente wegen EU (so genannte Arbeitsmarktrente) zusteht (hierzu unter Ziff. 3), ist diese Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten. Unabhängig davon, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit im September oder Dezember 2000 eintrat, beginnt die dem Kläger zustehende Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI somit erst im Jahr 2001, d. h. unter Geltung des neuen Rechts. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung der befristeten Rente § 44 SGB VI a.F. Anwendung findet. Denn der Anspruch auf Gewährung der befristeten Rente wegen EU war noch unter Geltung alten Rechts entstanden. Der Senat folgt hierbei der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R = BSGE 95, 112, 116 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI um einen Sonderfall der Fälligkeit handelt. § 41 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) bestimmt zwar, dass Sozialleistungen regelmäßig mit ihrem Entstehen fällig werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs abweichende Regelungen enthalten. Eine solche abweichende Regelung stellt § 101 Abs. 1 SGB VI auf, wonach abweichend vom Rentenbeginn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI die befristete Rente erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten beginnt. Der Rentenbeginn selbst gehört jedoch nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung (BSGE 95, 112, 117; siehe hierzu auch BSG Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 18/07 R = in juris veröffentlicht). Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 116/94 = SozR 3-2600 § 301 Nr. 1) und des 5. Senats des BSG (Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R = SozR 3-2600 § 300 Nr. 14) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Senate in ihren bisherigen Entscheidungen die hier konkret vorliegende Rechtsfrage der Rechtsanwendung bei Zeitrenten noch nicht entschieden haben (zur Auslegung des "Rentenzahlbeginns" im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, vgl. Anfragebeschluss des 5. Senats des BSG vom 17. April 2007 - B 5 RJ 15/04 R = in juris veröffentlicht).
Zwar werden von der Literatur Bedenken gegen die Entscheidung des 13. Senats vom 8. September 2005 erhoben (vgl. statt aller Schmidt in jurisPK - SGB VI, § 101 Rdnr. 9 mwN, Stand Januar 2008; Heidemann DRV 2006, 372, 374 ff.; Beschorner SGb 2006, 367, 369 ff.). Der Senat teilt diese Bedenken jedoch nicht. Denn § 300 Abs. 2 SGB VI stellt nur auf einen "bis dahin bestehenden Anspruch" ab und fordert nicht, dass es bereits zu einer Leistung (im Sinne einer fälligen Auszahlung) gekommen ist. Das Erfordernis eines fälligen Anspruchs im Sinne einer Auszahlung ist somit nicht in § 300 Abs. 2 SGB VI normiert. Der Anspruch dem Grunde nach bestand aber mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2000. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU richtet sich daher in jedem Fall nach § 44 SGB VI a.F ...
3. Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999: monatlich DM 630,00) übersteigt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn (Nr. 1) begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein konnte, oder (Nr. 2) der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war, es sei denn, der Versicherte vollendete innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nr. 2 der Vorschrift stellt mithin klar, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zu leisten sind, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf den Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Im Rahmen der EU ist der Anspruch hiernach (auch) von der Arbeitsmarktlage abhängig, sobald der Versicherte keine vollschichtigen Arbeiten verrichten kann. Bei einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen wird danach von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ausgegangen, sodass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU auf Zeit besteht, sobald der Versicherte keine vollschichtigen Arbeiten mehr verrichten kann. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger konnte ab Dezember 2000 nur noch sechs Stunden täglich arbeiten.
Entgegen der Ansicht des SG und des Dr. Hu. lässt sich der Eintritt der quantitativen Leistungsminderung bereits im September 2000 nicht feststellen. Gegen eine Minderung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht bereits im September 2000 sprechen insbesondere die Befundberichte der Ärztin Gü. vom 27. Januar 1999 und des Dr. L. vom 26. Mai 2000, das Gutachten des Dr. S. vom 18. August 2000 und der Entlassungsbericht des Dr. He. vom 29. November 2000. Sowohl Ärztin Gü. als auch Dr. L. haben in ihren Befundberichten angegeben, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers (nur) erheblich bzw. mittel- bis schwergradig "gefährdet" sei, jedoch noch nicht gemindert. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten des Dr. S. vom 18. August 2000 bestätigt, der ebenfalls lediglich von einer erheblichen "Gefährdung" der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist. Dr. He. nahm in dem Entlassungsbericht vom 29. November 2000 sogar an, dass der Kläger noch in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Busfahrer und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Dr. He. den orthopädischen Beschwerden des Klägers nicht gerecht wird, was sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. Hu. ergibt
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kläger seit Dezember 2000 nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten zwischen sechs und unter acht Stunden täglich zu verrichten. Der Senat stützt sich hierbei auf die Leistungseinschätzung des Dr. Hu. in seinem Gutachten vom 14. März 2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2007. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2007 hat er ausführlich dargelegt, dass der Kläger zumindest seit Dezember 2000 auf jeden Fall nicht mehr in der Lage war, acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten auszuüben. Zwar hat er im Gutachten vom 14. März 2005 angegeben, dass leichte Tätigkeiten "mindestens sechs Stunden" täglich durchgeführt werden können. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er jedoch klargestellt, dass er den Kläger nicht für in der Lage hält, acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Diese zeitliche Leistungseinschränkung hat er - für den Senat nachvollziehbar - mit einer eingeschränkten muskulären Kompensationsfähigkeit begründet. Damit weicht er mit seiner Leistungseinschätzung im Übrigen auch nicht von der des Dr. N. ab. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2001 ebenfalls zu der Einschätzung, der Kläger könne leichte Tätigkeiten nur noch "sechs Stunden und mehr" verrichten. Auch wenn Dr. N. bereits ein - im Hinblick auf das ab 1. Januar 2001 geltende Recht - neues Formular bei der Einschätzung des Leistungsvermögens verwendet hat, so hat er doch in seinem übrigen Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten nicht festgestellt. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. St. vom bis 12. November 2007 kann die Leistungseinschätzung des Dr. Hu. nicht entkräften. Soweit Dr. St. auf die Annahme des Dr. He. im Entlassungsbericht vom 29. November 2000 verweist, der Kläger könne vollschichtig sogar noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben, wird - wie bereits dargelegt - diese Beurteilung den orthopädischen Beschwerden des Klägers nicht gerecht.
Damit lag erst im Dezember 2000 ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU (so genannte Arbeitsmarktrente) ab dem 1. Juli 2001 hat.
Da das Urteil des SG rechtskräftig ist, soweit es die Klage abgewiesen hat, kann der Senat - wie bereits dargelegt - nicht darüber entscheiden, ob dieser auch Anspruch auf Rente wegen EU auf Dauer über den 31. März 2007 hinaus bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (der ursprüngliche Rentenantrag vom Dezember 2000 erfasst auch den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht, vgl. BSGE 95, 112, 118) hat. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht zwischenzeitlich weiter gesunken ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Urteil des SG nur im Hinblick auf den Beginn der Rente wegen EU geändert worden ist. Im Hinblick auf die bis 31. März 2007 zu gewährende Rente wegen EU fällt die Verschiebung des Beginns der Rente (um drei Monate) nicht wesentlich ins Gewicht, sodass es der Senat für gerechtfertigt hält, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten hat.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Wie bereits dargelegt, folgt der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG, die dieser im Übrigen in seinem Urteil vom 29. November 2007 (B 13 R 80/07 R = in juris veröffentlicht) erneut bestätigt hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), nachdem es sich letztlich nur um eine Frage des Übergangsrechts handelt und nicht ersichtlich ist, dass eine erhebliche Zahl von Fällen diesbezüglich noch zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 160 Rdnr. 7 b).
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat und wann die Leistungsminderung eingetreten ist.
Der am 1952 in Kroatien geborene Kläger erlernte nach seinen eigenen Angaben keinen Beruf und zog im August 1968 nach Deutschland. Danach übte er verschiedene versicherungspflichtige Tätigkeiten - unterbrochen von Militärzeit und Arbeitslosigkeit - aus. Seit 1976 war er als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, zuletzt seit 1. April 1992 als Omnibusfahrer bei den Ludwigsburger Verkehrslinien (Arbeitgeberauskunft vom 12. April 2001). Seit November 1998 war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig und bezog vom 23. März bis 9. April 2000, vom 17. Juli bis 18. September 2000 und vom 18. Januar bis 25. März 2001 Krankengeld. Seit 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt Heilbronn stellte seit 11. Januar 2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von zunächst 30 (Bescheid vom 18. Mai 2000), später einen GdB von 50 (Bescheid vom 19. September 2000) und seit 21. August 2003 einen GdB von 90 (Bescheid vom 13. November 2003) fest.
Im Rahmen eines Verfahrens wegen der Gewährung medizinischer Rehabilitation holte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) mehrere Befundberichte ein. Praktische Ärztin Gü. teilte im Befundbericht vom 27. Januar 1999 mit, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet. Internist Dr. W. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Baden-Württemberg gelangte in seinem Gutachten vom 9. Februar 1999 zu der Einschätzung, der Kläger sei als Kraftfahrer im Personenverkehr weiterhin arbeitsunfähig. Vom 29. März bis 26. April 1999 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teil. Im Entlassungsbericht des Orthopäden Dr. H. vom 14. Mai 1999 gab dieser an, der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit als Busfahrer und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Kläger wurde zur diagnostischen Klärung des Verdachts auf einen freien Gelenkkörper bzw. einer Meniskopathie am rechten Knie, die am 19. Mai 1999 erfolgte, als arbeitsunfähig entlassen. Orthopäde Dr. L. gab in seinem Befundbericht vom 26. Mai 2000 an, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei mittel- bis schwergradig gefährdet. Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Dr. S. vom 18. August 2000. Er gelangte zu folgenden Diagnosen: Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks bei athroskopisch durchgeführter subacromialer Dekompression im Februar 2000 aufgrund eines Impingement-Syndroms mit anhaltender Beschwerdepersistenz, Kniegelenksverschleiß beidseits mit anhaltenden Beschwerden und endgradiger Funktionseinschränkung. Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Mai 1999 mit Meniskusglättung, Hüftgelenksverschleiß beidseits, rechts mehr als links mit endgradiger Funktionseinschränkung, wiederkehrende Kreuzbeschwerden mit Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen (keine Nervenwurzelreizzeichen), Blutzuckerkrankheit mit Nervenstörung der Beine, Angst und depressive Störungen gemischt sowie erhebliches Übergewicht. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet, weshalb eine vorgezogene stationäre Rehabilitationsbehandlung sinnvoll sei. Vom 1. bis 22. November 2000 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. teil. Internist Dr. He. teilte im Entlassungsbericht vom 29. November 2000 mit, der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten sowie schwere Hebe- und Tragebelastungen ohne Hebehilfen. Regelmäßige Essenseinnahmen müssten garantiert sein. Der Kläger sei als arbeitsfähig entlassen worden.
Am 13. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. EU. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Beiziehung medizinischer Unterlagen aus den Rehabilitationsverfahren mit Bescheid vom 10. Januar 2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei noch in der Lage, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch legte der Kläger verschiedene Arztartteste vor. Die Beklagte holte daraufhin die Arbeitgeberauskunft der Ludwigsburger Verkehrslinien vom 12. April 2001 ein, wonach der Kläger nach der Lohngruppe II des Firmentarifvertrags vom 19. Mai 2000 entlohnt werde. Die Beklagte zog zudem den Befundbericht der Ärztin Gü. vom 8. Mai 2001 bei, wonach seit Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wegen der erneuten Gewährung von Rehabilitationsleistungen ließ die Beklagte den Kläger fachärztlich begutachten. Nervenärztin Dr. Sa. gelangte in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: sub-depressive Entwicklung bei biographischen Belastungen ohne Rückwirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen, bei wirbelsäulen- und gelenkbezogenen Beschwerden derzeit kein Hinweis für belangvolles organ-neurologisches Korrelat sowie Diabetes mellitus, wobei derzeit kein Hinweis für eine belangvolle Polyneuropathie bestehe. Der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit als Busfahrer und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Chirurg Dr. N. gelangte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: Impingement-Symptomatik linke Schulter mit endgradiger Funktionseinschränkung, innenseitig betonte leichte bis mäßiggradige Kniegelenksverschleißveränderungen beidseits ohne aktuellen Reizzustand und Bewegungseinschränkung, mittelgradiger Hüftgelenksverschleiß rechts mit Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsminderung, Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit leichter Fehlstatik ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizzeichen sowie Übergewicht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger nur noch unter drei Stunden verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien hingegen noch sechs Stunden und mehr möglich. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten, Arbeiten mit der linken Schulter über der Horizontalen, monotone und wiederkehrende Bewegungen aus dem linken Schultergürtel heraus, Arbeiten im Knien oder in der Hocke, häufiges Bücken, Arbeiten auf schiefen Ebenen sowie häufiges Klettern oder Steigen. Internist Dr. G. gelangte in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2001 zu folgenden Diagnosen: Yersinien/Chlamydien assoziierte chronische Arthralgie, Diabetes mellitus Typ II mit Übergewicht, Impingement-Syndrom linke Schulter, diskrete Verschleißerscheinungen an Knie und Hüfte sowie subdepressive Entwicklung ohne Einschränkung des Leistungsvermögens. Leichte Tätigkeiten und die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr verrichten. Von internistischer Seite sei das Leistungsvermögen nur wenig eingeschränkt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilten die Ludwigsburger Verkehrslinien mit (Auskunft vom 20. November 2001), der Kläger habe vom 1. Juli bis 30. November 2001 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt erhalten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2003, lehnte aber den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Es bestehe ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, da der Kläger berufsunfähig sei. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die teilweise Erwerbsminderung behoben werden könne. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen werde die Rente wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht gezahlt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass er mit einer Teilrente nicht einverstanden sei und sein schlechter Gesundheitszustand es verlange, dass er Vollrente bekomme. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte er mit, sein Zustand habe sich dramatisch verschlechtert. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 6. August 2002 und der Ärztin Gü. vom 29. August 2002 ein und erhob das Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. Ha. vom 11. November 2002. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen: Operativ behandelter Supraspinatussehnendefekt und Intervalldefekt rechts (Oktober 2002), Schultergelenksarthrose rechts sowie Luxation der langen Bizepssehne mit Partialdefekt (Arthroskopie rechtes Schultergelenk, Tenodese lange Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und offene transossäre Rotatorenmanschettenrefixation). Eine Aussage zum Leistungsvermögen könne momentan nicht getroffen werden, da der Kläger mit einem Abduktionskissen erschienen sei und erhebliche Schmerzen angegeben habe. Zur Zeit sei das Leistungsvermögen auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter drei Stunden gesunken. Die Leistungsminderung bestehe voraussichtlich bis Frühjahr 2003. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar bis 31. Juli 2003. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 16. Juli 2002 erfüllt. Die Rente auf Zeit beginne jedoch erst ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 teilte der Kläger mit, dass aufgrund der bereits erfolgten Rehabilitationsmaßnahme weitere Rehabilitationsleistungen medizinisch sinnlos seien, weshalb schon jetzt ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Ablauf der Befristung gestellt werde. Die Beklagte holte daraufhin den Befundbericht des Dr. L. vom 10./12. März 2003 ein, wonach im Bereich der Schulter eine deutliche Verbesserung bei ansonsten unveränderten Befunden diagnostiziert worden sei. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Des Weiteren zog die Beklagte den Arztbericht des Chirurgen Dr. Schmidt vom 4. Oktober 2002 bei, wonach der Kläger vom 1. bis 4. Oktober 2002 im Klinikum Stuttgart behandelt und an der rechten Schulter operiert worden sei. Daraufhin erhob die Beklagte das Gutachten des Chirurgen Dr. Go. vom 8. Juli 2003, der zu folgenden Diagnosen gelangte: Deutlich schmerzhafte Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenken nach athroskopischer Acromioplastik, Schultereckgelenksresektion, offener transossärer Rotatorenmanschettenrefixation rechts im Februar 2002 sowie athroskopischer subacromialer Dekompression links im Oktober 2000, chronisch-rezivierendes Wirbelsäulensyndrom mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, leichte Osteoporose, subdepressive Entwicklung bei biografischen Belastungen ohne Rückwirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen, beginnende Coxarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung, beginnende Gonarthrose beidseits, Zustand nach athroskopischer Kniegelenkstoilette rechts, Diabetes mellitus (ohne Hinweis auf belangvolle Polyneuropathie) sowie Adipositas. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten vollschichtig ausüben. Zu vermeiden seien langes Stehen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Zeitdruck und Schichtarbeit. Als Busfahrer könne er dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden. Mit Bescheid vom 8. August 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juli 2001 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 18. Dezember 2000 erfüllt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Er sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Widerspruchsbausschuss der Beklagten gab dem Widerspruch "über die Teilabhilfebescheide vom 13. Dezember 2001 und 12. Dezember 2002 und dem Bescheid vom 8. August 2003 hinaus" nicht statt (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003). Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Die Anerkennung als Schwerbehinderter lasse keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe somit "für die Zeit vor dem 16. Juli 2002 und nach dem 31. Juli 2003" nicht.
Gegen den am 10. November 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. November 2003 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er begehrte mit dem in der Klageschrift formulierten Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Dezember 2000 bis Juli 2002 sowie ab 1. August 2003, in der mündlichen Verhandlung des SG vom 27. Juli 2006 Rente wegen EU, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2000. Sein Gesundheitszustand habe sich nach Ablauf der Befristung der Rente weiter verschlimmert. Die Leiden an den Venen und Beinen seien inzwischen chronisch geworden, die rechte Schulter sei dauerversteift und medizinisch nicht mehr zu behandeln. Mittlerweile sei ein GdB von 90 anerkannt worden. Ihm stehe ab Dezember 2000 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Zur weiteren Begründung legte der Kläger zahlreiche Arztbriefe vor (Bl. 176 bis 182 der SG-Akte).
Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.
Das SG hörte die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. L. teilte mit (Auskunft vom 12. Januar 2004), der Kläger könne nicht mehr als Busfahrer arbeiten. Er sei seit 22. März 2000 bei ihm in fachärztlicher Behandlung, wobei die Beschwerden seither zunehmend seien. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie T. teilte mit (Auskunft vom 14. Mai 2004), im Jahr 2000 habe er den Kläger nahezu monatlich behandelt. Er sei nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht Stunden täglich auszuüben. Es bestehe gegebenenfalls ein Restleistungsvermögen von unterhalbschichtig. Es sei von einer Minderung der Leistungsfähigkeit ab 2002 auszugehen. Das SG holte zudem einen Befundbericht der Ärztin Gü. ein. Diese teilte mit (Auskunft vom 1. Juni 2004), trotz mehrfacher Therapien habe sich der Gesundheitszustand des Klägers eher verschlechtert. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Auskunft waren weitere Befundberichte beigefügt (Bl. 48 bis 52 der SG-Akte).
Das SG erhob das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Ma. vom 20. September 2004. Er kam zu folgenden Diagnosen des nervenärztlichen Gebiets: Anhaltende reaktiv-depressive Verstimmung bei familiärer Konfliktsituation, sozialen Problemen und orthopädisch begründetem Schmerzsyndrom sowie fraglich beginnende diabetische Polyneuropathie. Die depressive Verstimmung bestehe seit etwa sieben Jahren und habe sich im Verlauf nicht wesentlich verändert. Eine diabetische Neuropathie sei bisher sehr gering ausgeprägt und nicht mit Sicherheit nachweisbar. Weder aus der Depression noch aus der Polyneuropathie, die nicht behandelt würden, ergebe sich eine schwere Beeinträchtigung. In seinem Beruf als Busfahrer könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten könne er jedoch noch vollschichtig ca. acht Stunden täglich verrichten. Die orthopädischen Leiden stünden im Vordergrund.
Das SG erhob daraufhin das Gutachten des Orthopäden Dr. Hu. vom 14. März 2005. Dieser gelangte zu folgenden Diagnosen: Lumbalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und mäßig ausgeprägten Aufbrauchserscheinungen (ohne Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinungen), Zervikalsyndrom bei statischer Fehlbelastung und Muskelspannungsstörungen, Rotatorenmanschettensyndrom beider Schultergelenke mit Funktionsdefizit, Myotenopathien der Streckmuskulatur beider Unterarme, Funktionsdefizit beider Hüftgelenke bei röntgenologisch sichtbaren Aufbrauchserscheinungen sowie Funktionsdefizit beider Kniegelenke bei Aufbrauchserscheinungen des kniescheiben-/oberschenkelseitigen Gelenkanteils wie auch des innerseitigen Gelenkanteils. Die Tätigkeit als Busfahrer könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er unter Beachtung qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich durchführen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, Armhaltungen über der Horizontalen oder mit länger andauerndem aktivem Armvorhalten, häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als zehn kg, einseitige oder andauernde statisch ungünstige Körperhaltungen, häufiges Treppensteigen sowie Kälte, Nässe oder Zugluft. Die Leistungsfähigkeit sei seit Rentenantragstellung gemindert. Seit der letzten Begutachtung bei Dr. Go. seien eineinhalb Jahre verstrichen. Damit lasse sich die Abweichung in der Leistungseinschätzung begründen.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2005 vernahm das SG die Ehefrau des Klägers zum Verlauf der Begutachtung bei Dr. Hu. als Zeugin. Nachdem diese mitteilte, der Kläger sei insgesamt nur 20 Minuten bei Dr. Hu. gewesen, wurde die Verhandlung vertagt und Dr. Hu. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Dieser trat mit Schreiben vom 2. Januar 2006 den Einwänden des Klägers und seiner Ehefrau entgegen.
Mit Urteil vom 27. Juli 2006 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2001 und unter Abänderung der Bescheide vom 13. Dezember 2001, 12. Dezember 2002 und 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003, dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall im September 2000 eine Rente wegen EU auf Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 und vom 1. April 2004 bis 31. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU richte sich noch nach § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehre und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sei. Der Kläger sei ab September 2000 nur noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. Hu. vom 14. März 2005. Dieses Gutachten sei auch verwertbar, da Dr. Hu. auf nochmalige Nachfrage angegeben habe, den Kläger nicht nur 20 Minuten vermessen zu haben, er diesen vielmehr über einen Zeitraum von etwa 40 Minuten befragt und anschließend etwa 20 Minuten untersucht habe. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen habe Dr. Hu. aufgrund der eingeschränkten muskulären Kompensationsfähigkeit des Klägers ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. könne kein allzu großer Beweiswert beigemessen werden, da die Beschwerdesymptomatik des Klägers offensichtlich unterschätzt worden sei. Aus der Aussage des Dr. Hu., wonach die Leistungsminderung seit Stellung des Rentenantrags bestehe, lasse sich schließen, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits Ende 2000 auf untervollschichtig abgesunken gewesen sei. Es greife jedoch zu kurz, auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung abzustellen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass ein Versicherter nicht am ersten Tag des Eintritts der Minderung der Leistungsfähigkeit bereits einen Rentenantrag stelle. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Krankheitsverlaufs und der vom Arbeitgeber angegebenen krankheitsbedingten Fehlzeiten sei davon auszugehen, dass der Leistungsfall der EU nachweisbar im September 2000 eingetreten sei, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt auch nach erfolgter Operation eine Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers offensichtlich nicht erreicht worden sei. Auch wenn der Anspruch auf Leistung der Rente erst ab 1. April 2000 bestehe, sei das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R). Es sei vorliegend eine wiederholte Befristung auszusprechen gewesen. Darüber hinaus bestehe weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU auf Dauer noch (hilfsweise) ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Anhaltspunkte für ein auf unterhalbschichtig abgesunkenes Leistungsvermögen bereits im Jahr 2000 seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2002 das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken sei, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Über das Vorliegen von BU sei nicht mehr zu entscheiden, da dies zwischen den Beteiligten unstreitig sei und der Kläger auch bereits Leistungen wegen BU beziehe.
Gegen das Urteil des SG, das der Beklagten am 23. August 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, hat die Beklagte am 6. September 2006 mit Fernkopie Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dr. Hu. habe in seinem Gutachten vom 14. März 2005 keine Begrenzung auf eine sechsstündige tägliche Arbeitszeit angenommen, sondern mitgeteilt, dass leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden könnten. Damit sei lediglich die zeitliche Untergrenze einer dauerhaft leistbaren Erwerbstätigkeit aufgezeigt. Gegen ein untervollschichtiges Leistungsvermögen seit September 2000 spreche die Beurteilung im Entlassungsbericht der Reha-Klinik Ü. vom 29. November 2000, in der ein vollschichtiges Leistungsvermögen attestiert worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft vom 12. April 2001, dass der Kläger sowohl im September 2001 als auch noch anschließend gearbeitet habe. Schließlich werde auch von Dr. Sa. im Gutachten vom 2. Oktober 2001 ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert und von Dres. N. (Gutachten vom 4. Oktober 2001) und G. (Gutachten vom 22. Oktober 2001) die Leistungsfähigkeit auf täglich sechs Stunden und mehr eingeschätzt. Selbst wenn jedoch seit September 2000 ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen anzunehmen sei, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen EU auf Zeit. Dem Urteil des BSG vom 8. September 2005 (B 13 RJ 10/04 R) sei über den Einzelfall hinaus aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Zur Begründung verweise sie auf die Ausführungen der Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente in der Sitzung 1/2006 am 14. März 2006 in Berlin unter TOP 5 (Bl. 4 bis 11 der LSG-Akte). Auch sei in der Literatur dargelegt worden, weshalb der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 8. September 2005 nicht gefolgt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juli 2006 abzuändern, soweit sie hierdurch verurteilt wird, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2007 zu zahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, wobei er darauf hinweist, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlimmert habe. Er könne mittlerweile nur noch 100 m laufen und habe ein ständiges Stechen und Brennen in beiden Knien. Die Bandscheibenbeschwerden seien derart schlimm, dass er ständig Schmerzen beim Sitzen und Liegen habe. Er könne maximal zwei Stunden schlafen. Im Übrigen fehle dem Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Der Berichterstatter hat die ergänzende Stellungnahme des Dr. Hu. vom 18. September 2007 eingeholt. Hierin hat dieser mitgeteilt, seine Angabe, wonach die Minderung der Leistungsfähigkeit seit Stellung des Rentenantrags bestehe, resultiere aus formalen Gründen, um damit zu verdeutlichen, dass der Gesundheitszustand auf jeden Fall bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung der früheste relevante Zeitpunkt sei. Am 13. Dezember 2000 (Zeitpunkt der Rentenantragstellung) habe in jedem Fall die Leistungsminderung bestanden. Beziehe man den davor liegenden Zeitraum mit ein, so lasse das Gutachten des Dr. S. bereits die diesbezügliche Einschränkungen erkennen, sodass zum Zeitpunkt Ende August 2000 bereits die angeführte Leistungsminderung bestanden habe. Dr. Sa. und Dr. G. hätten sich jeweils nur auf ihr Fachgebiet bezogen. Die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. werde dem Zustand des Klägers nicht gerecht.
Die Beklagte ist der Äußerung des Dr. Hu. unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. St., Facharzt für Chirurgie, vom 12. November 2007 entgegengetreten. Dieser hat darauf hingewiesen, dass Dr. S. eine Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung und Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit vorgeschlagen habe, von EU habe er hingegen nicht gesprochen. Die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. habe sich eindeutig noch auf das alte Recht bezogen. Im Gutachten des Dr. N. sei nicht ausdrücklich der Begriff "vollschichtig" verwendet worden, da zu diesem Zeitpunkt schon der neue Vordruck (sechs Stunden und mehr) verwendet worden sei. Im Gutachten des Dr. G. sei ausdrücklich angegeben worden, dass die derzeit ausgeübten Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Somit sei vor dem 31. Dezember 2000 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Dr. Go ... Somit sei erst ab Juli 2002 von einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden nach neuem Recht bzw. zweistündig bis unterhalbschichtig nach altem Recht vorübergehend auszugehen, wie dies im Gutachten des Dr. Ha. festgehalten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, auf die Gerichtsakte der ersten Instanz sowie auf die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des Eintritts der Leistungsminderung des Klägers und des Anspruchs auf befristete Rente wegen EU für die Zeit vor dem 1. Juli 2001 begründet. Insoweit war das Urteil des SG abzuändern; dem Kläger steht Rente wegen EU nur vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2007 zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das SG hat zu Recht dem Anspruch des Kläger § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zugrunde gelegt.
1. Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Erwerbsminderung bereits im September 2000 eingetreten ist und ob sich der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU noch nach § 44 SGB VI a.F. richtet. Dies folgt bereits daraus, dass nur die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden Der Senat konnte daher nicht darüber entscheiden, ob der Kläger über den 31. März 2007 hinaus Anspruch auf Rente wegen EU bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 10. Januar 2001, 13. Dezember 2001, 12. Dezember 2002 und 8. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2003. Zwar enthielt nur der Bescheid vom 13. Dezember 2001 den Hinweis, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten hat im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2003 jedoch über alle zuvor genannten Bescheide entschieden. Daraus ergibt sich dann auch, dass früher ergangene Bescheide nicht durch später ergangene Bescheide erledigt im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sind.
2. Die Anwendbarkeit des § 44 SGB VI a.F. ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Leistungsminderung im September 2000 (so das SG) oder im Dezember 2000 (so die Beklagte im Bescheid vom 13. Dezember 2001 im Hinblick auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit) eintrat (zum Eintritt der Leistungsminderung unter Ziff. 3). Denn in beiden Fällen richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 44 SGB VI a.F. (hierzu sogleich).
Ob nach einer Änderung der rentenrechtlichen Bestimmungen altes oder neues Recht anzuwenden ist, wird durch die Bestimmungen in § 300 SGB VI geregelt. Die darin enthaltenen Grundsatz- und Ausnahmeregelungen betreffen nicht nur das Inkrafttreten des SGB VI, sondern aufgrund ihres allgemein gehaltenen Wortlauts auch nachfolgende Änderung (vgl. BSG SozR 3 2600 § 300 Nr. 14).
Nach der in § 300 Abs. 1 SGB VI enthaltenen Grundregel sind, soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen, die neuen Vorschriften des SGB VI von ihrem Inkrafttreten an nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Abweichend von dieser Grundregel enthält § 300 Abs. 2 SGB VI eine Sonderregel für den Fall, dass ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer Vorschrift des SGB VI geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die aufgehobene Vorschrift auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung auf den bis dahin bestehenden Anspruch anwendbar.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Er begehrt (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001, nämlich ab Dezember 2000, und der Rentenantrag wurde vor diesem Zeitpunkt am 13. Dezember 2000 gestellt. Da dem Kläger jedoch (nur) eine befristete Rente wegen EU (so genannte Arbeitsmarktrente) zusteht (hierzu unter Ziff. 3), ist diese Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten. Unabhängig davon, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit im September oder Dezember 2000 eintrat, beginnt die dem Kläger zustehende Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI somit erst im Jahr 2001, d. h. unter Geltung des neuen Rechts. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung der befristeten Rente § 44 SGB VI a.F. Anwendung findet. Denn der Anspruch auf Gewährung der befristeten Rente wegen EU war noch unter Geltung alten Rechts entstanden. Der Senat folgt hierbei der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R = BSGE 95, 112, 116 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI um einen Sonderfall der Fälligkeit handelt. § 41 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) bestimmt zwar, dass Sozialleistungen regelmäßig mit ihrem Entstehen fällig werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs abweichende Regelungen enthalten. Eine solche abweichende Regelung stellt § 101 Abs. 1 SGB VI auf, wonach abweichend vom Rentenbeginn in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI die befristete Rente erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten beginnt. Der Rentenbeginn selbst gehört jedoch nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung (BSGE 95, 112, 117; siehe hierzu auch BSG Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 18/07 R = in juris veröffentlicht). Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 116/94 = SozR 3-2600 § 301 Nr. 1) und des 5. Senats des BSG (Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R = SozR 3-2600 § 300 Nr. 14) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Senate in ihren bisherigen Entscheidungen die hier konkret vorliegende Rechtsfrage der Rechtsanwendung bei Zeitrenten noch nicht entschieden haben (zur Auslegung des "Rentenzahlbeginns" im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, vgl. Anfragebeschluss des 5. Senats des BSG vom 17. April 2007 - B 5 RJ 15/04 R = in juris veröffentlicht).
Zwar werden von der Literatur Bedenken gegen die Entscheidung des 13. Senats vom 8. September 2005 erhoben (vgl. statt aller Schmidt in jurisPK - SGB VI, § 101 Rdnr. 9 mwN, Stand Januar 2008; Heidemann DRV 2006, 372, 374 ff.; Beschorner SGb 2006, 367, 369 ff.). Der Senat teilt diese Bedenken jedoch nicht. Denn § 300 Abs. 2 SGB VI stellt nur auf einen "bis dahin bestehenden Anspruch" ab und fordert nicht, dass es bereits zu einer Leistung (im Sinne einer fälligen Auszahlung) gekommen ist. Das Erfordernis eines fälligen Anspruchs im Sinne einer Auszahlung ist somit nicht in § 300 Abs. 2 SGB VI normiert. Der Anspruch dem Grunde nach bestand aber mit Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2000. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU richtet sich daher in jedem Fall nach § 44 SGB VI a.F ...
3. Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999: monatlich DM 630,00) übersteigt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wenn (Nr. 1) begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein konnte, oder (Nr. 2) der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war, es sei denn, der Versicherte vollendete innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nr. 2 der Vorschrift stellt mithin klar, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zu leisten sind, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf den Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Im Rahmen der EU ist der Anspruch hiernach (auch) von der Arbeitsmarktlage abhängig, sobald der Versicherte keine vollschichtigen Arbeiten verrichten kann. Bei einem halb- bis untervollschichtigen Leistungsvermögen wird danach von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts ausgegangen, sodass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU auf Zeit besteht, sobald der Versicherte keine vollschichtigen Arbeiten mehr verrichten kann. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger konnte ab Dezember 2000 nur noch sechs Stunden täglich arbeiten.
Entgegen der Ansicht des SG und des Dr. Hu. lässt sich der Eintritt der quantitativen Leistungsminderung bereits im September 2000 nicht feststellen. Gegen eine Minderung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht bereits im September 2000 sprechen insbesondere die Befundberichte der Ärztin Gü. vom 27. Januar 1999 und des Dr. L. vom 26. Mai 2000, das Gutachten des Dr. S. vom 18. August 2000 und der Entlassungsbericht des Dr. He. vom 29. November 2000. Sowohl Ärztin Gü. als auch Dr. L. haben in ihren Befundberichten angegeben, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers (nur) erheblich bzw. mittel- bis schwergradig "gefährdet" sei, jedoch noch nicht gemindert. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten des Dr. S. vom 18. August 2000 bestätigt, der ebenfalls lediglich von einer erheblichen "Gefährdung" der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist. Dr. He. nahm in dem Entlassungsbericht vom 29. November 2000 sogar an, dass der Kläger noch in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit als Busfahrer und mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Dr. He. den orthopädischen Beschwerden des Klägers nicht gerecht wird, was sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. Hu. ergibt
Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kläger seit Dezember 2000 nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten zwischen sechs und unter acht Stunden täglich zu verrichten. Der Senat stützt sich hierbei auf die Leistungseinschätzung des Dr. Hu. in seinem Gutachten vom 14. März 2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2007. In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2007 hat er ausführlich dargelegt, dass der Kläger zumindest seit Dezember 2000 auf jeden Fall nicht mehr in der Lage war, acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten auszuüben. Zwar hat er im Gutachten vom 14. März 2005 angegeben, dass leichte Tätigkeiten "mindestens sechs Stunden" täglich durchgeführt werden können. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er jedoch klargestellt, dass er den Kläger nicht für in der Lage hält, acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Diese zeitliche Leistungseinschränkung hat er - für den Senat nachvollziehbar - mit einer eingeschränkten muskulären Kompensationsfähigkeit begründet. Damit weicht er mit seiner Leistungseinschätzung im Übrigen auch nicht von der des Dr. N. ab. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2001 ebenfalls zu der Einschätzung, der Kläger könne leichte Tätigkeiten nur noch "sechs Stunden und mehr" verrichten. Auch wenn Dr. N. bereits ein - im Hinblick auf das ab 1. Januar 2001 geltende Recht - neues Formular bei der Einschätzung des Leistungsvermögens verwendet hat, so hat er doch in seinem übrigen Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten nicht festgestellt. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. St. vom bis 12. November 2007 kann die Leistungseinschätzung des Dr. Hu. nicht entkräften. Soweit Dr. St. auf die Annahme des Dr. He. im Entlassungsbericht vom 29. November 2000 verweist, der Kläger könne vollschichtig sogar noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben, wird - wie bereits dargelegt - diese Beurteilung den orthopädischen Beschwerden des Klägers nicht gerecht.
Damit lag erst im Dezember 2000 ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU (so genannte Arbeitsmarktrente) ab dem 1. Juli 2001 hat.
Da das Urteil des SG rechtskräftig ist, soweit es die Klage abgewiesen hat, kann der Senat - wie bereits dargelegt - nicht darüber entscheiden, ob dieser auch Anspruch auf Rente wegen EU auf Dauer über den 31. März 2007 hinaus bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (der ursprüngliche Rentenantrag vom Dezember 2000 erfasst auch den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht, vgl. BSGE 95, 112, 118) hat. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht zwischenzeitlich weiter gesunken ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Urteil des SG nur im Hinblick auf den Beginn der Rente wegen EU geändert worden ist. Im Hinblick auf die bis 31. März 2007 zu gewährende Rente wegen EU fällt die Verschiebung des Beginns der Rente (um drei Monate) nicht wesentlich ins Gewicht, sodass es der Senat für gerechtfertigt hält, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten hat.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Wie bereits dargelegt, folgt der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG, die dieser im Übrigen in seinem Urteil vom 29. November 2007 (B 13 R 80/07 R = in juris veröffentlicht) erneut bestätigt hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), nachdem es sich letztlich nur um eine Frage des Übergangsrechts handelt und nicht ersichtlich ist, dass eine erhebliche Zahl von Fällen diesbezüglich noch zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 160 Rdnr. 7 b).
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